Angesichts der Erweiterung der Europäischen Union hat die Betrugsbekämpfung und -verfolgung in der letzten Zeit an Bedeutung gewonnen. Mit dem steigenden Umfang des gemeinschaftlichen Haushalts sind auch die Unregelmäßigkeiten zu Lasten der Gemeinschaftsfinanzen zahlreicher geworden. Damit solche Eingriffe in die EU-Finanzen erkannt und verfolgt werden können, sind Maßnahmen im Gemeinschaftsrecht neu geschaffen und verstärkt worden.
Grundsätzlich sind die Mitgliedstaaten für die Verfolgung von Betrügereien zuständig. Die Praxis in den alten EU-Ländern zeigt allerdings, dass solche Verhaltensweisen nicht immer mit derselben Konsequenz sanktioniert werden, wie die Handlungen, die sich gegen die nationalen Haushalte richten. Erfahrungen der alten Mitgliedstaaten zeigen, dass insbesondere EU-Subventionen solchen Gefahren ausgesetzt sind. Diese Gelder sind sehr reizvoll, da sie einfach zu erhalten sind und genaue Kontrollen ausbleiben.
Mit dem Erwerb der EU-Mitgliedschaft wurde Polen verpflichtet, einen strafrechtlichen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu sichern. Polen wird als ein Land mit einem relativ hohen Korruptionsgrad betrachtet. Fast jeden Tag berichten die Medien von neuen Skandalen, die Millionenschäden mit sich bringen. Oft stellt es sich heraus, dass diejenigen, die eigentlich für den Schutz der staatlichen Güter Verantwortung tragen sollten, selbst in diese Machenschaften verwickelt sind. Das liegt unter anderem daran, dass öffentliche Güter und Finanzen nie solch einem guten Schutz unterlagen wie die privaten. Mann neigt daher in Polen eher dazu, öffentliche Güter als herrenlos zu betrachten und sich diese anzueignen ohne deshalb mit nennenswerten Konsequenzen rechnen zu müssen. Oftmals sind es Politiker die eine solche Denkensweise fördern, da sie selbst in Betrügereien verwickelt sind und somit ein schlechtes Vorbild abgeben. Die entsprechenden Ermittlungen gestalten sich häufig umso schwieriger, weil die Beteiligten überregional und überparteilich agieren. Außerdem werden bei der Verteilung öffentlicher Gelder Kommissionen eingesetzt, in denen korrupte Personen schwer auszumachen sind. So werden sowohl polnische öffentliche Finanzmittel verschwendet, als auch die einfließenden Mittel der EU.
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Einleitung
1. Kapitel Der Subventionsbetrug als Eingriff in die finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft
1.1 Die finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft
1.2 Die Schädigung der Gemeinschaftsfinanzen
1.3 Begriff des Subventionsbetrugs
1.3.1 Die Erteilung von Subventionen innerhalb der EU
1.3.2 Die vom Subventionsbetrug erfassten Arten von Handlungen
1.3.3 Ursachen und Folgen des Subventionsbetrugs
2. Kapitel Bekämpfung und Verfolgung des Subventionsbetrugs zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft
2.1 Außerstrafrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung des Subventionsbetrugs
2.2 Strafrechtliche Maßnahmen zur Verfolgung des Subventionsbetrugs
2.2.1 Voraussetzungen für die Effektivität der strafrechtlichen Verfolgung
2.2.2 Historische Entwicklung der Strafbarkeit des Subventionsbetrugs auf europäischer Ebene
3. Kapitel Strafbarkeit des Subventionsbetrugs im Lichte des deutschen und polnischen Rechts
3.1 Der Subventionsbetrug in Deutschland
3.2 Der Subventionsbetrug in Polen
4. Kapitel Strafzumessung für den Subventionsbetrug in Deutschland und Polen
5. Kapitel Beurteilung der Umsetzung eines strafrechtlichen Schutzes vor dem Subventionsbetrug in beiden Rechtssystemen
Zusammenfassung
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1 Die drei Säulen der Europäischen Union
Abb. 2 Die Ausgaben der Europäischen Union
Abb. 3 Der EU- Haushalt für das Jahr 2005
Abb. 4 Staatliche Subventionen ( % BIP)
Abb. 5 Unregelmäßigkeiten und Betrügereien im Bereich der Ausgaben der EG
Abb. 6 Die wichtigsten Aufgaben des OLAF
Abb. 7 Die Prinzipien des Corpus Juris.
Abb. 8 „Vierstufenmodel k(eines) Europastrafrechts“ nach R. Hefendehl
Abb. 9 Subventionen innerhalb der EU für das Jahr 2001.
Abb. 10 Objektiver Tatbestand des § 264 Abs.1 StGB
Abb. 11 Objektiver Tatbestand des Art. 297 § 1 KK
Abb. 12 Objektiver Deliktstatbestand Art. 297 § 2 KK
Abb. 13 Kriterien der Strafzumessung in Deutschland und Polen
Abb. 14 Vergleichstabelle- Vorsatz/Leichtfertigkeit
Abb. 15 Vergleichstabelle- Strafen
Abb. 16 Vergleichstabelle- Strafverschärfende Umstände
Abb. 17 Vergleichstabelle- Tätige Reue
Literaturverzeichnis
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zitiert: Alternativentwurf,
dazu die polnische Fassung:
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zitiert: Sieber ZStW 103 (1991),
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zitiert: Srebro,
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zitiert: Szwarc,
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zitiert: Tiedemann-Entwurf,
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zitiert: Tiedemann NJW 1993,
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zitiert: Tröndle/ Fischer,
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zitiert: Ulrich,
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zitiert: Bearbeiter- KK II,
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zitiert: Wassmann,
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Wessels, Johannes/
Hillenkamp, Thomas Strafrecht Besonderer Teil /2, 25. Auflage, Heidelberg, 2002,
zitiert: Wessels/Hillenkamp BT 2,
Wolffgang, Hans-Michael/
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zitiert: Wolffgang- Ulrich,
Zawłocki, Robert Podstawy odpowiedzialności karnej za przestępstwa gospodarcze (Strafbarkeitsvoraussetzungen für Wirtschaftsstraftaten), Warszawa, 2004,
zitiert: Zawłocki- Podstawy,
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Einleitung
"Fraud is something that does not respect borders at all”
Dorte Schmidt-Brown[1]
Angesichts der Erweiterung der Europäischen Union hat die Betrugsbekämpfung und -Verfolgung in der letzten Zeit stark an Bedeutung gewonnen. Mit dem steigenden Umfang des gemeinschaftlichen Haushalts sind auch die Betrügereien und Unregelmäßigkeiten zu Lasten der Gemeinschaftsfinanzen zahlreicher und schwerwiegender geworden. Damit solche Eingriffe in die EU-Finanzen erkannt und verfolgt werden können, sind Maßnahmen im Gemeinschaftsrecht neu geschaffen bzw. verstärkt worden.
Grundsätzlich sind die Mitgliedstaaten für die Verfolgung von Betrügereien zu Lasten der Gemeinschaftsfinanzen zuständig. Die Praxis in den alten EU-Ländern zeigt allerdings, dass solche Verhaltensweisen nicht immer mit derselben Konsequenz verfolgt oder sanktioniert werden wie die Handlungen, die sich gegen die nationalen Haushalte richten. Erfahrungen der alten Mitgliedstaaten zeigen, dass insbesondere EU-Subventionen solchen Gefahren ausgesetzt sind. Diese Gelder sind sehr reizvoll, da sie einfach zu erhalten sind und genaue Kontrollen ausbleiben.
Die Republik Polen zählt heute zu den demokratisch gefestigten ehemaligen Ostblockstaaten. Dass der Staat im Jahr 1999 der NATO beigetreten ist und 2004 Mitglied der Europäischen Union wurde, markiert einen vorläufigen Schlussstrich für den Transformationsprozess im Land. Der EU-Beitritt bedeutet für den polnischen Gesetzgeber eine Anpassung des gesamten Rechtssystems an die EU-Vorgaben. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft wurde Polen gleichzeitig verpflichtet einen strafrechtlichen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu sichern. Polen wird als ein Land mit einem relativ hohen Korruptionsgrad betrachtet. Fast jeden Tag berichten die Medien von neuen Skandalen, die Millionenschäden mit sich bringen. Oft stellt es sich heraus, dass diejenigen, die eigentlich für den Schutz der staatlichen Güter Verantwortung tragen sollten, selbst in diese Machenschaften verwickelt sind. Das liegt unter anderem daran, dass öffentliche Güter und Finanzen nie solch einem guten Schutz unterlagen wie die privaten. Mann neigt daher in Polen eher dazu, öffentliche Güter als herrenlos zu betrachten und sich diese anzueignen ohne deshalb mit nennenswerten Konsequenzen rechnen zu müssen. Oftmals sind es Politiker die eine solche Denkensweise fördern, da sie selbst in Betrügereien verwickelt sind und somit ein schlechtes Vorbild abgeben. Die entsprechenden Ermittlungen gestalten sich häufig umso schwieriger, weil die Beteiligten überregional und überparteilich agieren. Außerdem werden bei der Verteilung öffentlicher Gelder Kommissionen eingesetzt, in denen korrupte Personen schwer auszumachen sind. So werden sowohl polnische öffentliche Finanzmittel verschwendet, als auch die einfließenden Mittel der EU.
Als neues EU-Mitglied will und muss Polen diesem Problem entgegenwirken. Im Zuge dessen können Erfahrungen der alten Mitgliedstaaten genutzt werden, die mit Betrügereien zum Nachteil der finanziellen Interessen der EU schon länger zu kämpfen haben. Deutschland hat die historische Entwicklung der Strafbarkeit des Subventionsbetrugs auf europäischer Ebene mitverfolgt und -geprägt. Seit Jahren gibt es Bestrebungen ein einheitliches Europäisches Strafrecht zu schaffen. Dabei finden bezüglich der Regelung des Subventionsbetruges insbesondere die deutschen Lösungsvorschläge Berücksichtigung.
Diese Arbeit befasst sich mit der Strafbarkeit des EU-Subventionsbetruges. Es werden erstens die rechtlichen und institutionellen Lösungsvorschläge der Gemeinschaft für die Verfolgung und Bekämpfung des Deliktes in den Mitgliedstaaten dargestellt. Zweitens wird die Strafbarkeit des EU-Subventionsbetrugs in Deutschland und Polen behandelt. Schließlich wird die Umsetzbarkeit dieser Vorschläge zum Schutz der finanziellen Interessen der EG in beiden Rechtssystemen verglichen. Es ist zu betonen, dass sich die Arbeit mit der Bewertung der Umsetzbarkeit der EU-Lösungsvorschläge für die Strafbarkeit des Deliktes befasst und nicht mit der Verfolgungspraxis, obwohl sie auch auf kriminologische und kriminalistische Aspekte eingeht.
Die Arbeit beruht auf der Rechtslage vom 1. September 2006.
1. Kapitel Der Subventionsbetrug als Eingriff in die finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft
Dieses Kapitel stellt die Einführung in die Subventionsproblematik dar. Zuerst wird das Finanzsystem der Europäischen Union[2] mit dem Fokus auf die Ausgaben der Gemeinschaftsmittel behandelt. Es wird darauf eingegangen welche Arten von Schädigung in den verschiedenen Bereichen der Gemeinschaftsfinanzen auftreten. In dem Zusammenhang wird auch der Begriff des Subventionsbetruges und seine Folgen für die finanziellen Interessen der EG erörtert.
1.1 Die finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft
Die geschichtliche Entwicklung des Finanzsystems der Europäischen Union begann mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom 19. April 1951. Seine heutige Form verdankt es endgültig dem im Jahre 2000 erlassenen 5. Eigenmittelbeschluss[3]. Der Begriff der finanziellen Interessen der EG ist ein juristischer Terminus, der durch den Maastrichter Vertrag vom 7. Februar 1992 in das Gemeinschaftsrecht eingeführt wurde. Laut Art. 209a (heute Art. 280) EGV bestehen die finanziellen Interessen der Europäschen Union, entsprechend den finanziellen Interessen der Mitgliedstaaten oder anderer öffentlicher Gemeinwesen, in der ordnungsgemäßen Vereinnahmung und Verausgabung der rechtlich bestimmten Finanzierungsmittel. Dies soll der Erfüllung der vom EU-Vertrag festgelegten Ziele und Aufgaben dienen[4]. Weder die EU, noch die Gemeinschaften verfügen über eine Finanzhoheit oder eine Staatsqualität[5]. Die Union ist somit darauf angewiesen, dass die einzelnen Mitgliedstaaten ihr einen möglichst effektiven Schutz durch hoheitliche Reaktionen auf Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht gewähren. Diese Pflicht ergibt sich für die Mitgliedstaaten aus dem Primärrecht. Art. 280 EGV bestimmt, dass die Mitgliedstaaten die Finanzinteressen der Gemeinschaft ebenso zu schützen haben wie die nationalen Finanzen (sog. Assimilierungspflicht).
Der Begriff der „finanziellen Interessen“ beinhaltet die Einnahmen und Ausgaben, die im Haushaltsplan der Gemeinschaft (Art. 269 EGV) nachgewiesen sind und sonstige von der Gemeinschaft oder in ihrem Auftrag verwaltete Finanzmittel[6]. Die EU verfügt über keinen eigenen Haushalt. Man kann sie als eine Art Dachorganisation sehen, die von drei rechtlichen Säulen getragen wird. Die 1. Säule besteht aus den Europäischen Gemeinschaften: EGV, EGKS und EAG (Euratom), die 2. Säule stellt die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik dar. Die 3. Säule bildet die Polizeilich- Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS). Der Unionsvertrag ist das die drei Pfeiler verbindende „Dach“ (siehe Abb. 1).
Der Generalhaushalt besteht heute aus den Haushalten der EG und des Euroatom. Das Vermögen der EGKS wurde 2002 von der EG übernommen[7]. Die Ausgaben im Bereich der 2. und 3. Säule der EU werden durch diese gedeckt.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 1 Die drei Säulen der Europäischen Union
Auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments legt der Rat einstimmig die Bestimmungen über das System der Eigenmittel der Gemeinschaft fest. Er empfiehlt sie weiter zur Annahme den Mitgliedstaaten, die über Art. 10 EGV verpflichtet sind die Funktionsfähigkeit der EG durch Zubilligung ausreichender finanzieller Mittel zu sichern. Der Art. 269 EGV verleiht der Gemeinschaft die Kompetenz Einnahmen zu erheben, um die Ausgaben zu finanzieren, die sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit beschließt. Der Gesamthaushaltsplan wird gem. Art. 272 Abs. 4 EGV im Voraus für das nächste Haushaltsjahr festgelegt.
Die Einnahmen der Europäischen Gemeinschaft sind im Art. 269 EGV und Art. 1 S. 2 des 5. Eigenmittelbeschlusses geregelt. Ergänzende Regelungen finden sich in der Verordnung Nr. 1150/2000[8]. Die Einnahmen bestehen aus Eigenmitteln und sonstigen Einnahmen. Die Eigenmittel umfassen die drei sog. traditionellen Eigenmittel: Agrarschöpfungen, Zuckerabgaben und Zölle; sowie die Mehrwertsteuereigenmittel und Bruttosozialprodukteigenmittel. Diese Einnahmen stammen aus den Mitgliedstaaten. Unter dem Begriff Eigenmittel werden Mittel verstanden, die nach Art und Umfang grundsätzlich unabhängig vom weiteren Willen der Mitgliedstaaten anfallen und der Gemeinschaft zustehen[9]. Damit soll ihr ein Maß an Finanzautonomie gesichert werden. Es gibt Reformvorschläge, die durch die Einführung einer Gemeinschaftssteuer die vollständige finanzielle Unabhängigkeit der EU sichern sollen[10]. Die sonstigen Einnahmen spielen aufgrund ihres geringen Aufkommens eine eher untergeordnete Rolle.
Die Ausgaben der Gemeinschaft ergeben sich aus ihren Aufgabenbereichen und sind im Primärrecht nicht geregelt. Die genaue Bestimmung der Ausgaben der EU ist wichtig, da nur durch eine Verhinderung von nicht vorgesehenen Ausgaben zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts der Schutz der finanziellen Interessen möglich ist[11]. Die Union verfügt über eine Ausgabenkompetenz, so dass sie ihre Einnahmen bei der Ausführung der ihr übertragenen Aufgaben einsetzen kann[12]. Den bedeutendsten Bereich bilden hier die Agrarausgaben, mit dem Privatsektor als quasi ausschließlichen Endempfänger. Die privaten Haushalte werden durch direkte Einkommensbeihilfen bzw. Stilllegungsprämien gefördert. Die Agrarindustrie und die landwirtschaftlichen Betriebe erhalten Subventionen, wie z.B. Garantiepreise, Ausfuhrerstattungen, Lagerhaltungsbeihilfen oder Produktionszuschüsse. So z.B. werden bei der Ausfuhr die sog. Ausfuhrerstattungen gezahlt, damit die teueren europäischen Agrarerzeugnisse außerhalb der Europäischen Union vermarktet werden können. Allein in der Bundesrepublik Deutschland betrugen die aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefond für die Landwirtschaft (EAGFL)- Abteilung Garantie fließenden Erstattungen 2003 ca. 455,9 Mio. Euro[13]. Nach den Agrarausgaben folgen die Aufwendungen für die Strukturfonds der EG, welche die wirtschaftliche und soziale Solidarität der Mitgliedstaaten stärken sollen. Mit diesen Mitteln werden sowohl rückständige Regionen gefördert, als auch die Anpassung der Agrarstrukturen oder die Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit finanziert. Es handelt sich hierbei um mehrjährige operative Förderprogramme, Mitfinanzierung nationaler Beihilferegelungen oder technische Hilfe[14]. Die finanziellen Mittel werden also indirekt durch die Mitgliedstaaten an die Geförderten geleistet.
Zu den weiteren Ausgaben gehören die externen und internen Politikbereiche. Im ersten Fall handelt es sich um Leistungen zugunsten Drittstaaten, insbesondere humanitäre Hilfe. Im zweiten Fall sind es Ausgaben für die allgemeine und berufliche Bildung. Diese umfassen diverse Programme, von denen kulturelle, soziale, studentische und wissenschaftliche Bereiche unterstützt werden[15].
Die Aufzählung der Ausgaben schließt mit den Kosten für die Verwaltung und der Bildung von Reserven, die für im Haushalt nicht vorgesehene Ausgaben bestimmt sind[16].
Die Ausgaben werden gem. Art. 268 EGV jährlich neu veranschlagt und in den Haushaltsplan einbezogen.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 2 Die Ausgaben der Europäischen Union
Der Begriff der finanziellen Interessen der Gemeinschaft ist weiter auszulegen als der des Gemeinschaftshaushalts[17]. Über die im EG-Haushaltsplan ausgewiesenen Einnahmen und Ausgaben hinaus umfasst er alle Einnahmen oder Ausgaben, die von oder im Auftrag der Gemeinschaft und ihrer Organe und Einrichtungen verwaltet werden[18]. Darunter fallen auch sonstige Anleihe- und Darlehensmittel der Gemeinschaften.
Der Haushaltsplan der Gemeinschaft wird vom Europäischen Parlament verabschiedet. Nach der Osterweiterung, die auch Polen betraf, hat sich sein Umfang wesentlich geändert. Die Zahlungsermächtigungen für das Jahr 2005 lagen bei ca. 106,3 Mrd. Euro. Der größte Teil der Verpflichtungsermächtigungen wurde für die Agrarausgaben in Höhe von 49,7 Mrd. Euro bestimmt. Weiter wurden 42,4 Mrd. Euro für die Strukturmaβnahmen, 9,1 Mrd. für die internen und 5,2 Mrd. für die externen Politiken bestimmt.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 3 Der EU- Haushalt für das Jahr 2005
1.2 Die Schädigung der Gemeinschaftsfinanzen
Aufgrund der Erweiterung der Europäischen Union um 10 neue Mitgliedstaaten hat sich auch der Umfang der der Gemeinschaft zustehenden Aufgaben geändert. Überall dort, wo die EU finanzwirksam wird, kann es zu Schädigung ihrer finanziellen Interessen kommen[19]. Deswegen ist es auch wichtig, wirksame Maßnahmen zu ihrem Schutz zu entwickeln.
Die Bedrohung der Finanzen der EU kann von unterschiedlichen Akteuren kommen. Dazu zählen sowohl natürliche wie juristische Personen[20]. Auch Mitgliedstaaten können zum Verursacher werden. Dies geschieht meistens nicht vorsätzlich, sondern auf Grund einer fehlerhaften Auslegung und Anwendung der gemeinschaftlichen Regelungen, z.B. durch das Unterlassen der Durchsetzung entsprechender EU-Maßnahmen der Gemeinschaft. Deren Aufgabe ist es nämlich das Gemeinschaftsrecht zu vollziehen und die Finanzen der EU zu vertreten. Wenn dies nicht passiert kommt es oft zu schweren finanziellen Konsequenzen für die EU. Die Gemeinschaft kann selbst zum Schädiger eigener Finanzen werden, wenn sie nicht die nötigen Maßnahmen zu deren Schutz einrichtet. Auch Korruption bei ihren Bediensteten, die Nichtdurchführung erforderlicher Kontrollen oder die unzureichende Verfolgung von aufgedeckter Korruption vertiefen den finanziellen Schaden der EG[21].
Den potenziellen Schädigern stehen viele Möglichkeiten offen, weil die EU in diversen Bereichen finanziell tätig ist. Die meisten Handlungen wirken sich negativ direkt und indirekt auf die Mitgliedstaaten aus.
Eine Schädigung der finanziellen Interessen liegt dann vor, wenn die Gemeinschaft die ihr zustehenden Einnahmen nicht erhält oder unbegründete Ausgaben tätigt[22]. Die Schädigungen können durch positives Tun oder Unterlassen erfolgen. Als typische, den EU-Finanzen schädigende Verhaltensweisen, werden Betrügereien und Unregelmäßigkeiten genannt. Sie werden von Wirtschaftsbeteiligten, oft in organisierten Gruppen getätigt. Der klassische unorganisierte Einzeltäter spielt hier keine große Rolle[23].
Der Begriff der Betrügereien umfasst sowohl strafrechtliche als auch ordnungswidrigkeitenrechtliche Verhaltensweisen. Die Betrügereien werden im Art. 280 EGV genannt und durch die Definitionen der einzelnen Mitgliedstaaten konkretisiert. Trotz vieler Versuche fehlt es jedoch an einer einheitlichen Definition[24]. Es wird grundsätzlich am strafrechtlichen Betrugsbegriff angeknüpft, obwohl die Betrügerei im EU-Recht eher ein Oberbegriff für alle Betrugsarten ist. Nach Art. 280 Abs. 2 EGV umfasst er auch Steuerdelikte und Fälschungsdelikte[25]. Er ist weit auszulegen und erfasst auch Umgehungshandlungen und Scheingeschäfte[26]. Es muss immer eine subjektive Vorwerfbarkeit vorliegen[27]. Art. 280 EGV verpflichtet die Mitgliedstaaten gegen diese Verhaltensweisen vorzugehen. Das soll kompetenzrechtliche Probleme im Hinblick auf das Strafrecht verhindern.
Anders verhält es sich mit der Definition der Unregelmäβigkeiten. Die ist im Art. 1 Abs. 2 der VO Nr. 2988/95 geregelt. Eine Unregelmäßigkeit liegt dann vor, wenn ein Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers gegeben ist, die einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften oder der Haushalte, die von ihnen verwaltet werden, bewirkt hat. Dies kann durch die Verminderung oder den Ausfall von Eigenmitteleinnahmen oder durch eine ungerechtfertigte Ausgabe erfolgen. Unregelmäßigkeiten erfassen im Gegensatz zu Betrügereien auch objektive Rechtsverstöße. Darunter fallen jedoch keine Umgehungsgeschäfte. Laut Rechtsakten über die Finanzierung der Agrarpolitik, der Struktur- und Kohäsionsfonds ergibt sich für die Mitgliedstaaten eine Pflicht Unregelmäβigkeiten zu verhindern und zu verfolgen.
Die beiden Schädigungsarten Betrug und Unregelmäßigkeiten sind in allen finanzrelevanten Bereichen der Gemeinschaft zu finden. Betroffen sind sowohl die durch die Mitgliedstaaten erhobenen eigenen Einnahmen der EG, als auch die im wesendlichen durch die Mitgliedstaaten getätigten Ausgaben der Gemeinschaft. Der Agrarsektor ist besonders gefährdet, wegen des planwirtschaftlichen Charakters und der Kompliziertheit der Vorschriften im Marktordnungsrecht.
Die Eigenmitteleinnahmen werden vor allem durch die Hinterziehung von Abgaben bei der Einfuhr von Waren gemindert. Durch falsche Angaben bei Importwaren, wird weniger Zoll gezahlt oder die Ware wird in das Territorium der EU reingeschmuggelt. Diese Verhaltensweisen führen zur Einnahmenverkürzung, weil die Gemeinschaft die ihr zustehenden Mittel nicht bekommt. So z.B. im Falle von Manipulationen bei der Mehrwertsteuer, die als indirekte Steuer auch der Finanzierung des EU-Haushaltes dienen sollte.
Die weiteren Arten der Schädigung- die für diese Arbeit von besonderer Relevanz sind- beruhen auf ungerechtfertigten Ausgaben der Union. An dieser Stelle lassen sich vor allem drei Bereiche anführen. Das Erschleichen von Subventionen beim Export in Drittländer erfolgt durch unrichtige Angaben bezüglich der Quantität, Qualität, des Zielortes und der Bestimmung der Waren. Durch Hinterziehung von Abgaben und Erschleichung von Subventionen und Beihilfen innerhalb der EU werden auch zahlreiche Beihilfen und Vergünstigungen zu Unrecht zugewiesen. Zuletzt werden zur Erlangung von Strukturfondmitteln fiktive oder erhöhte Leistungen geltend gemacht.
Betroffen sind folgende Fonds [28]:
- EAGFL der Europäische Ausrichtungs- und Garantiefond für die Landwirtschaft
- EFRE der Europäische Fond für Regionale Entwicklung
- ESF der Europäische Sozialfond
- FIAF Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei.
1.3 Begriff des Subventionsbetrugs
1.3.1 Die Erteilung von Subventionen innerhalb der EU
Es gibt keine allgemein anerkannte und einheitliche Definition der Subventionen [29]. Das Wort kommt aus dem Lateinischen und bedeutet soviel wie „zu Hilfe kommen“. Generell lässt sich aus allen Definitionsversuchen entnehmen, dass Subventionen finanzielle Hilfen ohne unmittelbare Gegenleistung sind, die von staatlichen Institutionen an private Haushalte oder an private Unternehmen geleistet werden. In Abgrenzung zu allgemeinen Leistungen des Staates (z.B. im Bereich Forschung, Bildung, Infrastruktur) liegt eine Selektivität und Gruppennützigkeit vor.
Im engeren Sinne sind Subventionen finanzielle Zuwendungen an private Unternehmen wie Zuschüsse, Kredite oder Bürgschaften. Im weiteren Sinne, der Volkswirtschaftslehre folgend, gehören dazu sowohl Vergünstigungen, Ermäßigungen oder Befreiungen im Bereich der Gebühren und Steuern, wie auch Sozialleistungen.
Im deutschen Strafrecht wird die Subvention im Tatbestand des Subventionsbetruges nach § 264 Abs. 7 StGB definiert als Leistung aus öffentlichen Mitteln, die nach EG-, Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird oder der Förderung der Wirtschaft dienen soll.
In Deutschland gibt es drei regelmäßige Berichte über Subventionen: den Subventionsbericht der Bundesregierung, Studien bzw. Arbeitspapiere des Instituts für Weltwirtschaft sowie die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen des Statistischen Bundesamtes.
Mit Subventionen lässt sich ein politisch erwünschter Zweck fördern. Subventionen stützen einerseits das Einkommen oder die Produktion und beeinflussen die Marktpreise. Andererseits greifen die Subventionen in das natürliche Marktgeschehen ein und bringen es aus der Balance. Durch Subventionen werden Unternehmen am Leben gehalten, deren Produkte zu den nicht subventionierten Preisen vom Markt nicht mehr gewünscht werden– so kommt es zur Verschwendung der Steuergelder. Subventionen wirken der Modernisierung entgegen. Veraltete Industrien werden künstlich am Leben gehalten; moderne können nicht wachsen. Häufig werden Subventionen weitergezahlt, auch wenn der ursprüngliche politische Zweck nicht mehr gegeben ist. Sie werden zu ständigen Erhaltungshilfen, weil partikulären Interessengruppen nachgegeben wird[30]. Das ist die Kehrseite der Medaille.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 4 Staatliche Subventionen ( % BIP)[31]
Nach der Zielsetzung lassen sich folgende Arten von Subventionen unterscheiden: Förderungs-, Erhaltungs- und Anpassungssubventionen. Nach der Methode der Subventionierung: Finanzhilfen, Steuerermäßigungen, Steuerbefreiungen, Kreditverbilligungen und Übernahme externer Kosten.
Förderungssubventionen spielen eine große Rolle bei der Unterstützung von Unternehmensneugründungen. Anpassungssubventionen sollen der Vereinfachung der Anpassungsprozesse dienen, denen Betriebe ausgesetzt sein können. Erhaltungssubventionen fördern die Erhaltung wirtschaftlicher, kultureller und landeskultureller Strukturen, z.B. in der Landwirtschaft und im Bergbau.
Durch die Finanzhilfen erhält der Subventionsempfänger Geldzahlungen, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Der Sinn der Steuerermäßigungen und Steuerbefreiungen liegt darin, dass der Subventionsempfänger bestimmte Steuern nur zu einem ermäßigten Steuersatz oder gar nicht bezahlen muss, wenn entsprechende Voraussetzungen vorliegen. Bei Kreditverbilligungen erhält der Subventionsempfänger für bestimmte Zwecke Kredite von Banken unter öffentlichem Einfluss, deren Kreditzinsen unterhalb der marktüblichen liegen.
Übernahme externer Kosten ist in der Umweltpolitik von großer Bedeutung: die vom Subventionsempfänger verursachten externen Kosten werden dort häufig von der Allgemeinheit getragen.
Wie bereits dargestellt, werden die meisten Ausgaben der EG der Unterstützung der Agrarpolitik und in strukturpolitische Finanzinstrumente zugeteilt. Diese Finanzhilfen werden nicht direkt von Brüssel, sondern über nationale und regionale Behörden der Mitgliedsländer ausgezahlt. Meist handelt es sich dabei um große Infrastrukturprojekte und Förderprogramme.
Ausnahmsweise bezahlt die EU-Kommission Finanzhilfen direkt an staatliche oder private Organisationen und Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit. Dazu zählen z.B. Universitäten, Unternehmen, Interessenverbände und nichtstaatliche Organisationen (NGOs). Diese finanziellen Mittel fließen in Projekte aus den Bereichen Forschung und Entwicklung, Bildung und Ausbildung, Umweltschutz, Verbraucherschutz sowie Projekte der EU-Außenpolitik. Einzelpersonen können in Ausnahmefällen direkt unterstützt werden. In Art. 87 EGV ist das Beihilfeverbot nach Europarecht geregelt. Die Vergaberichtlinien, Zahlungsbestimmungen und Verfahren einzelner Finanzhilfen stehen in der 'Haushaltsordnung' und den dazu gehörigen Durchführungsbestimmungen. Die EU gibt jährlich einen Bericht über die Förderungen mit allen Namen und Adressen der Begünstigten heraus.
[...]
[1] Die Dänin Dorte Schmidt-Brown versuchte während ihrer Arbeit beim EU-Statistikamt vergebens überhöhte Zahlungen an Europrogramme, Manipulationen, Betrügereien und schwarzen Kassen zu verhindern. Sie musste dafür Konsequenzen der Suspendierung tragen, weil sie als Finanzkontrolleur das Europäische Parlament auf die Unzulänglichkeiten aufmerksam gemacht hat. Sie ging damit erfolgreich vors Gericht. Rechtssache C-365/05 P nachzulesen in: Amtsblatt der EU vom 12.11.2005.
[2] Mit Inkrafttreten des Maastrichter Vertrag über die Europäische Union bestehen die drei Europäischen Gemeinschaften fort: die Europäische Gemeinschaft, die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl und die Europäische Atomgemeinschaft- Euratom. Für diese drei Gemeinschaften steht in dieser Arbeit die Sammelbezeichnung „Europäische Gemeinschaft(en)“. Mit dem Begriff „Europäische Union“ werden die drei Gemeinschaften (1. Säule), sowie die Koordinierung der Außen- und Innenpolitik (2. Säule) und die Polizeilich- Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (3. Säule) bezeichnet.
[3] Beschluss des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften 2000/597/EG, Euratom.
[4] Magiera-Friauf, S. 13, 17.
[5] Griese, S. 462 f.
[6] Prieß in: Groeben-Kommentar, Art. 209a EGV Rn. 14.
[7] Ausführlich zur geschichtlichen Entwicklung des Haushalts der EU- Srebro, S. 20 ff.
[8] Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 29.09.2000 zur Durchführung
des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften.
ABlEG 2000 Nr. L 130, S. 1 ff.
[9] Dannecker, S. 23; Birk, S. 109, 120 f.
[10] Röttinger, S. 287.
[11] Prieß in: Groeben-Kommentar, Art. 209a EGV Rn. 15.
[12] Pache, S. 51.
[13] Jahresbericht 2003- HZA Hamburg-Jonas.
[14] Kraff, S. 311 ff.
[15] Röttinger, S. 280.
[16] Kraff, S. 321 f.
[17] Prieß in: Groeben-Kommentar, Art. 209a EGV Rn. 16; Srebro, S.19 f.
[18] Ulrich, S. 55.
[19] Pache, S. 61.
[20] Magiera- Friauf, S. 19.
[21] Magiera- Friauf, S. 13, 19.
[22] Pache, S. 61.
[23] Sieber- SchwZStR, S. 357 ff.
[24] Pache, S. 58 f.
[25] Martens, S. 128.
[26] Dannecker, S. 29.
[27] Martens, S. 129.
[28] Sieber- SchZStR, S. 357 ff.
[29] Bericht und Antrag des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, BT-Drucks. 7/5291, S. 22.
[30] Otto, Harro, Das Corpus Juris der strafrechtlichen Regelungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union, Jura 2000, S. 100.
[31] Vgl. Seit von Eurostat : http://epp.eurostat.ec.europa.eu/ - unter „ Staatliche Subventionen“ (abgerufen am 01.09.2006).
- Quote paper
- Anna Mik (Author), 2006, Strafbarkeit des EU-Subventionsbetrugs im deutschen und polnischen Recht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/77819
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