Wettbewerb im Sinne eines dynamischen Prozesses ist ein Grundpfeiler der Marktwirtschaft. Deshalb ist es Voraussetzung seitens der Politik, Regelungen in der Hinsicht zu schaffen, dass wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen möglichst nicht zu Tage treten, damit sich ein reibungsloser Ablauf marktwirtschaftlicher Prozesse vollziehen kann. Über den Begriff der allgemeinen Marktbeherrschung existiert in der wirtschaftswissenschaftlichen und juristischen Literatur weitgehender Konsens. Das Konstrukt der kollektiven Marktbeherrschung hingegen ist insofern als schwierig anzusehen, als dass zwecks Mangel an (ökonomischer) Theorie keine klaren Normen und Maßregeln anzuwenden sind. Nachdem Fragestellungen zu oligopolistischer Marktbeherrschung in der Vergangenheit zumeist eher sekundär betrachtet wurden, rückte die Frage kollektiver Marktbeherrschung in den 1990er Jahren stärker in den Vordergrund. Dies erfolgte, da Fälle auftraten, bei denen die Europäische Kommission (EK) darüber zu entscheiden hatte, ob Zusammenschlüssen von Unternehmen, die nach Fusion eine potentiell marktbeherrschende Stellung begründen könnten, zugestimmt werden kann oder ob diese abzulehnen sind, da es zu Widersprüchen mit den Grundsätzen des Wettbewerbes kommen könnte. Hierbei gestaltete es sich als schwierig, wissenschaftlich fundierte Hinweise dafür zu finden, ob eine kollektiv marktbeherrschende Stellung vorliegt bzw. vorliegen wird oder nicht, da keine klare rechtliche Norm im Sinne einer Legaldefinition hierfür existiert.
Gegenstand der vorliegenden Arbeit ist es, die theoretischen Aspekte einer kollektiven Marktbeherrschung und deren wettbewerbspolitische Erfassungsmöglichkeit darzustellen. Dabei soll versucht werden, die Frage zu beantworten, ob potentiell kollektiv marktbeherrschende Unternehmen die Möglichkeit besitzen, so am Markt zu agieren als seien sie eine einzelne Unternehmung . Hierzu werden im zweiten Kapitel die rechtlichen und im dritten Kapitel die wirtschaftstheoretischen Grundlagen dargestellt, wobei auch auf spieltheoretische Erklärungsmöglichkeiten eingegangen wird. Im Anschluss wird das Problem kollektiver Marktbeherrschung an drei Musterfällen der europäischen Fusionskontrolle exemplifiziert, woran sich das fünfte Kapitel mit den Erfassungsmöglichkeiten kollektiver Marktbeherrschung anschließt. Abschließend wird im sechsten Kapitel auf wettbewerbspolitische Maßnahmen eingegangen und im siebten Kapitel ein Resümee gezogen.
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Begriffe und Abkürzungen
1 Einleitung
2 Begriff der kollektiven Marktbeherrschung
2.1 Begriffsdefinition
2.2 Rechtliche Grundlagen
2.2.1 Deutsches Recht
2.2.2 EU-Recht
2.2.3 FKVO
2.2.4 Zuständigkeiten bei der Fusionskontrolle
3 Wirtschaftstheoretische Grundlagen
3.1 Oligopoltheorie
3.1.1 Kurze Grundlagen
3.1.1.1 Einseitige Effekte
3.1.1.2 Koordinierte Effekte
3.1.2 Einbeziehung der Oligopolproblematik in die Fusionskontrolle im Kontext kollektiver Marktbeherrschung
3.2 Konkurrenz als iterativer Prozess
3.2.1 Spieltheoretische Implikation und Neue Industrieökonomik
3.2.2 Ausblick: Einbeziehung der evolutorischen Ökonomik in den Kontext kollektiver Marktbeherrschung
4 Musterfälle der europäischen Fusionskontrolle
4.1 Der Fall Nestlé/Perrier
4.2 Der Fall Kali & Salz/Mitteldeutsche Kali
4.3 Der Fall Airtours/First Choice
5 Erfassungsmöglichkeiten kollektiver Marktbeherrschung
5.1 Marktvoraussetzungen
5.1.1 Transparenz
5.1.2 Abschreckung
5.1.3 Reaktion von Wettbewerbern und Kunden
5.2 Kollektive Marktbeherrschung und Kapazitätskoordination in Industrien mit großen irreversiblen Investitionen
5.3 Testverfahren
6 Wettbewerbspolitische Konsequenzen
7 Schlussbemerkungen
Anhang
Literaturverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Wirkungskette stabiler Kollusion
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Marktbeherrschungsvermutung nach Marktanteilen gem. §19 Abs. 3 GWB
Begriffe und Abkürzungen
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
Wettbewerb im Sinne eines dynamischen Prozesses ist ein Grundpfeiler der Marktwirtschaft. Deshalb ist es Voraussetzung seitens der Politik, Regelungen in der Hinsicht zu schaffen, dass wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen möglichst nicht zu Tage treten, damit sich ein reibungsloser Ablauf marktwirtschaftlicher Prozesse vollziehen kann. Über den Begriff der allgemeinen Marktbeherrschung existiert in der wirtschaftswissenschaftlichen und juristischen Literatur weitgehender Konsens. Das Konstrukt der kollektiven Marktbeherrschung hingegen ist insofern als schwierig anzusehen, als dass zwecks Mangel an (ökonomischer) Theorie[1] keine klaren Normen und Maßregeln anzuwenden sind. Nachdem Fragestellungen zu oligopolistischer Marktbeherrschung in der Vergangenheit zumeist eher sekundär betrachtet wurden, rückte die Frage kollektiver Marktbeherrschung in den 1990er Jahren stärker in den Vordergrund. Dies erfolgte, da Fälle auftraten, bei denen die Europäische Kommission (EK) darüber zu entscheiden hatte, ob Zusammenschlüssen von Unternehmen, die nach Fusion eine potentiell marktbeherrschende Stellung begründen könnten, zugestimmt werden kann oder ob diese abzulehnen sind, da es zu Widersprüchen mit den Grundsätzen des Wettbewerbes kommen könnte. Hierbei gestaltete es sich als schwierig, wissenschaftlich fundierte Hinweise dafür zu finden, ob eine kollektiv marktbeherrschende Stellung vorliegt bzw. vorliegen wird oder nicht, da keine klare rechtliche Norm im Sinne einer Legaldefinition hierfür existiert.
Gegenstand der vorliegenden Arbeit ist es, die theoretischen Aspekte einer kollektiven Marktbeherrschung und deren wettbewerbspolitische Erfassungsmöglichkeit darzustellen. Dabei soll versucht werden, die Frage zu beantworten, ob potentiell kollektiv marktbeherrschende Unternehmen die Möglichkeit besitzen, so am Markt zu agieren als seien sie eine einzelne Unternehmung[2]. Hierzu werden im zweiten Kapitel die rechtlichen und im dritten Kapitel die wirtschaftstheoretischen Grundlagen dargestellt, wobei auch auf spieltheoretische Erklärungsmöglichkeiten eingegangen wird. Im Anschluss wird das Problem kollektiver Marktbeherrschung an drei Musterfällen der europäischen Fusionskontrolle exemplifiziert, woran sich das fünfte Kapitel mit den Erfassungsmöglichkeiten kollektiver Marktbeherrschung anschließt. Abschließend wird im sechsten Kapitel auf wettbewerbspolitische Maßnahmen eingegangen und im siebten Kapitel ein Resümee gezogen.
Um den Rahmen dieser Arbeit nicht zu sprengen, wird der Fokus der rechtlichen Betrachtung lediglich auf das deutsche und das übergeordnete Rechtsystem der Europäischen Union (EU) gelegt, wenngleich die theoretischen Aspekte auch auf andere Rechtssysteme angewendet werden können.
2 Begriff der kollektiven Marktbeherrschung
2.1 Begriffsdefinition
Der Begriff der kollektiven Marktbeherrschung ist nicht genau definiert, so dass keine genaue Schwelle zu benennen möglich ist, ab der davon ausgegangen wird, dass kollektive Marktbeherrschung vorliegt. Das Wort kollektiv[3] bedeutet hier, dass gemeinsam, das heißt im explizit formulierten (i. S. v. Absprachen) oder im implizit (i. S. v. Quasi-Agreements[4] ) aus der Marktsituation folgenden Verbund, ein Markt beherrscht wird. Dieses ist dadurch möglich, dass rechtlich selbständige Unternehmen ihre Aktionsparameter so koordinieren, eben explizit oder implizit, dass zwischen ihnen kein wesentlicher Wettbewerb stattfindet und sie in ihrer Gesamtheit keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt sind. Die Koordination des Aktionsparametereinsatzes zwischen rechtlich selbständigen Unternehmen wird als Kollusion bezeichnet. Hierdurch wird ihnen die Möglichkeit geboten, ihre Gewinne gemeinsam in der Form zu maximieren, dass diese „joint profit maximation“[5] zum sinken der gesamtwirtschaftlichen Wohlfahrt führt, da die marktbeherrschenden Unternehmen ihre Marktmacht dahingehend ausnutzen, eine unterhalb der effizienten Menge liegende Menge zu überhöhten Preisen anzubieten. Begünstigend wirken zur Herbeiführung dieser Interessensymmetrie u. a. homogene Produkte, kleine Gruppen von Anbietern, geringe Preiselastizität der Nachfrage und Transparenz des Marktes (siehe hierzu Kapitel 5.1).
Eine kollektive Marktbeherrschung kann nur dann entstehen, wenn zwischen den Mitgliedern eines Oligopols (siehe zu diesem Begriff Kapitel 3.1) kein wesentlicher Binnenwettbewerb stattfindet[6]. Aus fehlendem Binnenwettbewerb folgt, dass sich die Oligopolisten nach außen verhalten wie eine einzige Unternehmung[7]. Hierbei würde bei Ausnutzung einer kollektiv marktbeherrschenden Stellung ebengleich der Außenwettbewerb (Wettbewerb zwischen Oligopolistengruppe und Fringe Firms [8] bzw. Marktgegenseite) stark eingeschränkt, was sich in der Gesamtbetrachtung wie oben ausgeführt zu Lasten der Nachfrageseite entwickeln würde.
Die Konsequenz, dass sich die Unternehmungen in einem nennenswerten Umfang unabhängig Verhalten können[9], lässt sich auch spieltheoretisch aus der hohen Reaktionsverbundenheit der Anbieter erklären (siehe hierzu Kapitel 3.2).
2.2 Rechtliche Grundlagen
Da keine allgemeine Norm zur Definition kollektiver Marktbeherrschung existiert, wird seitens der Rechtssprechung versucht sub conditione singularitatis, d. h. nur bezogen auf den Einzelfall, geltendes Recht der allgemeinen Marktbeherrschung anzuwenden, um in der Erweiterung dieser Regelungen auf kollektive Marktbeherrschung zu schließen. Ob hierbei stets mit strengen ökonomischem Sachverstand, fußend auf empirisch bestätigte Theorien, vorgegangen wird, bleibt zuweilen fragwürdig, u. a. auch deshalb, weil noch keine allgemein anerkannte und verifizierte Theorie existiert.
Im Folgenden werden die rechtlichen Grundlagen der kollektiven Marktbeherrschung folgernd aus der allgemeinen Marktbeherrschung nach deutschem und nach EU-Recht dargestellt.
2.2.1 Deutsches Recht
Im deutschen Recht maßgebend für Fälle der Marktbeherrschung ist das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) § 19; zuständig hierfür ist das Bundeskartellamt in Bonn. Gemäß GWB ist „die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschende Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen verboten“[10]. Für die Beantwortung der Frage nach kollektiver Marktbeherrschung ist GWB § 19 Abs. 2 von Bedeutung. Demnach sind „zwei oder mehr Unternehmen marktbeherrschend [= kollektive Marktbeherrschung], soweit zwischen ihnen […] ein wesentlicher Wettbewerb nicht besteht“[11] ; dies bedeutet, dass ein enges Oligopol vorliegt. Zusätzlich muss die Oligopolgruppe ein enges Teiloligopol in der Hinsicht aufzeigen, als dass gegenüber anderen Unternehmen eine überragende Marktstellung beschrieben wird, um von Marktbeherrschung zu sprechen. Hierdurch wird der Begriff der Marktbeherrschung in einen verhaltensorientierten und einen strukturorientierten[12] aufgeteilt.
Die in § 19 Abs. 3 angeführten Legalvermutungen über konkrete Marktanteile zur Feststellung einer möglichen Marktbeherrschung (siehe Tab. 1, S. 18) lassen sich allerdings nur schwer in den Kontext kollektiver Marktbeherrschung transponieren, da letzteres Konstrukt komplizierteren (wenn auch z. T. sachlogischen) Abläufen folgt und dadurch nur schwer aufzudecken ist. Somit lassen sich nur schwer Aussagen vertreten, die bloße Marktanteile als Voraussetzung für das Vorhandensein einer marktbeherrschenden Stellung im Oligopol ansehen. Folglich ist der Einzelfall insofern entscheidend, als dass unterschiedliche Markt- (und Produkt-) Konstellationen vorliegen können. Diese können entweder aufgrund der hohen Reaktionsverbundenheit (siehe hierzu Kapitel 3.1.1) dazu führen, dass bereits aus geringeren Schwellenwerten ein Ausschalten des (Binnen-) Wettbewerbes folgt, oder dass ein wesentlicher Wettbewerb stattfindet, obwohl ein enges Oligopol vorliegt (siehe hierzu Kapitel 3.1.1.1, Fußnote 33), da bspw. die Markttransparenz oder Sanktionsmechanismen (siehe Kapitel 3.2.1) fehlen.
Wird zwischenstaatlicher Handel beeinträchtigt, so findet das europäische Recht Anwendung[13]. Da der relevante Markt, an dem Unternehmen heutzutage agieren, zumeist über staatliche Grenzen hinaus besteht, findet vielfach EU-Recht Anwendung, das im Folgenden dargestellt wird.
2.2.2 EU-Recht
Da das europäische in das deutsche Wettbewerbsrecht implementiert ist, ähneln sich auch stark die Wortlaute des § 19 GWB und der für die EU-Ebene relevante Artikel 82 des EG-Vertrages (EGV)[14]. Im EGV wird allerdings weder der Begriff der allgemeinen noch der kollektiven Marktbeherrschung (im Gegensatz zu § 19 GWB) näher erläutert[15]. Somit liegt es im Interpretationsspielraum der zuständigen Behörde, in Institution der EK resp. der Gerichte, Ausgleich für das Fehlen einer Legaldefinition zu finden. Auf eine gesetzliche Definition des Marktbeherrschungsbegriffes wurde verzichtet, „um den Gemeinschaftsorganen eine dynamische Anpassung an die Entwicklung des Gemeinsamen Marktes zu ermöglichen“[16]. Wenngleich eine genaue Definition kollektiver Marktbeherrschung im Artikel 82 EGV nicht zu finden ist, so erfasst dieser Artikel dennoch diese Art der Marktbeherrschung, „die den Unternehmen aufgrund der hohen Interdependenz ein bewusstes Parallelverhalten und eine Politik der gemeinsamen Gewinnmaximierung zu Lasten der Marktgegenseite ermöglicht“[17].
2.2.3 FKVO
Die genaue Anwendung zur Beurteilung von beherrschenden Stellungen findet sich auf europäischer Ebene in der Fusionskontrollverordnung (FKVO) Artikel 2 Abs. 3[18]. Da aber weder die FKVO noch der Artikel 82 EGV den Begriff der (kollektiven) Marktbeherrschung definiert, muss im Einzelfall entschieden werden, ob eine kollektiv marktbeherrschende Stellung existiert bzw. durch eine Fusion entsteht resp. muss auf die mit dem Artikel 82 EGV und FKVO in Zusammenhang stehende bisherige Rechtsprechung zurückgegriffen werden, um diesen Mangel an Rechtsgenauigkeit zu beseitigen. Beachtet werden muss allerdings, dass die Feststellung einer marktbeherrschenden Stellung nach Art 82 EGV im Rahmen der Missbrauchsaufsicht ex post auf ein bestimmtes missbräuchliches Verhalten bezogen wird, wohingegen die FKVO versucht ex ante eine Prognose der möglichen Entwicklung auf einem Markt zu verrichten, was in der Praxis durchaus zu Schwierigkeiten in der Anwendung führen kann[19].
[...]
[1] Siehe hierzu Bork (1978), S. 102: „The lack of rigor in that theory may be suggested by the observation that there appear to be about as many oligopoly theories as there are economists who have written on the subject.”
[2] Vgl. Kühn (2002b), S. 9.
[3] Lat. colligere: zusammenbringen, zusammensuchen.
[4] Quasi-Agreements sind hier zu verstehen als stillschweigende Verhaltensabstimmungen (engl.: tacit collusion).
[5] Schmidt (2005), S. 142.
[6] Vgl. Kantzenbach et al. (1996), S. 14.
[7] Vgl. Kühn (2002b), S. 9.; Schwalbe (2003), S. 1; Monti (2001), S. 133.
[8] Als Fringe Firms wird die Gruppe der vielen kleinen Anbieter, die jeweils nur kleine Marktanteile aufweisen, jenseits der Oligopolisten bezeichnet (vgl. Kantzenbach/Kruse (1989), S. 12).
[9] Vgl. Amstutz (1999), S. 17.
[10] § 19 Abs. 1 GWB.
[11] § 19 Abs. 2, Satz 2 GWB.
[12] Vgl. Schmidt (2005), S. 174.
[13] Vgl. ebd., S. 230.
[14] „Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten ist die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.“ (Artikel 82 EGV).
[15] Vgl. Schmidt (2005), S. 237 sowie Hahn (2003), S. 104.
[16] Hahn (2003), S. 104.
[17] Vgl. Schmidt (2005), S. 237 nach Monti (2001), S. 131ff.
[18] „Zusammenschlüsse, durch die wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert würde, insbesondere durch Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung, sind für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar zu erklären.“ (Artikel 2 Abs. 3 FKVO).
[19] Vgl. Rösler/Schröer (2001), Frankfurter Kommentar Bd. VI, Art. 2 FKVO, Tz. 125, S. 45f.
- Citation du texte
- Marcel Hartmann (Auteur), 2006, Kollektive Marktbeherrschung - Theoretische Aspekte und Möglichkeiten ihrer wettbewerbspolitischen Erfassung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/83151
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