Die Arbeit gliedert sich im Wesentlichen in fünf Abschnitte. Nach der Einleitung bzw. der Hinführung zum Thema und Erläuterung der identifizierten Problemstellung wird im zweiten Abschnitt einführend auf die verschiedenen Arten von Immobilien, deren Wirken am Markt und entsprechende Akteure in der Immobilienwirtschaft eingegangen, um ein Grundverständnis hinsichtlich der branchenspezifischen Geschäftstätigkeit zu erlangen.
Anschließend erfolgt im dritten Abschnitt der Arbeit eine mit Beispielen unterlegte deskriptive Darstellung der Umsatzrealisierung nach IFRS 15. Auf die Ansatz- und Bewertungsvorschriften von Lizenzen wird aufgrund der Irrelevanz für die Immobilienbranche nicht eingegangen. Darauf aufbauend erfolgt dann im vierten Abschnitt die Analyse der Auswirkungen des IFRS 15 auf die Immobilienbranche. Diese gliedert sich in zwei separate Teile auf.
So wird zum einen auf bilanzielle Auswirkungen der immobilienwirtschaftlichen Akteure eingegangen und zum anderen eine empirische Untersuchung hinsichtlich der Auswirkungen auf Anhangsangaben bei den der im EURO STOXX 600 REAL Estate indexierten Immobiliengesellschaften. Die Zusammenfassung und das Fazit bilden im fünften Abschnitt den Abschluss der Arbeit.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Anlagenverzeichnis
1. Einleitung
1.1. Problemstellung
1.2. Ziel und Aufbau der Arbeit
2. Die Immobilienbranche
2.1. Arten von Immobilien
2.2. Lebenszyklus von Immobilien
2.3. Akteure in der Immobilienwirtschaft
3. Umsatzrealisierung nach IFRS
3.1. Grundlagen der Umsatzrealisierung
3.2. Das 5 Stufen Modell
3.2.1. Identifizierung des Vertrages bzw. der Verträge mit dem Kunden
3.2.2. Identifizierung der einzelnen Leistungsverpflichtungen
3.2.3. Bestimmung des Transaktionspreises
3.2.4. Allokation des Transaktionspreises auf die Leistungsverpflichtungen
3.2.5. Ertragserfassung bei Erfüllung der Leistungsverpflichtung
3.2.5.1. Zeitraumbezogene Leistungsverpflichtung
3.2.5.1.1. Outputbasierte Methoden
3.2.5.1.2. Inputbasierte Methoden
3.2.5.2. Zeitpunktbezogene Leistungsverpflichtung
3.3. Sonstige Ansatz- und Bewertungsvorschriften
3.3.1. Vertragskosten
3.3.2. Vertragliche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten
3.3.3. Vertragsmodifikationen
3.4. Anhangsangaben
3.5. Wesentliche Neuerungen gegenüber der bisherigen Umsatzrealisierung und Notwendigkeit einer Neuregelung
4. Auswirkungen des IFRS 15 auf die Immobilienbranche
4.1. Auswirkungen auf die Bilanzierung der Akteure
4.1.1. Baubranche
4.1.1.1. Nicht installierte Materialien
4.1.1.2. Vertragsmodifikationen und variable Gegenleistungen
4.1.2. Immobilienentwickler
4.1.3. Property Manager
4.1.3.1. Grundlagen und Schnittstellen des IFRS 16 und IFRS
4.1.3.2. Mietvertragsarten
4.1.3.3. Bilanzierung von Immobilien-Mietverträgen
4.1.3.3.1. Bestimmung von Leasing- und Servicekomponenten
4.1.3.3.2. Prinzipal- oder Agenten-Stellung bei Servicekomponenten
4.1.4. Real Estate Asset Manager
4.2. Auswirkungen auf die Anhangsangaben
4.2.1. Grundlagen zu den Anhangsangaben
4.2.2. Analyse der Anhangsangaben
4.2.2.1. Grundannahmen und Vorgehensweise der Analyse
4.2.2.2. Zusammenfassende Betrachtung
5. Zusammenfassung und Fazit
Anlagen
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Schaubild Immobiliennutzer
Abb. 2: Immobilienarten - funktionsspezifische Typologisierung
Abb. 3: Immobilienlebenszyklus
Abb. 4: Lebensdauer von Immobilien
Abb. 5: Immobilientypen und wirtschaftliche Lebensdauer
Abb. 6: Einordnung der Unternehmen im Immobilienzyklus
Abb. 7: Haus der Immobilienwirtschaft
Abb. 8: Zusammensetzung STOXX Europe 600 Real Estate UCITS ETF
Abb. 9: Geographische Portfolio Allokation
Abb. 10: Beispiel zu umfangreichen Angaben zu Verträgen mit Kunden
Abb. 11: Beispiel zu umfangreichen Angaben zur Inanspruchnahme wesentlicher Ermessensspielräume
Abb. 12: Beispiel zu umfangreichen Angaben zu aktivierten Kosten der Auftragserlangung und -durchführung
Abb. 13: Geschäftsfelder
Abb. 14: Veröffentlichung der Financial Statements für
Abb. 15: Schritte der Umsatzrealisierung
Abb. 16: Unterscheidbarkeit von Gütern und Dienstleistungen
Abb. 17: Behandlung von variablen Gegenleistungen
Abb. 18: Prüfung der zeitlichen Umsatzrealisierung
Abb. 19: Angaben zu etwaigen Auswirkungen der Erstanwendung des IFRS
Abb. 20: Angaben zu der Inanspruchnahme des Wahlrechts zur Erstanwendungsmethode
Abb. 21: Angaben zur bilanziellen Darstellung als Prinzipal oder Agent
Abb. 22: Angaben zu Kundenverträgen und deren qualitative Darstellung
Abb. 23: Angaben zu Ermessensausübungen und deren qualitative Darstellung
Abb. 24: Angaben zu aktivierten Kosten der Auftragserlangung und -durchführung und deren qualitative Darstellung
Tabellenverzeichnis
Tab. 1: Aufteilung Transaktionspreis
Tab. 2: Ertragserfassung bei Erfüllung der Leistungsverpflichtung
Tab. 3: Erläuterung Effekt IFRS 15
Tab. 4: Behandlung nach IAS 11
Tab. 5: Zusammensetzung STOXX Europe 600 Real Estate UCITS ETF
Tab. 6: Geographische Portfolio Allokation
Tab. 7: Durchführung der Analyse
Anlageverzeichnis
Anlage 1: Die Behandlung von Vertragsmodifikationen
Anlage 2: Die Behandlung von variablen Gegenleistungen
Anlage 3: Die Durchführung der Analyse
Anlage 4: Beispiele zur Auswertung der Analyse
Anlage 5: Auswertung der Analyse
1. Einleitung
1.1. Problemstellung
Die Immobilienwirtschaft impliziert eine Vielzahl von Geschäfts- und Vertragsgestaltungsmöglichkeiten. Die Branche, wie wir sie heute kennen, wird von einem kontinuierlichen Wandel als auch massiver Beeinflussung durch die Wirtschafts-, Schulden- und Finanzkrise geprägt.1 So gestaltet sich die Entwicklung am Immobilienmarkt als sehr dynamisch und rapide.2 In den vergangenen Jahren konnten nicht nur Privatinvestitionen von mehr als 160 Milliarden Euro verzeichnet, sondern, laut Immobilienmarktbericht der Gutachterausschüsse, auch Umsatzsteigerungen von bis zu 14 % realisiert werden.3 Hauptgrund für diese Entwicklung sind Sanierungen und Neubauprojekte in Großstädten, um der eminenten Nachfrage nach Immobilen gerecht zu werden.4 Hiervon profitiert vor allem die Baubranche, da die konstant gute Konjunkturlage und die defizitären Investitionen im Bereich des Infrastrukturausbaus eine attraktive Ausgangslage für Bauunternehmen bietet.5
Die Baubranche ist für Deutschland eine der wichtigsten Schlüsselbranchen der Immobilienwirtschaft. Bereits im Jahre 2017 wurden 9,9 % des Bruttoinlandproduktes für Bauinvestitionen verwendet.6 Im Jahr 2018 trug die Baubranche mit 5,3 % zur gesamtwirtschaftlichen Bruttowertschöpfung bei.7 Aufgrund der wachsenden Nachfragesituation am Immobilienmarkt und der wirtschaftspolitischen Maßnahmen in Bezug auf die aktuelle Niedrigzinspolitik steigt die Investitionsbereitschaft in der gesamten Branche.8 Daraus resultierend kann die gesamte Immobilienbranche positiv in die Zukunft blicken.9
Diese Veränderungen und Entwicklungen wirken sich auch auf die externe Rechnungslegung betroffener Unternehmen aus. Resultierend daraus werden Finanzabteilungen vor eine Vielzahl von Herausforderungen gestellt.10 Aufgrund dieser Dynamik hat auch der Gesetzgeber hinsichtlich der Jurisdiktion gehandelt und den IFRS 15 ratifiziert.11
Am 19. Juli 2002 wurde die Verordnung Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlamentes zur Anwendung der internationalen Rechnungslegungs-standards12 verabschiedet. Demnach müssen alle kapitalmarktorientierte Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel in einem geregelten Markt eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union zugelassen sind, ihre Konzernabschlüsse, die am oder nach dem 1. Januar 2005 beginnen, nach den von der Europäischen Union verabschiedeten Version der IFRS aufstellen.13 In Bezug auf die Umsatzrealisierung veröffentlichte der International Accounting Standards Board (IASB) nach mehrjähriger Diskussion und Entwicklung im Mai 2014 den IFRS 15 mit dem Titel „Erlöse aus Verträgen mit Kunden“. Dieses Konvergenzprojekt mit dem FASB diente zum einen der Einführung neuer Beurteilungs- und Darstellungsregelungen und ersetzt eine Vielzahl von Standards.14 Die Inkraftsetzung wurde auf den 1. Januar 2018 terminiert.15 Schon die ersten Entwürfe „Re-Exposure Draft ED/2010/6“ und „Re-Exposure Draft ED 2011/6“ ließen in der Kommentierungsphase gerade die Baubranche mit zahlreichen Stellungnahmen auf die Vorschläge des IASB reagieren. Aufgrund dessen wurden schließlich am 12. April 2016 emendierte Änderungen herausgegeben. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Anpassungen wurde analog des Standards selbst zum 01.01.2018 terminiert, wobei eine frühere Anwendung möglich war.16 Durch das Amtsblatt der Europäischen Union vom Im Folgenden werden die internationalen Rechnungslegungsstandards als IFRS betitelt. Darin inkludieren sowohl die International Accounting Standards (IAS) als auch die International Financial Reporting Standards (IFRS). Vgl. Ranker, Bewertung HGB/IFRS, S. 1 ff. Wie bspw. IAS 18 - Erlöse, IAS 11 - Fertigungsaufträge und die dazugehörigen Interpretationen IFRIC 13 - Kundenbindungsprogramme, IFRIC 15 - Vereinbarungen über die Errichtung von Immobilien, IFRIC 18 - Übertragungen von Vermögenswerten von Kunden und SIC-31 - Erträge -Tausch von Werbeleistungen. 9. November 2017 wurde die Verlautbarung des IFRS 15 des IASBs letztlich in europäisches Recht übernommen.17 Grundgedanke und Ziel des neuen Standards ist die Schaffung von Grundsätzen, welche ein Unternehmen sowohl im Rahmen der Berichterstattung von entscheidungsnützlichen Informationen an den Adressatenkreis über die Art, die Höhe und den zeitlichen Anfall, als auch etwaige Unsicherheiten der umgesetzten Erlöse und den sich daraus ergebenden Zahlungsströmen aus Verträgen mit Kunden, anzuwenden hat.18
Von diesen Änderungen ist die gesamte Immobilienbranche betroffen, da auch sie ihre Berichterstattung hinsichtlich der Umsatzrealisierung entsprechend umzustellen hat.19 Darauf aufbauend stellt sich die Frage, welche Auswirkungen der IFRS 15 auf den Verkauf von Wohnungseigentum im Bau bzw. während der Fertigstellung hat und inwieweit der neue Standard die zeitliche Ertragsrealisierung tangiert bzw. welche Kriterien zur zeitraumbezogenen Umsatzrealisierung erfüllt werden müssen. Zumeist sind davon Gesellschaften mit langfristigen Fertigungsaufträgen, wie bspw. Bauträger oder Projektentwickler betroffen, da die bisherige zeitpunktbezogene Realisierung des in der Praxis zu einer enormen Umsatzvolatilität führt.20 Weiter ist zu klären, welche Auswirkungen sich hinsichtlich sog. „nicht installierter Materialien“ ergeben und inwiefern sich vertragliche Modifikationen und variable Gegenleistungen auf die Branche durch die Neuregulierung auswirken.
Daneben sind jedoch auch weitere Akteure in der Immobilienwirtschaft betroffen, da es Korrelationsfelder zwischen dem ab 01.01.2019 anzuwendenden IFRS 16 zum Thema „Leasingverhältnisse“ geben könnte. Hintergrund dieser Überlegung ist, dass nicht alle Vermietungen, Verpachtungen oder Leasinggeschäften vollumfänglich den Regulierungen des IFRS 16 unterliegen bzw. es nicht ausreicht, Mietverträge von Immobilien lediglich in der Gewinn- und Verlustrechnung des Leasinggebers abzubilden.21
Immobilienspezifische Mietverträge enthalten oft eine Vielzahl von Komponenten, die nicht ausschließlich auf die Überlassung des Rechts zur Nutzung abzielen, sondern vielmehr den Leasinggeber dazu verpflichten weitere Leistungen an den Leasingnehmer zu erbringen. So sind etwaige Servicekomponenten i.d.R. nach IFRS 15 und Leasingkomponenten nach IFRS 16 separat zu betrachten und zu bilanzieren.22 Die Anwendung der Prinzipal-Agenten-Regelungen des IFRS 15 wirkt sich nicht nur auf Property Manager hinsichtlich dem Umgang von Servicekomponenten aus, sondern vielmehr auch auf Auslagerungsbeziehungen im Asset Management.23 Vor diesem Hintergrund ist ebendiese Anwendung der Regelungen bei Auslagerung des Asset- bzw. Portfolio-Managements zu analysieren.
1.2. Ziel und Aufbau der Arbeit
Die Arbeit gliedert sich im Wesentlichen in 5 Abschnitte. Nach der Einleitung bzw. der Hinführung zum Thema und Erläuterung der identifizierten Problemstellung wird im zweiten Abschnitt einführend auf die verschiedenen Arten von Immobilien, deren Wirken am Markt und entsprechende Akteure in der Immobilienwirtschaft eingegangen, um ein Grundverständnis hinsichtlich der branchenspezifischen Geschäftstätigkeit zu erlangen. Anschließend erfolgt im dritten Abschnitt der Arbeit eine mit Beispielen unterlegte deskriptive Darstellung der Umsatzrealisierung nach IFRS 15. Auf die Ansatz- und Bewertungsvorschriften von Lizenzen wird aufgrund der Irrelevanz für die Immobilienbranche nicht eingegangen. Darauf aufbauend erfolgt dann im vierten Abschnitt die Analyse der Auswirkungen des IFRS 15 auf die Immobilienbranche. Diese gliedert sich in zwei separate Teile auf. So wird zum einen auf bilanzielle Auswirkungen der immobilienwirtschaftlichen Akteure eingegangen und zum anderen eine empirische Untersuchung hinsichtlich der Auswirkungen auf Anhangsangaben bei den der im EURO STOXX 600 REAL Estate indexierten Immobiliengesellschaften. Die Zusammenfassung und das Fazit bilden im fünften Abschnitt den Abschluss der Arbeit.
Ziel dieser Ausarbeitung ist die Analyse der Zielerreichung hinsichtlich der vom IASB und europäischen Legislative, angestrebten Erhöhung der, für den Abschlussadressaten entscheidungsnützlichen Informationen über die Art, die Höhe, die zeitliche Entstehung sowie über die Unsicherheit von Umsatzerlösen und aus einem Vertrag mit einem Kunden resultierenden Zahlungsströmen.24 Dies erfolgt durch eine kritische Reflexion und Beurteilung der praktischen Erstanwendung des IFRS 15 in der Immobilienwirtschaft.
2. Die Immobilienbranche
2.1. Arten von Immobilien
Prinzipiell kann die Differenzierung von Immobilienarten anhand zwei verschiedener Systematiken erfolgen. Entweder nach den Nutzern der Immobilie oder aber durch die Funktion der Immobilie.25 Bei der nutzerspezifischen Differenzierung wird davon ausgegangen, dass die Immobilienart von einer speziellen Nutzergruppe nachgefragt wird. Als Nutzergruppen werden im Wesentlichen private Haushalte, Industrieunternehmen, Dienstleistungsunternehmen, Handelsunternehmen oder Nonprofit-Organisationen angesehen.26 Demnach können Eigentumswohnungen bspw. privaten Haushalten und Einkaufszentren Handelsunternehmen zugeordnet werden. Abbildung 1 stellt eine typologische Betrachtung nach den Immobiliennutzern dar.
Abb. 1: Schaubild Immobiliennutzer
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: Eigene Darstellung in enger Anlehnung an Arens, Immobilienarten I, S. 84.
Jedoch wird hieraus ersichtlich, dass nicht immer eine eindeutige Zuordnung gegeben ist, da Immobilien durchaus multifunktional genutzt werden können. Daher hat sich die Kategorisierung der Immobilie nach Ihrer Funktion weitestgehend etabliert, wobei die genaue Anzahl der Allokation von Immobilienarten nicht festgesetzt ist.27 Meist erfolgt die Aufteilung in die Hauptkategorien Wohn-, Gewerbe-, Industrie- und Sonderimmobilien.28 So dienen Wohnimmobilien zur Bedürfnisbefriedigung von Wohnraum.29 Als Gewerbeimmobilien hingegen sind verschiedene Typen von Immobilien einzuordnen, wobei jede die Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr ermöglicht und dadurch Gewinne erzielt werden können.30 Zu Industrieimmobilien zählen all jene, die Raum zur Produktion industrieller Güter bieten.31 Als Sonderimmobilien werden spezielle gewerbliche, jedoch nicht industriell genutzte Immobilien tituliert. Neben den genannten gibt es auch Vermischungen in der Nutzung von Immobilien, sog. gemischtgenutzte Immobilien.32 Dies trifft zu, „wenn mindestens zwei disparate, voneinander unabhängige Nutzungen mit relevanten Flächeneinheiten in einem räumlich, baulichen Zusammenhang errichtet sind.“33 Zusammenfassend wurde diese funktionsspezifische Typologisierung nach Immobilienarten in Abbildung 2 dargestellt.
Abb. 2: Immobilienarten - funktionsspezifische Typologisierung
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: Eigene Darstellung in enger Anlehnung an Gromer, Immobilienmarkt, S. 31.
2.2. Lebenszyklus von Immobilien
Der Lebenszyklus einer Immobilie impliziert die zeitliche Prozessabfolge eines Gebäudes. Er beginnt bei der Entwicklung und Konzeption über die verschiedenen Nutzungsphasen bis hin zum Rückbau bzw. Abriss.34 Die Nutzungsphasen können aufgrund von Leerständen oder Teilleerständen unterbrochen sein. Mit solchen Leerständen bzw. Teilleerständen gehen oft Umbauten, Renovierungen oder andere umstrukturierende Maßnahmen einher.35 So werden mit der GEFMA-Richtlinie 100-1 mit Focus auf das Facility Management die neun Lebenszyklusphasen Konzeption, Planung, Errichtung, Vermarktung, Beschaffung, Betrieb und Nutzung, Umbau und Sanierung, Leerstand und Verwertung, definiert.36 Abbildung 3 zeigt dies im äußeren Kreis.37
Abb. 3: Immobilienlebenszyklus
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: Eigene Darstellung in enger Anlehnung an Rottke, Private Equity, S. 123.
In den Phasen des Immobilienlebenszyklus unterscheiden sich die Managementaufgaben erheblich. Daraus resultierend entsteht eine Spezialisierung der Immobilienwirtschaft und führt zu eigenständigen Managementbereichen. Dies wird im inneren Kreis der Abbildung 3 deutlich. Zu Beginn des Lebenszyklus steht die Projektentwicklung, welche die ideale Kombination von Standort, Idee und Kapital erarbeitet, wozu auch das Bauprojektmanagement, welches sich mit der Steuerung von Quantitäten, Qualitäten und der Terminplanung beschäftigt, zählt.38 Dem Facility Management obliegt anschließend in der Nutzungsphase das technische, kaufmännische und infrastrukturelle Management des Gebäudes und der dazu gehörigen Anlagen.39 Im Rahmen etwaiger Umstrukturierungen und Umbauten eines Gebäudes kann es im Laufe seines Lebenszyklus mehrfach Gegenstand von Projektentwicklungen und anschließender differenzierender Nutzungen werden.40
Der Immobilienlebenszyklus erstreckt sich über die tatsächliche Lebensdauer des betrachteten Objekts. Dies bedeutet, es wird der realisierte Zeitraum von der Entstehung bis zum Rückbau oder bis zur Kernsanierung betrachtet. Eine Kernsanierung ist eine Baumaßnahme, deren Investitionsvolumen den Marktwert der Immobilie übersteigt.41 Die tatsächliche Lebensdauer eines Gebäudes ist von verschiedensten Einflüssen abhängig. Unter anderem zählen sowohl technische als auch ökonomische Einflüsse dazu.42 Im Folgenden wird eine schematische Abgrenzung der tatsächlichen, technischen, wirtschaftlichen Lebensdauer dargestellt. Siehe hierzu auch Abbildung 4.
Abb. 4: Lebensdauer von Immobilien
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: Eigene Darstellung in enger Anlehnung an Kurzrock, Lebenszyklus, S. 425.
Sobald die Immobilie ihre eigentliche Funktion nicht mehr erfüllt und dies auch nicht durch etwaige Sanierungen oder Reparaturen wiederherstellbar ist, endet die technische Lebensdauer.43 Bis dahin kann die technische Lebensdauer jedoch mehrere hundert Jahre andauern, sofern die entsprechende Qualität der ursprünglichen Bausubstanz gegeben ist und erforderliche Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt wurden.44 Die wirtschaftliche Nutzungsdauer ist im Vergleich zur technischen meist wesentlich kürzer, da sie endet, sobald das Grundstück durch alternative Nutzungsmöglichkeiten inklusive aller damit verbundenen Aufwendungen, höhere Rendite erwirtschaften kann.45 Aufgrund der Tatsache, dass nicht kontinuierlich alle alternative Nutzungsmöglichkeiten untersucht und analysiert werden können, tritt dieser Zustand meist unbemerkt ein.46 Auch gesetzliche Regulierungen wie bspw. das Kündigungsschutzgesetz oder vertragliche Verpflichtungen können eine neue Nutzung einschränken.47 So wird eine Immobilie lange weiterbenutzt, gleichwohl die wirtschaftliche Lebensdauer überschritten wurde.48 Aber auch ein Leerstand kann die ökonomisch effizienteste Nutzung darstellen.49 Dies ist der Fall, sofern die Bewirtschaftung der Immobilie nicht durch entsprechende Erträge gedeckt werden kann und keine alternative rentable Nutzung möglich ist.50 Daraus resultierend ist ebenfalls die Unterscheidung zwischen Nutzungsdauer und wirtschaftlicher Lebensdauer notwendig, da die Nutzungsdauer den Zeitraum der tatsächlichen Nutzung beschreibt und dementsprechend länger oder kürzer als die wirtschaftliche Nutzung sein kann.51 Grund hierfür sind bspw. außerökonomische Zielvorgaben, wie der Erhalt eines Kulturdenkmals. So beziehen sich Begriffe, wie Immobilienlebenszyklus oder Lebensdauer ausschließlich auf das Gebäude selbst und nicht auf die individuelle Art der Nutzung oder Konkretisierung eines Eigentümers.52
Da die Angebot- und Nachfragecharakteristika diverser Gebäudetypen und Nutzungsarten differieren, variieren die Zeitspannen, nach welcher die Immobilientypen revitalisiert werden müssen, um eine nachhaltig positive Ertragslage vorweisen zu können.53 In diesem Zusammenhang sind Nutzungsflexibilität und die Fähigkeit der Verwendung Dritter wichtige Determinanten. Diese nehmen mit zunehmender Dynamik und Spezialisierung der Anforderungen an die Nutzung ab, womit letztlich auch die wirtschaftliche Lebensdauer beeinträchtigt wird.54 In Abbildung 5 werden Orientierungsgrößen zur wirtschaftlichen Lebensdauer diverser Immobilientypen dargestellt. Aufgrund der Heterogenität von Immobilien sind diese Schätzwerte lediglich Anhaltspunkte.55
Abb. 5: Immobilientypen und wirtschaftliche Lebensdauer
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: Kurzrock, Lebenszyklus, S. 425.
2.3. Akteure in der Immobilienwirtschaft
Während des Immobilienlebenszyklus agieren verschiedenste Unternehmen mit der Immobilie. Abbildung 6 veranschaulicht eine detaillierte Einordnung diverser immobilienwirtschaftlicher Unternehmen im Immobilienlebenszyklus. Im Folgenden wird auf Projektentwickler und Bauträger, Property Manager, Real Estate Asset Manager und Facility Manager eingegangen, um ein Grundverständnis für die verschiedenen Aufgabenbereiche der Akteure zu erlangen. Dies soll dem Verständnis bzgl. des Einflusses der Neuregulierung des Rechnungslegungsstandards hinsichtlich der Umsatzrealisierung in den einzelnen Bereichen der Immobilienwirtschaft dienen.
Abb. 6: Einordnung der Unternehmen im Immobilienzyklus
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an Brauer, Grundlagen, S. 22.
Die Baubranche als Überbegriff ist für Ausführungsleistungen und Veränderungen an Bauwerken zuständig, wobei die maßgeblichen Träger die verschiedenen Bauunternehmen der unterschiedlichen Gewerke sind. Die Baustoffindustrie, Baubehörden, Bauforschungsinstitute sowie Bauträgergesellschaften inkludieren jedoch nicht darin.56 Grundsätzlich wird die Baubranche in fünf Abteilungen untergliedert. Dazu zählen zum einen vorbereitende Baustellenarbeiten wie Abbruch, Spreng- und Enttrümmerungsgewerbe oder Erdbewegungsarbeiten. Weiter inkludiert der Hoch- und Tiefbau, welcher Arbeiten wie Brücken- und Tunnelbau, Dachdeckerei, Straßenbau und Wasserbau durchführt. Die Abteilung Bauinstallation impliziert Tätigkeitsfelder, wie Elektroinstallationen, Dämmungen gegen Kälte, Wärme, Feuer oder Gas-, Wasser-, Heizungs- und Lüftungsinstallation. Auch die Vermietung von Baumaschinen und -geräten mit Bedienpersonal wird als separate Abteilung aufgeführt. Alle anderen Tätigkeiten wie bspw. das Stuckateurgewerbe, Gipsereien, Verputzereien, Fußbodenverleger, Fliesen- und Plattenlegerei oder das Maler- und Glasergewerbe werden unter dem sonstigen Baugewerbe aufgeführt.57
Projektentwickler bzw. die immobilienspezifische Projektentwicklung basiert auf den drei Faktoren Standort, Kapital und Projektidee.58 Die Projektentwicklung hat das Ziel, diese drei Faktoren so miteinander zu kombinieren, dass einzelwirtschaftlich wettbewerbsfähige, arbeitsplatzschaffende, und -sichernde sowie gesamtwirtschaftlich sozial- und umweltverträgliche Immobilienobjekte geschaffen und dauerhaft rentabel genutzt werden können.59 Zur Vereinfachung werden die Aufgabenstellungen wie folgt, in vorhandenes Kapital sucht Standort und Projektidee, vorhandene Projektidee sucht Kapital und Standort oder vorhandener Standort sucht Kapital und Projektidee, differenziert.60 Jede dieser Ausgangssituationen sind unter Berücksichtigung zeitlicher Faktoren, wie bspw. der Beeinflussung durch externe Änderungen, zu betrachten. So können etwaige Effekte, wie Planungsänderungen, den Standort beeinflussen. Projektentwicklungen sind zeitlich befristet, sodass im Laufe der Zeit auch der Faktor Kapital neue Verwendungsmöglichkeiten sucht.61 Primär verfolgt die Projektentwicklung das Ziel der fachgerechten und wertsteigernden Entwicklung einer Immobilie62. Jedoch ist die Projektentwicklung nicht begrenzt auf die Entwicklung neuer Objekte, sondern umfasst auch das „interdisziplinäre Management von planungs- und baubezogenen Wertschöpfungsprozessen im Lebenszyklus der Immobilie“.63 So gehören auch Tätigkeiten wie bspw. Akquisition geeigneter Grundstücke und Objekte, Entwicklung von Nutzungskonzepten, Eigen- und Fremdkapitalbeschaffung, Marketing, Vermietung und Vertrieb und Projektmanagement zu den Themenfeldern der Projektentwicklung. 64
Das Property Management gehört zum operativen Objektmanagement. Es ist das anlageorientierte operative Management von Immobilien im Interesse eines Investors.65 Im Wesentlichen befasst es sich mit der Bewirtschaftungsphase, jedoch existieren auch Schnittstellen zur Konzeptions- und Beschaffungs- bzw. Verwertungsphase einer Immobilieninvestition.66 Ziel des Property Managements besteht darin, die vorgegebene Objektstrategie effizient umzusetzen, wobei der Schwerpunkt auf der renditeoptimierenden Bewirtschaftung im Interesse des Investors im Vordergrund steht. Das Aufgaben- und Leistungsspektrum lässt sich dabei in die Bereiche Planung, Steuerung sowie Controlling, Reporting und Risikomanagement untergliedern.67 Das Real-Estate-Asset-Management ist für eine ständige Renditeentwicklung einer Immobilie oder einer in einem Fond gehaltenen Immobilie zuständig. Aus Unternehmenssicht ist es damit für den gesamten Immobilienbestand eines Unternehmens verantwortlich. Bei einem vermieteten Objekt sind mehrere Sichtweisen, wie bspw. das Vertragswesen, mögliche Leerstände und deren Zeitdauer sowie, die Qualität der Mieter und die damit verbundenen Mieteinnahmen, ausschlaggebend. Rechnerisch ergibt sich daraus die Effizienz des Mietobjektes sowie seine Attraktivität und damit auch der Wert. Dieser Wert spiegelt sich im Mietwert sowie im Verkehrswert wider. Das Real-Estate-Asset-Management ist also ein Vermögensverwalter mit der Aufgabe, das Vermögen zu mehren.68
Unter Facility-Management ist das Gebäudemanagement bzw. die integrative, ganzheitliche Betrachtungsweise interner Service-Leistungen zu verstehen, welches das Anlagevermögen eines Unternehmens betreffen.69 So beschäftigt sich das Facility Management über die gesamte Lebensdauer der Immobilie, inklusive deren Anlagen, mit der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.70 Ziel ist, es eine höchstmögliche Wertschöpfung aus dem Zusammenwirken sämtlicher Ressourcen eines Unternehmens zu erreichen. Dies bedeutet, die Betriebs- und Bewirtschaftungskosten dauerhaft zu senken, eine Flexibilisierung von Fixkosten zu erreichen, die technische Verfügbarkeit der Anlagen zu sichern und die Ertragskraft der Immobilie zu steigern bzw. langfristig im Wert zu erhalten. Es umfasst somit, von der Planung bis zum Abriss, den gesamten Lebenszyklus einer Immobilie.71 Einen zusammenfassenden Überblick über den verschiedenen Aspekten und entsprechende Einordnung visualisiert das Haus der Immobilienwirtschaft in Abbildung 7.
Abb. 7: Haus der Immobilienwirtschaft
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: Schulte, Immobilienökonomie I, S. 49.
3. Umsatzrealisierung nach IFRS 15
3.1. Grundlagen der Umsatzrealisierung
Die Einführung des IFRS 15 sorgt für eine branchenübergreifende Einheitlichkeit der Umsatzrealisierung.72 So wird nach dem Standard in fünf Schritten die Anwendbarkeit und die systematische Erfassung und Bewertung der Umsatzerlöse geregelt. Demnach ist künftig der Übergang der Kontrolle an den Gütern oder Dienstleistungen auf den Kunden (control approach) maßgeblich für die Festsetzung des Realisationszeitpunkts bzw. -zeitraums.73 Dabei entspricht die Höhe der erfassten Umsatzerlöse der Gegenleistung, auf die das Unternehmen für diese Güter oder Dienstleistungen einen vertraglichen Anspruch hat.74 Die einzelnen Schritte der Umsatzrealisierung nach IFRS 15 werden in Abbildung 8 dargestellt und im Folgenden detaillierter erläutert.
Abb. 8: Schritte der Umsatzrealisierung
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: Eigene Darstellung in enger Anlehnung an Beys / Schurbohm / Unzeitig, Accounting Insights, S. 7.
3.2. Das 5 Stufen Modell
3.2.1. Identifizierung des Vertrages bzw. der Vertr ä ge mit dem Kunden
Das Modell zur Ertragsrealisierung sieht im ersten Schritt die Identifikation von Verträgen mit Kunden vor, welche Regulierung hinsichtlich einer Lieferung von Gütern oder einer Erbringung von Dienstleistungen umfassen.75 Demnach ist neben dem Tatbestandsmerkmal des „Kunden“ vorerst das Tatbestandsmerkmal eines „Vertrages“ zu prüfen.76 IFRS 15.10 definiert den Begriff des Vertrages als eine Vereinbarung zweier oder mehrerer Parteien, welche durchsetzbare Rechte und Pflichten begründet. Weiter werden in IFRS 15.9 (a) - (e) fünf definitorische Merkmale aufgeführt, welche kumulativ zu erfüllen sind. Dazu gehört die Zustimmung der Vertragsinhalte durch die Vertragsparteien (schriftlich, mündlich oder entsprechend der Geschäftsgepflogenheiten), die Identifizierbarkeit der mit der Leistungserbringung verbundenen durchsetzbaren vertraglichen Rechte und Pflichten, die Feststellbarkeit der Zahlungsbedingung, die mit der Leistungserbringung verbunden ist, die wirtschaftliche Substanz des Vertrages und abschließend die Wahrscheinlichkeit des Erhalts der Gegenleistung, unter Berücksichtigung der Zahlungsfähigkeit und Absicht des Kunden.77 Aufgrund der Komplexität der Vertragsmerkmale der wirtschaftlichen Substanz und der Wahrscheinlichkeit des Erhalts der Gegenleistung unter Berücksichtigung von Zahlungsfähigkeit und Absicht des Kunden, werden diese im Folgenden näher dargestellt.
Die wirtschaftliche Substanz eines Vertrages impliziert den direkten Einfluss auf den Zeitpunkt, die Höhe und das Risiko der künftigen Cashflows des Unternehmens bzw. des Vertrages.78 Sofern dies nicht gegeben ist, unterliegt der Vertrag nicht den Regulierungen des IFRS 15.79 Dieses Kriterium wurde zur Vermeidung vom sog. „Round-Tipping“ eingeführt. „Round-Tipping“ bezeichnet den Ausweis fiktiver Erhöhungen von Transaktionsvolumina und Umsatzerlösen durch unternehmensinterne bzw. konzerninterne Verschiebung von Gütern und Dienstleistungen.80 Um einem solchen Vorgehen entgegenzuwirken muss es nach IFRS 15.BC40 jedem Unternehmen möglich sein, für jede seiner Transaktionen jederzeit einen wesentlichen Geschäftszweck nachweisen zu können.81
Unter Erhalt der Gegenleistung eines Vertrags ist die Fähigkeit und die Intention des Kunden zu verstehen, die erwartet Gegenleistung zu erbringen.82 Demnach bedarf es der Berücksichtigung des Zahlungsausfallrisikos bei der Beurteilung des Vertrags.83 Um dahingehend die Voraussetzungen der Umsatzrealisierung nach IFRS 15 zu erfüllen, muss es, nach IFRS 15.BC42 und BC44, mit Vertragsbeginn überwiegend wahrscheinlich sein, dass der Kunde die vereinbarte Gegenleistung leistet.84 Bei der Beurteilung ist jedoch Vgl. Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Guide. Vgl. Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, EY Fokus I, S. 42. Vgl. Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, EY Fokus I, S. 42. Vgl. Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Applying IFRS. Vgl. Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Applying IFRS. Vgl. Beys / Schurbohm / Unzeitig, Accounting Insights, S. 12 f. Vgl. Beys / Schurbohm / Unzeitig, Accounting Insights, S. 12 f. Vgl. Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, IAS Plus. zu beachten, dass die erwartete Gegenleistung nicht zwangsläufig der vertraglich vereinbarten entsprechen muss. Dies resultiert bspw. aus der Absicht, einem Kunden ggf. weitere Rabattierung zu gewähren.85 Daraus ist ersichtlich, dass der Transaktionspreis die Grundlage für die Beurteilung des Erhalts der Gegenleistung darstellt und dieser vorab zu ermitteln ist.86
Sollte eine der oben genannten fünf definitorischen Merkmale nach IFRS 15.9 (a) - (e) nicht gegeben sein, gilt eine Vereinbarung nicht als Vertrag und kann nicht im Sinne des IFRS 15 realisiert werden.87 Im Falle einer Kundenzahlung vor Erfüllung der Kriterien des IFRS 15 ist diese als erhaltene Anzahlung passivisch auszuweisen und lediglich, gemäß der in IFRS 15.15 geregelten Bedingungen, als Umsatzerlös zu erfassen.88 Die Erfassung der Umsatzerlöse kann einerseits aus Erbringung aller zugesagten Leistungen und Erhalt eines Großteiles der Gegenleistungen und andererseits aus finalem Vertragsabschluss resultieren. Ein Erstattungsanspruch für die erhaltene Gegenleistung seitens des Kunden darf in keinem der Fälle vorliegen.89
Die Vertragskriterien sind während der Laufzeit kontinuierlich und fortlaufend zu beurteilen.90 Grund hierfür ist die Erfüllung von Kriterien aufgrund von Veränderungen der Konstellation des Vertrags zu späterem Zeitpunkt.91 Neubewertungen sind jedoch auch notwendig, wenn während Vertragslaufzeit Hinweise auf wesentliche Veränderungen der vollerfüllten Merkmale, durch Vertragsmodifizierungen oder Veränderungen der Sachverhaltslage, gegeben sind.92 Hinweise hierfür wären bspw. eine beeinträchtigte Zahlungsfähigkeit eines Kunden durch finanzielle Schwierigkeiten.93 Damit würde die Beurteilung des Erhalts der Gegenleistung nicht mit der ursprünglichen Einstufung übereinstimmen. 94
Des Weiteren legt IFRS 15 einen Portfolio-Ansatz fest.95 Nach IFRS 15.17 impliziert dieser eine Zusammenlegung mehrerer Verträge, welche innerhalb eines kurzen Zeitraums mit demselben Kunden abgeschlossen wurden. Hierzu müssen die Verträge jedoch zusammen verhandelt und einen einzigen wirtschaftlichen Zweck haben oder die Höhe einer vereinbarten Gegenleistung aus einem Vertrag abhängig vom Preis bzw. der Erfüllung eines anderen Vertrages sein oder die vertraglich vereinbarte Lieferung von Gütern bzw. Erbringung von Dienstleistungen eine einzige Leistungsverpflichtung darstellen.96 Zudem soll der Portfolio-Ansatz zur Erleichterung der Umsatzerfassung dienen.97 Die Wahl der Größe und der Zusammensetzung des Portfolio-Ansatzes unterliegt keiner detaillierten Beschränkung, sodass dem jeweiligen Unternehmen dahingehend ein Ermessensspielraum eingeräumt wird.98 Hierbei stellt sich in Bezug auf den Portfolio-Ansatz weiter die Frage, ob tatsächlich Erleichterungen aus dessen Anwendung resultieren und, ob anfänglich erwartete Kostenvorteile durch die Zusammenfassung, aufgrund von zusätzlichen Aufwendungen durch bspw. die Implementierung entsprechender Prozesse und Kontrollen, letztendlich Kostenineffizienten darstellen.99
Ein Beispiel hierfür wäre der Fixpreis-Vertrag über die Errichtung eines Bürogebäudes. Zudem bedarf es einer umfassenden Klima- und Lüftungsanlage. Der Errichtungsvertrag beinhaltet zudem eine variable Leistungskomponente, welche sich entsprechend der Energieeffizienz der Klima- und Lüftungsanlage richtet. Außerdem wurde ein separater Vertrag zur Gebäudebewirtschaftung erstellt, welcher parallel die Steuerung, Überwachung und Optimierung der Anlage vereinbart. Dies dient als Sicherungs- und Optimierungsinstrument hinsichtlich der Energieeffizienz.
Die variable Gegenleistung im Bauvertrag ist damit gemäß IFRS 15.17 (b) maßgeblich von der Energieeffizienz im Bewirtschaftungsvertrag abhängig. Nach IFRS 15 werden beide Verträge zu einem zusammengefasst, da die Entscheidung, ob eine eigenständige Leistungsverpflichtung vorliegt, kumulativ im Kontext der Leistungen sowie im Kontext des Vertrags zu beurteilen ist. In IFRS 15.18 ff. sind Vertragsänderungen explizit geregelt. So werden diese nach IFRS 15.18 als beidseitig genehmigte Änderung des Vertrags bzgl. des Leistungsumfangs und / oder des Preises definiert. Weiter sind Änderungen nach IFRS 15.20 als neuer Vertrag zu behandeln, sofern die zu erwartende Gegenleistung aus der Änderung dem Einzelveräußerungspreis der entsprechenden Änderung entspricht und die Modifikation als Leistungsverpflichtung abgrenzbar ist.
3.2.2. Identifizierung der einzelnen Leistungsverpflichtungen
Im zweiten Schritt sind separat zu erfassende Leistungsverpflichtungen zu identifizieren.100 So können nach IFRS 15.26 grundsätzlich der Verkauf selbstgefertigter Güter, der Weiterverkauf von Gütern oder Rechte an Gütern oder Dienstleistungen, die Erfüllung vertraglich bestimmter Aufgaben, Zusagen gegenüber dem Kunden unverzüglich Güter zu liefern, das Erbringen einer Dienstleistung für einen Dritten, die Gewährung von Rechten an künftig zu liefernden Gütern bzw. zu erbringenden Dienstleistungen, der Bau, die Fertigung oder die Entwicklung eines Vermögenswertes im Auftrag des Kunden und die Gewährung von Lizenzen oder Optionen auf den Erwerb weiterer Güter oder Dienstleistungen, als separate Leistungsverpflichtungen angesehen werden.101 Hierzu sind jedoch Arbeitsschritte zu differenzieren, welche seitens des Unternehmens durchgeführt werden müssen, um die Erfüllung der jeweilig vertraglich vereinbarten Leistungsverpflichtungen bewirken zu können.102 Diese sind nach IFRS 15.25 nicht als separat zugesagte Güter oder Dienstleistungen anzusehen. Hierzu zählen bspw. Aktivitäten der internen Verwaltung.103 Weiter ist festzuhalten, dass Zusagen, die nicht explizit im Vertrag aufgeführt sind, ebenfalls als Leistungsverpflichtung anzusehen sind, wenn der Kunde die gerechtfertigte Erwartung hat, die Güter oder Dienstleistungen zu erhalten.104 Ebenso unerheblich ist es, ob vertraglich fixierte und implizite Zusagen rechtlich durchsetzbar sind.105 Hintergrund dieser Überlegung ist die Auffassung des IASB, dass es sich auch dann um separate vertragliche Leistungsverpflichtungen handelt, wenn der Kunde Zahlungen auf Güter und Dienstleistungen, welche lediglich als Marketinganreize dienen bzw. diese Güter oder Dienstleistungen die primären Güter und Dienstleistungen des Vertrages lediglich ergänzen.106 Demnach ist der entsprechende Teil dem Transaktionspreis für Zwecke der Umsatzrealisierung zuzuordnen.107 Nach Identifizierung sämtlicher vertragsrelevanter Güter und Dienstleistungen ist zu entscheiden, welche Güter und Dienstleistungen tatsächlich separate Leistungsverpflichtungen darstellen. Hierzu bedarf es neben der Abgrenzbarkeit einzelner Güter und Dienstleistungen auch der Homogenität und der auf gleiche Weise Übertragbarkeit auf den Kunden.108 Sowohl auf Ebene des einzelnen Guts bzw. der einzelnen Dienstleistung, als auch auf Ebene des Vertrages müssen die Güter und Dienstleistungen hinsichtlich der Unterscheidbarkeit klar abgrenzbar sein.109 In Abbildung 9 wird das Prüfschema zur Identifikation separater Leistungsverpflichtungen visualisiert.
Abb. 9: Unterscheidbarkeit von G ü tern und Dienstleistungen
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: Eigene Darstellung in enger Anlehnung an Grote / Hold / Pilhofer, Paradigmenwechsel, KoR 2014, S. 410.
Als erfüllt gilt das Kriterium der Abgrenzungsfähigkeit, wenn der Kunde aus den ihm übertragenen Gütern oder Dienstleistungen einen direkten Nutzen realisieren kann oder aus diesen zusammen mit anderen ihm jederzeit verfügbaren Ressourcen einen Nutzen gewinnt.110 Die Realisation eines Nutzens im Sinne des IFRS 15.28 impliziert die tatsächliche Nutzung und Anwendung, den Verbrauch, eine Veräußerung oberhalb des Schrottwerts oder die Stiftung eines anderen wirtschaftlichen Nutzens.111 Sofern seitens des Unternehmens die Voraussetzungen zur Abgrenzungsfähigkeit erfüllt sind, ist zu prüfen, ob das Gut bzw. die Dienstleistung von anderen Zusagen im Vertrag unterscheidbar ist.112 Dies ist nach IFRS 15.29 gegeben, sofern das Unternehmen keine Integrationsleistung erbringt, das Gut oder die Dienstleistung nicht zur Modifizierung eines anderen vertraglich zugesicherten Guts bzw. Dienstleistungen beiträgt und nicht zur Anpassung anderer Zusagen an Kundenwünsche dient. Zudem darf keine hohe Abhängigkeit der sonstigen vertraglich zugesicherten Güter bzw. Dienstleistungen von der Lieferung des Guts bzw. der Erbringung der Dienstleistung bestehen.113 Dies wiederrum ist gegeben, sofern der Nichterwerb eines bestimmten Guts oder Dienstleistung andere vertraglich zugesagte Güter bzw. Dienstleistungen nicht wesentlich beeinflusst.114 Ebenso ist zu beurteilen, ob etwaige vertragliche Zusagen von Leistungsverpflichtungen einzeln zu übertragen oder als zusammengefasster Posten, bei dem die einzelnen Güter und Dienstleistungen lediglich Inputkomponenten darstellen, übertragen werden.115 Hintergrund dieses Vorgehens ist die Gewährleistung der Bestimmung einzeln abgrenzbarer Güter und Dienstleistungen.116 Sofern einzelne Güter bzw. Dienstleistungen nicht separat abgrenzbar sind, hat zur Erfüllung der Kriterien eine Aggregation auf das kleinstmögliche entstehende Leistungsbündel zu erfolgen.117 Sofern dies ebenfalls nicht realisiert werden kann, sind nach IFRS 15.30 alle im Vertrag zugesagten Güter und Dienstleistungen als eine einzige Leistungsverpflichtung zu bilanzieren118.
Ein Beispiel hierfür wäre ein Werkvertrag zur Errichtung eines Wohnkomplexes. Das beauftragte Bauunternehmen tritt als Generalunternehmer auf und trägt damit die Gesamtverantwortung der Errichtung von Projektmanagement bis zur Finalisierung. Zwar kann man die Leistungsvereinbarung in verschiedene eigenständige Gewerke unterteilen, so bspw. Rohbau, Dach, Fenster und Türen, Elektro oder Gips, allerdings werden diese einzelnen Leistungsverpflichtungen auf Wunsch des Kunden zu einer einheitlichen Gesamtleistungsverpflichtung gebündelt. Im Ergebnis liegt daher lediglich eine einzige Leistungsverpflichtung vor.
3.2.3. Bestimmung des Transaktionspreises
Aufbauend auf der Identifizierung des Vertrages bzw. der Verträge mit dem Kunden und der Identifizierung der einzelnen Leistungsverpflichtungen ist in Schritt drei der Transaktionspreis zu ermitteln. Hierbei sind etwaige Vertragsmodalitäten und die üblichen Geschäftspraktiken des Unternehmens zu berücksichtigen.119 Der Transaktionspreis wird als die für die Übertragung der Güter oder Erbringung der Dienstleistungen wahrscheinlich erhaltene Gegenleistung abzüglich durchlaufender Posten wie bspw. die Umsatzsteuer, definiert.120 In der Praxis können Kundenverträge und die vereinbarte Gegenleistung neben fixen Bestandteilen auch aus variablen Beträgen bestehen und muss damit kein feststehender Betrag sein.121 Des Weiteren hat das Unternehmen anzunehmen, dass die Übertragung von Gütern bzw. die Erbringung von Dienstleistungen entsprechend dem geschlossenen Vertrag erfolgt und es zu keiner Kündigung, Verlängerung oder Veränderung des Vertrages kommt.122 Zur Ermittlung des Transaktionspreises für variable Komponenten ist in Abhängigkeit zu bestehenden Fakten und Umständen ein solcher Ansatz zu wählen, mit welchem die Gegenleistung am verlässlichsten geschätzt werden kann.123 Dies kann unter Verwendung einer Erwartungswertmethode oder nach der Methode des wahrscheinlichsten Betrages erfolgen.124 Zur Vermeidung einer Erlöserfassung ohne ausreichende Sicherheit hinsichtlich der tatsächlichen Realisierung, sind seitens des Unternehmens Begrenzungsvorschriften für variable Gegenleistungen einzuhalten.125 So sind diese variablen Gegenleistungen nur dann zu berücksichtigen, wenn mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass es zu Stornierungen bereits erfasster Erlöse kommt.126 Aufgrund dieser Begrenzungsvorschriften kann sowohl die Wahrscheinlichkeit als auch das Ausmaß möglicher Stornierungen reduziert werden.127 Als Indikatoren für ein erhöhtes Risiko wesentlicher Rückbuchungen sind bspw. Zahlungen, die in hohem Maß von externen Faktoren abhängig sind, eine über einen längeren Zeitraum andauernde Unsicherheit über die Höhe der Vergütung, begrenzte Erfahrungswerte mit vergleichbaren Verträgen, häufige Preiszugeständnisse und wechselnde Zahlungsbedingungen bei ähnlichen Geschäftstransaktionen oder eine vertragsbedingte Vielzahl von möglichen Entgeltbeträgen, anzusehen.128 Da hinsichtlich dieser Faktoren keine Konsistenz besteht und vor dem Hintergrund der korrekten Abbildung von Transaktionen, sind die Schätzungen zu jedem Bilanzstichtag zu aktualisieren.129 In den meisten Fällen kann der Transaktionspreis problemlos bestimmt werden. Bei Ausnahmen, wie bspw. variablen Gegenleistungen, bei denen Zahlung und Lieferung bzw. Erbringung zeitlich auseinander fallen oder bei nicht monetären Gegenleistungen, gestaltet sich die Ermittlung des Transaktionspreises jedoch als wesentlich komplizierter, da eine Vielzahl von divergierenden Aspekten berücksichtigt werden muss.130 Abbildung 10 illustriert die Behandlung von variablen Gegenleistungen.
Abb. 10: Behandlung von variablen Gegenleistungen
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: Eigene Darstellung in enger Anlehnung an Beys / Schurbohm / Unzeitig, Accounting Insights, S.11.
Weiter sind wesentliche vertragliche Finanzierungskomponenten, nicht zahlungswirksame Gegenleistungen und Gegenleistungen an den Kunden, zu berücksichtigen.131 Als wesentliche Finanzierungskomponenten sind Zahlungen anzusehen, die im Vorhinein oder signifikant später als die eigentliche Lieferung des Gutes bzw. der Erbringung der Dienstleistung erfolgen.132 Ist die Finanzierungskomponente als signifikant bzw. wesentlich einzustufen, so hat gemäß IFRS 15.60 ff. eine Allokation in eine Finanzierungs- und in eine Leistungskomponente zu erfolgen. Als Unterschiedsbetrag wird hierbei der Wert der Barzahlung zum Zeitpunkt der Leistung herangezogen.133 Sofern der Zeitraum zwischen Leistung und Zahlung kleiner ist als ein Jahr, ist der Verzicht auf die Bildung einer Finanzierungskomponente als Vereinfachungsmöglichkeit zulässig.134 Bei längeren Zeitspannen sind entsprechende Auswirkungen einer Finanzierung mittels eines zeit- und risikoadäquaten Zinssatzes zu berücksichtigen und beizubehalten.135 Abschließend ist zur Ermittlung des Transaktionspreises auch auf die vertragliche Festlegung von Zahlung an den Kunden einzugehen.136 Diese sind grundsätzlich als Umsatzerlösschmälerungen zu erfassen.137 Diese Minderung von Umsatzerlösen kann insofern unterbleiben, als dass im Gegenzug durch diese Zahlungen eigenständige Güter und Dienstleistungen erworben werden138
Ein Beispiel hierfür wäre ein Vertrag über die Errichtung eines Krankenhauses. Der Preis hierfür beträgt 120 Mio. Euro. Vertraglich wurde fixiert, dass der endgültige Preis für den Bau des Gebäudes in Abhängigkeit zum Fertigstellungszeitpunkt variieren kann. Der geplante Fertigstellungszeitpunkt ist der 31.03.2020. Es wurde ein Incentive in Höhe von 20.000,00 Euro für jeden Tag, den das Unternehmen an Bauzeit einspart, vereinbart. Sollte das Unternehmen jedoch verspätet fertigstellen, erfolgt eine tägliche Reduktion des Betrages um 20.000,00 Euro. Darauf aufbauend ist eine Bonuszahlung für die Einhaltung festgelegter Qualitätsanforderungen in Höhe von 300.000,00 Euro vertraglich vereinbart.
Um den Transaktionspreis zu ermitteln ist eine separate Schätzung der variablen Vergütung notwendig. Der Erwartungswert ergibt sich aus der Summe der wahrscheinlichkeitsgewichteten Werte in der Reihe der möglichen Vergütungen. Demnach erstrecken sich die möglichen Vergütungen von 120 Mio. Euro zzgl. bzw. abzgl. 20.000,00 Euro pro Tag der verfrühten bzw. verspäteten Fertigstellung. Die Methode des wahrscheinlichsten Betrages wird angewendet, sofern die Ermittlung der variablen Vergütungen mehrere Ergebnisse aufweist.139 In diesem Fall wären diese variablen Vergütungen bzgl. des Bonus entweder 300.000,00 Euro oder 0,00 Euro.
3.2.4. Allokation des Transaktionspreises auf die Leistungsverpflichtungen
Aufbauend auf der Ermittlung des Transaktionspreises ist ebendieser auf die identifizierten separaten Leistungsverpflichtungen zu allokieren.140 Dies wiederrum erfolgt grundsätzlich auf Grundlage der relativen Einzelveräußerungspreise der entsprechenden Leistungsverpflichtungen.141 Diese sind jedoch lediglich in Höhe ihres proportionalen Anteils einzubeziehen, da die Einzelveräußerungspreise in der Praxis aufgrund des preispolitischem Kalkül i. d. R. über dem Gesamtvertragspreis liegen.142 Als Einzelveräußerungspreis wird der Preis definiert, für den das Unternehmen zu Beginn des Vertrags das jeweilige Gut bzw. die jeweilige Dienstleistung separat veräußern könnte.143 Zur Ermittlung des Einzelveräußerungspreises ist idealer Weise ein beobachtbarer, repräsentativer Preis für das jeweilige Gut oder die Dienstleistung bzw. ein Preis, zu dem das Unternehmen das Gut bzw. die Dienstleistung unter gleichen Umständen und an den gleichen Kunden separat verkaufen würde, heranzuziehen.144 Jedoch kann dieser repräsentative oder beobachtbare Wert nicht in allen Fällen direkt vom Marktgeschehen abgeleitet werden.145 Prinzipiell ist hierzu jede Methode zulässig, sofern diese nachvollziehbar und geeignet ist.146 Zudem muss die gewählte Methode hinsichtlich eines Drittvergleichs ausreichend viele beobachtbare Einflussfaktoren beinhalten und konsistent auf ähnliche Güter, Dienstleistungen und Kunden angewendet werden.147 Falls keine Schätzmethode, die den oben genannten Anforderungen gerecht wird, angewendet werden kann, gibt IFRS 15.79 drei zulässige Schätzmethoden an. Diese sind der “adjusted market assessment approach”, der “expected cost plus a margin approach” und der „residual approach”.148 Hierzu wird jedoch weder eine Hierarchisierung festgelegt, noch andere geeignete Vorgehensweisen ausgeschlossen.149 Bei dem adjusted-market-assessment-Ansatz ist seitens des Unternehmens eine Marktanalyse durchzuführen. Hierbei findet jedoch lediglich der Markt Berücksichtigung, auf dem die entsprechenden Güter oder Dienstleistungen für gewöhnlich veräußert werden. Anhand dieser Analyse ist abzuschätzen, welchen Preis Marktteilnehmer zahlen würden. Optional ist ein Wettbewerbsvergleich möglich, sofern Konkurrenzunternehmen ähnliche Güter oder Dienstleistungen auf diesem Markt anbieten. Hierbei sind jedoch Korrekturen notwendig, um Kosten und Margen entsprechend der eigenen Produktstruktur darzustellen. Diese Methode scheint gerade dann nützlich, wenn entsprechende Informationen zu Gütern und Dienstleistungen aus der Vergangenheit vorliegen und die entsprechende Kundennachfrage dadurch mit hinreichender Sicherheit bestimmt werden kann. Zudem bieten Kombinationen mit anderen Methoden die Möglichkeit eine Vielzahl von Informationen einfließen zu lassen und damit die Genauigkeit zu steigern.150
Als weitere Methode wird der expected-cost-plus-a-margin-Ansatz aufgeführt. Hierbei ist die Höhe der Kosten für die Erfüllung der Leistungsverpflichtung zur Schätzung und anschließend eine, für Lieferung ähnlicher Güter bzw. der Erbringung ähnlicher Dienstleistungen erzielbare Marge hinzuzuaddieren.151 Dieser Ansatz ist vor allem dann sinnvoll, wenn entsprechende Kosten der Leistungsverpflichtung direkt zugeordnet werden können.152
Abschließend wird die Residualmethode aufgeführt. Bei diesem Ansatz entspricht der Einzelveräußerungspreis einer Leistungsverpflichtung dem Transaktionspreis abzüglich sämtlicher anderer vertraglich zugesicherten Güter oder Dienstleistungen.153 Jedoch ist diese Methode lediglich anzuwenden, wenn die historischen Veräußerungspreise sehr volatil sind oder es sich um einen Erstverkauf handelt bzw. das entsprechende Gut bzw. die Dienstleistung in der Vergangenheit noch nie verkauft wurde.154 Aufgrund der beschränkten Anwendung dieser Methode findet sie selten Anwendung, es sei denn, Unternehmen veräußern bestimmte Güter oder Dienstleistungen nie oder nur sehr selten separat.155
Zur Sicherstellung einer adäquaten Schätzung, können die genannten Methoden einzeln oder kombiniert angewandt werden.156 Bei der Ermittlung des Einzelveräußerungspreises führen die selbständige Auswahl und entsprechende Umsetzung der Wertmaßstäbe jedoch zu erheblich Interpretations- und Ermessensspielräumen.157 Die entsprechende Schätzung des Einzelveräußerungspreises ist zu Beginn des Vertragsverhältnisses durchzuführen und während der Vertragslaufzeit nicht um eintretende Änderungen zu korrigieren.158 Werden bei den Schätzungen jedoch während der Vertragslaufzeit Fehler festgestellt oder sich die zugrundeliegenden Parameter ändern, ist dies bei der zukünftigen Ermittlung des Einzelveräußerungspreises dieses Gutes bzw. der Dienstleistung zwingend zu berücksichtigen.159 Weiter wird im Standard aufgeführt, dass bei der Schätzung alle mit vertretbarem Aufwand zugänglichen Informationen in der Schätzung Einklang finden sollen.160 Hierzu zählen sowohl Marktbedingungen, wie bspw. Bekanntheitsgrad des Produkts am Markt und Preisgestaltung der Wettbewerber im Hinblick auf ähnliche Güter bzw. Dienstleistungen, als auch unternehmensspezifische Faktoren, wie bspw. Kostenstrukturen, angestrebte Gewinne und Konsequenzen kundenspezifischer Anpassungen auf die Preisbildung.161 Die Allokation des Transaktionspreises unterliegt sachverhaltsspezifischen Ausnahmeregelungen in Bezug auf die Behandlung von Preisnachlässen und variablen Gegenleistungen. Da der finale Gesamtvertragspreis meist niedriger als die Summe der Einzelveräußerungspreise ist, wird dieser zunächst proportional auf sämtliche Leistungsverpflichtungen des Vertrags verteilt.162 Im Falle eines spezifischen Preisnachlasses, welcher sich explizit nicht auf alle Leistungsverpflichtungen bezieht, ist dieser lediglich der zugrundeliegenden Leistungsverpflichtungen zuzuordnen163. Zudem sind auch variable Gegenleistungen auf Ausnahmen der grundsätzlichen Aufteilung des Transaktionspreises auf Grundlage des relativen Einzelveräußerungspreises zu prüfen.164 Hierbei können sich diese, je nach Ausgestaltung, ähnlich der Vorgehensweise bei Preisnachlässen, auf den gesamten Vertrag mit dem Kunden oder lediglich auf spezifische Bestandteile beziehen. 165
Ein Beispiel hierfür wäre die vertragliche vereinbarte Errichtung eines Einkaufszentrums mit anliegendem Parkhaus in Rohbauform für einen Gesamtbetrag von 140 Mio. Euro. Bei den Gebäuden handelt es sich um zwei unterschiedliche Leistungsverpflichtungen. Die Einzelveräußerungspreise für die beiden Leistungen betragen für das Einkaufzentrum 110 Mio. Euro und für das Parkhaus 50 Mio. Euro.
Der Transaktionspreis ist entsprechend der Einzelveräußerungspreise aufzuteilen. Die Allokation erfolgt durch Multiplikation des jeweiligen Einzelveräußerungspreises mit dem Verhältnis von Transaktionspreisen zur Summe der Einzelveräußerungspreise. Es ergibt sich somit für das Einkaufszentrum ein aufgeteilter Transaktionspreis in Höhe von 96,25 Mio. Euro. Der allokierte Transaktionspreis für das Parkhaus beträgt damit 43,75 Mio. Euro. Anhand der folgenden Tabelle wird dies veranschaulicht.
Tab. 1: Aufteilung Transaktionspreis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: Eigene Darstellung.
[...]
1 Vgl. Paskert / Salzmann, KPMG 2018, S. 3.
2 Vgl. Feld / Müller / Schulten / Simons, Frühjahrsgutachten.
3 Vgl. Just / Voigtländer / Eisfeld / Henger / Hesse / Torschka, WF 2017, S. 9ff.
4 Vgl. Walberg / Gniechwitz, Bestandsersatz, S. 4 ff.
5 Vgl. Veldhuizen / Dijkstra, Deloitte ECM, S. 5 ff.
6 Vgl. Weitz, Bauwirtschaft.
7 Vgl. Statistisches Bundesamt, Baugewerbe.
8 Vgl. ZIA Zentraler Immobilien Ausschuss e.V., Bedeutung Immobilienbranche.
9 Vgl. ZIA Zentraler Immobilien Ausschuss e.V., Bedeutung Immobilienbranche.
10 Vgl. Paskert / Salzmann, KPMG 2018, S. 3.
11 Vgl. Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, IAS Plus.
12 Vgl. Beys / Schurbohm / Unzeitig, Accounting Insights, S. 4 ff.
13 Vgl. Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, IAS Plus.
14 Vgl. KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Endorsement.
15 Vgl. Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, IAS Plus.
16 Vgl. Paskert / Salzmann, KPMG 2018, S. 3.
17 Vgl. PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, PwC 04/2018.
18 Vgl. Bardens / Czymoch / Wallek, Schwergewichte, KoR 2018, S. 261.
19 Vgl. Canipa-Valdez / Furlato, Baubranche, IRZ 2015, S. 445 ff.
20 Vgl. Dietrich / Malsch, Asset Management, IRZ 2017, S. 73 ff.
21 Vgl. Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, EY Fokus II, S. 5.
22 Vgl. Arens, Immobilienarten I, S. 84.
23 Vgl. Schmitz-Morkramer, Gewerbeimmobilien S. 440.
24 Vgl. Schmitz-Morkramer, Gewerbeimmobilien S. 440.
25 Vgl. Schmitz-Morkramer, Gewerbeimmobilien S. 440.
26 Vgl. Schmitz-Morkramer, Gewerbeimmobilien S. 440.
27 Vgl. Waizel, Immobilienarten II, S. 120.
28 Vgl. Arens, Immobilienarten, S. 85.
29 Vgl. Waizel, Immobilienarten II, S. 120.
30 Vgl. Arens, Immobilienarten, S. 85 f.
31 Vgl. Waizel, Immobilienarten II, S. 120 ff.
32 Vgl. Arens, Immobilienarten, S. 85.
33 Henckel et al., Handbuch, S.333.
34 Vgl. Kurzrock, Lebenszyklus, S. 423 ff.
35 Vgl. Preuß / Schöne, Consulting, S. 12 ff.
36 Vgl. GEFMA German Facility Management Association e. V., GEFMA, S. 1 ff.
37 Vgl. Kurzrock, Lebenszyklus, S. 423 ff.
38 Vgl. Zimmermann, EBS, S. 58.
39 Vgl. Braun, FM, S. 1 ff.
40 Vgl. Preuß / Schöne, Consulting, S. 12 ff.
41 Vgl. Kurzrock, Lebenszyklus, S. 424.
42 Vgl. Ritter, TU Darmstadt, S. 188 ff.
43 Vgl. Kornblum, TU München, S. 93 ff.
44 Vgl. Kurzrock, Lebenszyklus, S. 424.
45 Vgl. Schulte / Sturm / Wiffler, VWL, S. 15 f.
46 Vgl. Kurzrock, Lebenszyklus, S. 424.
47 Vgl. Pelzeter, LZM, 6 ff.
48 Vgl. Kurzrock, Lebenszyklus, S. 424.
49 Vgl. Kurzrock, Lebenszyklus, S. 424.
50 Vgl. Pelzeter, LZM, 6 ff.
51 Vgl. Bahr / Lennerts, Zukunft Bau, S. 15 – 17.
52 Vgl. Altmann, TUM, S. 24 ff.
53 Vgl. Kurzrock, Lebenszyklus, S. 425.
54 Vgl. Kurzrock, Wohnimmobilien, S. 326 ff. Vgl. Wellner, IM Leipzig, S. 218 f.
55 Vgl. Bundesinstitut für Berufsbildung, BIBB. Vgl. Bundesinstitut für Berufsbildung, BIBB.
56 Vgl. Zimmermann, EBS, S. 58.
57 Vgl. Diederichs, Management im Lebenszyklus, S. 5.
58 Vgl. Gondring, Handbuch Immobilienwirtschaft, 269 ff.
59 Vgl. Bone-Winkel / Isenhöfer / Hofmann, Projektentwicklung, S. 247 ff.
60 Vgl. Glatte, Kompendium, S. 26 f.
61 Vgl. Schulte / Bone-Winkel, Handbuch Projektentwicklung, S. 29.
62 Vgl. Bone-Winkel / Isenhöfer / Hofmann, Projektentwicklung, S. 247 ff.
63 Vgl. Kochendörfer / Liebchen, Bau, S. 13.
64 Vgl. Preuß / Schöne, Consulting, S. 171. Vgl. Preuß / Schöne, Consulting, S. 171.
65 Vgl. Gondring / Wagner, REAM, S. 125.
66 Vgl. Preuß / Schöne, Consulting, S. 285 ff.
67 Vgl. Kochendörfer / Liebchen, Bau, S. 9 ff.
68 Vgl. Kochendörfer / Liebchen, Bau, S. 9 ff.
69 Vgl. Kochendörfer / Liebchen, Bau, S. 9 ff.
70 Vgl. Kochendörfer / Liebchen, Bau, S. 9 ff.
71 Vgl. Preuß / Schöne, Consulting, S. 285 ff.
72 Vgl. Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, EY Fokus I, S. 5.
73 Vgl. Knobloch / Anton, Modell IFRS 15, S. 1520.
74 Vgl. Beys / Schurbohm / Unzeitig, Accounting Insights, S. 13 ff.
75 Vgl. Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Guide.
76 Vgl. Grote / Hold / Pilhofer, Paradigmenwechsel, KoR 2014, S. 408.
77 Vgl. Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Konvergenz.
78 Vgl. Petersen / Bansbach / Dornbach, IFRS Praxis 2019, S. 126 f.
79 Vgl. Fleischhauer / Grabe, Erlösabgrenzung, S. 77.
80 Vgl. Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, IFRS fokussiert.
81 Vgl. Knobloch / Anton, Modell IFRS 15, S. 1522.
82 Vgl. PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, PwC 11/2017.
83 Vgl. FAS AG, FAS.
84 Vgl. PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, PwC 11/2017.
85 Vgl. Hans Böckler Stiftung, HBS.
86 Vgl. Fleischhauer / Grabe, Erlösabgrenzung, S. 77.
87 Vgl. Beys / Schurbohm / Unzeitig, Accounting Insights, S. 6.
88 Vgl. Pelster / Herold, Chance, Controlling und Management Review, S. 57 f.
89 Vgl. Beys / Schurbohm / Unzeitig, Accounting Insights, S. 3.
90 Vgl. Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, EY Fokus I, S. 65 ff.
91 Vgl. Beys / Schurbohm / Unzeitig, Accounting Insights, S. 6 ff.
92 Vgl. Grote / Hold / Pilhofer, Paradigmenwechsel, KoR 2014, S. 409.
93 Vgl. Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, EY Fokus I, S. 70 ff.
94 Vgl. FAS AG, (FAS).
95 Vgl. FAS AG, (FAS).
96 Vgl. FAS AG, (FAS).
97 Vgl. FAS AG, (FAS).
98 Vgl. FAS AG, (FAS).
99 Vgl. FAS AG, (FAS).
100 Vgl. FAS AG, (FAS).
101 Vgl. PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, PwC 10/2018.
102 Vgl. Lam, Analyse und Anwendung, S. 132.
103 Vgl. Lam, Analyse und Anwendung, S. 132.
104 Vgl. Lam, Analyse und Anwendung, S. 132.
105 Vgl. Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, EY Fokus I, S. 73.
106 Vgl. Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, EY Fokus I, S. 73.
107 Vgl. Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, EY Fokus I, S. 68 ff.
108 Vgl. Schlüter / Schönhofer, IFRS-Handbuch I, Rn 53.
109 Vgl. Schlüter / Schönhofer, IFRS-Handbuch I, Rn 53 f.
110 Vgl. Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, EY Fokus I, S. 83 ff.
111 Vgl. Schlüter / Schönhofer, IFRS-Handbuch I, Rn 53 f.
112 Vgl. Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, EY Fokus I, S. 105.
113 Vgl. Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, IFRS fokussiert.
114 Vgl. Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, EY Fokus I, S. 102 ff.
115 Vgl. Fleischhauer / Grabe, Erlösabgrenzung, S. 86.
116 Vgl. Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Klarstellungen.
117 Vgl. Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, EY Fokus I, S. 102 ff.
118 Vgl. Fleischhauer / Grabe, Erlösabgrenzung, S. 86.
119 Vgl. Lam, Analyse und Anwendung, S. 137 f.
120 Vgl. Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, EY Fokus I, S. 137 ff.
121 Vgl. Lam, Analyse und Anwendung, S. 137 f.
122 Vgl. Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, EY Fokus I, S. 137 ff.
123 Vgl. Grote / Hold / Pilhofer, Paradigmenwechsel, KoR 2014, S. 410.
124 Vgl. Grote / Hold / Pilhofer, Paradigmenwechsel, KoR 2014, S. 410.
125 Vgl. Knobloch / Anton, Modell IFRS 15, S. 1524.
126 Vgl. Knobloch / Anton, Modell IFRS 15, S. 1524.
127 Vgl. Grote / Hold / Pilhofer, Paradigmenwechsel, KoR 2014, S. 410.
128 Vgl. Lam, Analyse und Anwendung, S. 141 f.
129 Vgl. Baur / Lüpold / Witte, Ermessensspielräume, IRZ 2014, S. 470 ff.
130 Vgl. Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, EY Fokus I, S. 136 ff.
131 Vgl. Brune, Implementierung, IRZ 2016, S. 20 ff.
132 Vgl. Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, IFRS fokussiert.
133 Vgl. Knobloch / Anton, Modell IFRS 15, S. 1524.
134 Vgl. Schlüter / Schönhofer, IFRS-Handbuch I, Rn 55 f.
135 Vgl. Fleischhauer / Grabe, Erlösabgrenzung, S. 90.
136 Vgl. FAS AG, FAS.
137 Vgl. Pelster / Herold, Chance, Controlling und Management Review, S. 58 ff.
138 Vgl. Grote / Hold / Pilhofer, Paradigmenwechsel, KoR 2014, S. 411.
139 Vgl. Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, IFRS fokussiert.
140 Vgl. Knobloch / Anton, Modell IFRS 15, S. 1525.
141 Vgl. Grote / Hold / Pilhofer, Paradigmenwechsel, KoR 2014, S. 412.
142 Vgl. Knobloch / Anton, Modell IFRS 15, S. 1525.
143 Vgl. Grote / Hold / Pilhofer, Paradigmenwechsel, KoR 2014, S. 412.
144 Vgl. Lam, Analyse und Anwendung, S. 153.
145 Vgl. Hans Böckler Stiftung, HBS.
146 Vgl. Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, EY Fokus I, S. 195.
147 Vgl. IASB, (BC), Tz. BC 274.
148 Vgl. Efremidis, Revenue Recognition, S. 39 ff.
149 Vgl. Knobloch / Anton, Modell IFRS 15, S. 1526.
150 Vgl. Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, EY Fokus I, S. 195 ff.
151 Vgl. Freiberg / Schubert, Regeln.
152 Vgl. Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, EY Fokus I, S. 191 ff.
153 Vgl. Efremidis, Revenue Recognition, S. 40.
154 Vgl. Grote / Hold / Pilhofer, Paradigmenwechsel, KoR 2014, S. 412.
155 Vgl. Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, EY Fokus I, S. 194 f.
156 Vgl. Ernst & Young LLP, EY GAAP, 2025 ff.
157 Vgl. Brücks / Ehrecke / Grote / Pillhofer, Fragen, S. 180.
158 Vgl. Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, IFRS fokussiert.
159 Vgl. Petersen / Bansbach / Dornbach, IFRS Praxis 2019, S. 143 ff.
160 Vgl. Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, IFRS fokussiert.
161 Vgl. Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, EY Fokus I, S. 194 f.
162 Vgl. FAS AG, FAS.
163 Vgl. Grote / Hold / Pilhofer, Die neuen Vorschriften zur Umsatzrealisierung, S. 412.
164 Vgl. Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, IAS Plus.
165 Vgl. Lam, Umsatzerlöse nach IFRS 15, S. 157.
- Citar trabajo
- Leon W. Hohmann (Autor), 2019, Die Auswirkungen der Umsatzrealisierung nach IFRS 15 auf die Immobilienbranche, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/764848
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