Die Arbeit versucht kurz darzustellen wie die Stellung der Religon in Frankreich und Deutschland sich historisch entwickelt hat und wie sie derzeit ist. Für die aktuelle Stellung werden besonders der verfassungsrechtliche Rahmen der beiden Länder verglichen. Auf praktischer Seite wird insbesondere untersucht welche Bedeutung das Thema Religion in der Bildungspolitik hat.
Inhalt
1 Einleitung
2 Christen und Politik
3 Historische Entwicklung
3.1 Historische Entwicklung und Ausgangssituation in Frankreich
3.2 Historische Entwicklung und Ausgangssituation in Deutschland
4 Religion in den Verfassungen und Gesetzen
4.1 Situation in Deutschland
4.2 Situation in Frankreich
5 Glaubensfreiheit in Theorie und Praxis
6 Religion in den Schulen
6.1 Religion in den Schulen: in Frankreich
6.2 Religion in den Schulen: Deutschland
7 Staat und Religion
7.1 Staat und Religion in Frankreich
7.2 Staat und Religion in Deutschland
8 Gemeinsamkeiten und Unterscheide – Vorteile und Nachteile
9 Fazit
Abkürzungen:
Quellen- und Literaturverzeichnis:
1 Einleitung
Religion spielt in unserer Gesellschaft eine bedeutende Rolle, obwohl in den beiden großen Kirchen die Zahl der Gottesdienstbesucher rückläufig ist.[1] Während einige Wissenschaftler einen weiteren Bedeutungsverlust der Religion prophezeien, gibt es auch Stimmen, die das Gegenteil behaupten.[2] Ohne das Engagement von Kirchen könnten wir uns den sozialen Bereich kaum vorstellen: Krankenhäuser, Altenheime, Kindergärten und sogar Schulen werden von ihnen betrieben. Nur ungern wird es akzeptiert, wenn so eine Einrichtung aus ökonomischen Gründen geschlossen wird. Ebenso groß ist der Unmut, wenn eine Kommune sich einmal nicht an der Restaurierung eines Kirchengebäudes, die ja oft optisch das Stadtbild in Deutschland beherrscht, finanziell beteiligen will. In dieser Arbeit soll nun untersucht werden, wo und wie es Unterschiede in der Stellung und Rolle der Religion in Deutschland und Frankreich gibt – und möglicherweise Gemeinsamkeiten. Es wird versucht zu ergründen, welche Folgen das für die beiden benachbarten Länder insbesondere in der Politik hat. Beide Länder scheinen ja auch nach der jüngsten Erweiterung der EU als Kernstaaten des „Alten Europa“ weiterhin eine wichtige Rolle in dieser Gemeinschaft zu spielen und sie daher weiter mit zu prägen.
Wenn sich diese Arbeit mit Religion beschäftigt, beschränkt sie sich auf das Christentum in den verglichenen Ländern, da dies hier zahlenmäßig mit Abstand am stärksten vertreten ist. Dabei darf aber nicht vergessen werden, dass es neben dem Christentum auch andere Religionen gibt, die auch ihre Einflüsse suchen und haben. Wachsenden Anteil verzeichnet vor allem der Islam. Würde man sich nur auf den Anteil der aktiven Gläubigen konzentrieren, hätte der Islam vermutlich eine größere Stellung.
Die Literatur zum Thema ist ausführlich. Gelegentlich gibt es unterschiedliche Meinungstendenzen, etwa ob die Bedeutung von Religion ab- oder zunimmt. Das Religion keineswegs ein veraltetes Thema ist, zeigen die aktuellen Debatten, die um den Religionsunterricht in der Schule oder Kopftuch und Kruzifix in öffentlichen Gebäuden geführt werden.
2 Christen und Politik
Wenn in dieser Hausarbeit die Rolle der Religion im Staat untersucht werden soll, dann empfiehlt es sich zum besseren Verständnis zunächst kurz zu untersuchen, wie bekennende Christen selbst ihre Position zum Staat sehen. Sowohl für deutsche wie auch für französische Christen ist dabei meistens das in der Bibel überlieferte Verhalten von Jesus als dem „Gründer“ der christlichen Religion maßgebend.
Wesentliche Grundlage für das Verhalten vieler Christen ist die Aussage Jesus, die er vor dem Statthalter Roms in Jerusalem machte: „ Mein Reich ist nicht von dieser Welt.“[3] Bereits zu Lebzeiten Jesu wurde versucht, daraus eine „ unpolitische Religionsform “ zu gestalten.[4] In meinem Bekanntenkreis gibt es einige, die sich aus diesem Grund auch nicht politisch engagieren. Andere versuche um so überzeugter in allen Lebensbereichen aktiv zu vertreten. Die Römer unterschieden während des ersten Jahrhunderts zwischen einer „ Sphäre des Politischen “ und einer „ Sphäre des Religiösen “; einer Rechts- und einer moralischen Gemeinschaft.[5] Da Jesus diese Haltung akzeptierte wurde sie von seinen Anhängern übernommen. Nach seinem Tode wurden die christlichen Gemeinden von den Aposteln (z.B. in Briefen) daran erinnert: „ Seid untertan aller menschlichen Ordnung um des Herrn willen, es sei dem König, als dem Obersten, oder den Hauptleuten, als die von ihm gesandt sind zur Rache über die Übeltäter und zu Lobe den Frommen. “[6] Ähnlich klingt es in einer anderen Ermahnung : „Erinnere sie, daß sie den Fürsten und der Obrigkeit untertan und gehorsam seien,... “[7] Beschäftigt man sich mit dem heutigen Verhältnis von Politik und christlicher Religion, muss man sich diesen Bestandteil des Glaubens vor Augen halten.
3 Historische Entwicklung
In diesem Kapitel soll gezeigt werden, wie es in Deutschland und Frankreich zu der jetzigen Situation der Religion und Kirchenpolitik gekommen ist. Aus Platzgründen steht dabei die Entwicklung im 20. Jahrhundert im Vordergrund. Zum ersten Mal wurde die christliche Religion im 4. Jh. im römischen Reich durch den Kaiser Theodosius zur Staatsreligion[8], nachdem unter Konstantin die Verfolgung der Christen weitgehend aufhörte. Im 8. Jh. wurde die Kirche zum ersten Mal unter den Schutz eines weltlichen Herrschers, des Kaisers, gestellt, nachdem sie vorher sich selbst beschützen konnte.[9] Der Streit zwischen Staat und Kirche um die politische Vormachtstellung gipfelte dann im Investiturstreit im 12. Jh. Die Konflikte bestehen seither aber immer noch.[10] Frankreich hatte insofern eine kirchliche Sonderstellung als das der Staat kirchliche Ämter besetzte.[11] Mit Abschluß des westfälischen Friedens 1648 galt in Europa erstmals die Religionsfreiheit.[12]
3.1 Historische Entwicklung und Ausgangssituation in Frankreich
Im Jahre 1993 waren in Frankreich 81% der Bevölkerung katholisch.[13] Bei gut 59 Millionen Einwohnern entspricht das etwa 47,8 Millionen Katholiken. Weiter gibt es 3 Millionen Moslems, knapp eine Millionen Protestanten, 700.000 Juden und einige zahlenmäßig deutlich schwächere Gemeinschaften. Wie viele davon sich auch wirklich zu ihrem Glauben bekennen und wie viele keiner Glaubensgemeinschaft angehören sagen diese Zahlen aber nicht aus. Selbst wenn jemand keiner Religionsgemeinschaft angehört, schließt dies aber nicht aus, dass sich jemand trotzdem christlich engagiert oder eine christliche Politik unterstützt. Cabanel gibt an, dass 1872 sich 0,2% der Bevölkerung zu keiner Religionsgemeinschaft bekannten; 1986 sollen es 15,5% und 1994 bereits 23% gewesen sein.[14]
Die Meinungs- und Religionsfreiheit wurde für Frankreich mit Vorbildfunktion für das restliche Europa 1789 in der Erklärung der Menschenrechte festgeschrieben. Im Laufe der Zeit entwickelte sich dann ein laizistischer Staat, was sich 1905 mit der Verabschiedung des Trennungsgesetzes zeigte (vgl. Kapitel 4.2).
3.2 Historische Entwicklung und Ausgangssituation in Deutschland
Nach dem Zweiten Weltkrieg bildeten die Kirchen „ Ordnungsbürgen “ der neuen Bundesrepublik.[15] Im Jahre 1999 sind in Deutschland bei 82 Millionen Einwohnern 27 Millionen (ca. 34%) Mitglied der katholischen Kirche gewesen.[16] 26,8 Millionen (ca. 32%) gehörten offiziell zur evangelischen Kirche, 3,2 Millionen zum Islam, 935.000 zur Orthodoxen und 388.000 zur Neuapostolischen Kirche sowie 88.000 zum Judentum. Für Deutschland kann nicht genau gesagt werden, wie hoch der wirkliche Anteil der Gläubigen ist und wie viele Menschen zu keiner Religionsgemeinschaft gehören. In den ostdeutschen Bundesländern ist der Anteil konfessionsgebundener allerdings wesentlich geringer als in den alten Ländern. Für Brandenburg liegt die Zahl von 70% an Konfessionslosen vor.[17]
4 Religion in den Verfassungen und Gesetzen
So sehr die Europäische Union (EU) auch um die Einheit ihrer Mitgliedsländer bemüht ist: auf dem Gebiet der Religion herrscht nationale Vielfalt.[18] Aber auch wenn Religion Ländersache ist, werden die Religionsgemeinschaften doch in einigen Bereichen vom EU-Recht berührt: Datenschutz, Umweltschutz, Steuer- oder Arbeitsrecht. Zunehmend erhalten Religionsgemeinschaften eine eigene rechtliche Stellung in der EU. In Zukunft wird sich, so Gerhard Robbes, zeigen, ob sie eine eigene Stellung im Rechtssystem erhalten oder von der EU nur als „ partikulare Interessenträger “ und „ Verband unter anderen Verbänden “ behandelt werden.[19]
4.1 Situation in Deutschland
Grundsätzlich gilt in Deutschland das Grundgesetz, das 1949 veröffentlicht wurde. Wesentliche Vereinbarungen, die zwischen dem Staat und der Institution Kirche schriftlich festgehalten wurden, entstanden bereits während der Weimarer Republik.[20] Abkommen mit der katholischen Kirche werden dabei Konkordat, mit der evangelischen Kirche Kirchenvertrag genannt. Konkordate und Kirchenverträge der Weimarer Reichsverfassung (WRV) sind dabei nach Artikel 140 des Grundgesetzes (GG) übernommen worden.[21] Sie lauten wie folgt[22]:
Artikel 136 Weimarer Verfassung: „(1) Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt.
(2) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis.
(3) Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert.
(4) Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden.
Artikel 137 Weimarer Verfassung: (1) Es besteht keine Staatskirche.
(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.
(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.
(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.
(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.
(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt auf Grund der bürgerlichen Steuerliste nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.
(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.
(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.
[...]
[1] Langendörfer, Hans: Politik ist nicht alles – über die politische Präsenz der Kirchen. In: Religion und Politik. Freiburg, 2003. S. 45
[2] Douglas, Klaus: Glaube hat Gründe. Wie ich eine lebendige Beziehung zu Gott finde. Stuttgart, 1994. S. 7; Minkenberg, Michael und Willems, Ulrich: Politik und Religion im Übergang – Tendenzen und Forschungsfragen am Beginn des 21. Jahrhunderts. In: diess. (Hg.): Politik und Religion. Politische Vierteljahresschrift, Sonderheft 33. Wiesbaden, 2003. S. 13-41. Ebenso Luckmann, Thomas: Die unsichtbare Religion. Frankfurt a.M., 1991. Für Luckmann ist Kirche jedoch nicht mit Religion identisch; die Zahl der Gottesdienstbesucher sage nichts über die Gläubigen. (vgl. S. 50-61)
[3] Johannes 18, 36. Alle Bibelzitate aus: Die Bibel – Ausgabe von 1912. Frankfurt a.M., 6. Auflage.
[4] vgl. Eberl, Klaus: Formen der Religion. Über die Beziehungen zwischen Religion und Politik in der europäischen Geschichte. Berlin, 2003. S. 57
[5] Eberl, Klaus: (Berlin, 2003). S. 57
[6] 1. Petrus 2, 13+14
[7] Titus 3,1
[8] Eberl, Klaus 2003 S. 61
[9] vgl. Zippelius, Reinhold: Staat und Kirche. Eine Geschichte von der Antike bis zur Gegenwart. München, 1997. S. 35
[10] vgl. dazu auch: Nesselhauf, Herbert: Der Ursprung des Problems „Staat und Kirche“. Konstanz, 1975. S. 6f.
[11] Zippelius 1997. S. 63f.
[12] vgl. Von Campenhausen, Axel Freiherr: Staatskirchenrecht. München, 1996. 3. Auflage. S. 30f.
[13] Fischer Weltalmanach 2003. Frankfurt a.M., 2002. S. 311
[14] Cabanel, Patrick: Laizität und Religionen im heutigen Frankreich. In: Christadler, Marieluise und Uterwedde, Henrik (Hg.): Länderbericht Frankreich. Geschichte, Politik, Wirtschaft, Gesellschaft. Opladen, 1999. S. 172
[15] Maier, Hans: Die Entwicklung des Parteiwesens in der Bundesrepublik Deutschland seit 1945. Die Haltung der Parteien gegenüber den Kirchen. In: Rémond, Réné; Maier, Hans u.a.: Parteien und Kirchen in der Bundesrepublik Deutschland und in Frankreich. Kehl/Straßburg, 1982. S. 18
[16] Fischer Weltalmanach 2003, S. 183
[17] Hillerich, Imma: Bildungspolitik und Religion: Die Diskussion um das Schulfach LER in Brandenburg. In: Brocker, Manfred; Behr, Hartmut und Hildebrandt, Mathias (Hg.): Religion – Staat – Politik. Zur Rolle der Religion in der nationalen und internationalen Politik. Wiesbaden, 2003. S. 201
[18] Maier, Hans: Mit beiden Lungen atmen – Kirche und Staat im künftigen Europa. In: Vogel, Bernhard (Hg.): Die politische Meinung. Osnabrück, Juni 2004. S. 12
[19] Robbers, Gerhard: Status und Stellung von Religionsgemeinschaften in der Europäischen Union. In: Minkenberg, Michael und Willems, Ulrich (Hg.): Politik und Religion. Politische Vierteljahresschrift Sonderheft 33. Wiesbaden, 2003. S.139
[20] vgl. den Eintrag zu „Konkordat“ in: Herder Lexikon Politik. Sonderauflage für die Landeszentrale für politische Bildung Nordrhein-Westfalen. Freiburg, 1994.
[21] Von Campenhausen, Axel Freiherr: Ein Rahmen für die Religion – Anmerkungen zum Religionsverfassungsrecht. In: Vogel, Bernhard (Hg.): Die politische Meinung. Juni 2004, Osnabrück. S. 39
[22] Sachs, Michael: Grundgesetz. Kommentar. München, 1996. S.48
- Quote paper
- Nils Kickert (Author), 2004, Die Rolle der Religion in der BRD und Frankreich, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/77867
-
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X.