Am 21. April 2004 hat das Europäische Parlament die „Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente“ (Markets in Financial Instruments Directive – MiFID) verabschiedet. Sie ersetzt die „alte“ Wertpapierrichtlinie aus dem Jahr 1993 und bildet nun die juristische Basis für die Beziehung zwischen Kunde und Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WpDLU) in den 25 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU). Einige Autoren sprechen sogar vom neuen „Grundgesetz der Kapitalmärkte“ und messen der Direktive daher große Bedeutung bei Transaktionen auf den europäischen Börsen sowie anderen Handelsplattformen bei. Als Teil des Financial Services Action Plan (FSAP) der EU verfolgt MiFID das Ziel, den europäischen Finanzmarkt moderner, international wettbewerbsfähiger und einheitlicher zu gestalten. Anlegern soll es leichter möglich sein, grenzüberschreitend zu investieren und zu finanzieren. Des Weiteren beabsichtigt die Richtlinie, die Markttransparenz zu verbessern und Interessenkonflikte zwischen Nachfragern und Anbietern von Finanzdienstleistungen zu vermeiden, um somit den Anlegern größtmöglichen Schutz zu gewährleisten. Zudem soll durch Festlegung von Aufgaben, Befugnissen und Rechten die Konvergenz und Zusammenarbeit der nationalen Aufsichtsbehörden gefördert werden.
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
2 Hauptteil
2.1 Inhalte der MiFID
2.2 Konsequenzen für die Kreditinstitute
2.3 Konsequenzen für die Anleger
3 Schlussbetrachtung
3.1 Zusammenfassung und Schlussreflexion
3.2 Aktueller Stand und Ausblick
Anhang
Literaturverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: MiFID Timetable
Abbildung 2: Anforderungen an die Anlageberatung
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
Am 21. April 2004 hat das Europäische Parlament die „Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente“1(Markets in Financial Instruments Directive - MiFID) verabschiedet. Sie ersetzt die „alte“ Wertpapierrichtlinie2aus dem Jahr 1993 und bildet nun die juristische Basis für die Beziehung zwischen Kunde und Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WpDLU) in den 25 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU).3Einige Autoren sprechen sogar vom neuen „Grundgesetz der Kapitalmärkte“ und messen der Direktive daher große Bedeutung bei Transaktionen auf den europäischen Börsen sowie anderen Handelsplattformen bei.4Als Teil des Financial Services Action Plan (FSAP) der EU verfolgt MiFID das Ziel, den europäischen Finanzmarkt moderner, international wettbewerbsfähiger und einheitlicher zu gestalten.5 Anlegern soll es leichter möglich sein, grenzüberschreitend zu investieren und zu finanzieren.6Des Weiteren beabsichtigt die Richtlinie, die Markttransparenz zu verbessern und Interessenkonflikte zwischen Nachfragern und Anbietern von Finanzdienstleistungen zu vermeiden, um somit den Anlegern größtmöglichen Schutz zu gewährleisten.7Zudem soll durch Festlegung von Aufgaben, Befugnissen und Rechten die Konvergenz und Zusammenarbeit der nationalen Aufsichtsbehörden8gefördert werden.9
Im Rahmen des vierstufigen „Lamfalussy-Verfahrens“10war MiFID Inhalt der ersten Phase und stellt einerseits die Basis, andererseits aber auch die Grenzen der nachfolgenden Levels dar.11Beauftragt von der Europäischen Kommission, sollte das Committee of European Securities Regulators12 (CESR) auf der zweiten Stufe Inhalte konkretisieren und erste Entwürfe zur technischen Umsetzung präsentieren, die dann auch im April 2005 folgten.13 Zum Abschluss dieser Phase publizierte die Europäische Kommission in Zusammenarbeit mit der CESR am 26. Juni 2006 zwei Durchführungsbestimmungen, die als Vorschläge zur Detailumsetzung der Direktive zu verstehen sind.14 Zum einen ist hier die MiFID- Durchführungsrichtlinie (MiFID-DVRiLI) zu nennen, die „organisatorische Anforderungen an Wertpapierfirmen und Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit“15beschreibt. Zum anderen sei auf die MiFID-Durchführungsverordnung (MiFID-DVVO) verwiesen, die „Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe“16umfasst. Wichtig ist, an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass nur die technischen Aspekte in Form einer Verordnung von der Europäischen Kommission veröffentlicht wurden. Im Gegensatz dazu sind beispielsweise die Wohlverhaltensregeln in Form einer Richtlinie publiziert worden, die der Legislative bei der weiteren Konkretisierung der Direktive auf nationaler Ebene größere Gestaltungs- und Interpretationsspielräume gewähren.17Auf den letzten beiden Stufen ist geplant, MiFID bis Ende 2006 in die nationale Gesetzgebung umzusetzen (Level 3) und ab April 2007 in allen Finanzinstitutionen anzuwenden (Level 4), wobei die Europäische Kommission und das CESR stets als überwachende, aber auch als unterstützende Instanz am Lamfalussy-Prozess weiterhin partizipieren.18
Im Hauptteil dieser Arbeit werden zunächst im ersten Abschnitt die wichtigsten Inhalte und Änderungen der neuen Direktive beschrieben. In den beiden darauf folgenden Unterkapiteln stehen auf der einen Seite die daraus resultierenden Konsequenzen für die Kreditinstitute und auf der anderen Seite die Folgen für den Anleger im Fokus der Betrachtung. In der abschließenden Schlussbetrachtung wird dann nach einer kurzen Zusammenfassung der aktuelle Stand der Umsetzung beschrieben sowie ein Ausblick auf zukünftige Entwicklungen gegeben.
2 Hauptteil
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
2.1 Inhalte der MiFID
MiFID betrifft grundsätzlich alle Unternehmen, die Wertpapierdienstleistungen erbringen.19 Eine bedeutende Neuerung in diesem Kontext ist, dass die Anlageberatung20nunmehr als Wertpapierdienstleistung anzusehen ist.21 Zudem schließt der Anwendungsbereich die Vermittlung von Investmentfonds und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Derivaten ein.22Folge ist, dass die Anlageberatung in Zukunft einer Erlaubnis der entsprechenden Aufsichtsbehörde bedarf.23Ferner müssen die Mitgliedsstaaten ein Register über sämtliche WpDLU erstellen, in dem alle zugelassenen Dienstleistungen und Tätigkeiten der national betroffenen Finanzdienstleister aufzuführen sind. Die Autoren sprechen hier auch von einem „Europäischen Pass“.24 Des Weiteren müssen Kunden eindeutig klassifiziert werden. Unterschieden wird zwischen Kleinanleger (retail customer), professioneller Kunde (professional customer) und geeigneter Gegenpartei (eligible counterparty).25Grundidee dieser Unterteilung ist, dass Kleinanleger durch detailliertere Informations- und Explorationspflichten einen umfangreicheren Schutz genießen als professionelle Kunden.26
Zu den wichtigsten Themenkomplexen der Direktive zählen Wohlverhaltensregeln, Best Execution, Interessenkonflikte und Anforderungen an die Vor- und Nachhandels- transparenz.27
Die Wohlverhaltensregeln (Conduct of Business Rules) umfassen zunächst besondere Informationspflichten, die bei Kleinanlegern am umfangreichsten sind. Grundsatz der Informationspflicht ist, dass ein durchschnittliches Mitglied der relevanten Zielgruppe sämtliche Informationen verstehen kann, ohne dass dabei für ihn wichtige Details nur unklar oder sogar gar nicht mitgeteilt werden.28 Vor Abschluss einer Transaktion muss der Intermediär einem (potenziellen) Kunden Informationen über das WpDLU selbst, deren Dienstleistungen und Produktspektrum bereitstellen. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass der Anleger das Dienstleistungsangebot genauer einschätzen kann. Wenn bei der Performance-Darstellung von potenziell interessanten Finanzinstrumenten Vergangenheits- daten verwendet werden, muss ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass diese kein Indikator für zukünftige Entwicklungen des Wertpapiers sind.29Die Kosten und Nebenkosten eines Engagements sind als Gesamtpreis, aber auch aufgeschlüsselt nach Gebühren, Provisionen, Auslagen und Steuern anzugeben.30 Diese Informationen sollten redlich, eindeutig, nicht irreführend und verständlich sein.31Des Weiteren ist ein sog. Suitability- Test32durchzuführen, der gewährleisten soll, dass im Rahmen einer Beratung nur Produkte empfohlen werden, die auch zum Kunden passen. Geregelt durch die sog. Explorationspflichten muss der Intermediär den Kunden nach seinen bisherigen Erfahrungen und Kenntnissen sowie seinen Anlagezielen33und seiner finanziellen Situation34befragen.35 Ein Finanzdienstleister ist darüber hinaus dazu verpflichtet, in regelmäßigen Abständen die Risikoneigung des Anlegers neu zu erfragen.36All diese kundenindividuellen Informationen sind schriftlich zu dokumentieren. Zudem sind dem Kunden quartalsweise Berichte über die bisherige Performance des eingegangenen Engagements und ggf. über die zugrunde gelegte Benchmark zu übermitteln.37Des Weiteren gilt das Herkunftslandprinzip, d. h. WpDLU müssen die zur Überwachung relevanten Daten an die entsprechende Aufsichtsbehörde weiterleiten.38
Best Execution ist ein weiteres wichtiges Thema in MiFID. Finanzdienstleister sollen dazu angehalten werden, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um kostengünstig das kundenoptimale Ergebnis zu erzielen.39 Entscheidende Kriterien sind Preis des Finanzinstruments, Transaktionskosten sowie Geschwindigkeit und Sicherheit der Abwicklung. Hinzu kommen Größe und Art der Order sowie der in Frage kommende Handelsplatz.40Die Entscheidungsgründe, warum ein bestimmtes Produkt gewählt wurde, sind für jedes Engagement zu dokumentieren.41Folge ist eine Beweislastumkehr, d. h. der Intermediär muss in Zukunft im Schadensfall nachweisen, dass er alles getan hat, um diese Schädigung des Anlegers zu vermeiden.42 Um MiFID gerecht zu werden, müssen Wertpapierfirmen eine sog. Execution Policy implementieren, die auch regeln soll, welche Order an welchem Handelsplatz auszuführen ist. Zudem ist die Wertpapierfirma verpflichtet, ihre Ausführungsgrundsätze und -plätze mindestens einmal jährlich zu überprüfen und ggf. Änderungen dem Kunden mitzuteilen.43
Ein weiterer Teil der Richtlinie betrifft das Management und die Offenlegung von Interessenkonflikten. Im Grundsatz der „Vermeidung potenzieller Interessenkonflikte“ wird gefordert, dass Finanzdienstleister umfassende Strategien entwickeln müssen, um auftretende Interessenkonflikte zu ermitteln und dann auch zu lösen. Dokumentiert wird diese Strategie in der sog. Conflict of Interest Policy.44Um unehrliches, unredliches und unprofessionelles Verhalten der Mitarbeiter zu vermeiden, wird die Zulässigkeit sog. inducements45 eingeschränkt, nicht zuletzt im Interesse des Anlegers.46Sog. Kick-backs47müssen genauso offen gelegt werden wie Provisionen und Ausgabenaufschläge.48 Des Weiteren dürfen Finanzanalysten nur Investment Research betreiben und keine persönlichen Geschäfte mit den untersuchten Wertpapieren abwickeln bzw. diese empfehlen.49So soll die Objektivität sowohl der Forschung als auch der Beratung sichergestellt werden.50
Aufgrund des Wegfalls des Börsenzwangs ist es nun möglich, Geschäfte mit börsennotierten Aktien auch über systematische Internalisierer51 und multilaterale Handelssysteme52 (Multilateral Trading Facilities - MTF) abzuschließen.53MiFID folgt hier dem Grundsatz „Gleiche Regulierung für gleiche Funktionen“.54 Um den Anlegerschutz solcher außerbörslichen Transaktionen zu sichern, sei auf die Vor- und Nachhandelstransparenz verwiesen.55Im Rahmen der Vorhandelstransparenz müssen systematische Internalisierer verbindliche Kursofferten stellen. Börsen und MTF haben aktuelle Geld- und Briefkurse sowie die Handelstiefe zu publizieren. Im Rahmen der Nachhandelstransparenz müssen die Intermediäre die WpDLU, mit denen sie interagieren, sowie den Umfang, den Kurs und den Zeitpunkt der Geschäfte veröffentlichen.56
Aufgrund dieser neuen Rahmenbedingungen sind WpDLU dazu angehalten, sich Gedanken darüber zu machen, inwieweit MiFID Auswirkungen auf die eigene Unternehmung hat. Das ist Thema des nun folgenden Abschnitts.
[...]
12004/39/EG. Allerdings ist MiFID nur eine von 42 EU-Richtlinien, die bis 2008 umzusetzen sind. Weitere EU-
Richtlinien betreffen beispielsweise Marktmissbrauch, das Know-Your-Customer-Prinzip, das
Geldwäschegesetz und Transparenzvorschriften. Vgl. Davidson (2005), S. 38.
293/22/EWG.
3Held / Lang (2006), S. 288; Seyfried (2006), S. 1375; Stäheli / Waigel (2006), S. 6. Zudem bewirkt MiFID eine Änderung der Richtlinien 85/611/EWG, 93/6/EWG und 2000/12/EG. Vgl. FRU (2006), S. 397.
4Brunett et al. (2006), S. 34ff; Noack / Wagner (2006), S. 14ff; PWC (2006), S. 29.
5Brunett et al. (2006), S. 34ff; Waclawik (2005), S. 409f. Hirschberg spricht in diesem Zusammenhang vom sog. Level-Playing Field. Vgl. Hirschberg (2006), S. 398ff.
6Baches (2006), S. 21; Schraner (2006), S. 54.
7Bosshard (2006), S. 56; Fischer (2006), S.38; Neubauer (2006), S. 18ff.
8In Deutschland ist das die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
9BaFin (2005), S. 1; Bosshard (2006), S. 56.
10Das Lamfalussy-Verfahren ist ein Rechtssetzungsverfahren und ist benannt nach dem Vorsitzenden der sog. Weisen-Gruppe, die den gleichnamigen Bericht zur Verbesserung der Finanzmärkte - Lamfalussy-Bericht - erstellt hat. Es bezieht eine Vorbildsfunktion und gilt als „Better Regulation“, da die Marktteilnehmer am Prozess partizipieren und somit eine offene und transparente Gesetzgebung ermöglicht wird, die die meisten Akteure akzeptieren sollten. Vgl. BMF (2006); Noack / Wagner (2006), S. 14ff.
11 Held / Lang (2006), S. 288.
12Das CESR ist eine Vereinigung der europäischen Wertpapieraufsichtsbehörden, zu denen auch die BaFin als deutscher Vertreter gehört. Vgl. Margetich (2004), S. 2.
13ebenda; BaFin (2005), S. 1.
14Seyfried (2006), S. 1375; Stäheli / Waigel (2006), S. 6.
15Held / Lang (2006), S. 288.
16ebenda.
17Salomon (2006), S. 472; Schraner (2006), S. 54.
18 Macellari / Vacca (2005), S. 3; Seyfried (2006), S. 1375. Im Anhang befindet sich Abbildung 2 „MiFID Timetable“, die die geplanten Fertigstellungstermine der einzelnen Stufen illustriert. Auf den aktuellen Stand der Umsetzung und auf zukünftige Entwicklungen wird noch im Schlussteil detaillierter eingegangen werden.
19Margetich (2004), S. 6.
20Nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 4 MiFID ist unter Anlageberatung die „Abgabe einer persönlichen Empfehlungen an einen Kunden entweder auf dessen Aufforderung oder auf Initiative der Wertpapierfirma, die sich auf eines oder mehrere Geschäfte mit Finanzinstrumenten beziehen“ zu verstehen. Vgl. Held / Lang (2006), S. 292; Kühne (2005), S. 37.
21Held / Lang (2006), S. 288; FRU (2006), S. 397. Nach altem WpHG war die Anlageberatung lediglich eine Wertpapiernebendienstleistung. Vgl. Held / Lang (2006), S. 288.
22FRU (2006), S. 397.
23Held / Lang (2006), S. 288; Kühne (2005), S. 37; Stäheli / Waigel, S. 6.
24Sanio (2006), S. 44; Waclavik (2005), S. 409.
25Held / Lang (2006), S. 290; Kühne (2005), S. 37; PWC (2006), S. 29; Salomon (2006), S. 474. Auf die Kundenklassifizierung wird in Abschnitt 2.3 „Konsequenzen für die Anleger“ noch genauer eingegangen werden.
26 Kühne (2005), S. 36; Salomon (2006), S. 474; Schweizer Bank (2006b), S. 35.
27BaFin (2005), S. 1. Weitere Inhalte betreffen Anforderungen an das Betreiben von geregelten Märkten, MTF und systematischer Internalisierung.
28Seyfried (2006), S. 1378.
29Eistert / Michaelsen (2006), S. 12f; Jütten (2006), S. 12f. Gleiches gilt auch für simulierte Ergebnisse. Zudem muss klar sein, aus welchen Quellen die Informationen stammen. Vgl. PWC (2006), S. 29f; Seyfried (2006), S. 1378.
30Held / Lang (2006), S. 291.
31ebenda, S. 290. Gleiches gilt auch für Werbemitteilungen. Vgl. FRU (2006), S. 398.
32Stäheli / Waigel (2006), S. 6. Bei diesem Test werden die Erfahrungen und Vorkenntnisse des Kunden, dessen finanzielle Situation und dessen Anlageziele dem Produktspektrum des WpDLU gegenübergestellt.
33Zeitraum, Präferenzen, Risikoprofil und Zweck der Anlage. Vgl. Held / Lang (2006), S. 291.
34Herkunft und Höhe des regelmäßigen Einkommens, Vermögenswerte inkl. liquider Mittel, Anlagen- und Immobilienbesitz und regelmäßige finanzielle Verpflichtungen. Vgl. ebenda.
35ebenda; Salomon (2006), S. 475.
36 Stäheli / Waigel (2006), S. 7. Nach altem WpHG war die Ermittlung des kundenspezifischen Risikoprofils lediglich einmal zu Beginn der Kunde-Dienstleister-Beziehung in Form eines Fragebogens erforderlich.
37Stäheli / Waigel (2006), S. 7. Nach altem WpHG war ein jährlicher Bericht ausreichend.
38FRU (2006), S. 398.
39Jütten (2006), S. 12f; Schweizer Bank (2006b), S. 35.
40Held / Lang, (2006), S. 293; Macellari / Vacca (2005), S. 5; Margetich (2004), S. 3; FRU (2006), S. 398. Nach altem WpHG mussten Aufträge zwar auch im Kundeninteresse ausgeführt werden, im Einzelfall bestanden allerdings keine Anforderungen an die Auswahl eines konkreten Ausführungsortes. Vgl. Hirschberg (2006), S. 398ff; Salomon (2006), S. 476.
41Margetich (2004), S. 7.
42ebenda, S. 3.
43Fett (2006), S. 68f; Salomon (2006), S. 477.
44Fett (2006), S. 68f; Held / Lang (2006), S. 288f; Jütten (2006), S. 12f.
45 Inducements sind Gebühren, Provisionen oder nicht-monetäre Zuwendungen, die in Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapier(neben)leistungen an den Berater gezahlt werden. Vgl. Fett (2006), S. 68f; Salomon (2006), S. 473.
46Held / Lang (2006), S. 289; Fett (2006), S. 68f; Margetich (2004), S. 3.
47Kick-backs sind Bestandsprovisionen, die Kapitalanlagegesellschaften an die Fondsvermittler zurückvergüten. Ursprünglich geplant sind diese Kick-backs als Management Fee, die für die Verwaltung der Fonds von den Anlegern an die Fondsgesellschaften gezahlt werden. Diese Management Fee beträgt im Schnitt 1,5 Prozent. Dabei gehen 0,4 bis 0,8 Prozent an die Vertriebe. Vgl. Fischer (2006), S.40.
48Fischer (2006), S. 40; Held / Lang (2006), S. 289f.
49Salomon (2006), S. 473.
50In diesem Zusammenhang wird auch von sog. Chinese Walls gesprochen. Vgl. Margetich (2004), S. 3; ebenda.
51Systematische Internalisierer sind Finanzdienstleister, die Kundenaufträge intern untereinander verrechnen bzw. regelmäßig Aktienorders bankintern abwickeln. Vgl. Ahlers (2006), S. 61; FRU (2006), S. 397; Salomon (2006); Schraner (2006), S. 54; Schweizer Bank (2006b), S. 35.
52MTF sind Handelssysteme, die weniger umfangreichen Regeln als Börsen unterliegen. Vgl. FRU (2006), S. 397.
53PWC, S. 7. Nach altem WpHG mussten solche Geschäfte über die Börse abgewickelt werden. Vgl. Schmidt (2006), S. R358ff.
54Neubauer (2006), S. 18ff. Bei Aktien dominiert die Börse als Handelsplatz. Bei Anleihen und Derivaten dominieren allerdings alternative Handelssystem. So findet 95 Prozent des Bondhandels außerbörslich. Bei Derivaten sind es ca. 50 Prozent.
55FRU (2006), S. 397; Schmidt (2006), S. R358ff.
56 FRU (2006), S. 397.
- Citar trabajo
- Michael Kusen (Autor), 2006, Dokumentationspflichten des Kreditinstituts bei der Anlageberatung, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/74534
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