Der „Werdegang“ einer Willenserklärung läuft etwa folgendermaßen ab: Aufgrund gewisser Motive gelangt jemand zu dem Willen, eine Bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen (Geschäftswille). Um diesen zu realisieren, formuliert er ihn und setzt ihn in ein bestimmtes Erklärungszeichen um, äußert seinen Willen.
Fehler können dabei einmal bei der Willensbildung entstehen, z. B. wenn der Betreffende sich von falschen Motiven hat leiten lassen.
Zum anderen können sie bei der Äußerung des Willens entstehen, d. h. es kann zu einer Diskrepanz zwischen dem Willen und der Erklärung kommen. Das Auseinanderfallen von Wille und Erklärung kann dem Erklärenden bewusst oder unbewusst sein.
Ist eine Willenserklärung fehlerhaft entstanden, steht das Interesse des Erklärenden an der Unwirksamkeit der Willenserklärung (die Willenserklärung ist nicht durch einen entsprechenden Willen gedeckt) dem Interesse des Erklärungsempfängers, sich auf das Erklärte verlassen zu dürfen, gegenüber. Für den Erklärenden spricht das Prinzip der Privatautonomie, für den Empfänger das Prinzip des Vertrauensschutzes.
Ausgehend von den Interessen des Erklärenden ist bei einer Erklärung, die nicht von einem entsprechenden Willen gedeckt ist, die Rechtsfolge der Nichtigkeit möglich (so die früher vertretene Willenstheorie). Geht man dagegen von den Interessen des Empfängers aus, kommt man zur regelmäßigen Wirksamkeit des Erklärten (so die ebenfalls früher vertretene Erklärungstheorie). Neben der generellen Nichtigkeit oder Wirksamkeit der Willenserklärung gibt es noch die Möglichkeit der Vernichtbarkeit durch Anfechtung als Rechtsfolge eines Willensmangels.
Gliederung
1. Einführung
2. Anfechtung (§123 Abs. 1)
3. Anfechtung wegen unlauterer Willensbeeinflussung (§123)
A: Arglistige Täuschung (§123 Abs. 1)
B: Widerrechtliche Drohung (§123 Abs. 1)
C: Besonderheiten bei den Rechtsfolgen der Anfechtung (§123 Abs. 1)
D: Konkurrierende Ansprüche/Rechtsbehelfe
4. Fall
Literaturverzeichnis
1. Einführung
Der „Werdegang“ einer Willenserklärung läuft etwa folgendermaßen ab: Aufgrund gewisser Motive gelangt jemand zu dem Willen, eine Bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen (Geschäftswille). Um diesen zu realisieren, formuliert er ihn und setzt ihn in ein bestimmtes Erklärungszeichen um, äußert seinen Willen.
Fehler können dabei einmal bei der Willensbildung entstehen, z. B. wenn der Betreffende sich von falschen Motiven hat leiten lassen.
Zum anderen können sie bei der Äußerung des Willens entstehen, d. h. es kann zu einer Diskrepanz zwischen dem Willen und der Erklärung kommen. Das Auseinanderfallen von Wille und Erklärung kann dem Erklärenden bewusst oder unbewusst sein.
Ist eine Willenserklärung fehlerhaft entstanden, steht das Interesse des Erklärenden an der Unwirksamkeit der Willenserklärung (die Willenserklärung ist nicht durch einen entsprechenden Willen gedeckt) dem Interesse des Erklärungsempfängers, sich auf das Erklärte verlassen zu dürfen, gegenüber. Für den Erklärenden spricht das Prinzip der Privatautonomie, für den Empfänger das Prinzip des Vertrauensschutzes.
Ausgehend von den Interessen des Erklärenden ist bei einer Erklärung, die nicht von einem entsprechenden Willen gedeckt ist, die Rechtsfolge der Nichtigkeit möglich (so die früher vertretene Willenstheorie). Geht man dagegen von den Interessen des Empfängers aus, kommt man zur regelmäßigen Wirksamkeit des Erklärten (so die ebenfalls früher vertretene Erklärungstheorie). Neben der generellen Nichtigkeit oder Wirksamkeit der Willenserklärung gibt es noch die Möglichkeit der Vernichtbarkeit durch Anfechtung als Rechtsfolge eines Willensmangels.
Weichen Wille und Erklärung aus Sicht des Erklärenden bewusst voneinander ab, so hat dies in der Regel die Nichtigkeit der Willenserklärung zur Folge. Gesetzlich sind folgende Fälle des bewussten Auseinanderfallens von Wille und Erklärung geregelt:
- Geheimer Vorbehalt, den der Empfänger nicht kennt §116 Satz 1 BGB. Dies ist der einzige Fall, in dem die Willenserklärung nach der Wertung des Gesetzgebers trotzdem wirksam sein soll.
- Geheimer Vorbehalt, den der Empfänger kennt, §116 Satz 2 BGB - Rechtsfolge: Nichtigkeit
- Scheinerklärung, §117 Abs. 1 BGB – Rechtsfolge: Nichtigkeit
- Scherzerklärung, §118 BGB – Rechtsfolge: Nichtigkeit
Die unbewusste Abweichung von Wille und Erklärung führt dagegen nicht ohne weiteres zur Nichtigkeit, sondern lediglich zur Vernichtbarkeit durch Anfechtung. Hierbei handelt es sich um folgende Fälle:
- Inhaltsirrtum,
- Erklärungsirrtum,
- Falsche Übermittlung.
Fehler in der Willensbildung berechtigen den Erklärenden gleichfalls nur zur Anfechtung der Erklärung. Solche Fälle sind der
- Eigenschaftsirrtum, §119 Abs. 2 BGB - sowie die
- Willensbeeinflussung durch Täuschung oder Drohung, §123 BGB.
Alle anderen Willensmängel, insbesondere Irrtümer über andere Motive als solche, die im Sinne des §119 Abs. 2 BGB hervorgerufen wurden, berühren die Wirksamkeit der Willenserklärung nicht (= unbeachtlicher Motivirrtum).
2. Anfechtung gemäß §123 Abs. 1
§123 BGB behandelt Fälle des Willensmangels, bei denen ein Fehler bei der Willensbildung vorliegt.
Nach §123 Abs. 1 ist eine Willenserklärung anfechtbar, wenn der Erklärende zu Ihrer Abgabe durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung bestimmt worden ist.
Die Tatbestände der arglistigen Täuschung und der widerrechtlichen Drohung dienen dem Schutz der rechtsgeschäftlichen Entschließungsfreiheit. Im Unterschied zur Irrtumsanfechtung ist es hier unbeachtlich, worauf sich der durch Täuschung hervorgerufene Irrtum bezieht bzw. es fehlt bei der Drohung sogar an einem Irrtum.
Def. Täuschung:
Eine Täuschung ist jede bewusste Herbeiführung eines Irrtums.
Def. Arglist:
Arglistig ist die Täuschung, wenn der Erklärende handelt, obwohl er die Unrichtigkeit seiner Erklärung kennt (wenn er, „ins Blaue hinein“ erklärt).
Def. Drohung:
Eine Drohung ist die Inaussichtstellung eines künftigen Übels auf das der Erklärende Einfluss zu haben vorgibt.
Def. widerrechtlich:
Widerrechtlich ist die Tat dann, wenn das angedrohte Mittel zum angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
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- Citation du texte
- Diplom Kaufmann Selahattin Kilic (Auteur), 2006, Die Anfechtung von Willenserklärungen unter besonderer Berücksichtigung der arglistigen Täuschung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/74522
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