Mit der vorliegenden Arbeit soll die Frage untersucht werden, inwiefern die während einer Außenprüfung, einer Durchsuchung der Steuerfahndung oder im Rahmen eines Auskunftsersuchens bei Kreditinstituten gewonnenen steuerrelevanten Ermittlungsergebnisse, gegenüber deren Kunden verwertet werden dürfen.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
2 Das Bankgeheimnis
2.1 Der Begriff des Bankgeheimnis
2.2 Das Bankgeheimnis im Steuerrecht (§ 30a AO)
2.2.1 Historische Entwicklung
2.2.1.1 Der Bankenerlass 1949
2.2.1.2 Der „Bankenerlass“ 1979
2.2.1.3 Das Steuerreformgesetz 1990
2.2.1.4 Die Entscheidung des BVerfG vom 27.06.1991
2.2.1.5 Das Zinsabschlaggesetz von 1992
2.2.1.6 Das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002
2.3 Die Absätze des § 30a AO im Einzelnen
2.3.1 § 30a Abs. 1 AO
2.3.2 § 30a Abs. 2 AO
2.3.2.1 Inhalt und Zweck der Vorschrift
2.3.2.2 Allgemeine Kontenabfrage vs. anlassbezogene Abfrage
2.3.2.3 Begriff der Konten bestimmter Art und Höhe
2.3.3 § 30a Abs. 3 AO
2.3.3.1 Urteil des VIII. Senats (BFH-Urteil vom 18.02.1997, VIII R 33/95)
2.3.3.2 Beschluss des VII. Senats (BFH-Beschluss vom 28.10.1997, VII B 40/97)
2.3.3.3 Beschlüsse des VII. Senats zu Tafelgeschäften
2.3.3.4 Beschluss des I. Senats (BFH-Beschluss vom 04.09.2000, I B 17/00)
2.3.4 § 30a Abs. 4 AO
2.3.5 § 30a Abs. 5 AO
3 Das Verwertungsverbot im Steuerrecht
3.1 Grundsätze/Allgemeines
3.2 Materiell-rechtliche Voraussetzungen
3.2.1 Rechtswidrigkeit
3.2.2 Verletzung von Ordnungsvorschriften
3.2.3 Schwerwiegende Rechtsverletzungen
3.2.4 Auswirkungen strafrechtlicher Verwertungsverbote im Besteuerungsverfahren
3.2.5 Ausmaß des Verwertungsverbots
3.2.6 Einschränkungen
3.3 Grundregeln für das Vorliegen eines Verwertungsverbots
3.4 Durchsetzung eines Verwertungsverbots und zugehörige Rechtsmittel
3.4.1 Abgrenzung Verwaltungsakt vs. Realakt
3.4.2 Anfechtung eines Realaktes
3.4.3 Anfechtung eines Verwaltungsaktes
3.4.3.1 Unwirksame Prüfungsmaßnahmen
3.4.3.2 Wirksame Prüfungsmaßnahmen
3.4.4 Zusammenfassung
3.4.5 Kritik der Literatur an der BFH-Rechtsprechung
3.5 Rechtsmittel gegen die Ausstellung/Verwertung von Kontrollmitteilungen bei Bankaußenprüfungen
3.5.1 Banken
3.5.2 Bankkunden
4 Fazit
5 Anhang
Literaturverzeichnis
Rechtsprechungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
Mit der vorliegenden Arbeit soll die Frage untersucht werden, inwiefern die während einer Außenprüfung, einer Durchsuchung der Steuerfahndung oder im Rahmen eines Auskunftsersuchens bei Kreditinstituten gewonnenen steuerrelevanten Ermittlungsergebnisse, gegenüber deren Kunden verwertet werden dürfen.
Die Aktualität dieses Themas ergibt sich aufgrund des Vorlagebeschlusses des BFH vom 16.07.2002[1] an das BVerfG und dem Aussetzungsbeschluss vom 11.06.2003[2]: Fraglich ist jeweils, ob die Besteuerung von Spekulationsgewinnen (§ 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 EStG) verfassungsgemäß ist. Auch die Forderung des Bundesfinanzministers Hans Eichel infolge des 11. September 2001 zur verbesserten Terrorbekämpfung die gläserne Bank zu schaffen, hängt wohl hauptsächlich mit dem Ziel der Aufdeckung bisher unbekannter Steuerfälle und der verbesserten Erfassung von Zins- und Spekulationseinkünften und weniger mit der Bekämpfung des internationalen Terrorismus zusammen.
Streitpunkt bei all diesen Fragen ist, ob das in § 30a AO gesetzlich verankerte so genannte „steuerliche Bankgeheimnis“ die Ermittlungsmöglichkeiten der Finanzbehörden einschränkt, um damit aber gleichzeitig die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung dieser Einkünfte in Frage zu stellen.
Zum Thema des „steuerlichen Bankgeheimnisses“ sind in der Vergangenheit bereits einige kontroverse höchstrichterliche Urteile und Beschlüsse ergangen, die sich mit den Problemen der Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) und der Interpretation des § 30a AO auseinandersetzten. Diese werden im Laufe dieser Arbeit umfassend dargelegt und kritisch diskutiert. Im zweiten Teil der Arbeit werden zunächst die Probleme für das Vorliegen eines steuerlichen Verwertungsverbots erläutert. Dabei kann es sich beispielsweise um Informationen handeln, die die Finanzbehörden rechtswidrig (zum Beispiel entgegen der Vorschriften des § 30a AO) erlangt haben. Anschließend wird detailliert auf die Möglichkeiten und Probleme der Durchsetzung eines steuerlichen Verwertungsverbots eingegangen.
2 Das Bankgeheimnis
2.1 Der Begriff des Bankgeheimnis
Obwohl der Begriff des „Bankgeheimnisses“ nicht nur in der Fachpresse, sondern auch in der Literatur, der Rechtsprechung und sogar vom Gesetzgeber selbst verwendet wird, existiert in Deutschland - im Gegensatz zu anderen europäischen Staaten (z.B. Österreich, Schweiz, Luxemburg) keine gesetzliche Definition dieses Begriffs[3]. In der Bundesrepublik Deutschland wird das Bankgeheimnis im Allgemeinen als das Berufs- und Geschäftsgeheimnis des Kreditgewerbes interpretiert, welches in den AGB der Banken niedergelegt ist. Das Bankgeheimnis wirkt hierbei grundsätzlich in zwei Richtungen:
- Die Verpflichtung der Banken, ihnen bekannt gewordenes gegenüber jedermann Stillschweigen zu bewahren, und
- das Auskunftsverweigerungsrecht der Banken gegenüber Dritten[4].
Zivilrechtliche Grundlage des Bankgeheimnisses ist der Bankvertrag, welcher i.d.R. ein auf Geschäftsbesorgung gerichteter Dienstvertrag i.S. der §§ 675, 611 BGB zwischen Banken und deren Kunden ist[5].
Ausgehend von der Tatsache, dass das so genannte Bankgeheimnis von den verschiedensten Rechtsbereichen (zivilrechtlich, strafrechtlich, steuerrechtlich und verfassungsrechtlich) berührt wird, ist festzustellen, dass es ebenso viele Perspektiven und damit zusammenhängende Einschränkungen dieses Begriffs gibt[6].
Im Folgenden wird einschränkend lediglich das so genannte „steuerliche Bankgeheimnis“ umfassend dargestellt.
2.2 Das Bankgeheimnis im Steuerrecht (§ 30a AO)
Das so genannte „steuerliche Bankgeheimnis“ steht im Mittelpunkt des Spannungsverhältnisses zwischen dem Interesse und der Verpflichtung des Fiskus an einer effektiven und gleichmäßigen Zinsbesteuerung auf der einen Seite, und dem Interesse des Bankkunden bzw. des Anlegers an einer möglichst ungeschmälerten Vermögensmehrung und Diskretion des Geldverkehrs auf der anderen Seite[7]. Ursache dieses Spannungsverhältnisses ist der schier unlösbare Zielkonflikt zwischen Steuerpolitik und Kapitalmarktpolitik, genauer gesagt zwischen dem Gebot der gleichmäßigen Besteuerung einerseits und der Notwendigkeit der Verhinderung eines stärkeren Kapitalabflusses ins Ausland andererseits[8]. Obwohl das so genannte „steuerliche Bankgeheimnis“ wie oben erläutert keine gesetzliche Grundlage hat, schränkt § 30a AO die Prüfungsmöglichkeiten der Finanzämter bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) und des Veräußerungsgewinns bei Wertpapierveräußerungen (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG) dahingehend ein, dass beim Besteuerungsverfahren auf das Vertrauensverhältnis zwischen Banken und deren Kunden - zum Schutz der Bankkunden - „besonders Rücksicht“ zu nehmen ist[9].
Wie bereits aus der Vorschrift des § 30a AO zu erkennen ist, dient diese Vorschrift allerdings rein rechtlich ausschließlich dem Schutz des Bankkunden und nicht dem Schutz der Bank selbst. Das tatsächliche Vorkommen eines Bankgeheimnisses im deutschen Steuerrecht ist daher äußerst fraglich (s.u.)[10]. Zum tatsächlichen Hintergrund für das Entstehen der Vorschrift siehe 2.2.1.
Die Regelungen des § 30a AO selbst gelten ausschließlich für die Kunden von Kreditinstituten, nicht z.B. für Kunden von Versicherungsgesellschaften. Dies sind im Einzelnen Banken, Sparkassen, Bausparkassen sowie die früheren Postspar- und Postgirodienste, heute die Postbank[11].
2.2.1 Historische Entwicklung
Um die Erläuterung der tatsächlichen Bedeutung des § 30a AO verständlich zu gestalten, soll nun zunächst auf die Entwicklung und die zugehörigen Hintergründe der Vorschrift seit der Gründung der Bundesrepublik eingegangen werden.
2.2.1.1 Der Bankenerlass 1949
Aufgrund der enormen Nachkriegsbelastung der westlichen Besatzungszonen (Wiederaufbaukosten, Reparationszahlungen) war es verständlich, dass zur Finanzierung der hiermit verbundenen hohen Kosten möglichst zeitnah auch die Möglichkeit der Einbindung privater Finanzgeber erwogen wurde. Mit dem Ziel, die deutsche Bankwirtschaft für in- und ausländische Kapitalgeber wieder attraktiv zu machen, wurde am 02.08.1949 der so genannte Bankenerlass durch die Verwaltung für Finanzen des Vereinigten Wirtschaftsgebiets erlassen.[12] Damit war das „steuerliche Bankgeheimnis“ zwar noch nicht rechtlich, aber faktisch geboren[13].
Inhaltlich legte dieser Bankenerlass den obersten Finanzbehörden Zurückhaltung bei der Einholung von Auskünften auf, da jede Maßnahme, die das Vertrauensverhältnis zwischen Banken und deren Kunden beeinträchtigen könnte, den Kapitalmarkt stören könnte. Der Sparwille der Bevölkerung sollte nicht durch Eingriffsmöglichkeiten für die Finanzbehörden geschmälert werden. Solche Eingriffsmöglichkeiten würden dem Ziel der angestrebten Kapitalmarktöffnung entgegenstehen[14]. Die Regelungen sahen folgende Einschränkungen vor:
- Systematische und periodische Informationsanfragen waren praktisch ausgeschlossen,
- Kontrollmitteilungen sollten unterbleiben,
- die Angabe von Kontoverbindungen sollte bei der Abgabe von Steuererklärungen nicht verlangt werden,
- lediglich Einzelauskunftsersuchen im Besteuerungsverfahren wurden für zulässig erklärt[15].
2.2.1.2 Der „Bankenerlass“ 1979
Infolge des Inkrafttretens der AO 1977 wurde der Bankenerlass in der Form eines BMF-Schreibens am 31.08.1979 neu gefasst[16]. Obwohl die Notwendigkeit für die Sonderregelungen aus dem Jahre 1949 aus wirtschaftspolitischer Sicht eigentlich nicht mehr bestand, wurden im Wesentlichen die damaligen Regelungen übernommen. Neu war die Erwähnung der Steuerfahndung in der Nr. 6 des Schreibens: Hiernach galt für die Auskunftsersuchen der Steuerfahndung nicht § 93 Abs. 1 Satz 3 AO, sondern die speziellere Vorschrift des § 208 AO. Damit war die Anwendung des „Bankenerlasses“ in diesen Fällen weitgehend ausgeschlossen[17]. Ebenfalls dem Erlass hinzugefügt wurde der Satz, dass im Regelfall davon ausgegangen werden konnte, dass die Angaben in der Steuererklärung vollständig und richtig sind. Daraus wurde auf Seiten der Steuerberater (verständlicherweise) das Versprechen abgeleitet, dass auch kontrollbedürftiges nicht wirklich kontrolliert würde. Die Steuer wurde auf diese Weise zu einer Art Spende an den Fiskus[18].
Auch dieses Schreiben war, wie sein Vorgänger, lediglich eine Verwaltungsanweisung, und folglich für die Gerichte grundsätzlich nicht bindend. Durch diese Selbstbindung der Verwaltung konnte aber bei einem nicht begründeten Abweichen der Finanzbehörden von der bisher praktizierten Handhabung ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) geltend gemacht werden[19].
Folglich war bereits durch dieses BMF-Schreiben ein Kontrolldefizit bei der Zinsbesteuerung entstanden, welches auch von Seiten der Literatur schon damals laufend angeprangert wurde[20].
2.2.1.3 Das Steuerreformgesetz 1990
Im Jahre 1985 stellte der BRH fest, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nicht dem Steuerabzug vom Kapitalertrag unterliegen, nicht gleichmäßig und äußerst unvollständig versteuert würden. Dies ergebe sich daraus, dass die Ermittlungsmöglichkeiten der Finanzverwaltung durch den Bankenerlass deutlich eingeschränkt würden. Die Möglichkeiten der Sachverhaltsaufklärung würden dadurch nicht ausreichend ausgeschöpft. Aufgrund von Stichproben ermittelte der BRH eine Erklärungsquote von lediglich 25 v.H.[21].
Im Zusammenhang mit der Einführung einer kleinen Kapitalertragssteuer von 10 v.H. zur verbesserten Erfassung der Kapitalerträge wollte der Gesetzgeber die bestehenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bankenerlasses durch eine gesetzliche Regelung ausräumen. Nicht zuletzt auch mit der Begründung eine befürchtete Kapitalflucht ins Ausland zu verhindern[22]. Neben der Einführung des § 30a AO und der kleinen Quellensteuer sollte die gefürchtete Kapitalflucht als Folge des Steuerreformgesetzes 1990 - welches am 25.07.1988 in die AO eingefügt wurde und am 03.08.1988 in Kraft getreten war - auch durch das ebenfalls eingeführte Steueramnestiegesetz verhindert werden[23]. Das so genannte „Bankgeheimnis im Steuerrecht“ war somit als solches auch rechtlich geboren, die Auslegung bezüglich der Tragweite dieser Regelungen war aber weiterhin äußerst umstritten[24].
Inhaltlich wurden alle wesentlichen Bestimmungen des BMF-Schreibens aus dem Jahre 1979 in § 30a AO übernommen[25].
Streitig ist bis heute die Frage darüber, ob der damals gewählte Standort innerhalb der AO (direkt nach dem Steuergeheimnis) vom Gesetzgeber gezielt gewählt wurde, oder ob es sich bei diesem Standort um eine gesetzessystematisch falsche bzw. unbefriedigende Lösung handelt: Es gibt in der Literatur durchaus Stimmen die von einer gezielten Standortwahl ausgehen, womit der Gesetzgeber den möglicherweise gewünschten Stellenwert des Bankgeheimnisses unterstreichen wollte[26]. Andere Auffassungen sehen hingegen keinen einleuchtenden Grund für den gewählten Standort[27].
Die befürchtete Kapitalflucht (v.a. nach Luxemburg) trat aber trotz der gesetzlichen Verfestigung des „steuerlichen Bankgeheimnisses“ in die AO ein, weshalb die kleine Kapitalertragsteuer nur ein halbes Jahr nach ihrer Einführung wieder abgeschafft wurde[28]. Das zwischenzeitlich ins Ausland abgeflossene Kapital kam aber auch nach Aufhebung der kleinen Kapitalertragsteuer nicht zurück[29].
2.2.1.4 Die Entscheidung des BVerfG vom 27.06.1991
In seinem Urteil vom 27.06.1991 entschied das BVerfG[30], dass die Besteuerung von Zinseinkünften (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) verfassungswidrig sei, da insoweit die rechtliche und tatsächliche Gleichbelastung der Steuerpflichtigen nicht gewährleistet werde[31]. Der in die AO übernommene Bankenerlass schaffe bei den Finanzbehörden hinsichtlich der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ein Klima des Zögerns und der Zurückhaltung und wirke sich folglich dahingehend aus, dass der Besteuerungsanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden könne. Im Ergebnis führe dies zu einer Verfassungswidrigkeit auch der materiellen Norm.[32]. Ein Steuergesetz könne unter keinen Umständen Bestand haben, wenn es das Ziel einer Besteuerungsgleichheit verfehle. Das Allgemeininteresse der Besteuerungsgleichheit habe auch gegenüber gesamtwirtschaftlichen Interessen Bestand[33]. Bei Steuern, die von einer Erklärung des Steuerschuldners abhängig sind, muss die Steuerehrlichkeit der Erklärenden durch hinreichende Kontrollmöglichkeiten abgestützt werden[34]. Das BVerfG verpflichtete den Gesetzgeber, spätestens mit Wirkung zum 01.01.1993 die Besteuerungsgleichheit durch hinreichende gesetzliche Vorkehrungen zukünftig zu gewährleisten[35].
2.2.1.5 Das Zinsabschlaggesetz von 1992
Als Folge der Entscheidung durch das BVerfG wurde am 09.11.1992 mit Wirkung zum 01.01.1993 das Zinsabschlaggesetz verabschiedet[36]. Nach Ansicht der Verfassungsrichter gab es im Grunde genommen zwei Möglichkeiten die Steuergerechtigkeit herzustellen:
- Aufhebung des § 30a AO, oder die
- Einführung einer Quellensteuer (möglicherweise auch mit Abgeltungswirkung).
Der Gesetzgeber entschied sich für die Einführung einer Quellensteuer (ohne Abgeltungswirkung) und hob die Sparerfreibeträge gleichzeitig auf 6.000 DM für allein stehende sowie auf 12.000 DM für verheiratete Steuerpflichtige an. Für darüber hinaus anfallende Zinserträge waren die Banken verpflichtet, einen Zinsabschlag in Höhe von 30 v.H. (bei Tafelgeschäften 35 v.H.) direkt an die Finanzbehörden abzuführen[37]. Zur Vermeidung von Störungen und Belastungen des Kapitalmarkts wurde aber der verfassungsrechtlich umstrittene § 30a AO nicht angetastet[38].
Im Ergebnis waren somit ungefähr 80 v.H. der Kapitaleinkünfte nicht mehr steuerbelastet. Der Gesetzgeber hatte eine weitgehende Belastungsgleichheit geschaffen[39]. Bei den verbleibenden 20 v.H. der gut verdienenden Steuerpflichtigen blieb die steuerehrliche Erfassung aber weiterhin von deren Erklärungsbereitschaft abhängig. Dies wurde aber von Seiten des BFH und vom Großteil der Fachliteratur nicht mehr für verfassungswidrig erachtet. Die jenseits der 6.000 DM bzw. 12.000 DM anfallenden Zinserträge wurden aber in der Folge weiterhin zu einem erheblichen Teil nicht erklärt[40].
2.2.1.6 Das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002
Die Tatsache, dass die überwiegende Anzahl von Steuerpflichtigen keine steuerpflichtigen Zinseinkünfte mehr erzielte, hat sich durch die Halbierung des Sparerfreibetrags (§ 20 Abs. 4 EStG) zum Veranlagungszeitraum 2000 auf 3.000 DM bzw. 6.000 DM allerdings wieder geändert. Diese Halbierung dürfte viele Steuerpflichtige bezüglich Ihrer Kapitaleinkünfte zurück in die Steuerpflicht führen. Im Zusammenhang mit dem Zinsurteil des BVerfG könnte dieser Umstand Einfluss auf den zukünftigen Bestand des § 30a AO haben[41].
Zusammenfassend kann berechtigterweise gesagt werden, dass der Zielkonflikt zwischen Wirtschafts- und Steuerpolitik aus kapitalmarktpolitischen Gründen zugunsten der Wirtschaftspolitik entschieden wurde[42].
2.3 Die Absätze des § 30a AO im Einzelnen
Wie bereits dargestellt ist die Finanzverwaltung verpflichtet, die Besteuerungsgrundlagen ohne Bindung an das Vorbringen der Beteiligten aufzuklären (§ 88 Abs. 1 AO). Hierzu kann die Finanzverwatung sich auch der Heranziehung Dritter (hierzu zählen auch Kreditinstitute) bedienen (§§ 92, 93ff AO). Auch wenn Banken kein Aussageverweigerungsrecht gemäß der §§ 101ff AO zukommt, stehen den Ermittlungsmaßnahmen der Finanzbehörden die Vorschriften des „steuerlichen Bankgeheimnisses“ des § 30a AO entgegen, deren Tragweite allerdings - wie unten erläutert - sehr umstritten ist[43].
Die Frage der tatsächlichen Anerkennung eines so genannten „steuerlichen Bankgeheimnisses“ in der Rechtsprechung und in der Literatur soll im Folgenden durch eine umfassende Erläuterung und Erläuterung der einzelnen Absätze des § 30a AO dargestellt werden.
2.3.1 § 30a Abs. 1 AO
Nach 30a Abs. 1 AO haben die Finanzbehörden auf das Vertrauensverhältnis zwischen Banken und deren Kunden besonders Rücksicht zu nehmen[44]. Dieser Absatz wurde im Kern aus der Nr.1 des Bankenerlasses vom 31.08.1979 übernommen. In Anbetracht der Höhe der nicht erklärten Zinsen wurde verständlicherweise die ebenfalls in der Nr. 1 enthaltene Weisung, wonach die Finanzämter i.d.R. davon ausgehen sollten, dass die gemachten Angaben vollständig und richtig waren, allerdings nicht gesetzlich fortgeführt[45].
Der BFH und die in der Literatur überwiegende Ansichten lassen § 30a Abs. 1 AO lediglich eine deklaratorische Bedeutung zukommen: Er ist als eine Präambel zu den folgenden Absätzen zu interpretieren und soll lediglich an die eigentlich selbstverständlichen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit bei der Ermittlung von Sachverhalten nach § 88 AO erinnern[46]. Einer anderen Auslegung, die für das Vorliegen eines steuerlichen Bankgeheimnisses spricht (s.u.), ist schon deshalb zu widersprechen, da der Gesetzgeber in Bereichen, in denen er den Schutz der höchstpersönlichen Intimsphäre für erforderlich hält, ausdrückliche und eindeutige gesetzliche Regelungen diesbezüglich erlassen hat (z. B.: Berufsgeheimnisse § 102 AO, Schutz der Wohnung Art. 13 GG, § 99 AO)[47].
Nach anderer Auffassung stellt die Verpflichtung der Finanzbehörden zur besonderen Rücksichtsnahme auf das o.g. Vertrauensverhältnis eine über den bloßen Appell hinausgehende Ermessensrichtlinie für die einschlägigen Aufklärungsmaßnahmen der Finanzbehörden dar: Hierfür spricht auch die Platzierung der Vorschrift direkt im Anschluss an das Steuergeheimnis. Die Finanzbehörden sollen also nur in Ausnahmefällen und aus konkreten Gründen Auskünfte von Kreditinstituten über deren Kunden verlangen können[48].
Unabhängig von der letztlich gewählten Interpretation gibt § 30a Abs. 1 AO aber sicherlich die Richtung der gesamten Vorschrift vor und kann bei der Interpretation der folgenden Absätze zwei bis fünf behilflich sein. Im Ergebnis wird der erste Absatz aber eher zum Schutz der einzelnen Bankkunden führen[49]. Ein Schutz des Bankkunden vor steuerlichen Ermittlungsmaßnahmen aufgrund eines steuerlichen Bankgeheimnisses besteht aber durch diese Vorschrift nicht[50].
2.3.2 § 30a Abs. 2 AO
2.3.2.1 Inhalt und Zweck der Vorschrift
Nach § 30a Abs. 2 AO ist es den Finanzbehörden nicht gestattet, zum Zweck der allgemeinen Überwachung, die einmalige oder periodische Mitteilung von Konten bestimmter Art und Höhe von Kreditinstituten zu verlangen[51]. Auch dieser Absatz wurde wörtlich aus Absatz 2 des Bankenerlasses übernommen[52].
Die Interpretation dieser Vorschrift in der Rechtsprechung sowie im Schrifttum ist weitreichend. Die Meinungen reichen von einer strengen Auslegung bis zu einem rein deklaratorischen Charakter dieses Absatzes (s.u.).
[...]
[1] Vgl. BFH-Beschluss vom 16.07.2002, IX B 62/99, BStBl. II 2003 S. 74ff
[2] Vgl. BFH-Beschluss vom 11.06.2003, IX B 16/03, BStBl. II 2003 S. 663ff
[3] Vgl. Weinreuter, U./Braun. M. (2001), S. 185; Hirsch, C. (1991), S. 3
[4] Vgl. Carl, D./Klos, J. (1993), S. 5; Miebach, R. (1999), S. 25
[5] Vgl. Weinreuter, U./Braun. M. (2001), S. 185
[6] Vgl. Grabau, F.-R./Hundt, I./Hennecka, J. (2002), S. 430
[7] Vgl. Carl, D./Klos, J. (1993), S. 30
[8] Vgl. Hellwig, P. (1997), § 30a AO, Rz. 5
[9] Vgl. Christopoulou, C. (1995), S. 57
[10] Vgl. Paus, B. (1992), S. 57, Rz. 346f
[11] Vgl. Hellwig, P. (1997), § 30a AO, Rz. 6
[12] Vgl. Miebach, R. (1999), S. 30
[13] Vgl. Carl, D./Klos, J. (1993), S. 25
[14] Vgl. Tipke, K. (2000), § 30a AO, Rz,. 1; Miebach, R. (1999), S. 31
[15] Vgl. Miebach, R. (1999), S. 31
[16] Vgl. BMF-Schreiben vom 31.08.1979, BStBl. I 1979 S. 590; Carl, D./Klos, J. (1993), S. 26
[17] Vgl. Hellwig, P. (1997), § 30a AO, Rz. 1; Miebach, R. (1999), S. 32f
[18] Vgl. Tipke, K. (2000), § 30a AO, Rz. 1
[19] Vgl. Bruschke, G. (1990), S. 392
[20] Vgl. Carl, D./Klos, J. (1993), S. 26
[21] Vgl. Bruschke, G. (1990), S. 392; Carl, D./Klos, J. (1993), S. 27
[22] Vgl. Metzner, B (2000), § 30a AO, Rz. 3; Bruschke, G. (1990), S. 392
[23] Vgl. Carl, D./Klos, J. (1993), S. 27f; Hellwig, P. (1997), § 30a AO; Rz. 2
[24] Vgl. Carl, D./Klos, J. (1993), S. 28
[25] Vgl. Miebach, R. (1999), S. 34
[26] Vgl. ebenda, S. 28
[27] Vgl. Bruschke, G. (1990), S. 392
[28] Vgl. Metzner, B (2000), § 30a AO, Rz. 3
[29] Vgl. Tipke, K. (2000), § 30a AO, Rz. 3
[30] Vgl. BVerfG-Urteil vom 27.06.1991, 2 BvR 1493/89, BStBl. II 1991 S. 654ff
[31] Vgl. Krabbe, H. (1996), § 30a AO, Rz. 3
[32] Vgl. Tipke, K. (2000), § 30a AO, Rz. 4; Felix, G. (1991), S. 389
[33] Vgl. Rüsken, R. (2003), § 30a AO, Rz. 2
[34] Vgl. Eckhoff, R. (1997), S. 1071
[35] Vgl. Hellwig, B. (1998), § 30a AO, Rz. 11
[36] Vgl. Metzner, B. (2000), § 30a AO, Rz. 4
[37] Vgl. Christopoulou, C. (1995), S. 81ff
[38] Vgl. Krabbe, H. (1996), § 30a AO, Rz. 4
[39] Vgl. Christopoulou, C. (1995), S. 83
[40] Vgl. Tipke, K. (2000), § 30a AO, Rz. 4; Krabbe, H. (1996), § 30a AO, Rz. 4
[41] Vgl. Metzner, B. (2000), § 30a AO, Tz. 6ff
[42] Vgl. Tipke, K. (2000), § 30a AO, Rz. 6
[43] Vgl. Miebach, R. (1999), S. 40
[44] Vgl. Paus, B. (1992), Rz. 354
[45] Vgl. Hellwig, P. (1998), § 30a AO, Rz. 13f
[46] Vgl. BFH-Urteil vom 18.02.1997, VIII R 33/95, BStBl. II S. 499ff; Rüsken, R. (2003), § 30a AO, Rz. 8; Müller-Brühl, F. J. (1990) S.44
[47] Vgl. Metzner, B. (2000), § 30a AO, Rz. 33
[48] Vgl. Tipke, K. (2000), § 30a AO, Rz. 10
[49] Vgl. Paus, B. (1992), Rz. 355
[50] Vgl. Miebach, R. (1999), S. 49
[51] Vgl. Paus, B. (1992), Rz. 356; Christopoulou, C. (1995), S. 62f
[52] Vgl. Miebach, R. (1999), S. 49
- Arbeit zitieren
- Diplom-Betriebswirt Jochen Doster (Autor:in), 2004, Verwertung von - bei Kreditinstituten gewonnenen - steuerrelevanten Ermittlungsergebnissen gegenüber deren Kunden, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/77658
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