Wenn man als Berliner beziehungsweise als Tourist, heutzutage nach dem Ende der Teilung der Stadt von Berlin spricht, hat man das moderne Bundesland Berlin vor Augen. All die bekannten Stadtbezirke wie Charlottenburg, Schöneberg, Tempelhof und Spandau gelten als typisches Berlin. Allzu oft wird hierbei jedoch vergessen, daß eben diese Bezirke bis in unser Jahrhundert hinein eigenständige und äußerst selbstbewusste Großstädte waren. Erst durch das Groß-Berlin Gesetz vom 1. Oktober 1920 wurde Berlin in den heutigen bekannten Grenzen errichtet.
Die Gründung von Groß-Berlin war ein typisches Beispiel für Landesplanung im Deutschen Reich infolge des verlorenen 1. Weltkrieges und der daraus entstandenen Not- und Krisensituationen und der Besinnung auf eine Reformierung alter, noch aus dem Kaiserreich stammender, Strukturen. Erst das Ende der Monarchie und der Zusammenbruch des obrigkeitsstaatlichen Regierungssystems, beziehungsweise die Demokratisierung in Staat und Verwaltung, ebneten den Weg für den zarten Beginn von Landesplanung auf kommunaler Ebene. Zwar hatte die damalige Landesplanung so gut wie nichts mit der modernen Raumplanung und Raumordnungspolitik der Bundesrepublik Deutschland gemein und lässt sich deshalb kaum miteinander vergleichen, jedoch wurde damals der Grundstein für eigenverantwortliche kommunale Landes- und Stadtplanung gelegt.
Die Landesplanung für Berlin-Brandenburg am Beispiel der Gründung von Groß–Berlin 1920 ist deshalb Gegenstand dieser Hausarbeit. Ausgehend von einem Überblick über Landesplanung im Deutschen Reich allgemein, soll anhand der Entstehung und Gründung von Groß-Berlin und den Auswirkungen auf die Einheitsgemeinde und die Provinz Brandenburg, welche bis heute spürbar und wirksam sind, dieser Bereich der Landesplanung erläutert und kritisch betrachtet werden.
Gliederung der Hausarbeit
1. Einleitung
2. Landesplanung im Deutschen Reich 1920 – 1935 im Überblick
3. Landesplanung für Berlin vor 1920
4. Landesplanung für Berlin ab 1920 (Entstehung des Groß-Berlin-Gesetzes)
4.1. Auswirkungen auf die Provinz Brandenburg
4.2. Auswirkungen auf Groß-Berlin
5. Zusammenfassung
Literaturliste:
1. Einleitung
Wenn man als Berliner beziehungsweise als Tourist, heutzutage nach dem Ende der Teilung der Stadt von Berlin spricht, hat man das moderne Bundesland Berlin vor Augen. All die bekannten Stadtbezirke wie Charlottenburg, Schöneberg, Tempelhof und Spandau gelten als typisches Berlin. Allzu oft wird hierbei jedoch vergessen, daß eben diese Bezirke bis in unser Jahrhundert hinein eigenständige und äußerst selbstbewusste Großstädte waren. Erst durch das Groß-Berlin Gesetz vom 1. Oktober 1920 wurde Berlin in den heutigen bekannten Grenzen errichtet.[1]
Die Gründung von Groß-Berlin war ein typisches Beispiel für Landesplanung im Deutschen Reich infolge des verlorenen 1. Weltkrieges und der daraus entstandenen Not- und Krisensituationen und der Besinnung auf eine Reformierung alter, noch aus dem Kaiserreich stammender, Strukturen.[2] Erst das Ende der Monarchie und der Zusammenbruch des obrigkeitsstaatlichen Regierungssystems, beziehungsweise die Demokratisierung in Staat und Verwaltung, ebneten den Weg für den zarten Beginn von Landesplanung auf kommunaler Ebene.[3] Zwar hatte die damalige Landesplanung so gut wie nichts mit der modernen Raumplanung und Raumordnungspolitik der Bundesrepublik Deutschland gemein und lässt sich deshalb kaum miteinander vergleichen, jedoch wurde damals der Grundstein für eigenverantwortliche kommunale Landes- und Stadtplanung gelegt.[4]
Die Landesplanung für Berlin-Brandenburg am Beispiel der Gründung von Groß–Berlin 1920 ist deshalb Gegenstand dieser Hausarbeit. Ausgehend von einem Überblick über Landesplanung im Deutschen Reich allgemein, soll anhand der Entstehung und Gründung von Groß-Berlin und den Auswirkungen auf die Einheitsgemeinde und die Provinz Brandenburg, welche bis heute spürbar und wirksam sind, dieser Bereich der Landesplanung erläutert und kritisch betrachtet werden.
2. Landesplanung im Deutschen Reich 1920 – 1935 im Überblick
Als Landesplanung wird seit der Weimarer Republik das Bemühen der öffentlichen Hand um eine optimale Raumnutzung bezeichnet, auf übergemeindlicher Ebene, jedoch innerhalb einer zumeist wirtschaftsräumlich abgrenzbaren Region. Der Begriff bleibt dabei immer etwas unscharf, was damit zusammenhängt, daß er in den zwanziger Jahren Bedeutungsinhalte abdeckte, für die heute teilweise andere Bezeichnungen verwendet werden.[5]
Unter Landesplanung wird einerseits die umfassende Bestandsaufnahme und dabei wissenschaftliche Durchdringung der raumwirksamen Kräfte und der durch sie entstandenen Probleme verstanden, andererseits aus der Bestandsaufnahme heraus die Erarbeitung eines Nutzungskonzeptes, eines „Flächenaufteilungsplanes“ für den in Frage stehenden Raum, jedenfalls eines Vorschlages zur Absicherung der für erstrebenswert gehaltenen künftigen Entwicklung.[6]
Die Geschichte der Landesplanung zeigt, dass zu Beginn die ersten beiden Komponenten dominierten. Nicht zuletzt deswegen, weil es damals das benötigte Instrumentarium zur Umsetzung planerischer Überlegungen in praktische Politik noch nicht gab. In der Weimarer Republik konnte, und wollte, Landesplanung nicht mehr sein als Vorbereitung und Diskussion von Planungen auf industriellen, verkehrs- und versorgungswirtschaftlichen, siedlungstechnischen, landwirtschaftlichen und sonstigen Gebieten.[7]
Die Landesplanung hatte sich von Anfang an generellen Aufgabenstellungen verschrieben: „...Landesplanung hat die Aufgabe für wirtschaftlich begrenzte Gebiete die Grundlagen der weiteren wirtschaftlichen, verkehrstechnischen und baulichen Entwicklung festzulegen“.[8] Hinsichtlich des Raumbezuges ist die Landesplanung der Weimarer Republik heute am ehesten der Regionalplanung gleichzusetzen. Zu dem in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden System über- und untergeordneter Planungsebenen, welches flächendeckend das ganze Bundesgebiet erfasst, gab es in der Weimarer Republik noch keine Entsprechung. Sowohl auf der kommunalen, der kleinräumigen Ebene als nun auch auf der regionalen, der teilräumlichen Ebene nahm die Zahl der einer Gesamtentwicklungsplanung zugeführten Einheiten zwar ständig zu, jedoch fehlte bis in die dreißiger Jahre vor allem noch die Planung auf staatlicher Ebene. Genau das, was man heute als Raumordnung oder auch Raumordnungspolitik bezeichnet.[9]
Eine Abgrenzung der Landesplanung der zwanziger Jahre konnte also nach oben zur gesamtstaatlichen Ebene noch nicht erfolgen. Hingegen grenzte sie sich in ihrer Aufgabenstellung deutlich von der kleinräumigen, der kommunalen Ebene ab, in deren Bereich Planung überwiegend als Städtebau und Stadtplanung in Erscheinung trat.
Landesplanung unterschied sich in der Folge von Stadtplanung in zweierlei Hinsicht:
1. Durch die räumliche Ausdehnung auf ein zusammenhängendes Wirtschaftsgebiet, 2. Durch die inhaltliche Ausdehnung auf das gesamte Beziehungsgeflecht zwischen
2. baulicher, verkehrstechnischer und wirtschaftlicher Entwicklung in ihrem Gebiet.[10]
Die Notwendigkeit einer überörtlichen Planung wurde von keiner Seite bestritten. Staat und Gemeinden waren denn auch an der Gründung der Landesplanungsorganisationen seit Mitte der zwanziger Jahre gleichermaßen beteiligt, und auch der Vorreiter der Entwicklung, der 1920 geschaffene Siedlungsverband Ruhrkohlenbezirk, verdankte seine Entstehung der Initiative sowohl staatlicher als auch städtischer Stellen. Vor allem durch die Folgen des Ersten Weltkrieges schien die Existenz des Reiches bedroht zu sein. Auch die immer stärker aufkommende Motorisierung, der ungebrochene Siedlungswachstum in den industriellen Ballungsgebieten und in Fragen der Energiewirtschaft wurde deutlich, daß nur noch konstruktives gemeinsames Organisieren, Planen und Handeln auf Dauer zum Erfolg führen konnten.
Der Wandel vom liberalen Staat des 19. Jahrhunderts zum planenden Sozialstaat des 20. Jahrhunderts vollzog sich langsam. Zu grundsätzlichen Regelungen auf dem Gebiet der Landesplanung konnte sich der Gesetzgeber in Weimar noch nicht entschließen. Mit ganz wenigen Ausnahmen entstanden Landesplanungsorganisationen zwischen 1925 und 1932 im Rahmen vertraglicher Vereinbarung betroffener Gebietsteile. Vor allem waren die Organisationen von den „etablierten“ Verwaltungen gar nicht gerne gesehen. Als 1920 der Ruhrsiedlungsverband ins Leben gerufen worden und in kurzer Zeit zu einem bedeutsamen Unternehmen herangewachsen war, zeigte man sich im Kreise eben der „etablierten“ staatlichen Mittelinstanzen, der Provinzialverwaltung und Bezirksregierungen, beunruhigt.[11] Denn der Verband hatte sich nicht nur verwaltungsorganisatorisch zwischen Provinz und Regierungsbezirke geschoben, ohne auf Grenzen Rücksicht zu nehmen, sondern er hatte diesen beiden Ebenen auch Kompetenzen genommen. Eine so erfolgreich operierende Einrichtung barg die Gefahr in sich, als Vorbild für weitere Neugründungen zu dienen.
Was lag also näher, als die Flucht nach vorne zu ergreifen. Mit der vorsorglichen Proklamierung eigener Landesplanungsstellen wurde deshalb erst einmal der Anspruch der Bezirks- und Provinzialverwaltung auf organisatorische Zuständigkeit angemeldet. Die für das Ende der zwanziger Jahre erwartete Verabschiedung eines Städtebaugesetzes war hierbei der Antrieb. Zu dieser Verabschiedung kam es allerdings nie, sodass es innerhalb der Weimarer Republik nie zu einer staatlichen Landesplanung kam.
Besonders typisch für die regionalen landesplanerischen Zielvorstellungen waren folgende Aufgaben:
1. Beteiligung an der Feststellung der Fluchtlinien- und Bebauungspläne für das Verbandsgebiet,
2. Förderung des Kleinbahnwesens,
3. Sicherung und Schaffung größerer von der Bebauung freizuhaltender Flächen
(Erholungsgebiete),
4. Durchführung wirtschaftlicher Maßnahmen zur Erfüllung des Siedlungszwecks,
5. Erteilung von Ansiedlungsgenehmigungen, und
6. Mitwirkung an dem Erlasse von Bau- und Wohnungsordnungen.[12]
Erst unter dem Nationalsozialismus ab 1933 gab es dann staatliche Landesplanungen. Dem totalitären Staat diente sie hierbei als Ansatzpunkt für das weitergehende Ziel, die gesamte Wirtschafts- und Siedlungsentwicklung unter seine Kontrolle zu bringen.[13]
[...]
[1] Siehe Materna, Ingo und Ribbe, Wolfgang (Hrsg.), Berlin-Geschichte in Daten, Berlin 1997, S. 165ff.
[2] Siehe Engeli, Christian, Landesplanung in Berlin-Brandenburg, Schriften des Deutschen Instituts für Urbanistik; Band 75, Stuttgart [u.a.] 1986, S. 13.
[3] Vgl. Materna/Ribbe, S. 165 bzw. Hohnsten, Georg, Berlin Chronik, 3. durchg. Auflage, Düsseldorf 1990, S. 327.
[4] Siehe Engeli, S. 12.
[5] Siehe, Engeli, S. 11.
[6] Ebd., S. 11.
[7] Klamroth, Hans-Burkhard, Organisation und rechtliche Grundlagen der Landesplanung in der Bundesrepublik Deutschland und in Berlin, Bad Godesberg 1954, S. 12. Zitiert in Engeli, S. 11.
[8] Rappaport, Philipp, Artikel „Landesplanung“, in: Handwörterbuch der Kommunalwissenschaften, Erg.-Bd. H-Z, Jena 1927, S. 957. Zitiert in Engeli, S. 12.
[9] Siehe Engeli, S. 12.
[10] Siehe Engeli, S. 13 und vgl., ebd., S. 11.
[11] Ebd., S. 16.
[12] Vgl. Engeli, S. 22.
[13] Siehe hierzu ebd., S. 31f.
- Citation du texte
- Magister Artium Falko Krause (Auteur), 2001, Landesplanung für Berlin-Brandenburg am Beispiel der Gründung Groß-Berlins 1920, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/75994
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