Am 01.01.1995 wurde das bisherige Warenzeichengesetz (WZG) durch das Markengesetz (MarkenG) zum Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen abgelöst. Hintergrund dieser Gesetzesneufassung ist die Anpassung der Rechtsvorschriften der EU-Mitgliedsstaaten. Dieses neue Gesetz eröffnet die Möglichkeit (wie in anderen europäischen Ländern bereits üblich), Markenschutz für eine Vielzahl von Zeichen (wie z. B. für Farben und Farbkombinationen) zu erlangen.
§ 3 Abs. 1 des MarkenG lautet:
"§ 3 Als Marke schutzfähige Zeichen. (1) Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buch-staben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden."
Dieser Paragraph zeigt deutlich die Bemühungen des Gesetzgebers, für jede nur denkbare Kennzeichnungsform die Möglichkeit des Markenschutzes zu gewähren. Gleichwohl handelt es sich hierbei nur um "Regelbeispiele eintragbarer Markenformen" und damit um einen "offenen" Markenbegriff, deren Aufzählungen keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben.
Im WZG gab es bis dahin für die Farbe nur die Möglichkeit, in Verbindung mit einer Form oder aufgrund einer "willkürlich gewählten und eigenartigen Farbgebung" (vergleichbar mit der Form) die Selbständigkeit als Zeichen zu erlangen. Es gilt: "Die ‚isolierte′ Farbe und die Farbkombination war im WZG als ausstattungsfähig anerkannt. Sie ist nunmehr auch eintragbar."
In den nachfolgenden Ausführungen werden einzelne Problemkreise behandelt, die sich bei der Definition des Schutzgegenstandes im Zusammenhang mit der Auslegung des Gesetzestextes sowie bei der Anerkennung der Schutz- und Eintragungsfähigkeit von Farben und Farbkombinationen als Marken ergeben.
[...]
Inhaltsverzeichnis
- 1. Vom Warenzeichengesetz zum Markengesetz
- 2. Probleme
- 2.1 Schutzgegenstand
- 2.2 Schutzfähigkeit
- 2.3 Eintragungsfähigkeit
- 2.3.1 Absolute Schutzhindernisse
- 2.3.1.1 Graphische Darstellbarkeit
- 2.3.1.2 Unterscheidungskraft
- 2.3.1.3 Freihaltebedürfnis
- 2.4 Schutzumfang
- 2.5 Farben
- 3. Zusammenfassung und Ausblick
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Diese Arbeit untersucht die Probleme des Markenschutzes für Farben und Farbkombinationen im Kontext des deutschen Markengesetzes (MarkenG). Der Schwerpunkt liegt auf der Auslegung des Gesetzestextes und den daraus resultierenden Herausforderungen bei der Definition von Schutzgegenstand, Schutzfähigkeit und Eintragungsfähigkeit von Farbmarken.
- Definition und Abgrenzung des Schutzgegenstandes "Farbmarke"
- Analyse der Schutzfähigkeit von Farben und Farbkombinationen
- Eintragungsfähigkeit von Farbmarken im Lichte der absoluten Schutzhindernisse
- Der Schutzumfang von Farbmarken im MarkenG
- Die Bedeutung der Unterscheidungskraft von Farbmarken
Zusammenfassung der Kapitel
Das erste Kapitel beleuchtet den Wandel vom Warenzeichengesetz (WZG) zum Markengesetz (MarkenG) und die damit einhergehende Einführung des Markenschutzes für Farben und Farbkombinationen. Das zweite Kapitel befasst sich mit den Problemen, die sich im Zusammenhang mit dem Schutz von Farbmarken ergeben. Unter anderem werden die Definition des Schutzgegenstandes, die Schutzfähigkeit und die Eintragungsfähigkeit von Farbmarken diskutiert.
Das dritte Kapitel bietet eine Zusammenfassung der behandelten Themen und einen Ausblick auf die zukünftige Entwicklung des Markenschutzes für Farben und Farbkombinationen.
Schlüsselwörter
Markenschutz, Farbmarken, Farbkombinationen, Warenzeichen, Markengesetz, Schutzfähigkeit, Eintragungsfähigkeit, Unterscheidungskraft, absolute Schutzhindernisse, Freihaltebedürfnis, Graphische Darstellbarkeit.
- Quote paper
- Xandra Rauchstädt (Author), 2001, Die Probleme des Markenschutzes für Farben und Farbkombinationen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/8160