Nachdem der Bundestag bereits am 06. Juli 2000 die Steuerreform beschlossen hatte, stimmte auch am 14.07.2000 der Bundesrat dem Steuersenkungsgesetz zu. Somit wurde auch die Ablösung des seit 1977 geltenden Vollanrechnungsverfahrens zugunsten des neuen Halbeinkünfteverfahrens beschlossen. Diese Änderung trat, wie auch alle anderen, zum 01.01.2001 in Kraft.
Sie betrifft jedoch nicht nur die Unternehmen, sondern vor allem auch die Anteilseigner, in besonderem Maße also den Privatanleger, der sein erspartes Geld in Wertpapiere, hauptsächlich in Aktien, investiert. Jedoch wissen viele Privatanleger nicht, was es mit dieser Änderung auf sich hat bzw. was sich für sie ändern wird. Gerade sie sollten sehr gut über diese Änderungen aufgeklärt sein, da sie sich für die meisten unter ihnen negativ auswirken werden. Am größten sind die Auswirkungen bei der Besteuerung von Dividendeneinkünften. Doch auch die Spekulationssteuer oder die Werbungskosten werden von dieser Änderung berührt.
Diese Arbeit gibt einen Überblick über das Anrechnungsverfahren und das Halbeinkünfteverfahren in Bezug auf die Besteuerung von Dividenden. Darauf aufbauend werden beide Verfahren gegenübergestellt um die gravierenden Unterschiede aufzuzeigen. Auch wird auf die Vor- und Nachteile, sowie die Probleme des neuen Verfahrens eingegangen.
Den Schluss bildet ein Fazit, welches nochmals die wichtigsten Erkenntnisse aufgreift und erläutert.
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Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
1. Aufbau und Ziel der Arbeit
2. Das Anrechnungsverfahren bei Dividenden
2.1 Ablauf bis zur Gutschrift beim Anteilseigner
2.2 Steuerliche Behandlung beim Anteilseigner
2.2.1 Ohne Freistellungsauftrag
2.2.2 Mit Freistellungsauftrag
2.3 Rechenbeispiel
2.4 Gründe für den Wechsel zum Halbeinkünfteverfahren
3. Das Halbeinkünfteverfahren bei Dividenden
3.1 Ablauf bis zur Gutschrift beim Anteilseigner
3.2 Steuerliche Behandlung beim Anteilseigner
3.2.1 Ohne Freistellungsauftrag
3.2.2 Mit Freistellungsauftrag
3.3 Rechenbeispiel
4. Vergleich der beiden Verfahren
5. Fazit
Literaturverzeichnis
Versicherung und Einverständniserklärung
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildungsverzeichnis
Abb.1: Steuerbelastung bei einer Bruttodividende 9 von 100 Euro
Tabellenverzeichnis
Tab.1: Allgemeine Berechnung der Dividende
Tab.2: Allgemeine Berechnung der Dividende
Tab.3: Gegenüberstellung von Anrechnungs- Halbeinkünfteverfahren
1. Aufbau und Ziel der Arbeit
Nachdem der Bundestag bereits am 06. Juli 2000 die Steuerreform beschlossen hatte, stimmte auch am 14.07.2000 der Bundesrat dem Steuersenkungsgesetz zu.[1] Somit wurde auch die Ablösung des seit 1977 geltenden Vollanrechnungsverfahrens zugunsten des neuen Halbeinkünfteverfahrens beschlossen.[2] Diese Änderung trat, wie auch alle anderen, zum 01.01.2001 in Kraft.
Sie betrifft jedoch nicht nur die Unternehmen, sondern vor allem auch die Anteilseigner, in besonderem Maße also den Privatanleger, der sein erspartes Geld in Wertpapiere, hauptsächlich in Aktien, investiert. Jedoch wissen viele Privatanleger nicht, was es mit dieser Änderung auf sich hat bzw. was sich für sie ändern wird. Gerade sie sollten sehr gut über diese Änderungen aufgeklärt sein, da sie sich für die meisten unter ihnen negativ auswirken werden. Am größten sind die Auswirkungen bei der Besteuerung von Dividendeneinkünften. Doch auch die Spekulationssteuer oder die Werbungskosten werden von dieser Änderung berührt.
Diese Arbeit gibt einen Überblick über das Anrechnungsverfahren und das Halbeinkünfteverfahren in Bezug auf die Besteuerung von Dividenden. Darauf aufbauend werden beide Verfahren gegenübergestellt um die gravierenden Unterschiede aufzuzeigen. Auch wird auf die Vor- und Nachteile, sowie die Probleme des neuen Verfahrens eingegangen.
Den Schluss bildet ein Fazit, welches nochmals die wichtigsten Erkenntnisse aufgreift und erläutert.
2. Das Anrechnungsverfahren bei Dividenden
Dieses Verfahren wurde 1977 von einer SPD-geführten Bundesregierung eingeführt.[3] „Im Rahmen dieser Neuordnung wurde zwar die selbständige Körperschaftsbesteuerung beibehalten, die Doppelbelastung ausgeschütteter Gewinne aber durch Anrechnung der Körperschaftsteuer auf die Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer der Anteilseigner beseitigt (System der Vollanrechnung).“[4] Das Anrechnungsverfahren ist lediglich auf ausgeschüttete Gewinne von Kapitalgesellschaften anzuwenden, nicht jedoch auf andere dem Anteilseigner zugeflossene Zahlungen, wie z.B. Zinsen oder Veräußerungsgewinne.[5]
2.1 Ablauf bis zur Gutschrift beim Anteilseigner
Bevor der Anteilseigner in den Genuss des ausgeschütteten Gewinns, der Bruttodividende, kommt, werden noch Steuern abgezogen. Als erstes muss die Kapitalgesellschaft gem. § 27 Abs. 1 KStG[6] 30 % Körperschaftsteuer auf die Bruttodividende an das Finanzamt abführen, so dass lediglich noch 70 % des Gewinns, die Bardividende, verbleiben.[7] Diese Bardividende ist noch kapitalertragsteuerpflichtig gem. §§ 43 Abs. 1 Nr. 1 und 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG[8]. Dies hat zur Folge, dass von der Bardividende nochmals 25 % Kapitalertragsteuer zu leisten sind, die von der Bank des Anteilseigners einbehalten und direkt an das Finanzamt gezahlt wird.6 Der Anteilseigner bekommt nun die Nettodividende ausgeschüttet, die 52,50 % der Bruttodividende beträgt. Zusätzlich wird ihm noch eine Steuerbescheinigung ausgestellt, die er mit seiner Steuererklärung dem Finanzamt vorlegen kann.
2.2 Steuerliche Behandlung beim Anteilseigner
2.2.1 Ohne Freistellungsauftrag
Bei Dividendenzahlungen handelt es ich um Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG, die der Anteilseigner am Jahresende versteuern muss. Zur ausgeschütteten Nettodividende wird die anrechenbare, bescheinigte Kapitalertragsteuer hinzugerechnet. Dies wiederum ergibt die Bardividende, die eine Einnahme gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG darstellt. Nach Zurechnung der anrechenbaren, bescheinigten Körperschaftsteuer gem. § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG erhält man die Bruttodividende, die eine Gesamteinnahme gem. § 20 EStG darstellt. Der Anteilseigner muss die Bruttodividende mit seinem persönlichen Steuersatz versteuern. Da jedoch bereits die Kapitalgesellschaft Steuern auf diesen Betrag gezahlt hat, würde dies zu einer Doppelbesteuerung führen. Um genau dies zu verhindern wurde das Anrechungsverfahren eingeführt. Somit kann sich der Anteilseigner die von der Kapitalgesellschaft gezahlte Körperschaftsteuer gem. § 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG auf seine Steuerschuld anrechnen lassen. Ebenso lässt er sich die bereits abgeführte Kapitalertragsteuer gem. § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG anrechnen.[9] Man kann diese beiden Komponenten als eine Art Vorauszahlung auf die Einkommensteuer des Anteilseigners sehen.[10] Jedoch ist eine Anrechnung nur möglich, wenn er dem Finanzamt die zuvor erhaltene Steuerbescheinigung zusammen mit seiner Einkommensteuererklärung vorlegt. Es hängt nun von seinem persönlichen Steuersatz ab, ob er am Ende des Jahres, in Bezug auf die Dividende, noch eine Steuererstattung bekommt oder ob er Steuern nachzahlen muss.
2.2.2 Mit Freistellungsauftrag
Es kann im Extremfall zu einer vollständigen Erstattung der Körperschaftsteuer und der Kapitalertragsteuer kommen.[11] Dies ist der Fall, wenn der Anteilseigner nicht einkommensteuerpflichtig ist oder er seinen Freibetrag noch nicht ausgeschöpft hat. Hat er bei seiner Bank einen ausreichenden Freistellungsauftrag oder sogar eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) eingereicht, dann bekommt er sofort die gesamte Bruttodividende ausgezahlt. Besitzt er also einen ausreichenden Freistellungsauftrag, so ist seine Dividendeneinnahme nicht steuerpflichtig. Reicht der verbleibende Freibetrag nicht mehr aus, so muss nur der Teil versteuert werden, der nicht mehr auf den Freibetrag angerechnet werden kann.
2.3 Rechenbeispiel
Um diese etwas komplizierte Funktionsweise zu verdeutlichen wird hier ein Berechnungsbeispiel dargestellt.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tabelle 1: Allgemeine Berechnung der Dividende
Anmerkung: ohne Berücksichtigung des Solidaritätszuschlags
Die Nettodividende bekommt der Anteilseigner auf sein Konto gutgeschrieben bzw. ausbezahlt.
Die unterschiedlichen Szenarien, die vom persönlichen Steuersatz des Anteilseigners abhängen, werden zu einem späteren Zeitpunkt (siehe Punkt 4. Vergleich der beiden Verfahren) betrachtet und direkt mit denen des Halbeinkünfteverfahrens verglichen.
2.4 Gründe für den Wechsel zum Halbeinkünfteverfahren
Das Vollanrechnungsverfahren wurde eingeführt, damit die Unternehmensgewinne nicht doppelt, sondern nur mit dem jeweiligen Steuersatz des Anteilseigners besteuert werden. Dies entspricht dem Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Allerdings hat es auch gravierende Nachteile, die eine Ablösung durch ein neues Verfahren unabdingbar gemacht haben. So ist es viel zu kompliziert und mit hohem bürokratischen Aufwand verbunden. Diese Probleme liegen aber fast nur auf der Unternehmensseite. Auch die fehlende „Europatauglichkeit“ war ein Grund, der zur Ablösung führte. Steuerausländer wurden schlechter gestellt, denn sie konnten sich nicht die Körperschaftsteuer als Steuergutschrift anrechnen lassen. Außerdem ist es missbrauchsanfällig, besonders für das Dividenden-Stripping.[12] Diese drei genannten Nachteile waren die Hauptgründe für die Schaffung eines neuen Verfahrens. Ob man diese Mängel hätte beheben können wird unterschiedlich beurteilt.[13] Es gab sogar deswegen heftige Diskussionen, vor allem von Seiten der CDU/CSU.
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[1] Vgl. Dr. Michael Braune, Die Unternehmenssteuerreform 2001/2002,
[2] Vgl. Dötsch/Cattelaens/Gottstein/Stegmüller/Zenthöfer, Körperschaftsteuer,
[3] vgl. Dr. Emmrich, Auswirkungen der Steuerreform, S.2
[4] Cattelaens/Gottstein/Stegmüller/Zenthöfer, Körperschaftsteuer,
[5] vgl. Ernst & Young, Die Unternehmenssteuerreform,
[6] Körperschaftsteuergesetz
[7] aus Vereinfachungsgründen wird auf den Solidaritätszuschlag hier verzichtet
[8] Einkommensteuergesetz
[9] Goebel, Praktisches steuerliches Grundwissen,
[10] vgl. Ernst & Young, Die Unternehmenssteuerreform,
[11] vgl. Dr. Emmrich, Auswirkungen der Steuerreform,
[12] vgl. Ernst & Young, Die Unternehmenssteuerreform,
[13] vgl. Genossenschaftsverband, Aktuelles zur Unternehmenssteuerreform,
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