Anfang 2005 ist das neue Alterseinkünftegesetz in Kraft getreten. Zurückzuführen ist dies auf eine Diskussion, die bereits in den 80er Jahren sowohl die Bundesregierung als auch die Finanzgerichte beschäftigte. Bereits damals hatte sich das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit der Problematik auseinandergesetzt, ob die unterschiedliche Besteuerung von Beamtenpensionen und gesetzlichen Renten mit dem Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes vereinbar ist. Das BVerfG hatte den Gesetzgeber bereits mit dem Urteil vom 26.03.19801 aufgefordert, eine Rechtsänderung vorzunehmen. Mit Ausnahme von geringfügigen Korrekturen wurde dieser Aufforderung jedoch zunächst nicht nachgekommen. Erst das Urteil vom 06.03.2002 des BVerfG, in dem nochmals auf die Verfassungswidrigkeit der unterschiedlichen Besteuerung der Alterseinkünfte hingewiesen wurde, gab den Anstoß zu einer grundlegenden Reformierung der Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Alterseinkünften. Die Bundesregierung wurde mit diesem Urteil dazu verpflichtet, spätestens ab dem 01.01.2005 eine verfassungskonforme Neuregelung zu treffen, um damit die Steuergerechtigkeit wieder herzustellen. Wäre keine Neuregelung der Besteuerung erfolgt, so hätten die bisherigen Bestimmungen zur Besteuerung der Beamtenpension ab dem Jahr 2005 nicht mehr angewendet werden dürfen, und dies hätte wiederum zu erheblichen Steuermindereinahmen geführt. Insbesondere sollte der Gesetzgeber im Rahmen der Neuregelung die Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen so aufeinander abstimmen, dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird.2 Am 29.04.2004 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Neuordnung der
einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und
Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz) verabschiedet und der Bundesrat stimmte dem Gesetz in einer Sitzung vom 11.06.2004 zu.3 Das Alterseinkünftegesetz wurde schließlich am 09.07.2004 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist in seinen wesentlichen Elementen am 01.05.2005 in Kraft getreten.4
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
1.1. Allgemeine Problemstellung
1.2. Rürup- Kommission
1.3. Überblick über die Änderungen
2 Altersvorsorge: Drei-Schichten-Modell
2.1. Basisversorgung (Erste Schicht)
2.1.1 Allgemeines
2.1.2 Die gesetzliche Rente
2.1.3 Berufsständische Versorgungswerke
2.1.4 Landwirtschaftliche Alterskasse
2.1.5 Rürup-Rente
2.2 Zusatzversorgung (Zweite Schicht)
2.2.1 Allgemeines
2.2.2 Riester-Rente
2.2.2.1 Allgemeines
2.2.2.2 Förderung der Riester-Rente
2.2.2.2.1 Zulagenförderung
2.2.2.2.2 Steuerliche Förderung
2.2.2.3 Weitere wichtige Punkte zur Riester-Rente
2.2.3 Betriebsrente
2.2.3.1 Allgemeines
2.2.3.2 Die fünf Durchführungswege der BAV
2.2.3.2.1 Direktzusage
2.2.3.2.2 Unterstützungskasse
2.2.3.2.3 Direktversicherung
2.2.3.2.4 Pensionszusage
2.2.3.2.5 Pensionsfonds
2.3 Kapitalanlageprodukte (Dritte Schicht)
2.3.1 Allgemeines
2.3.2 Private Rentenversicherung
2.3.3 Kapitallebensversicherung
3. Schlussbemerkungen
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
1.1 Allgemeine Problemstellung
Anfang 2005 ist das neue Alterseinkünftegesetz in Kraft getreten. Zurückzuführen ist dies auf eine Diskussion, die bereits in den 80er Jahren sowohl die Bundesregierung als auch die Finanzgerichte beschäftigte. Bereits damals hatte sich das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit der Problematik auseinandergesetzt, ob die unterschiedliche Besteuerung von Beamtenpensionen und gesetzlichen Renten mit dem Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes vereinbar ist. Das BVerfG hatte den Gesetzgeber bereits mit dem Urteil vom 26.03.1980[1] aufgefordert, eine Rechtsänderung vorzunehmen. Mit Ausnahme von geringfügigen Korrekturen wurde dieser Aufforderung jedoch zunächst nicht nachgekommen. Erst das Urteil vom 06.03.2002 des BVerfG, in dem nochmals auf die Verfassungswidrigkeit der unterschiedlichen Besteuerung der Alterseinkünfte hingewiesen wurde, gab den Anstoß zu einer grundlegenden Reformierung der Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Alterseinkünften. Die Bundesregierung wurde mit diesem Urteil dazu verpflichtet, spätestens ab dem 01.01.2005 eine verfassungskonforme Neuregelung zu treffen, um damit die Steuergerechtigkeit wieder herzustellen. Wäre keine Neuregelung der Besteuerung erfolgt, so hätten die bisherigen Bestimmungen zur Besteuerung der Beamtenpension ab dem Jahr 2005 nicht mehr angewendet werden dürfen, und dies hätte wiederum zu erheblichen Steuermindereinahmen geführt. Insbesondere sollte der Gesetzgeber im Rahmen der Neuregelung die Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen so aufeinander abstimmen, dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird.[2]
Am 29.04.2004 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz) verabschiedet und der Bundesrat stimmte dem Gesetz in einer Sitzung vom 11.06.2004 zu.[3] Das Alterseinkünftegesetz wurde schließlich am 09.07.2004 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist in seinen wesentlichen Elementen am 01.05.2005 in Kraft getreten.[4]
1.2 Rürup-Kommission
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts war für den Bundesminister für Finanzen, Hans Eichel, Anlass, die “Sachverständigenkommission zur Neuordnung der steuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen“ einzurichten. Die Kommission bestand aus sechs Mitgliedern und wurde in der Öffentlichkeit “Rürup-Kommission“, nach ihrem Vorsitzenden Prof. Dr. Dr. h. c. Bert Rürup, genannt.
Der Auftrag an die Kommission ging deutlich über den durch das Urteil notwendigen Anspruch hinaus. So sollte innerhalb eines recht weiten Gestaltungsspielraums ein umfassender Lösungsvorschlag entwickelt werden, der zu einer schlüssigen und folgerichtigen steuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen führen sollte. Konkret bedeutete dies, dass das gesamte Einkommensteuerrecht im Hinblick auf Alterseinkünfte überprüft und ein umfassendes und schlüssiges Gesamtkonzept erarbeitet werden sollte. Aus diesem Grund enthält der Abschlussbericht der Sachverständigenkommission zur Neuordnung der steuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen vom 11.03.2003 zahlreiche Vorschläge zu Themenfeldern, die durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes gar nicht berührt worden sind.[5]
1.3 Überblick über die Änderungen
Kernpunkt des Alterseinkünftegesetzes ist die zeitliche Umverteilung der steuerlichen Belastung. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden künftig nachgelagert besteuert. Das bedeutet: Die Beiträge für den Aufbau der Altersvorsorge sind in Zukunft steuerbegünstigt, aber die später aus den Beiträgen resultierenden Renten werden nachgelagert besteuert. Ein für Deutschland völlig neues Konzept, das natürlich nicht von heute auf morgen, sondern nur Schritt für Schritt umgesetzt werden kann. Der Übergangszeitraum bis zur vollständigen Umsetzung hat im Jahr 2005 begonnen und ist mit 35 Jahren veranschlagt. Für die Menschen, die ab dem Jahr 2040 in Rente gehen, ist die Rente dann zu 100% steuerpflichtig. Ebenfalls seit dem Jahr 2005 können Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Von 60% bzw. max. 20.000 Euro
(zusammenveranlagte Ehegatten 40.000 Euro) im Jahr 2005 wird die steuerliche Abzugsfähigkeit bis zum Jahr 2025 auf 100% gesteigert.
Die Rürup-Kommission und das Finanzministerium haben Beispielrechnungen vorgelegt, nachdem es auch während der Übergangsphase zu keiner steuerlichen Doppelbelastung kommt, was durch ein System von Steuerbe- und –entlastungen garantiert wird. Nach Schätzungen des Finanzministeriums werden Steuerzahler im Zuge der Neuregelung in den kommenden sechs Jahren rund sechs Milliarden Euro an Steuern sparen.[6]
Kernpunkt und somit Zusammenfassung aller Änderungen ist das so genannte “Drei-Schichten-Modell“.
2. Altersvorsorge: Drei-Schichten-Modell
2.1 Basisvorsorgung (Erste Schicht)
2.1.1 Allgemeines
Die Basisversorgung besteht aus der gesetzlichen Rentenversicherung, berufsständischen Versorgungswerken, der landwirtschaftlichen Alterskasse und privaten Leibrentenversicherungen (“Rürup-Rente“). In dieser Schicht profitiert man schon heute von der steuerlichen Absetzbarkeit der Rentenbeiträge als Vorsorgeaufwand. So konnten bereits 2006 62% der Beiträge (maximal 12.400 Euro) steuerlich geltend gemacht werden. Bis 2025 steigt der Betrag auf bis zu 20.000 Euro p.a. (Eheleute bis zu 40.000 Euro p.a.). Auf der anderen sind seit 2005 die Renten zu 50% steuerpflichtig. Bei späterem Rentenbeginn erhöht sich der zu versteuernde Teil Renten auf bis zu 100% im Jahr 2040.[7]
Anhand eines Beispiels möchte ich die steuerliche Absetzbarkeit nochmals verdeutlichen:
Ein lediger Arbeitnehmer hat rentenversicherungspflichtige Einnahmen in Höhe von 50.000 Euro. Der Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung beträgt jeweils 4.875 Euro (Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung: 19,5%). Zusätzlich hat der Arbeitnehmer eine private Basisrentenversicherung (Rürup-Rente) abgeschlossen und zahlt in diese 14.000 Euro ein. Die nach neuem Recht für das Jahr 2005 abzugsfähigen Sonderausgaben errechnen sich wie folgt:
Arbeitnehmerbeitrag: 4.875 Euro
Arbeitgeberbeitrag: 4.875 Euro
Beitrag zur Basisrente: 14.000 Euro
Ergibt Insgesamt: 23.750 Euro
Der Höchstbetrag für Ledige liegt jedoch bei 20.000 Euro, somit sind 3.750 Euro nicht anzusetzen. Da wir uns in der Beispielrechnung im Jahr 2005 befinden, sind nur 60% von den 20.000 Euro zu berücksichtigen, sprich 12.000 Euro. Von diesem muss nochmals der steuerfreie Arbeitgeberanteil in Höhe von 4.875 Euro abgezogen werden. Somit erreichen wir einen Sonderausgabenabzug in Höhe von 7.125 Euro. In diesem Fall hätten 10.250 Euro ausgereicht, um die maximal mögliche staatliche Förderung zu erhalten. Der übersteigende Betrag in Höhe von 3.750 Euro wird steuerlich nicht berücksichtigt.
2.1.2 Die gesetzliche Rente
Die gesetzliche Rente war für einen Großteil der Bevölkerung jahrzehntelang das wichtigste Standbein der Altersversorgung. Deshalb wird sie in Deutschland auch als erste Säule der Altersversorgung bezeichnet (neben staatlich geförderter Vorsorge, betrieblicher Altersvorsorge und privater Altersvorsorge)[8]. Die Rentner hatten mit ihr ein passables Einkommen, denn die gesetzliche Rente sicherte den Lebensstandard zum größten Teil ab. Diese Zeiten sind vorbei. Die Rentner von heute bekommen zwar noch eine relativ hohe gesetzliche Rente, sie werden aber kaum noch Rentenerhöhungen erhalten, sodass die Preissteigerung den tatsächlichen Wert ihrer Rente jedes Jahr ein bisschen kürzt. Fest steht, dass die Arbeitnehmer heutzutage eine deutlich geringere Rente beziehen werden. Diese Rente wird nicht viel mehr als eine Grundversorgung leisten.[9] Das Rentenniveau sinkt, weil immer weniger Beitragszahler immer mehr Rentner finanzieren müssen. Eine Entwicklung, die heute schon sichtbar ist und sich in Zukunft sehr wahrscheinlich stetig fortsetzen wird. So kommt im Jahr 2005 auf einen Rentner noch eineinhalb Beitragszahler, 2035 wird es nur noch ein Beitragszahler sein.[10] Jedoch kann man sagen, dass die Rente sicher ist - so sicher, dass sogar ein weit in der Zukunft liegender Anspruch auf Rente gepfändet werden kann (Bundesgerichtshof Az. IX ZB 85/02).[11]
2.1.3 Berufsständische Versorgungswerke
Berufständische Versorgungswerke sind für manche der Ersatz für die gesetzliche Rente. So zählen z.B. Ärzte, Architekten, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Steuerberater und Apotheker zu den kammerfähigen Berufen und haben das Recht, für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung ein berufsständisches Absicherungssystem aufzubauen. Damit bleiben sowohl die Selbstständigen als auch die im Angestelltenverhältnis tätigen Mitglieder solcher Berufsgruppen bei der gesetzlichen Rentenversicherung außen vor. Im Gegenzug sind sie verpflichtet, dem Versorgungswerk ihrer zuständigen Kammer beizutreten.
Damit sind die berufsständischen Versorgungswerke ein Kuriosum in der deutschen Altersvorsorge.[12]
Ebenso wie die privaten Renten- oder Kapitallebensversicherungen basieren sie auf dem Kapitaldeckungsprinzip. (Das Kapitaldeckungsprinzip bedeutet im Gegensatz zum Kapitalumlageprinzip das regelmäßige Anlegen eines versicherungsmathematisch durchschnittlichen Geldbetrages zur Bildung eines Deckungsstockes, um die zu einem bestimmten Zeitpunkt fälligen Leistungen gegenüber den Anlegern zu garantieren.)[13]
Die Beiträge zur Kammer sind einkommensabhängig. Doch im Gegensatz zur Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) kümmert sich nicht ein bundesweiter Versicherungsträger um die Vorsorgeleistungen, sondern je nach Beruf und Region ein so genanntes Versorgungswerk.
Entsprechend bunt ist die Vielfalt der Versorgungswerke in Deutschland. Genau 81 Mitgliedsinstitute zählt die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV). Das erste Versorgungswerk wurde von der Standesvertretung der Bayrischen Ärzte ins Leben gerufen.[14] Die Bandbreite reicht mittlerweile von der großen bayerischen Versorgungskammer, die für 150000 Angehörige von Kammerberufen in Bayern und auch in anderen Bundesländern rund 19 Milliarden Euro an Vorsorgekapital verwaltet, bis hin zu kleinen Versorgungswerken, deren Mitgliederzahlen im niedrigen vierstelligen Bereich liegen.[15]
2.1.4 Landwirtschaftliche Alterskasse
In der landwirtschaftlichen Alterskasse sind alle Landwirte im Sinne des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) versicherungspflichtig.[16] Die Beiträge zur Alterskasse sind, wie für die erste Schicht charakteristisch, zu einem bestimmten Anteil, der im Jahr 2007 64% beträgt, steuerlich absetzbar, soweit sie nicht zusammen mit anderen Altersvorsorgeaufwendungen, den Höchstbetrag von 20.000 Euro übersteigen.[17] Den Beitrag für die Alterssicherung der Landwirte legt i.d.R. die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnungen fest. Seit 01.01.2007 gelten z.B. folgende Beiträge: für Landwirte und Ehegatten in den alten Bundesländern 204,00 Euro und für Landwirte in den neuen Bundesländern 176,00 Euro.[18]
2.1.5 Die Rürup-Rente
Die Basisrente wurde nach dem Wirtschaftsprofessor Bert Rürup benannt, weil die von ihm geleitete Kommission zur Besteuerung der Alterseinkünfte diese neue Variante der Altersversorgung entworfen hatte.[19]
Die Basisrente oder Rürup-Rente ist der gesetzlichen Rente nachempfunden. Im Konkreten heißt das, es sind regelmäßige Beiträge zu zahlen, eine Kündigung ist nicht vorgesehen und im Alter wird eine monatliche lebenslange Rente (Leibrente[20] ) gezahlt, die nach demselben Besteuerungsanteil wie die gesetzliche Rente zu versteuern ist. Das Rürup-Vermögen darf nicht beliehen oder abgetreten werden.[21] Damit wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass die damit angesparten Gelder wirklich zur Altersvorsorge verwendet werden. Zwar ist die Rürup-Rente eine Leibrente, deren eingezahltes Kapital verfällt, wenn der Sparer stirbt. Doch bieten einige Gesellschaften Zusatzversicherungen als Hinterbliebenenrente und eine steuerlich nicht geförderte Beitragsrückgewähr an.[22] Der Steuerfreibetrag ist so hoch wie bei der gesetzlichen Rente. Die Basisrente bringt einen Großteil von Vorzügen mit sich. So etwa hilft sie beim Aufbau eines steuersparenden zusätzlichen Alterseinkommen, da die Beiträge von Jahr zu Jahr steigend absetzbar sind (siehe 2.1.1) und es kann eine lebenslange Altersrente garantiert werden. Zudem sind die Anwartschaften insolvenz- und pfändungssicher und es erfolgt keine Anrechnung als Vermögen beim Arbeitslosengeld II.[23] Wer ausreichend hohe Beiträge in eine Rürup-Rente einzahlt, bekommt bis zu einem Viertel seiner Beiträge in Form von gesparten Steuern vom Finanzamt gezahlt. Das bringt all denen etwas, die viel Steuern zahlen müssen. Somit ist sie optimal für Selbständige geeignet, da diese nun auch die Möglichkeit bekommen steuerbegünstigt eine Altersvorsorge aufzubauen.[24] Besonders können auch wohlhabende Senioren profitieren. Das liegt daran, dass ältere Rürup-Sparer von dem wesentlichen Nachteil der Rürup-Rente, nämlich der Besteuerung im Alter, weniger betroffen sind. Da die Rürup-Förderung bei den Steuern ansetzt, bringt sie denen wenig, die wegen ihres geringen Einkommens wenig Steuern zahlen.[25]
[...]
[1] BVerfG, Urteil vom 26.03.1980, 1 BvR 121/76.
[2] BVerfG, Urteil vom 06.03.2002, 2 BvL 17/99.
[3] Vgl. http://www.aus-portal.de/aktuell/gesetze/01/index_1164.htm
[4] Vgl. http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl104s1427.pdf
[5] Vgl. http://www.aus-portal.de/media/Abschlussbericht_vollstaendig_28_08_03.pdf
[6] Vgl. Deutsche Bank AG, Lese- und Arbeitsheft Steuerwissen 2006, S. 91.
[7] Vgl. Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG, Marketing, Broschüre: Erfolgreich Starten, 2005, S. 26.
[8] Vgl. http://www.versicherungsvergleiche.biz/altersvorsorge/index.php
[9] Vgl. Oliver Heuchert, Staatlich geförderte Altersvorsorge, ZDF WISO, Campus Verlag Frankfurt, 2006, S. 9.
[10] Vgl. Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG, Broschüre Moderne Singles, 2005, S. 25.
[11] Vgl. Stiftung Warentest , Finanztest, Nr. 5, Mai 2006, S. 30
[12] Vgl. http://www.zeit.de/2005/12/G-Versorgungswerke
[13] Zitat http://www.business.server145.de/index.php?id=1104
[14] Vgl. http://www.labusinessjournal.org/article-136-berufsstandische-versorgungswerke.html
[15] Vgl. http://www.zeit.de/2005/12/G-Versorgungswerke
[16] Zitat http://www.viando.de/content/landwirtschaftliche-alterskasse.php
[17] Vgl. http://www.lsv.de/nos/03mitbe/02lak/02beitr/04steuer/index.html
[18] Vgl. http://www.lsv.de/nos/03mitbe/02lak/02beitr/01beitr/index.html
[19] Vgl. Stiftung Warentest –Finanztest-, Verbraucherzentrale NRW, 2005, S. 167.
[20] Vgl. http://www.krankenversicherung-private.net/renten/ruerup_rente.htm
[21] Vgl. Oliver Heuchert, Staatlich geförderte Altersvorsorge, ZDF WISO,Campus Verlag Frankfurt, 2006, S.177.
[22] Vgl. http://www.rententips.de/rententips/ruerup-rente/index.php
[23] Vgl. Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung AG, Broschüre: So rentiert sich Rente, db Basisrente, S.7.
[24] Vgl. http://www.private-rentenversicherung-01.de/ruerup.php
[25] Vgl. Oliver Heuchert,Staatlich geförderte Altersvorsorge, ZDF WISO,Campus Verlag Frankfurt,2006, S.178f.
- Citation du texte
- Gerald Gieseke (Auteur), 2007, Private Altersvorsorge in Deutschland: drei Schichten - drei Optionen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/82712
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