Wanderungsbewegungen fanden seit jeher in unterschiedlichem Ausmaß und Intensität statt und sind somit ein wesentlicher Bestandteil der Betrachtung der Weltbevölkerung und deren Entwicklung. Verschiedene kulturelle Ausprägungen, die wirtschaftliche Entwicklung und damit einhergehende Strukturen der globalen Einfluss- und Machtverteilung, wirken sich in der heutigen Zeit bei weitem nicht mehr nur lokal aus. Die fortlaufende Aufweichung von bis vor Kurzem existierenden nationalstaatlichen Grenzen innerhalb Westeuropas, aber auch die gleichzeitige Verfestigung und der Ausbau der Grenzen, die sich in den Randbereichen der Europäischen Gemeinschaft befinden, beeinflussen eben auch umfangreich die Formen und Beweggründe von Migrationsprozessen. Der Fokus dieser Arbeit soll sich auf den Zusammenhang zwischen Migration und damit zusammenhängenden Lebenslagen richten. Da sich in den letzten Jahren verschiedene rechtliche Bedingungen aufgrund von politischen Entscheidungen innerhalb der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland deutlich geändert haben, sollen innerhalb dieser Arbeit die damit zusammenhängenden Folgen für Menschen mit Migrationshintergrund bearbeitet und beschrieben werden. Ebenfalls sollen Lebenslagen von MigrantInnen in Deutschland im Hinblick auf Einkommen, kulturelle und soziale Partizipation, Wohnsituation, soziale Absicherung und Lebensqualität beleuchtet werden. Bearbeitetet wird das Thema mittels der Literaturrecherche. In Abschnitt 2. soll der Begriff der Armut definiert werden und verschiedene Betrachtungsweisen bzw. in der aktuellen Diskussion verwendete Fachbegriffe erörtert und überprüft werden. Im Abschnitt 3. wird der Begriff der Migration im Mittelpunkt stehen. Hierbei soll eine Definition bzw. Eingrenzung der für die Arbeit relevanten Migrationsformen, eine rechtlichen Umrahmung, gefolgt von Ursachen und Wirkungszusammenhängen von Migration und ebenso eine Auswahl an Migrationstheorien vorgestellt und in den Kontext der Arbeit eingebettet werden. Im Abschnitt 4. werden tatsächliche Lebenszusammenhänge und Lebenslagen von in Deutschland lebenden MigrantInnen beschrieben. Im Abschnitt 5. werden mögliche Integrationspotentiale und eventuelle Integrationsbarrieren sowohl von staatlicher als auch von gesellschaftlicher Seite betrachtet und mit der aktuellen Migrationspolitik und ihren Auswirkungen in Verbindung gebracht. Die Bedeutung des gesamten Themenkomplexes für die Sozialen Arbeit soll im 6. Abschnitt beschrieben werden.
Gliederung
1. Einleitung
1.1. Themenfindung
1.2. Inhalt und methodisches Vorgehen
2. Armut
2.1. Absolute Armut
2.2. Relative Einkommensarmut
2.3. Bekämpfte Armut
2.4. Latente und hypothetische Armut
2.5. Armut und Lebenslage
2.6. System der Sozialen Sicherung und Gesellschaftlicher Wandel
3. Migration
3.1. Begriffsklärung
3.2. Rechtliche Rahmung
3.2.1. Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz
3.2.1.1. Visum
3.2.1.2. Aufenthaltserlaubnis
3.2.1.3. Niederlassungserlaubnis
3.2.2. Asyl
3.2.3. Spätaussiedler
3.3. Formen der Migration
3.3.1. Arbeitsmigration und Familienzusammenführung
3.3.2. AussiedlerInnen
3.3.3. Asyl und Fluchtmigration
3.3.4. Heiratsmigration
3.3.5. Illegale Migration
3.4. Einflussfaktoren von Migrationsprozessen
3.4.1. Klassische Migrationstheorien
3.4.1.1. Neoklassische ökonomische Mikro- und Makrotheorie
3.4.1.2. Weltsystemtheorie
3.4.2. Neuere Ansätze und Faktoren der Migration
3.4.2.1. Soziales Kapital und Migrationsnetzwerke
3.4.2.2. Kumulative Verursachung
3.4.2.3. Politische Migrationsfaktoren
3.4.2.4. Ökologische Migrationsfaktoren
3.4.2.5. Armut als Migrationsfaktor
4. Lebenslagen von MigrantInnen
4.1. Arbeitsmarkt und Beschäftigungsverhältnis
4.1.1. Arbeitsmöglichkeiten in der Illegalität
4.2. Lebensraum und Wohnsituation
4.2.1. Wohnen in der Illegalität
4.3. Bildungs- und Ausbildungsmöglichkeiten
4.3.1. Zugang zu Bildung in der Illegalität
4.4. Migration und Gesundheit
4.4.1. Gesundheitsversorgung bei Illegalen
5. Staatliche und Gesellschaftliche Integration
6. Sozialpädagogische Bedeutung
6.1. Interkulturelle Soziale Arbeit – zwischen Kulturalismus und Strukturalismus
6.2. Soziale Arbeit und Selbstorganisationen von MigrantInnen
6.3. Soziale Arbeit mit Illegalen
7. Resümee
7.1. Zukünftige Entwicklung
7.2. Bedeutung für Deutschland
7.3. Schlussbemerkungen
Literatur
Internetquellen
1. Einleitung
1.1. Themenfindung
Wanderungsbewegungen fanden seit jeher in unterschiedlichem Ausmaß und Intensität statt und sind somit ein wesentlicher Bestandteil der Betrachtung der Weltbevölkerung und deren Entwicklung. Verschiedene kulturelle Ausprägungen, die wirtschaftliche Entwicklung und damit einhergehende Strukturen der globalen Einfluss- und Machtverteilung, wirken sich in der heutigen Zeit bei weitem nicht mehr nur lokal aus. Die fortlaufende Aufweichung von bis vor Kurzem existierenden nationalstaatlichen Grenzen innerhalb Westeuropas, aber auch die gleichzeitige Verfestigung und der Ausbau der Grenzen, die sich in den Randbereichen der Europäischen Gemeinschaft befinden, beeinflussen eben auch umfangreich die Formen und Beweggründe von Migrationsprozessen. Im Rahmen der Arbeit werden sowohl legale als auch illegale Formen von Migration betrachtet. Zur Verwendung des Illegalitätsbegriffs bzw. ´der Illegalen` möchte ich an dieser Stelle vorwegnehmen, dass ich diesen im weiteren Verlauf der Arbeit so verwenden werde. Es gibt bereits seit Langem abgewandelte Formen wie z.B. `Illegalisierte´ oder `irreguläre MigrantInnen`, die einen begrüßenswerten Versuch der Sensibilisierung für dieses Thema zum Ziel haben. Obwohl meine persönliche Überzeugung der Kategorisierung von Menschen und deren Zuordnung in Erwünschte und nicht Erwünschte absolut entgegensteht und letztlich die damit zusammenhängenden Begrifflichkeiten eben nur aufgrund von Gesetzen, welche die Regulierung und Kontrolle bestimmter Menschen zum Ziel hatten und noch haben, entstehen konnten, verwende ich den Begriff der `Illegalen` im weiteren Verlauf der Einfachheit und Verständlichkeit halber. Aus meiner Sicht handeln aber nicht die Menschen falsch, die diesen rechtlichen Rahmen aus welchen Gründen auch immer umgehen, sondern die wenigen, die versuchen, selbigen dem Großteil der Weltbevölkerung vorzusetzen.
Der Fokus dieser Arbeit soll sich auf den Zusammenhang zwischen Migration und damit zusammenhängenden Lebenslagen richten. Mein persönliches Interesse an der Thematik begründet sich aus bisher gesammelten Erfahrungen und Informationen, welche jedoch zu einem Großteil nicht auf wissenschaftlichen Untersuchungen basieren, sondern eher aus Alltagssituationen resultieren. Dahingehend liegt mein Interesse im Rahmen dieser Arbeit ebenfalls darin, meinen Erfahrungshorizont auf Basis von Ergebnissen wissenschaftlicher Migrations- und Armutsforschung zu hinterfragen und zu erweitern.
1.2. Inhalt und methodisches Vorgehen
Da sich in den letzten Jahren verschiedene rechtliche Bedingungen aufgrund von politischen Entscheidungen innerhalb der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland deutlich geändert haben, sollen innerhalb dieser Arbeit die damit zusammenhängenden Folgen für Menschen mit Migrationshintergrund bearbeitet und beschrieben werden. Ebenfalls sollen Lebenslagen von MigrantInnen in Deutschland im Hinblick auf Einkommen, kulturelle und soziale Partizipation, Wohnsituation, soziale Absicherung und Lebensqualität beleuchtet werden. Bearbeitetet wird das Thema mittels der Literaturrecherche. In Abschnitt 2. soll der Begriff der Armut definiert werden und verschiedene Betrachtungsweisen bzw. in der aktuellen Diskussion verwendete Fachbegriffe erörtert und überprüft werden. Im Abschnitt 3. wird der Begriff der Migration im Mittelpunkt stehen. Hierbei soll eine Definition bzw. Eingrenzung der für die Arbeit relevanten Migrationsformen, eine rechtlichen Umrahmung, gefolgt von Ursachen und Wirkungszusammenhängen von Migration und ebenso eine Auswahl an Migrationstheorien vorgestellt und in den Kontext der Arbeit eingebettet werden. Im Abschnitt 4. werden tatsächliche Lebenszusammenhänge und Lebenslagen von in Deutschland lebenden MigrantInnen beschrieben. Im Abschnitt 5. werden mögliche Integrationspotentiale und eventuelle Integrationsbarrieren sowohl von staatlicher als auch von gesellschaftlicher Seite betrachtet und mit der aktuellen Migrationspolitik und ihren Auswirkungen in Verbindung gebracht. Die Bedeutung des gesamten Themenkomplexes für die Sozialen Arbeit soll im 6. Abschnitt beschrieben werden. Anfangs wird hierbei der Begriff der Interkulturalität näher beleuchtet. Weiterhin sollen Selbstorganisationen von MigrantInnen und die Bildung von MigrantInnennetzwerken hinsichtlich ihrer Bedeutung für die MigrantInnen selbst und eben auch für die Soziale Arbeit betrachtet werden. Die besonders brisante professionelle Arbeit mit illegalen MigrantInnen wird im Abschnitt 6. wie bereits in anderen Abschnitten noch einmal gesondert behandelt. Als abschließender Teil der Arbeit werden die wahrscheinlich zukünftige Entwicklung von Migrationsprozessen und damit zusammenhängenden Lebensumständen und ebenfalls die Bedeutung dessen für Deutschland folgen. Persönliche Anmerkungen und ein persönliches Resümee werden im Rahmen des Abschnittes 7.3. die Arbeit beenden.
2. Armut
Den Begriff der Armut in einen konzeptionellen Rahmen zu fassen, welcher eine allgemeingültige Erklärung hergeben würde, ist bisher aus wissenschaftlicher Perspektive nicht gelungen. Vor dem Hintergrund gesellschaftlichen Wandels scheint eine Festlegung diesbezüglich schwer möglich. Die Auflösung traditioneller Lebensläufe und Lebenslagen spielt eine ebenso wichtige Rolle wie Aspekte der Globalisierung, Pluralisierung und Individualisierung. Aufgrund sich zunehmend schneller ändernder Kriterien, welche die gesamtgesellschaftliche Entwicklung stark beeinflussen, verändern sich dementsprechend bzw. als Folge dessen individuelle Lebensbedingung, Erfahrungen und Verhaltensmuster der in dieser Gesellschaft lebenden Individuen.
So ist es notwendig, den Begriff der Armut angepasst an aktuelle Entwicklungsprozesse und einhergehende Veränderungen immer wieder neu zu definieren (vgl. Dietz 1997, S. 14).
Konzepte der Armutsforschung durchschritten diverse historische Entwicklungsstufen, welche sich aus der jeweiligen Zeitepoche, den vorherrschenden Wertvorstellungen und vermeintlichen armutsverursachenden Determinanten begründen.
So stand bei frühzeitlichen Gemeinschaften in erster Linie das physische Wohlbefinden, also das eigene Leben im Mittelpunkt (vgl. Schäuble 1984, nach Dietz 1997, S. 83). Umweltspezifische Faktoren wie Klima, geographische Lage und Jahreszeit stellten hier die größten Herausforderungen an das tägliche Leben. Während die Bedrohung der Existenz durch naturbedingte Einflüsse über die Entwicklung zur Agrargesellschaft bis hin zur späteren arbeitsteiligen Gesellschaft immer mehr in den Hintergrund rückte, blieb die Problematik des Hungers erhalten (vgl. Dietz 1997, S. 83 f.). Mit sich von der Nahrungsmittelproduktion ablösenden anderen Formen der Arbeit änderten sich auch grundlegende Faktoren, die mit der Sicherung der Existenz in Verbindung standen. Mit zunehmender Industrialisierung rückte die Arbeitskraft als Existenzgrundlage in den Mittelpunkt. Hinzu kamen noch systemspezifische Einflussgrößen von staatlicher Seite (vgl. Dietz 1997, S. 84). Dies sind unter Anderem staatliche Systeme bzw. staatliche initiierte Systeme sozialer Sicherung wie die Bereitstellung einer Grundversorgung für Betroffene (z.B. die Einführung der Leistungen nach dem BSHG[1] in den 60er Jahren) und Versicherungsleistungen bezüglich des Alters, von Unfällen, Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Rente (vgl. Eichler 2001, S. 41). Um eine tiefer gehende Beschreibung von Armut vornehmen zu können, werden im Folgenden verschiedene Erklärungs- bzw. Kategorisierungsversuche vorgestellt.
2.1. Absolute Armut
Der Begriff der absoluten Armut wurde bereits um 1901 in einer Studie von Rowntree benutzt und setzte Armut in Abhängigkeit zum Haushaltseinkommen. Er führte eine Differenzierung von Existenzgrenze und Lebensqualität ein. Dies tat er, indem er in primäre und sekundäre Armut unterschied (vgl. Rowntree 1901, nach Dietz 1997, S. 85). Während er mit primärer Armut das tatsächlich notwendige Einkommen zur Erhaltung der körperlichen Gesundheit beschrieb, klassifizierte er sekundäre Armut als Einkommenslage, die zum Erhalt der physischen Funktionalität ausreichen würde, aber teilweise für andere Ausgaben eingesetzt wurde (vgl. Rowntree 1901, nach Dietz 1997, S. 85). Weiterhin setzt er Milieu- und Arbeitsbedingungen sowie individuelle Lebenschancen in Bezug zur Armut. Sein Ansatz wurde Grundlage für weitere Armutskonzepte, die auf eine Erklärung des Armutsbegriffs bezüglich des Einkommens abzielen (vgl. Dietz 1997, S. 86).
Eine ähnliche Beschreibung der absoluten Armut findet sich bei Schäuble wieder. Er spricht von „(…) Grundbedürfnissen zur körperlichen Selbsterhaltung“ (Schäuble 1984, zit. nach Eichler 2001, S. 23). Das Fehlen dieser Fähigkeit zur Befriedigung der Grundbedürfnisse ist nach Schäuble als absolute Armut zu bezeichnen. Er distanziert sich jedoch davon, diese Beschreibung von Armut als ausreichend zu begreifen, da sich Strategien zur Vermeidung von Armut danach nur auf die Versorgung der Betroffenen mit Kleidung, Nahrung und Wohnraum beschränken würden (vgl. Eichler 2001, S. 24).
2.2. Relative Einkommensarmut
Der Begriff der relativen Einkommensarmut ist Maßstab für den Versuch einer Kategorisierung von Armut auf nationalstaatlicher Basis geworden. Hierbei wird das Nettoeinkommen eines Haushaltes in Bezug zum durchschnittlichen nationalen Nettoeinkommen gesetzt. Das so bezeichnete Existenzminimum wird hier bei einem Einkommen von 50% des durchschnittlichen Nettoeinkommens verortet (vgl. Hauser 1981, S. 31). Alle darunter liegenden Einkommen werden auch strenge Armut genannt. So war in den achtziger Jahren die 40% Grenze der Richtwert für den Sozialhilfeanspruch. Ein Durchschnittseinkommen von etwa 60% wird als Niedrigeinkommen bezeichnet. Meines Erachtens wird im aktuellen sozialen Sicherungssystem mit ALG II (Hartz IV) wohl kaum die wirkliche Bedürfnislage der Betroffenen BürgerInnen im ausreichenden Sinne berücksichtigt. Vielmehr reichen die zur Verfügung stehenden Unterstützungsleistungen lediglich um die grundlegenden Überlebensnotwendigkeiten in Form von Kleidung und Ernährung sowie Wohnraum abzudecken. Und selbst dies ist nur in bestimmten Lebenslagen der Fall, wie bei allein stehenden, kinderlosen Personen. In spezielleren und aktuelleren Zusammenhängen, wie z.B. allein erziehenden Elternteilen mit einem oder mehreren Kindern, sind die beanspruchbaren Sozialleistungen meist sogar für die oben genannten Überlebensnotwendigkeiten unzureichend, sodass diese seitens der Betroffenen durch zusätzliche Strategien, wie z.B. die Inanspruchnahme der Lebensmittelversorgung durch entsprechende Einrichtungen (Tafel) und die Beschaffung von Kleidung aus Kleidersammlungen ergänzt werden müssen. Über diese elementaren Versorgungsdefizite hinaus gehen mit der Situation umfangreiche gesellschaftliche Stigmatisierungen einher. Dies spiegelt sich unter anderem im Zusammenhang mit Kleidung, Prestigeobjekten wie Autos und anderen Statussymbolen wieder. Besonders in Städten wird dies ebenfalls in Verbindung mit vorurteilsbehafteten Wohngegenden deutlich. Hinzu kommen oft diskriminierende Behandlungen der Betroffen in den sie im eigentlichen Sinne unterstützenden Institutionen wie Sozialamt und Arbeitsagentur. Die Reproduktionen gesellschaftlich verankerter Stigmata spiegeln sich zu einem großen Teil in Umgangsformen und Beratungsleistungen der MitarbeiterInnen dieser Institutionen wieder. Wie ich aus eigener Erfahrung bzw. durch verschiedene Erzählungen von betroffenen Personen behaupten kann, kommt es oft zu Unterstellungen der Arbeitsunwilligkeit, Faulheit und der unzureichenden Anstrengung auf der Arbeitssuche. Vor dem Hintergrund der Illusion der Möglichkeit der Vollbeschäftigung kommt es hier zu einer Schuldverschiebung weg von gesellschaftspolitischen und marktwirtschaftlichen Entwicklungsprozessen hin zu den Betroffenen selbst. Dieses produzierte Schuldverständnis hat nicht selten eine erheblich negative Wirkung auf das Selbstbild der Betroffenen, was zu Reaktionen von Wut und Empörung bis hin zu psychischen Beeinflussungen wie z.B. Depressionen und Ohnmachtsgefühlen führen kann.
Aus vielen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens sind die Betroffenen schon allein aus dem Grund, sich diverse Angebote finanziell nicht leisten zu können, völlig ausgeschlossen. So rücken schon der Besuch von Kino oder Theater, die Teilnahme an Freizeit- oder Sportvereinen, der Besuch gastronomischer Einrichtungen oder das Einladen von Bekannten nach Hause zum gemeinsamen Essen in unerreichbare Ferne (vgl. Schneider 1997, S. 13).
2.3. Bekämpfte Armut
Die Bezeichnung der bekämpften Armut ist keine, die zur theoretischen Erklärung herangezogen werden kann. Vielmehr umschreibt sie den Teil der Bevölkerung, welcher durch sozialstaatliche Hilfemaßnahmen Unterstützung erhält und so vermeintlich nicht mehr von Armut betroffen sei (vgl. Dietz 1997, S. 92). Da sich die entsprechenden Leistungen auf finanzielle Hilfen auf niedrigem Niveau beschränken, kann hier wohl kaum davon ausgegangen werden, dass die BezieherInnen von der Gefährdung, unter der Armutsgrenze zu leben, sozusagen befreit wären.
Laut sozialstaatlicher Gesetzgebung sind Menschen, welche Anspruch auf Unterstützungsleistungen haben, als arm zu bezeichnen. Der Umkehrschluss würde dann also bedeuten, dass sie mit Erhalt dieser Leistungen aus ihrer Notlage befreit, also nicht mehr arm wären (vgl. Dietz 1997, S. 93).
Dies bedeutet, dass alle, die Leistungen im Rahmen des SGB II, dem AsylbLG, Sozialgeld oder anderweitige Unterstützung erhalten, von Armut nicht mehr betroffen seien. In der Realität umfasst die bloße Absicherung der existentiellen Grundbedürfnisse eben nicht weitergehende Ansprüche wie soziale, kulturelle und gesellschaftliche Teilhabe. So ist die Berücksichtigung der ohnehin schon einen weiten Interpretationsspielraum hergebenden gesetzlichen Regelungen wohl eher ein theoretisches Konstrukt. Formulierungen wie: “Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere (…) in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben“ (SGB II § 20 Abs.1 Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts) finden in der Praxis keine beobachtbare Anwendung. Die so bezeichnete bekämpfte Armut würde letztendlich unterstellen, dass alle Anspruchsberechtigen durch den Erhalt von Unterstützungsleistungen nicht mehr arm wären und alle nicht Anspruchsberechtigten von vorn herein nicht von Armut bedroht wären bzw. bereits in Armut leben würden.
2.4. Latente und hypothetische Armut
Eine umfangreichere Betrachtungsweise findet sich in den Begriffen der latenten und der hypothetischen Armut wieder. Als latent arm werden alle Menschen bezeichnet, die ihr Recht auf Unterstützung aus diversen Gründen nicht oder nur teilweise in Anspruch nehmen, deren Haushaltseinkommen aber unterhalb der gesetzlich festgelegten Armutsgrenze liegt. Hypothetische Armut als noch weitreichender Begriff umfasst alle Personen, welche durch die Umverteilung von Mitteln (Konsumverzicht), durch die Mobilisierung zusätzlicher Einkommen (Untervermietung, Nebenjobs) oder Zuwendungen Dritter (Spenden aus Familienkreisen) ihre Notsituation zeitweilig oder langfristig verbessern können (vgl. Dietz 1997, S. 95 f.).
2.5. Armut und Lebenslage
Im Zusammenhang mit dem Begriff der relativen Deprivation ist Peter Townsend ein bedeutender Vertreter. Er entwickelte ein umfangreiches Forschungskonzept, welches globale Anerkennung und Einsetzbarkeit fand. Hier wird die bereits erwähnte Komponente der Grundversorgung mit Nahrung, Kleidung und Wohnraum um den Aspekt des Psychosozialen erweitert. Es geht also nicht mehr ausschließlich um den Begriff der materiellen Versorgung, sondern Aspekte der sozialen Teilhabe, Lebenslage und Lebensqualität werden eingeführt und als relevant angesehen. Im Zusammenhang mit diesem Konzept findet eine Abkopplung von der Sichtweise der ausschließlich individuellen Schuld der von Armut Betroffenen an ihrer Lage, hin zur Gerechtigkeit der Verteilung aus Sozial- und Wirtschaftssystem statt (vgl. Dietz 1997, S. 98 f.). Townsend versucht anhand einer breiten Palette an Indikatoren, Armut über die Betrachtung der jeweiligen Einkommensgrenzen hinaus, mehrdimensional zu betrachten (vgl. Townsend 1979, nach Müller 1993, S. 125). In den Mittelpunkt rücken daher verstärkt soziale Kontakte und Netzwerke, Bildung, Wohnverhältnisse, Gesundheit und soziale Bedürfnisse (vgl. Townsend 1979, nach Müller 1993, S. 126). Ebenfalls berücksichtigt er die Zeitspanne der unzureichenden Versorgungslage (vgl. Chassé 1988/Hartmann 1985, nach Müller 1993, S. 126). Townsend setzt innerhalb seines Konzeptes die gesamtgesellschaftlichen Lebensbedingungen in Beziehung zu den jeweils individuellen Ressourcen der Betroffenen in ihrer spezifischen Lebenssituation (vgl. Müller 1993, S. 126). Konzepte der Lebenslage sind also grundsätzlich von einer mehrdimensionalen Betrachtungsweise geprägt. Ziele sind neben dem Abbau von Einkommensarmut, gesellschaftlich vorherrschende Hierarchiestrukturen abzubauen, die Ausdehnung von Allgemeinbildung und Veränderung der Wirtschaftsordnung um Lebenszusammenhänge und –ziele bestmöglich zu unterstützen und zu fördern (vgl. Eichler 2001, S. 46). Anknüpfend daran soll im nächsten Abschnitt das System der Sozialen Sicherung in Deutschland unter Berücksichtigung des gesellschaftlichen Rahmens betrachtet werden.
2.6. System der Sozialen Sicherung und Gesellschaftlicher Wandel
Während das soziale Sicherungssystem der Bundesrepublik kurz nach seiner Entstehung noch als ausreichend erschien, ist es im Kontext der heutigen Gesellschaftsstruktur wohl als längst veraltet und rückständig zu betrachten. Dies ist wohl in der Verleugnung bzw. der Ignoranz armutsspezifischer Problemlagen und deren Ausmaßen von sozialpolitischen Akteuren und Verantwortlichen begründet. So liegen spätestens seit der Erstellung des ersten Armutsberichtes 1989 durch den Paritätischen Wohlfahrtsverband Daten vor, welche schon damals eine alarmierende Wirkung auf die entsprechenden Verantwortungsträger hätten ausüben müssen. Die den heutigen, auf soziale Unterstützungsleistungen Angewiesenen abverlangte Flexibilität und Anpassungsbereitschaft ist seitens staatlicher Instanzen eher sporadisch bis überhaupt nicht beobachtbar. Die sich ständig verändernden Arbeitmarktbedingungen, die Auflösung traditioneller Lebenszusammenhänge (z.B. Familie) und die Individualisierung von Lebenslagen und mit ihnen zusammenhängenden Problemkomplexen, scheinen keinerlei Einwirkung auf aktuelle Überlegungen und Handlungen seitens der Sozialgesetzgebung zu haben. Vielmehr scheint das marktwirtschaftliche geprägte Bild des Menschen, in dem die Arbeitskraft als Ware betrachtet wird, weiterhin im Mittelpunkt zu stehen. Das diese Betrachtung den Menschen als selbst bestimmendes Individuum seiner Handlungsspielräume beraubt, scheint nicht relevant. Vielmehr entwickelt sich die Lage am Arbeitsmarkt zum gnadenlosen Konkurrenzkampf von sich in Lohnforderungen gegenseitig unterbietenden Arbeitssuchenden, welche sich den Forderungen des bestehenden Wirtschaftssystems bedingungslos unterwerfen, um ihr Existenzminimum zu sichern. Hierfür relevante Kriterien wie Bildung, Berufsausbildung und Unabhängigkeit von räumlichen und somit auch sozialen Bindungen, drängen viele in diesem Spannungsfeld Lebenden ins gesellschaftliche Abseits. Dies betrifft natürlich auch in erheblichem Umfang MigrantInnen, die nach Deutschland kommen. Im 3. Abschnitt wird nun allgemein auf Migration und deren Wirkungszusammenhänge eingegangen, während anschließend im 4. Abschnitt konkrete Beschreibungen der Alltagsrealität von MigrantInnen in Verbindung mit der Armutsproblematik thematisiert werden sollen.
3. Migration
3.1. Begriffsklärung
Folgendes Zitat gibt zur Definition des Begriffes die wohl treffendste Erklärung. „Unter Migration wollen wir die räumliche und soziale Veränderung des Lebensmittelpunktes von einzelnen Personen oder Personenverbänden (…) verstehen“ (Heckmann/Lederer 1996). Der allgemeine Begriff der Migration bezeichnet sowohl Bewegungen innerhalb nationalstaatlich beschränkter Räume als auch Bewegungen über nationalstaatliche Hoheitsgebiete hinaus. Letzteres wird auch als transnationale oder internationale Migration bezeichnet (vgl. Heckmann/ Lederer 1996).
Im weiteren Verlauf ist mit Migration die transnationale bzw. internationale Bewegung gemeint. In naher Vergangenheit, spätestens seit der Wiedervereinigung Ost- und Westdeutschlands, fanden ebenso innerstaatliche Wanderungsbewegungen von erheblichem Ausmaß statt. Diese Wanderungen verliefen und verlaufen noch, vorrangig von den neuen Bundesländern in die alten Bundesländer. Im Rahmen dieser Arbeit sollen jedoch Wanderungsprozesse, welche mit der Überschreitung nationalstaatlicher Grenzen zusammenhängen, bearbeitet werden.
Ein deutliches Unterscheidungskriterium zwischen innerstaatlichen und transnationalen Wanderungen sind `politisch administrative` Umstände, welche damit im Zusammenhang stehen (vgl. Santel 1995, S. 21). Innerstaatliche Bewegungen oder auch Binnenmigration ist weitestgehend unabhängig von rechtlichen Einschränkungen, während transnationale Migration einhergeht mit der Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen, der Abhängigkeit von Dokumenten, Einreisebestimmungen, Aufenthaltstiteln und diversen anderen Barrieren.
Auslöser oder Ursachen sowie Formen der Migration sind von vielen unterschiedlichen Faktoren beeinflusst, wobei als wohl neuestes Kriterium Prozesse der Globalisierung und der damit einhergehenden nationalstaatlichen Umstrukturierung ergänzend zu bereits länger im Blickpunkt der Migrationsforschung stehenden Faktoren hinzukommen. Globalisierungsmechanismen wirken sich grundlegend migrationsfördernd aus.
Durch Umstrukturierung der Verkehrswege und –mittel sind internationale Bewegungen einer breiteren Gruppe an Menschen mit immer kürzer werdender Reisedauer möglich (vgl. Butterwege/Hentges 2000, S. 23). So sind z.B. Preise für Beförderungen mit dem Flugzeug in den letzten Jahren erheblich gesunken und die Möglichkeit zur Nutzung dieser erschließt sich zunehmend auch Menschen, die finanziell schlechter ausgestattet sind.
Annähernd weltweit vernetzte Kommunikationsstrukturen und Medien ermöglichen es mittlerweile, die offensichtlich existierenden Unterschiede hinsichtlich Wohlstands, Besitz und Lebensqualität für einen großen Teil der Weltbevölkerung zugänglich darzustellen. Freilich gehen damit konstruierte Realitäten einher, die oft nur positive Bilder fernab jedweden tatsächlichen alltäglichen Erlebens vorgaukeln, sich somit aber natürlich noch anziehender auf die jeweiligen NutzerInnen oder AdressatInnen auswirken. Mit einer etwaigen Aus- bzw. Einwanderung zusammenhängende Probleme rücken meist völlig in den Hintergrund (vgl. Butterwege/Hentges 2000, S. 23).
Weiterhin hat die Globalisierung der Wirtschaft und der Strukturen des Arbeitmarktes zu einer Differenzierung hinsichtlich verschiedener Klassen oder Schichten innerhalb der Menschen mit Migrationshintergrund geführt. Multinationale Konzerne beschäftigen hochmobile, gut bezahlte Manager, die weltweit im Einsatz sind, während in sozialen Pflegebereichen und Bauberufen MigrantInnen willkommene Arbeitskräfte sind, welche zu Billiglöhnen und unter schlechten Bedingungen jegliche Arbeit annehmen (vgl. Butterwege/ Hentges 2000, S. 23). Einen wesentlichen Bestimmungsfaktor für die jeweiligen Lebenszusammenhänge stellen bestehende Gesetze dar, weshalb nunmehr ein Überblick über rechtliche Rahmenbedingungen in Deutschland gegeben werden soll.
3.2. Rechtliche Rahmung
3.2.1. Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz
Das im Januar 2005 in Kraft getretene AufenthG.[2] löste das bis dahin bestehende Ausländergesetz ab. Es wird jede Person als Ausländer bezeichnet, die keine deutsche Staatsbürgerschaft besitzt (vgl. § 2 Abs. 1 AufenthG). Eine Besonderheit stellt die bereits im ersten Paragraphen beschriebene Nichtgültigkeit des Gesetztes für MitarbeiterInnen international tätiger Organisationen dar, die von der Erfordernis eines Aufenthaltstitels und der Meldepflicht bei der entsprechenden Behörde befreit sind (vgl. § 1 Abs. 2 (3) AufenthG). Aufgrund von bereits erwähnten Prozessen der Globalisierung und der damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeit multinationaler Konzerne stellt diese eine besondere Personengruppe dar. Die spezielle Form der globalen Bewegungsfreiheit von Menschen, welche in diesem Bereich tätig sind, beschränkt sich aber eben ausschließlich auf diesen wirtschaftselitären Personenkreis. Die Verankerung im AufenthG. bzw. eher die Ausklammerung aus diesem scheint hier weniger aus humanitären Gründen als aus wirtschaftlichem Eigeninteresse der Bundesrepublik entstanden zu sein. Das Gesetz findet ebenso keine Anwendung auf Bürger der Europäischen Union. Somit wirkt sich dieses Gesetz ausschließlich auf Menschen aus so genannten Drittstaaten aus.
Grundlegend für die Einreise oder den Aufenthalt nach oder in Deutschland besteht die Pflicht, einen gültigen Pass oder Passersatz mit sich zu führen, wobei hier Ausnahmen möglich sind (vgl. § 3 AufenthG.). Um sich in Deutschland legal aufzuhalten, bedarf es eines Aufenthaltstitels. Im Rahmen des AufenthG. gibt es drei verschiedene Möglichkeiten.
3.2.1.1. Visum
Die Erteilung eines Visums erfolgt auf Antrag in einer Botschaft, welche sich im jeweiligen Herkunftsland der/des MigrantIn befindet. Nach europäischem Recht gibt es derzeit zwei mögliche Visa, jeweils eins davon ist zur Einreise in den Raum der Europäischen Gemeinschaft notwendig. Ein so genanntes Schengenvisum gilt für das Hoheitsgebiet der Länder, die Mitglied in der Europäischen Union sind. Der Erhalt eines Schengenvisums hängt von den Erteilungsvoraussetzungen nach dem SDÜ[3] ab. In diesem sind Regelungen über einheitliche Sichtvermerke im Pass bei der Einreise für kurzfristige oder längerfristige Aufenthalte, Zuständigkeiten im Falle der Asylantragstellung, Koordinierung für die europaweite polizeiliche Zusammenarbeit und Rechte und Pflichten der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union enthalten. Zusätzlich enthält das Abkommen Festlegungen über ein europaweites Datenerfassungssystem, welches gemeinschaftlich betrieben wird und zu dem der Zugriff jederzeit von allen Mitgliedsstaaten aus möglich ist. Diese SIS[4] soll es den Staaten ermöglichen, den Personenverkehr einheitlich und im Abgleich mit den anderen Mitgliedstaaten zu kontrollieren. Das Schengenvisum kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren erteilt werden, wobei der Aufenthalt sich jeweils auf drei Monate innerhalb eines halben Jahres beschränken muss (vgl. § 11 SDÜ). Für ein dauerhaftes Leben in Deutschland ist dies also ungeeignet. Für einen längeren Aufenthalt ist die Erteilung eines nationalen Visums möglich, welches in seiner längerfristigen Gültigkeit auf das Bundesgebiet beschränkt ist (vgl. § 6 AufenthG.). Das nationale Visum kann gleichzeitig im Rahmen des SDÜ als allgemeines Visum für den Raum des Schengener Abkommens gelten, wenn die Einreisevoraussetzungen erfüllt sind, allerdings auch in diesem Fall wieder nur bis zu einer Dauer von maximal drei Monaten (vgl. Art. 18 SDÜ). Da Visa nur für ausschließlich touristische Zwecke bzw. kurze Besuche dienen sollen, wird in diesem Zusammenhang keine Arbeitserlaubnis erteilt.
3.2.1.2. Aufenthaltserlaubnis
Die Aufenthaltserlaubnis ist ebenfalls ein befristeter Aufenthaltstitel und wird in Regel an bestimmte Aufenthaltszwecke gebunden. Folglich erlischt sie mit Wegfall dieser Zwecke. Sie kann längstens für 3 Jahre erteilt werden (vgl. § 26 AufenthG.). Dieser Status ist für MigrantInnen, die auf längere Zeit in Deutschland leben wollen, ebenso wie ein Visum, ein sehr unsicherer Faktor in der weiteren Lebensplanung. Problematisch sind bei Visum und auch der Aufenthaltserlaubnis die möglich räumliche Einschränkung und andere Nebenbestimmungen, welche auch nach der Erteilung noch hinzugefügt werden können (vgl. § 12 Abs. 2 AufenthG.). Dies ist unter Umständen eine erhebliche Einschränkung im sozialen Sinn, aber eben auch bezüglich der Flexibilität am Arbeitmarkt. Gründe für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis können Studium, Teilnahme an Sprachkursen, in Ausnahmefällen der Schulbesuch, betriebliche Aus- und Weiterbildung oder die Ausübung eines Beschäftigungsverhältnisses sein (vgl. §§ 16, 17,18 AufenthG.). Bezüglich der Beschäftigung ist eine vorherige Einschätzung und Genehmigung seitens der Agentur für Arbeit von Nöten. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit stellt einen weiteren Sonderfall dar. Da diese an Kriterien wie die Investition von mindestens einer Million Euro und die Schaffung von mindestens zehn Arbeitsplätzen gebunden ist (vgl. §21. AufenthG.), stellt diese Option nur für einen sehr kleinen Personenkreis eine wirkliche Möglichkeit zur Einwanderung nach Deutschland dar. Eine weitere Möglichkeit zum Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis stellt der Aufenthalt aus humanitären, völkerrechtlichen oder politischen Gründen dar. Der Aufenthalt aus humanitären Gründen meint hier die unanfechtbare Anerkennung von MigrantInnen als Asylberechtigte, die Aussetzung oder das Verbot der Abschiebung nach § 60 AufenthG. oder die Unmöglichkeit der Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen (vgl. § 25 AufenthG.). Gesonderte Regelungen im Zusammenhang des Grundsatzes des Familiennachzuges sind in den §§ 27-36 des AufenthG. geregelt. Der Nachzug von Familienangehörigen ist in Bezugnahme auf Artikel 6 des Grundgesetzes der Bundesrepublik zum Zweck des Schutzes der Familie erlaubt. Es besteht jedoch nach dem AufenthG. die Möglichkeit, den Nachzug nicht zu erlauben, falls die schon in Deutschland lebende Person staatliche Leistungen nach dem zweiten oder dem zwölften Sozialgesetzbuch bezieht (vgl. § 27 Abs. 3 AufenthG.). Also ist der Nachzug von Angehörigen an ein eigenständiges Einkommen und die Fähigkeit der Versorgung der Nachziehenden gebunden. Zusammenhängend mit dem Familiennachzug erhält die/der PartnerIn bzw. minderjährige Kinder eine Aufenthaltserlaubnis. Bei dem Nachzug zu einem deutschen Staatsbürger kann die Aufenthaltserlaubnis nach drei Jahren in eine Niederlassungserlaubnis umgewandelt werden, wenn bei PartnerInnen die eheliche Gemeinschaft bis dahin fortbestanden hat (vgl. § 28 Abs. 2 AufenthG.). Im Falle des Familiennachzugs zu Menschen ausländischer Herkunft müssen diese zumindest im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis sein und genügend Wohnraum zur Unterbringung der Nachziehenden zur Verfügung stellen können (vgl. § 29 Abs. 1. AufenthG.). Der Nachzug von minderjährigen Kindern, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, ist an das Beherrschen der deutschen Sprache bzw. an vorherige Lebensverhältnisse, die eine Integration in Deutschland als wahrscheinlich zulassen, gekoppelt. Bei Kindern, die das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, reicht es, wenn der sorgeberechtigte und in Deutschland lebende Elternteil in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis ist (vgl. § 32 Abs. 3 AufenthG). Sobald Kinder volljährig werden, unterstehen sie unabhängig vom Familiennachzug gesonderten Regelungen des Aufenthalts, welche wiederum Vorraussetzungen bezüglich der Sprachfertigkeiten, der eigenen Unterhaltsaufbringung und der Ausbildung enthalten (vgl. § 35 AufenthG).
3.2.1.3. Niederlassungserlaubnis
Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Mit ihr gehen keine zeitlichen und räumlichen Beschränkungen einher, mit Ausnahme von § 47 AufenthG., welcher einschränkende Regelungen zur politischen Betätigung von Menschen mit Migrationshintergrund beinhaltet. Weiterhin ist die betreffende Person zu Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Ein weitere Vorteil besteht darin, dass keine Nebenbestimmungen hinzugefügt werden dürfen (vgl. § 9 Abs. 1 AufenthG.). Der Erhalt einer Niederlassungserlaubnis ist jedoch an viele Vorraussetzungen gebunden: Ein mindestens fünfjähriger Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, die Sicherung des eigenen Lebensunterhalts, ausreichende deutsche Sprachkenntnisse, eine mindestens 60-monatige Beitragszahlung zur Rentenversicherung und Grundkenntnisse zur Rechts- und Gesellschaftsordnung seien hier beispielhaft genannt (vgl. § 9 Abs. 2 (1-9) AufenthG.). Während einige Bedingungen wie die Beitragszahlung zur Rentenversicherung oder der Besitz der Aufenthaltserlaubnis zeitlich eindeutig definiert sind, lassen Bestimmungen wie ausreichende deutsche Sprachkenntnisse und Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung einen breiten subjektiven Interpretationsspielraum der dies beurteilenden MitarbeiterInnen zuständiger Behörden offen. In Sonderfällen sieht das Gesetz vor, hochqualifizierten MigrantInnen, unter Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit oder aufgrund von Rechtsverordnungen nach § 42 AufenthG., eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Aus dem Gesetzestext geht hierzu hervor, dass dieses Privileg nur Menschen zusteht, welche sich aufgrund ihrer hohen Qualifikation sozusagen nützlich auswirken. Zusätzlich zu den drei beschriebenen Aufenthaltstiteln gibt es weitere Möglichkeiten des Aufenthalts in Deutschland, welche in den weiteren Ausführungen vorgestellt werden sollen.
3.2.2. Asyl
Das Ersuchen um Asyl und damit zusammenhängende weitere Bestimmungen sind im AsylVfG[5] geregelt. Nach diesem liegt die Beantragung dann vor, wenn die betreffende Person mündlich, schriftlich oder anderweitig äußert, dass sie aufgrund politischer Verfolgung oder der Bedrohung durch Rückführung oder Abschiebung in einen Staat, Schutz sucht bzw. ihr Gefahren nach dem § 60 Abs. 1 des AufenthG. drohen. Dieser beinhaltet in Anlehnung an das Abkommen über die Rechtstellung von Flüchtlingen von 1951 Kriterien, die eine Abschiebung in dieses Land verhindern. Konkret meint dies, wenn Leben und Freiheit wegen Staatsangehörigkeit, Rasse, Religion, Zugehörigkeit zu einer speziellen sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung bedroht sind (vgl. § 60 Abs. 1 AufenthG.). Die Prüfung des Antrages obliegt der zuständigen Außenstelle des BAMF[6]. Während der Zeit der Bearbeitung des Antrages werden die AntragstellerInnen in so genannten Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht und unterliegen einer räumlichen Einschränkung, der so bezeichneten Residenzpflicht. Die Aufenthaltsgestattung ist auf den Bezirk der zuständigen Ausländerbehörde beschränkt. Die Übertretung der so erzwungenen Bewegungseinschränkung soll laut Gesetz mit unmittelbarem Zwang geahndet werden (vgl. § 59 AsylVfG). Das Verlassen des zugewiesenen Bezirkes führt in der Regel zum Aufgreifen durch Polizei oder die Polizei des Bundes und zu nachfolgender Inhaftierung. Die Pflicht zum Wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung erstreckt sich über mindestens drei Monate. Danach greifen weitere Regelungen des AsylVfG, die den Wohnort der Betroffenen weiterhin bestimmen. In den eher selteneren Fällen kommt es zum Beziehen einer eigenen Wohnung. Der Normalfall ist die Unterbringung nach § 53 AsylVfG. in einer Gemeinschaftsunterkunft. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist den Asylbeantragenden für die Zeit des Aufenthalts in den Erstaufnahmeeinrichtungen untersagt. In dieser Zeit sind sie auf die Unterstützungen nach dem AsylbLG[7] angewiesen. Die entsprechende Unterstützung findet hauptsächlich in Form von Sachleistungen statt, welche Kleidung, Ernährung und die Bereitstellung von Haushaltsgegenständen umfassen. Weiterhin soll ein monatlicher Geldbetrag ausgezahlt werden, welcher für persönliche Dinge des täglichen Bedarfs vorgesehen ist (vgl. § 3 AsylbLG). Dieser Geldbetrag ist verschwindend gering und über längere Zeit war es auch gängig, dass selbst dieser Betrag in Gutscheine umgewandelt wurde, welche nur im hauseigenen Laden eingelöst werden konnten. Die Preise in diesen Läden waren und sind, insoweit sie noch existieren, bei weitem höher als in ortsansässigen normalen Einkaufsmöglichkeiten. Folglich wird der Gegenwert dieser Gutscheine noch zusätzlich gemindert.
[...]
[1] Bundessozialhilfegesetz
[2] Aufenthaltsgesetz
[3] Schengener Durchführungsübereinkommen
[4] Schengener Informationssystem
[5] Asylverfahrensgesetz
[6] Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
[7] Asylbewerberleistungsgesetz
- Citation du texte
- Stefan Lorenscheit (Auteur), 2007, Migration in Deutschland, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/78258
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