Am 01.01.1995 wurde das bisherige Warenzeichengesetz (WZG) durch das Markengesetz (MarkenG) zum Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen abgelöst. Hintergrund dieser Gesetzesneufassung ist die Anpassung der Rechtsvorschriften der EU-Mitgliedsstaaten. Dieses neue Gesetz eröffnet die Möglichkeit (wie in anderen europäischen Ländern bereits üblich), Markenschutz für eine Vielzahl von Zeichen (wie z. B. für Farben und Farbkombinationen) zu erlangen.
§ 3 Abs. 1 des MarkenG lautet:
"§ 3 Als Marke schutzfähige Zeichen. (1) Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buch-staben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden."
Dieser Paragraph zeigt deutlich die Bemühungen des Gesetzgebers, für jede nur denkbare Kennzeichnungsform die Möglichkeit des Markenschutzes zu gewähren. Gleichwohl handelt es sich hierbei nur um "Regelbeispiele eintragbarer Markenformen" und damit um einen "offenen" Markenbegriff, deren Aufzählungen keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben.
Im WZG gab es bis dahin für die Farbe nur die Möglichkeit, in Verbindung mit einer Form oder aufgrund einer "willkürlich gewählten und eigenartigen Farbgebung" (vergleichbar mit der Form) die Selbständigkeit als Zeichen zu erlangen. Es gilt: "Die ‚isolierte′ Farbe und die Farbkombination war im WZG als ausstattungsfähig anerkannt. Sie ist nunmehr auch eintragbar."
In den nachfolgenden Ausführungen werden einzelne Problemkreise behandelt, die sich bei der Definition des Schutzgegenstandes im Zusammenhang mit der Auslegung des Gesetzestextes sowie bei der Anerkennung der Schutz- und Eintragungsfähigkeit von Farben und Farbkombinationen als Marken ergeben.
[...]
Inhaltsverzeichnis
1. Vom Warenzeichengesetz zum Markengesetz
2. Probleme
2.1 Schutzgegenstand
2.2 Schutzfähigkeit
2.3 Eintragungsfähigkeit
2.3.1 Absolute Schutzhindernisse
2.3.1.1 Graphische Darstellbarkeit
2.3.1.2 Unterscheidungskraft
2.3.1.3 Freihaltebedürfnis
2.4 Schutzumfang
2.5 Farben
3. Zusammenfassung und Ausblick
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Vom Warenzeichengesetz zum Markengesetz
Am 01.01.1995 wurde das bisherige Warenzeichengesetz (WZG) durch das Markengesetz (MarkenG) zum Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen abgelöst. Hintergrund dieser Gesetzesneufassung ist die Anpassung der Rechtsvorschriften der EU-Mitgliedsstaaten. Dieses neue Gesetz eröffnet die Möglichkeit (wie in anderen europäischen Ländern bereits üblich), Markenschutz für eine Vielzahl von Zeichen (wie z. B. für Farben und Farbkombinationen) zu erlangen.[1]
§ 3 Abs. 1 des MarkenG lautet:
„ § 3 Als Marke schutzfähige Zeichen. (1) Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buch-staben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.“
Dieser Paragraph zeigt deutlich die Bemühungen des Gesetzgebers, für jede nur denkbare Kennzeichnungsform die Möglichkeit des Markenschutzes zu gewähren.[2] Gleichwohl handelt es sich hierbei nur um „Regelbeispiele eintragbarer Markenformen“[3] und damit um einen „offenen“[4] Markenbegriff, deren Aufzählungen keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben.
Im WZG gab es bis dahin für die Farbe nur die Möglichkeit, in Verbindung mit einer Form oder aufgrund einer „willkürlich gewählten und eigenartigen Farbgebung“[5] (vergleichbar mit der Form) die Selbständigkeit als Zeichen zu erlangen. Es gilt: „Die ‚isolierte‘ Farbe und die Farbkombination war im WZG als ausstattungsfähig anerkannt. Sie ist nunmehr auch eintragbar.“[6]
In den nachfolgenden Ausführungen werden einzelne Problemkreise behandelt, die sich bei der Definition des Schutzgegenstandes im Zusammenhang mit der Auslegung des Gesetzestextes sowie bei der Anerkennung der Schutz- und Eintragungsfähigkeit von Farben und Farbkombinationen als Marken ergeben.
2. Probleme
2.1 Schutzgegenstand
Nachfolgende Abbildung zeigt eine Unterteilung von Farbmarken:[7]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb.: Unterteilung von Farbmarken[8]
Die konkrete Aufmachungsfarbmarke ist an eine konkrete körperliche Aufmachung der Ware in eine oder mehrere Farben gebunden, die Verteilung der Farbe auf der Ware ist festgelegt. (So war sie auch schon im WZG geschützt.) Erst durch die Verbindung der Farbe mit der Form wird sie konkret und zählt somit nicht mehr zu den abstrakten Farbmarken.
Die abstrakte Aufmachungsfarbe ist dagegen objektgebunden und konturunbestimmt (die Farbe tritt in verschiedenen Erscheinungsformen auf, die Konturen sind nicht festgelegt). Objektgebunden bedeutet, daß sich die Farben in Form benennbarer geo-
metrischer Formen („das rote Rechteck“ oder „der rote Punkt“) konkretisieren, wie z. B. bei Mineralölfirmen in den Zapfsäulen, Schildern, usw. In diesem Zusammenhang werden die Farbmarken auch "Hausfarben" genannt.
Eine weitere Möglichkeit ist die absolut abstrakte Farbmarke („ROT“), d. h. sie ist objektungebunden und konturenunbestimmt (z. B. Fleckungen oder Marmorierungen).
Eine wichtige Anmerkung in diesem Zusammenhang ist, daß die o. g. Begriffs-bestimmungen in der Literatur keine einheitliche Anwendung finden. So wird u. a. anstelle des Wortes „konturunbestimmt“ das Wort „konturlos“ verwendet, was aber einen Widerspruch zur Definition der Farbe darstellt: Denn Farben sind begrenzt und haben daher folglich auch Konturen. Diese unterschiedlichen Begriffe spiegeln die ungenauen Vorstellungen über die Definitionen der Farbmarke wieder.
2.2 Schutzfähigkeit
Ein anderes Problem stellt sich bei der Frage, ob abstrakte Farbmarken überhaupt schutzfähige Zeichen sind: Kurz nach in Kraft treten des MarkenG wurde die Markenfähigkeit von Farbkombinationen nur auf dadurch gekennzeichnete Aufmachungen bezogen. Ein abstrakter Schutz von Farbzusammenstellungen wurde nicht als Möglichkeit gesehen.[9] Als Grundlage dieser Auslegung diente folgender Gesetzestext „¼sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzu-sammenstellungen¼“[10].
Nach neuerer Rechtsprechung sind konturlose Farben und Farbzusammenstellungen jedoch grundsätzlich schutzfähig, wenn sie die allgemeinen Anforderungen an die Markenfähigkeit von Zeichen im Sinne des § 3 MarkenG erfüllen.[11] Der Farbmarkenschutz darf also nicht mehr nur auf den Ausstattungsschutz (keine Möglichkeit der Eintragung ins Register) im Sinne des § 25 WZG beschränkt werden.[12] Laut § 3 Abs. 1 MarkenG können alle Zeichen „¼die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.“ geschützt werden. „Für die Markenfähigkeit eines Zeichens kommt es also entscheidend darauf an, ob es zur Produktidentifikation und –unterscheidung geeignet ist.“[13] Diese Eignung kommt Farbmarken, unabhängig von ihrer Erscheinungsform, grundsätzlich zu. Denn die Farbassoziation des Verbrauchers orientiert sich an der Werbung und nicht an der Farbe der Produkte eines Unternehmens, wie z. B. bei Dienstleistungsunternehmen, die einen bestimmten Service anbieten. Ein Beispiel hierfür ist die Deutsche Telekom: Sie verkauft sowohl Service als auch Telefone und –zubehör, die aus den unterschiedlichsten Farben bestehen; trotzdem verbindet der Verkehr mit diesem Dienstleistungsunternehmen bestimmte Farben, und zwar grau-magenta. Die Signalwirkung geht also nicht von der Form oder Verpackung ihrer Ware aus, sondern von der in der Öffentlichkeit benutzten Farbe des Unternehmens als solche.[14]
[...]
[1] Vgl. Jaeger-Lenz (1999), S. 292.
[2] Vgl. Völker/Semmler (1998), S. 96.
[3] Schultz (1997), S. 717.
[4] Fezer (1999), S. 214.
[5] Eda. (1999), S. 212.
[6] Ingerl/Rohnke (1998), S. 50.
[7] Die weiteren Ausführungen orientieren sich an Grabrucker (1999), S. 851 – 854.
[8] Vgl. Grabrucker (1999), S. 855.
[9] Vgl. BPatG, Beschl. v. 27.11.1995 – 30 W (pat) 132/95.
[10] § 3 Abs. 1 MarkenG.
[11] Vgl. BGH, Beschl. v. 10.12.1998 – I ZB 20/98 (BPatG).
[12] Vgl. Fezer (1999), S. 216.
[13] Völker/Semmler (1998), S. 95.
[14] Vgl. Jaeger-Lenz (1999), S. 291 – 292.
- Citar trabajo
- Xandra Rauchstädt (Autor), 2001, Die Probleme des Markenschutzes für Farben und Farbkombinationen, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/8160
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