Die Hypothek als auch die Grundschuld sind Begriffe, die in der Finanzierung bzw. in der
Kreditsicherung vorkommen. Die Arbeit ist wie folgt aufgebaut.
1 EINLEITUNG
2 FINANZIERUNGSBEGRIFF
3 FINANZIERUNGSARTEN UND FINANZINSTRUMENTE
4 KREDITSICHERUNG
4.1 Personalsicherheiten und Realsicherheiten
4.2 Akzessorische und Fiduziarische Sicherheiten
5 PFANDRECHT
5.1 Grundprinzipien des Pfandrechts
5.1.1 kzessorietät
5.1.2 Recht an fremder Sache
5.1.3 Spezialitätsgrundsatz
5.1.4 Ungeteilte Pfandhaftung
5.2 Begründung des Pfandrechts durch Titel und Modus
5.3 Pfandrecht an beweglichen Sachen
5.4 Pfandrecht an unbeweglichen Sachen
5.5 Verwertung von dinglichen Sicherheiten
5.5.1 Verwertung von Hypotheken
5.5.2 Verwertung einer Hypothek im Konkursfall
5.5.3 Verwertungsrisiken aus Sicht des Kreditinstitutes
6 GRUNDBUCH
6.1 Allgemeines
6.2 Einteilung des Grundbuchs
6.2.1 Hauptbuch
6.2.2 Urkundensammlung
6.3 Grundbuchsprinzipien
6.3.1 Der Öffentlichkeitsgrundsatz
6.3.2 Der Eintragungsgrundsatz (Intabulationsprinzip)
6.3.3 Der Vertrauensgrundsatz
6.3.4 Der Ranggrundsatz (Prioritätsprinzip
6.3.5 Der Spezialitätsgrundsatz
6.3.6 Das Antragsprinzip
6.3.7 Arten von Eintragungen
6.4 Gebühren
7 HYPOTHEK
7.1 Allgemeines
7.2 Umfang der Hypothek
7.3 Formen von Hypotheken
7.3.1 Festbetragshypothek
7.3.2 Höchstbetragshypothek
7.3.3 Simultanhypothek
7.3.4 Forderungsentkleidete Eigentümerhypothek
7.3.5 Forderungsbekleidete Eigentümerhypothek
7.3.6 Afterhypothek
7.3.7 Schiffshypothek
7.3.8 Einverleibungsfähige Pfandbestellungsurkunde (EPU)
8 GRUNDSCHULD
8.1 Grundschuldarten
8.1.1 Buchgrundschuld
8.1.2 Briefgrundschuld
8.1.3 Einzel- und Gesamtgrundschuld8.1.4 Eigentümergrundschuld
9 ABGRENZUNG HYPOTHEK / GRUNDSCHULD
10 KRITISCHE WÜRDIGUNG
11 RESÜMEE
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
2 Finanzierungsbegriff
3 Finanzierungsarten und Finanzinstrumente
4 Kreditsicherung
4.1 Personalsicherheiten und Realsicherheiten
4.2 Akzessorische und Fiduziarische Sicherheiten
5 Pfandrecht
5.1 Grundprinzipien des Pfandrechts
5.1.1 Akzessorietät
5.1.2 Recht an fremder Sache
5.1.3 Spezialitätsgrundsatz
5.1.4 Ungeteilte Pfandhaftung
5.2 Begründung des Pfandrechts durch Titel und Modus
5.3 Pfandrecht an beweglichen Sachen
5.4 Pfandrecht an unbeweglichen Sachen
5.5 Verwertung von dinglichen Sicherheiten
5.5.1 Verwertung von Hypotheken
5.5.2 Verwertung einer Hypothek im Konkursfall
5.5.3 Verwertungsrisiken aus Sicht des Kreditinstitutes
6 Grundbuch
6.1 Allgemeines
6.2 Einteilung des Grundbuchs
6.2.1 Hauptbuch
6.2.2 Urkundensammlung
6.3 Grundbuchsprinzipien
6.3.1 Der Öffentlichkeitsgrundsatz
6.3.2 Der Eintragungsgrundsatz (Intabulationsprinzip)
6.3.3 Der Vertrauensgrundsatz
6.3.4 Der Ranggrundsatz (Prioritätsprinzip)
6.3.5 Der Spezialitätsgrundsatz
6.3.6 Das Antragsprinzip
6.3.7 Arten von Eintragungen
6.4 Gebühren
7 Hypothek
7.1 Allgemeines
7.2 Umfang der Hypothek
7.3 Formen von Hypotheken
7.3.1 Festbetragshypothek
7.3.2 Höchstbetragshypothek
7.3.3 Simultanhypothek
7.3.4 Forderungsentkleidete Eigentümerhypothek
7.3.5 Forderungsbekleidete Eigentümerhypothek
7.3.6 Afterhypothek
7.3.7 Schiffshypothek
7.3.8 Einverleibungsfähige Pfandbestellungsurkunde (EPU)
8 Grundschuld
8.1 Grundschuldarten
8.1.1 Buchgrundschuld
8.1.2 Briefgrundschuld
8.1.3 Einzel- und Gesamtgrundschuld
8.1.4 Eigentümergrundschuld
9 Abgrenzung Hypothek / Grundschuld
10 Kritische Würdigung
11 Resümee
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Finanzierungsarten und Finanzierungsinstrumente
Abbildung 2: Personal- und Realsicherheiten
Abbildung 3: Kreditsicherheiten
Abbildung 4: Die Hypothek als Kreditsicherungsmittel
Abbildung 5: Verwertung von Sicherheiten
Abbildung 6: Arten von Grundschulden
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
Der Titel dieser Seminararbeit lautet „Die Hypothek sowie die Grundschuld als Möglichkeit zur Absicherung langfristiger Kredite – eine kritische Betrachtung.“ Die Hypothek als auch die Grundschuld sind Begriffe, die in der Finanzierung bzw. in der Kreditsicherung vorkommen.
Der Aufbau dieser Seminararbeit ist in vier Teile gegliedert.
Zu Beginn wird auf die Finanzierung im Allgemeinen eingegangen um dann die verschiedenen Formen der Finanzierungsarten und Finanzierungsinstrumente zu beschreiben. Der zweite Teil widmet sich der Kreditsicherung im österreichischen Recht. Darin wird unter anderem zwischen dinglicher und persönlicher Sicherheit unterschieden. Der dritte Teil behandelt das Pfandrecht und das österreichische Grundbuch. Aufbauend auf den dritten Teil wird die Hypothek und die Grundschuld behandelt. Abschließen wird die Seminararbeit mit einer kritischen Würdigung einem Resümee.
2 Finanzierungsbegriff
Unter Finanzierung ist vor allem die Beschaffung von Kapital zu verstehen. Die Finanzierung im engeren Sinn umfasst die eigentliche Kapitalbeschaffung, wo hingegen die Finanzierung im weiteren Sinne die Kapitaldisposition jeglicher Art für die Beschaffung von Geldmitteln zur Verwendung als Eigen- oder Fremdkapital, als auch für die Beschaffung von Sachkapital verstanden wird. Weiters zählt auch die Disposition und die Verwaltung von Finanzmitteln, verstärkt auch die Liquiditätssicherung sowie die Bereiche der Kapitalstrukturierung, Kapitalfreisetzung und Kapitalabfluss zum Finanzierungsbegriff im weiteren Sinn.[1] Die Aufgaben der Finanzierung umfassen daher folgenden Maßnahmen:
- Kapitalbeschaffung: Dabei ist nach der Herkunft der Mittel zu unterscheiden. Wie in der folgenden Abbildung ersichtlich ist, wird bei der Außenfinanzierung das Kapital von externen Kapitalgebern beschafft und bei der Innenfinanzierung beschafft sich das Unternehmen das Kapital vom Unternehmen selbst, wie z.B. durch Umschichtungen, Cashflow, usw.
- Kapitalumschichtung: Dabei wird eine Kapitalart durch eine andere ausgetauscht, beispielsweise wird ein Kredit in Eigenkapital umgewandelt.
- Kapitalsicherung: Das Ziel hierbei ist, dass ein Geldabfluss vermieden wird z.B. wird mit der Bank über die Verschiebung einer Kreditrate verhandelt.
- Kapitalreduzierung: Das Finanzmanagement hat auch die Aufgabe das Kapital zu verringern, beispielsweise durch Tilgung von Krediten.[2]
3 Finanzierungsarten und Finanzinstrumente
Nachdem im vorigen Kapitel der Finanzierungsbegriff definiert wurde, wird dieses Kapitel die verschiedenen Finanzierungsarten und Finanzinstrumente erläutern.
Die Finanzierungsarten können, wie in nachfolgender Abbildung dargestellt ist, zum Einen systematisiert werden nach der Mittelherkunft und zum Anderen nach dem Kriterium der Rechtsstellung der Kapitalgeber. Beschafft sich die Unternehmensleitung Fremdkapital von Gläubigern wird von einer Fremdfinanzierung gesprochen.[3] Bei der langfristigen Fremdfinanzierung wird gerne die Hypothek oder Grundschuld als Kreditsicherheit herangezogen, da unter anderem die Rechtsverhältnisse der Liegenschaft im Grundbuch öffentlich zugänglich sind.[4] Die Beteiligungsfinanzierung unterscheidet sich von der Fremdfinanzierung dadurch, dass Eigenkapital von den Eigentümern in das Unternehmen eingelegt wird. Dies wird als Eigenfinanzierung klassifiziert. Im Gegensatz dazu muss bei der Innenfinanzierung die Gewinnung von Zahlungsmitteln durch Vorgänge innerhalb des Unternehmens wie z.B. durch Umsatz oder Umschichtung erzielt werden.[5]
Ein weiteres Kriterium zu Systematisierung ist die Fristigkeit. Diese führt zu einer Differenzierung der Finanzierungsform in unbefristete und befristete Finanzierungen. Das Fremdkapital muss gegenüber dem Eigenkapital, welches dem Unternehmen normalerweise unbefristet zur Verfügung steht, zu vereinbarten Tilgungszeitpunkten zurückgezahlt werden. Fremdkapital steht daher nur befristet zur Verfügung. Die befristete Finanzierung kann weiter eingeteilt werden in eine kurz-, mittel- und langfristige Finanzierung. Die Unternehmensleitung legt die Zeiträume fest, welche für kurz-, mittel- und langfristig gelten sollen. Grundsätzlich wird ein Zeitraum bis zu einem Jahr als kurzfristig, ein Zeitraum von einem bis fünf Jahre als mittelfristig und ein Zeitraum über fünf Jahre als langfristig angesehen.[6]
Nach dem Kriterium des Finanzierungsanlasses können Gründungs-, Wachstums-, Erweiterungs-, Innovations-, Rationalisierungs-, Sanierungs-, Vor-, Zwischen-, Investitions- und Betriebsmittelfinanzierung unterschieden werden.[7]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1 : Finanzierungsarten und Finanzierungsinstrumente
Je nach Finanzierungsform und je nach Fristigkeit bieten sich verschiedene Kreditsicherungsmöglichkeiten an. Im nun folgenden Kapitel werden die Kreditsicherheiten systematisch eingeteilt und beschrieben.
4 Kreditsicherung
Kreditsicherheiten sind eine Schutzfunktion für die Kreditgeber. Der Gläubiger trägt bei einer Kreditvergabe das Risiko. Erfüllt der Kreditnehmer seine Zahlungsverpflichtung nicht, so bleibt der Gläubiger auf seine Forderung meist sitzen. Damit dies nicht der Fall ist fordern die Kreditgeber oft Sicherheiten ein, um das Risiko zu minimieren bzw. im optimalen Fall das Risiko auszuschalten. Kommt es zu einer Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, kann der Gläubiger auf die Sicherheiten zurückgreifen, um die Forderung auf diese Weise zu begleichen.[8]
4.1 Personalsicherheiten und Realsicherheiten
In der folgenden Abbildung sind die Kreditsicherheiten in Personalsicherheiten und Realsicherheiten eingeteilt.
Unter Personalsicherheiten ist die Übernahme einer Haftung in Form einer Bürgschaft oder einer bürgschaftsähnlichen Sicherheit zu verstehen.[9] Konkret heißt das, dass der Gläubiger schuldrechtliche Ansprüchen gegenüber einen Dritten auf Rückzahlung hat. Diese Ansprüche ermöglichen dem Gläubiger Zugriff auf das Gesamtvermögen des Dritten.[10]
Realsicherheiten sind dingliche Sicherheiten an einem individuell bestimmbaren Vermögensgegenstand des Kreditnehmers.[11] Eine dingliche Sicherheit bei einem Realkredit wird durch die Eintragung des Grundpfandrechts (sogenannte Hypothek; Anm. d. Verf.) in das Grundbuch gewährleistet.[12] Bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kann der Gläubiger den Vermögensgegenstand zur Begleichung der Forderung an sich nehmen.[13] Die bedeutendste Realsicherheit in Österreich ist die Hypothek, da diese einer geringeren Schwankung unterliegt, als das bei beweglichen Sachen der Fall ist.[14] Die Hypothek, Grundschuld und die Rentenschuld werden den Realsicherheiten zugerechnet, wobei die Rentenschuld als Kreditsicherheit heute nicht mehr von Bedeutung ist.[15]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 2: Personal- und Realsicherheiten
4.2 Akzessorische und Fiduziarische Sicherheiten
Eine weitere Einteilung der Sicherheiten kann nach Art der Verbindung von Kredit und Sicherheiten durchgeführt werden.
Die akzessorische Sicherheit wird auch als angelehnte Sicherheit bezeichnet. Diese Sicherheit ist direkt mit der gesicherten Forderung verknüpft. Das heißt, dass ohne eine Schuld die Sicherheit nicht begründet, übertragen, gepfändet oder verpfändet werden kann.[16] Die Kreditsicherheit erlischt mit dem Erlöschen der Forderung z.B. hat der Schuldner bei der Bürgschaft die Hälfte seiner Schuld zurückgezahlt, dann muss der Bürge nur noch für die offene Schuld, also die Hälfte der Gesamtschuld, haften.[17]
Die fiduziarische Sicherheit wird auch treuhänderische Sicherheit genannt. Der Unterschied zur akzessorischen Sicherheit liegt darin, dass diese Sicherheit von der Forderung grundsätzlich unabhängig und selbstständig verkehrsfähig ist. Der Sicherungsnehmer übt eine Treuhandfunktion aus. Er muss treuhändisch (= fiduziarisch) die Interessen des Sicherungsgebers beachten.[18]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 3: Kreditsicherheiten
Die Hypothek und die Grundschuld werden den Grundpfandrechten zugerechnet. Ein Grundpfandrecht entsteht durch die Verpfändung von unbeweglichem Vermögen, dazu gehören unter anderem Grundstücke, Häuser, Eigentumswohnungen.[19] Doch bevor die Besonderheiten der Hypothek und der Grundschuld erörtert werden, ist es notwendig grundlegendes über das Pfandrecht zu erfahren.
5 Pfandrecht
Das Pfandrecht wird im §447 ABGB als dingliches Recht (absolutes Recht) bezeichnet.[20] Darunter ist zu verstehen, dass dieses Recht gegen jede Person durchsetzbar ist. Der Gläubiger besitzt mit dem Pfandrecht die bevorzugte Sachhaftung des Pfandes und daneben auch die persönliche Haftung des Kreditnehmers. Diese umfassende Haftung des Kreditnehmers ist für den Gläubiger vorteilhaft, da eine Mehrfachverpfändung des Pfandes möglich ist. Dadurch kann es unter Umständen zu einem Forderungsausfall kommen, wenn bereits ein oder mehrere andere Pfandrechte zuerst begründet wurden und diese dadurch bei der Verwertung vorrangig befriedigt werden müssen.[21] Eine reine Sachhaftung kennt das österreichische Privatrecht grundsätzlich nicht.[22]
5.1 Grundprinzipien des Pfandrechts
Es gibt vier Grundprinzipien des Pfandrechts, die ich im Folgenden näher beschreibe.
5.1.1 Akzessorietät
bedeutet, dass die Sicherheitsfunktion des Pfandrechts grundsätzlich vom Entstehen und Fortbestehen des zu sichernden Rechts abhängig ist (§469 ABGB).[23] Die akzessorische Sicherheit wurde in Kapitel 4.2 bereits behandelt.
5.1.2 Recht an fremder Sache
Darunter ist zu verstehen, dass der Gegenstand des Pfandrechts grundsätzlich nur jene Sachen sein können, die nicht dem Pfandgläubiger gehören.[24] Allerdings gibt es Ausnahmen, bei denen der Eigentümer ein Pfandrecht an der eigenen Sache hat, so z.B. bei der forderungsbekleideten Eigentümerhypothek (§1446 ABGB, vgl. Rz 12/18 f) oder beim gesetzlichen Pfandrecht des Einkaufskommissionärs am Kommissionsgut (§397 UGB).[25]
5.1.3 Spezialitätsgrundsatz
Dieser bezieht sich einerseits auf die besicherte Forderung und andererseits bezüglich der als Sicherheit dienenden Sache. Die besicherte Forderung muss spätestens zum Zeitpunkt der Verwertung eindeutig bestimmt werden können. In der Regel sind Angaben über Gläubiger und Schuldner sowie den Rechtsgrund erforderlich. Der Forderungsbetrag muss nicht von vornherein fixiert sein. Allerdings sind bei Hypotheken ein bestimmter Betrag (§14 Abs. 1 GBG, Festbetragshypothek) bzw. ein Höchstbetrag (§14 Abs. 2 GBG, Höchstbetragshypothek) für die Eintragung ins Grundbuch erforderlich. Das Pfandrecht kann nur an individuell bestimmten Sachen begründet werden. Eine Ausnahme hierbei bildet die Verpfändung künftiger Forderungen. Dabei entsteht das Pfandrecht an einer ganz bestimmten Sache erst mit deren Existenzwerden.[26]
5.1.4 Ungeteilte Pfandhaftung
Bei der ungeteilten Pfandhaftung haftet die gesamte verpfändete Sache für die gesamte Forderung. Der Gläubiger ist bei einer teilweisen Tilgung nicht verpflichtet einen Teil des Pfandes zurückzustellen. Kommt es später zu einer Teilung der Pfandsache, so haften alle physischen Teile für die gesamte Forderung weiter.[27]
5.2 Begründung des Pfandrechts durch Titel und Modus
Für die Begründung eines Pfandrechts sind ein gültiger Titel und ein gültiger Modus erforderlich.
Der Titel beinhaltet den Rechtsgrund. Der Rechtsgrund bei rechtsgeschäftlicher Pfandrechtsbegründung ist der Pfandbestellungsvertrag (§ 1368 ABGB). In diesem Fall wird von einer Verpfändung gesprochen. Ein weiterer gültiger Titel des Pfandrechtserwerbs ist eine Pfandrechtsbegründung durch Richterspruch. In so einem Fall wird dann von einer Pfändung gesprochen. Eine andere Möglichkeit einen gültigen Titel zur Begründung eines Pfandrechts zu besitzen, ist das gesetzliche Pfandrecht z.B. das des Vermieters (§1101 ABGB). Dabei ist das Gesetz Titel des dinglichen Rechtserwerbs.[28]
Der Modus ist die Übergabe- oder Erwerbungsart einer Sache und dient dem Gläubigerschutz. Die veränderten Rechtsverhältnisse werden nach außen publik gemacht (Publizitätsprinzip), damit auch Außenstehende Kenntnisse davon haben können.[29]
5.3 Pfandrecht an beweglichen Sachen
Bei einer Verpfändung an beweglichen Sachen gilt das Faustpfandprinzip. Das heißt, dass grundsätzlich die tatsächliche Übergabe der Pfandsache erforderlich ist (§ 451 Abs.1). Es ist aber auch möglich die Pfandsache ohne reale Übergabe zu verpfänden. Insbesondere dann, wenn die Sache für den Pfandbesteller (Schuldner, Anm. d. Verf.) unentbehrlich ist oder weil die Übergabe beschwerlich ist. Dann allerdings sind Zeichen zur Pfandrechtsbegründung notwendig, aus denen jeder Außenstehende erkennen kann, dass die Sache verpfändet wurde (Gläubigerschutz, Anm. d. Verf.). Als Zeichen können Urkunden oder angebrachte Zettel oder Schilder an der Sache dienen. Eine Übergabe kann beispielsweise beschwerlich und für den Pfandbesteller unentbehrlich sein, wenn es sich um eine große und schwere Maschine handelt, die er für den Betrieb benötigt. Dann muss ein Zeichen an der Maschine angebracht sein, um Dritte auf die Verpfändung der Maschine aufmerksam zu machen.[30]
[...]
[1] Vgl. Hering/Draeger [Betriebswirtschaft 1999], S.184
[2] Vgl. Irgel/Beeck/Mosena [Wirtschaftswissen 2004], S.168
[3] Vgl. Süchting [Finanzmanagement 1995], S.22f
[4] Vgl. Oenb/FMA [Kreditrisiko 2004], S.43
[5] Vgl. Süchting [Finanzmanagement 1995], S.22f
[6] Vgl. o.V. [Unternehmensführungs-Lexikon o.J.], o.S.
[7] Vgl. Wasmayr [Unternehmensfinanzierung 2005], o.S.
[8] Vgl. Beyer [Kreditsicherheiten o.J.], S.2
[9] Vgl. o.V. [Glossar o.J.], o.S.
[10] Vgl. Harrer [Sicherungsrechte 2002], S.5
[11] Vgl. o.V. [Glossar o.J.], o.S.
[12] Vgl. o.V. [Finanz-Lexikon o.J.], o.S.
[13] Vgl. Bülow [Kreditsicherheiten 1993], S.3
[14] Vgl. Harrer [Sicherungsrechte 2002], S.7
[15] Vgl. o.V. [Grundpfandrecht 2006], o.S.
[16] Vgl. Zantow [Finanzierung 2005], S.99
[17] Vgl. Däumler [Finanzwirtschaft 1997], S.97
[18] Vgl. Zantow [Finanzierung 2005], S.99
[19] Vgl. Beyer [Kreditsicherheiten o.J.], o.S.
[20] Vgl. Feil [Grundbuchsrecht 1972], S.121
[21] Vgl.OeNB/FMA [Kreditrisiko 2004], S.34
[22] Vgl. Barta et al. [Lehrbuch 2005], o.S.
[23] Vgl. Kletečka [Bürgerliches Recht 2006], S.372
[24] Vgl. Kletečka [Bürgerliches Recht 2006], S.373
[25] Vgl. Iro [Sachenrecht 2002], S.125
[26] Vgl. Iro [Sachenrecht 2002], S.126
[27] Vgl. Kletečka [Bürgerliches Recht 2006], S.374
[28] Vgl. Barta et al. [Lehrbuch 2005], o.S.
[29] Vgl. Barta et al. [Lehrbuch 2005], o.S.
[30] Vgl. OeNB/FMA [Kreditrisiko 2004], S.36f
- Citar trabajo
- Markus Frick (Autor), 2007, Die Hypothek sowie die Grundschuld als Möglichkeit zur Absicherung langfristiger Kredite - eine kritische Betrachtung, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/80833
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