In dieser Ausarbeitung soll die geplante Reform des Handelsgesetzbuches (HGB) im Rahmen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) näher untersucht werden. Wie viele Reformen im deutschen Recht ist auch diese durch Vorgaben aus Brüssel notwendig geworden. Allerdings sind Reformen der Rechnungslegung in einem harmonisierten Staatenverbund wie der Europäischen Union (EU) auch dringend nötig.
Das BilMoG stellt nur eine Komponente neben anderen
Reformgesetzen dar. Da es aber nach Aussage des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) noch keinen Referentenentwurf für dieses Gesetzesvorhaben gibt, werden konkrete Äußerungen von Seiten des BMJ erst in naher Zukunft zu erwarten sein.
Aus diesem Grund basiert diese Ausarbeitung ausschließlich auf Fachartikel von anerkannten Experten und auf einem Vorschlagspapier des Deutschen
Standardisierungsrat (DSR), sowie auf eigenen Einschätzungen.
Außerdem werden sich die Ausführungen nur auf den Jahresabschluss beziehen und die Bereiche Konzernrechnungslegung und gesellschaftsrechtliche Aspekte ausklammern. Der Grund der Fokussierung auf den Jahresabschluss ist, dass sich der Großteil der Bilanzierenden in Deutschland, der Mittelstand, auf die Änderungen die den Jahresabschluss betreffen einstellen muss. Weiterhin wurde auf steuerliche Gesichtspunkte nur an wenigen Stellen verkürzt Stellung genommen.
1. Inhaltsverzeichnis
2. Abkürzungsverzeichnis
3. Einleitung
4. Ziele des BilMoG
4.1 Informationsgehalt der Bilanz
4.1.1 Beachtung der Kosten/Nutzen-Relation
4.2 Leichtere Überleitung zur steuerlichen Gewinnermittlung
4.3 Verbesserte Möglichkeiten zur Kapitalaufnahme
5. Änderungsvorschläge für den Jahresabschluss
5.1 Ansatzwahlrechte im Jahresabschluss
5.1.1 Aufwandsrückstellungen
5.1.2 Pensionsverpflichtungen
5.1.3 Derivativer Geschäfts- oder Firmenwert (GoF)
5.1.4 Disagio
5.1.5 Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs
5.1.6 Aktive latente Steuern
5.2 Bewertungswahlrechte im Jahresabschluss
5.2.1 Gemildertes Niederstwertprinzip
5.2.2 Herstellungskosten
5.2.3 Abschreibung eines derivativen Geschäfts- oder Firmenwerts
5.2.4 Bewertungsvereinfachungsverfahren
5.2.5 Wertaufholungen
5.2.6 Bewertung von Rückstellungen und Verbindlichkeiten
5.3 Ausweisregelungen und Angabepflichten
6. Chancen und Risiken der Bilanzrechtsmodernisierung
7. Fazit und Ausblick
8. Literaturverzeichnis
2. Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
3. Einleitung
In dieser Ausarbeitung soll die geplante Reform des Handelsgesetzbuches (HGB) im Rahmen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) näher untersucht werden. Wie viele Reformen im deutschen Recht ist auch diese durch Vorgaben aus Brüssel notwendig geworden. Allerdings sind Reformen der Rechnungslegung in einem harmonisierten Staatenverbund wie der Europäischen Union (EU) auch dringend nötig. Das BilMoG stellt nur eine Komponente neben anderen Reformgesetzen dar. Da es aber nach Aussage des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) noch keinen Referentenentwurf für dieses Gesetzesvorhaben gibt, werden konkrete Äußerungen von Seiten des BMJ erst in naher Zukunft zu erwarten sein. Aus diesem Grund basiert diese Ausarbeitung ausschließlich auf Fachartikel von anerkannten Experten und auf einem Vorschlagspapier des Deutschen Standardisierungsrat (DSR), sowie auf eigenen Einschätzungen.
Außerdem werden sich die Ausführungen nur auf den Jahresabschluss beziehen und die Bereiche Konzernrechnungslegung und gesellschaftsrechtliche Aspekte ausklammern. Der Grund der Fokussierung auf den Jahresabschluss ist, dass sich der Großteil der Bilanzierenden in Deutschland, der Mittelstand, auf die Änderungen die den Jahresabschluss betreffen einstellen muss. Weiterhin wurde auf steuerliche Gesichtspunkte nur an wenigen Stellen verkürzt Stellung genommen.
4. Ziele des BilMoG
Mit der Verabschiedung des Bilanzrechtsreformgesetzes (BilReG) am 4. Dezember 2004 hat der deutsche Bundestag europarechtliche Vorgaben, aber auch Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Abschlussprüfung umgesetzt. Durch verschiedene Vorgaben der EU, wie der IAS-Verordnung, der Modernisierungsrichtlinie, der Schwellenwertrichtlinie und der Fair-Value-Richtline[1], haben die International Financial Reporting Standards (IFRS) endgültig Zugang in die Rechnungslegung der deutschen Unternehmen erhalten.[2] In der Begründung des BilReG wurde bereits der Entwurf eines BilMoG angekündigt. In diesem Gesetz soll über die Ausübung von Wahlrechten nach der Modernisierungsrichtlinie, über Anpassungen des Handelsbilanzrechts an internationale Entwicklungen und über die Öffnung des HGB für das Konzept der Fair-Value-Bewertung, wie es in der Fair-Value-Richtline vorgesehen ist, entschieden werden. Um diese Forderungen umzusetzen könnten folgende Ziele mit dem BilMoG verfolgt werden:
1. mehr Informationsgehalt der Bilanz
2. die Beachtung der Kosten/Nutzen-Relation
3. eine leichtere Überleitung zur steuerlichen Gewinnermittlung
4. verbesserte Möglichkeiten zur Kapitalaufnahme[3]
4.1 Informationsgehalt der Bilanz
Deutlich mehr Informationsgehalt ist die Anforderung die sowohl national als auch international an den Jahresabschluss gestellt wird. Deutschland ist dabei aber an gewisse EU-Richtlinien gebunden. Obwohl es gerade vielen mittelständische Unternehmen schwer fällt mehr Informationen im Jahresabschluss zu veröffentlichen, ist es unumgänglich sich international üblichen Informationsstandards anzunähern. Gerade Banken verlangen, auch aufgrund von Basel II, mehr Informationen für die Kreditvergabe.
4.1.1 Beachtung der Kosten/Nutzen-Relation
Der Informationsgehalt der HGB-Bilanz muss zwar verbessert werden, dies bedeutet aber nicht, dass jede sinnvolle Regelung der IFRS übernommen werden soll. Bei der Übernahme der Regelungen für die HGB-Bilanz muss zwingend die Kosten/Nutzen-Relation beachtet werden. Für einige IFRS-Regelungen sind die notwendigen Bewertungsmodelle sehr kostenintensiv. Der daraus entstandene Nutzen rechtfertigt diese Kosten oft nicht.
4.2 Leichtere Überleitung zur steuerlichen Gewinnermittlung
Mit dem BilMoG soll die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz nicht in Frage gestellt werden. Ziel des BilMoG ist die steuerliche Gewinnermittlung für die Unternehmen zu erleichtern. Jedoch wird früher oder später der Maßgeblichkeitsgrundsatz aufgehoben werden, da sich die EU seit einiger Zeit mit der Erarbeitung einer EU-weiten steuerlichen Gewinnermittlung beschäftigt.
4.3 Verbesserte Möglichkeiten zur Kapitalaufnahme
Die Verbesserung der Möglichkeiten zur Kapitalaufnahme, ist ein Bereich der die Kreditwirtschaft unmittelbar betrifft. Diese Verbesserung ist eine logische Folge einer informativeren Bilanz. Das bedeutet automatisch eine komplette Hinwendung zu den IFRS. Jedoch wird in keiner EU-Richtlinie in irgendeiner Form erwähnt, dass die IFRS gegenüber dem HGB die bessere Rechnungslegungsvorschrift sei. Das Ziel der Reform soll sein, dass das HGB und die HGB-Bilanz eine vollwertige Alternative zu den IFRS darstellen. Dieses Ziel kann aber nur dann erreicht werden, wenn zumindest einige der nachfolgenden Änderungsvorschläge durch das BilMoG umgesetzt werden.
5. Änderungsvorschläge für den Jahresabschluss
Der Änderungsbedarf in der HGB-Bilanz betrifft vor allem die Ansatz- bzw. Bewertungswahlrechte. Diese sollen hier näher untersucht werden.
5.1 Ansatzwahlrechte im Jahresabschluss
5.1.1 Aufwandsrückstellungen
In § 249 Abs. 2 HGB ist für Aufwandsrückstellungen ein umfassendes Wahlrecht geregelt, welches den Ansatz einer Passivposition für künftig entstehende Aufwendungen für Instandhaltung und Wartung, insbesondere für Großreparaturen und Generalüberholungen, zulässt.[4] Dieses Wahlrecht wird durch § 249 Abs. 1 S. 3 HGB ergänzt, im dem die Passivierung von Rückstellungen unterlassener Aufwendungen für Instandhaltung, die in den letzten 9 Monaten des nächsten Geschäftsjahres nachgeholt werden, ermöglicht wird. Die genannten Rückstellungen beruhen nicht Verpflichtungen gegenüber Dritten und sind somit ein Instrument der Selbstfinanzierung. Sie dienen daher auch nicht der Darstellung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens und verstoßen somit gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung.[5] Außerdem besteht nach IAS 37 ein Passivierungsverbot für Aufwandsrückstellungen, ebenso sind solche Rückstellungen steuerrechtlich nicht anerkannt.[6] Daher solle dieses Passivierungsverbot durch Aufheben von § 249 Abs. 1 S. 3 und Abs. 2 HGB auch handelsrechtlich umgesetzt werden.
[...]
[1] Vgl. Fair-Value-Richtlinie 2001/65/EG
[2] Vgl. Korth 2005, Seite 34
[3] Vgl. Ernst 2007, Seite 11
[4] Vgl. Schulze-Osterloh 2004, Seite 1132
[5] Vgl. Schulze-Osterloh 2004, Seite 1132
[6] Vgl. Breker 2004, Seite 14
- Arbeit zitieren
- Daniel Siegele (Autor:in), 2007, Die geplante Reform des HGB im Rahmen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG), München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/81184
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