Aus amerikanischer Sicht waren es vor allem die Geschehnisse im Gefängnis von Abu-Ghuraib und dem Gefangenenlager in Guantanamo Bay auf Cuba, welche die Menschenrechtsdiskussionen entfachten. In Deutschland gab es vor allem Diskussionen im Zusammenhang mit dem vom Bundesverfassungsgericht abgelehnten Flugsicherheitsgesetz und in wie fern dieses Vorhaben mit der menschlichen Würde kollidiert.
Wie weit darf ein Staat gehen um sich und seine Bürger zu schützen und wo beginnt die Menschenwürde zum irrelevanten Konstrukt zu werden?
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Folter und Rechtsstaat
2.1. Abu-Ghuraib
2.2. Guantanamo Bay
3. Das deutsche Luftsicherheitsgesetz
4. Fazit
5. Literaturverzeichnis
1. Einleitung
Seit nun bereits über zweitausend Jahren befassen sich Philosophen, Theologen und andere Denker mit dem Begriff der Würde des Menschen und erarbeiteten dabei die verschiedensten Konzeptionen. Ausgehend von den Stoikern, war es Marcus Tullius Cicero, welcher erstmals der Menschenwürde einen inhärenten Charakter verlieh. Waren vorher vor allem die lebensbegleitenden Umstände wie politischer Stand, Reichtum usw. ausschlaggebend und bezogen sich somit auf die Ungleichheit der Individuen, so ging Cicero erstmals von einer Würde aus, welche jedem Menschen als Seinesgleichen zukommt und damit von den genannten Faktoren unabhängig war.
In den christlichen Religionen findet der Gedanke einer fundamentalen Gleichheit aller Menschen seinen Ausgangspunkt in der Gottebenbildlichkeit, welche bis heute neben der Seelenlehre einen der Kernpunkte der meisten Konzeptionen inhärenter Menschenwürde darstellt. Antike Philosophie und Christentum bildeten theoretisch eine Art Nährboden für den Gedanken der Menschenwürde. Im Zuge der Aufklärung fand dieser dann erstmals Eingang in die Konstitutionen der ersten modernen demokratischen Staaten. Die „unveräußerlichen Rechte auf Leben, Freiheit und Streben nach Glück“ sind Teil der amerikanischen Unabhängigkeitserklärung vom 4. Juli 1776 und setzen indirekt eine Menschenwürde voraus. Die französische Nationalversammlung verkündete am 26. August 1789 die „Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte“ und schließlich folgte am 10. Dezember 1948 die „allgemeine Erklärung der Menschenrechte“ durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen.
Die Idee selbst schützt den Menschen nicht vor Verletzungen seiner Würde, wodurch eine gesetzliche Verankerung notwendig wird. In 9 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und auch in den meisten anderen modernen, westlichen Demokratien, ist die Menschenwürde grundsätzliches Verfassungsprinzip.
Trotz alledem, gab es immer kriegerische Auseinandersetzungen, Völkermord und unzählige Beispiele menschlicher Verrohung, vor welchen auch die genannten westlichen Demokratien nicht verschont blieben. Im Focus der Betrachtungen der letzten Jahre stehen die Ereignisse seit dem 11. September 2001. angesichts dieser Erfahrungen stellt sich die Frage nach dem Wert von Menschenwürdekonzeptionen. Was nützt ein Prinzip, welches anscheinend keine Bindungskraft besitzt und welchen Schutz bieten internationale Menschenrechts-Deklarationen, an welche sich nicht einmal jene halten von denen sie stammen.
Aus amerikanischer Sicht waren es vor allem die Geschehnisse im Gefängnis von Abu-Ghuraib und dem Gefangenenlager in Guantanamo Bay auf Cuba, welche die Menschenrechtsdiskussionen entfachten. In Deutschland gab es vor allem Diskussionen im Zusammenhang mit dem vom Bundesverfassungsgericht abgelehnten Flugsicherheitsgesetz und in wie fern dieses Vorhaben mit der menschlichen Würde kollidiert.
Wie weit darf ein Staat gehen um sich und seine Bürger zu schützen und wo beginnt die Menschenwürde zum irrelevanten Konstrukt zu werden?
2. Folter und Rechtsstaat
Im Normalfall sind die Bürger eines Rechtsstaates per Gesetz vor staatlicher Gewalt geschützt. Es gilt ein absolutes Folterverbot, an welchem allerdings im Verlauf des weltweiten „Krieges gegen den Terror“ durch einige Staaten gerüttelt wurde. Aus ganz pragmatischen Sicherheitserwägungen heraus gab es Stimmen, die nach Zulassung einer „moderaten Folter“ verlangten. Eines darf man dabei jedoch in keinem Fall vergessen. „Selbst die subtilste Form der Folter, die keinerlei äußerliche Spuren am Körper des Opfers hinterlässt, zerstört seine Menschenwürde.[1]
2.1. Abu-Ghuraib
In den meisten so genannten Dritte-Welt Staaten Afrikas sind Verletzungen der Menschenrechte an der Tagesordnung. Diese Staaten besitzen jedoch keine freiheitlich demokratische Grundordnung, in welcher die Würde des Menschen verfassungsrechtlich verankert ist. Dies geschah in den Vereinigten Staaten von Amerika bereits vor 230 Jahren, was sie somit zu einem Vorreiter in Sachen Schutz der menschlichen Grundrechte machen sollte.
Im ehemaligen irakischen Staatsgefängnis von Abu-Ghuraib in der Nähe von Bagdad, welches den Amerikanern nach deren Einmarsch als Gefangenenlager diente, wurden Gefangene von US-Soldaten willkürlich gefoltert und gedemütigt. Der dritte Teil der Genfer Konventionen vom 12. August 1949 besagt ausdrücklich, dass Kriegsgefangene unter allen Umständen menschlich zu behandeln sind und verbietet jede Gefährdung ihrer Gesundheit sowie Gewaltanwendung, Folter, Verstümmelung, Bedrohung, Beleidigung und Erniedrigung. In Artikel 14 heißt es wortwörtlich: „Das Leben, die körperliche Unversehrtheit und die Ehre von Kriegsgefangenen sind unter allen Umständen zu schützen.“[2]
[...]
[1] Watzal, Ludwig, in: APuZ, 36/2006, 4. September 2006, S. 2.
[2] http://www.drk.de/voelkerrecht/genfer_konventionen/
- Arbeit zitieren
- Steffen Recknagel (Autor:in), 2007, Der Wert der Menschenwürde in Zeiten der Terroristenverfolgung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/78172
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