Laut einer Studie im Jahr 2001 wiesen alle Unternehmen des DAX 100 gegenüber ihrem positiven Net Income ein negatives, betragsmäßig höheres OCI aus. Würden diese erfolgsneutralen Gewinne und Verluste ausnahmslos in der GuV erfasst, wären die Jahresergebnisse der DAX 100 insgesamt negativ ausgefallen.
Ziel dieser Arbeit ist die umfassende Darstellung des other comprehensive income nach International Financial Reporting Standards (IFRS) und deren Folgen für Kennzahlen und Bilanzanalyse. Dabei soll zunächst die inhaltliche Bedeutung des Kongruenzprinzips und deren Funktion im Hinblick auf Rechnungswesen und Bilanzgefüge aufgezeigt werden. Im Weite-ren werden die Rechnungslegungssysteme nach HGB, US-GAAP und IFRS untersucht und deren Kongruenzdurchbrechungen erläutert. In allen drei Rechnungslegungssystemen wird die clean surplus relation mit der Konsequenz erfolgsneutraler Eigenkapitalveränderungen durchbrochen.
Im Anschluss erfolgt in Kapitel 4 die ausführliche Darstellung der Bestandteile des other comprehensive income nach IFRS. Für diese Bearbeitung wurden die nach derzeitiger Rechtslage gültigen Rechnungslegungsstandards und Interpretationen zugrunde gelegt.
Da ein Teil der unrealisierten Gewinne und Verluste in späteren Perioden erfolgswirksam realisiert wird, erfolgt in Kapitel 5 die Erläuterung des income recycling. Ziel ist es, die Bestandteile des OCI nach dem Kriterium des Recycling zu klassifizieren und dessen verschiedene Erfolgsauswirkungen zu untersuchen. Kapitel 6 widmet sich abschließend der Analyseproblematik des OCI. Welchen Einfluss haben erfolgsneutral erfasste Gewinne und Verluste auf den Zeit- und Betriebsvergleich der Jahresabschlüsse? Insbesondere stellt sich die Frage nach einem grundsätzlich eigenständigen Analyseansatz und inwieweit modifizierte oder gar neue Kennzahlen die Beurteilung des
other comprehensive income ermöglichen.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Verzeichnis der Abbildungen und Tabellen
1. Problemstellung und Zielsetzung der Arbeit
1.1 Einführung
1.2 Gang der Untersuchung
2. Das Kongruenzprinzip Clean Surplus
2.1 Inhalt von Kongruenz und Clean Surplus
2.2 Die Kongruenzbeziehung aus wertorientierter Sicht
2.3 Grenzen der Kongruenz und Formen der Durchbrechung
2.3.1 Grenzen der Kongruenz durch externe Ereignisse
2.3.2 Permanente vs. temporäre Kongruenzdurchbrechung
2.3.3 Offene und verdeckte Kongruenzdurchbrechung
2.4 Fazit zur Kongruenz "Clean Surplus"
3. Dirty Surplus in der Rechnungslegung
3.1 Erfolgsneutrale Gewinne und Verluste im Handelsrecht
3.1.1 Erfolgsneutrale Behandlung des Good Will
3.1.2 Behandlung von Währungsumrechnungsdifferenzen
3.1.3 Systemwechsel von HGB auf IFRS
3.1.4 Ausweis und Dokumentation erfolgsneutraler Vorgänge
3.2 Dirty Surplus in der internationalen Rechnungslegung
3.2.1 Die Entwicklung der Gewinnkonzeptionen in den US - GAAP
3.2.1.1 Das All Inclusive Income Concept (AIIC)
3.2.1.2 Das Current Operating Performance Concept (COPC)
3.2.1.3 Verschmelzung zum Modified All Inclusive Income Concept (MAIIC)
3.2.2 Das Other Comprehensive Income nach US - GAAP
3.2.2.1 Begriff
3.2.2.2 Inhalt des Other Comprehensive Income nach US - GAAP
3.2.2.3 Dokumentation des Other Comprehensive Income nach US - GAAP
3.2.3 Das Other Comprehensive Income nach IFRS
3.2.3.1 Begriff
3.2.3.2 Inhalt des Other Comprehensive Income nach IFRS
3.2.3.3 Dokumentation des Other Comprehensive Income nach IFRS
3.3 Fazit zum Dirty Surplus Accounting
4. Bestandteile des Other Comprehensive Income nach IFRS
4.1 Fremdwährungsumrechnungen ausländischer Tochtergesellschaften nach IAS 21
4.2 Wertänderungen von Finanzinstrumenten nach IAS 39
4.2.1 Wertänderungen von Available for Sale Securities
4.2.2 Umwidmung und Ausbuchung
4.2.3 Wertänderungen von Hedging Instrumenten
4.2.3.1 Behandlung von Fair Value Hedges
4.2.3.2 Behandlung von Cash Flow Hedges
4.2.3.3 Behandlung von Hedges of a Net Investment in a Foreign Operation
4.3 Wertänderungen aus der Neubewertung von Sachanlagen nach IAS 16
4.4 Wertänderungen aus der Neubewertung von immateriellen Vermögen nach IAS 38
4.5 Wertänderungen aus der Neubewertung von als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien nach IAS 40
4.6 Erfolgsneutrale Eigenkapitalveränderungen durch Anwendung von IAS 8
4.6.1 Änderung von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
4.6.2 Berücksichtigung wesentlicher Fehler
4.7 Versicherungsmathematische Gewinne und Verluste aus der Bewertungen von Pensionsverpflichtungen nach IAS 19
4.8 Anpassungen aus der erstmaligen Anwendung von IFRS 1
4.9 Erfolgsneutralitäten bei Unternehmenszusammenschlüssen nach IFRS 3
4.9.1 Sukzessiver Erwerb
4.9.2 Nachträgliche Kaufpreiskorrektur
4.10 Erfolgsneutralitäten bei Kapitaltransaktionen
4.10.1 Erwerb eigener Anteile
4.10.2 Behandlung von Eigenkapitalbeschaffungskosten
4.10.3 Behandlung von Share based Payments
5. Income Recycling und Reclassification Adjustments
5.1 Das Recycling von Erfolgen
5.2 Untersuchungen zum OCI im Recyclingprozess
6. Other Comprehensive Income: Folgen für Bilanzanalyse und Kennzahlen
6.1 Einschränkungen des Zeitvergleichs bei der Umstellung von HGB auf IFRS
6.2 Einschränkungen des Zeitvergleichs von IFRS - Abschlüssen
6.2.1 Explizite und implizite Wahlrechte
6.2.2 Auswirkung der Bilanzpolitik auf den Zeitvergleich und Kennzahlen
6.2.3 Kreative Bildung der Eigenkapitalrentabilität
6.3 Das Other Comprehensive Income im Betriebsvergleich
6.3.1 Typologische OCI - Analyse
6.4 Fazit zum Other Comprehensive Income in der Bilanzanalyse
7. Zusammenfassung
Literaturverzeichnis
Internetquellenverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Verzeichnis der Abbildungen und Tabellen
Abbildungen
Abb. 1: Verkürzte Beispielbilanzen
Abb. 2: Bilanz der Periode 2 mit erfolgsneutraler Eigenkapitalveränderung
Abb. 3: Gewinnkonzeptionen nach US-GAAP
Abb. 4: Komponenten der Eigenkapitalveränderung
Abb. 5: Income Recycling
Abb. 6: Effekte bei der Umstellung von HGB und IFRS
Abb. 7: Bilanzpolitische Auswirkungen im IFRS - Abschluss
Tabellen
Tab. 1: Übereinstimmung disk. Residualgewinne und disk. Zahlungsströme
Tab. 2: Abweichung zwischen disk. Residualgewinnen und disk. Zahlungsströmen
Tab. 3: Bestandteile des OCI im Recyclingprozess
Tab. 4: Verschiebung der Eigenkapitalkennzahlen im Zeitvergleich
Tab. 5: Daten der Eigenkapitalspiegel ausgewählter Unternehmen
Tab. 6: Quotale OCI - Anteile am Wachstum des Eigenkapitals von Böhler Uddeholm
Tab. 7: Ergebnisse der OCI - Analyse der Peer Group
1. Problemstellung und Zielsetzung der Arbeit
1.1 Einführung
Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) sehen die Identität der Bilanz und die Erfüllung der Kongruenzbeziehung vor. Mit Kongruenz soll ausnahmslos sichergestellt werden, dass sämtliche Aufwendungen und Erträge der Periode in der Gewinn- und Verlustrechnung enthalten sind. Gleichzeitig wird durch Kongruenz gewährleistet, dass alle Eigenkapitalveränderungen, die nicht aus Einzahlungen und Auszahlungen mit den Anteilseignern resultieren, unmittelbar im Periodenergebnis niederschlagen. Das in der amerikanischen Rechnungslegung unter dem Terminus clean surplus propagierte Kongruenzprinzip wird allerdings zunehmend ignoriert. Im Gegensatz zur deutschen Rechnungslegungspraxis berücksichtigt die internationale Rechnungslegung auch noch nicht realisierte, aber in Zukunft realisierbare Erträge. Diese noch nicht realisierten Gewinne werden erfolgsneutral dem Eigenkapital zugeführt und nur z. T. in zukünftigen Perioden erfolgswirksam erfasst. Beträge die im Rahmen dieses als dirty surplus accounting bezeichnete Vorgehen entstehen, sind entsprechend als other comprehensive income (OCI) offen zu legen.
Fraglich ist, welche Positionen des Jahresabschlusses möglicherweise von einem Ausweis innerhalb des OCI betroffen sind. Auch bilanzanalytisch ist das OCI von Interesse, da weitgehend Unklarheit herrscht, wie mit diesem „neuen“ Gewinn im Rahmen der Abschlussbeurteilung umzugehen ist. Laut einer Studie im Jahr 2001 wiesen alle Unternehmen des DAX 100 gegenüber ihrem positiven Net Income ein negatives, betragsmäßig höheres OCI aus. Würden diese erfolgsneutralen Gewinne und Verluste ausnahmslos in der GuV erfasst, wären die Jahresergebnisse der DAX 100 insgesamt negativ ausgefallen.[1]
1.2 Gang der Untersuchung
Ziel dieser Arbeit ist die umfassende Darstellung des other comprehensive income nach International Financial Reporting Standards (IFRS) und deren Folgen für Kennzahlen und Bilanzanalyse. Dabei soll zunächst die inhaltliche Bedeutung des Kongruenzprinzips und deren Funktion im Hinblick auf Rechnungswesen und Bilanzgefüge aufgezeigt werden. Im Weiteren werden die Rechnungslegungssysteme nach HGB, US-GAAP und IFRS untersucht und deren Kongruenzdurchbrechungen erläutert. In allen drei Rechnungslegungssystemen wird die clean surplus relation mit der Konsequenz erfolgsneutraler Eigenkapitalveränderungen durchbrochen.
Im Anschluss erfolgt in Kapitel 4 die ausführliche Darstellung der Bestandteile des other comprehensive income nach IFRS. Für diese Bearbeitung wurden die nach derzeitiger Rechtslage gültigen Rechnungslegungsstandards und Interpretationen zugrunde gelegt.
Da ein Teil der unrealisierten Gewinne und Verluste in späteren Perioden erfolgswirksam realisiert wird, erfolgt in Kapitel 5 die Erläuterung des income recycling. Ziel ist es, die Bestandteile des OCI nach dem Kriterium des Recycling zu klassifizieren und dessen verschiedene Erfolgsauswirkungen zu untersuchen.
Kapitel 6 widmet sich abschließend der Analyseproblematik des OCI. Welchen Einfluss haben erfolgsneutral erfasste Gewinne und Verluste auf den Zeit- und Betriebsvergleich der Jahresabschlüsse? Insbesondere stellt sich die Frage nach einem grundsätzlich eigenständigen Analyseansatz und inwieweit modifizierte oder gar neue Kennzahlen die Beurteilung des
other comprehensive income ermöglichen.
2. Das Kongruenzprinzip - Clean Surplus
2.1 Inhalt von Kongruenz und Clean Surplus
Bereits Schmalenbach diskutierte im Rahmen der dynamischen Bilanzlehre die Bedeutung von periodischer Erfolgsrechnung und der Totalrechnung der Unternehmen. So sind es zunächst Informationsbedürfnisse aus dem Unternehmensumfeld sowie Bilanzierungs- und Steuervorschriften, die eine einfache Totalrechnung über die Gesamtlebensdauer des Unternehmens unzureichend machen.[2] Umhin ist der Begriff des Totalgewinns - verstanden als Summe aller Periodengewinne - von eher untergeordnetem Interesse, da sich nach dem Ende der Unternehmung doch nur wenig mit dieser Erfolgsgröße anfangen lässt. Erst die Spaltung der Gesamtlebensdauer und deren periodische Abbildung ermöglicht, „Erfolg zu studieren, ... Unökonomisches zum Erliegen und Ökonomisches zur Entwicklung zu bringen.“[3]
Vor diesem Hintergrund fordert Schmalenbach vehement die Kongruenzbeziehung zwischen der periodischen Erfolgsrechnung und der Totalrechnung des Unternehmens. Inhalt des Kongruenzpostulats ist das lückenlose Aneinanderknüpfen periodischer Erfolgsrechnungen, welche kumuliert die Summe der Periodenerfolge ergeben und dem Totalerfolg bei Beendigung des Unternehmens entsprechen.[4]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Das Kongruenzprinzip impliziert, dass alle Veränderungen des Eigenkapitals, welche nicht aus Transaktionen mit den Anteilseignern resultieren, vollständig im Periodenergebnis erfasst werden.[5]
Schmalenbach begründet die Kongruenzforderung durch eine Reihe von Vorteilen, die sich bei Geltung des Prinzips für die Rechnungslegung ergeben. So wird u. a. auf eine bessere Vergleichbarkeit periodischer Abschlüsse und umfassendere Kontrollmöglichkeiten hingewiesen. Zudem konstatiert Schmalenbach eine große Rechnungssicherheit aufgrund der vollständigen Erfassung aller Gewinne.[6] Im Gegenzug werden auch die Nachteile, die mit der Einhaltung der Kongruenzbeziehung einhergehen, verdeutlicht. Insbesondere wird auf die Verzerrung von Periodengewinnen durch die Berichtigung historischer Fehler hingewiesen, wenn diese Berichtigungen durch nachträgliche Buchungen korrigiert werden.[7] Infolge wird die Richtigkeit der Periodenerfolge gleich doppelt gestört. Einmal zum Zeitpunkt der fehlerhaften Darstellung selbst und andererseits durch die entgegengerichtete Korrekturbuchung der Folgeperiode. Diese Problematik ist im deutschsprachigen Raum auch als „Zweischneidigkeit der Bilanz“ bekannt, die zunächst eine Manipulation von Periodengewinnen zulässt, die Verfälschung der Totalperiode des Unternehmens jedoch ausschließt.[8]
2.2 Die Kongruenzbeziehung aus wertorientierter Sicht
Die Erfüllung des Kongruenzprinzips ist bei Fragen der Unternehmensbewertung von erheblichem Interesse. Hintergrund ist die Verbindung zwischen zahlungsorientierter Investitionsrechnung und der Aufwands- und Ertragsrechnung, als Grundlage von Vorteilhaftigkeitsvergleichen.[9] Die Kongruenz von Periodenerfolgen und Zahlungssaldo aus Einlagen und Entnahmen der Eigner ist hier zentrale Vorraussetzung für die Erfüllung des Lücke Theorems.[10] Das Lücke Theorem orientiert sich am Residualgewinn und fordert die Übereinstimmung von Dividendenzahlungen und Gewinngrößen, wenn vom Gewinn die kalkulatorischen Zinsen auf den Buchwert des Vermögens zu Beginn der Periode (Kapitalbindung) abgesetzt werden. In Folge entsprechen sich der Barwert der erwarteten Dividendenzahlungen und der Barwert der Residualgewinne des Unternehmens einander. Auf Grund des Lücke Theorems können damit anstatt von Zahlungsgrößen auch Gewinngrößen für Investitionsentscheidungen herangezogen werden.[11]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Diese Bedingung ist ausschließlich dann erfüllt, wenn alle Veränderungen des Eigenkapitals, welche nicht auf Transaktionen mit den Eigentümern beruhen, vollständig im Periodenergebnis erfasst werden.[12] Erfolgt eine nach internationalen Rechnungslegungsvorschriften mögliche Erfassung von Vermögensänderungen direkt im Eigenkapital, wird die Kongruenzbeziehung durchbrochen und die Summe der Zahlungsströme mit den Anteilseignern stimmen nicht mehr mit der Summe der Periodenerfolge überein. Diese Problematik hat erhebliche Auswirkungen bei der Bestimmung von Unternehmenswerten auf Basis von Erfolgsgrößen.
Das folgende Beispiel zeigt die Verschiebung der Unternehmenswerte zwischen beiden Rechengrößen, wenn eine Wertänderung erfolgsneutral im Eigenkapital erfasst wird.
Gegeben sei eine fiktive Unternehmung welche durch entsprechende Einzahlungen der Eigner in Periode 0 über ein Eigenkapital von 2000 € verfügt. Das gesamte restliche Vermögen ist i. H. v. 3000 € fremdfinanziert. Die nachfolgend aufgeführten Plan - Bilanzen dienen zur Ermittlung der Unternehmenswerte auf Basis von diskontierten Residualgewinnen und Zahlungsströmen mit den Anteilseignern.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 1: Verkürzte Beispielbilanzen
Quelle: Eigene Darstellung und Berechnung, Anregungen aus Wagenhofer, A. (2005), S. 576.
Wie die nachfolgende Berechnung zeigt, stimmt die Summe der diskontierten Residualgewinne mit der Summe der diskontierten Dividendenzahlungen überein. Das Kongruenzprinzip aus Gleichung (1) ist erfüllt, da alle Veränderungen des Eigenkapitals, sieht man von Transaktionen mit den Anteilseignern ab, ausnahmslos in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden. Damit ist das Lücke Theorem nach Gleichung (3) und (4) erfüllt und eine Unternehmensbewertung auf Basis von Erfolgsgrößen möglich.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tab. 1: Übereinstimmung disk. Residualgewinne und disk. Zahlungsströme
Quelle: Eigene Darstellung und Berechnung.
In Abänderung der obigen Angaben wird im Folgenden die erfolgsneutrale Erfassung einer Wertänderung simuliert. Zum Stichtag der Periode 2 wird ein Erhöhungsbetrag von 300 € per Neubewertung erfolgsneutral in das Eigenkapital eingestellt.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 2: Bilanz der Periode 2 mit erfolgsneutraler Eigenkapitalveränderung
Quelle: Eigene Darstellung und Berechnung.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tab. 2: Abweichung zwischen disk. Residualgewinnen und disk. Zahlungsströmen
Quelle: Eigene Darstellung und Berechnung.
Die erfolgneutrale Eigenkapitalveränderung spaltet die Kongruenzbeziehung aus Gleichung (1). Das Lücke Theorem kann nicht erfüllt werden, wodurch der Unternehmenswert auf Basis der Residualgewinne nicht mehr dem Wert der diskontierten Zahlungsströme entspricht.
Die Gesamtlebensdauer von Unternehmen ist im Allgemeinen unbestimmt. Kongruenz-durchbrechungen die, wie im obigen Beispiel, permanenten Charakter aufweisen, können dadurch nicht revidiert werden.[13] Erst im Falle einer Beendigung der Unternehmung und der damit einhergehenden Realisation des erfolgsneutralen Gewinns wäre die Kongruenz wieder hergestellt.
2.3 Grenzen der Kongruenz und Formen der Durchbrechung
2.3.1 Grenzen der Kongruenz durch externe Ereignisse
Trotz der Vorteile, die eine Kongruenz im Rahmen der traditionellen Erfolgsrechnung rechtfertigt, sollte sie nicht zu einem unausweichlichen Grundsatz erhoben werden. Insbesondere entfällt der Kongruenz ihre Grundlage und Berechtigung, wenn der Totalgewinn aufgrund externer Ereignisse nicht mehr sinnvoll ermittelt werden kann. Ein Beispiel sind Währungsumstellungen im Rahmen von Umbrüchen wie etwa die Goldmarkbilanzverordnung von 1924[14] oder die Wiedervereinigung Deutschlands. Bei solchen Ereignissen finden die Zahlungen zwischen Unternehmen und Unternehmenseignern während der Gesamtlebensdauer in unterschiedlichen Währungen statt. Ein Gesamtzahlungssaldo kann somit nicht mehr zutreffend ermittelt werden. Mangels Totalerfolg verliert die Forderung nach Kongruenz mit der Summe der Periodenerfolge ihre Grundlage.[15]
Eine weitere Grenze wird der Kongruenz im Zusammenhang mit Währungsumrechnungen aufgezeigt. Liegt den Einlagen und Entnahmen aller Unternehmenseigener stets die gleiche Währung zugrunde, ist die Ermittlung des Totalgewinns auf Basis dieser Währung unproblematisch.[16] Wirtschaften Unternehmenseigener in unterschiedlichen Währungen über Landesgrenzen hinaus, hängt der Totalgewinn von der Berechnung zugrunde gelegter Währung ab. Als Konsequenz steht der Totalgewinn in einer Währung u. U. einem Totalverlust anderer Währungen gegenüber.[17] In diesem Fall hängt die Volatilität ermittelter Totalgewinne von den Kursschwankungen zwischen den einzelnen Währungen ab.
2.3.2 Permanente vs. temporäre Kongruenzdurchbrechung
Da Inkongruenzen sowohl permanenten als auch temporären Charakter aufweisen, ist zunächst nach diesem Kriterium zu klassifizieren. Wird die während der Totalperiode des Unternehmens zunächst erfolgsneutral erfasste Vermögensänderung innerhalb der Gesamtlebensdauer, jedoch spätestens am Ende der Totalperiode erfolgswirksam, liegt lediglich eine temporäre Durchbrechung des Kongruenzprinzips vor. Diese auf eine zunächst erfolgsneutral behandelte Wertänderung folgende erfolgswirksame Erfassung wird als income recycling bezeichnet.[18] Die Kongruenzverletzung wird dabei jedoch nicht vollständig geheilt, da die entsprechenden Zinseffekte nicht berücksichtigt werden. Als Folge ist die Barwertidentität gemäß dem Lücke Theorem nicht mehr gegeben. Lediglich die Summenäquivalenz zwischen Totalerfolg und der Summe der Periodenerfolge wird aufrecht erhalten. Wird eine zunächst erfolgsneutral im Eigenkapital erfasste Wertänderung dagegen zu keinem Zeitpunkt mehr erfolgswirksam, liegt eine permanente Durchbrechung des Kongruenzprinzips vor. In diesen Fällen ist auch die Summenäquivalenz bezogen auf die Totalperiode nicht mehr gegeben.[19]
2.3.3 Offene und verdeckte Kongruenzdurchbrechung
Die Art der Dokumentation von Kongruenzdurchbrechung im Jahresabschluss stellt ein wichtiges Unterscheidungskriterium dar. Es stellt sich daher die Frage, in welcher Form Kongruenzverstöße im Sinne erfolgsneutraler Eigenkapitalveränderungen im Jahresabschluss erfasst werden.
Grundsätzlich bieten sich dem Bilanzierenden hier zwei Möglichkeiten. Zum einen die Erfassung auf einem speziellen Sonderkonto zum Eigenkapital oder eben die direkte Erfassung in den üblichen Eigenkapitalkonten. Im ersten Fall wäre die Kongruenzverletzung durch die Existenz des Sonderkontos ersichtlich, zudem könnte der externe Bilanzleser durch erfolgswirksame Rückrechnung des dort ausgewiesenen Betrages die Kongruenz wiederherstellen. Wird die Methode der direkten Verbuchung auf übliche Eigenkapitalkonten gewählt, bleibt der Kongruenzverstoß jedoch verborgen. In diesem Fall wäre eine erfolgswirksame Rückrechnung nur mit hohem Aufwand möglich. „Nicht Information ist das Ziel, sondern Verschleierung.“[20]
2.4 Fazit zur Kongruenz "Clean Surplus"
Das Kongruenzprinzip stellt einen zentralen Grundsatz der Rechnungslegung dar. Die Übereinstimmung des Totalerfolgs mit der Summe aller Periodenerfolge gewährleistet, dass sämtliche erfolgsbeeinflussenden Sachverhalte in der GuV berücksichtigt werden.[21] Es hält die Trennung zwischen Einkommenserwirtschaftung und Einkommensverteilung aufrecht und ermöglicht so dem Investor seine Entscheidung anhand eines Periodenerfolgskalküls zu treffen.[22] Erfolgt die Erfassung einer Vermögensänderung dagegen direkt im Eigenkapital, ohne vorher die Gewinn- und Verlustrechnung zu passieren, wird das Kongruenzprinzip durchbrochen. In Abhängigkeit der Nachhaltigkeit dieser Durchbrechungen wird das Kongruenzprinzip entweder permanent oder lediglich zeitweise gestört. Temporäre Kongruenzdurchbrechungen werden über den Zeitablauf durch kompensatorische Effekte ausgeglichen, jedoch wird die Zinswirkung dabei nicht berücksichtigt. Daher wird die Kongruenzverletzung auch bei einer rein temporären Durchbrechung niemals vollständig geheilt. Lediglich die Übereinstimmung von Totalerfolg mit der Summe der Periodenerfolge wird aufrechterhalten. Als Konsequenz liegt zwar ein „runderneuertes“ Bilanzgefüge vor, das Lücke Theorem ist aber nach wie vor nicht mehr erfüllt. Der wertorientierten Bilanzanalyse auf Basis von Residualgewinnen wird somit per Kongruenzdurchbrechung die theoretische Grundlage entzogen.
3. Dirty Surplus in der Rechnungslegung
Aus den dargestellten Formen der Kongruenzdurchbrechung geht die Vermutung hervor, dass die Kongruenz in der Rechnungslegung nicht durchgängig erfüllt ist. Daher sollen im Folgenden die verschiedenen Rechnungslegungssysteme auf den Umfang möglicher Kongruenzdurchbrechungen untersucht werden. Betrachtet werden dabei die deutsche Rechnungslegung nach HGB sowie die internationalen Rechnungslegungssysteme IFRS und US-GAAP. In allen genannten Systemen kommt es zur erfolgsneutralen Erfassung von Aufwendungen und Erträgen, jedoch ist deren Tragweite höchst unterschiedlich.[23]
3.1 Erfolgsneutrale Gewinne und Verluste im Handelsrecht
Im deutschen Handelsrecht fordert der allgemeine Bewertungsgrundsatz nach § 252 HGB die Übereinstimmung von Eröffnungsbilanzwerten mit den Schlussbilanzwerten des vorhergehenden Geschäftsjahres.[24] Die sog. Bilanzidentität verankert dadurch das Kongruenzprinzip fest in den deutschen GoB. Wie folgende Abschnitte zeigen, ist dieser Grundsatz jedoch nicht immer gegeben.
3.1.1 Erfolgsneutrale Behandlung des Good Will
Die Behandlung eines bei Erstkonsolidierung entstehenden good will kann nach dem deutschen Handelsrecht in zwei Formen erfolgen. So eröffnet § 309 HGB, alternativ zur erfolgswirksamen Erfassung, auch die erfolgsneutrale Verrechnung mit dem Eigenkapital.[25] Da man sich nur auf eine Verrechnung mit den Rücklagen bezieht, stehen sowohl Kapitalrücklage als auch Gewinnrücklage der Konzernmutter selbst sowie die Rücklagen der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zur Verfügung.[26] Durch das Vorgehen wird die Behandlung des good will vollständig der Konzern - GuV entzogen und die Kongruenzbeziehung zunächst permanent durchbrochen. Erst bei Veräußerung oder Liquidation des Tochterunternehmens wird erneut über die Dauerhaftigkeit der Inkongruenz entschieden. Wird der good will bei Endkonsolidierung nachträglich aktiviert, mindert dieser als Bestandteil der Anschaffungs- und Herstellungskosten, den Veräußerungserfolg. In Folge läge lediglich eine temporäre Kongruenzverletzung vor.[27]
Grundsätzlich ist die Methode der erfolgsneutralen Verrechnung und aufwandswirksamen Behandlung bei Endkonsolidierung am besten geeignet, um in Verbindung mit entsprechenden Angaben im Konzernanhang, einen den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln.[28]
Das Deutsche Rechnungslegungsstandard Committee (DRSC) sah mit der Verabschiedung des DRS 4 jedoch vor, dass der good will, beginnend für Geschäftsjahre nach dem 31.12.2000, zu aktivieren ist und über einen Zeitraum von 20 Jahren linear abgeschrieben wird.[29]
3.1.2 Behandlung von Währungsumrechnungsdifferenzen
Die Währungsumrechnung von im Ausland ansässigen Tochterunternehmen ist im Handelsrecht nicht explizit geregelt.[30] Lediglich eine Angabe der angewandten Grundlagen für die Umrechnung in Euro, denen Beträge in fremder Währung zugrunde liegen, wird in § 313 HGB verlangt.[31] Mit Verabschiedung des DRS 14 wurde die Behandlung von Währungsumrechnungsdifferenzen nach der Methode der funktionalen Währung empfohlen.[32] Die Methode der funktionalen Währung beinhaltet die Umrechnung von Fremdwährungsgeschäften in die funktionale Währung des Unternehmens. Gewinne und Verluste, die im Rahmen der Umrechnung entstehen, sind erfolgswirksam zu erfassen.[33] Die in der funktionalen Währung aufgestellten Abschlüsse der Unternehmen sind bei Einbezug in den Konzernabschluss in die ggf. abweichende Berichtswährung des Mutterunternehmens umzurechnen. Eine daraus resultierende Umrechnungsdifferenz ist erfolgsneutral in einen Ausgleichsposten des Eigenkapitals einzustellen.[34] Durch die erfolgsneutrale Erfassung wird die clean surplus relation durchbrochen und es liegt eine permanente Kongruenzverletzung vor.
3.1.3 Systemwechsel von HGB auf IFRS
Im Zuge der Globalisierung der Kapitalmärkte und der Harmonisierung der Rechnungslegung veröffentlichen deutsche Unternehmen zunehmend Abschlüsse nach internationalen Standards. Fraglich ist, ob ein Systemwechsel von HGB auf internationale Rechnungslegungsvorschriften ebenfalls als dirty surplus accounting qualifiziert. Grundsätzlich führt die Umstellung der Rechnungslegung von HGB auf internationale Vorschriften zu Änderungen im Vermögensausweis. Aufgrund der verschiedenen Bewertungsmaßstäbe entstehen zwangsläufig Wertunterschiede zwischen der letzten Schlussbilanz nach HGB und der IFRS-Eröffnungsbilanz im darauffolgenden Geschäftsjahr. Gemäß IFRS 1 sind diese Umbewertungseffekte erfolgsneutral in den Gewinnrücklagen, oder wenn angemessen, in alternativer Eigenkapitalkategorie zu erfassen.[35]
An dieser Stelle wird gleich doppelt gegen deutsche Rechnungslegungsgrundsätze verstoßen. Einerseits wird das Anschaffungskostenprinzip infolge einer möglichen Neubewertung der Vermögenswerte durchbrochen, andererseits wird durch deren erfolgsneutrale Behandlung die Bilanzidentität gestört.[36] Im Ergebnis liegt auch hier eine permanente Kongruenzverletzung, also ein dirty surplus accounting vor.
3.1.4 Ausweis und Dokumentation erfolgsneutraler Vorgänge
Grundsätzlich existieren im Handelsrecht keinerlei Verpflichtungen, die einen Ausweis von erfolgsneutralen Gewinnen und Verlusten als Teil des Eigenkapitals vorsehen. Es mag insofern begründet sein, dass das relativ dirty surplus - arme Handelsgesetz im Vergleich zur internationalen Rechnungslegung kaum von erfolgsneutralen Vorgängen betroffen ist. Wesentliche Ausnahmen stellen die erfolgsneutrale Erfassung von Währungsumrechnungsdifferenzen sowie die Verrechnung eines Geschäfts- oder Firmenwertes mit den Rücklagen dar. Aus diesem Grund kann das GuV - Ergebnis eines HGB - Abschlusses im Gegensatz zur internationalen Rechnungslegung als Gesamterfolg des Unternehmens bezeichnet werden.[37] Für die genannten Ausnahmen wird bei der Behandlung von Umrechnungsdifferenzen nur eine Angabe der Berechnungsgrundlage verlangt. Ergänzend empfiehlt DRS 14 eine Reihe weiterer Angaben, die sowohl die Berechnung als auch die Erfassung von Währungsumrechnungsdifferenzen erkennbarer machen.[38] Die Behandlung des good will ist nach § 309 HGB nur im Jahr der Verrechnung mit den Rücklagen offen auszuweisen. Eine Aufstellung der insgesamt mit dem Eigenkapital verrechneten good will - Beträge existiert in der deutschen Rechnungslegung nicht.[39] Durch die Erweiterung des § 297 HGB sind zumindest börsennotierte Mutterunternehmen dazu verpflichtet, den Jahresabschluss um einen Eigenkapitalspiegel zu ergänzen.[40] Die Darstellung des Eigenkapitals umfasst die Anfangsbestände der Eigenkapitalpositionen, die um das Gesamtergebnis des Geschäftsjahres und alle Transaktionen mit den Anteilseignern fortgeschrieben werden. Darüber hinaus sollen nach DRS 7 erfolgsneutrale Veränderungen des Eigenkapitals im Eigenkapitalspiegel als übriges Konzernergebnis genannt werden.[41] Konzeptionell entspricht diese Form der Darstellung dem comprehensive income der internationalen Rechnungslegung.[42]
3.2 Dirty Surplus in der internationalen Rechnungslegung
3.2.1 Die Entwicklung der Gewinnkonzeptionen in den US - GAAP
Während das deutsche Handelsrecht grundsätzlich auf dem clean surplus - Konzept aufbaut und Kongruenzverletzungen somit – bis auf die bekannten Ausnahmen – ausgeschlossen sind, wählt die US - amerikanische Rechnungslegung einen Kompromiss.
Rückwirkend betrachtet hat die Konzeption der US - GAAP grundsätzlich zwei verschiedene Regelungen über die Ertrags- bzw. Gewinnerfassung zum Inhalt. Der wesentliche Unterschied beider Konzepte liegt in der Erfassung von unrealisierten Gewinnen und Verlusten im Sinne einer Wertänderung von Vermögen und Schulden.[43] Im Hinblick auf die Erfolgsrealisation ist daher zwischen dem all inclusive income concept und dem current operating performance concept zu unterscheiden.
3.2.1.1 Das All Inclusive Income Concept (AIIC)
Der Konzeption des all inclusive income liegt die Kongruenzbeziehung des clean surplus zu Grunde, d.h. Aufwendungen und Erträge sind unmittelbar erfolgswirksam in der GuV zu erfassen. Damit sieht das AIIC die Summenidentität von Perioden- und Totalerfolg als unabdingbar an und schließt eine Vernachlässigung einzelner Erfolgskomponenten bei der Gewinnermittlung aus.[44] Hintergrund des AIIC ist damit das Bestreben, einen sämtliche Transaktionen umfassenden Erfolg zu ermitteln. Der Vorteil dieser Vorgehensweise liegt hauptsächlich in der Eingrenzung von Manipulationsmöglichkeiten des Periodenerfolgs. Darüber hinaus wird gewährleistet, dass die Vermögenswerte nur zu ihren fortgeführten Anschaffungskosten aktiviert werden.[45] Nachteilig ist, dass das AIIC keine Trennung der Erfolge nach Häufigkeit des Eintretens und deren Üblichkeit im Hinblick auf den Geschäftszweck des Unternehmens vornimmt. Somit schlagen außerordentliche Erfolge und in der Höhe ungewöhnliche Ergebnisbeiträge ausnahmslos in der GuV nieder. In Folge können bei periodenübergreifender Betrachtung erhebliche Volatilitäten zwischen den Gewinnziffern entstehen, die insbesondere für ungeübte Bilanzleser schwer zu interpretieren sind.[46]
[...]
[1] Vgl. Leibfreid, P. / Ammann, T. (2002), S. 196.
[2] Vgl. Schmalenbach, E. (1962), S. 66 f.
[3] Schmalenbach, E. (1925), S. 70.
[4] Vgl. Schmalenbach, E. (1933), S. 96.
[5] Vgl. Rammert, S. in: Lüdenbach, N. / Hoffmann, W. D. (2005), § 51, Rz. 87.
[6] Vgl. Schmalenbach, (1933), S. 96 ff.
[7] Vgl. ebenda, S. 97 f.
[8] Vgl. Tanski, J. S. (2006), S. 145 ff.; Deller, D. (2002), S. 12.
[9] Vgl. Ordelheide, D. (1998), S. 515 ff.
[10] Vgl. Küting, K. / Wohlgemuth, F. (2004), S. 8.
[11] Vgl. Coenenberg, A. G. (2003), S. 619 f.
[12] Vgl. Ordelheide, D. (1998), S. 518.
[13] Vgl. Deller, D. (2002), S. 16.
[14] Vgl. Schmalenbach, E. (1933), S. 99.
[15] Vgl. Schildbach, T. (1999), S. 1814.
[16] Vgl. ebenda, S. 1814.
[17] Vgl. Schildbach, T. (1999), S. 1815.
[18] Vgl. Deller, D. (2002), S. 19.
[19] Vgl. ebenda, S. 19.
[20] Vgl. Schildbach, T. (1999), S. 1815.
[21] Vgl. ebenda, S. 1813.
[22] Vgl. Küting, K. / Wohlgemuth, F. (2004), S. 9.
[23] Vgl. Lachnit, L. / Müller, S. (2005), S. 1637 ff.; Deller, D. (2002), S. 101 ff.; Busse von Colbe, W. (1992), S. 127 ff.
[24] Vgl. § 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB.
[25] Vgl. § 309 Abs. 1 Satz 3 HGB.
[26] Vgl. Dusemond, M. (1997), S. 54.
[27] Vgl. Deller, D. (2002), S. 117.
[28] Vgl. Dusemond, M. (1997), S. 56.
[29] Vgl. DRS 4, Rz. 27 – 31.
[30] Vgl. Busse von Colbe, W. (1992), S. 133; Deller, D. (2002), S. 111; Krotter, S. (2006), S. 9.
[31] Vgl. § 313 Abs. 1 Nr. 2 HGB.
[32] Vgl. DRS 14, Rz. 6.
[33] Vgl. DRS 14, Rz. 20.
[34] Vgl. DRS 14, Rz. 25 i. V. m. Rz. 32.
[35] Vgl. IFRS 1, par. 11.
[36] Vgl. Wollmert, P. (1995), S. 990; Hoffmann, N. / Zeimes, M. in : Lüdenbach, N. / Hoffmann, W. D. (2005),
§ 6 Rz. 35.
[37] Vgl. Coenenberg, A. G. (2005), S. 358.
[38] Vgl. DRS 14, Rz. 36.
[39] Vgl. § 309 Abs. 1 Satz 3 HGB; Deller, D. (2002), S. 136.
[40] Vgl. § 297 Abs. 1 Satz 1 HGB.
[41] Vgl. DRS 7, Rz. 2 i. V. m. Rz. 16.
[42] Vgl. Lachnit, L. / Müller, S. (2005), S. 1637.
[43] Vgl. Holzer, H. P. / Ernst, C. (1999), S. 355.
[44] Vgl. Holzer, H. P. / Ernst, C. (1999), S. 355.
[45] Vgl. Deller, D. (2002), S. 26.
[46] Vgl. ebenda, S. 25.
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- Diplom-Betriebswirt FH Andre Zohles (Author), 2007, Dirty Surplus and Other Comprehensive Income: Folgen für Kennzahlen und Bilanzanalyse?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/79296
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