„Die Rente ist sicher!“ Diese Aussage aus dem Jahre 1994 stammt vom damaligen Bundesminister für Arbeit Norbert Blüm (CDU) und bezog sich auf die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Mittlerweile ist jedoch klar, dass zukünftig die gesetzliche Rente nicht für die Altersversorgung ausreichen wird. Um die entstehende Versorgungslücke zu schließen, fordert die Politik von den Bürgern, mehr privat für das Alter vorzusorgen. Zudem wird die private Altersvorsorge wie z.B. die Riester-Rente oder die Rürup-Rente durch staatliche Zuschüsse oder einen zusätzlichen Sonderausgabenabzug gefördert.
Neben der privaten Vorsorge in Form von Renten- oder Lebensversicherungen und den unterschiedlichen Möglichkeiten einer betrieblichen Altersversorgung, versuchen viele Bürger durch den Erwerb von Immobilien ihre Altersversorgung sicherzustellen. Die einen bewohnen die Immobilie selbst und profitieren somit von der Mietersparnis, andere beziehen durch eine Vermietung monatliche Mieteinkünfte, wieder andere veräußern das Objekt und leben von dem Veräußerungserlös und eventuellen Zinsen.
Für Selbstständige war die eigene Immobilie oder der Betrieb oftmals als Hauptaltersversorgung gedacht. Auch dieser Personengruppe eröffnet sich die Möglichkeit im Alter durch wiederkehrende Leistungen oder Bezüge abgesichert zu sein. Zum einen kann die Immobilie oder der Betrieb gegen Versorgungsleistungen übertragen oder zweitens gegen eine Kaufpreisrente veräußert werden.
Vorweg ist zu notieren, dass beide Formen nicht auf Immobilien oder einen Betrieb beschränkt sind und sie auch keine reine Altersversorgung darstellen, da es keine bestimmte Altersgrenze gibt, die der Übergeber oder Veräußerer erfüllen muss. Jedoch wird dies in der Praxis in der Regel der Fall sein.
Diese schriftliche Arbeit soll einen kurzen Überblick über die unterschiedlichen Arten von wiederkehrenden Leistungen und Bezügen geben. Daran anschließend werden die verschiedenen Möglichkeiten von Vermögensübertragung gegen laufende Zahlungen mit dem Schwerpunkt Abgrenzung von Versorgungsleistungen und Kaufpreisrenten dargestellt. Abschließend werden die steuerlichen Folgen der privaten Kaufpreisrente beleuchtet.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Literaturverzeichnis
1 Einführung
2 Wiederkehrende Bezüge
2.1. Definition Rente
2.2. Definition dauernde Last
2.3. Gleichmäßigkeit der Leistungen
3 Private oder betriebliche Veranlassung der wiederkehrenden Bezüge
3.1. Private wiederkehrende Bezüge
3.2. Betriebliche wiederkehrende Bezüge
1. Private wiederkehrende Leistungen im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung
3.3. Definition private Kaufpreisrente
3.4. Private Versorgungsleistungen
3.4.1. Definition und Abgrenzung zu voll entgeltlichen Geschäften
3.4.2. Gegenstand der Vermögensübergabe
3.4.3. Ertragsteuerliche Behandlung von Versorgungsleistungen
3.5. Unterhaltsleistungen
4 Private Kaufpreisrente
4.1. Barwert
4.2. Behandlung beim Käufer
4.2.1. Anschaffungskosten
4.2.2. Zinsanteil
4.3. Behandlung beim Veräußerer
4.3.1. Veräußerungspreis und privates Veräußerungsgeschäft
4.3.2. Zinsanteil
5 Schlussbemerkungen
Anlagen
Unterscheidung Rente - Dauernde Last
Barwertberechnung
Zinsanteilberechnung
Berechnungsbeispiel Veräußerungsgewinn
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Literaturverzeichnis
Bordewin, Arno/Brandt, Jürgen: Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 252. Lfg. Stand Februar 2005
Horschitz, Harald u.a.: Bilanzsteuerrecht und Buchführung, 10. A., Ludwigsburg 2004
Kirchhof, Paul u.a.: Einkommensteuergesetz Kommentar, 158. Lfg. Stand Oktober 2005, Heidelberg
Kirchhof, Paul (Hrsg.): EStG KompaktKommentar Einkommensteuergesetz, 5. A., Heidelberg 2005
Littmann, Eberhard u.a.: Das Einkommensteuerrecht Kommentar zum Einkommensteuerrecht, 68. Lfg. Stand November 2005, Düsseldorf und München
Rick, Eberhard u.a.: Lehrbuch Einkommensteuer, 13. A., Herne 2005
Schmidt, Ludwig: Einkommensteuergesetz Kommentar, 22. A., München 2003
Zenthöfer, Wolfgang/Schulze zur Wiesche, Dieter: Einkommensteuer, 8. A., Nordkirchen 2004
1 Einführung
„Die Rente ist sicher!“
Diese Aussage aus dem Jahre 1994 stammt vom damaligen Bundesminister für Arbeit Norbert Blüm (CDU) und bezog sich auf die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Mittlerweile ist jedoch klar, dass zukünftig die gesetzliche Rente nicht für die Altersversorgung ausreichen wird. Um die entstehende Versorgungslücke zu schließen, fordert die Politik von den Bürgern, mehr privat für das Alter vorzusorgen. Zudem wird die private Altersvorsorge wie z.B. die Riester-Rente oder die Rürup-Rente durch staatliche Zuschüsse oder einen zusätzlichen Sonderausgabenabzug gefördert.
Neben der privaten Vorsorge in Form von Renten- oder Lebensversicherungen und den unterschiedlichen Möglichkeiten einer betrieblichen Altersversorgung, versuchen viele Bürger durch den Erwerb von Immobilien ihre Altersversorgung sicherzustellen. Die einen bewohnen die Immobilie selbst und profitieren somit von der Mietersparnis, andere beziehen durch eine Vermietung monatliche Mieteinkünfte, wieder andere veräußern das Objekt und leben von dem Veräußerungserlös und eventuellen Zinsen.
Für Selbstständige war die eigene Immobilie oder der Betrieb oftmals als Hauptaltersversorgung gedacht. Auch dieser Personengruppe eröffnet sich die Möglichkeit im Alter durch wiederkehrende Leistungen oder Bezüge abgesichert zu sein. Zum einen kann die Immobilie oder der Betrieb gegen Versorgungsleistungen übertragen oder zweitens gegen eine Kaufpreisrente veräußert werden.
Vorweg ist zu notieren, dass beide Formen nicht auf Immobilien oder einen Betrieb beschränkt sind und sie auch keine reine Altersversorgung darstellen, da es keine bestimmte Altersgrenze gibt, die der Übergeber oder Veräußerer erfüllen muss. Jedoch wird dies in der Praxis in der Regel der Fall sein.
Diese schriftliche Arbeit soll einen kurzen Überblick über die unterschiedlichen Arten von wiederkehrenden Leistungen und Bezügen geben. Daran anschließend werden die verschiedenen Möglichkeiten von Vermögensübertragung gegen laufende Zahlungen mit dem Schwerpunkt Abgrenzung von Versorgungsleistungen und Kaufpreisrenten dargestellt. Abschließend werden die steuerlichen Folgen der privaten Kaufpreisrente beleuchtet.
2 Wiederkehrende Bezüge
Unter den Oberbegriff wiederkehrende Bezüge fallen Einnahmen in Geld oder Geldeswert, inklusive Zuschüssen und sonstigen Vorteilen, die wegen eines einheitlichen Entschlusses oder Rechtsgrundes regelmäßig bezogen werden.[1] Unterarten der wiederkehrenden Bezüge sind die Rente und die dauernde Last.
Eine Abgrenzung zwischen Rente und dauernder Last ist wegen der teilweise unterschiedlichen steuerlichen Behandlung bei Kaufpreisrenten (vgl. 4.1. und 5.) und Versorgungsleistungen (vgl. 4.2.) erforderlich.
2.1. Definition Rente
Weder im Einkommensteuergesetz noch in der zugehörigen Durchführungsverordnung findet sich eine Legaldefinition des Rentenbegriffs. Aus diesem Grund wurden die Voraussetzungen, die gegeben sein müssen, damit steuerrechtlich eine Rente vorliegt, durch die Rechtsprechung ausgearbeitet.
Renten sind daher gleich bleibende Leistungen in Geld oder vertretbaren Sachen (§ 91 BGB), die auf die Lebenszeit einer Bezugsperson geschuldet werden[2] (Leibrente) oder für eine bestimmt Zeit (Zeitrente) gewährt werden.
H 167 (Allgemeines) EStH fordert unter Verweis auf den BFH-Beschluss vom 15.07.1991 (BStBl. II 1992, 78) noch zusätzlich, dass die wiederkehrenden Leistungen auf Grund eines Rentenrechts gewährt werden. Gemeint ist ein bürgerlich-rechtliches Rentenstammrecht. Bei einem Stammrecht handelt es sich um einen zivilrechtlich wirksamen Verpflichtungsgrund, als dessen Früchte sich die einzelnen Bezüge darstellen[3]. Solche Rentenstammrechte können sowohl unentgeltlich, als auch entgeltlich erworben werden. Sie können sich aus Verträgen oder Gesetzen, aber auch auf Grund einer letztwilligen Verfügung[4] wie Testament oder Vermächtnis ergeben. Unter Verweisung auf den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 15.07.1991 (BStBl. II 1992, 78) ist h.M. in der Literatur, dass ein zivilrechtlich definiertes Rentenstammrecht nicht mehr Voraussetzung für das Vorliegen einer Rente ist.[5] Soweit ein Stammrecht noch erforderlich, ist auch dessen Selbstständigkeit umstritten.[6] Selbstständigkeit bedeutet, dass die einzelnen Rentenansprüche aus dem Rentengrundrecht zufließen müssen[7]. Das Stammrecht darf somit nicht abhängig von anderen Rechten sein. Das Reichsgericht hatte hierzu die so genannte Stammrechts- und Isolierungstheorie entwickelt.[8]
Der Rentenbegriff ist selbst wiederum ein Oberbegriff. Man unterscheidet zwischen so genannten Leibrenten, die auf die Lebenszeit einer oder mehrerer Personen gewährt werden und so genannten Zeitrenten, die unabhängig von der Lebenszeit einer Person auf eine bestimmte Anzahl von Jahren zugesichert werden.
Bei der Leibrente gibt es zusätzlich noch zwei Unterformen. Die abgekürzte Leibrente (Höchstzeitrente)[9] bei der grundsätzlich bis zum Tod des Berechtigten gezahlt wird, bei der jedoch auch eine zeitliche Begrenzung besteht. Auf der anderen Seite die verlängerte Leibrente (Mindestzeitrente)[10], die auf die Lebenszeit des Berechtigten abgeschlossen ist, aber eine garantierte Mindestlaufzeit aufweist.
Werden Zeitrenten vereinbart, ist genau zu prüfen, ob nicht doch Kaufpreisraten vorliegen. Der BFH vertritt die Auffassung, dass es sich bei entgeltlich erworbenen Zeitrenten i.d.R. um Kapitalrückzahlungen, also Raten handelt.[11] Damit überhaupt eine Zeitrente vorliegen kann, muss sie dem Rentenberechtigten für mindestens 10 Jahre zugesichert werden.[12] Für eine Zeitrente spricht des Weiteren, wenn die Zahlungsweise aufgrund des Versorgungsgedanken des Veräußerers vereinbart wurde und nicht vorderst der Erwerber eine Stundung erreichen wollte.[13]
2.2. Definition dauernde Last
Wie beim Rentebegriff findet sich auch für die dauernde Last keine Legaldefinition in Gesetz oder Durchführungsverordnung. In einer Vielzahl von Urteilen hat der BFH den Begriff dauernde Last ausgelegt. Eine Kurzdefinition ist in H 87 (Dauernde Last) EStH niedergelegt. Danach sind dauernde Lasten wiederkehrende, nach Zahl oder Wert abänderbare Aufwendungen, die ein Steuerpflichtiger in Geld oder Sachwerten für längere Zeit einem anderen gegenüber auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung zu erbringen hat. Dieser Verpflichtungsgrund entspricht dem Rentenstammrecht und er ergibt sich aus § 9 Abs. 1 Nr. 1 und § 10 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG.[14] Im Gegensatz zum Stammrecht bei der Rente ist bei der dauernden Last unstrittig die Selbstständigkeit des Stammrechts nicht erforderlich.
Gleichbleibende Leistungen sind wegen der Möglichkeit der Abänderbarkeit der Aufwendungen nicht erforderlich. Ebenso ist eine regelmäßige Wiederkehr wie bei der Rente nicht Voraussetzung. Neben der Leistungserbringung in Geld oder vertretbaren Sachen sind auch Dienstleistungen oder Naturalleistungen denkbar. Persönlich erbrachte Dienstleistungen können mangels wirtschaftlicher Belastung keine dauernde Last darstellen.[15]
Bei dauernden Lasten gelten aber die gleichen zeitlichen Voraussetzungen wie bei einer Rente. Die Leistung muss also auf die Lebenszeit einer Person oder für mindestens zehn Jahren zugesichert werden.
2.3. Gleichmäßigkeit der Leistungen
Die Gleichmäßigkeit der Leistungen ist oftmals das Hauptunterscheidungskriterium zwischen Rente und dauernder Last. Zu beachten ist, dass die Vereinbarung von Wertsicherungsklauseln (vgl. H 167 (Wertsicherungsklausel) EStH) die Annahme einer Rente nicht ausschließt. „Die Wertsicherungsklausel hat die Funktion, den inneren Wert des Anspruchs gegen ein allgemeines Währungsrisiko zu sichern“[16]. Das bedeutet, eine Rente soll nicht durch die Inflation an Kaufkraft verlieren. Oftmals sollen die wiederkehrenden Leistungen im Umfang, in dem die Beamtengehälter, die Sozialversicherungsrenten oder die Lebenshaltungskosten steigen, erhöht werden.
Dagegen liegt immer eine dauernde Last vor, wenn die zu erbringenden Leistungen wegen der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten oder der Bedürftigkeit des Berechtigten geändert werden können. Hierin liegt die Bedeutung von Änderungsklauseln i.S.d. § 323 ZPO. Ob für das Vorliegen einer dauernden Last der Vertrag ein Hinweis auf § 323 ZPO oder eine gleichwertige Änderungsklausel beinhalten muss, hängt davon ab, ob es sich um reine Unterhaltsleistungen (vgl. 4.3.), private Versorgungsleistungen (vgl. 4.2.) oder private Kaufpreisrenten (vgl. 4.1. und 5.) handelt.
Bei Unterhaltsleistungen liegt immer eine dauernde Last vor, es sei denn eine Änderungsmöglichkeit i.S.d. § 323 ZPO ist ausdrücklich ausgeschlossen.[17]
Mit Urteil vom 11.03.1992 (BStBl II 1992, 449) hat der BFH entschieden, dass auch bei Versorgungsleistungen im Vertrag keine Erwähnung des § 323 ZPO oder einer ähnlichen Änderungsklausel mehr erforderlich ist, da sich die Abänderbarkeit aus der Rechtsnatur des Vertrages als Versorgungsvertrag ergebe. Dies hat zur Folge, dass eine Rente bei Versorgungsleistungen nur noch dann vorliegt, wenn die Abänderbarkeit ausdrücklich ausgeschlossen ist.[18]
Im Gegensatz dazu liegt bei der so genannten Kaufpreisrente nur dann eine dauernde Last vor, wenn eine Abänderungsmöglichkeit i.S.d. § 323 ZPO ausdrücklich Vertragsgegenstand ist. Wird im Veräußerungsvertrag jedoch überhaupt kein Bezug auf § 323 ZPO oder eine ähnliche Klausel genommen oder wird ausdrücklich auf die Abänderbarkeit verzichtet, liegt eine Rente vor.
Vgl. hierzu Beispiele Unterscheidung Rente – dauernde Last (Anlage 1 S. 23)
3 Private oder betriebliche Veranlassung der wiederkehrenden Bezüge
Objekte, die Gegenstand einer Vermögensübertragung gegen Rente oder dauernde Last sind, können sowohl aus dem betrieblichen, als auch aus dem privaten Bereich des Übergebers stammen und Betriebs- oder Privatvermögen beim Übernehmer werden. Je nach Fallkonstellation ergibt sich dann eine unterschiedliche Beurteilung der wiederkehrenden Bezüge. Ob eine private oder betriebliche Rente oder dauernde Last vorliegt muss für den Berechtigten und den Verpflichteten jeweils einzeln geprüft werden. Eine Wechselbeziehung besteht insoweit nicht.[19]
3.1. Private wiederkehrende Bezüge
Private wiederkehrende Bezüge sind gegeben, wenn sie nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Gewinneinkünften i.S.d. §§ 13, 15, 17 oder 18 EStG stehen. Sie sind dann entweder den Überschusseinkünften i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 4 – 7 EStG zuzuordnen oder sie stehen mit keiner Einkunftsart in Zusammenhang.
Die Bezüge können beim Empfänger zu Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) oder sonstigen Einkünften (§ 22 Nr. 1 EStG) führen, gegebenenfalls aber auch nicht steuerbare wiederkehrende Leistungen darstellen.
Beim Leistungsgeber kann sich ein Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1a EStG, ein Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 EStG oder ein Abzugsverbot für Kosten der privaten Lebensführung nach § 12 Nr. 1 EStG ergeben.
3.2. Betriebliche wiederkehrende Bezüge
In den Fällen, in denen die Bezüge beim Berechtigten zu Einnahmen aus §§13, 15, 17 oder 18 EStG führen oder beim Verpflichteten zu Betriebsausgaben nach §4 Abs. 4 EStG, liegt ein betrieblicher Anlass vor.
1. Private wiederkehrende Leistungen im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung
Handelt es sich um private wiederkehrende Leistungen (vgl. 3.1.), die im Zusammenhang mit Vermögensübertragungen stehen, so sind diese nach Rz. 1 des BMF-Schreiben vom 16. September 2004 (BStBl. I S. 922), dem so genannten Renten-Erlass, entweder als private Versorgungsleistungen, Unterhaltsleistungen oder private Kaufpreisrente zu beurteilen.
Eine Kaufpreisrente kann aber nur vorliegen, wenn es sich bei den wiederkehrenden Leistungen nicht um Versorgungsleistungen oder Unterhaltsleistungen handelt. Aus diesem Grund ist hier ebenfalls eine Abgrenzung erforderlich.
3.3. Definition private Kaufpreisrente
In der Literatur und im Renten-Erlass, wird i.d.R. nicht der Begriff Kaufpreisrente, sondern die Bezeichnung „entgeltliche Vermögensübertragung gegen wiederkehrende Leistungen“ oder „private Veräußerungsrente“ verwendet.
Voraussetzung ist der Abschluss eines Kaufvertrags, in dem die Übertragung eines Wirtschaftsguts (meist Immobilien), das weder zu einem Betriebsvermögen gehört, noch unter § 17 EStG (Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften) fällt[20], gegen Entgelt vereinbart wird. Anstelle der sofortigen Kaufpreis- oder einer Ratenzahlung wird dagegen eine wiederkehrende Leistung in Form einer Rente oder dauernden Last vereinbart.
Entscheidend bei solchen Veräußerungsleistungen ist, dass nicht die Versorgung des Veräußerers im Vordergrund steht, sondern dass Veräußerer und Erwerber „subjektiv von der Gleichwertigkeit“[21] des veräußerten Vermögens und der zu erbringenden Rentenzahlung oder dauernden Last ausgegangen sind.
3.4. Private Versorgungsleistungen
3.4.1. Definition und Abgrenzung zu voll entgeltlichen Geschäften
Versorgungsleistungen (Renten oder dauernde Lasten) sind wiederkehrende Leistungen im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung zur vorweggenommenen Erbfolge (Vermögensübergabe).[22] Bei der Vermögensübergabe behält sich der Vermögensübergeber in Gestalt der Versorgungsleistungen typischerweise Erträge seines Vermögens vor, die nunmehr allerdings vom Vermögensübernehmer erwirtschaftet werden müssen.[23]
Eine solche Vermögensübergabe erfolgt i.d.R. an gesetzlich Erbberechtigte. Dabei soll der Übernehmer wenigstens teilweise eine unentgeltliche Zuwendung erhalten.[24] Werden bei einer Vermögensübertragung an Angehörige wiederkehrende Leistungen in Form einer Rente oder einer dauernden Last vereinbart, so ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Leistung und Gegenleistung, die die Beteiligten zu erbringen haben, nicht wie unter fremden Dritten nach kaufmännischen Gesichtspunkten abgewogen wurden. Es gilt die widerlegbare Vermutung, dass die Höhe der wiederkehrenden Leistungen nach dem Versorgungsbedürfnis des Berechtigten und der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten und unabhängig vom Wert des übertragenen Vermögens bemessen worden sind.[25]
Sollten die Beteiligten subjektiv von der Gleichwertigkeit des übertragenen Vermögenswertes und der Rentenverpflichtung ausgegangen sein, ist die Vermutung einer Versorgungsleistung widerlegt, und es liegt selbst dann eine Kaufpreisrente vor, wenn die beiden Leistungen objektiv ungleichwertig sind.[26] Dabei ist zudem zu beachten, dass die Annahme der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung bei Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Umstände im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vertretbar erscheint.[27]
Da eine Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen i.d.R. aus familiären Gründen erfolgt, galt bei einer Vermögensübertragung an nichtverwandte Personen die Vermutung, dass es sich um einen entgeltlichen Leistungsaustausch, also um eine Kaufpreisrente, handelt. Diese Vermutung konnte auch nur in Ausnahmefällen widerlegt werden. Nach Ansicht des BMF war dies aber nur möglich, wenn keine gesetzlich Erbberechtigten vorhanden waren und die Übertragung an einen nahe stehenden Dritten erfolgt ist. Nahe stehende Personen waren nach Meinung des BMF nur solche, mit denen familienähnliche persönliche Beziehungen bestehen.[28] Jedoch hat der BFH mit Urteil vom 16.12.1997 (BStBl. II 1998, 718) entschieden, dass eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen steuerrechtlich auch anzuerkennen ist, wenn es „an einer persönlichen Beziehung der Vertragsparteien fehlt“[29]. Für die Annahme von Versorgungsleistungen spricht somit, dass die wiederkehrenden Leistungen ausschließlich nach dem Versorgungsbedürfnis des Berechtigten und der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten bemessen worden sind und keine Abwägung zwischen dem Wert des übergebenen Vermögens und der wiederkehrenden Leistung stattgefunden hat. Je größer die Wertabweichung zwischen dem übertragenen Vermögen und dem Barwert der wiederkehrenden Leistung ist, desto leichter lässt sich nach Ansicht des BFH die Vermutung einer Kaufpreisrente widerlegen.
Vereinbaren die beiden Parteien im Übergabevertrag eine abgekürzte Leibrente oder dauernde Last, liegt grundsätzlich eine Kaufpreisrente vor. Es handelt sich auch dann nicht um Versorgungsleistungen, wenn die Vertragsparteien keinen marktgerechten Preis vereinbart haben.[30] Der BFH lässt in seinem Urteil von diesem Grundsatz jedoch Ausnahmen zu. So sollen Versorgungsleistungen dann vorliegen, wenn sich eine Änderung der Versorgungssituation ergibt. Dies betrifft die Fälle, in denen die Leistungen bis zur Wiederheirat oder bis zum erstmaligen Bezug einer Sozialversicherungsrente erbracht werden.
Indessen werden verlängerte Leibrenten oder dauernde Lasten nicht als Versorgungsleistungen anerkannt. Es liegen immer wiederkehrende Leistungen im Austausch mit einer Gegenleistung vor. Der Auffassung des BFH, dass es sich hierbei nicht ausschließlich um Versorgungsleistungen handelt, sondern der Übernehmer durch die über die Lebenszeit hinausgehenden Zahlungen einen wertmäßigen Ausgleich für die empfangene Leistung erbringt,[31] ist zuzustimmen. Die früher vertretene Verwaltungsauffassung, bei einer verlängerten Rente oder dauernden Last nur dann eine Kaufpreisrente anzunehmen, wenn die vereinbarte Mindestlaufzeit die Lebenserwartung des Berechtigten übersteigt[32], hat der BFH zurecht abgelehnt. Denn auch in diesen Fällen steht m.E. nicht die Sicherstellung der Versorgung des Berechtigten, sondern das Ziel, einen angemessenen Preis für das übergebene Objekt zu erhalten, im Vordergrund.
3.4.2. Gegenstand der Vermögensübergabe
3.4.2.1. Abkehr von Typus I und Typus II
Mit Beschluss vom 12. Mai 2003 hat der Große Senat des BFH entschieden, dass Versorgungsleistungen nur noch dann als Sonderausgabe abziehbar sind, wenn der Übernehmer diese aus den laufenden Nettoerträgen des übergebenen Vermögens bezahlen kann. Dieser Beschluss des Großen Senats bedeutet eine Abkehr von der bis dahin vertretenen Verwaltungsauffassung, die im BMF-Schreiben vom 26. August 2002 (BStBl. I S. 893) dargelegt worden ist. In diesem BMF-Schreiben wurde differenziert zwischen der ausreichend ertragbringenden Wirtschaftseinheit (Typus 1) und der existenzsichernden Wirtschaftseinheit, deren Erträge nicht ausreichen um die wiederkehrenden Leistungen zu erbringen (Typus II). Damit ein Fall des Typus II vorlag, war allerdings Voraussetzung, dass der Wert des übertragenen Vermögens zum Übergabezeitpunkt mindestens die Hälfte des Barwerts der wiederkehrenden Leistungen beträgt.[33]
In seiner Begründung vergleicht der BFH die übertragene Wirtschaftseinheit, die Gegenstand einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen sein soll, mit dem Vorbehaltsnießbrauch. Da nun die vom Vermögensübernehmer zugesagten wiederkehrenden Leistungen als vorher vom Vermögensübergeber abgespaltene Nettoerträge angesehen werden sollen, konnte die logische Schlussfolgerung des BFH nur sein, dass in den Fällen des Typus II keine Versorgungsleistungen mehr vorliegen.
Nach Auffassung des Großen Senats stellen die wiederkehrenden Leistungen für ein übergebenes Vermögen des Typus II Entgelt dar. Das bedeutet, es liegt grundsätzlich eine entgeltliche Vermögensübertragung gegen wiederkehrende Leistungen (Kaufpreisrente) vor. Die Finanzverwaltung hat diese Auffassung mittlerweile in den Renten-Erlass übernommen.
3.4.2.2. Existenzsichernde und ausreichend ertragbringende Wirtschaftseinheiten
Wie unter 4.2.2.1. bereits vermerkt, werden durch Rechtsprechung und den daraufhin ergangenen Renten-Erlass bestimmte Anforderungen an das übertragene Vermögen gestellt. Es muss existenzsichernd und ausreichend ertragbringend sein.
Als existenzsichernd gilt eine Wirtschaftseinheit, wenn sie „grundsätzlich für eine generationenübergreifende dauernde Anlage geeignet und bestimmt“[34] ist. Zudem muss das übergebene Vermögen zumindest zum Teil die Existenz des Übergebers sicherstellen. Als existenzsichernde Wirtschaftseinheiten kommen nicht nur bebaute und unbebaute Grundstücke, Betriebe, Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile oder Anteile an Kapitalgesellschaften in Betracht, sondern auch, wie der BFH in seinem Beschluss vom 12. Mai 2003 ausdrücklich klargestellt hat, Vermögen in Form von Kapitalforderungen, Wertpapieren oder stillen Beteiligungen.
[...]
[1] vgl. Wacker, Roland in Schmidt, Ludwig § 22 Rz. 6 und 13.
[2] vgl. BFH-Beschluss vom 15.07.1991 (GrS 1/90) BStBl. II 1992, 78.
[3] vgl. Zenthöfer, Wolfgang/Schulze zur Wiesche, Dieter S. 892.
[4] vgl. BFH vom 01.08.1975, BStBl. II 1975, 882.
[5] vgl. Wacker, Roland in Schmidt, Ludwig § 22 Rz. 26 und Kirchhof, Paul Kompaktkommentar § 22 Rz. 2 und Zenthöfer, Wolfgang/Schulze zur Wiesche, Dieter S. 888.
[6] vgl. BFH vom 08.03.1989, BStBl. II 1989, 551 und Zenthöfer, Wolfgang/Schulze zur Wiesche, Dieter S. 893 a.A. Rick, Eberhard S. 750.
[7] vgl. Rick, Eberhard u.a. S. 750 Rz. 2116.
[8] vgl. BFH vom 08.03.1989, BStBl. II 1989, 551.
[9] Gleichlautender Ländererlass vom 07.12.2001, BStBl. I 2001, 1041 ber. I 2002, 112. Tz. 1.2.5.
[10] Gleichlautender Ländererlass vom 07.12.2001, BStBl. I 2001, 1041 ber. I 2002, 112. Tz. 1.2.5.
[11] vgl. BFH vom 24.04.1970, BStBl. II 1970, 541.
[12] vgl. Horschitz, Harald S. 254 und Zenthöfer, Wolfgang/Schulze zur Wiesche, Dieter S. 893.
[13] vgl. BFH vom 23.01.1964, BStBl III 1964, 239 und vom 30.07.1965, BStBl. III 1965, 613.
[14] vgl. Zenthöfer, Wolfgang/Schulze zur Wiesche, Dieter S. 895.
[15] vgl. BFH vom 04.04.1989, BStBl. II 1989, 779
[16] vgl. BFH vom 11.03.1992, BStBl. II 1992, 499.
[17] vgl. BFH vom 01.08.1975, BStBl. II 1975, 881.
[18] vgl. BMF vom 16.09.04, BStBl. I, 922 Rz. 48.
[19] Zenthöfer, Wolfgang/Schulze zur Wiesche, Dieter S. 896.
[20] vgl. Stöcker, Ernst Eberhard in Bordewin, Arno/Brandt § 22 Rz. 193
[21] vgl. BMF vom 16.09.04, BStBl. I, 922 Rz. 50.
[22] vgl. BMF vom 16.09.04, BStBl. I, 922 Rz. 2.
[23] vgl. BFH-Beschluß vom 15.7.1991 (GrS 1/90) BStBl. II 1992, 78.
[24] vgl. BMF vom 16.09.04, BStBl. I, 922 Rz. 4.
[25] vgl. BFH vom 30.07.2003, BStBl. II 2004, 211.
[26] vgl. BFH vom 30.07.2003, BStBl. II 2004, 211.
[27] vgl. BFH vom 16.12.1993, BStBl. II 1996, 669.
[28] vgl. BFH vom 16.12.1997, BStBl. II 1998, 718.
[29] vgl. BFH vom 16.12.1997, BStBl. II 1998, 718.
[30] vgl. BFH vom 31.08.1994, BStBl. II 1996, 676.
[31] vgl. BFH vom 21.10.1999, BStBl. II 2002, 650.
[32] vgl. BMF vom 23.12.1996, BStBl. I, 1508 Rz. 51.
[33] vgl. BMF vom 26.08.2003, BStBl. I S. 893 Rz. 18.
[34] BMF vom 16.09.04, BStBl. I, 922 Rz. 9.
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