Im Mittelpunkt von Kultur- und Sportorganisationen steht meist – abhängig von der jeweiligen Satzung – eine ideelle Aufgabenstellung. Um dieses Ziel, z.B. die Förderung der Kultur oder des Sports, auch erreichen zu können, werden häufig finanzielle Mittel benötigt. Diese finanziellen Mittel können die Organisationen auf unterschiedlichste Weise aufbringen.
Hierbei wird die Tätigkeit der Organisationen unterteilt in einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, unter welchen beispielsweise die selbstbewirtschaftete Vereinsgaststätte fällt, in Vermögensverwaltung, beispielsweise Geldanlagen, und in einen ideellen Bereich. Unter den ideellen Bereich fallen insbesondere Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Sponsoring.
Speziell diese drei Formen der Finanzierung und ihre steuerlichen Auswirkungen, sowohl auf Geldgeber, als auch auf die einnehmenden Sport- und Kulturorganisationen, werden im Folgenden erläuter
Inhaltsverzeichnis
Vorwort
1. Einleitung
2. Mitgliedsbeiträge
2.1. Allgemeines
2.1.1. Echter Mitgliedsbeitrag
2.1.2. Entgelt für Sonderleistungen
2.1.3 Gemischte Mitgliedsbeiträge
2.1.4 Differenz zwischen nationaler und europäischer Rechtsprechung
2.2. Steuerliche Behandlung
2.2.1 Steuerliche Behandlung beim Mitglied
2.2.2 Steuerliche Behandlung bei Kultur- und Sportorganisationen
2.2.2.1 Allgemeines
2.2.2.2 Steuerliche Behandlung von echten Mitgliedsbeiträgen bei Kultur-
und Sportorganisationen
2.2.2.2.1 Körperschaftsteuerliche Behandlung
2.2.2.2.2 Umsatzsteuerliche Behandlung
2.2.2.3 Steuerliche Behandlung von Entgelten für Sonderleistungen bei
Kultur- und Sportorganisationen
2.2.2.3.1 Körperschaftsteuerliche Behandlung
2.2.2.3.2 Umsatzsteuerliche Behandlung
3. Spenden
3.1. Allgemeines
3.2. Steuerliche Behandlung
3.2.1 Allgemeines
3.2.2 Steuerliche Behandlung beim Spender
3.2.3 Steuerliche Behandlung bei Kultur- und Sportorganisationen
3.2.3.1 Körperschaftsteuerliche Behandlung
3.2.3.2 Umsatzsteuerliche Behandlung
4. Sponsoring
4.1. Allgemeines
4.2 Differenz zwischen Sponsor und Mäzen
4.3 Motivationen für Sponsoring
4.4 Steuerliche Behandlung
4.4.1 Steuerliche Behandlung beim Sponsor
4.4.2 Steuerliche Behandlung bei Kultur- und Sportorganisationen
4.4.2.1 Allgemeines
4.4.2.2 Körperschaftsteuerliche Behandlung
4.4.2.3 Umsatzsteuerliche Behandlung
4.4.3 Probleme des Sponsorings
5. Fazit
Anlage 1:
Anlage 2:
Literaturverzeichnis
Vorwort
Im Rahmen der Hausarbeit wurden die Kultur- und Sportorganisationen, die nicht unter die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallen, beispielsweise ein Geselligkeitsverein oder ein Skatclub, nicht untersucht.
Diese Organisationen können grundsätzlich Bezieher sämtlicher Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes sein. Somit greift bei diesen die Umwidmung nach § 8 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes nicht.
Im Übrigen wird für die Besteuerung zwischen rechtsfähigen und nichtrechtsfähigen Organisationen kein Unterschied gemacht.
1. Einleitung
Im Mittelpunkt von Kultur- und Sportorganisationen steht meist – abhängig von der jeweiligen Satzung – eine ideelle Aufgabenstellung. Um dieses Ziel, z.B. die Förderung der Kultur oder des Sports, auch erreichen zu können, werden häufig finanzielle Mittel benötigt. Diese finanziellen Mittel können die Organisationen auf unterschiedlichste Weise aufbringen.
Hierbei wird die Tätigkeit der Organisationen unterteilt in einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, unter welchen beispielsweise die selbstbewirtschaftete Vereinsgaststätte fällt, in Vermögensverwaltung, beispielsweise Geldanlagen, und in einen ideellen Bereich. Unter den ideellen Bereich fallen insbesondere Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Sponsoring (Anlage 1).
Speziell diese drei Formen der Finanzierung und ihre steuerlichen Auswirkungen, sowohl auf Geldgeber, als auch auf die einnehmenden Sport- und Kulturorganisationen, werden im Folgenden erläutert.
2. Mitgliedsbeiträge
2.1. Allgemeines
Mitgliedsbeiträge sind die wohl bekannteste Form der Finanzierung. Die Regelungen über die Mitgliedsbeiträge sind bei Kultur- und Sportorganisationen oftmals sehr umfangreich. Die genauen Vorschriften über die Beiträge müssen aber nicht unbedingt in der Satzung enthalten sein. Es reicht auch aus, wenn dort eine allgemein gehaltene Regelung getroffen wurde, und genauere Regelungen durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden. Grundsätzlich gilt, dass die Organisation von allen Mitgliedern einen bestimmten Beitrag erhebt. Bei diesem Beitrag kann es sich um einen sog. „echten Mitgliedsbeitrag“ handeln, aber auch um ein Entgelt für Sonderleistungen.
2.1.1. Echter Mitgliedsbeitrag
Der echte Mitgliedsbeitrag ist hinsichtlich seiner Höhe an keinerlei Vorgaben gebunden. Er muss lediglich für alle Mitglieder gleich hoch sein oder nach einem für alle Mitglieder verbindlichen Schlüssel berechnet werden. Ausnahmen diesbezüglich können vorgenommen werden, soweit die Höhe der Beiträge nach persönlichen Verhältnissen abgestuft werden. Beispiele hierfür sind der Familienbeitrag, der Rentnerbeitrag oder auch der Jugendbeitrag. Als echter Mitgliedsbeitrag wird auch eine einmalige Aufnahmegebühr angesehen, „denn nur mit einer entsprechenden Zahlung erreichen es die Mitglieder, die Mitgliedschaft erstmalig zu erlangen oder sie auf Dauer zu erhalten“[1]. Auch eine Differenzierung der Beiträge in den einzelnen Abteilungen, beispielsweise in einem Sportverein, ist unschädlich für das Vorliegen eines echten Mitgliedsbeitrages.
Hinsichtlich seiner Verwendung aber gilt, dass er stets zur Erfüllung des in der Satzung festgelegten Zweckes verwendet werden muss. Hierbei ist es unerheblich, ob das Mitglied die von der Organisation angebotenen Möglichkeiten, wie z.B. die Teilnahme an einer Ausstellung oder die Teilnahme am Sportbetrieb, tatsächlich in Anspruch nimmt oder nicht.
Beispiel Yoga-Kurs:
Ein Sportverein bietet einen Yoga-Kurs an. Jedes Mitglied kann den Kurs jederzeit ohne weitere (Zu-)Zahlungen besuchen.
Die Kosten, die durch das Angebot des Yoga-Kurses entstehen, sind somit voll durch den Mitgliedsbeitrag abgedeckt. Typischerweise können solche Angebote nur von Mitgliedern der jeweiligen Organisation in Anspruch genommen werden.
2.1.2. Entgelt für Sonderleistungen
Entgelte für Sonderleistungen werden oftmals als unechte Mitgliedsbeiträge bezeichnet. Dies ist aber nicht korrekt. Die Höhe der Entgelte für Sonderleistungen ist zwar ebenfalls an keinerlei Vorgaben gebunden. Im Gegensatz zu den echten Mitgliedsbeiträgen aber sind die Entgelte für Sonderleistungen nicht zwangsläufig satzungsbedingt. Sie müssen nicht dem Gemeinwohl aller Mitglieder dienen, es reicht schon aus, wenn durch sie Sonderinteressen von einzelnen Mitgliedern gedeckt werden. Entgelte für Sonderleistungen werden im Allgemeinen nur erhoben, wenn das Mitglied tatsächlich an den angebotenen Möglichkeiten teilnimmt.
Beispiel Yoga-Kurs:
Ein Sportverein bietet einen Yoga-Kurs an. Jedes Mitglied, aber auch vereinsfremde Personen, können den Kurs besuchen. Pro Besuch müssen Mitglieder noch 10 € zahlen, Nicht-Mitglieder 15 €.
Die Kosten für den Yoga-Kurs sind nur teilweise durch den Mitgliedsbeitrag abgedeckt, beispielsweise die Bereitstellung der Halle, in der der Kurs stattfindet. Der andere Teil der Kosten muss durch die Teilnehmer noch zusätzlich bezahlt werden. Typischerweise können hierbei auch organisationsfremde Personen teilnehmen, die aber dann ein erhöhtes Entgelt bezahlen müssen.
2.1.3 Gemischte Mitgliedsbeiträge
Gemischte Mitgliedsbeiträge liegen dann vor, wenn die Zahlung eines „Mitgliedes“ nicht vollständig als echter Mitgliedsbeitrag oder vollständig als Entgelt für Sonderleistungen zu behandeln ist, sondern Teile von Beidem enthält. Dieser gemischte Beitrag muss dann in die Teile aufgeteilt werden, auf die die Zahlung entfällt. Diese Aufteilung ist zwingend vorgeschrieben, da die beiden Teile steuerlich unterschiedlich behandelt werden. Ist eine Aufteilung nur schwer möglich, so muss sie gegebenenfalls im Wege der Schätzung vorgenommen werden.
Die Aufteilung der Kosten bei einer Organisation, die an seine Mitglieder Sonderleistungen gegen Entgelt erbringt wurde vom Gesetzgeber durch das Beispiel 2 des Abschnitts 158 Absatz 1 der Umsatzsteuerrichtlinien geregelt. Dort wird ausgeführt, dass eine derartige Aufteilung bei einem gemeinnützigen Verein aus Vereinfachungsgründen nur dann vorgenommen werden muss, wenn die Entgelte offensichtlich nicht kostendeckend sind.
2.1.4 Differenz zwischen nationaler und europäischer Rechtsprechung
Nach der dargestellten Rechtsauffassung von Finanzverwaltung und Bundes-finanzhof zur Abgrenzung des echten Mitgliedsbeitrages von den Entgelten für Sonderleistungen, sind Leistungen dann auf den Erhalt einer Gegenleistung gerichtet, wenn sie gegen ein bestimmbares Sonderentgelt
erbracht werden[2]. Dieses stellt – im Gegensatz zum echten Mitgliedsbeitrag – ein Entgelt für eine ganz bestimmte Leistung dar. Der Bundesfinanzhof fordert in einem Urteil[3], dass die Kultur- und Sportorganisationen dem Mitglied gegenüber eine konkrete Einzelleistung erbringt, deren Nutzung dem einzelnen Mitglied individuell zugute kommt. Problematisch war diese Abgrenzung vor allem auch bei Vereinen, die ihren Mitgliedern „Vereinsleistungen“ (Beispiel Yoga-Kurs) bieten.
[...]
[1] Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, Seite 309
[2] BFH-Urteil vom 08.09.1994; BStBl. II 1994, Seite 957
[3] BFH-Urteil vom 21.04.1993; UR 1994, Seite 351
- Arbeit zitieren
- Sascha Matussek (Autor:in), 2006, Finanzierung von Kultur- und Sportorganisationen durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Sponsoring, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/76868
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