Die wohl mit Abstand treffendste Aussage, die den Themenbereich über das Verhältnis von Augustus und dem Senat berührt, stammt von Dietmar Kienast:
„Der Senator, der schon oft seine Wahl zu eine der Magistraturen dem Einfluss des Prinzeps verdankte, musste sich durch die Übernahme jener Posten noch mehr als Beamter des Prinzeps fühlen.“
Dies schildert den kompletten Sachverhalt mit dem sich Augustus konfrontiert sah und gleichzeitig auch den Zwiespalt seiner Regierungszeit wiedergibt. Zeitlebens war er auf eine Zusammenarbeit mit der Versammlung der Alten angewiesen, denn sie war die Quelle seiner Herrschaft und damit gleichzeitig auch Garant seiner Tätigkeit als Erster Bürger im Staat. Zu diesem Zweck musste er sowohl die immer noch vorherrschende Kaste der Senatoren mit in seine Politik einbinden, als auch dem Senat erweiterte Funktionen zugestehen. Inwiefern er dies im ersten Falle tat und den Senatoren zu wichtigen Verwaltungsämtern verhalf, soll in der vorliegenden Arbeit vernachlässigt werden. Vielmehr soll es Gegenstand sein, das Heranwachsen einer neuen Gerichtsbarkeit, die vom Senat ausging, zu dokumentieren. Selbst wenn sie ihre volle Entfaltung erst unter Tiberius fand, so ist ihr Ursprung dennoch in die Zeit des Prinzipats des Augustus zu datieren. Damit wurde das Notstandsrecht, das Senatus Consultum Ultimum, ausgebaut und soweit dies die Zeit des Augustus betrifft, größtenteils in die Gerichtsbarkeit der Provinzialen verlegt. Ab diesem Zeitpunkt treten im römischen Recht nun drei Formen der Jurisdiktion auf: das Kaisergericht, die Quästionen (oder auch Geschworenengerichte) und das Senatsgericht. Dabei ist aber zu betonen, dass hierbei keinerlei Konkurrenzverhalten auftrat; auch eine Rangfolge ist nicht zu entdecken, da dem römischen Bürger in den Anfängen eine Berufungspraxis weitgehend unbekannt war. Jedoch wurde, wenn auch noch nicht unter Augustus, später davon Gebrauch gemacht, den Senat als Appellationsinstanz zu nutzen.
Inhalt
1. Einleitung
2. Keine Senatsgerichtsbarkeit unter Augustus?
3. Grundlagen des römischen Rechts
4. Die Entstehung der Quästionen
5. Mögliche Gründe für eine Senatsjustiz
6. Das Senatus Consultum Calvisianum
7. Fazit
8. Bibliographie
1. Einleitung
Die wohl mit Abstand treffendste Aussage, die den Themenbereich über das Verhältnis von Augustus und dem Senat berührt, stammt von Dietmar Kienast:
„Der Senator, der schon oft seine Wahl zu eine der Magistraturen dem Einfluss des Prinzeps verdankte, musste sich durch die Übernahme jener Posten noch mehr als Beamter des Prinzeps fühlen.“[1]
Dies schildert den kompletten Sachverhalt mit dem sich Augustus konfrontiert sah und gleichzeitig auch den Zwiespalt seiner Regierungszeit wiedergibt. Zeitlebens war er auf eine Zusammenarbeit mit der Versammlung der Alten angewiesen, denn sie war die Quelle seiner Herrschaft und damit gleichzeitig auch Garant seiner Tätigkeit als Erster Bürger im Staat. Zu diesem Zweck musste er sowohl die immer noch vorherrschende Kaste der Senatoren mit in seine Politik einbinden, als auch dem Senat erweiterte Funktionen zugestehen. Inwiefern er dies im ersten Falle tat und den Senatoren zu wichtigen Verwaltungsämtern verhalf, soll in der vorliegenden Arbeit vernachlässigt werden. Vielmehr soll es Gegenstand sein, das Heranwachsen einer neuen Gerichtsbarkeit, die vom Senat ausging, zu dokumentieren. Selbst wenn sie ihre volle Entfaltung erst unter Tiberius fand, so ist ihr Ursprung dennoch in die Zeit des Prinzipats des Augustus zu datieren. Damit wurde das Notstandsrecht, das Senatus Consultum Ultimum, ausgebaut und soweit dies die Zeit des Augustus betrifft, größtenteils in die Gerichtsbarkeit der Provinzialen verlegt. Ab diesem Zeitpunkt treten im römischen Recht nun drei Formen der Jurisdiktion auf: das Kaisergericht, die Quästionen (oder auch Geschworenengerichte) und das Senatsgericht. Dabei ist aber zu betonen, dass hierbei keinerlei Konkurrenzverhalten auftrat; auch eine Rangfolge ist nicht zu entdecken, da dem römischen Bürger in den Anfängen eine Berufungspraxis weitgehend unbekannt war. Jedoch wurde, wenn auch noch nicht unter Augustus, später davon Gebrauch gemacht, den Senat als Appellationsinstanz zu nutzen.
Was die Zeit bis 14 n. Chr. anbelangt, so kam für eine Appellation nur der Kaiser selbst in Frage. Doch dies nur in der Gestalt, dass sich diese Gerichtsbarkeit extra ordinem neben der eines Stadtpräfekten oder eines Prätorianerpräfekten gesellte. Damit eröffnete sich dem Prinzeps die Möglichkeit, ein Verfahren erster Instanz, d. h., an sein Gericht zu reißen. Hatte jedoch ein ordentliches Gerichtsverfahren schon das Stadium der traditionellen Routine erreicht, war es selbst dem Prinzeps unmöglich, noch rückwirkend das Urteil oder das Strafmaß zu beeinflussen.
Von daher soll es in der vorliegenden Arbeit von Wert sein, diese Prozedur, welche sich synchron sowohl bei der Justiz des Senats, als auch bei der der Quästionen vollzog, kurz zu beschreiben, da sie die Tradition des römischen Rechts klar widerspiegelt. Ferner soll auf die Entwicklung der Quästionen eingegangen werden. Um darzustellen, dass eine Konkurrenz zu den Quästionen im Falle der Repetundenverfahren nicht vorlag, soll das Fünfte Edikt von Kyrene (oder auch Senatus Consultum Calvisianum) erläutert werden. Zudem ist im Allgemeinen darin der Ursprung einer ordentlichen Gerichtsbarkeit seitens des Senats als rechtsprechende Institution zu suchen, die hauptsächlich darauf ausgelegt war, für den eigenen Stand einzutreten.
2. Keine Senatsgerichtsbarkeit unter Augustus?
Für die Zeit des Augustus sieht Kunkel den Skandal um die Tochter des Princeps im Jahre 2 v. Chr. und das Verfahren gegen Cassius Severus im Jahre 12 v. Chr. In beiden Fällen gesteht der Autor einer Senatsjustiz keinerlei Kontinuität zu, da der Vorrang des Senats gegenüber den Quästionen allein darauf zurückzuführen ist, weil diese Prozesse Ausnahmecharakter besaßen. Gerade im Fall des Cassius Severus erklärt sich doch der Unterschied in der Anwendung des Rechts bzw. das Zweiklassenbewusstsein hinsichtlich des Begriffs Gerechtigkeit. Denn darin fand das römische Recht eine Aufteilung unter den freien Bewohnern. Zum einen waren dies die Humiliores, die einfache Bevölkerung. Auf der anderen Seite waren dies die elitären Schichten Roms, die Honestiores. Dazu zählten die Senatoren, Ritter, Dekurionen und Veteranen. Ihnen wurden ganz bestimmte Privilegien bei eventueller Strafverfolgung eingeräumt, d. h., Folter oder ähnliche Peinigungen im Verfahren sollten bei ihnen nicht angewendet werden. Zudem galt auch, dass die Tötungsart nicht einer Kreuzigung glich. Damit sollte das Ansehen des oder der Delinquenten gewahrt bleiben, sowohl im Verfahren an sich, als auch im Strafmaß und Urteil.[2] Der sich daraus ergebende Respekt sollte die Unterschiede beider Klassen verdeutlichen. Warum ist es also so unmöglich, dass eine Senatsgerichtsbarkeit zwar nicht in Konkurrenz zu den Quästionen auftrat, so doch, im Hinblick auf die Angeklagten und ihr zu wahrendes Gesicht, sich eine erweiterte Instanz ergab. Dieses Gericht trat zwar nur in Ausnahmefällen zusammen, dennoch ließe sich damit eine gewisse Kontinuität festmachen. Selbst für die Zeit des Augustus bis 14 n. Chr. erkennt Kunkel diese genannten Fälle nicht an. Vielmehr verweist er darauf, dass viele Fälle erst nach den Verhandlungen der Quästionen lediglich vom Senat abgesegnet wurden. Damit hätte sich ein Prozess innerhalb des Senats nicht ergeben.
3. Grundlagen des römischen Rechts
Interessant dabei ist, wenn man bedenkt, wie die ursprüngliche Rechtsauffassung beschaffen bzw. der Rechtsfindungsprozess gegliedert war. Der staatliche Eingriff in die Rechtsprechung war außerordentlich eingeschränkt und lediglich durch die Person eines Magistraten vertreten. Dieser jedoch übernahm nicht die Funktion und Rolle eines Richters, sondern seine Aufgabe war dahingehend ausgerichtet, dass eine Verhandlung zustande kam und dementsprechend durchgeführt wurde. Er nahm also eine eher neutrale Position zwischen den Parteien ein, wobei das Prinzip der Interzession zu Grunde lag. War die Rechtsfindung abgeschlossen, so wurden die Parteien zu einem Richter geschickt, der die Beweisaufnahme durchführte:
„Anders als heute wurde demnach der juristisch entscheidende Teil des Verfahrens, nämlich die Rechtsfindung, vor der Beweisaufnahme verhandelt, und der Prätor fungierte in dem Verfahren wie man sieht in der Tat nicht als Richter, sondern lediglich als staatliche Autorität, die dafür sorgte, dass der Prozess zustande kam.“[3]
Wer also nach römischem Recht suchte, musste sich zunächst an den zuständigen Prätor wenden, welcher dann entschied, ob ein Prozess überhaupt möglich war. Des Weiteren legte er danach fest, nach welchen Rechtsgrundsätzen zu verfahren sei. Senatoren oder Ritter, die auf einer Richterliste (album senatorium) verzeichnet waren, konnten später als Schiedsinstanz bestimmt werden. Diese Prozedur fand sowohl im Zivilprozess, als auch im Kriminalprozess statt; mit der Ausnahme, dass eine Berufung in Zivilprozessen nicht möglich war. Bei dem Kriminalprozess bestand hingegen die Möglichkeit, gegen die Todesstrafe oder zum Beispiel die Strafe in Form von Auspeitschung Berufung einzulegen. Der Bürger verfügte also über ein Provokationsrecht, welches sich an die Volksversammlung richtete.
Innerhalb der Entwicklung des römischen Rechts ergab sich, wohl eine Art Zugeständnis an die territoriale Vergrößerung des Reichs, eine immer bedeutender werdende Stellung des Prätors, da er für die Aufstellung seiner eigenen Rechtsgrundsätze zu Beginn seiner Amtszeit zuständig war. Soll heißen, dass das römische Recht auch im Verlaufe seiner Geschichte ein Gewohnheitsrecht blieb und sich sehr stark an der Praxis orientierte.[4] Man verfuhr also weniger nach der Interpretation von Präzedenzfällen, sondern in dieser Hinsicht war jeder Fall einzigartig, da er den gegebenen Umständen angepasst wurde.
Die Abfolge dieser Art von Prozessordnung war ein Zugeständnis an die Ursprünge des römischen Rechts, demnach in seinen Anfängen die Patrizier im Allgemeinen die Rechtsprechung innehatten. Jedoch erwirkten die Plebejer den Umstand, dass die Gesetze niedergeschrieben wurden. Eines jedoch wurde von den Ursprüngen übernommen, nämlich die Tatsache, dass das Recht öffentlich blieb. Schon in der griechischen Polis wurde es zur Gewohnheit, dass das Leben größtenteils in der Öffentlichkeit stattfand:
„Öffentlichkeit konstatiert sich im Gespräch (lèxis), das auch die Form der Beratung und des Gerichts annehmen kann, ebenso wie im gemeinsamen Tun (pràxis), sei es der Kriegsführung, sei es der kämpferischen Spiele.“[5]
[...]
[1] Vgl. Kienast, Dietmar: Augustus. Prinzeps und Monarch. S. 159.
[2] Vgl. Ausbüttel, Frank M.: Die Verwaltung des römischen Reiches. S. 54.
[3] Vgl. Bleicken, Jochen: Die Verfassung der römischen Republik. S. 143.
[4] Ein Ursprung, der in der heutigen Jurisdiktion meist unter dem Begriff des Common Law zu finden ist.
[5] Vgl. Habermas, Jürgen: Strukturwandel in der Öffentlichkeit. Politica Bd. 4. S. 13.
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- Magister Artium Yves Dubitzky (Autor), 2001, Die erweiterte Senatsgerichtsbarkeit unter Augustus, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/81871
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