„Sollte man eine Public Limited Company (Limited) nach englischem Recht in Deutschland gründen? lautet das Thema der vorliegenden Arbeit. Nach einer kurzen Analyse der Ausgangssituation, in der die Grundlagen zum Verständnis gelegt sowie der geschichtliche Hintergrund bei Gründungen der Limited außerhalb des Vereinigten Königreichs erläutert werden widmet sich die vorliegende Hausarbeit explizit der Limited in Deutschland. Als Kernpunkt der gegenwärtigen Arbeit lässt sich der Vergleich des Gesellschaftsrechts einer deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und einer Limited anführen. Hierbei sollen etwaige Vorteile der Limited gegenüber der GmbH eruiert und analysiert werden. Ein abschließendes Fazit mit einem Ausblick in die Zukunft bildet den letzten Punkt der vorliegenden Arbeit.
Durch das erhöhte Auftreten der englischen Private Limited Company in Deutschland und eine zunehmende Verdrängung bzw. Stillstand bei GmbH Neugründungen stellt sich die Frage nach der Sinnhaftigkeit sowie der Vorteile dieser Rechtsform. Experten gehen davon aus, dass deutschlandweit bereits über 30.000 Limited existieren. Ferner kommen monatlich mehr als 1.000 hinzu . Der GmbH hingegen kommt in Deutschland eine besondere Bedeutung zu, da sie nach den Einzelunternehmen und Personengesellschaften diejenige Rechtsform mit der größten Verbreitung ist. Gerade bei kleinen und mittelständischen Unternehmen lag der Anteil im vergangenen Jahr bei 27,2%.
Inhaltsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Anhangverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
1.1 Aufbau der Arbeit und Vorgehensweise
1.2 Ausgangssituation
2 Limited in Deutschland
2.1 Gründung einer Limited
2.2 Organe der Limited
2.3 Tätigkeit als Zweigniederlassung in Deutschland
2.4 Rechte der Limited
2.4.1 Rechtsfähigkeit
2.4.2 Parteifähigkeit
2.5 Rechnungslegung, Abschlussprüfung und Publizität
2.5.1 Rechnungslegung
2.5.2 Abschlussprüfung
2.5.3 Publizitätspflichten
2.6 Steuerpflicht der Limited
2.7 Limited & Co. KG
2.8 Limited im Insolvenzfall
3 Vergleich Limited - GmbH
4 Fazit und Ausblick
Literaturverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Tabelle 2.1: Erforderliche Unterlagen bei Eintragung in das Handelsregister
Tabelle 3.2: Vergleichsübersicht Limited - GmbH in Deutschland
Anhangverzeichnis
Anhang 1: Tabellarischer Vergleich Limited – GmbH
Anhang 2: Fachbegriffe Gesellschaftsrecht englisch – deutsch
Anhang 3: Übersicht der wichtigsten Formblätter
Anhang 4: Wichtige Adressen
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
1.1 Aufbau der Arbeit und Vorgehensweise
„Sollte man eine Public Limited Company (Limited) nach englischem Recht in Deutschland gründen? lautet das Thema der vorliegenden Arbeit. Nach einer kurzen Analyse der Ausgangssituation, in der die Grundlagen zum Verständnis gelegt sowie der geschichtliche Hintergrund bei Gründungen der Limited außerhalb des Vereinigten Königreichs erläutert werden widmet sich die vorliegende Hausarbeit explizit der Limited in Deutschland. Als Kernpunkt der gegenwärtigen Arbeit lässt sich der Vergleich des Gesellschaftsrechts einer deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und einer Limited anführen. Hierbei sollen etwaige Vorteile der Limited gegenüber der GmbH eruiert und analysiert werden. Ein abschließendes Fazit mit einem Ausblick in die Zukunft bildet den letzten Punkt der vorliegenden Arbeit.
1.2 Ausgangssituation
Durch das erhöhte Auftreten der englischen Private Limited Company in Deutschland und eine zunehmende Verdrängung bzw. Stillstand bei GmbH Neugründungen stellt sich die Frage nach der Sinnhaftigkeit sowie der Vorteile dieser Rechtsform. Experten gehen davon aus, dass deutschlandweit bereits über 30.000 Limited existieren. Ferner kommen monatlich mehr als 1.000 hinzu[1]. Der GmbH hingegen kommt in Deutschland eine besondere Bedeutung zu, da sie nach den Einzelunternehmen und Personengesellschaften diejenige Rechtsform mit der größten Verbreitung ist. Gerade bei kleinen und mittelständischen Unternehmen lag der Anteil im vergangenen Jahr bei 27,2%[2]. Als Ausgangspunkt der Expansion der Limited über die Grenzen Englands hinweg ist das Jahr 1999 zu erwähnen, indem die dänische Firma Centros Ltd auf die Anerkennung der Rechtsform und Eintragung in das dänische Handelsregister prozessierte. In den darauf folgenden Jahren kam es immer wieder zu Uneinigkeiten zwischen Unternehmen und dem Gesellschaftsrecht von Staaten in denen sie Tätig waren. Erst die Klage der niederländischen Firma Inspire Art Ltd gegen die Zuzugsbeschränkung des niederländischen Gesellschaftsrechts für im Ausland gegründete Unternehmen sorgte weitgehend für eine einheitliche europäische Rechtssprechung[3].
Der Urteilsspruch des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 30. September 2003 besagt, dass eine Gesellschaft, die in einem Mitgliedsstaat gegründet wurde, das Recht hat in einem anderen Mitgliedsstaat operativ tätig zu sein. Dies ist auch dann der Fall und stelle keinen Missbrauch dar, wenn die andere Rechtsordnung nur Aufgrund von dienlicheren Rahmenbedingungen gewählt würde[4]. Der nachfolgende Punkt behandelt die Limited in Deutschland.
2 Limited in Deutschland
2.1 Gründung einer Limited
Bei der Gründung einer Limited hat der deutsche Unternehmer - wie in Deutschland auch - zwei mögliche Alternativen, die Neugründung oder der Mantelkauf[5]. Vergleichsweise simpel ist die Neugründung einer englischen Limited. Ergänzend zu der Gesellschaftssatzung, bestehend aus dem Memorandum of Association und den Articles of Association, sind die Formulare 10 und 12 gemäß Section (sec.) 10 sowie sec. 12 Companies Act 1985 (CA 1985) beim Handelsregister, dem englischen Companies House, vorzulegen[6]. Der Gesamte Gründungsprozess dauert nach Eingang der vollständigen Unterlagen im Normalfall fünf Werktage. Überdies ist gegen eine zusätzliche Zahlung eine Bearbeitung innerhalb von 24 Stunden möglich[7]. Nach erfolgreicher Prüfung durch den Registrar, der gemäß sec. 12 Abs. 3 CA 1985 die im Formblatt 12[8] beinhaltete declaration of compliance (Gesetzmäßigkeitserklärung) als hinreichende Bestätigung für die materiell-rechtlichen Vorschriften ansieht, erhält der Unternehmer als Antragsteller das sog. certificate of incorporation, das in der London Gazette publik gemacht wird[9]. Als zweite Möglichkeit der Gründung einer Limited kann Buying of the Shelf - der Mantelkauf - angeführt werden[10]. Diese Form ist gerade bei den englischen Unternehmern äußerst beliebt, da sie - anders als im deutschen Gesellschaftsrecht - absolut unproblematisch ist. Dies resultiert aus der nichtvorhandenen Mindestkapitalaufbringung und einer vereinfachten Standardverfassung dieser Mantel- oder auch Vorratsgesellschaften[11]. Bevor eine ruhende Vorratsgesellschaft erworben wird, gilt sie i.S.d. sec. 249 A CA 1985 als dormant company.[12] Wurde eine ruhende Gesellschaft erworben, so müssen lediglich die Gesellschaftsanteile übertragen, die neuen Direktoren und der secretary[13] sowie die Anschrift des registered office[14] beim Companies House angemeldet werden.[15] Zusammenfassend kann gesagt werden, dass der Erwerb einer Vorratsgesellschaft primär aus Gründen des geringeren Aufwands als aus Gründen der Zeitersparnis erfolgt, da die Neugründung einer Limited vergleichsweise schnell erfolgt.
2.2 Organe der Limited
Eine Limited ist, genau wie eine GmbH, eine juristische Person, die erst durch ihre Organe handlungsfähig wird. Neben dem director, weißt eine Limited einen secretary und die members auf[16]. Die directors, in der Praxis mindestens zwei, bilden das board of directors und stellen die wirtschaftlich handelnde Funktion einer Limited dar[17]. Der director ist mit dem Geschäftsführer der deutschen GmbH zu vergleichen. Ferner kann die Position des directors durch eine juristische Person besetzt werden[18].
Als zweites Organ der Limited kann der secretary oder company´s secretary erwähnt werden. Die Tätigkeiten eines secretary sind weitestgehend von administrativer Natur, wie z.B. die Kommunikation mit dem Companies House oder der Protokollführung bei Gesellschafterversammlungen[19]. Anders als beim director gibt es für den secretary kein explizites Gegenstück bei einer deutschen GmbH.
Die member bzw. shareholder einer Limited sind das wichtigste Organ, da sie die Eigentümer einer Limited darstellen. Hier ist eine Vergleichbarkeit mit den Gesellschaftern einer deutschen GmbH gegeben. Das Recht des members ist u.a. die Gewinnausschüttung gemessen an der Höhe seiner Einlagen sowie die Einflussnahme auf die Geschicke der Gesellschaft[20]. General Meetings sind die Versammlungen der Gesellschafter, die sowohl als Annual General Meeting (Jahreshauptversammlung) als auch als Extraordinary General Meeting (außerordentliche Gesellschafterversammlung) existieren[21].
2.3 Tätigkeit als Zweigniederlassung in Deutschland
Die Begriffsdefinition einer Zweigniederlassung im Sinne des deutschen Handelsgesetzbuchs (HGB) sind von der Hauptniederlassung räumlich getrennte, unter deren Oberleitung stehende, jedoch wirtschaftlich und organisatorisch verselbstständigte Betriebsteile.[22] Nichtsdestotrotz entschied der Europäische Gerichtshof u.a. in dem Fall der Inspire Art Ltd, dass die Zweigniederlassung der einzige Ort der Leistungserstellung sein kann. In diesem Fall kommt der Hauptniederlassung lediglich der Gründungsprozess zu.[23] Faktisch gesehen hat die Limited damit ihren Hauptsitz in Deutschland und einer Eintragung in das Handelsregister steht auch nicht die Formulierung der §§ 13d ff. HGB entgegen.[24] Aufgrund der Tatsache, dass eine englische Limited mit einer deutschen GmbH zu verglichen ist, sind die Voraussetzungen für einen Eintrag ins Handelsregister den §§ 13d, e, g HGB sowie den §§ 8 und 10 GmbH Gesetz (GmbHG) zu entnehmen.[25] Zwar stellt sich dieses Verfahren als relativ aufwendig heraus, doch angesichts der Tatsache, dass Gläubiger einer Limited nun zusätzlich im deutschen Handelsregister Informationen über die entsprechende Firma erhalten können, auch als positiv. Sollte es dessen ungeachtet dazu kommen, dass eine in England gegründete Limited ihrer Verpflichtung zur Anmeldung zum Handelsregister in Deutschland nicht nachkommt, so kann das Registergericht gemäß § 14 HGB Satz 2 ein Zwangsgeld von maximal 5.000 Euro verhängen. Die nachstehende Abbildung 1 gewährt einen Überblick über die Anforderungen des HGB in Bezug auf die Anmeldeformalitäten bei der Eintragung in das Handelsregister.
Tabelle 2.1: Erforderliche Unterlagen bei Eintragung in das Handelsregister[26]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
2.4 Rechte der Limited
Das Recht der Limited, Private Company Limited by Shares, ist, wie auch der Public Company Limited by Shares – grundsätzlich im Companies Act 1985 (CA 1985) geregelt. Die einzelnen Paragraphen werden dort als sections (abgekürzt "s.”) bezeichnet.[27]
2.4.1 Rechtsfähigkeit
Nach der Eintragung in das englische Handelsregister im Companies House erhält die Limited ihre Rechtsfähigkeit in England. Dieser Zeitpunkt ist auch das Gründungsdatum der Gesellschaft. Erst durch die Erlangung der Rechtsfähigkeit kann die Limited als Träger von Rechten und Pflichten auftreten. Somit kann die Limited ab diesem Zeitpunkt rechtswirksame Verträge schließen und am allgemeinen Geschäftsverkehr teilnehmen. Zuvor gilt die Limited nicht als juristische Person. Infolgedessen besitzt sie weder die vorgesehene Eigenschaft der Haftungsbeschränkung noch die Fähigkeit vor Gericht zu klagen oder verklagt zu werden.[28]
Bis vor einigen Jahren ging die herrschende Meinung in Deutschland bei der Bestimmung des maßgeblichen Rechts einer Gesellschaft von der so genannten Sitztheorie[29] aus. D.h. die Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft war nach dem Recht des Landes zu beurteilen, an dem die Gesellschaft ihren tatsächlichen Verwaltungssitz hat. Abgesehen von Rück- oder Weiterverweisungen oder staatsvertragliche Bestimmungen, die etwas anderes vorsahen. Häufig wurden ausländischen Gesellschaften als offene Handelsgesellschaften, wenn diese Handelsgewerbe betrieben, oder als Gesellschaften bürgerlichen Rechts betrachtet.[30]
Diese Auffassung wurde durch den Europäischen Gerichtshof als unvereinbar mit europäischen Vorgaben bezeichnet, denn innerhalb Europa besteht für Gesellschaften Niederlassungsfreiheit.[31] Im Fall Überseering BV[32] entschied der EuGH, dass nach europäischem Recht jeder Mitgliedstaat die Rechtsfähigkeit einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats wirksam gegründeten Gesellschaft anerkennen muss, wenn diese Gesellschaft ihren Verwaltungssitz in sein Hoheitsgebiet verlegt.[33] Diese Rechtssprechung wurde durch das EuGH Urteil im Fall Inspire Art Ltd[34] nochmals bekräftigt. Der EuGH entschied, unter Verweis auf frühere Rechtsprechung, dass Niederlassungsfreiheit auch dann gilt, wenn eine Gesellschaft in einem Mitgliedstaat mit dem Ziel gegründet wurde, in einem anderen Mitgliedstaat geschäftlich tätig zu sein. Voraussetzung hierbei ist, dass keine tatsächlichen Anhaltspunkte für betrügerische Absichten bestehen.[35]
Nach der EuGH Rechtsprechungen, gemäß Art. 43 und 48 EG, bestimmt sich die Rechts- und Parteifähigkeit einer Gesellschaft im Bereich der EU nach dem Gesellschaftsrecht ihres Gründungsstaates. Beispielhaft sind die Fälle Centros Ltd, Überseering BV sowie Inspire Art Ltd zu nennen. Demzufolge muss eine Limited, die nach englischem Recht eine rechts- und parteifähige juristische Person ist, als solche auch in Deutschland anerkannt werden.[36] Ferner ist es zulässig, direkt nach der Gründung der Limited, den Verwaltungssitz und tatsächliche Geschäftstätigkeit nach Deutschland zu verlegen.[37]
2.4.2 Parteifähigkeit
Parteifähigkeit besagt, dass eine Gesellschaft die Fähigkeit hat vor Gericht zu klagen oder verklagt zu werden. Häufig befindet sich der Gerichtsstand der Limited am Verwaltungssitz in England. Gründet die Limited eine Betriebsstätte in Deutschland, so entsteht auch hier ein Gerichtsstand.[38]
Gerichtsstand ist laut § 12 ZPO das Gericht, bei dem Klagen gegen eine Person zu erheben sind. Der Gerichtsstand einer Limited wird durch die sogenannte Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung (EuGVO)[39] sowie dem nationalen Prozessrecht ermittelt. Die EuGVO stellt in den Mitgliedstaaten geltendes Recht dar und geht so dem nationalem Recht vor. Ob ein Gerichtsstand in England Vor- oder Nachteile mit sich bring, kann nicht eindeutig beantwortet werden. Vor allem die hohen Prozessführungskosten, die ungefähr um ein Zehnfaches höher als in Deutschland sind, führen dazu, dass die Parteien von einer Prozessführung in England abschrecken und eher einen Weg eines Vergleichs oder Schiedsverfahren zur Streitlösung wählen.[40]
Eine Limited kann nach § 60 Abs. 1 EuGVO alternativ drei internationale Gerichtsstände haben, folgendermaßen das Land, in dem sich:[41]
- die Hauptversammlung oder
- der Satzungssitz oder
- die Hauptniederlassung befindet (Art. 2 Abs. 1 EuGVO, Art. 60 EuGVO)
Hat eine Limited ihren Satzungssitz in England und Hauptverwaltungssitz in Deutschland, so kann die Gesellschaft nach Art. 2 EuGVO in beiden Staaten verklagt werden. In diesem Fall kann der Kläger den Gerichtsstand, da keine ausschließliche Zuständigkeit nach Art. 22 Nr. 2 EuGVO geregelt ist, aus allen in betracht kommenden Gerichtsständen wählen. Parallelverfahren werden in den Art. 27-30 EuGVO geregelt. Im Art. 2 Abs. 1 EuGVO wird nur die internationale Zuständigkeit des Gerichts bestimmt und nicht die örtliche. Diese ergibt sich aus dem jeweiligen nationalen Recht. Erfolgt eine Klage in Deutschland, so bestimmt sich das örtliche zuständige Gericht laut § 17 Abs. 1 Satz 2 ZPO[42] nach dem Sitz der Limited, der sich am Ort der Verwaltung der Limited befindet.[43]
In dem Fall, dass eine Limited lediglich die Hauptniederlassung, nicht aber den Hauptverwaltungssitz und den Satzungssitz in Deutschland hat, so ist nicht § 17 Abs. 1 Satz 2 ZPO geeignet, sondern das Gericht der Niederlassung gemäß § 21 ZPO zuständig.[44]
2.5 Rechnungslegung, Abschlussprüfung und Publizität
Befindet sich der Verwaltungssitz einer Limited in England, so müssen sowohl die Rechnungslegung, die Abschlussprüfung als auch die Publizität ausschließlich nach englischem Recht erfolgen.[45] Ist dagegen der Verwaltungssitz in Deutschland, kommt es zu der Frage, ob in diesem Fall nicht die gleichen Grundsätze, die für eine deutsche Gesellschaft gelten, zur Anwendung kommen müssen. Zu der Fragestellung, ob die nach englischem Recht gegründete Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland nach deutschem Recht zur handelsrechtlichen Buchführung und Aufstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet ist, kann weder eine explizite gesetzliche Regelung noch die Rechtsprechung herangezogen werden.[46] In der Literatur wird partiell die Meinung vertreten, dass eine englische Limited, die wie eine deutsche Kapitalgesellschaft am Rechtsverkehr teilnimmt, bezüglich der Rechnungslegung sowie Abschlussprüfung mit deutschen Kapitalgesellschaften gleichbehandelt werden muss.[47] Des Weiteren verlangt der Schutz der Gläubiger den Rückgriff auf die deutschen Rechnungslegungsvorschriften.[48] Da Rechnungslegungsvorschriften gesellschaftsrechtlicher Natur sind und nicht ordnungsrechtlicher, würde deren Handhabung zur einem Eingriff in die Niederlassungsfreiheit führen. Dadurch dass die englische Rechnungslegung diesen Gläubigerschutz ebenso erzielt, ist eine Anwendung deutscher Rechnungslegungsvorschriften nicht notwendig.[49]
2.5.1 Rechnungslegung
Für eine englische Limited besteht eine Laufende Buchführungspflicht (original accounting records), d.h. es muss eine tägliche Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben sowie eine Aufstellung eines Vermögensverzeichnisses erfolgen.[50] Die entsprechenden Unterlagen sind drei Jahre lang am Ort des registered office oder an einem anderen von den Direktoren bestimmten Ort aufzubewahren.[51] Bei einer Limited mit einem Verwaltungssitz in Deutschland können demnach die Unterlagen in Deutschland aufbewahrt werden, allerdings müssen deren Kopien in regelmäßigen Abständen nach Großbritannien versendet werden. Sowohl für die Direktoren als auch für den secretary müssen die Bücher zugänglich sein.[52]
Jede Limited muss zum Ende des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss (annual accounts) erstellen. Dieser Jahresabschluss besteht aus einer Bilanz (balance sheet), einer Gewinn- und Verlustrechnung (profit and loss account) mit Anhang (notes), einem Geschäftsbericht der Direktoren (director's report) sowie dem Prüfungsbericht der Wirtschaftsprüfer (auditors' report). Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob die Limited ihren Verwaltungssitz in Deutschland oder in England hat.[53]
Die englische Rechnungslegung kennt das Maßgeblichkeitsprinzip der Handelsbilanz für die Steuerbilanz. Nach deutschem Recht besteht zwischen der Handels- und der Steuerbilanz ein enger Zusammenhang. Die Handelsbilanz ist nicht nur die Grundlage für die Gewinnausschüttung an die Gesellschafter, sondern dient der Ermittlung des zu versteuernden Gewinns.[54] Es wird zwischen Bilanzrecht und Steuerrecht klar differenziert, da es einen Zusammenhang zwischen der Handels- und Steuerbilanz im englischen Recht nicht gibt.[55]
Die Bilanz wird für ein Geschäftsjahr (financial year) erstellt, das i.d.R. 12 Monate dauert. Das Geschäftsjahr endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Jahrestag der Gründung fällt.[56] Die Gesellschaft hat die Möglichkeit, eine Änderung des Geschäftsjahres vorzunehmen. Hierfür muss nur die Form 225 mit dem gewünschten Datum (accounting reference date) dem Companies House zugesandt werden. Allerdings darf das Geschäftsjahr nicht weniger als sechs und nicht länger als 18 Monate betragen. Verlängerungen des Geschäftsjahres sind nur einmal in fünf Jahren zulässig.[57]
Für kleine und mittelgroße private companies bestehen Ausnahmeregelungen. So müssen bei Erstellung der Bilanz nicht alle Formalien eingehalten werden. Der Jahresabschluss kann in einer verkürzten oder vereinfachten Form eingereicht werden.[58] Damit die Gesellschaft als klein bzw. mittelgroß eingeordnet werden kann, müssen zwei der folgenden drei Tatbestände zutreffen:[59]
Kleine Gesellschaft (small company):[60]
- Jahresumsatz (annual turnover) nicht mehr als 5,6 Mio GBP,
- Bilanzsumme (balance sheet total) nicht mehr als 2,8 Mio GBP,
- nicht mehr als durchschnittlich 50 Angestellten im Jahr.
Mittelgroße Gesellschaft (medium-sized company):
- Jahresumsatz (annual turnover) nicht mehr als 22,8 Mio GBP,
- Bilanzsumme (balance sheet total) nicht mehr als 11,4 Mio GBP,
- nicht mehr als durchschnittlich 250 Angestellten im Jahr.
Um diese Erleichterungen beanspruchen zu können, darf die Gesellschaft nicht zu Finanzdienstleistungen berechtigt sein und nicht zu einem Konzern gehören.[61]
Des Weiteren müssen die Direktoren der Gesellschafterversammlung zusätzlich zur Bilanz einen Geschäftsbericht vorlegen. Diese Übersicht ist mit dem deutschen Lagebericht zu vergleichen und soll ein angemessenes Bild der wirtschaftlichen Lage vermitteln. Zu den Inhalten dieser Übersicht gehören u.a. die Veränderung des Anlagevermögens, Höhe und Aufgliederung des Umsatzes, Anteile der Direktoren und Anzahl sowie Gesamtlohn der Beschäftigten.[62]
2.5.2 Abschlussprüfung
Jede Gesellschaft ist zur Prüfung des Abschlusses verpflichtet.[63] Wirtschaftlich inaktive Gesellschaften (dormant companies) und kleinste Gesellschaften sind von dieser Prüfungspflicht ausgenommen.[64] Eine Gesellschaft gehört zu den kleinsten Gesellschaften, wenn die Bilanzsumme nicht mehr als 2,8 Mio. GBP beträgt und der Jahresumsatz unter 5,6 Mio. GBP liegt.[65]
Ist die Gesellschaft prüfungspflichtig, so wird der Wirtschaftsprüfer wird von der Gesellschafterversammlung gewählt. Die Gesellschafter können auf ihr Recht zur Prüferwahl verzichten und diese Befugnis an die Direktoren mittels einer elective resolution abgeben. Wird kein ausdrücklicher Beschluss erfasst, so gilt der Prüfer des Vorjahres als ernannt. Der Prüfer darf kein Amt bei der Gesellschaft innehaben, darf weder Angestellter noch Partner eines Direktors, Sekretärs oder Angestellten der Gesellschaft sein.[66] Der Wirtschaftsprüfer muss Mitglied eines von Wirtschaftsministerium anerkannten Verbandes sein und muss eine Lizenz besitzen.[67] Auch Wirtschaftsprüfer, die im Ausland qualifiziert sind oder ausreichende Kenntnisse durch ihre Beschäftigung bei einem Mitglied eines anerkannten Verbandes erlangt haben, können vom Wirtschaftsministerium ernannt werden.[68]
2.5.3 Publizitätspflichten
Der Jahresbericht ist innerhalb von zehn Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres beim Companies House einzureichen.[69] Dort ist er von jedermann einzusehen. Wegen Nichtbeachtung dieser Vorschriften drohen Strafen und Bußgelder sowohl gegen die Gesellschaft als auch gegen die Direktoren.[70]
Der komplette Jahresabschluss muss spätestens nach 21 Tagen vor der Hauptversammlung den Gesellschaftern vorliegen.[71] Haben die Gesellschafter mittels elective resolution auf die Hauptversammlung und die Vorlage des Jahresberichts verzichtet, so muss der Jahresabschluss dennoch allen Gesellschafter vorgelegt werden.[72]
Für kleine und mittelgroße Gesellschaften bestehen Erleichterungen, d.h. sie müssen nur einen verkürzten Jahresabschluss beim Companies House einreichen.[73]
Des Weitern sind die Gesellschaften verpflichtet, durch den Direktor oder Sekretär jährlich einen Bericht (annual return) mit allgemeinen Informationen über die Gesellschaft beim Companies House einzureichen.[74] In dieser Übersicht sind Angaben und Informationen über die Geschäftsführung und die Kapitalstruktur enthalten, im Einzelnen:[75]
- der Name der Gesellschaft,
- die Registrierungsnummer der Gesellschaft,
- der Gesellschaftstyp,
- die Adresse des registered office,
- die Adresse, an der sich das Gesellschafterregister befindet, falls es nicht im registered office aufbewahrt wird,
- die Art der Geschäftstätigkeit,
- der Name und Adresse des Sekretärs,
- der Name, der Wohnsitz, das Geburtsdatum, die Nationalität und der Beruf des Direktors bzw. der Direktoren,
- das Referenzdatum,
- der Nominalwert der ausgegebenen Anteile,
- die Namen und Adressen der Gesellschafter sowie die Zahl und Art der von ihnen gehaltenen Anteile.
Weitere Informationen neben dem annual return sind dem Companies House mitzuteilen. Die Mitteilung erfolgt i.d.R. über vorgegebene Formulare (forms). Zu diesen Mitteilungen gehören u.a. sämtliche special, extraordinary und elective resolutions sowie ordinary resolution, die in Section 380 CA 1985 genannt werden. Die Mitteilung des Beschlusses sollte innerhalb von 15 Tagen mittels einer Kopie erfolgen. Weiterhin müssen die Ernennung neuer Direktoren oder eines neuen Sekretärs innerhalb von 14 Tagen mittels Form 288a dem Companies House mitgeteilt werden. Auch der Rücktritt eines Direktors oder Sekretärs ist innerhalb von 14 Tagen durch die Form 288b mitzuteilen. Zusätzlich müssen auch Änderungen der Registerangaben zu den Direktoren und Sekretärs (z.B. Umzug, Änderung des Berufes usw.) innerhalb von 14 Tagen mitgeteilt werden. Hierfür wird Form 288c verwendet. Außerdem sind Adressenänderungen beim Umzug des registered office innerhalb von 14 Tagen mitzuteilen. Ferner ist die neue Zuteilung der Anteile innerhalb von einem Monat mittels Form88 (2) mitzuteilen.[76]
2.6 Steuerpflicht der Limited
Eine Limited ist in England unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie ihren Satzungs- oder Verwaltungssitz in England hat.[77] Die Gesellschaft muss Körperschaftsteuer (corporation tax) auf erzielte Gewinne zahlen, die sich aus den Veräußerungsgewinnen (capital gains) und den Laufenden Erträgen (income profits) zusammensetzen.[78] Die Körperschaftsteuererklärung (corporation tax return) muss die Gesellschaft bei der zuständigen Steuerbehörde, der inland revenue, einreichen. Die Gesellschaft erstellt die Steuererklärung aufgrund eigener Einschätzung (self assessment) selbst. Spätestens nach 12 Monaten sind der Jahresabschluss (annual account), die Steuerberechnung (tax computation) und die Steuererklärung (tax return) einzureichen.
Ist eine Limited in Deutschland tätig, so stellt sich die Frage, welches Steuerrecht anwendbar ist. Eine Kapitalgesellschaft, bei der sich entweder der Sitz gem. § 11 AO oder Geschäftsleitung nach § 10 AO oder beides im Inland befinden, ist nach § 1 Abs. 1 KStG unbeschränkt Körperschaftsteuerpflichtig. Sie unterliegt grundsätzlich mit allen ihren Einkünften (Welteinkommen) der deutschen Körperschaftsteuer. Allerdings können sich aus Doppelbesteuerungsabkommen Ausnahmen ergeben.[79] Da eine „deutsche" Limited den Ort ihrer Geschäftsleitung i.S.d. § 10 AO im Inland hat, unterliegt sie dem deutschem Steuerrecht. Es gilt das Territorialprinzip, d.h. die Gesellschaft kann das englische Steuerrecht nicht nach Deutschland „mitnehmen".[80] Somit ist sie – genau wie eine Vergleichs GmbH – nach deutschem Recht i.S.d. § 1 Abs. 1 KStG unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig.[81]
Eine in England registrierte Limited, deren Ort der Geschäftsleitung in Deutschland ist, wäre aufgrund des Satzungssitzes in England und aufgrund der Geschäftsleitung i.S.d. § 10 AO in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Folglich müsste sie in beiden Ländern ihr Einkommen versteuern.[82] Damit eine Gesellschaft, deren Satzungssitz und Sitz der Geschäftsleitung auseinander fallen, nicht doppelt besteuert wird, besteht zwischen Deutschland und England ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA D/GB). Nach Art. 2 Abs. 1 DBA besteht dem Staat das Besteuerungsrecht, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.[83] Von den deutschen Finanzämtern wird streng überprüft, ob die Geschäftsleitung tatsächlich auch in England besteht. Ein Briefkasten wird nicht als Geschäftsleitungssitz anerkannt.[84]
Auch wenn in England das Besteuerungsrecht nicht beansprucht wird, so muss eine „deutsche" Limited, da sie nach englischem Recht unbeschränkt steuerpflichtig ist, auch in England eine Körperschaftssteuererklärung abgeben. Dies führt dazu, dass sowohl der Verwaltungs- als auch der Beratungsaufwand bei einer „deutschen" Limited im Vergleich zu einer GmbH höher sein wird.[85]
Es ist zwingend notwendig, dass zwischen dem Steuerrecht einerseits und dem Gesellschaftsrecht anderseits unterschieden wird. Zwar ist laut EuGH Rechtssprechung die Rechtspersönlichkeit einer Limited gegenüber einer GmbH gleichgestellte anzuerkennen, doch betrifft dies nur das Gesellschaftsrecht, nicht aber das Steuerrecht. Soll die Gesellschaft auch vom englischen Steuerrecht profitieren, so muss der tatsächliche Ort der Geschäftsleitung in England sein.[86]
2.7 Limited & Co. KG
Eine Limited kann sowohl nach dem englischen Recht als auch nach dem deutschen Recht an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft beteiligt sein. Für die Praxis ist besonders interessant, wenn die Limited die Funktion des persönlich haftenden Gesellschafters einer KG (Ltd & Co. KG) übernimmt.[87] Somit ist Limited & Co. KG als eine alternative zur GmbH & Co. KG anzusehen.[88] Die Rechtsprechung akzeptiert die grenzüberschreitende Typenvermischung.[89] Eine Limited & Co. KG können bereits zwei rechtsfähige Gesellschafter gründen. Hierfür muss die Limited im englischen Handelsregister eingetragen sein. Die Limited nimmt hierbei die Stellung als Komplementär ein und ein anderer Gesellschafter als Kommanditist.[90]
[...]
[1] Vgl. FREUDENBERG, TOBIAS: Britische Billig-GmbH birgt Risiken. IHK-Journal 05/2006, S. 27.
[2] Vgl. NEUBER, STEPHAN: Studienmaterial zur SBWL „Finanzmanagement“. Teil I, S. 3.
[3] Vgl. JUST, CLEMENS: Die englische Limited in der Praxis. München 2005, S. 5.
[4] Vgl. BORSCH, UWE: Entwicklung der Rechtssprechung, in: RÖMERMANN, VOLKER, Private Limited Company in Deutschland: Praxis-Leitfaden für Berater und Unternehmer, Bonn 2006, S. 29.
[5] Vgl. HEINZ, VOLKER: Die englische Limited. Baden-Baden 2004, S. 33.
[6] Ebenda, S. 33.
[7] Vgl. RÖMERMANN, VOLKER / MÖNCHMEYER, MAREN: Gründung und Organisation, in: RÖMERMANN, VOLKER, Private Limited Company in Deutschland: Praxis-Leitfaden für Berater und Unternehmer, Bonn 2006, S. 33.
[8] Für alle wichtigen zur Gründung, zum Betrieb sowie zur Abwicklung einer Limited notwendigen Vorgänge stellt Companies House unentgeltlich Formblätter, die zwingend zu verwenden sind, zur Verfügung. Diese können entweder übers Internet (Internetadresse siehe Anhang 4) oder telefonisch beim Companies House angefordert werden. Die Übersicht der wichtigsten Formblätter erfolgt im Anhang 3.
[9] Vgl. RÖMERMANN, VOLKER / MÖNCHMEYER, MAREN: a.a.O. S. 33.
[10] Vgl. HEINZ, VOLKER: a.a.O. S. 33.
[11] Vgl. JUST, CLEMENS: a.a.O. S. 8.
[12] Vgl. RÖMERMANN, VOLKER / MÖNCHMEYER, MAREN: a.a.O. S. 34.
[13] „Jede Limited muss nach geltendem Recht neben den Direktoren einen secretary bestellen (sec. 283 CA 1985). Der secretary ist eine Art Geschäftsstellenleiter, dem die Erfüllung administrativer Aufgaben obliegt“. Ebenda, S. 55.
[14] Adresse des satzungsmäßigen Sitzes.
[15] Vgl. RÖMERMANN, VOLKER / MÖNCHMEYER, MAREN: a.a.O. S. 34.
[16] Vgl. HEINZ, VOLKER: a.a.O. S. 25.
[17] Vgl. JUST, CLEMENS: a.a.O. S. 29.
[18] Vgl. HEINZ, VOLKER: a.a.O. S. 25.
[19] Vgl. RÖMERMANN, VOLKER / MÖNCHMEYER, MAREN:a.a.O. S. 55.
[20] Vgl. HEINZ, VOLKER: a.a.O. S. 28.
[21] Vgl. JUST, CLEMENS: a.a.O. S. 20f.
[22] Vgl. HEINZ, VOLKER: a.a.O. S. 69.
[23] Vgl. Lippe-Weißenfeld Hamer, Björn (a): Zweigniederlassung in Deutschland, in: RÖMERMANN, VOLKER, Private Limited Company in Deutschland: Praxis-Leitfaden für Berater und Unternehmer, Bonn 2006, S. 62.
[24] Vgl. JUST, CLEMENS: a.a.O. S. 10.
[25] Vgl. ebenda, S. 10.
[26] Vgl. Lippe-Weißenfeld Hamer, Björn (a): a.a.O. S. 71.
[27] Vgl. HECKSCHEN, HERIBERT: Private Limited Company: Gründung, Führung, Besteuerung in Deutschland, Freiburg 2005, Rn. 77.
[28] http://www.europaeische-rechtsformen.de Stand: 16.11.2006
[29] BayObLG DB 1998, 2318; In der Zeit vor den EuGH-Entscheidungen wurde in Deutschland in Rechtsprechung die Sitztheorie favorisier. Vgl. HECKSCHEN, HERIBERT: a.a.O. Rn. 61.
[30] Vgl. JUST, CLEMENS: a.a.O. S. 5.
[31] Art. 43, 48 EG
[32] EuGH Urteil vom 05.11.2002, Rs C-208/00, GmbHR 2002, S. 1137.
[33] Vgl. BORSCH, UWE: a.a.O. S. 28f.
[34] EuGH Urteil vom 30.09.2003, Rs C-167/01, NJW 2003, S. 3331.
[35] Vgl. BORSCH, UWE: a.a.O. S. 29; JUST, CLEMENS: a.a.O. S. 5; HECKSCHEN, HERIBERT: a.a.O., Rn. 51.
[36] Vgl. HECKSCHEN, HERIBERT: a.a.O. Rn. 43.
[37] Vgl. BORSCH, UWE: a.a.O. S. 30.
[38] Art. 60 EUGVO
[39] Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung: VO (EG) Nr. 44/2001 des Rates v. 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.
[40] Vgl. Lippe-Weißenfeld Hamer, Björn (b): Die Limited im deutschen Geschäftsverkehr, in: RÖMERMANN, VOLKER, Private Limited Company in Deutschland: Praxis-Leitfaden für Berater und Unternehmer, Bonn 2006, S. 139.
[41] Ebenda, S. 140.
[42] § 17 Abs. 1 Satz 2 ZPO besagt, dass der Sitz ist, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.
[43] Vgl. Lippe-Weißenfeld Hamer, Björn (b): a.a.O. S. 140.
[44] Ebenda, S. 141.
[45] Vgl. JUST, CLEMENS: a.a.O. S. 60.
[46] Vgl. HECKSCHEN, HERIBERT: a.a.O. Rn. 503.
[47] Vgl. JUST, CLEMENS: a.a.O. S. 60.
[48] Vgl. Ebert, Sabine / Levedag, Christian: Die zugezogene „private company limited by shares (Ltd.)" nach dem Recht von England und Wales als Rechtsformalternative für in- und ausländische Investoren in Deutschland, in: GmbHR 2003, S. 1337, 1339f. Dazu können auch §§141, 143 AO als Argument herangezogen werden, vgl. JUST, CLEMENS: a.a.O. S. 60.
[49] Vgl. JUST, CLEMENS: a.a.O. S. 60.
[50] Section 221 CA 1985. Die englischen Gesellschaften haben ab dem 1. Januar 2005 die Möglichkeit, nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) zu bilanzieren. Beginnen die Geschäftsjahre am oder nach dem 1.1.2005 können die die Gesellschaften bei der Aufstellung der Jahresabschlusses entweder die Vorschriften des Companies Act 1985 oder die IFRS anwenden. Allerdings können die Gesellschaften dieses Wahlrecht nur einmal ausüben. D.h. entscheidet sich eine Gesellschaft für IFRS, so ist der Weg zurück zu den Vorschriften des Companies Act 1985 versperrt Section 226 (5) CA 1985. Vgl. HECKSCHEN, HERIBERT: a.a.O. Rn. 508.
[51] Section 222 CA 1985.
[52] Vgl. HEINZ, VOLKER: a.a.O. S. 49; JUST, CLEMENS: a.a.O. S. 61.
[53] Vgl. HEINZ, VOLKER: a.a.O. S. 49; JUST, CLEMENS: a.a.O. S. 61.
[54] § 5 EStG.
[55] Vgl. JUST, CLEMENS: a.a.O. S. 61.
[56] Section 224(3) (b) CA 1985.
[57] Section 225 (4) CA 1985.
[58] Section 246-247 CA 1985.
[59] Section 247 (3) CA 1985.
[60] Diese Schwellenwerte wurden ab dem Geschäftsjahr 2004 angehoben, damit noch mehr Gesellschaften diese Privilegierungen beanspruchen können. Vgl. The Companies Act 1985 (Accounts of Small and Medium-sized Enterprises Exemption) (Amendment) Regulations 2004 (SI No 2004/16).
[61] Section 249B CA 1985.
[62] Section 234-234A CA 1985.
[63] Section 384 CA 1985.
[64] Section 388A iVm Sections 249A und 250 CA 1985.
[65] Vgl. The Companies Act 1985 (Accounts of Small and Medium-sized Enterprises and Audit Exemption) (Amendment) Regulations 2004, para 4.
[66] Vgl. JUST, CLEMENS: a.a.O. S. 63; HEINZ, VOLKER: a.a.O. S. 51.
[67] Section 249D (3) CA 1985.
[68] Section 33 CA 1985
[69] Section 242, 244 CA 1985.
[70] Section 242(2), 242A CA 1985.
[71] Section 238, 241 CA 1985.
[72] Section 252 CA 1985.
[73] Vgl. JUST, CLEMENS: a.a.O. S. 64; HEINZ, VOLKER: a.a.O. S. 52.
[74] Section 363, 364 CA 1985.
[75] Vgl. HEINZ, VOLKER: a.a.O. S. 47.
[76] Vgl. HEINZ, VOLKER: a.a.O. S. 47f.
[77] Vgl. JOHNEN, AXEL: Steuerrecht, in: RÖMERMANN, VOLKER, Private Limited Company in Deutschland: Praxis-Leitfaden für Berater und Unternehmer, Bonn 2006, S. 151.
[78] Vgl. Sections 6(1), 8(1) Income and Corporation Taxes Act 1988; Vgl. JUST, CLEMENS: a.a.O. S. 66.
[79] Vgl. SCHNEELOCH, DIETER: Rechtsformwahl und Rechtsformwechsel, München 2006, S. 349.
[80] Vgl. HEINZ, VOLKER: a.a.O. S. 58.
[81] Vgl. SCHNEELOCH, DIETER: a.a.O. S. 350.
[82] Vgl. HEINZ, VOLKER: a.a.O. S. 58.
[83] Vgl. SCHNEELOCH, DIETER: a.a.O. S. 350.
[84] Vgl. HEINZ, VOLKER: a.a.O. S. 59.
[85] Vgl. SCHNEELOCH, DIETER: a.a.O. S. 350.
[86] Vgl. HEINZ, VOLKER: a.a.O. S. 59.
[87] Vgl. HECKSCHEN, HERIBERT: a.a.O. Rn. 800.
[88] Vgl. Waldner, Wolfgang / Wölfel, Erich: GbR • OHG • KG: Gründen • Betreiben • Beenden, München 2006. S. 160.
[89] OLG Bayern v. 21.3.1986, 3 Z 148/85, NJW 1986, 3029.
[90] Vgl. BORSCH, UWE (b): Die Ltd & Co. KG, in: RÖMERMANN, VOLKER, Private Limited Company in Deutschland: Praxis-Leitfaden für Berater und Unternehmer, Bonn 2006, S. 99.
- Citation du texte
- Sebastian Meyer (Auteur), Arthur Nidens (Auteur), 2006, Die englische Public Limited Company (Limited) und die deutsche GmbH, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/75510
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