Im Jahr 1994 fällte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ein Urteil zur rechtlichen Stellung von Cannabis. Die vorliegende Diplomarbeit beschäftigt sich mit diesem Urteil und seiner Begründung. Ein besonderer Schwerpunkt ist die Erörterung eines der Schlüsselargumente, welches die Unterscheidung von legalen und illegalen Drogen anhand ihrer jeweiligen "kulturellen Einbettung" in die Gesellschaft vornimmt. Das BVerfG vertritt die Ansicht, daß die weitere Prohibition von Cannabis und somit die herausgehobene Stellung gegenüber in Deutschland legalen Drogen wie Alkohol oder Nikotin durch die Illegalisierung im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) gerechtfertigt ist. Begründet wird dies mit der weitgehend durch kulturelle Einbettung erreichte und nicht mißbräuchliche Verwendung der legalen Drogen, was das Gericht für Cannabis ausschließt.
Die Analyse der Haltbarkeit und Sinnhaftigkeit dieses Arguments unter Berücksichtigung der neueren sozialwissenschaftlichen Diskussion zu Cannabis ist das Ziel dieser Arbeit.
Hierzu gehört der empirisch geführte Nachweis kultureller Muster und die Erkundung der sozialen Einbindung bei Cannabiskonsum. Das Gericht hat diese Möglichkeit durch seine auf den "klassischen" Annahmen zum Cannabis- bzw. Drogenkonsum basierende Argumentation als nicht vorhanden bzw. unmöglich definiert, da es die seit Jahrzehnten benutzten und sehr einseitig negativ ausgerichteten Gefahrenmodelle als Entscheidungsgrundlage vorrangig heranzieht.
Es ist daher nicht nötig, die Cannabis-Kultur schlechthin ermitteln zu wollen, was auch aus methodischen Schwierigkeiten heraus kaum möglich erscheint. Beispielsweise stellt die Grundgesamtheit und somit auch die Struktur der Gebraucher eine unklare Größe dar. Vielmehr gehört es zum Ziel dieser Arbeit, überhaupt das Vorhandensein kultureller Muster und sozialer Einbindung bei Cannabiskonsum aufzuzeigen. Eine schon aus methodischen Gründen ausgeschlossene repräsentative Erhebung ist bei meiner Fragestellung auch gar nicht erforderlich. Es reicht zur Widerlegung der dies völlig ausschließenden BVerfG-Argumentation aus, eine eventuell vorhandene kulturelle Integration des Konsums von Cannabisgebrauchern überhaupt nachzuweisen.
Inhaltsverzeichnis:
1. Gliederung der Arbeit
2. Einfuhrung ins Thema
2.1. Stand der sozialwissenschaftlichen Cannabisforschung
2.2. Die deutsche Drogenpolitik
2.3. Drogenpolitische Erklarungsansatze
2.4. Zwischenfazit
3. Die Rechtsprechung zu Cannabis
3.1. Das Landgericht Lubeck
3.2. Das Bundesverfassungsgericht
3.3. Zwischenfazit
3.4. Exkurs: Der Kulturbegriff
4. Empirische Ergebnisse
4.1. Methodische Anmerkungen
4.2. Die Aufcenperspektive
4.3. Fazit der Aufcenperspektive
4.4. Innenansichten der Cannabiskonsumenten
4.4.1. Empfindungen ihrem eigenen Tun gegenuber
4.4.2. Einstellungen zu Hanf
4.4.3. Wirkungen und Auswirkungen des Hanfkonsums
4.5. Fazit der eigenen Empirie
4.6. Im Vergleich: Die Hanf & Fuß - Daten
5. Schlufcfolgerungen
6. Literaturverzeichnis
Anhange
(Versicherung, Fragebogen, Informationszettel)
1. Gliederung der Arbeit
Im Jahr 1994 fallte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ein Urteil zur rechtlichen Stellung von Cannabis. Die vorliegende Diplomarbeit beschaftigt sich mit diesem Urteil und seiner Begrundung. Ein besonderer Schwerpunkt ist die Erorterung eines der Schlusselargumente, welches die Unterscheidung von legalen und illegalen Drogen an- hand ihrer jeweiligen "kulturellen Einbettung" in die Gesellschaft vornimmt. Das BVerfG vertritt die Ansicht, daB die weitere Prohibition von Cannabis und somit die herausgeho- bene Stellung gegenuber in Deutschland legalen Drogen wie Alkohol oder Nikotin durch die Illegalisierung im Betaubungsmittelgesetz (BtMG) gerechtfertigt ist. Begrundet wird dies mit der weitgehend durch kulturelle Einbettung erreichte und nicht miBbrauchliche Verwendung der legalen Drogen, was das Gericht fur Cannabis ausschlieBt.
Die Analyse der Haltbarkeit und Sinnhaftigkeit dieses Arguments unter Berucksichtigung der neueren sozialwissenschaftlichen Diskussion zu Cannabis ist das Ziel dieser Arbeit.
Hierzu gehort der empirisch gefuhrte Nachweis kultureller Muster und die Erkundung der sozialen Einbindung bei Cannabiskonsum. Das Gericht hat diese Moglichkeit durch seine auf den "klassischen" Annahmen zum Cannabis- bzw. Drogenkonsum basierende Argumentation als nicht vorhanden bzw. unmoglich definiert, da es die seit Jahrzehnten be- nutzten und sehr einseitig negativ ausgerichteten Gefahrenmodelle als Entscheidungs- grundlage vorrangig heranzieht.
Es ist daher nicht notig, die Cannabis-Kultur schlechthin ermitteln zu wollen, was auch aus methodischen Schwierigkeiten heraus kaum moglich erscheint. Beispielsweise stellt die Grundgesamtheit und somit auch die Struktur der Gebraucher eine unklare GroBe dar. Vielmehr gehort es zum Ziel dieser Arbeit, uberhaupt das Vorhandensein kultureller Muster und sozialer Einbindung bei Cannabiskonsum aufzuzeigen. Eine schon aus methodischen Grunden ausgeschlossene representative Erhebung ist bei meiner Fragestellung auch gar nicht erforderlich. Es reicht zur Widerlegung der dies vollig ausschlieBenden BVerfG- Argumentation aus, eine eventuell vorhandene kulturelle Integration des Konsums von Cannabisgebrauchern uberhaupt nachzuweisen.
Ich habe die Arbeit wie folgt strukturiert:
Die Arbeit beginnt mit einer allgemeinen Einfuhrung ins Thema. In ihr wird eine Ubersicht des aktuellen Wissenstandes der Cannabisforschung gegeben. AnschlieBend folgt die Darstellung der bundesdeutschen Drogenpolitik. Diese steht, wie zu zeigen bleibt, in teil- weise krassem Widerspruch zum Forschungsstand. Darauf basierend stelle ich die Ent- stehung, Voraussetzungen und Bedeutungen beider BVerfG-Urteile vor. Die These der vermeintlichen 'Kulturfremdheit' des Cannabis nimmt durch ihre zentrale Stellung in der Rechtsprechung eine Schlusselrolle ein, die in dieser Diplomarbeit hinterfragt und auf ihre Tragfahigkeit hin untersucht wird.
Um die Idee der kulturellen Einbettung begreifen und bewerten zu konnen, muR der im Urteil verwendete Kulturbegriff untersucht werden, was im darauf folgenden Schritt vor- gesehen ist, wenn es um die Darstellung des Kulturbegriffs und moglicher Deutungs- muster geht.
Hieran anschlieRend wird die im BVerfG-Urteil geauRerte Vermutung der nicht vergleich- baren kulturellen Einbettung von legalen und illegalen Drogen analysiert. In diesem Zu- sammenhang ist meine eigene quantitative Erhebung zur Drogenkulturforschung und die dafur die Grundlage bildenden Daten der 'AG Hanf & FuR' der hier gewahlte Weg zur kritischen Auseinandersetzung mit diesem Argument.
Die Ergebnisse werden in den SchluRfolgerungen zusammengefaRt dargelegt und erlau- ben die Auseinandersetzung mit moglichen Handlungsoptionen fur die Zukunft.
Wenn - wie hier schon in der Gliederung - von 'Drogen' die Rede ist, sind damit grund- satzlich alle wahrnehmungs- und bewuRtseinsverandernden Substanzen gemeint, also ausdrucklich auch die bei uns meist nicht unter diesem Aspekt zur Kenntnis genommenen legalen Substanzen wie Alkohol, Nikotin, Tee, Kaffee, Kakao etc.
Hiermit soll die kunstliche Trennung der Drogen in legale und illegale Stoffe verdeutlicht werden, die beispielsweise gerade auch im Urteil des Bundesverfassungsgerichts von Bedeutung ist.
2. Einfuhrung ins Thema
In den letzten Jahren hat es einen im sozialwissenschaftlichen Forschungsbereich sich immer mehr durchsetzenden Erkenntnisfortschritt in der Cannabisforschung[1] - und daraus resultierend auch in der Einschatzung der Gefahrlichkeit dieser Droge - gegeben. Jener ist entscheidend fur die Interpretation und das Verstandnis des Urteils und der Hauptargumentationslinien des Bundesverfassungsgerichts zur weiteren Cannabis-Prohibition. Dieser war auch den Richtern vor ihrer Urteilsfindung bekannt, da sie teilweise explizit in der Urteilsbegrundung darauf eingehen.
Im Vergleich mit diesen Forschungsergebnissen ist eine deutliche Differenz zur offiziellen staatlichen Drogenpolitik auszumachen, die diese Erkenntnisse nicht entsprechend auf- greift und mit der Intention einer effizienteren und fur alle direkt Betroffenen positiveren Ausgestaltung der Drogenpolitik umsetzt. Sie sollen daher im nachsten Abschnitt kurz zusammenfassend vorgestellt werden, da durch sie und die nicht an ihr orientierte Drogenpolitik eine wichtige Interpretationsmoglichkeit des Urteils gegeben ist.
Es ist somit notig aufzuzeigen, daR der BeschluR des BVerfG nicht "im luftleeren Raum" entstand, wie es wohl grundsatzlich ein Mythos ist, einem Urteil unabhangige "Objektivitat" beizumessen. Zumindest implitzit spiegelt es gesellschaftliche Veranderungen, politische Ziele und lobbyistische Interessen wider, ist gleichsam also unter funktionalen Gesichtspunkten interpretierbar und hat als Ergebnis einen KompromiR dieser un- terschiedlichen Ebenen.
AuRer den Sozialwissenschaften befassen sich seit neuerem auch andere wissenschaftli- che Disziplinen wieder verstarkt mit Cannabis. Neben der juristischen Ebene, die insbe- sondere durch das "Recht auf Rausch"-Urteil am LG Lubeck (Neskovicz) vom Dezember 1991 und der damit notwendigen Stellungnahme des Bundesverfassungsgerichts vom 9.3.1994 in Bewegung geraten ist, wird im medizinischen Forschungsbereich ein verstark- tes Interesse an den Moglichkeiten dieser Droge als Heilpflanze deutlich. Im Oktober 1995 fand zu dem Thema: "Medizinischer Gebrauch von Cannabis" in Berlin auf Einladung der dortigen Arztekammer und der Deutschen Aids-Hilfe eine international besetzte Tagung statt. Damit ist vielleicht der Anfang zu einer medizinisch-therapeutischen Umbewertung von Cannabis gemacht, der zur Wiederverwendung des ehemals ublichen Gebrauchs von Hanf in der Medizin fuhrt.
Gleichfalls engagiert sich die Okologiebewegung verstarkt beim Hanfanbau und der Ver- arbeitung, da diese Pflanze zu den effektivsten Nutzpflanzen uberhaupt gehort und eventuell einige Probleme der Ressourcennutzung unserer Erde z.B. durch Treibstoff, Fasern und Nahrungsmittel losen helfen kann.
2.1. Stand der sozialwissenschaftlichen Cannabisforschung
Auch in "meiner" Disziplin ist in den letzten Jahren wieder ein verstarktes Forschungsin- teresse an den Bedingungen und Auswirkungen des Gebrauchs von Cannabis in Form von Haschisch und Marihuana feststellbar. In einer Dekade von ca. 1982 an war dieses Thema weitgehend aus der Diskussion verschwunden, es wurde uberlagert von Entwick- lungen bei den sogenannten harten Drogen, wie z.B. Methadon- oder auch Designerdro- gen. Erst mit dem Urteil von Neskovicz scheint der Fokus wieder verstarkt auf Cannabis gerichtet zu werden.
Weiter vorangetrieben wurde das Interesse durch den sich an einigen Stellen abzeich- nenden politischen Veranderungswillen, der sich ersteinmal in Forschungsauftragen nie- derschlagt, wie beispielsweise bei der Landesregierung Nordrhein-Westfalens (vergl. die sog. BOSOFO-Untersuchung).
Erganzend setzte sich die seit langem verfugbare Information weiter durch, dafc die oft unter Laborbedingungen und in Tierversuchen "attestierten gesundheitlichen Risiken des im Cannabis enthaltenen Tetrahydro-Cannabinols (THC) auf nicht verifizierten Hypothesen fufcen" (Schneider, W. 1995, S. 7).
Im Ergebnis bleibt u.a. ein Paradigmenwechsel in der Drogenforschung - sowohl allgemein wie auch spezifisch fur Cannabis - festzustellen, der die bisher dominierenden und auf Reprasentativitat angelegten Pravalenzstudien nach quantitativer Methodik zumindest in Frage stellt. Ein zunehmendes Interesse an qualitativen Konzeptionen, die eher in der Lage sind, den ganzen Menschen in seinem jeweiligen sozialen Umfeld zu erfassen, macht die Mangel der bisherigen Forschung deutlich. Die individuelle Ebene der Erfah- rungen war bisher den Forschern unzuganglich. Spezifische Ausloser und Motive des Konsums, individuelles Gebrauchsverhalten und Moglichkeiten der sozialen Integration des Konsums auch auf Dauer, sowie situative Bedingungen, die bei der Beendigung des Konsums anzutreffen sind, konnten mit dem alten, ausschliefclich quantitativ orientierten Rustzeug nicht ermittelt werden.
"Die Lebenswelten der KonsumentInnen blieben verschlossen, ihre Wirklichkeiten und Sichtweisen wie auch ihre individuelle Art ihren Drogenkonsum in ihr Leben einzubinden und zu gestalten, die Bedingungen und Funktionen, die sie ihrem Ge- brauch zuschreiben sowie die sozialen Kontextbedingungen konnen nicht dargestellt werden" (Kolte 1996, S. 26).
Als Resultat dieses Paradigmenwechsels, der nun das Subjekt "Mensch" hinter den Zah- len der Drogenstatistiken erkennbar werden lafct und der Zuspitzung der Drogenge- brauchssituation bei den harten Drogen - inklusive der sozialen und gesundheitlichen Situation - gegen Ende der 80er Jahre, andert sich ebenfalls die Diskussion der Pramissen und der praktischen Ausrichtung von Drogenpoltik. Eine Entwicklung hin zu Konzepten der Uberlebenshilfe und Schadensbegrenzung (harm reduction) beeinflussen auch die Cannabis-Diskussion, da immer deutlicher eine Trennung der im BtMG festgeschriebenen Gleichwertigkeit von Cannabis zu z.B. Opiaten gefordert wird. In Schleswig-Holstein werden auf Initiative der Konferenz der Gesundheitsminister der Bundeslander vom November 1994 sogar unterschiedliche Vertriebswege von Cannabis unter staatlicher Kontrolle auf ihre Vertraglichkeit mit dem heutigen BtMG hin untersucht, inklusive des Coffee-Shop-Modells der Niederlande. Aufcerdem wird die Frage aufgeworfen, inwieweit die Drogenpolitik selbst als Hauptverursacher der negativen Entwicklung begriffen werden kann.
Selbst viele eher zur klassischen oder konservativen Drogenpolitik neigenden Forscher kommen zu dem Schlufc, dafc ein als "ganzheitlicheres" Herangehen an die Problematik zu beschreibendes Vorgehen dringend geboten sei. Alte, ausgrenzende Defizitmodelle, die den Drogenkonsumenten von der "normalen" gesellschaftlichen Realitat abtrennen und als Mangelwesen definieren, das nur per Droge eigene/individuelle Problemlagen uberdecken kann, sind weitgehend als uberholt anerkannt.
Der damit verbundene Sonderstatus inklusive der Schaffung von Sondergesetzen wie z.B. das BtMG, das Gesetz zur Bekampfung der organisierten Kriminalitat und die Kron- zeugenregelung sollten aufgehoben werden. Gleiches gilt fur die Sonderbehandlungen in Drogenkliniken und Therapieprogrammen, die verstarkt fur den Bereich der illegalen Dro- gen vorgehalten werden. Eine Gleichbehandlung mit den nicht gezwungenermafcen the- rapierten Konsumenten legaler Drogen wie Alkohol, Nikotin, Kaffee und vieler anderer drogaler Substanzen ist geboten. "In diesem Sinne wird das Konzept der Drogenabhan- gigkeit als Zuflucht einer kritisierten Minderheit aus dem Wege geraumt" (Tongue 1986, S. 43).
Einhergehend mit dieser Entwicklung wird immer deutlicher, dafc grundsatzlich monokau- sale Erklarungsmodelle die Realitat nur verzerrt und unvollstandig wiedergeben konnen, so dafc die Interpretation derail gewonnener Daten oftmals vollig falsche Schlufcfolgerungen zulafct.
Die bisher verbreitete Annahme einer einheitlichen Drogen(sub)kultur, die statisch-homo- gene Zuge aufweist, hat als widerlegt zu gelten. Vielmehr macht die gesamtgesellschaftli- che Ausdifferenzierung von Lebensentwurfen und -stilen selbstverstandlich auch vor ille- gale Drogen gebrauchenden Menschen nicht halt. Wie schon angedeutet: Die sub- jektspezifische Verlaufsdynamik mufc in voller Spannweite vom Einstieg bis zum eventuel- len Ausstieg beleuchtet werden. "Die vereinfachende, angebliche Kausalkette 'Personlichkeitsverfall - Abhangigkeit - Therapie - Abstinenz' ist nicht mehr haltbar; ein Linearitat suggerierendes Verlaufsmodell hat sich als Fata Morgana erwiesen" (Schneider, W. 1995, S. 43).
Beispiele fur solche bisher verbreiteten Thesen lassen sich leicht finden: u.a. die Einstiegsdrogentheorie, das amotivationale Syndrom, groRe korperliche Gefahrung durch die Substanz und substanzgebundene Suchttheorien. Diese geraten nun immer starker unter Rechtfertigungs- und Beweisdruck, dem sie allesamt nicht standhalten, wie neuere Forschungen zeigen[2]. DaR auch die These der Unterscheidbarkeit von Drogen und ihrem Gefahrdungspotential anhand einer Differenzierung nach dem Grad der Eingebundenheit in eine Kultur zu diesem Bereich der gesetzten und nicht weiter begrundeten "letzten Wahrheiten" gehort, bleibt im folgenden noch zu zeigen.
Wie sieht nun der heutige Erkenntnisstand zu den oben erwahnten "klassischen" und immer wieder anzutreffenden Thesen zur Drogenkarriereentwicklung bei Cannabis aus?
Die korperlichen Gefahrdungen durch Cannabiskonsum, sowohl als kurzfristige Ge- fahrdung im Sinne einer Uberdosierung oder direkter gesundheitlicher Beeintrachtigungen durch die Substanz, als auch langfristige korperliche Schadigungen beispielsweise von bestimmten Organen, haben inzwischen im Vergleich mit anderen Drogen als verhaltnis- maRig gering zu gelten.
Nur bei der Aufnahme von Cannabis in extremen Dosen uber den Magen-Darm-Trakt kann es zu physischen Beeintrachtigungen kommen, die allerdings normalerweise keine substantielle Gefahrung der Person darstellen. Bei der mit weitem Abstand haufigsten Applikationsform durch inhalieren ist eine akute Cannabisintoxikation faktisch schon des- halb unmoglich, weil der Konsument die sehr schnell einsetzende Wirkung der Dosis gut kontrollieren kann. Trotz der weiten Verbreitung von Cannabis ist eine "letal[3] verlaufende Uberdosierung beim Menschen in der wissenschaftlich relevanten Literatur nicht doku- mentiert" (Konegen 1992, S. 17).
Uber langerfristige und chronische korperliche Schadigungen liegen kontroverse Untersu- chungsergebnisse vor. Diese schlieRen ein gewisses Risiko nicht aus. Insbesondere die vom Tabak-Rauch her bekannten Probleme des Atmungssystems liegen - speziell bei der Konsumform des "Joint" als Tabak-Cannabis-Gemisch - wahrscheinlich auch hier vor. AuRerdem ist der Teergehalt von Cannabis deutlich hoher als der des Tabaks. Allerdings wird dies durch eine selbst bei taglichen Dauerkonsumenten erheblich geringeren Zahl von Konsumeinheiten im Vergleich mit Zigaretten bei Rauchern ausgeglichen.
Cannabinoide sind bei Konsumentinnen von Hanf zwar in der Muttermilch nachzuweisen, ob allerdings eine groRere Gefahrdung bei Konsum in der Schwangerschaft "gegenuber dem Alkohol- und Nikotinkonsum wahrend der Schwangerschaft besteht, ist jedoch letzt- lich ungeklart" (Konegen 1992, S. 19).
In Tierversuchen konnten Chromosomenschadigungen mit der Gefahr von MiRbildungen nachgewiesen werden. Beim Menschen sind diese Befunde jedoch nicht eindeutig. Die Ubertragbarkeit von Tierexperimenten auf Menschen ist grundsatzlich ein von vielen Wissenschaftlern angezweifeltes Vorgehen.
Ebenso ist ein EinfluR auf die mannliche Hormonproduktion durch diverse im Cannabis enthaltene Substanzen nicht auszuschlieRen. Ahnliches gilt fur die Beeintrachtigung schon vorgeschadigter Organe.
Allerdings bleibt zusammenfassend festzuhalten, daR die genannten Problemlagen nur bei chronischem Dauergebrauch auftreten konnen und in den meisten Fallen deutlich weniger stark sind, als dies z.B. beim chronischen Alkohol- oder Opiatgebrauch der Fall ist. Bei uns vertrauten und taglich benutzten Drogen vergessen wir nur allzugerne die, fur uns um so deutlicher bei illegalen Drogen, hervortreten Risiken, da wir von ihnen in der offentlichen Diskussion oftmals nur die negativen Seiten medizinalisiert zur Kenntnis nehmen. Fur alle anderen Drogen, einschlieRlich der in unserer Gesellschaft legal verfugbaren Substanzen wie Tee, Kaffee, Tabak oder Alkohol lieRe sich ebenso eine solche Liste negativer Beeintrachtigungen niederschreiben, die uns ublicherweise nicht so bewuRt ist.
Daher faRt die Untersuchung des BOSOFO ihre Literaturzusammenstellung der gesund- heitlichen Risiken auch wie folgt zusammen: "Medizinisch betrachtet durfte selbst dem mehrmaligen wochentlich praktizierten Cannabiskonsum mit einer jeweiligen Dosishohe von ca. ein bis zwei Joints ein geringeres Gefahrdungspotential zukommen als dem taglichen Konsum von Alkohol oder von einer Packung Tabakzigaretten" (Konegen 1992, S. 21).
Die Frage nach Sucht und Abhangigkeit, hier als korperliche oder psychische Entzugs- erscheinungen nach Konsum von Cannabis im weiteren Sinne zu sehen, stellen einen Bereich der Diskussion dar, in dem gerade bei direkt nicht Beteiligten die groRten Angste bestehen, wie z.B. bei Eltern.
Dabei kann ein korperliches Entzugssyndrom als auszuschlieRen gelten, allenfalls eine psychische Abhangigkeit wird von einigen Seiten unterstellt. Beispielsweise zahlt die WHO Cannabis zu den Stoffgruppen mit einem hohen Suchtpotential und hat dessen Klassifizierung mit der Gewohnung an die beabsichtigte subjektive Wirkung begrundet. Eine solche Einschatzung ist in der wissenschaftlichen Literatur jedoch umstritten (vergl. Schneider 1994, Konegen 1992).
Von einer amerikanischen Forschergruppe wurde 1968 das 'amotivationale Syndrom' in die Diskussion um Haschisch- und Marihuanakonsum eingefuhrt. Taschner definiert es als "ein durch Teilnahmelosigkeit, Passivitat und Euphorie (Gefuhl des Wohlbefindens trotz objektiver Krankheitserscheinungen) gekennzeichnetes Zustandsbild, das im Gefolge des Cannabiskonsums nach langerer oder kurzerer Zeit eintritt" (Taschner 1986, S. 154). Diese These wird gebetsmuhlenartig wiederholt und scheint mangels besserer Argumente als eine Art "Notargument" zu dienen, das sich grower Beliebheit erfreut. Allerdings werden in keiner Veroffentlichung empirisch stichhaltige Beweise fur ein solches Phanomen vorgelegt. Der Verdacht einer unseriosen Stimmungsmache bleibt also bestehen. Ausfuhrlich nimmt beispielsweise Schneider hierzu Stellung, der sich mit einer Vielzahl von fehlerbehafteten oder schlicht unwissenschaftlichen 'Belegstudien' auseinandersetzt. Argumente gegen ein amotivationales Syndrom lassen sich hingegen einige nennen:
Die bestatigenden Untersuchungen fanden weitgehend an Extrempopulationen und uber einen institutionellen Zugang statt, bei denen oftmals auch aufgrund der geringen Fallzah- len mit vollig unzulassigen Verallgemeinerungen gearbeitet wurde.
"Dabei konnten schon altere kulturvergleichende Langzeitstudien keinerlei Anhaltspunkte fur die Existenz eines amotivationalen Syndroms ausfindig machen" (Schneider, W. 1995, S. 55). So wird Cannabis in anderen Kulturen4 als gesunderhaltende und leistungsstei- gernde Droge verwendet. Ein Bild, daR nun so gar nicht in unsere Vorstellung vom her- umhangenden Haschisch-Orientalen passen mag.
Meist ist einfach die Verwechslung von Ursache und Wirkung wahrscheinlich. Eine Studie von Mellinger kam 1976 zu dem Ergebnis, daR haufiges soziales Versagen von Studenten auf Marihuanakonsum zuruckzufuhren sei. Neuere Untersuchungen legen allerdings einen anderen SchluR nahe: Sie halten eher gravierende Mangel im Ausbildungssystem und die schlechte materielle Situation der Studierenden fur die Ursache von Desinteresse, Apathie, Unzufriedenheit und Unruhe. "Marihuanakonsum wird als Folge der Widerspruche zwischen der normativen Wertorientierung der amerikanischen 'Coca-Cola Kultur' verstanden und nicht als die Ursache der oben beschriebenen Verhaltensweisen" (Schneider, W. 1995, S. 55).
Ahnliches wird deutlich, wenn man die Wandlung der auf Cannabis projizierten Bilder der Abstinenz-Prohibition analysiert. Mit dem verstarkten Einsetzen der restriktiven Politik in den 30er Jahren wurde das dustere und gewaltvolle Bild vom "Morderkraut" mit seinen todlichen Gefahren fur die Gesellschaft in den USA von Anslinger, dem damaligen Chef des 'Federal Burau of Narcotics', propagiert. (vergl. Schneider, W. 1995, S.30 ff.) Erst nach Bescheinigung der Unhaltbarkeit dieser These durch wissenschaftliche Forschungs- ergebnisse entwickelte Anslinger zu Beginn der 50er Jahre die Um-/Einstiegsdrogen- These, die noch einer genaueren Betrachtung bedarf. Hieran schloR sich die vollige Um- kehr der Zuschreibungen fur Cannabis an, die nun ein amotivationales Syndrom postulier- ten, was einen krassen Gegensatz zur ursprunglichen These des agressiven, auf Aktivitat ausgerichteten Morderkrautes darstellt.
Cannabis ist sehr wohl uber langere Zeitraume zu konsumieren, ohne daR Merkmale eines amotivationalen Syndroms auftreten. Somit kann festgehalten werden, daR "der langjahrige[4]
Konsum von Marihuana nicht per se eine drogenbezogene Persbnlichkeitsreduktion begunstigt und quasi zwangslaufig zum dominanten Attribut der Lebensgestaltung wird" (Konegen 1992, S. 25).
Cannabis entfaltet keine lebensstilstrukturierende Potenz, sondern ist heute weitgehend dem Freizeitbereich zuzuordnen. Sollten amotivationale Verhaltensweisen festzustellen sein, ist deren Entfaltung eher personenspezifisch im Zusammenhang mit ihrem sozialen Umfeld zu erklaren als substanzinduziert. Das die Wirkungen und Effekte des Cannabis- konsums vom sozio-kulturellen Umfeld stark beeinfluBt sind, zeigt z.B. der Vergleich mit der die Arbeitsleistung steigernden Verwendung in Jamaika.
Es ist also keinesfalls mbglich, den Cannabiskonsum monokausal als krankhaften Dauer- zustand zu definieren, die These des amotivationalen Syndroms wird von Konegen in diesem Kontext sogar als "medizinisch formulierte Frontstellung gegen Formen sozialer Abweichung" (Konegen 1992, S. 27) klassifiziert.
Eine mit einer eventuell vorhandenen psychischen Abhangigkeit zu begrundende erhbhte Suizidgefahr ist nicht feststellbar. Man findet sie z.B. bei Alkohol, Medikamenten und harte Drogen gewohnheitsmaBig Konsumierenden aufgrund vermuteter Persbnlichkeits- veranderungen. Fur Cannabis ist sie selbst bei Langzeitkonsumenten mit kontrolliertem Gebrauch nicht nachweisbar[5].
Dieses Unterkapitel ware fast beliebig fortzusetzen. AbschlieBend soll die These von Cannabis als Einstiegsdroge behandelt werden. Damit ist die Vorstellung gemeint, der Konsum von Cannabisprodukten sei der erste Schritt hin zu einem Weg in die Fange einer sich immer weiter drehenden Drogenspirale, an deren Ende die vbllige Abhangigkeit von harten Drogen wie z.B. Heroin steht. Somit wurde Cannabis eine Art "Schrittmacherfunktion" in der Hierachie der Drogen erfullen.
Begrundet wird eine derartige Ansicht mit dem allgemein anerkannten Fakt, daB unter den Gebrauchern harter Drogen kaum Personen anzutreffen sind, die nicht auch Erfahrungen mit Cannabis gemacht haben. Gleichzeitig ist es meist die erste illegale Droge, die konsumiert wurde.
Die behauptete Kausalitat dieser Forschungsergebnisse ist allerdings mehr als fraglich, da umgekehrt beispielsweise ein Anstieg im Cannabiskonsum von amerikanischen Schulern hbherer Schulen nicht zu dem somit vermuteten Anstieg auch des Konsums harter Drogen fuhrte. AuBerdem muBten wir in Deutschland bei Richtigkeit der Einstiegsthese und vermuteten mehreren Millionen Cannabisgebrauchern inzwischen auch ein Mil- lionenheer von Opiatkonsumenten haben.
Empirische Daten aus Pravalenzstudien z.B. vom Institut fur Therapieforschung (IFT) ge- hen fur alle Drogen von einer 'lifetime-Pravalenz' von 16,3% der Westdeutschen aus.
Cannabis domiert den Gebrauch eindeutig, da 10,5% der Befragten ausschlieRlich Haschisch oder Marihuana konsumieren. Dies spricht hochgerechnet fur Millionen von Gebrauchern bei ca. 60 Millionen Westdeutschen. (Quelle: IFT 1991, S. 11f.) Ubrigens ist, ahnlich wie in den USA, die Wahrscheinlichkeit, mit Cannabis erstmals in Kontakt zu kommen, auch in Deutschland bei Altersgruppen ab 18 Jahre deutlich abnehmend, ver- glichen mit den unter 18-jahrigen. (Tossmann u.a. 1993, S. 145 f.)
Alle Untersuchungen, die der Schrittmacherthese folgen, basieren auf retrospektiv ge- wonnenen Daten von Drogenkarrieren einer selektiven Population. Personen mit aus- schlieRlichem Konsum von Haschisch oder Marihuana ohne eine Opiatabhangigkeit werden nicht erfaRt. Die monokausale Verknupfung: 'Fruher Cannabiskonsum fuhrt spater zu Opiatabhangigkeit' kann daher angezweifelt werden. Forschungen aus der Perspektive von Cannabisgebrauchern kommen zu dem SchluR, daR nur ein kleiner Teil der Personen mit Erfahrungen dieser Droge sie uberhaupt regelmaRig gebraucht. Dementsprechend ist der Anteil von zusatzlich andere hartere Drogen Kosumierenden noch weitaus geringer. "Insgesamt kann festgestellt werden, daR nur ein kleiner Teil der Haschischkonsumenten zu Opiatprodukten greift" (Konegen 1992, S. 38).
Wenn man den Fokus erweitert und untersucht, welche Rolle in unserer Gesellschaft der Konsum legaler Drogen in der Karriere von Opiatgebrauchern hat, stellt sich oft ein inten- siver oder sogar exzessiver Gebrauch von Nikotin und Alkohol vor der Haschisch- oder Marihuananutzung heraus.
Im Gegensatz zur Einstiegs- oder Schrittmacherthese kann Drogenkonsum und eventuell folgende Abhangigkeit nicht als linear verlaufender pharmakologischer ProzeR mit einer Art zwangslaufiger Entwicklung gedeutet werden. Vielmehr ist er das Resultat eines Lebens und damit verbundener subjektiver Lebenswelten in ihrer vollen Komplexitat. Er folgt einer subjektgebundenen Verlaufsdynamik. Der Gebrauch von legalen wie illegalen Drogen in einer Biografie ist lediglich ein Baustein einer multifaktoriellen Ursachenstruktur der Drogenabhangigkeit, "die These einer pharmakologischen Potenz der Hanfdroge als Schrittmacher wird durch die These einer sozial- und milieugepragten Abfolge der Dro- genwahl ersetzt" (Schneider, W. 1995, S. 63).
Vermittlung von Gebrauchsmustern in peer groups, Imagefragen, RisikobewuRtsein und auch die klassischen sozialstrukturellen Merkmale wie Alter, Geschlecht, soziale Herkunft, aber auch Dauer und Einstiegszeitpunkt in den Konsum beeinflussen wahrscheinlich den Drogenkonsum viel starker, als es bisher allgemein vermutet wurde. Die Besonderheiten und die Art der sozialen Einbindung in eine Drogen(sub-)kultur sind "eine wesentlich starker pragende Rahmenbedingung als die pharmakologische Besonderheit einer Droge" (Konegen 1992, S. 42).
Die vorgestellten Punkte zusammenfassend bleibt nur die Feststellung:
Methodisch sind die meisten der den Cannabiskonsum mit groRen Risiken verbindenden Studien angreifbar. Oftmals wird von Extrempopulationen oder durch institutionelle Zu- gange und somit unter falschen Voraussetzungen auf alle Gebraucher ruckgeschlossen. Die Theorien lassen sich allesamt als Mythen klassifizieren, die als "Erklarungsprinzipien" zu begreifen sind. Erklarungsprinzipien erklaren nichts, sondern fungieren als konventio- nelle Ubereinkunft zwischen den Wissenschaftlern, an einem bestimmten Punkt mit dem Erklaren aufzuhoren. "Einmal verfestigt, werden sie kaum mehr in Frage gestellt. Sie werden als gegeben vorausgesetzt" (Schneider, W. 1995, S. 75).
Die neuere Forschung versucht durch das Favorisieren von multifaktoriellen Ansatzen dem Trend der monokausalen, ausschlieRlich auf das "Bose" der Drogen ausgerichteten Erklarungsprinzipien entgegenzuwirken. Sie unterstellen viele Ursachen als moglich, kon- nen dafur aber auch viele Entwicklungsmoglichkeiten in einer Drogenkarriere sehen. Allerdings fuhrt die Ausrichtung der Forschung auf qualitative Methoden zu einer Verrin- gerung der Abstraktionsmoglichkeit der Forschungsergebnisse, da individuelle lebens- weltliche Konstellationen nicht verallgemeinerbar sind. Es ist daher eine Methoden- diskussion notwendig, die neben der Frage der Ausgewogenheit von Forschungsmetho- den grundsatzlich das Anlegen von bisher ublichen naturwissenschaftlichen MaRstaben an sozialwissenschaftliche Forschung kritisch beleuchtet. Wobei berucksichtigt werden sollte, daR das Verlieren in Details sicherlich auch nicht unbedingt zu aussagefahiger Forschung verhilft.[6]
Der eingeleitete Paradigmenwechsel ist insoweit fruchtbar, als er die Ambivalenz von Drogen und ihre Wirkungen in den Mittelpunkt des Interesses ruckt. Jede Droge - sei sie legal oder illegal - hat sowohl ihre guten und positiven Seiten wie auch negative Seiten und damit Risiken. Letztere lassen sich aber weitgehend reduzieren, was u.a. durch eine freie Entfaltung von drogenkulturellen Mustern mit ausdifferenzierten Wegen der Wissensvermittlung durch kulturimmanente Interaktion uber die jeweilige Droge moglich ist.
Nicht mehr die Substanz zwingt den armen (Cannabis-)Junkie zum Konsum, sondern die Lebenssituation des Gebrauchers legt ihm den Konsum aus unterschiedlichen Grunden nahe. Die allerdings sind weitgehend hedonistischer Natur, wie gerade neuere Forschun- gen untersuchen (vergl. Hanf & FuR 1994, Schneider). Diese Argumentation wird auch einen Schwerpunkt im empirischen Teil meiner Arbeit ausmachen.
Die Einheitskategorie 'Drogengebraucher1 als einfaches aber plakatives Konstrukt hat sich somit als nicht mehr brauchbar erwiesen. Die jeweile Gefahrdung des Individuums bzw.[7] ein eventueller negativer EinfluR beim Cannabisgebrauch hangt damit eher von der psy- chosozialen Bedeutung ab, also welche Funktion dem Drogengebrauch beigemessen wird. Diese wiederum wird durch kulturelle Austauschprozesse und Erfahrungen bei- spielsweise in peer groups beeinfluRt.
2.2. Die deutsche Drogenpolitik
Die deutsche Drogenpolitik[8] differenziert nicht dem bisher gezeigten Forschungsstand entsprechend innerhalb der Kategorie "illegale Drogen". Die offizielle Cannabis-Politik ist dabei als Teil der allgemeinen Drogenpolitik zu begreifen. Hauptinstrument und Richt- schnur ist das BtMG, welches mehrere, die Betaubungsmittel im einzelnen aufzahlende Anlagen enthalt. In Anlange I zahlt Cannabis gemeinsam mit beispielsweise Heroin zu den 'nicht verkehrsfahigen' Betaubungsmitteln. Diese Undifferenziertheit verursacht weit- gehend auch die zu Verallgemeinerungen neigende offentliche Diskussion zu Drogen, ebenso wie die juristische Verfolgungssituation bei Cannabis. Bei Themen wie 'Drogensucht', 'Rauschgiftkriminalitat' usw. werden alle Drogen und ihre Konsumenten in einem einheitlichen Rahmen gesehen[9].
Leitende Gesichtspunkte fur die nachfolgend beschriebene Ausgestaltung der Politik, neben dem 'Nationalen Rauschgiftbekampfungsplan' von 1990, ist die im Jahr 1993 ratifi- zierte 'Wiener Convention'. Diese Abkommen betten die deutsche Drogenpolitik in ein internationales System von BekampfungsmaRnahmen ein. Sie stutzen nachtraglich das schon fast 20 Jahre altere Politikmodell der Prohibition und verleihen ihm den Status zwi- schenstaatlicher Erforderlichkeit.
Grundsatzlich basiert die im Einklang mit diesen internationalen Gestaltungsleitlinien befindliche Drogenpolitik in Deutschland auf einem 3-Saulen-Modell, welches Prevention, Repression und das Hilfesystem beinhaltet.
Die Pravention ist als Versuch zu beschreiben, Vorstellungen einer von insbesondere illegalen Drogen befreiten Gesellschaft zu realisieren. Aus diesem Grund wird fast aus- schlieRlich das Abstinenzparadigma mit der totalen Prohibition illegaler Drogen versucht durchzusetzen. Ein gutes Beispiel bietet hier die seit Jahren mit groRem finanziellen Auf- wand geforderte Kampagne "Keine Macht den Drogen", die gerade bei FuRballspielen mit Massenkonsum von Alkohol besonders "sinnig" erscheint. Alternative Modelle, beispiels- weise der harm reduction oder des akzeptierenden kontrollierten Umgangs mit Drogen, finden kaum einen angemessenen Platz in der offiziellen Bundesrepublik.
Daher muG folgerichtig die Repression durch Verfolgung und Kriminalisierung versuchen, den Konsum durch Verknappung des Angebotes und damit verbundener Preiserhohungen fur die Konsumenten und zusatzlich der Zerschlagung der Handlerstrukturen zu minimieren.[10] Bekanntlich gelingt dies nicht einmal ansatzweise. Als grower Erfolg wird beispielsweise in Bremen schon die Zerschlagung der offenen Drogenszene gefeiert, die aber nur zu einer Verlagerung der Szene und geografisch weitraumigerer Verteilung des Handels und Konsums gefuhrt hat.
Das Drogenhilfesystem schlieGlich beinhaltet spezielle Behandlungskonzepte und Therapiemodelle, um die als abhangig und krank definierten Menschen von ihrer 'Sucht' zu befreien. Durch weitgehende Unfreiwilligkeit der Inanspruchnahme dieser Angebote, z.B. durch juristische de-facto Zwangseinweisungen nach dem 'Therapie statt Strafe'-Modell, bleibt die Erfolgsquote gering und die Abbruchzahlen hoch.
Ein somit zu vermutender bundeseinheitlicher Rahmen der praktischen Realisierung dieser Vorgaben ist allerdings nicht vorzufinden. Entsprechend dem foderalen Prinzip in Deutschland ist die Umsetzung in der Verantwortung der Bundeslander und Kommunen angesiedelt.
Es laGt sich ein West-Ost- und Nord-Sud-Gefalle ausmachen. In den ostlichen neuen Bundeslandern ist die 'klassische' Drogenproblematik bisher entgegen aller Prognosen in der Wendezeit kein auffalliges Problem geworden[11]. In Norddeutschland und damit in den eher SPD-regierten Landern sind deutlich liberalere Zuge der Drogenpolitik mit abge- schwachter polizeilicher Verfolgungspraxis und beispielsweise grofczugigerer Auslegung der wenig sanktionierten 'geringen Menge' von Betaubungsmitteln nach dem BtMG fest- zustellen. Im Gegensatz hierzu stehen sudlichen Bundeslander mit eher konservativen Regierungen. (vergl. Quensel u.a. 1995, S. 4)
Zusatzlich gibt es bei den Staatsanwaltschaften bemerkenswerte Unterschiede, da sie mit relativ hoher Selbstandigkeit versehen sind. "So lassen sich etwa in Nordrhein-Westfalen neben grenznah liberalen Landesgerichtsbezirken direkt benachbarte >repressivere<
Bereiche unterscheiden, ebenso wie allgemein grofczugigere grofcstadtische Staatsan- waltschaften sich deutlich von Staatsanwaltschaften aus landlichen Bereichen abheben" (Quensel u.a. 1995, S. 4).
Unterschiedliche Ebenen und Stromungen greifen somit ineinander. Die bundesoffizielle Politik verharrt weiterhin in der repressiv ausgelegten Drogenbekampfungsstrategie u.a. mit dem Abstinenzparadigma, kaum Zugestandnissen bei der Moglichkeit des kontrollierten Gebrauchs, Gesetzesverscharfungen oder der Medizinalisierung der Gebraucher. Hierbei war sie allerdings in den letzten Jahren wenig erfolgreich. Auf der lokalen Ebene stellt sich die konkrete Praxis hingegen sehr differenziert dar, wobei insbesondere die norddeutschen Lander niedrigschwellige und akzeptierende Ansatze vorantreiben. Gleichzeitig weicht faktisch sozusagen von oben her die Repressionspolitik durch das BVerfG-Urteil und dessen offentlicher Diskussion auf.
Trotzdem werden massenmedial und politisch die traditionellen Drogenmythen weiter- transportiert, was in der Offentlichkeit zu einer verhaltnismafcig geringen Bereitschaft zu einer substantiellen Entkriminalisierung fuhrt. Parallel dazu gewinnt allerdings die Erkenntnis einer notwendigen Differenzierung der Drogenkonsumenten u.a. wegen eines grofcen Teils kontrolliert Gebrauchender an Boden.
2.3. Drogenpolitische Erklarungsansatze
Eine mogliche Erklarung fur diese gut als Arena vorstellbare Konstellation, in der die ver- schiedensten Interessengruppen miteinander um die Gestaltungsrechte ringen, ist durch eine funktionale Analyse gegeben. Es fragt sich, warum und mit welchem Impetus die Akteure so handeln, wie sie es tun. Sie machen dies entsprechend der Moglichkeiten, ihre eigene Interessenkonstellation zu vertreten. Das heifct, die funktionale Analyse darf nicht als Verschworungstheorie mifcverstanden werden. Es werden in der Regel nicht gezielt Bundnisse geschmiedet und undemokratisch durchgesetzt, auch wenn im Ergebnis einzelne Gruppen in der Interessenwahrung schlechter abschneiden als andere.
Fur viele von ihnen ist es relativ einfach, eine Handlungsmotivation auszumachen. Die Konsumenten wollen moglichst unbeeintrachtigt von staatlicher Repression ihre Lebens- welt selbst gestalten und damit freier und gesunder Leben. Arzte, Therapeuten und im Hilfesystem engagierte Menschen haben neben dem Wunsch, fur die Betroffenen eine vielleicht nur vermeintliche Verbesserung der Situation zu erreichen, sicherlich auch ihr eigenes okonomisches Interesse am Fortbestand der jetzigen Konstellation. Der gut aus- gebaute Verfolgungs- und Sanktionsapparat mufc seine Existenz mit dem drohenden Untergang unserer Gesellschaft bei 'unkontrollierter Ausbreitung' der Drogen rechtfertigen. Die erstaunliche Beharrlichkeit der klassischen Argumente gegen die illegalisierten Drogen und ihre Konsumenten ist allerdings nur auf einer ubergeordneten Ebene zu erklaren, namlich durch die gesamtgesellschaftlich und politisch ahnliche Zielvorstellung vieler die- ser Akteurgruppen, nicht hingegen der Konsumentengruppe selbst.
"Die Drogenpolitik, von der hier die Rede ist, hat spatestens seit den 70er Jahren einen hohen symbolischen Wert" (Vogt 1991, S. 13). Gemeint ist hier die begriffliche Symbolbil- dung durch Verdichtung von Emotionen auf den Begriff der Drogenpolitik, die in bestenfalls loser Beziehung zu den damit verbundenen Sachverhalten wie z.B. Wirkung und Abhangigkeitspotential steht. Man kann diese Formulierung aber genauso gut auf die Funktion der Drogenpolitik selbst anwenden. Die schon beschriebene "starke doppelbo- dige Moralisierung" (Kolte 1996, S. 7) in der Drogenpolitik, die durch Denkverbote ihre traditionellen Annahmen schutzt und somit antiaufklarerisch wirkt, ist ein Beispiel fur die- sen symbolischen Wert.
Drogenverbote und Drogenkonsum haben in diesem Sinn eine gesellschaftliche Aufgabe ubernommen. Mit der "Funktion der Herstellung eines Konsenses aller Rechtdenkenden" (Schneider, W. 1986, S. 56) kommt ihnen dabei eine Schlusselposition zu. Daneben legi- timieren sie den staatlichen Machtapparat und die damit verbundene Suggestion des Vorgehens gegen ein gefahrliches gesellschaftliches Grundubel, bei gleichzeitiger Ver- schleierung eventuell dahinter liegender Ursachen. Ihnen wohnt somit eine systemstabili- sierende Funktion beim Ausbau staatlicher Machtstrukturen durch neue Gesetze und die Erweiterung der legalen Zugriffsmoglichkeiten inne.
Diese Funktion erwachst aus der Angst von Menschen und gesellschaftlichen Gruppen vor der Auslebung und nicht ignorierbaren Demonstration von Alternativmodellen der Lebensgestaltung oder der geltenden bzw. akzeptierten Norm- und Wertestruktur. Sie scheint erst durch die Definition und Konstitution einer breiten und domierenden 'Normalpopulation' ertraglich zu werden. Das Vorhandensein einer Alternative reicht aus um deutlich zu machen, dafc "die eigene Sinnwelt nicht wirklich zwingend ist" (Berger/Luckmann 1972, S. 116) und somit das bequeme und unkritische Verhalten ins- besondere der eigenen Normen und Werte gegenuber augenfallig wird, da es mit einer Alternativlosigkeit nicht mehr begrundbar ist.
Als Beispiel konnen die vielzitierten "Hippies" in den USA oder die studentische Protest- bewegung der 60er und 70er Jahre in Deutschland herhalten: Die Ablehnung des bis dato dominierenden traditionsgebundenen und introvertierten Typus von Kultur beispielsweise im US-amerikanischen Mittelschichtmilieu loste starke gesellschaftliche Gegenreaktionen aus. Begleitet wurde diese Entwicklung vom Protest gegen die "leistungsfetischisierte Gesellschaft" (Schneider, W. 1995, S. 36), der mit als 'bewufctseinserweiternd' etikettierten Drogen plakativ in Szene gesetzt wurde. Die selbstdefinierte und symbolische Norm- und Regelabweichung durch ein starkes Gemeinschaftsgefuhl, radikale Subjektivitat, Gewaltlosigkeit und anderes waren "mit den dominant-verbindlichen Wertorientierungen und Normen der sogenannten >Normalkultur< nicht vereinbar" (Schneider, W. 1995, S. 37)
und wurden als bedrohlicher Angriff auf die moderne Industrie- und Leistungsgesellschaft erlebt. Politisch Verantwortliche deuteten die Protesthaltung mehrheitlich als grundsatzlich zu bekampfenden devianten Lebensstil und lieRen den staatlichen Sanktionsapparat mit bekanntem Ergebnis anlaufen[12]. Die folgende Bekampfung der 'Rauschgiftkriminalitat' ging mit Ausgrenzungsstrategien einher, die Teile der Jugend mit ihren Vorstellungen und Ausdrucksformen kriminalisierten und damit die 'Problemjugend' schufen. Gestutzt wurde dieser ProzeR von sogenannten 'Moralunternehmern', die statt der sinnvollen wissenschaftlichen Evaluation fur eine populistische offentliche Thematisierung im 'war on drugs' sorgten.
Haufig kann als zentrale Stromung in einer derartigen Situation das kapitalistische Auf- saugen der Symbole und somit die Entwertung und Korrumpierung dieser Bewegung festgestellt werden. Im Fall der Hippies z.B. waren lange Haare und Kleidungsmerkmale schnell zum Modetrend geworden, ohne die ursprungliche Symbolik beizubehalten. Ahnli- ches lieRe sich in diesem Fall fur viele Bereiche anfuhren, besonders auch fur die Musik.
Eine auRergewohnlich plastische Beschreibung einer Reaktion auf Alternativ- oder Gegenbewegung beschreibt Manfred Kappeler als Analogie zwischen der heutigen Dro- genpoltik und 'Odysseus bei den Lotophagen', die hier kurz dargestellt werden soll. Odysseus, das Symbol der sich durchsetzenden patriarchalen Machtstruktur und Vorden- ker der spater die Welt unterwerfenden europaischen Rationalitat, wurde von den Gottern auf eine zehnjahrige Irrfahrt geschickt. Sie waren - vereinfacht gesagt - Reprasentanten der matriarchalen Linie. Am Ende der Fahrt hatte er sich als einziger der Aufgebrochenen gegenuber den Verfuhrungsversuchen und Angeboten der die Natur symbolisierenden archaischen Gotter bewahrt und uberlebte. Damit war der Grundstein in Form des Mythos von der alles besiegenden mannlichen Herrschaft fur die sich entwickelnde Durchsetzung der Patrilinearitat[13] gelegt.
Eines seiner ersten Abenteuer war das ungewollte Zusammentreffen mit den Lotophagen auf der Suche nach Wasser und Nahrung. Die ausgeschickten Kundschafter kamen nicht wieder zuruck. Als Odysseus daraufhin schwer bewaffnet aufbrach, um sie zu suchen, traf er sie ohne Waffen und Rustungen im Kreise der dort lebenden Lotophagen. Diese hatten ihnen Lotus zu kosten gegeben. Daraufhin dachten seine Leute nicht mehr an die Kundschaft oder ihre Heimat, sie wollten in der lotophagen Gesellschaft bleiben und keine Seerauber und Stadtezerstorer mehr sein. Trotzdem brachte Odysseus die weinenden Manner mit Gewalt zuruck ans Ufer, schleppte sie auf die Schiffe und band sie an den Ruderbanken fest. Sie sollten keine Gelegenheit mehr bekommen, durch den Lotus ihre Heimat zu vergessen.
Kappeler versetzt sich in die betroffenen Manner hinein und schildert deren Existenz in ernuchternder Deutlichkeit: Sie zogen als einfache Bauern in Kriege, mit denen sie keine Interessen verbanden und fielen Verkruppelungen, Pest und Kampfen zum Opfer. Oftmals hatten sie in ihrem Leben nichts anderes gelernt und waren im Lagerleben zu Mannern 'gereift'. Auch nach einem Sieg blieb ihnen nicht mehr ubrig, als die erfolgreichen Schlachtenfuhrer heimzurudern, naturlich nicht ohne noch auf ein paar Inseln brand- schatzend zu toten, zu vergewaltigen und zu rauben. "In der Begegnung mit den Loto- phagen muR den Mannern diese sinnlose Existenz schlagartig klar geworden sein. Zum ersten Mal begegneten die Bewaffneten und Gerusteten Menschen ohne Waffen, die glaubten, sich nicht verteidigen zu mussen" (Kappeler 1991, S. 26).
Durch den rituellen GenuR der Pflanze und die friedliche Offenheit der Menschen wurden sie in eine Gemeinschaft ohne Hierachie, Unterdruckung und Herrschaftssystem aufge- nommen. "Die Gesellschaft der Lotophagen symbolisiert das radikal andere Leben" (Kappeler 1991, S. 26). Die gebotene Alternative war fur sie so uberwaltigend, daR sie ihrer patriarchalen Kriegergesellschaft und dem fragwurdigen Heimatbild, fur das sie kampften, abschworen.
Fur Odysseus war der Sachverhalt sofort 'klar': Die Droge Lotus war der Grund fur die uberraschende Befehlsverweigerung. Sie nahm den Mannern den Verstand und schaltete ihren Willen aus. Bevor auch er Lust bekommen konnte innezuhalten, handelte er instinktiv und machtbewuRt; er ging sofort zum Angriff uber. Seine Autoritat sollte den Selbst- vergessenen das 'richtige' Handeln vorschreiben. Er wuRte, daR jede Diskussion fur ihn das Ende ware, aber selbst verbal konnte er seine Manner nicht mehr fur sich gewinnen. Ihnen stand die Alternative zu deutlich vor Augen, nur mit Waffengewalt konnte er sie zuruck auf die Schiffe treiben. Dort lieR er seine Manner als eine Art 'Zwangstherapie' an die Ruderbanke fesseln, um jeden 'Ruckfall' auszuschlieRen.
Diese Geschichte spiegelt das Paradigma unserer aktuellen Drogenpolitik und Drogenar- beit wieder. Es ist vor Jahrtausenden mit einer Kriegerkaste an die Macht gekommen und mit den Wurzeln der abendlandischen Kultur verbunden. "Es entwickelte sich mit dem Aufstieg des Patriarchats zur globalen Herrschaft und hat seine Zahigkeit und ungebro- chene Wirksamkeit als eine Funktion des Systems" (Kappeler 1991, S. 27) beibehalten.
In unserem demokratischen System hat sich die extreme Reaktion von Odysseus gewandelt zu einem offiziellen System gnadenloser Verfolgung moderner Lotusesser, "diesen lebendigen Symbolen der Verweigerung patriarchaler Staatstugenden" (Kappeler 1991, S. 28).
Odysseus wird heute daraus gelernt haben und Vorkehrungen getroffen haben, daR die Arbeits-, Wehr- und Gebahrfahigkeit gewahrt blieb. Darum ging es damals und darum geht es heute. Wie sonst ist die Harte der Reaktion insbesondere von offizieller Seite zu begreifen, die - sofern es sich nicht um 'kulturintegrierte' Drogen handelt - praktiziert wird? Kappeler stellt deutlich heraus, daB kein anderer gesellschaftlicher Konflikt eine derartige "Behandlung" erfahrt.
"Fur Odysseus, den fruhen Heros der auf Arbeit, Verzicht, Unterdruckung der Frau und militarische Eroberungen aufgebauten Mannergesellschaft war die von den Lotophagen ausgehende Bedrohung seiner 'Ordnung' so stark, daB seine ubersturzte Abreise, ohne Proviant zu fassen, den Charakter einer Flucht hatte" (Kappeler 1991, S. 29).
Eine ahnliche Haltung den Ureinwohnern und ihren Kulturdrogen gegenuber war in der Kolonisation der neuen Welt viele Jahrhunderte spater prasent und ist es noch heute. Ihr Drogengebrauch war ein Stuck kultureller Identitat, die der Kolonisierung entgegen stand. Was Odysseus mit seinen Mannern machte, war eine Art Kolonisation nach Innen. Er zwang ihnen seinen eigenen Willen auf und verhinderte den von ihnen gewahlten Lebensstil gewaltsam. Besonders pikant ist die Analogie zur heutigen Situation: Alle Manner bezahlten die erzwungene Fortsetzung der Reise mit ihrem Leben, nur Odysseus uberlebte.
Die fortdauernde innere Kolonisation heute kann nur durch ein neues Denken beendet werden, resumiert Kappeler, "das mit den patriarchalen Schablonen des Odysseus bricht" (1991, S. 30) und das Recht auf Selbstbestimmung der Individuen in jedem Fall respek- tiert. Dem bleibt nur zuzustimmen, das Vorhandensein der Insel der Lotophagen muB legalisiert und akzeptiert werden.
Ruckschlusse auf Schwierigkeiten und Widerstande einer moglichen grundlegenden Veranderung im Umgang mit Konsumenten verbotener Substanzen laBt eine neue Ent- wicklung deutlich werden.
Das langsame Aufweichen der strafrechtlichen Verfolgungspraxis schafft nicht etwa das erwartete Klima einer substantiellen Liberalisierung, sondern die Bundeslander steuern teilweise mit einer Verlagerung der Verfolgung in den zivilrechtlichen Bereich einer solchen Entwicklung entgegen. Besonders beliebt scheint die 'Substitution' der strafrechtlichen Verfolgung durch Repressionen im Kfz-Bereich zu sein. In Nordrhein-Westfalen wird neuerdings mit der Begrundung der charakterlichen Ungeeignetheit vermeintlichen Dauerkonsumenten von Hanf der Fuhrerschein entzogen. Das Problem verscharfend kommt hinzu, daB die Untersuchungsmethoden anerkanntermaBen derail unzulanglich sind, daB keine fundierten Aussagen zur Konsumhaufigkeit gemacht werden konnen (Schneider, W. 1995).
Es laBt sich nicht einmal sicher wissenschaftlich nachweisen, welche Auswirkungen die vermuteten Beeintrachtigungen beim Fuhren von Kraftfahrzeugen nach dem Konsum von Cannabisprodukten haben. Insbesondere bleibt die immer wieder geauBerte Ansicht der erhohten Unfallgefahr unbewiesen: "Ob Betaubungsmittelkonsum von Kraftfahrern zu einer vermehrten Unfallhaufigkeit fuhrt, lafct sich anhand der vorliegenden epidemiologischen Studien nicht eindeutig klaren" (Schreiben bei Kneider/Heimchen nach Schneider, W. 1995, S. 53).
Einige hier nicht behandelte empirische Arbeiten zum Thema Cannabis und Autoverkehr kommen zu dem Schlufc, dafc mit kognitiven Beeintrachtigungen, insbesondere der Auf- merksamkeit, Entfernungsabschatzung und Wahrnehmungsgenauigkeit zu rechnen sei[14]. Damit enstand die Forderung nach einer Uberprufung der Fahrtauglichkeit bei Cannabisgenufc, ahnlich wie nach Alkoholkonsum.
In diesem Zuge soll auch ein Grenzwert festgelegt werden, der mit einem gewohnheits- mafcigen Gebrauch gleichzusetzen ist. Nur dann konnen die Behorden von einem Eig- nungsmangel ausgehen und beispielsweise den Fuhrerschein einziehen oder einen Eig- nungstest ansetzen. Das BVerfG hat hierzu am 24.6.1993 entschieden, dafc Cannabis im Strafcenverkehr wie ein Alkoholdelikt zu behandeln ist.
Mit Hilfe von Bluttests bleibt aber nur die Feststellung von unwirksamen, also nicht die Wahrnehmung verandernden Abbauprodukten im Blut, dem THC-Metabolit COOH. Die wirksamen Substanzen bauen sich so schnell ab, dafc sie nach einigen Stunden nicht mehr im Blut vorhanden sind. Es bleibt also nur die COOH-Konzentration festzustellen, die erheblich langer im Blut verweilt und sich anreichert, wenn der Konsum in kurzeren Intervallen als der mogliche Abbau erfolgt. Ob ein derart ermittelter Grenzwert sinnvoll anwendbar ist, erscheint fraglich, denn "gewohnheitsmafcige Alkohol- und Medikamenten- gebraucher gibt es beispielsweise millionenfach" (Schneider, W. 1995, S. 52), ohne dafc allein daraus eine charakterliche Untauglichkeit zum Fuhren von Kraftfahrzeugen abgeleitet wurde. Aufcerdem ist die Wirkintensitat bei Cannabisgebrauch von vielen Faktoren ab- hangig, die oft als 'set and setting' beschrieben werden. Es ist wissenschaftlich umstritten, ob die Dosishohe von Cannabis uberhaupt in eindeutigem Zusammenhang mit zu erwartenden Ausfallerscheinungen steht, wie dies bei Alkohol relativ sicher erscheint.
Eine reine Blutanalyse reicht somit nicht aus um sichere Aussagen zur Fahrtauglichkeit bei Cannabiskonsumenten machen zu konnen. Zudem belegt eine neue Untersuchung der Universitat Maastricht, dafc Cannabis zu einer deutlich defensiveren Fahrweise und einer Selbstunterschatzung bei den Probanden fuhrt, also die entgegengesetzte Wirkung zum Alkoholkonsum zeigt[15].
Trotzdem wird das hier beschriebene Verfahren angewendet und Cannabisgebrauchern der Fuhrerschein mit der Begrundung der 'charakterlichen Ungeeignetheit' entzogen. In der Praxis reicht schon ein Hinweis Dritter aus, um die Behorde aktiv werden zu lassen. Eine konkrete Auffalligkeit oder StraBenkontrolle ist nicht erforderlich. Dem Denunziantentum wird damit Tur und Tor geoffnet.
Man stelle sich einmal vor: Ein anonymer Anruf bei der Behorde besagt, Herr X habe eine Zigarette geraucht oder sei beim Trinken von einem Glas Wein beobachtet worden. Auf- grund dieser Aussage verliert Herr X seinen Arbeitsplatz, da er nach dem folgenden burokratischen Verfahren keinen Fuhrerschein mehr hat. So absurd wie es fur legale Drogen klingt: Politiker und Behorden scheinen dieses Szenario bei Cannabiskonsumen- ten keineswegs fur abwegig zu halten.
So wird auch in der beschriebenen neuen Entwicklung deutlich: Das Abstinenzparadigma bleibt bei illegalen Drogen ungebrochen, auch wenn im Bereich der legalen Drogen vollig andere Erwagungen zahlen. In diesem Zusammenhang ist auf eine Stellungnahme der Bundesregierung von 1974 zum Tabakkonsum einzugehen, wo anhand dieser Substanz die Vielschichtigkeit von Drogenkonsum und die damit verbundenen Interessenstrukturen realistisch eingeschatzt werden.
Es wird ein gesundheitspolitischer Konfliktfall postuliert. Der Tabakkonsum ist unbestritten gesundheitsschadlich, trotzdem bleibt Tabak aber dem Lebensmittelrecht zugeordnet, obwohl keine gesundheitsschadlichen Lebensmittel in Verkehr gebracht werden durfen.
"Der gesundheitspolitische Konflikt entzundet sich daran, daB die logische Konse- quenz, Tabakwaren aus dem Handel zu ziehen, nicht befolgt werden kann, weil da- durch moglicherweise eine noch groBere gesundheitlichere Gefahrdung entstehen konnte" (Scheerer/Vogt 1989, S. 155).
Als Beispiel wird die Nachkriegssituation angefuhrt. Dort waren durch Schwarzmarkt- praktiken bei steigendem Konsum auch ohne Werbung und ausreichendem Angebot auf- grund von Verschnitten mit allen moglichen Pflanzen gesundheitliche Risiken in nicht unerheblichem Umfang entstanden. Im Ergebnis kommt die Bundesregierung zu der Ent- scheidung: "Das Verbot ist demnach keine Losung" (Scheerer/Vogt 1989, S. 155).
Eine vernunftige Analyse der Situation bei Cannabis scheitert meines Erachtens weitge- hend daran, daB es immer noch die prohibitiv-abschreckende Ausrichtung der Pravention gibt, auch wenn sie heute nicht mehr substanzgebunden argumentiert. Der Schlussel fur eine wirkliche Veranderung und somit einen langfristig herbeizufuhrenden Wandel liegt darin, den Konsum von legalen und illegalen Drogen gleichermaBen zur Kenntnis zu nehmen und akzeptierende Strategien zu entwickeln. Hierzu mussen auch die genuBvollen und positiven Seite illegaler Drogen akzeptiert und erwahnt werden. Zielvorgabe kann damit nur die Kompetenzsteigerung der aktuellen und zukunftigen Gebraucher im Umgang mit derartigen Substanzen sein. Diese drogenpolitische Ausrichtung ist mit dem Begriff der 'harm reduction' zu fassen. Ansonsten drangt sich der Verdacht auf, "von Pravention zu sprechen und soziale Kontrolle zu meinen" (Schneider, W. 1986, S. 56), also brave, von innen her kolonisierte Burger schaffen zu wollen.
Die Prohibition fungiert ansonsten eher als Schrittmacher des Drogenkonsums und vor allem des 'Drogenproblems': Nach dem Prinzip 'verbotene Fruchte sind suR' stellt sie neben der vordergrundigen und gewunschten Funktion der Angsterzeugung die illegalen Drogen auch als etwas Besonderes und Aufmerksamkeiterregendes dar. "Prevention schafft so aus der Beliebigkeit alltaglicher Vielfalt einen thematischen Aufhanger, an dem sich nicht nur die Medien ergotzen und die Politik legitimieren, sondern auch Burger wie Drogenkonsumenten gegenseitig profilieren konnen" (Quensel 1991, S. 62). In der Verhaltnissetzung gegenuber den jeweils anderen ist eigener Statusgewinn in der Gruppe moglich: Sowohl als energischer 'Drogenbekampfer', der unsere Jugend schutzt, wie auch als kaputter, nicht integrierbarer und therapieresistenter Junkie, der die 'SpieRburgef provoziert, kann man sich profilieren.
Die Werbewirksamkeit fur Drogen ist besonders durch die mit Horrorszenarien ab- schrecken wollende Prevention gegeben. Bei den 'Erfahrenen' kann ein Vertrauensverlust durch besseres eigenes Wissen einsetzen und das MiRtrauen auch gegenuber den Kam- pagnen gegen andere illegalisierte Substanzen geweckt werden. Devise: "Denen kann man ohnehin nicht trauen, wenn sie so einen Unsinn uber Haschisch erzahlen, dann wird ja wohl auch Heroin nicht ganz so schlimm sein" (Quensel 1991, S. 63). Der Antagonis- mus beider sich ideologisch gegenuberstehenden Gruppen verscharft sich somit weiter. Die Auseinandersetzung spielt sich auf einer herausgehobenen Ebene ab, nicht wie bei vielen anderen symboltrachtigen Themen z.B. der Jugendkulturen auf einer allgemeinen und theoretischen Ebene. Sie bietet namlich zugleich auch Handlungskonzepte fur die Umsetzung dieser Bilder in die Praxis hinein an. Die Konsequenzen fur alle an diesem ProzeR Beteiligten sind daher erheblich bedeutungsvoller und lebensstrukturierender, als dies in anderen Bereichen der Fall ist, in denen auch gesellschaftliche Konflikte ausgetra- gen werden. Hier findet anstelle eines gewollten Aneckens mit beispielsweise grungefarb- ten Haaren oder einer 'Null-Bock-Philosophie' eventuell ein Gefangnisaufenthalt, eine psychatrische Diagnose und ein dramatischer sozialer Abstieg mit den bekannten stigma- tisierenden Auswirkungen statt.
Zusammenfassend bleibt mit Quensel zur Prevention festzuhalten:
"Eine Drogenpravention, die dem medizinisch-kriminalpolitisch-psychatrischen Ex- pertenmodell folgt, um uns vor der krankmachenden Droge zu bewahren, muR des- halb scheitern oder gar das Problem vorantreiben, weil sie von oben herab bei anderen ein Ubel ausrotten will, das diese anderen nicht als Ubel begreifen; weil sie sowohl bevormundet wie auch unfahig ist, die Ambivalenz dieser Drogen, d.h. ihre zugleich positiven wie negativen Seiten wahrzunehmen und gelten zu lassen" (Quensel 1991, S. 64).
[...]
[1] In diesem Sinne ist u.a. Quensel, Schneider, W., Bollinger zu nennen. Teilweise gegensatzlich hierzu auRern sich insbesondere Tossmann, Tongue, Taschner (Drogen, Rausch, Sucht, Trias 1994), Kleiber (unveroffentlichte Studie) u.a.
[2] vergl. Arbeitsgruppe Hanf & FuR 1994, Konegen, 1992, Schneider, W. 1995
[3] "letal": zum Tode fuhrend.
[4] Fast alle sozialwissenschaftlichen Autoren nehmen zu der kulturvergleichenden Komponente Stellung. Exemplarisch ist dies bei Konegen 1992 nachzulesen, der fur Cannabiskonsum in Jamaika sehr zu unseren Vorstellungen differierende Verwendungen nachzeichnet. Dort wird es als eine die Arbeitsleistung steigernde Substanz verwendet, die der Mudigkeit vorbeugt.
[5] vergl. hierzu Konegen 1992, der auch auf die Ursachenkombinationen von drogeninduziertem Suizid eingeht.
[6] Qualitative Methoden mit geringerem Abstraktionsniveau der Forschung haben u.a. das Problem, den Anspruchen eines nach naturwissenschaftlichen Vorbildern konzipierten Validitatsstrebens nicht gerecht werden zu konnen, was bisher oftmals zu einer Minderbewertung solcher Forschung gefuhrt hat.
[7] Zu definieren ist sie als Versuch, "regulierend EinfluR auf Produktion, Handel und Konsum zu nehmen" (Hess 1991, S. 33). Dies kann neben informellen KontrollmaRnahmen die Besteuerung (Tabak, Alkohol), Verschreibungvorschriften (Medikamente) bis hin zu volligen Verkehrsverboten (nach dem BtmG 'nicht verkehrsfahige' Substanzen) beinhalten.
[8] Die - wie spater gezeigt wird - Argumentation des BVerfG, die fehlende Differenzierung wird indirekt durch die nach Drogenart unterschiedliche Festsetzung der Hohe der kaum verfolgten 'nicht geringen Menge' erreicht, ist sicherlich nicht als ausreichende Regelung zu verstehen.
[9] Die Drogen sind im Ursprungsland relativ gunstig fur den Zwischenhandel aufzukaufen und auch beim Import ins westliche Verbraucherland noch verhaltnismaGig billig. Die hohen Gewinnspannen entstehen erst spater durch viele Stufen des Verkaufs und der Verschneidung. "Der Endpreis ist also an jener Stelle, wo groGe Aufgriffe immerhin am ehesten moglich sind, beim Zoll, kaum zu beeinflussen" (Hess 1991, S. 40). Die eventuell zu erreichende Verteuerung der Ware im GroGhandel wirkt sich somit auf den Einzelhandel nur minimal aus. Amerikanische Untersuchungen, die die Auswirkung einer Verdoppelung der Zollaufgriffe hochrechneten, kamen "je nach Droge am Ende der Kette nur [auf] einen Preisanstieg von 4 - 12 Prozent" (Hess 1991, S. 40).
[10] vergl. IFT 1995, S. 7 ff. Diese neuen Daten zeigen bei den Befragten 18 - 59-jahrigen eine Lifetime- Pravelenz in Westdeutschland 13,6% zu 2,8% in Ostdeutschland. Im Osten steigt der Wert allerdings langsam an, ohne jedoch bisher annahrend Westniveau zu erreichen.
[11] In Deutschland wurde das erste Urteil zur Cannabis-Prohibition des BVG im Dezember 1969 gefallt. Ebenso entstand das BtmG in seiner ursprunglichen Fassung 1972 und ist als Ausdruck dieser Haltung zu sehen. Seitdem ist es mehrfach verandert worden, was weitgehend mit einer Verscharfung gleichzusetzen ist.
[12] Patrilinearitat meint die mannliche Erbfolge, die ein eindeutig patriarchales Herrschaftssystem erst ermoglicht.
[13] vergl. Becker, J. u.a.: Untersuchungen zum Haschischkonsum auffalliger Verkehrsteilnehmer in Rheinland-Pfalz. In: Sucht 4/1992, S. 238 - 243. Weiterhin Taschner, K.L. u.a.: Folgen des Cannabiskonsums. In: Versicherungsmedizin 1/1994, S. 11 - 13.
[14] vergl. Robbe, H. J. W.: Influence of Marijuana on driving, Maastricht, University of Limburg 1994.
[15] Das BtMG hat drei Anlagen. Anlage I beeinhaltet die "nicht verkehrsfähigen", Anlage II die "verkehrsfähigen, aber nicht verschreibungspflichtigen" und Anlage III die "verkehrsfähigen und verschreibungsfähigen" Substanzen.
- Arbeit zitieren
- Matthias Kirk (Autor:in), 1996, Die kulturelle Einbettung des Cannabiskonsums - ein zweckmäßiges Konstrukt?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/8340
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