Das gemeinsame Leben und Lernen aller Kinder einer Gesellschaft ist erklärtes Ziel der integrativen Pädagogik. Die Praxis der letzten Jahre hat gezeigt, dass sich Ansätze dieses Gedankens in den Schulen etabliert haben. Allerdings gelten Schüler mit Beeinträchtigungen immer noch als diejenigen, welche an die anderen Schüler “angepasst werden“ sollen.
Die Forderungen der Integrationspädagogen sind weiterentwickelt worden und bereiten dem aktuellen Streben nach einer inklusiven Schulpädagogik den Weg. Nach diesem Ansatz sollen nicht die Schüler mit Sonderpädagogischem Förderbedarf die Unterstützung zum Besuch der Regelschule bekommen. Vielmehr soll die Inklusion in der Allgemeinen Pädagogik aufgehen. Die Einbeziehung aller Schüler in das Lernfeld einer Schule ist der Anspruch des Inklusionsgedankens. Die Schule als Schnittpunkt des privaten und öffentlichen, das heißt auch von der Politik abhängigen, Lebens sollte ihre Position für alle Beteiligten gewinnbringend nutzen.
Menschen mit Beeinträchtigungen, geistiger oder körperlicher Art, wurden erst ab der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts in die Diskussion des gesellschaftlichen Zusammenlebens aufgenommen. Erst zu dieser Zeit wurde die Beschulung von Behinderten auf den Weg gebracht.
Die Gleichbehandlung von Behinderten in den staatlichen Bildungseinrichtungen wurde so zu einer bildungspolitischen Forderung. Die Entwicklung der gesetzlichen Formulierungen bis hin zu der Erweiterung des Grundgesetzes im Jahr 1994, wird in dieser Arbeit erörtert.
Die Entwicklung der Sonderschule ist für die Integration aus zwei Perspektiven interpretierbar. Die Institutionalisierung der Beschulung brachte für die bis dahin weitestgehend von der Schule ausgeschlossenen Behinderten einen enormen Fortschritt. Kritisch wird von Seiten der Integrationspädagogen allerdings gesehen, dass sie sich von diesem Stand aus nicht weiterentwickelt hat und damit die Integration nicht weiter vorantreibt.
Die aktuellen Modelle der Integration in die Regelschulen sind abhängig von der Bereitschaft und dem Einsatz der einzelnen Lehrkräfte. Die Integration steht aktuell noch an der Schwelle, ihre eigenen theoretischen Forderungen gänzlich praktisch umzusetzen. Der Begriff der Inklusion greift den Integrationsbegriff auf und erweitert ihn. Unter dieser systemischen Sichtweise wird das gemeinsame Leben und Lernen aller Kinder hat das erklärte Ziel der Vielfalt als Normalfall.
Inhaltsverzeichnis
Einleitung
Zur Definition des Behinderungsbegriffes
Die Entwicklung der schulischen Integration in Deutschland
Eine (kritische) Betrachtung des Sonderschulsystems
Zur Diskrepanz zwischen dem Integrationsanspruch und dem schulorganisatorischen Alltag
Von der Integration zur Inklusion
Fazit
Literaturverzeichnis
Einleitung
Das gemeinsame Leben und Lernen aller Kinder einer Gesellschaft ist erklärtes Ziel der integrativen Pädagogik. Die Praxis der letzten Jahre hat gezeigt, dass sich Ansätze dieses Gedankens in den Schulen etabliert haben. Allerdings gelten Schüler mit Beeinträchtigungen immer noch als diejenigen, welche an die anderen “angepasst werden“ sollen.
Die Forderungen der Integrationspädagogen sind weiterentwickelt worden und bereiten dem aktuellen Streben nach einer inklusiven Schulpädagogik den Weg. Die Inklusion fordert eine systemische Sichtweise der Schule. Nach diesem Ansatz sollen nicht die Schüler mit Sonderpädagogischem Förderbedarf die (zweistündige) Unterstützung zum Besuch der Regelschule bekommen. Vielmehr soll die Inklusion in der Allgemeinen Pädagogik aufgehen. Die Vielfalt als Normalfall bereichert das Leben und Lernen aller Kinder.
Schüler bringen sehr unterschiedliche Lernvoraussetzungen und Lebenserfahrungen mit. Die Unterschiedlichkeit der Lebensumstände spiegelt sich in den Schulklassen wider. Die Einbeziehung aller Schüler in das Lernfeld einer Schule ist der Anspruch des Inklusionsgedankens. Die Schule als Schnittpunkt des privaten und öffentlichen, das heißt auch von der Politik abhängigen, Lebens sollte ihre Position für alle Beteiligten gewinnbringend nutzen.
Im Rahmen meiner Berufstätigkeit als Erzieherin konnte ich viele positive Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit Elternhaus und Schule sammeln. Der systemische Ansatz, bei dem die an der Entwicklung des Kindes beteiligten Systeme zusammenarbeiten, erleichtert dem Kind den Übergang und das spätere Lernen in neuen Lebenssituationen sehr.
Eine Schule für alle, die die Potenziale des Einzelnen fördert und in die Gemeinschaft gewinnbringend einbringt, stellt für alle Beteiligten eine Bereicherung dar.
Die Klärung des Begriffes „Behinderung“ muss vorangestellt werden, um der Frage nach der Diskrepanz zwischen dem ethischen Anspruch der beeinträchtigten Schüler auf Gleichheit nachzugehen. Bezugswissenschaften der Integrationspädagogik sind z.B. die Heilpädagogik, die Sonderpädagogik und die Medizin. Die Bezeichnung “Behinderung“ wird von den Bezugswissenschaften nicht einheitlich genutzt.
Menschen mit Beeinträchtigungen, geistiger oder körperlicher Art, wurden erst ab der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts in die Diskussion des gesellschaftlichen Zusammenlebens aufgenommen. Erst zu dieser Zeit wurde die Beschulung von Behinderten auf den Weg gebracht.
Die Gleichbehandlung von Behinderten in den staatlichen Bildungseinrichtungen wurde so zu einer bildungspolitischen Forderung. Die Entwicklung der gesetzlichen Formulierungen bis hin zu der Erweiterung des Grundgesetzes im Jahr 1994, wird im folgenden Teil der Ausarbeitung erörtert. Dieser Satz ist, neben der anschließenden Darlegung über die Entstehung der Sonderschulen, wichtig zum Verständnis der aktuellen Integrations- und Inklusionsmodelle.
Die Entwicklung der Sonderschule ist für die Integration aus zwei Perspektiven interpretierbar. Die Institutionalisierung der Beschulung brachte für die bis dahin weitestgehend von der Schule ausgeschlossenen Behinderten einen enormen Fortschritt. Kritisch sehen Integrationspädagogen, dass sie sich von diesem Stand aus nicht weiterentwickelt hat und damit die Integration nicht weiter vorantreibt.
Die aktuellen Modelle der Integration in die Regelschulen sind abhängig von der Bereitschaft und dem Einsatz der einzelnen Lehrkräfte.
Die Integration steht aktuell noch an der Schwelle, ihre eigenen theoretischen Forderungen gänzlich praktisch umzusetzen. Der Begriff der Inklusion greift den Integrationsbegriff auf und erweitert ihn. Unter dieser systemischen Sichtweise wird das gemeinsame Leben und Lernen aller Kinder zum erklärten Ziel.
Die Inklusion stellt dabei keine eigenständige Pädagogik dar, sondern geht in der Allgemeinen Pädagogik auf. Die Vielfalt als Normalfall soll in der Schule vorgelebt werden.
Zur Definition des Behinderungsbegriffes
Die Relevanz der Integration ist gegenwärtig unumstritten, die Umsetzung in Sonder- oder Regelschule wird dagegen kontrovers diskutiert. Die Definition von Behinderung nimmt eine
zentrale Rolle ein, um die Integration im gemeinsamen Unterricht zu ermöglichen.
Einen einheitlichen Behinderungsbegriff zu definieren ist problematisch, da die Bezugswissenschaften voneinander abweichende Erläuterungen verwenden. In jüngerer Zeit werden zudem Meinungen von WissenschaftlerInnen laut, welche den Begriff an sich verurteilen.
Der Behinderungsbegriff fordere eine Aussonderung, welche sich gegen den ethischen Anspruch auf die Gleichstellung aller Individuen einer demokratischen Gesellschaft stelle.
Den Begriff des Behinderten zu umreißen fällt insofern schwer, als das die Beeinträchtigung selten als einzelnes Phänomen auftritt. Auch Umwelt- und Persönlichkeitsstrukturen spielen eine Rolle, deshalb können stigmatisierte Behinderungsbeschreibungen nur annähernd die Beeinträchtigung umschreiben. Das bedeutet, das soziale Umfeld des Menschen spielt in dem individuellen Behinderungsbegriff eine große Rolle.
Das unterstreicht auch Sander, indem er schreibt, dass die Behinderung nicht immer mit der medizinisch klar definierbaren Schädigung übereinstimmt (vgl. Sander 2002:104).
Einige Integrationswissenschaftler gehen soweit, nicht den Behinderten als beeinträchtigt zu sehen, sondern sein gesellschaftliches Umfeld.
„Behinderung wurde in der bisherigen Sonderpädagogik hauptsächlich dadurch angegangen, dass Spezialisten >an< dem betreffenden Kind gearbeitet haben. In ökosystemischer Sichtweise ist Behinderung auch dadurch beeinflussbar, dass an den konkreten Umfeldbedingungen integrationsorientiert gearbeitet wird.“ (Sander 2002:107)
Die Umfeldbedingungen werden in den Integrations- bzw Inklusionsmodellen wieder aufgegriffen. Im Folgenden werde ich versuchen, an Hand der Definitionen von Bundessozialhilfegesetz, Heilpädagogik und Sonderpädagogik den Behinderungs- oder Beeinträchtigungsbegriff näher zu bestimmen. Zunächst soll ein Konsens der Behinderungsbegriffe gefunden werden, welcher als Terminus im weiteren Text verwendet wird. Denn die Definition der Behindertenbegriffe lässt erst die Integrationsfrage entstehen. Wäre es ökonomisch „normal“ verschieden zu sein, wäre der Integrationsgedanke und –begriff überflüssig.
Die Bezeichnung des Behinderungsbegriffes ist noch nicht sehr alt (vgl. Sander 2002:99).
Rechtlich erschien er erstmals in der ersten Fassung (1961) des Bundessozialhilfegesetztes, in dem es einen Unterabschnitt 7 (BSHG 1961 §§39-47) „Eingliederungshilfe für Behinderte“ gab.
Der Personenkreis, welchem laut Bundessozialhilfegesetz die Eingliederungshilfe gewährt werden sollte, bestand aus fünf Gruppen. Darunter fielen die Körperbehinderten, die Blinden, Personen mit Hörbeeinträchtigungen, Personen mit Sprachfähigkeitsbeeinträchtigungen und Personen, deren geistige Kräfte schwach entwickelt waren. Zusätzlich schloß es Personen, die von diesen Beeinträchtigungen bedroht schienen ein(vgl. Bundessozialhilfegesetz 1961:815-842).
Eine Bezugswissenschaft der Integration, die Heilpädagogik, definiert den Behinderungsbegriff folgendermaßen:
„Behinderung bezeichnet allgemein sowohl Schädigungen als auch Funktionsausfälle und –minderungen des Menschen, die seine Entwicklung zur selbständigen und verantwortlichen Lebensführung (Autonomie) beeinträchtigen und ihn gesellschaftlich im Vergleich zu den Gesunden graduell benachteiligt oder hilfsbedürftig macht.“ (Schnitzler 1994:83)
Im Weiteren wird ebenfalls auf die Problematik dessen eingegangen, dass Behinderung selten als abgrenzbares Phänomen anzusehen ist, sondern vielmehr Mehrfachbehinderungen den Regelfall bilden.
Der Behinderungsbegriff der Sonderpädagogik, als weitere Bezugswissenschaft, lautet:
„Behinderung ist ihrem Wesen nach keine Eigenschaft, sondern eine Relation zwischen individualen und außerindividualen Gegebenheiten.“ (Bach 1985:6)
Im Jahr 1999 erweitert Bach diesen relational benutzten Begriff der Behinderung noch um folgende Ergänzung. Er unterteilt diese Relationalität in drei Unterpunkte. Das sind die Umweltanforderungen an den betreffenden Menschen, die individuelle Umgangsweise des Menschen mit seiner Beeinträchtigung und „das Gesamt der materiellen biologischen, kulturellen und sozialen Lebensbegebenheiten für eine Person.“ (Bach 1999:19)
Während der Gesetzestext von 1961 den medizinisch-faktischen Aspekt der Behinderung formuliert, setzt die Definition der Heilpädagogik einen anderen Schwerpunkt. Obwohl der Begriff Schädigung genannt wird, relativiert sich dieser dadurch, dass die autonome Lebensführung der Behinderten als Ziel aufgeführt wird. Diese ist sicherlich auch abhängig von der Persönlichkeitsstruktur des Einzelnen.
Der neuere Begriff der Sonderpädagogik greift, nach Bach, die individuelle Umgangsweise des Menschen mit seiner Behinderung auf und erweitert noch um einen weiteren Begriff, der das soziale Umfeld umschreibt. Behinderung ist also keine faktisch-feststehende Beeinträchtigung, sondern ein im Wechselspiel verschiedener Ansprüche stehender, veränderbarer Persönlichkeitsbegriff.
Neben der Fragwürdigkeit des Behinderungsbegriffes, steht die Forderung nach einem Verständnis von Behinderung, welches die Umfeldgegebenheiten und der möglichen pädagogischen und ökonomischen Handlungsweisen impliziert. So stellt die Inklusion gerade im Schulsystem ein bildungspolitisches und ethisch-gesellschaftliches Muss dar. Denn das behinderte Kind hat als Grundrechtsträger nach Artikel 7 Grundgesetz einen verfassungsrechtlich formulierten Bildungsanspruch (vgl. Schnitzer 1994:313) und gerade dieser macht die Integration zu einem politischen Phänomen.
Der Behinderungsbegriff ist also nicht eindeutig definiert, trotzdem werde ich im Folgenden diesen offiziell-rechtlichen Begriff benutzen, obwohl ich um seine Schwachpunkte weiß.
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- Arbeit zitieren
- Melanie Schaaf (Autor:in), 2006, Von der Integration zur Inklusion in der Schule, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/82370
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