Im Exzerpt werden die Kapitel 1 bis 6 des dritten Buchs von Jean-Jacques Rousseaus „Gesellschaftsvertrag“ auf drei Seiten zusammengefasst. Es geht darum, was Rousseau unter der Regierung eines Staates versteht, welche Regierungsformen sich für ihn daraus ergeben (Demokratie, Aristokratie, Monarchie) und wie er diese definiert.
Ausarbeitung zum Referat (Exzerpt des Textes)
Jean-Jacques Rousseaus Gesellschaftsvertrag, 3. Buch, Kapitel 1 bis 6
(Regierungsformen) Referent: Jens Hofmann
Quelle:
Rousseau, Jean-Jacques: Vom Gesellschaftsvertrag oder Grundsätze des Staatsrechts. In Zusammenarbeit mit Eva Pietzcker neu übersetzt und herausgegeben von Hans Brockard. Philipp Reclam jun. Stuttgart 1977. Bibliographisch ergänzte Ausgabe 2003. Seiten 61 bis 83.
Kapitel 1: „Von der Regierung im allgemeinen“
Jede frei Handlung hat zwei Ursachen: den Willen und die Ausführung
Auf Menschen und Staaten bezogen bedeutet das: Legislative und Exekutive, ohne deren Zustimmung im Staat nichts geschehen darf.
Die Legislative liegt beim Souverän (d. h. dem Volk, der Allgemeinheit) und kann sich nur auf Allgemeines beziehen. Bezieht sich der Volkswille auf Einzelnes, wird daraus Unrecht.
Die Exekutive befasst sich mit einzelnen Akten, kann also nicht beim Volk liegen. Daher benötigt die Exekutive einen Geschäftsführer (eine Körperschaft, eher nicht eine Einzelper-son), der den Volkswillen im Auftrag des Volks als Diener umsetzt.
Dieser Geschäftsführer ist die aus Beamten gebildete Regierung, die die durch den Volks-willen geschaffenen Gesetzte durchführt. Nur so kann Freiheit (des Einzelnen und des Staates) aufrecht erhalten werden. Die Regierung ist also ein Vermittler zwischen dem Volk als Souverän und dem Staat.
Rousseau versteht unter Regierung nur die Exekutive und nicht die Legislative. Diese liegt nur beim Volk.
Regierung und Volk müssen dem jeweils anderen gegenüber die gleiche Macht haben. Wird dieses Gleichgewicht gestört, entsteht Despotismus oder Anarchie. Hat die Regierung mehr Macht als das Volk, entfällt ihre Ermächtigungsgrundlage, sodass die Regierung ihre Legitimation und Macht automatisch verliert.
Eine Regierung lebt erst, wenn Versammlungen, Debatten und Entscheidungen stattfin-den. Sie soll die Verfassung nicht beeinträchtigen. Die Beamten der Regierung sollen sich immer bewusst sein, wann sie ihre Macht zum Wohle des Staates und wann zur Erhalt der eigenen Regierung einsetzen. Wenn notwendig soll sie sich für das Volk opfern. Für ihre Mühe sollen die Beamten der Regierung Privilegien erhalten.
Die Größe (Anzahl) des Volks hat keinen Einfluss auf den Einzelnen, da jeder Einzelne der Regierung unterworfen ist.
Die Größe (Anzahl) des Volks hat aber einen Einfluss auf die Regierung, denn je mehr Personen über die Regierung abstimmen, desto geringer ist der Einfluss des Einzelnen auf den Volkswillen und somit die Regierung.
- Der Wille des Einzelnen weicht somit eher vom Volkswillen ab, wodurch die Regierung
diesen stärker durchsetzen muss. Wächst also ein Volk, muss die Regierung stärker
werden.
- Missbrauch durch die Regierung wird eher möglich, wodurch das Volk diesen stärker
bekämpfen muss. Wächst also ein Volk, muss dieses stärker werden.
Das alles führt zu einer Verringerung der Freiheit des Einzelnen.
Daher bevorzugt Rousseau kleine Staaten (i. S. v. geringer Bürgerzahl).
Durch verschiedene Völker, Staatsgrößen, Zeiten und Ereignisse gibt es entsprechend verschiedene Regierungen, sodass es keine in jedem Fall beste Regierung geben kann. Eine gute Regierung verliert ihren Status, wenn sie sich veränderten Verhältnissen nicht anpasst.
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- Arbeit zitieren
- Jens Hofmann (Autor:in), 2007, Zu: Jean-Jacques Rousseaus Gesellschaftsvertrag, 3. Buch, Kapitel 1 bis 6, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/74960
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