Getreide war das Grundnahrungsmittel der Antike. Die Sicherstellung der Getreideversorgung war daher von essenzieller Bedeutung. Als Gaius Sempronius Gracchus 123 v. Chr. das erste Getreidegesetz, das lex Sempronia frumentaria erließ, war zunächst nur eine kurzfristige Stabilisierung des Getreidepreises und der Versorgungslage der römischen Bevölkerung geplant. Stattdessen schuf er eine Institution, die den Untergang des weströmischen Reiches weit überdauern sollte: die permanente Versorgung der stadtrömischen Massen mit Getreide.
Die Arbeit untersucht das System der Getreideversorgung der römischen Bevölkerung im Hinblick auf soziale Gesichtspunkte. Sie fragt dabei vor allem nach der »sozialen Gerechtigkeit« bei der Verteilung: War sie überhaupt gewünscht? Wenn ja, wer bekam unter welchen Bedingungen Getreide, und wie wurden sozial schwache Schichten und »Arme« in das Versorgungssystem integriert?
Der erste Teil setzt sich zunächst mit den formal notwendigen Kriterien für den Bezug von Getreide auseinander und zeigt dann auf, wer tatsächlich von den Getreidespenden profitieren konnte, wie die Empfängerzahlen beschränkt wurden und klärt die Frage nach der Einbeziehung der »Armen«. Der zweite Teil der Arbeit fragt nach der Organisation der öffentlichen Verteilung der Getreidespenden. Im dritten Teil wird diskutiert, ob die gesellschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen eine gewisse Gerechtigkeit bei der Verteilung der Getreidespenden überhaupt anstrebten und erreichen konnten. Schließlich findet die Arbeit in Betrachtungen zur Bedeutung der Getreidespende für den Einzelnen im vierten Teil ihren Abschluss.
Inhaltsverzeichnis
1. Einführung
2. Soziale Gesichtspunkte der frumentationes zwischen später Republik und früher Kaiserzeit
2.1 Begünstigte der frumentationes
2.1.1 Kriterien für den Bezug des Getreides
2.1.2 Ausschluss der »Armen« von den frumentationes
2.1.3 Umfang der frumentationes und Beschränkungen durch numerus clausus
2.2 Technische Aspekte der Verteilung
2.2.1 Ausgabemodalitäten und Zugang zu den Empfängerlisten
2.2.2 Bedeutung der tesserae frumentariae
2.3 »Soziale Gerechtigkeit« bei der Vergabe der frumentationes
2.4 Bedeutung der Getreidespende für den Einzelnen
3. Zusammenfassung
Quellen- und Literaturverzeichnis
1. Einführung
Getreide war das Grundnahrungsmittel der Antike. Die Sicherstellung der Getreideversorgung war daher von essenzieller Bedeutung. Als Gaius Sempronius Gracchus 123 v. Chr. das erste Getreidegesetz, das lex Sempronia frumentaria erließ, war zunächst nur eine kurzfristige Stabilisierung des Getreidepreises und der Versorgungslage der römischen Bevölkerung geplant.[1] Stattdessen schuf er eine Institution, die den Untergang des weströmischen Reiches weit überdauern sollte: die permanente Versorgung der stadtrömischen Massen mit Getreide.
Die vorliegende Arbeit untersucht das System der Getreideversorgung der römischen Bevölkerung im Hinblick auf soziale Gesichtspunkte. Sie fragt dabei vor allem nach der »sozialen Gerechtigkeit« bei der Verteilung: War sie überhaupt gewünscht? Wenn ja, wer bekam unter welchen Bedingungen Getreide, und wie wurden sozial schwache Schichten und »Arme« in das Versorgungssystem integriert?
Der erste Teil setzt sich zunächst mit den formal notwendigen Kriterien für den Bezug von Getreide auseinander und zeigt dann auf, wer tatsächlich von den Getreidespenden profitieren konnte, wie die Empfängerzahlen beschränkt wurden und klärt die Frage nach der Einbeziehung der »Armen«. Der zweite Teil der Arbeit fragt dann nach der Organisation der öffentlichen Verteilung der Getreidespenden. Im dritten Teil wird diskutiert, ob die gesellschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen eine gewisse Gerechtigkeit bei der Verteilung der Getreidespenden überhaupt zuließen, und schließlich findet die Arbeit in Betrachtungen zur Bedeutung der Getreidespende für den Einzelnen ihren Abschluss.
Als Untersuchungszeitraum wurden die ausgehende Republik und die beginnende Kaiserzeit gewählt, wobei an einigen Stellen auch Ausblicke auf die hohe und späte Kaiserzeit gewagt werden. Für den zu behandelnden Untersuchungsgegenstand existiert nur eine geringe Anzahl an aussagekräftigen Quellen, daher beschränkt sich die Arbeit auf die Erwähnung der wichtigsten. Es wird auf eine dezidierte Untersuchung dieser Quellen verzichtet, denn sie könnten zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nur wenig beitragen.
Stattdessen wird hauptsächlich auf der Basis der vorliegenden Forschungsliteratur diskutiert. Die Thematik ist dort sehr gut aufgearbeitet. Neben zahlreichen älteren Untersuchungen, die vor allem die Anzahl der Empfänger im Blick hatten, so zum Beispiel der Aufsatz von Jean-Michel Carrié, konzentriert sich die neuere Forschung eher auf sozioökonomische Fragen und bietet damit eine gute Grundlage für diese Arbeit. Peter Garnsey schuf mit seinen Untersuchungen zu Sozialstruktur und Ernährungsgewohnheiten der römischen Bevölkerung eine solide Basis, die durch Geoffrey Rickmans Abhandlung über die Getreideversorgung, die viele technische Fragen thematisiert, gut ergänzt wird. Hinnerk Bruhns konnte mit seinem Aufsatz Fragen zur Einbeziehung der ärmeren Bevölkerungsschichten in die Getreideversorgung beantworten, und Paul Erdkamp liefert wichtige Erkenntnisse zu den Verteilmodalitäten des Getreides. Neben Ullrich Fellmeths Untersuchung zur politischen Bedeutung der Getreidespenden ist auch Josef Els’ Artikel zur Frage der allgemeinen Nahrungsmittelversorgung in Rom sehr aufschlussreich. Die bisher umfangreichste und im Detail bemerkenswert ausführliche Arbeit liefert Catherine Virlouvet. Unter Einbeziehung all dieser Beiträge können die aufgeworfenen Fragen zur sozialen Dimension der Getreideversorgung in Rom umfassend diskutiert werden.
2. Soziale Gesichtspunkte der frumentationes zwischen später Republik und früher Kaiserzeit
2.1 Begünstigte der frumentationes
2.1.1 Kriterien für den Bezug des Getreides
Mit dem lex Sempronia frumentaria führte der Volkstribun Gaius Gracchus 123 v. Chr. die regelmäßige und staatlich kontrollierte Abgabe von Getreide an die römische Bevölkerung ein. Jeder Berechtigte erhielt monatlich die festgelegte Menge von 5 modii Getreide, was etwa 33 kg ungemahlenem Weizen entsprach. Anfänglich musste das Getreide gekauft werden; der Preis wurde im gracchischen Getreidegesetz auf 6⅓ as pro modius festgesetzt,[2] und das Getreide wurde auch zu diesem Fixpreis verkauft, wenn es der Staat teurer ankaufen oder mit hohem Aufwand aus entfernten Provinzen importieren musste.
Schon dieses erste Getreidegesetz traf konkrete Aussagen darüber, wer künftig vom staatlich subventionierten Getreide profitieren sollte. Um als Empfänger in Frage zu kommen, musste man das römische Bürgerrecht besitzen, männlich sein und sich zu den Verteilungsterminen an den entsprechenden Stellen einfinden.[3] Unklar ist hingegen, wie das gracchische Gesetz mit der Frage der Bedürftigkeit umging. Offenbar gab es keine konkreten Festlegungen, welche soziale Situation oder Voraussetzungen in Bezug auf Einkommen oder Besitz vorliegen mussten, um an der Getreideversorgung teilhaben zu können. Ebenso ist nicht bekannt, ob und wenn ja wie die Anzahl der Empfänger limitiert wurde; angesichts der späteren Entwicklung könnte zwar vermutet werden, dass nicht jeder, der die Kriterien erfüllte, automatisch auch Getreide erhielt, gesichert ist diese Annahme für die frühe Phase der Getreidespenden aber keineswegs.
Ab dem Beginn des ersten Jahrhunderts v. Chr. zog es immer mehr junge Männer aus ländlichen Regionen nach Rom. Auf der Flucht vor schlechten Lebens- und Ernährungsbedingungen hofften sie, von der privilegierten Versorgungslage der römischen Bevölkerung profitieren zu können. Appian schreibt hierzu, dass die „Faulen“, die „Bettler“ und die „Landstreicher“ in Massen nach Rom strömten, Sallust spricht von jungen Männern, die vom verlockenden Leben in der Stadt angezogen wurden und ihre Arbeit auf dem Land zurückließen.[4] Obwohl eine Teilhabe an den frumentationes für diese Männer keineswegs garantiert war, sah sich die späte Republik mit einer dramatisch steigenden Zuwanderung konfrontiert.
Darauf reagierte die Getreidegesetzgebung 73 v. Chr. mit dem lex Terentia Cassia, das vorsah, dass künftig nur noch Bürger, die auch einen Wohnsitz in Rom (domo Roma) nachweisen konnten, für das Getreide empfangsberechtigt waren. Nun hatte natürlich jeder Zugewanderte, wenn er sich in Rom niederließ, automatisch auch einen römischen Wohnsitz. Catherine Virlouvet und Geoffrey Rickman stimmen aber darin überein, dass es fast unmöglich gewesen sein dürfte, als Zugewanderter ohne etablierte soziale Verbindungen einen Zugang zu den frumentationes zu erhalten,[5] und auch Josef Els schreibt:
„Hoffnungen, Getreidespenden zu erhalten, werden jedenfalls schnell enttäuscht worden sein, da der Kreis der Empfangsberechtigen bereits früh festgelegt und begrenzt war.“[6]
Das heißt, auch wer die ab 73 v. Chr. geltenden formalen Kriterien erfüllte, nämlich männlicher römischer Bürger, älter als elf oder vierzehn Jahre[7] war und seinen Wohnsitz in Rom hatte, konnte damit nicht automatisch davon ausgehen, Getreidespenden zu empfangen.
Mit dem Jahr 62 v. Chr. erhöhte Marcus Cato die zulässige Empfängerzahl der frumentationes merklich, doch die grundlegenden Bezugskriterien änderten sich nicht. Auch als Publius Clodius Pulcher 58 v. Chr. mit dem lex Clodia frumentaria die frumentationes in eine kostenlose Getreidespende umwandelte, blieben sie unverändert. Cassius Dio und Cicero berichten, dass erstmals Pompeius versucht habe, den Empfängerkreis der Getreidespenden zielgerichtet von unberechtigten Empfängern zu bereinigen, zugleich aber alle freigelassenen Sklaven in Listen zu erfassen, um sie zu potentiellen Beziehern machen zu können und schließlich die gesamte Verteilung systematischer zu organisieren.[8] Dies änderte aber nichts daran, dass weiter römisches Bürgerrecht und domo Roma unabdingbare Zugangskriterien blieben.[9] Noch immer waren Einkommen und soziale Situation des Beziehers zumindest per Gesetz ohne Berücksichtigung, und die etablierte stadtrömische Bevölkerung wurde gegenüber Personen, die das Getreide neu beanspruchten, also beispielsweise freigelassenen Sklaven, bevorzugt.
Cassius Dio schreibt, dass Caesar 46 v. Chr. durch eine enorme Expansion der Empfängerzahlen dazu gezwungen worden sei, deren Zahl drastisch zu reduzieren,[10] es musste inzwischen zahlreiche Empfänger geben, die die für den Bezug nötigen Kriterien nicht mehr erfüllten und irregulärerweise Getreide erhielten.[11] Mit diesem Problem sah sich auch Augustus konfrontiert, und Geoffrey Rickman meint, spätestens unter Augustus, vermutlich aber schon früher, seien Senatoren, hohe Beamte und Angehörige der Oberschicht de facto von den Getreidespenden ausgeschlossen gewesen.[12] Rein formal erfüllten diese natürlich die Bezugskriterien, doch unter Berücksichtigung des von Josef Els vorgetragenen Argumentes, dass während der Hungersnot 5-7 n. Chr. viele Fremde aus Rom ausgewiesen werden mussten, um die Grundversorgung der städtischen Bevölkerung mit Getreide zu sichern,[13] darf man davon ausgehen, dass Familien der Oberschicht, die auf Unterstützung nicht angewiesen waren, kaum kostenloses Getreide im Empfang nehmen konnten, wollten sie ihrer Reputation nicht schaden.
[...]
[1] Vgl. Rickman, Geoffrey, The corn supply of ancient Rome, Oxford 1980, S. 160f.
[2] Sall. Hist. III, 48, 19.
[3] Vgl. Virlouvet, Catherine , Les lois frumentaires d’époque républicaine, in: Centre Jean Bérard (Hrsg.), Le ravitaillement en blé de Rome et des centres urbains des débuts de la République jusqu’au Haut Empire. Actes du colloque international de Naples 14-16 février 1991 (Collection du Centre Jean Bérard; 11 und Collection de l’École Française de Rome; 196), Neapel 1994, S. 11-29, hier S. 18; Weeber, Karl-Wilhelm, Sozialleistung, in: Ders., Alltag im Alten Rom. Das Leben in der Stadt, Düsseldorf/Zürich 1995, S. 334-337, hier S. 334; Jongman, Willem, Cura annonae, in: DNP 3, 1997, Sp. 234-236, hier Sp. 234.
[4] App. Bell. Civ. II, 120. Vgl. dazu auch Virlouvet, Catherine, Tessera frumentaria. Les procédures de la distribution du blé public à Rome à la fin de la République et au début de l’Empire (Bibliothèque des Écoles Françaises d’Athènes et de Rome; 286), Rom 1995, S. 189; Sall. Catil. 37, 7.
[5] Vgl. Virlouvet (1994), S. 21; Rickman (1980), S. 168 und 182.
[6] Els, Josef, Ernährungs- und Wohnraumprobleme in antiken Großstädten, in: Geschichte in Wissenschaft und Unterricht 55 (2004), S. 502-512, hier S. 506.
[7] Dieses Kriterium ist erstmals für das Getreidegesetz von 73 v. Chr. belegt, könnte aber eventuell schon eher existiert haben. In der Literatur findet sich oftmals die Angabe „11 oder 14 Jahre“ ohne Verweis darauf, woher die beiden unterschiedlichen Zahlen stammen.
[8] Cass. Dio. 39, 24; Cic. Call. 78. Vgl. dazu auch Garnsey, Peter, Famine and food supply in the Graeco-Roman world. Responses to risk and crisis, Cambridge 1989, S. 213.
[9] Vgl. Weeber (1995), S. 334; Jongman (1997), Sp. 234; Ungern-Sternberg, Jürgen von, Frumentationsgesetze, in: DNP 4, 1998, Sp. 683-686, hier Sp. 684; Rickman (1980), S. 175; Els (2004), S. 504.
[10] Cass. Dio 43, 21, 4.
[11] Vgl. Garnsey (1989), S. 212.
[12] Vgl. Rickman (1980), S. 182.
[13] Vgl. Els (2004), S. 503.
- Quote paper
- Christian Schulze (Author), 2006, Soziale Aspekte der Getreideverteilung in Rom von Gaius Gracchus bis Augustus, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/74009
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