Genehmigungsfähigkeit von Solaranlagen


Diploma Thesis, 2006

68 Pages, Grade: 11,5 Punkte


Excerpt


INHALTSVERZEICHNIS

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Solaranlagen
2.1 Thermische Solaranlagen
2.2 Photovoltaikanlagen
2.2.1 Technik
2.2.2 Anwendungsfelder

3. Rechtliche Eingrenzung des Themas

4. Baurecht
4.1 Der Vorhabensbegriff in § 29 Abs. 1 BauGB
4.2 Genehmigung im Innenbereich
4.2.1 Bauplanungsrechtliche Voraussetzungen
4.2.1.1 Raumbedeutsamkeit von Vorhaben
4.2.1.2 Anpassungen an die Zielsetzungen der Raumordnung
4.2.1.3 Vorbereitender Bauleitplan (Flächennutzungsplan)
4.2.1.4 Verbindlicher Bauleitplan (Bebauungsplan)
4.2.2 Unbeplanter Innenbereich
4.3 Genehmigung im Außenbereich
4.4 Beeinträchtigungen öffentlicher Belange
4.4.1 Darstellungen im Flächennutzungsplan
4.4.2 Darstellungen in einem Landschaftsplan
4.4.3 schädliche Umweltauswirkungen
4.4.3.1 Artenschutz
4.4.3.2 Schadstoff- und Partikelemissionen
4.4.3.3 Klimaschutz
4.4.3.4 Abfall
4.4.4 Naturschutz und Landschaftspflege
4.4.5 Bodenschutz
4.4.6 Natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert
4.4.7 Orts- und Landschaftsbild
4.5 Rückbauverpflichtung

5. Naturschutzrecht
5.1 Staatszielbestimmung Umweltschutz
5.2 Bundesrecht
5.3 Landesrecht
5.4 Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
5.4.1 Eingriffe in Natur und Landschaft
5.4.2 Ausgleich von Eingriffen
5.4.3 Naturschutzrechtliche Genehmigung – Erlaubnis – Befreiung
5.4.4 Die Eingriffsregelung in der Bauleitplanung
5.5 Schutzgebiete nach dem Naturschutzrecht
5.5.1 Europäisches Netz „Natura 2000“
5.5.2 Landschaftsschutzgebiete
5.5.3 Naturschutzgebiete
5.5.4 Naturparke
5.5.5 Besonders geschützte Biotope

6. Verhältnis Baurecht – Naturschutzrecht

7. Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG

8. Denkmalschutzrecht

9. Immissionsschutzrecht

10. Auswirkungen aus Sicht der Landwirtschaft

11. Auswirkungen auf die Luftfahrt

12. Formelle Rechtmäßigkeit der Genehmigung
12.1 Form
12.2 Sachliche Zuständigkeit
12.3 Örtliche Zuständigkeit
12.4 Verfahren

13. Schlussbetrachtung

Literaturverzeichnis
Zusammenfassung
Erklärung

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

„Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen…“[1]

In Zeiten, in denen die fossilen Energien immer knapper werden und sich das Klima merklich verändert, ist ein Umdenken angesagt. Dies wurde auch auf Seiten der Industriestaaten erkannt.

Auf der 3. Klimaschutzkonferenz in Kyoto haben sich die Vertragsstaaten daher verpflichtet, das Kyoto-Protokoll durchzuführen. In diesem Protokoll wurde festgelegt, dass die gemeinsamen Emissionen der sechs wichtigsten Treibhausgase (u.a. Kohlendioxid, Methan und Fluorchlorkohlenwasserstoffe) bis 2012 um mindestens 5 % unter das Niveau von 1990 gesenkt werden. In Kraft trat dieses Protokoll zum 16.02.2005.

Auch Deutschland gehört zu den Vertragsstaaten. Um hier die geforderten Grenzwerte zu erreichen, setzt es auf regenerative Energien wie Wind, Wasser und die Sonne.

Die Sonne ist die größte und ergiebigste Energiequelle, die der Menschheit aus heutiger Sicht zur Verfügung steht. Selbst in der Entfernung, in der die Erde um die Sonne kreist (150 Mio. km), liefert sie ohne Unterlass enorme Energiemengen in Form von Strahlungsenergie.

Die Sonne spendet unserem Globus Tag für Tag die 15.000-fache Menge des täglichen Primärenergie-Bedarfs der gesamten Erdbevölkerung. So ließe sich z. B. mit Solar-Kraftwerken auf einer Fläche von 3 % der Sahara der Energiebedarf Europas und Afrikas decken. Diese Tatsache ist so faszinierend, dass man sich fragt, wieso nicht schon längst solche Solarkraftwerke dort aufgebaut wurden.

Ein Aufbau solcher Großsolaranlagen wäre extrem kostenintensiv. Auch der Energietransport wäre so teuer, dass er sich zum heutigen Zeitpunkt noch nicht lohnt.

Damit Solaranlagen in Deutschland rentabel sind, schuf der Gesetzgeber entsprechende Grundlagen.

Aufgrund des Stromeinspeisungsgesetzes von 1990 – seit April 2000 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) – sind die Stromnetzbetreiber verpflichtet, Strom aus Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien in ihr Netz aufzunehmen.

Seit dem 01. Januar 2004 wird auch Strom aus Photovoltaikanlagen, die nicht auf oder an Gebäuden angebracht sind, vergütet. Dadurch wurden Anreize geschaffen, auch Photovoltaikanlagen in der freien Landschaft zu errichten.

Durch vermehrte Anfragen müssen sich die deutschen Behörden immer häufiger mit dem Thema der (städte-)baulichen Relevanz von Solaranlagen auseinandersetzen.

Problematisch sind vor allem Solarstrom-Großanlagen. Diese Anlagen werden von Solarpark-Unternehmen überwiegend auf verschattungsfreien Dächern (Dachfläche größer als 10.000 m²) und Freiflächen in Südhanglage ab 50.000 m², die gepachtet werden, realisiert.

Vom Gesetzgeber gibt es zum jetzigen Zeitpunkt relativ wenige eindeutige Regelungen. Vieles ist noch Auslegungssache oder muss durch Rechtsprechung festgestellt werden.

Ziel dieser Arbeit soll es sein, Praktikern eine Entscheidungshilfe bei der Genehmigung von Solaranlagen zu geben bzw. zu erkennen, ob Solaranlagen überhaupt genehmigungsbedürftig sind. Außerdem soll dargestellt werden, was für Voraussetzungen vorliegen müssen, damit eine Solaranlage in dem vom Bauherrn gewünschten Umfang errichtet werden kann.

Zudem soll die Diplomarbeit dazu beitragen, dass erkannt wird, wie die Solarenergie als ressourcenschonende Energieform selbst ressourcenschonend, nämlich flächensparend sowie landschafts- und naturverträglich, genutzt werden kann.

2. Solaranlagen

In diesem Kapitel soll ein allgemeines Hintergrundwissen zum Themenkomplex Solaranlagen geschaffen werden. Es widmet sich vor allem technischen Begriffen, die dem Verwaltungsbeamten des nichttechnischen Dienstes nicht unbedingt geläufig sind bzw. deren genaue Verwendung unklar ist.

Schon die Definition des Begriffs „Solaranlage“ bereitet Probleme. In der Literatur wird dieser Begriff unterschiedlich verwendet. Zum einen wird er benutzt, um allgemein die Technik zu beschreiben, mit deren Hilfe aus Sonnenenergie Strom gewonnen wird. Andere Autoren hingegen, wie z.B. Dieter Bazing in seinem Buch „Baurechtlicher Wegweiser zum Energiesparen“, verstehen unter diesem Begriff die Anlagen, in denen mithilfe von Sonnenenergie Heizungs- und Brauchwasser erwärmt wird. Dies mag jedoch auch daran liegen, dass die Technik der Solaranlagen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Buches (1980) noch nicht so weit fortgeschritten war, dass eine genauere Differenzierung notwendig gewesen wäre.

In dieser Arbeit wird der Begriff „Solaranlagen“ dann verwendet, wenn es sich um alle Anlagen handelt, die aus Sonnenlicht Energie gewinnen. Sonst wird zwischen „thermischen Solaranlagen“ und „Photovoltaikanlagen“ unterschieden.

2.1 Thermische Solaranlagen

Thermische Solaranlagen erwärmen durch Sonnenenergie Heizungs- und Brauchwasser. Sie werden meist auf Dächern von Wohnhäusern aufgebaut oder in die Dachziegel oder Fassadenverkleidung integriert.

Herzstück einer thermischen Solaranlage ist der Kollektor. Ein Flachkollektor, die am weitesten verbreitete Bauform eines Kollektors, besteht aus einem selektiv beschichteten Absorber, der zur Aufnahme der einfallenden Sonnenstrahlung und ihrer Umwandlung in Wärme dient. Zur Minimierung von thermischen Verlusten wird dieser Absorber in einen wärmegedämmten Kasten mit transparenter Abdeckung (meistens Glas) eingebettet.

Der Absorber wird von einer Wärmeträgerflüssigkeit durchströmt, die zwischen Kollektor und Warmwasserspeicher zirkuliert. Diese Wärmeträgerflüssigkeit ist üblicherweise ein Gemisch aus Wasser und ökologisch unbedenklichem Frostschutzmittel.

Mithilfe des Absorbers kann auch der Umgebungsluft und dem Regen Wärme entzogen werden. Da dieses System nicht auf das Scheinen der Sonne angewiesen ist, kann der Umwelt im Prinzip das ganze Jahr Wärme entzogen werden.[2]

Thermische Solaranlagen werden über einen Solarregler in Betrieb genommen. Sobald die Temperatur am Kollektor die Temperatur im Speicher um einige Grad übersteigt, schaltet die Regelung die Solarkreis-Umwälzpumpe ein und die Wärmeträgerflüssigkeit transportiert die im Kollektor aufgenommene Wärme in den Warmwasserspeicher.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Auf eine konventionelle Heizung kann jedoch nicht vollständig verzichtet werden. Diese gewährleistet über den Ladekreis, dass auch dann ausreichend warmes Wasser zur Verfügung steht, wenn die Solaranlage keine oder zu wenig Nutzenergie liefert.

Solaranlagen lassen sich in die bestehende Gebäudetechnik integrieren. Damit ergänzt eine moderne thermische Solaranlage lediglich die konventionelle Heiztechnik. Mit einer Lebensdauer von durchschnittlich 20 Jahren übertrifft sie die Lebensdauer eines Heizkessels.

2.2 Photovoltaikanlagen

Im Jahr 1839 wurde das den Solarzellen zugrunde liegende Phänomen, der Photoeffekt, von dem französischen Physiker Alexandre-Edmond Becquerel entdeckt. Die photovoltaische Zelle wurde jedoch erst um 1950 entwickelt.

Zurzeit liegt der Photovoltaik-Anteil am Stromverbrauch der Bundesrepublik bei unter 1 %. Die Unternehmensvereinigung Solarwirtschaft (UVS) hält es für möglich, dass der Anteil der Solarenergie bis zum Jahr 2050 auf rund 15 bis 20 % der Strom- und Wärmeversorgung steigt.[4]

Photovoltaik weist im Vergleich zur Windenergie einen Entwicklungsrückstand von zehn Jahren auf. Daher ist Solarstrom immer noch relativ teuer.

2.2.1 Technik

Die Photovoltaik ist eine Technologie, durch die mit Zellen aus hochreinem Silicium (Reinheit 99,999999999 %) oder anderen Halbleitermaterialien Licht direkt in elektrische Energie umgewandelt wird. Dabei kommt sie ohne thermische, chemische und mechanische Zwischenschritte aus.

Bei der Herstellung werden die Photovoltaikzellen mit unterschiedlichen Atomen dotiert. In der unteren Schicht wird Bor verwendet und in der oberen Phosphor. Zwischen den beiden unterschiedlich dotierten Schichten baut sich ein inneres elektrisches Feld auf. Durch Lichteinstrahlung kommt es dann hierbei zum Photoeffekt, der über äußere Kontakte abgegriffen werden kann. Es entsteht Strom.

Abb.: Aufbau einer Zelle[5] Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

2.2.2 Anwendungsfelder

Photovoltaik zeichnet sich durch ihre extreme Modularität aus. Diese erlaubt es, das gesamte Spektrum von der solaren Armbanduhr bis zum Großkraftwerk abzudecken.[6]

Der größte Teil entfällt jedoch auf die Hausenergieversorgung. Diese ist meist netzgekoppelt. D.h. das Haus ist an das öffentliche Stromnetz angeschlossen. Dadurch kann in Zeiten, in denen zuviel Strom erzeugt wird, dieser eingespeist werden und an sonnenarmen Tagen wieder Strom entnommen werden. Das öffentliche Stromnetz dient hierbei als Zwischenspeicher.

Es gibt jedoch auch noch den so genannten Inselbetrieb. Die Stromversorgung erfolgt hier autark d.h. außerhalb des öffentlichen Stromnetzes. Dies ist beispielsweise bei Skihütten, Almen, Booten, Campingplätzen oder sonstigen Einrichtungen, die große Entfernungen zum öffentlichen Stromnetz haben, der Fall.

Hierbei wird in drei Varianten unterschieden:

1. „Die direkte Koppelung von Stromerzeuger und Verbraucher.
2. Die Speicherung des Solarstroms in Akkumulatoren.
3. Die Speicherung und gleichzeitige Versorgung mit Wechselstrom“[7].

Da die Sonneneinstrahlung, und damit auch das Strahlungsangebot, schwankt, müssen Akkumulatoren zyklenfest sein. Damit die Akkumulatoren keine Schäden durch Überladung oder Tiefentladung erleiden, wird ein Laderegler zwischen Generator und Akkumulator eingebaut.

In dieser Arbeit wird nur auf die Anlagen eingegangen, die eine baurechtliche Relevanz besitzen. Das sind die Anlagen, die auf Gebäuden befestigt bzw. in ihnen integriert werden oder als Anlage zur Stromgewinnung für externe Zwecke dienen.

3. Rechtliche Eingrenzung des Themas

Diese Diplomarbeit soll in erster Linie die Zulässigkeit von Solaranlagen aus baurechtlicher und naturschutzrechtlicher Sicht untersuchen. Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Solaranlagen und Solarparks werden weitere Rechtsgebiete berührt, die im Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen sind. Diese werden im Folgenden jedoch nur in einem kurzen Überblick dargestellt.

Das Baurecht ist in der Regel Ausgangspunkt für das Genehmigungsverfahren zur Errichtung einer Solaranlage.

4. Baurecht

Generell sind Solaranlagen nach Nr. 21 des Anhangs zu § 50 Abs. 1 baurechtlich genehmigungsfrei. Damit sind diese auch von der Kenntnisgabepflicht ausgenommen – die Baurechtsbehörde braucht demnach über deren Errichtung nicht informiert zu werden[8]. Unabhängig von der Genehmigungsfreiheit müssen sie jedoch den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen[9], z.B. bezüglich der Standsicherheit und des Denkmal- oder Naturschutzes. Daher sollte dem Bürger empfohlen werden, sich trotzdem bei der zuständigen Stelle nach eventuellen Vorschriften zu erkundigen.

Zudem soll mit der nächsten Novellierung der LBO auch in Baden-Württemberg die Verfahrensfreiheit auf Anlagen bis zu einer bestimmten Größe eingeschränkt werden. Dies wird jedoch noch einige Jahre dauern.

Zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften gehören auch die Vorschriften des BauGB. Im Folgenden wird untersucht, was hier zu beachten ist.

4.1 Der Vorhabensbegriff in § 29 Abs. 1 BauGB

Damit die §§ 30 bis 37 BauGB anwendbar sind, muss es sich bei Solaranlagen um ein Vorhaben i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB handeln.

Im BauGB von 1987 wurde dies immer dann ausgeschlossen, wenn es sich um ein genehmigungsfreies Vorhaben nach Landesrecht handelte. Seit 1998 gibt es diese Verknüpfung jedoch nicht mehr. Seither gilt, dass die §§ 30 ff. auch bei verfahrensfreien Vorhaben einzuhalten sind[10], wenn es sich um eine Anlage i.S.d. § 29 BauGB handelt.

In einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes wurde im Jahr 2000[11] festgestellt, dass der Vorhabensbegriff des § 2 LBO nicht mit dem Vorhabensbegriff des § 29 BauGB gleichzusetzen ist, da § 2 LBO der Gefahrenabwehr und somit bauordnungsrechtlichen Belangen Rechnung trägt und die §§ 29 ff. BauGB den städtebaulichen Belangen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in verschiedenen Urteilen[12] den Begriff der baulichen Anlage nach § 29 BauGB durch die Merkmale des Bauens und der bodenrechtlichen Relevanz festgelegt.

Das Merkmal des Bauens ist bei einer Solaranlage erfüllt. Die bodenrechtliche Relevanz ist jedoch nicht generell gegeben.

Nach der Rechtsprechung des BVerwG ist die bodenrechtliche Relevanz gegeben, wenn das Vorhaben „ein Bedürfnis nach Planung hervorruft“[13]. Dabei kommt es nicht auf das einzelne Vorhaben an, sondern auf eine „das einzelne Objekt verallgemeinernde Betrachtungsweise“[14]. Dieses Bedürfnis nach Planung ist dann gegeben, wenn einer der in § 1 Abs. 6 BauGB genannten Belange berührt würde.[15]

Auf die mögliche Beeinträchtigung der Belange des Denkmalschutzes[16] durch Solaranlagen wird in Kapitel 8. genauer eingegangen, auf die mögliche Beeinträchtigung der Belange des Umweltschutzes[17] in den Kapiteln 4.4.4 f..

Normalerweise ist jedoch davon auszugehen, dass die im Anhang zu § 50 Abs. 1 LBO genannten Vorhaben auch heute noch nicht unter den Vorhabensbegriff des § 29 BauGB fallen, da dieser Katalog unter Beachtung der bodenrechtlichen Relevanz entwickelt wurde. Im Einzelfall kann es jedoch vorkommen, dass ihm aufgrund besonderer vorhabens- und situationsbedingter Merkmale ausnahmsweise eine bodenrechtliche Relevanz zukommt.

In Tagesordnungspunkt 3 der 62. Baurechtsreferentenbesprechung des baden-württembergischen Innenministeriums mit den Regierungspräsidien in Baden-Württemberg vom 11. und 12. April 2005[18] wurde festgestellt, dass zu diesen Sonderfällen beispielsweise auch großflächige Anlagen zur photovoltaischen Solarnutzung (Solarparks) zählen, deren Errichtung nach § 50 Abs. 1 i.V.m. Ziffer 21 des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO eigentlich unabhängig von ihrer Größe verfahrensfrei wären.

4.2 Genehmigung im Innenbereich

Im Innenbereich muss bei der Zulässigkeit zwischen Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes[19] und Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile[20] unterschieden werden.

Soll eine Solaranlage im Bereich eines qualifizierten Bebauungsplans verwirklicht werden, muss sie dessen Festsetzungen entsprechen.[21]

Hier kann es zum Beispiel Festsetzungen geben, die die Firstrichtung, Dachneigung oder -gestaltung betreffen, die das Anbringen einer wirtschaftlichen Solaranlage nicht ermöglichen.

Nach § 31 Abs. 2 BauGB ist es jedoch möglich, von den Festsetzungen des Bebauungsplanes zu befreien, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist und eine der Ziffern 1 bis 3 im Absatz zutrifft.

Damit solche Befreiungen jedoch nicht notwendig werden, sollte bereits in der Phase der Bauleitplanung daran gedacht werden, dass es möglich ist, Solaranlagen auf den Dächern zu befestigen (genaueres in Kapitel 4.2.1.4).

Was bei der Errichtung einer Solaranlage im unbeplanten Innenbereich zu beachten ist, wird in Kapitel 4.2.2 erläutert.

4.2.1 Bauplanungsrechtliche Voraussetzungen

Die bauplanungsrechliche Zulässigkeit von großflächigen Photovoltaikanlagen, die im Außenbereich als selbstständige Anlagen errichtet werden sollen, erfordert grundsätzlich eine gemeindliche Bauleitplanung. Dies erfordert unter Umständen auch eine Änderung des Flächennutzungsplans.

Es sollte jedoch auch darauf geachtet werden, inwieweit in Baugebieten kleinere Solaranlagen ermöglicht werden können und so z.B. in einem Wohngebiet die Lage der Häuser so angeordnet werden kann, dass jeder die Möglichkeit hat eine wirtschaftlich sinnvolle Solaranlage an seinem Haus anzubringen.

4.2.1.1 Raumbedeutsamkeit von Vorhaben

Raumbedeutsame Vorhaben[22] dürfen nach § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen. Bei Solarparks mit einer Größe von mehreren Hektar ist davon auszugehen, dass sie hierunter fallen. Das Wirtschaftsministerium bejaht die Großflächigkeit und somit auch die Raumbedeutsamkeit bei einer Anlage von 4,31 Hektar.[23]

Für Vorhaben sind Raumordnungsverfahren durchzuführen, wenn sie in § 1 RoV genannt sind.[24] Solaranlagen fallen, unabhängig von ihrer Größe, hier nicht darunter.

4.2.1.2 Anpassungen an die Zielsetzungen der Raumordnung

Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.[25] Durch diese Vorschrift wird die Bauleitplanung in mehrere Stufen eingeteilt. Diese sind im Einzelnen Raumordnungspläne für das Landesgebiet (Landesentwicklungsplan),[26] Regionalpläne,[27] Flächennutzungspläne, Bebauungspläne und Maßnahmen der Vollzugsebene. Dieses System soll sicherstellen, dass die Ebene der Bauleitpläne z.B. nicht der Ebene der Raumordnungspläne widerspricht bzw. dass die übergeordneten Pläne in der untergeordneten Ebene umgesetzt werden.

Dies bedeutet für die Verwirklichung von Solarparks, dass sie nicht an einer beliebigen Stelle durch einen entsprechenden (vorhabensbezogenen) Bebauungsplan errichtet werden können, sondern, dass auch auf die übergeordneten Planungen zu achten ist. Flächennutzungspläne können jedoch auch in einem Parallelverfahren gleichzeitig zum Bebauungsplan geändert werden.[28] Hierdurch kann eine zeitliche Straffung des Verfahrens erreicht werden.

In Baden-Württemberg sind die Ziele und Grundsätze der Raumordnung für das Land derzeit im Landesentwicklungsplan 2002 Baden-Württemberg festgesetzt.[29]

Einer der Grundsätze ist die Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen.[30] Hierzu gehört unter anderem auch, dass der Zersiedelung der Landschaft entgegengewirkt wird.[31] Zweck dieses Zieles ist insbesondere die Erhaltung und der Schutz der freien Landschaft in ihrer jeweiligen Funktion.[32] Nicht an Siedlungseinheiten angebundene großflächige Photovoltaikanlagen – wie auch andere Bauflächen – können demgegenüber das Landschaftsbild zerreißen und beeinträchtigen daher in der Regel die Funktionsfähigkeit der Freiräume.

Durch die Errichtung von Photovoltaikanlagen wird allerdings auch dem im LEP enthaltenen Ziel 4.2.2 und dem Grundsatz 4.2.5 entsprochen[33]. Hiernach sollen verstärkt regenerierbare Energien gefördert werden. In der Begründung wird jedoch darauf hingewiesen, dass Voraussetzung für die Nutzung erneuerbarer Energien eine positive Energiebilanz ist.[34] Dies ist bei Photovoltaikanlagen in der Zwischenzeit gegeben.

Da im Fall des Baus einer großflächigen Solaranlage mehrere entgegengesetzte Ziele betroffen sein können, soll ihnen in der Weise Rechnung getragen werden, dass jedes dieser Ziele möglichst weitgehend verwirklicht werden kann. Die genannten Ziele des LEPs werden in diesem Sinn bestmöglich verwirklicht, wenn erneuerbare Energien erschlossen und genutzt werden, ohne dass dies mit einer Zersiedelung der Landschaft verbunden ist.

4.2.1.3 Vorbereitender Bauleitplan (Flächennutzungsplan)

In einem vorbereitenden Bauleitplan können Sonderbauflächen für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien wie Wind- und Sonnenenergie dienen, ausgewiesen werden.[35]

Werden Konzentrationszonen für Solaranlagen ausgewiesen, können die betroffenen Gemeinden gemeinsam steuern, wo in ihrem Planungsgebiet die Möglichkeit zu einer Verwirklichung von Solarparks gegeben wird. Solaranlagen außerhalb dieser Konzentrationszonen sind dann im gesamten sonstigen Flächennutzungsplangebiet nicht mehr möglich (Ausschlusswirkung).

Beim Festlegen der Fläche für ein solches Sondergebiet ist insbesondere § 50 Abs. 2 NatSchG zu beachten. Hiernach ist bei raumwirksamen Planungen – also auch beim Aufstellen eines Flächennutzungsplans – den landwirtschaftlichen Schönheiten Rechnung zu tragen. Dies kann u.a. auch heißen, dass eine Sonderbaufläche für einen Solarpark an einer Stelle ausgewiesen ist, die nicht ohne weiteres eingesehen werden kann oder die nicht in der Nähe eines touristischen Ausflugsziels liegt.

4.2.1.4 Verbindlicher Bauleitplan (Bebauungsplan)

Auch ein Bebauungsplan kann Einschränkungen enthalten, durch die die Anbringung von Solaranlagen nicht mehr sinnvoll wäre. Wenn der Bebauungsplan z.B. eine Firstrichtung in Nord-Süd-Richtung vorschreibt, wäre die Besonnungsdauer zu gering. Bauherren können jedoch mit dem Verweis auf eine geplante Solaranlage einen Antrag auf Abweichung vom Bebauungsplan stellen[36]. Die untere Baurechtsbehörde hat dann darüber „nach sachgemäßem Ermessen“ zu entscheiden. Hierbei kann sich der Bauherr auf § 1 Abs. 6 Nr. 7 f) BauGB berufen, der ausdrücklich dazu auffordert, bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere die Nutzung erneuerbarere Energien zu berücksichtigen. Daher wäre es sinnvoll, die Gemeinde würde ihre Bebauungspläne so aufstellen, dass die Gebäude so ausgerichtet werden können, dass Solaranlagen auch ohne eine Ausnahmegenehmigung angebracht werden können.

Bei großflächigen Solaranlagen kommt nur die Ausweisung eines Sondergebiets im Sinne von § 11 Abs. 2 BauNVO in Frage. Im Bebauungsplan können dabei nähere Regelungen z.B. über die überbaubaren Grundstücksflächen, über Nebenanlagen (z.B. Einzäunung) und insbesondere auch über Flächen und Maßnahmen zum Ausgleich im Zusammenhang mit der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung[37] getroffen werden (genaueres zur Eingriffsregelung siehe Kapitel 5.4).

Für derartige Projekte eignet sich insbesondere ein Vorhaben- und Erschließungsplan im Sinn von § 12 BauGB, da ein solches Gebiet zumeist aufgrund der Initiative eines Vorhabensträgers ausgewiesen wird.

Der Vorhabensträger ist vor allem auch deshalb daran interessiert, seine Photovoltaikanlage im Bereich eines Bebauungsplanes zu verwirklichen, da nach § 11 Abs. 3 und 4 EEG für eigenständige Anlagen nur im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 BauGB eine Vergütungsverpflichtung besteht.

Diese Bebauungspläne müssen jedoch auch auf einer sachgerechten Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange beruhen und dürfen nicht in Widerspruch zu sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften (z.B. Verordnungen über Landschaftsschutzgebiete) stehen.[38] Der Gesetzgeber will so erreichen, dass ökologisch sensible Flächen nicht überbaut werden und durch die Öffentlichkeitsbeteiligung während der Bauleitplanaufstellung[39] eine möglichst große Akzeptanz vor Ort erreicht wird.

Der in § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannte Durchführungsvertrag ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag i.S.d. § 54 LVwVfG und ein städtebaulicher Vertrag i.S.d. § 11 Abs. 4 BauGB.[40] Er muss somit sowohl die Vorschriften des § 12 BauGB wie auch des § 11 BauGB erfüllen.

In einem Durchführungsvertrag verpflichtet sich der Vorhabensträger gegenüber der Gemeinde, das Vorhaben einschließlich der Ausgleichsmaßnahmen und Erschließungsanlagen entsprechend dem Vorhabens- und Erschließungsplans innerhalb einer konkret bestimmten Frist durchzuführen.[41] Außerdem wird hier auch die Frage der Kostentragung geregelt. Meist hat der Vorhabensträger alle Kosten zu tragen, da die Gemeinde für den von ihr zu tragenden Teil keine Erschließungskosten beim Investor erheben kann.[42]

Die Form des Durchführungsvertrags ist in § 11 BauGB geregelt.

Gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO dürfen in allen Baugebieten außer den jeweils zulässigen Bauvorhaben auch Nebenanlagen errichtet werden.

Anlagen für erneuerbare Energien - und somit also auch Solaranlagen - können ausdrücklich als Ausnahme auch dann zugelassen werden, wenn im Bebauungsplan keine Flächen hierfür ausgewiesen wurden.[43] Dies gilt allerdings dann nicht, wenn eine Solaranlage nicht dem Nutzungszweck des Baugebiets oder eines einzelnen Baugrundstücks dient oder wenn sie der Eigenart des Baugebiets widerspricht.[44] Zudem muss sie gegenüber dem Hauptgebäude sowohl im Hinblick auf das Größenverhältnis als auch im Hinblick auf ihre Funktion eine untergeordnete Bedeutung haben.[45]

Für Solaranlagen gibt es hier noch keine einschlägigen Urteile. Allerdings wurde für Mobilfunkanlagen entschieden, dass diese keine Nebenanlagen sind, da sie nicht nur das jeweilige Gebäude versorgen.[46]

Meiner Meinung nach dürften daher nur die Solaranlagen unter den Begriff der Nebenanlage fallen, die das Gebäude mit Strom (Photovoltaikanlagen) oder Wärme (thermische Solaranlagen) versorgen, auf dem es installiert wurde. Anlagen, die von „Gebäudefremden“ errichtet wurden sind keine Nebenanlagen. Dies ist z.B. der Fall, wenn ein Unternehmen eine pachtet Dachfläche, um darauf eine Großanlage zu errichten. Hier dient die Anlage nicht mehr dem Nutzungszweck des Baugebiets. Zudem ist bei solchen Großanlagen auch davon auszugehen, dass sie durch ihr massives Erscheinungsbild der Eigenart des jeweiligen Baugebiets widersprechen. Allerdings ist dies im Einzelfall zu entscheiden. In einem Gewerbe- oder Industriegebiet kann eine solche Großanlage z.B. durchaus der Eigenart des Gebiets entsprechen. Ist der Betreiber jedoch ein „Gebäudefremder“ so kann auch hier nicht von einer Nebenanlage gesprochen werden.

4.2.2 Unbeplanter Innenbereich

Soll eine Solaranlage innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils errichtet werden, ist insbesondere darauf zu achten, dass sie sich in die nähere Umgebung einfügt. Sie darf das Ortsbild nicht beeinträchtigen.[47] D.h. sie muss sich auch aus optisch-ästhetischer Sicht der Dinge in die Umgebungseigenart einfügen.[48] Zu Problemen kann es z.B. in einem mittelalterlich geprägten Stadtgebiet kommen. Eine Solaranlage, die hier gut sichtbar auf einem Dach angebracht ist, läuft dem Gebot des optisch-ästhetischen Einfügens zuwider.

Die Problematik des Denkmalschutzes beim Anbringen einer Solaranlage wird in Kapitel 8. genauer betrachtet.

4.3 Genehmigung im Außenbereich

Als Außenbereich wird im Baurecht der Bereich bezeichnet, der außerhalb der rechtlichen Bebauungsbereiche (qualifizierte und vorhabensbezogene Planbereiche i.S.d. § 30 Abs. 1, 2 BauGB) und außerhalb der faktischen Bebauungsbereiche (§ 34 BauGB) liegt.[49]

Anlagen zur photovoltaischen und thermischen Solarnutzung sind auch hier ohne eine Größen- oder Flächenbeschränkung nach Nr. 21 des Anhangs zu § 50 LBO eigentlich baurechtlich genehmigungsfrei. Da diese Anlagen jedoch, wie in Kapitel 4.1 beschrieben, bauliche Anlagen i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB sind, gelten für ihre Errichtung und Änderung die §§ 30 bis 37 BauGB[50] unabhängig davon, ob es einer bauaufsichtlichen Genehmigung bedarf. Daher beurteilt sich die Zulässigkeit im Außenbereich nach § 35 BauGB.

Sollte die Photovoltaikanlage der öffentlichen Versorgung mit Energie dienen, so könnte es sich um ein privilegiertes Vorhaben handeln.[51]

Die Rechtsprechung[52] entschied jedoch, dass auch für solche Vorhaben ein spezifischer Standortbezug benötigt wird. Dieser entfällt nach der Rechtsprechung des BVerwG, wenn das Vorhaben nicht damit steht oder fällt, ob es hier und so und nirgendwo anders ausgeführt werden kann.

Für Windkraftanlagen, die zum Zeitpunkt des Urteils noch nicht nach Nr. 5 privilegiert waren, die jedoch überwiegend in das öffentliche Netz einspeisten, hat das BVerwG in der genannten Entscheidung vom 16.06.1994 den spezifischen Standortbezug und damit die Privilegierung verneint. Für Photovoltaikanlagen kann insoweit nichts anderes gelten. Der spezifische Standortbezug fehlt hier noch mehr als bei Windkraftanlagen, die immerhin auf Standorte mit günstigen Windverhältnissen angewiesen sind.

In dem Urteil wurde auch noch darauf hingewiesen, dass keinesfalls Rentabilitätsüberlegungen ausreichen, um eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB zu rechtfertigen.

Zudem wäre es auch früher nicht notwendig gewesen, Solaranlagen als privilegierten Tatbestand unter Nr. 5 aufzunehmen, wenn Solaranlagen unter den Tatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 3 fallen würden.

Mit der Novellierung des BauGB 1997 wurde die Privilegierung von Solaranlagen jedoch wieder aus den oben genannten Gründen gestrichen.

Eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB muss ebenfalls verneint werden. Solaranlagen können auch im Innenbereich ausgeführt werden. Daher fällt das Tatbestandsmerkmal der ausschließlich möglichen Ausführung im Außenbereich weg.

Somit wäre das Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. Hiernach wäre es nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt würden. Ob bzw. unter welchen Umständen eine solche Beeinträchtigung vorliegt, wird genauer in Kapitel 4.4 untersucht. Es sei jedoch schon einmal vorab gesagt, dass immer eine Beeinträchtigung vorliegen wird, die die Verwirklichung eines Solarparks im Außenbereich nicht mehr ermöglicht.

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit kann daher nur im Wege der Aufstellung eines Bebauungsplanes im Sinne des § 8 oder § 12 BauGB herbeigeführt werden.

Eine Kompensation in der Weise, dass die Nachteile gegen die Vorteile aufgerechnet werden, ist bei der Prüfung einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange nicht möglich.[53]

Photovoltaikanlagen können allerdings im Außenbereich als unselbständiger Teil eines seinerseits privilegierten Vorhabens (z.B. land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb, Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung) von dieser Privilegierung mit erfasst sein. Voraussetzung ist, dass die Photovoltaikanlage dem Betrieb der Hauptanlage unmittelbar zu- und untergeordnet und durch diese Zuordnung äußerlich erkennbar geprägt ist. Bei den angesprochenen Solarparks wird dies allerdings regelmäßig nicht der Fall sein. Bei landwirtschaftlichen Betrieben darf die Solaranlage nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnehmen.

Die räumliche Zuordnung erfordert, dass die Photovoltaikanlage sich in angemessener räumlicher Nähe zu dem mit Energie versorgten landwirtschaftlichen Betrieb befindet. Nach ihrer Zweckbestimmung muss der überwiegende Teil der erzeugten Energie dem privilegierten Vorhaben zugute kommen. Dies ist z.B. der Fall, wenn ein landwirtschaftliches Gebäude im Außenbereich auf seinem Dach eine Solaranlage anbringt, um damit den Eigenbedarf an Strom zu decken.

Ist der überwiegende Teil der erzeugten Energie zur Einspeisung in das öffentliche Netz bestimmt, kann nicht mehr von einer Zu- und Unterordnung in diesem Sinn ausgegangen werden.

Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 BauGB wird im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden.[54]

4.4 Beeinträchtigungen öffentlicher Belange

Beeinträchtigungen öffentlicher Belange liegen insbesondere vor, wenn Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert beeinträchtigt werden würden oder das Landschaftsbild verunstaltet wäre.[55] Genauer ist dies in § 35 Abs. 3 BauGB geregelt. Diese Aufzählung ist jedoch nicht abschließend („insbesondere“). Im nachfolgenden Teil werden die wichtigsten Belange genauer untersucht.

4.4.1 Darstellungen im Flächennutzungsplan

Der Flächennutzungsplan ist zwar keine Rechtsnorm und entfaltet damit gegenüber dem Bürger keine unmittelbaren Rechtswirkungen, aber er gibt die Planungsvorstellungen der Gemeinde wieder. Der Flächennutzungsplan stellt dadurch die Grundlage für eine geordnete städtebauliche Entwicklung dar und ist somit ein öffentlicher Belang.[56][57]

Damit ein Vorhaben dem Flächennutzungsplan nicht widerspricht, muss es grundsätzliche allen Darstellungen im Flächennutzungsplan entsprechen. Es ist jedoch zu unterscheiden, ob für ein Vorhaben bereits bestimmte Flächen ausgewiesen wurden, oder ob für diese Art von Vorhaben bisher noch nichts geregelt wurde.

Wurden bereits Standortausweisungen getroffen, so dürfen diese Vorhaben ausschließlich in den ausgewiesenen Gebieten verwirklicht werden. Sonst ist abzuwägen, wo das geplante Vorhaben am ehesten zu verwirklichen ist.[58]

Eine Solaranlage widerspricht daher immer dann den Darstellungen des Flächennutzungsplans, wenn ein Sondergebiet (z.B. für erneuerbare Energien) ausgewiesen wurde, sie jedoch außerhalb dieses Sondergebiets verwirklicht werden soll.

Sie widerspricht auch den Darstellungen, wenn sie in einem Gebiet errichtet werden soll, das nicht eine bauliche Nutzung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB bzw. nach § 1 Abs. 1 BauNVO vorsieht.

4.4.2 Darstellungen in einem Landschaftsplan

Durch den Bau einer Solaranlage können die Ziele eines Landschaftsplanes beeinträchtigt werden.

Was Landschaftspläne sind und was in ihnen festzusetzen ist, ist in § 16 NatSchG geregelt.

Danach werden in Landschaftsplänen flächendeckend die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie der Erholungsvorsorge dargestellt.[59]

[...]


[1] Artikel 20 a GG.

[2] vgl. Bazing, Dieter, Baurechtlicher Wegweiser zum Energiesparen, S. 31.

[3] vgl. http://www.solarserver.de/wissen/solarthermie.html.

[4] vgl. http://www.energieportal24.de/solarenergie_photovoltaik.php.

[5] Quelle: SunTechnics aus: http://www.energieportal24.de/solarenergie_photovoltaik_funktionsweise.php.

[6] vgl. Staiß, Frithjof, Photovoltaik: ein Leitfaden für Anwender, S. 7.

[7] http://www.energieportal24.de/solarenergie_photovoltaik_anwendungsfelder.php.

[8] vgl. § 51 Abs. 1 LBO.

[9] vgl. § 50 Abs. 5 LBO.

[10] vgl. Dürr, Hansjochen, Baurecht Baden-Württemberg, RdNr. 76.

[11] vgl. BVerwG ;NVwZ 2001, S. 1046.

[12] u.a. NJW 1977, S. 2090 – Tragluftschwimmhalle.

[13] vgl. NVwZ 1993, S. 983.

[14] vgl. NVwZ 1993, S. 983.

[15] vgl. Dürr, Hansjochen, Baurecht Baden-Württemberg, RdNr. 79.

[16] vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB.

[17] vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB.

[18] vgl. § 29 Abs. 1 BauGB – Bodenrechtlich relevante Vorhaben.

[19] vgl. § 30 BauGB.

[20] vgl. § 34 BauGB.

[21] vgl. § 30 Abs. 1 2. Halbsatz BauGB.

[22] vgl. § 3 Nr. 6 ROG.

[23] vgl. Renner, S. 3.

[24] vgl. § 18 Abs. 1 LplG.

[25] vgl. § 1 Abs. 4 BauGB.

[26] vgl. § 8 ROG, §§ 6 ff. LplG.

[27] vgl. § 9 ROG; §§ 11 ff. LplG.

[28] vgl. § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB.

[29] vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 LplG.

[30] vgl. LEP, S. 14, G 1.9.

[31] vgl. LEP, Begründung zu 1.9.

[32] vgl. LEP, S. 14, G 1.9 Satz 2.

[33] vgl. LEP, S. 32.

[34] vgl. LEP, S. B45.

[35] vgl. § 11 Abs. 2 Satz 2 BauNVO.

[36] vgl. § 56 Abs. 2 Nr. 3 LBO.

[37] vgl. § 9 Abs. 1 a BauGB.

[38] vgl. § 1 Abs. 6 BauGB.

[39] vgl. § 3 BauGB.

[40] vgl. Krautzberger in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB Kommentar, § 12 RdNr. 91

[41] vgl. Brügelmann, Baugesetzbuch, § 12, RdNr. 39 f..

[42] vgl. Brügelmann, Baugesetzbuch, § 12 RdNr. 41

[43] vgl. § 14 Abs. 2 BauNVO.

[44] vgl. § 14 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO.

[45] vgl. BVerwG VBIBW 2000, S. 146.

[46] vgl. BVerwG NVwZ 2000, S. 680.

[47] vgl. § 34 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz.

[48] vgl. Büchner/Schlotterbeck, Baurecht, S. 258, RdNr. 725.

[49] vgl. Büchner/Schlotterbeck, Baurecht, S. 262, RdNr. 730

[50] vgl. § 29 Abs. 1 Satz 1 BauGB.

[51] vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB.

[52] vgl. BVerwG, Urteil vom 21.01.1977, IV C 28.75 und vom 16.06.1994, 4 C 20.93, BVerwGE 96, S. 95.

[53] vgl. BVerwG 16.02.1973 – IV C 61.70; BVerwG 18.02.1983 – 4 C 19.81, BVerwGE 67, S. 33.

[54] vgl. § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB.

[55] vgl. Renner, Ende Punkt 2.

[56] § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB.

[57] vgl. Brügelmann, Baugesetzbuch, § 35 RdNr. 78

[58] vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Kommentar, § 35 RdNr. 79

[59] § 35 Abs. 3 Nr. 2, Alternative 1 BauGB.

Excerpt out of 68 pages

Details

Title
Genehmigungsfähigkeit von Solaranlagen
College
University of Applied Sciences Kehl
Grade
11,5 Punkte
Author
Year
2006
Pages
68
Catalog Number
V75604
ISBN (eBook)
9783638716741
ISBN (Book)
9783638718813
File size
660 KB
Language
German
Keywords
Genehmigungsfähigkeit, Solaranlagen
Quote paper
Dipl. Verwaltungswirtin (FH) Kathrin Holder (Author), 2006, Genehmigungsfähigkeit von Solaranlagen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/75604

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