Vorab möchte ich erklären, dass ich nach einiger Recherche mein ursprüngliches Thema - einen Vergleich des Arbeitsmarkts in den alten und neuen Bundesländern - verworfen habe. Dies lag in erster Linie daran, dass dieses Thema sich schwer im Rahmen einer „kleinen“ Hausarbeit eingrenzen lässt. Nun habe ich mich auf die „Vollbeschäftigung“ in der ehemaligen DDR in Zusammenhang mit dem Artikel 24 der DDR-Verfassung konzentriert.
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In Absatz 3 wird erläutert wie die Vollbeschäftigung in der sozialistischen Planwirtschaft gewährleistet werden soll. Hier spielen vor allem fünf Punkte eine wesentliche Rolle:
- Die Produktionsmittel sind sozialistisches Eigentum, volkseigen, also privaten Profiten/Interessen entzogen
- Leitung und Planung liegen im übertragenen Sinne in Volkes Händen, z.B. vertreten durch die Planungsämter
- Arbeitsproduktivität und Produktivkräfte werden zentral gesteuert und voran getrieben
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Theorie und Ideologie
3. Praxis und Realität
4. Erklärungsansätze und Abschluss
5. Verzeichnis der Abbildungen
6. Quellen und Literaturverzeichnis
1. Einleitung
Vorab möchte ich erklären, dass ich nach einiger Recherche mein ursprüngliches Thema - einen Vergleich des Arbeitsmarkts in den alten und neuen Bundesländern - verworfen habe. Dies lag in erster Linie daran, dass dieses Thema sich schwer im Rahmen einer „kleinen“ Hausarbeit eingrenzen lässt. Nun habe ich mich auf die „Vollbeschäftigung“ in der ehemaligen DDR in Zusammenhang mit dem Artikel 24 der DDR-Verfassung konzentriert.
Eines der Resultate des zweiten Weltkriegs war die Zweiteilung des verbleibenden deutschen Staatsgebiets in die Bundesrepublik Deutschland (folgend als BRD bezeichnet) und die Deutsche Demokratische Republik (folgend als DDR bezeichnet). Die DDR war in ihrer Staatsdoktrin, ihren gesellschaftlichen und politischen Strukturen, sowie in ihrer ökonomischen Ausrichtung maßgeblich durch ihre „Schutzmacht“ die UdSSR geprägt. Der Anspruch „ein sozialistischer Staat der Arbeiter und Bauern“ zu sein, musste auch die Arbeitsmarktorganisation stark beeinflussen.
Ich möchte in meiner Hausarbeit darauf eingehen, wie weit die ideologische Vorstellung von „Vollbeschäftigung im Sozialismus“ unter Anwendung von arbeitsmarktpolitischen Gesetzen tatsächlich umgesetzt werden konnten. Mein Ziel ist es die Theorie mit der Praxis zu vergleichen und zu betrachten inwieweit der Artikel 24 der DDR-Verfassung der Bevölkerung der DDR tatsächlich die Vollbeschäftigung der Arbeit sicherte.
2. Theorie und Ideologie
Die DDR wurde am 7.Oktober 1949 als „sozialistischer Arbeiter- und Bauernstaat“ proklamiert.
Artikel 1 der DDR - Verfassung: “Die Deutsche Demokratische Republik ist ein sozialistischer Staat der Arbeiter und Bauern. Sie ist die politische Organisation der Werktätigen in Stadt und Land unter Führung der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei.“
Unter dem Patronat der UdSSR wurde als Staatsform der Sozialismus gewählt der eine Planwirtschaft für zunehmend mehr Sektoren mit sich brachte. Dies bedeutete, dass Güter nur in ausreichender Menge zur Bedürfnisdeckung produziert wurden. Landwirtschaftliche Betriebe wurden kollektiviert und auch in anderen Unternehmenssektoren wurden vermehrt volkseigene Betriebe geschaffen. Ausschlaggebend dazu war der Gedanke, durch Schaffung von Volkseigentum die Ausbeutung des Proletariats abzuschaffen „Was Volkes Hände schaffen, ist Volkes Eigen“ (Art.2 Abs.3).
Grundsätze der Arbeitsmarktpolitik laut DDR-Verfassung vom 6.April 1968
Die Grundsätze und Ziele der Arbeitsmarktpolitik waren in der Verfassung unter dem Abschnitt 2 Artikel 24 der DDR-Verfassung festgehalten.
2.1. DDR-Verfassung Artikel 24 Absatz 1
„Jeder Bürger der Deutschen Demokratischen Republik hat das Recht auf Arbeit. Er hat das Recht auf einen Arbeitsplatz und dessen freie Wahl entsprechend den gesellschaftlichen Erfordernissen und der persönlichen Qualifikation. Er hat das Recht auf Lohn nach Qualität und Quantität der Arbeit. Mann und Frau, Erwachsene und Jugendliche haben das Recht auf gleichen Lohn bei gleicher Arbeitsleistung.“
Nach Artikel 24 Abs. 1 sollte also jeder Bürger der DDR das garantierte Recht auf gleiche Entlohnung bei gleicher Arbeitsleistung haben. Des weiteren wird das Recht auf Arbeit garantiert. Die Wahl des Arbeitsplatzes ist frei, jedoch nur im Rahmen einerseits der persönlichen Qualifikation und andererseits des gesellschaftlichen Bedarfs. Dies bedeutet, dass die Ausrichtung auf die Notwendigkeiten der Gesellschaft Vorrang hat. Das Ziel ist, die von den Planbehörden festgestellten gesellschaftlichen Bedarfe zu decken. Für die Verteilung der Arbeitskräfte auf die verschiedenen Unternehmenssektoren waren die „kommunalen Ämter für Arbeit“ zuständig. Diese Ämter entschieden, welche Branchen mehr Arbeitskräfte benötigten, welche weniger. Auf diesem Wege wurden die festgestellten Bedarfe letztlich auch zur Entscheidungsgrundlage über Ausbildungen und Studiengänge. Die Studien- / Ausbildungsplätze wurden auch nach gesellschaftlich relevanter Leistung und nach den gesellschaftlichen Erfordernissen verteilt.
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- Quote paper
- Katarina Hoberg (Author), 2007, Artikel 24 der DDR Verfassung Arbeitsmarktpolitik / Vollbeschäftigung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/82912
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