Ein Blick über die Grenze des Wirtschaftsstandorts Deutschland hinaus liefert den eindeutigen Beweis: Das derzeitige System der Unternehmensbesteuerung erweist sich im internationalen Belastungsvergleich in vielerlei Hinsicht als nicht wettbewerbsfähig. So gehören nicht nur die tariflichen und effektiven Steuerbelastungen von Unternehmensgewinnen in Deutschland im weltweiten Vergleich zu den höchsten. Auch werden steuerneutrale Investitionsentscheidungen durch die mangelnde Rechtsform- und Finanzierungsneutralität der gegenwärtigen Gesetzgebung erschwert. Zusätzlich gestaltet sich eben diese Gesetzgebung nicht nur in hohem Maße undurchsichtig, sondern es mangelt ihr gleichermaßen an fiskalpolitischer Planungssicherheit. Diese Unzulänglichkeiten führen einerseits zu Gewinn- und Produktionsverlagerungen einheimischer Unternehmen ins steuerlich attraktivere Ausland, andererseits aber auch dazu, dass die BRD bei der Standortwahl potentieller ausländischer Investoren das Nachsehen hat.
Der steuerpolitische Handlungsbedarf wird von Vertretern aus Wirtschaft und Wissenschaft seit Jahren aufgezeigt, sowie in der Forderung nach einer umfassenden Reform der Unternehmensbesteuerung öffentlich zum Ausdruck gebracht.
Anfang 2005 wurde der Ernst der Lage auch in politischen Kreisen erkannt und im Rahmen eines „Job Gipfels“ am 17. März ein mögliches Reformvorhaben diskutiert. Trotz des vorzeitigen Regierungswechsels wurden die Reformpläne von der neu gebildeten Koalition aus CDU/CSU und SPD wieder aufgegriffen und die Spitzenpolitiker Koch und Steinbrück mit der Konzeption eines Reformkonzepts betraut. Am 07.11.2006 wurde ein erster Maßnahmenkatalog vorgestellt, auf Basis dessen der am 02.02.2007 veröffentlichte Referentenentwurf erarbeitet wurde.
Die voraussichtlich mit dem 01.01.2008 in Kraft tretende „wachstumsorientierte Unternehmenssteuerreform" soll nach Auffassung der Großen Koalition durch ein „ausgewogenes Bündel überschaubarer, in ihren Auswirkungen abschätzbarer Schritte“ die „Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ bewirken.
Zentrales Ziel dieser Arbeit soll es sein, die erarbeiteten Maßnahmen zur geplanten Reform detailliert zu erläutern und kritisch zu beurteilen, inwieweit sie in der Lage sein werden, die proklamierte Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland tatsächlich herbeizuführen.
Diese Diplomarbeit entstand im Januar/Februar 2007 am Lehrstuhl für Betriebliche Steuerlehre der European Business School in Oestrich-Winkel.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Politischer Handlungsbedarf bei der Unternehmensbesteuerung
2 Darstellung der Unternehmensbesteuerung in Deutschland
2.1 Die wichtigsten Ertragsteuern
2.2 Die Besteuerung der Kapitalgesellschaften
2.2.1 Die Besteuerung auf Gesellschaftsebene
2.2.2 Die Besteuerung auf Gesellschafterebene
2.3 Die Besteuerung der Personenunternehmen
3 Anforderungen und Konzepte der geplanten Unternehmenssteuerreform 2008
3.1 Anforderungen an die geplante Unternehmenssteuerreform 2008
3.1.1 International wettbewerbsfähige Steuersätze
3.1.2 Rechtsformneutralität
3.1.3 Finanzierungsneutralität
3.1.4 Einfachheit
3.1.5 Europarechts- und Verfassungskonformität
3.1.6 Planungssicherheit
3.1.7 Einschränkung von Gestaltungsmöglichkeiten
3.2 Konzepte zur geplanten Unternehmenssteuerreform 2008
3.2.1 Die duale Einkommensteuer des Sachverständigenrates
3.2.2 Die allgemeine Unternehmenssteuer der Stiftung Marktwirtschaft
4 Eckpunkte der geplanten Unternehmenssteuerreform 2008
4.1 Entlastende Maßnahmen
4.1.1 Senkung der Steuersätze für Körperschaft- und Gewerbesteuer
4.1.2 Erhöhte Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer
4.1.3 Thesaurierungsbegünstigung für Personenunternehmen
4.1.4 Fortentwicklung der Ansparabschreibung
4.1.5 Einführung einer Abgeltungssteuer
4.2 Finanzierungsmaßnahmen
4.2.1 Begrenzung der Gestaltungsmöglichkeiten bei der Wertpapierleihe
4.2.2 Verschärfung der Regelung zum Mantelkauf
4.2.3 Verschärfungen bei Verrechnungspreisen und „ Funktionsverlagerungen“
4.2.4 Einführung einer Zinsschranke
4.2.5 Neuausrichtung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung
4.2.6 Wegfall des Gewerbesteuerabzugs als Betriebsausgabe sowie des Staffeltarifs
4.2.7 Abschaffung der Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern
4.2.8 Abschaffung der degressiven Abschreibung
4.3 Prognostizierte finanzielle Auswirkungen der Reform
5 Systematische Beurteilung der Reformpläne
5.1 International wettbewerbsfähige Steuersätze
5.2 Rechtsformneutralität
5.3 Finanzierungsneutralität
5.4 Einfachheit
5.5 Europarechts- und Verfassungskonformität
5.6 Planungssicherheit
5.7 Einschränkung von Gestaltungsmöglichkeiten
6 Schlussbemerkungen
7 Nachtrag: Letzte Änderungen im Gesetzgebungsverfahren
Anhang
Abbildungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Literaturverzeichnis
Rechtsprechungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Politischer Handlungsbedarf bei der Unternehmensbesteuerung
Ein Blick über die Grenze des Wirtschaftsstandorts Deutschland hinaus liefert den eindeutigen Beweis: Das derzeitige System der Unternehmensbesteuerung in Deutschland erweist sich im internationalen Belastungsvergleich in vielerlei Hinsicht als nicht wettbewerbsfähig.[1] So gehören nicht nur die tariflichen und effektiven Steuerbelastungen von Unternehmensgewinnen in Deutschland im weltweiten Vergleich zu den höchsten.[2] Auch werden steuerneutrale Investitionsentscheidungen durch die mangelnde Rechtsform- und Finanzierungsneutralität der gegenwärtigen Gesetzgebung erschwert.[3] Zusätzlich gestaltet sich eben diese Gesetzgebung nicht nur in hohem Maße undurch-sichtig, sondern es mangelt ihr gleichermaßen an fiskalpolitischer Planungssicherheit. Diese Unzulänglichkeiten führen einerseits zu Gewinn- und Produktionsverlagerungen einheimischer Unternehmen ins steuerlich attraktivere Ausland, andererseits aber auch dazu, dass die BRD bei der Standortwahl potentieller ausländischer Investoren das Nachsehen hat.[4]
Der steuerpolitische Handlungsbedarf wird von Vertretern aus Wirtschaft und Wissen-schaft seit Jahren aufgezeigt, sowie in der Forderung nach einer umfassenden Reform der Unternehmensbesteuerung öffentlich zum Ausdruck gebracht.[5]
Anfang des Jahres 2005 erkannte die ehemalige rot-grüne Bundesregierung ebenfalls den Ernst der Lage und stellte im Rahmen des „Job Gipfels“ am 17.03.2005 die Weichen für eine Neuorientierung bei der Unternehmensbesteuerung. Nach dem vorzeitigen Ende der aspirierten Reform durch das Scheitern der Regierung Schröder nahm auch die neu gebildete Koalition aus CDU/CSU und SPD die Reformpläne in ihren Koalitionsvertrag auf und erreichte bis zum 12.07.2006 durch einen Kabinettsbeschluss die Einigung auf ein grundlegendes Eckpunktepapier.[6] Die mit der konkreteren Konzeption betrauten Spitzenpolitiker Roland Koch und Peer Steinbrück stellten am 07.11.2006 einen detaillierten Maßnahmenkatalog vor, auf dessen Basis der am 02.02.2007 veröffentlichte Referentenentwurf erarbeitet wurde. Als konzeptionelles Fundament für die Erarbeitung der konkreten Maßnahmen lagen den Regierungsbeauftragten Reformvorschläge aus der Wissenschaft sowie derzeit praktizierte Praxismodelle anderer Länder zu Grunde. Die voraussichtlich mit dem 01.01.2008 in Kraft tretende „wachstumsorientierte Unternehmenssteuerreform für Deutschland“ soll nach Auffassung der Großen Koalition durch ein „ausgewogenes Bündel überschaubarer, in ihren Auswirkungen abschätzbarer Schritte“[7] die „Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“[8] bewirken. Dazu wird die Realisierung folgender Teilziele als essentiell erachtet:
- „Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit[9] und Europatauglichkeit
- Weitgehende Rechtsform- und Finanzierungsneutralität
- Einschränkung von Gestaltungsmöglichkeiten
- Verbesserung der Planungssicherheit für Unternehmen und öffentliche Haushalte
- Nachhaltige Sicherung der deutschen Steuerbasis“[10]
Zentrales Ziel dieser Arbeit soll es sein, die vom Bundesministerium der Finanzen erarbeiteten Maßnahmen zur geplanten Unternehmenssteuerreform 2008 detailliert zu erläutern und kritisch zu beurteilen, inwieweit diese Maßnahmen in der Lage sein werden, die proklamierte Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland herbeizuführen.
Um die Zusammenhänge nachfolgender Untersuchungen zu verdeutlichen, sollen zunächst inhaltliche Grundlagen gelegt werden. Einführend soll daher in Kapitel 2 ein kurzer Überblick über die derzeitige Besteuerungspraxis von Unternehmen in Deutschland gewährt werden.
Im Anschluss werden in Kapitel 3 die Unzulänglichkeiten der derzeitigen Unterneh-mensbesteuerung dargestellt, um, auf Basis dessen, objektive Anforderungen zu formulieren, die an die geplante Unternehmenssteuerreform zu stellen sind. Zusätzlich sollen kurz die wichtigsten theoretischen Modelle vorgestellt werden, die von der Wissen-schaft als Vorschläge zur geplanten Reform entwickelt wurden und als essentielle Grundlage für die Formulierung des politischen Konzepts anzusehen sind.
In Kapitel 4 soll zunächst eine detaillierte Darstellung der geplanten Reformeckpunkte erfolgen. Die angedachten Maßnahmen werden dabei zur besseren Übersichtlichkeit einzeln behandelt und je nach ökonomischer Auswirkung systematisch den Kategorien „Entlastungsmaßnahmen“ oder „Finanzierungsmaßnahmen“ zugeordnet.
Die anschließende Beurteilung in Kapitel 5 prüft diese Maßnahmen anhand des in Kapitel 3 postulierten Anforderungskatalogs bezüglich ihres Potentials, eine Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland zu erreichen.
In Kapitel 6 wird die Arbeit durch eine abschließende Gesamtbewertung der vorge-schlagenen Reformpläne sowie einen Ausblick auf die zu erwartende weitere Entwicklung abgerundet.
2 Darstellung der Unternehmensbesteuerung in Deutschland
2.1 Die wichtigsten Ertragsteuern
Für die derzeitige Unternehmensbesteuerung in Deutschland sind die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer sowie die Gewerbesteuer von fundamentaler Bedeutung. Sie werden unter dem Begriff Ertragsteuern subsumiert.
Das Einkommensteuerrecht ist grundsätzlich geprägt vom synthetischen Einkommens-begriff. Dieser besagt, dass alle Einkunftsarten unabhängig von ihrer Herkunft einem einheitlichen Steuertarif unterliegen.[11] Im Gegensatz dazu zerteilt das sog. analytische oder Schedulensystem die Einkommensteuer in einzelne Gliedsteuern (Schedulen), die veranlagungstechnisch getrennt erfasst und mit unterschiedlichen Tarifen belegt werden.[12]
Als aufkommensstärkste Ertragsteuer wird die Einkommensteuer[13] von natürlichen Per-sonen, dem sog. Steuersubjekt, gemäß ihrer persönlichen Leistungsfähigkeit[14] entrich-tet. Der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegen alle natürlichen Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland mit ihrem Welteinkommen.[15] Die beschränkte Steuerpflicht erfasst alle natürlichen Personen, die zwar in Deutschland bestimmte Einkünften erzielen, nicht jedoch die o.g. Merkmale erfüllen.[16]
Das Einkommensteuergesetz unterscheidet prinzipiell zwischen Gewinn- und Über-schusseinkunftsarten, die derzeit mit einem progressiven Tarif besteuert werden.[17]
Die Körperschaftsteuer ist die „Einkommensteuer“ der juristischen Personen. Sie gestaltet sich ebenfalls wie eine Personensteuer, unterliegt jedoch einem proportionalen Steuertarif.[18]
Die Gewerbesteuer lässt sich im Gegensatz zu den Personensteuern als eine Objektsteuer charakterisieren, deren Steuerobjekt der Gewerbebetrieb einer natürlichen oder juristischen Person darstellt.[19]
Bei der Besteuerung werden Kapitalgesellschaften und Personenunternehmen[20] grundsätzlich unterschiedlich behandelt. Während die Anteilseigner der Personen-unternehmen mit ihren Gewinnen nach dem Transparenzprinzip[21] unmittelbar der Einkommensteuer unterliegen, behandelt das Steuerrecht die Kapitalgesellschaften im Rahmen des Trennungsprinzips[22] als selbständige Steuersubjekte. Die daraus resultier-enden, unterschiedlichen Methoden bei der Besteuerung von Personen- und Kapital-gesellschaften werden im Folgenden kurz dargestellt.
2.2 Die Besteuerung der Kapitalgesellschaften
2.2.1 Die Besteuerung auf Gesellschaftsebene
Nach § 1 KStG unterliegen die Einkünfte einer Kapitalgesellschaft, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat, der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht. Kapitalgesellschaften, die weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung im Inland haben, unterliegen lediglich mit ihren inländischen Einkünften der beschränkten Körperschaft-steuer.[23] Die Bemessungsgrundlage bildet der nach einkommensteuerlichen Vorschrif-ten ermittelte Gewinn der Gesellschaft, der unabhängig von der Gewinnverwendung einem einheitlichen Steuersatz von 25 % unterliegt.[24] Zur Ermittlung des körperschaft- steuerpflichtigen Einkommens wird der Gewinn allerdings korrigiert um verdeckte Gewinnausschüttungen[25], nicht abziehbare Betriebsausgaben und Steuern[26], die den handelsrechtlichen Gewinn der Gesellschaft gemindert haben, sowie um Ausschüttungen und Veräußerungsgewinne, die von anderen Kapitalgesellschaften als Erträge den Gewinn der Kapitalgesellschaft erhöht haben.[27]
Zusätzliche Einschränkungen ergeben sich bei der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Zinszahlungen für Gesellschafterdarlehen.[28]
Kapitalgesellschaften unterliegen zusätzlich nach § 2 Abs. 2 GewStG mit dem Gewer-beertrag der Gewerbesteuer. Die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer bildet der nach körperschaftsteuerlichen Vorschriften ermittelte Gewinn. Dieser wird korrigiert um Hinzurechnungen und Kürzungen nach den §§ 8 und 9 GewStG. Die bedeutendste Hinzurechnungsvorschrift betrifft die Hälfte der Dauerschuldzinsen[29], die wichtigste Kürzungsvorschrift die Gewinnanteile aus qualifizierten Beteiligungen[30], die bereits bei der ausschüttenden Kapitalgesellschaft der Gewerbesteuer unterlagen.[31] Ebenso werden Gewinnausschüttungen von ausländischen Kapitalgesellschaften nach § 9 Abs. 7 GewStG gekürzt. Der Gewerbeertrag unterliegt bei Kapitalgesellschaften einem einheitlichen Messbetrag von 5%. Die zuständige Gemeinde[32] bestimmt die Höhe des Hebesatzes, so dass sich die Gewerbesteuer bei Kapitalgesellschaften aus dem Produkt aus Gewerbeertrag, Messbetrag und Hebesatz ermittelt. Die Gewerbesteuer ist als Betriebsausgabe bei sich selbst und bei der Körperschaftsteuer abzugsfähig.
2.2.2 Die Besteuerung auf Gesellschafterebene
Die von der Kapitalgesellschaft an ihre Anteilseigner ausgeschütteten Gewinne unter-liegen einer unterschiedlichen steuerlichen Behandlung:
1. Bei inländischen natürlichen Personen, die der Einkommensteuerpflicht unterliegen, ist das Halbeinkünfteverfahren anzuwenden. Dividenden und Veräußerungsgewinne werden demnach zur Hälfte den einkommensteuerlichen Einkünften zugerechnet.[33] Analog sind auch nur 50% der mit diesen Einkünften in Zusammenhang stehenden Werbungskosten abzugsfähig.[34]
2. Bei inländischen Kapitalgesellschaften sind Ausschüttungen und Veräußerungs-gewinne in vollem Umfang steuerfrei[35], unabhängig davon, ob sie von einer inländischen oder ausländischen Kapitalgesellschaft stammen.[36]
Die Kapitalertragsteuer, die bei Ausschüttungen von der Kapitalgesellschaft zu entrich-ten ist, beträgt 20%. Die Kapitalertragsteuer ist immer zu entrichten, unabhängig von der Rechtsform des Anteilseigners. Sie gilt als Vorauszahlung auf die Einkommen- und Körperschaftsteuerschuld des Anteilseigners und wird verrechnet oder erstattet.
Lediglich bei Anteilseignern, die nicht der deutschen Einkommen- oder Körperschaft-steuerpflicht unterliegen, entfällt die Anrechnung. Dies gilt insbesondere bei auslän-dischen Anteilseignern, die nicht durch ein DBA entlastet werden.
2.3 Die Besteuerung der Personenunternehmen
Im Gegensatz zu den Kapitalgesellschaften unterliegen Personenunternehmen[37] als solche nicht der Einkommensteuer, sondern deren Gewinne werden direkt bei den Gesellschaftern versteuert.[38] Sie unterliegen ebenso wie die Kapitalgesellschaften der Gewerbesteuer, können allerdings einen Freibetrag sowie einen Staffeltarif bei der Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrages geltend machen.[39] Der Gewinn ermittelt sich nach den Vorschriften des Handelsrechts und den einkommensteuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften und wird auf die Gesellschafter nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages verteilt. Vergütungen, die ein Gesellschafter für seine Tätigkeit für die Gesellschaft erhält, können nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, sondern sind Gewinnbestandteil des Gesellschafters.[40] Das gleiche gilt für Zinsen bei der Hingabe von Darlehen oder für Mieten bei der Überlassung von Wirtschaftsgütern an die Gesellschaft.[41]
Die Gewerbesteuer des Unternehmens wird auf die Einkommensteuerschuld des Gesell-schafters angerechnet.[42] Die effektive Belastung mit Einkommensteuer und Solidaritäts-zuschlag des Gewinnanteils richtet sich somit nach dem individuellen Steuersatz des Gesellschafters auf dessen Gesamteinkommen.[43]
3 Anforderungen und Konzepte der geplanten Unternehmens-steuerreform 2008
3.1 Anforderungen an die geplante Unternehmenssteuerreform 2008
Jede Reform der Unternehmensbesteuerung verfolgt die Erreichung einer bestimmten Zielsetzung. Bei der geplanten Unternehmenssteuerreform 2008 soll nach Aussage ihrer Initiatoren die Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland im Mittelpunkt stehen. Im Folgenden werden Anforderungskriterien erarbeitet, die zur Erreichung dieses Ziels als notwendig erachtet werden und es zudem erlauben, die Erfolgsaussichten der vorgestellten Reformpläne ex ante zu beurteilen.[44]
3.1.1 International wettbewerbsfähige Steuer sätze
Nach überwiegender Auffassung in Wissenschaft, Wirtschaft und Politik sind die nominalen Steuersätze für Kapitalgesellschaften im internationalen Vergleich zu hoch.[45]
Dies geht deutlich aus der in Abbildung 1 des Anhangs dargestellten, vergleichenden Aufstellung nominaler Steuersätze der wichtigsten europäischen Staaten sowie Nordamerikas und Japans hervor.[46] Den nominalen Steuersätzen kommt in der Diskussion um die Attraktivität eines Standorts entscheidende Bedeutung zu, da sie wegen ihrer primären Signalwirkung starke Beachtung finden.[47] Senkungen der nominalen Steuersätze sind daher ein hervorragendes Instrument, um inländische Unternehmen sowie internationale Investoren für den Wirtschaftsstandort Deutschland zu gewinnen.
In der Wissenschaft wird auch vielfach die Meinung vertreten, dass die effektive Steuerbelastung als relevanter Maßstab für Investitionsentscheidungen der Unternehmen heranzuziehen ist.[48] Auch wenn in der wissenschaftlichen Auseinandersetzung über die „richtige“ Ermittlungsmethode der effektiven Steuerbelastung die Meinungen weit auseinander gehen[49], lässt sich in der Literatur mehrheitlich die Auffassung finden, dass Deutschland auch bei den effektiven Steuersätzen zu den Spitzenreitern weltweit zählt.[50] Wie in Tabelle 1 dargestellt, wird Deutschland von 12 ausgewählten europä-ischen Ländern die höchste effektive Durchschnittsteuerbelastung bescheinigt.[51]
Die von Kritikern wie L. Jarass und G. M. Obermair vertretene konträre Auffassung, dass deutsche Kapitalgesellschaften in den letzten Jahren tatsächlich effektiv wenig Steuern bezahlt haben, berücksichtigt nicht, dass Kapitalgesellschaften nach dem Systemwechsel bei der Körperschaftsteuer im Jahre 2001 vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren in hohem Maße Ansprüche an den Fiskus aus „alten Körperschaftsteuerguthaben“ hatten, die sie sich völlig legal möglichst schnell zurückholen wollten.[52] Dies ist ein wesentlicher Grund dafür, dass das Körperschaftsteueraufkom-men im Veranlagungszeitraum 2001 mit fast 500 Mio. DM negativ war.[53]
Als weiterer Grund für die hohe Steuerlast von Kapitalgesellschaften ist die Gewerbesteuer anzuführen. Sie führt zu einer einseitigen Belastung von Kapitalgesellschaften und kann daher nicht als zeitgemäße Form der Gemeindesteuer erachtet werden.[54]
Zusammenfassend lässt sich daher sagen, dass die derzeitigen nominalen und effektiven Steuersätze für Kapitalgesellschaften im internationalen Vergleich trotz umfangreicher Tarifsenkungen in den vergangenen Jahren noch immer zu hoch sind.[55] Die explizite Anforderung an die geplante Unternehmenssteuerreform besteht daher in der Erarbeitung eines Maßnahmenpakets, welches die deutsche Unternehmenssteuerbelastung auf ein international konkurrenzfähiges Niveau senkt.
In diesem Zusammenhang sollten nicht nur nominale Tarifsenkungen, sondern auch eine Neugestaltung der Kommunalfinanzen berücksichtigt werden, da die Gewerbesteuer im internationalen Vergleich eine Ausnahmeerscheinung darstellt und für die hohe Gesamtsteuerbelastung mitverantwortlich ist.
3.1.2 Rechtsformneutralität
„Rechtsformneutralität bedeutet, dass die Steuerbelastung eines Unternehmens und seiner Anteilseigner nicht von der Rechtsform abhängt.“[56]
Im gegenwärtigen System führt der Dualismus zwischen Einkommen- und Körperschaftsteuer zu nicht unerheblichen Belastungsunterschieden, zu hohen Transaktionskosten und zu betriebswirtschaftlichen und volkswirtschaftlichen Ineffizienzen.[57] Folgender abstrahierende Modellfall dient der Verdeutlichung mangelnder Rechtsformneutralität in Deutschland:[58]
Betrachtet werden ein Personenunternehmen und eine Kapitalgesellschaft. Das Gesamtkapital beider Unternehmen soll 10 Mio. Euro betragen; der Gewinn des Personenunternehmens beträgt bei vollständiger Eigenkapitalfinanzierung 1,2 Mio. Euro einschließlich der Geschäftsführervergütung i.H.v 200 TEUR, bei der Kapitalgesellschaft wegen des Abzugs des Geschäftsführergehalts als Betriebsausgabe in Höhe von 200 TEUR hingegen nur 1 Mio. Euro.[59]
Die Ergebnisrechnung in Tabelle 3 zeigt deutlich, dass die Rechtsformneutralität dadurch verletzt wird, dass das Personenunternehmen für den Fall der Entnahme des Gewinns mit einer Gesamtsteuerbelastung von 44,11% günstiger abschneidet als die Kapitalgesellschaft, deren Gesamtsteuerbelastung bei Vollausschüttung 50,92% beträgt. Werden die Gewinne jedoch im Unternehmen thesauriert, beträgt die Gesamtbelastung des Gewinns der Kapitalgesellschaft „nur“ 38,65%, bei dem Personenunternehmen jedoch wie zuvor wegen der transparenten Besteuerung ebenfalls 44,11%. Somit werden Gewinnthesaurierung und Eigenkapitalfinanzierung bei Personenunternehmen gegenüber den Kapitalgesellschaften benachteiligt.
Rechtsformabhängige Besteuerung, also steuerliche Diskriminierung einer Rechtsform gegenüber einer anderen, ist das klare Ergebnis dieses Belastungsvergleichs. Da eine rechtsformneutrale Besteuerung jedoch eine essentielle Bedingung für funktionierenden Wettbewerb und betriebswirtschaftlich rationale Entscheidungen ist, soll die Herstell-ung eines solchen Neutralitätszustands als klare Anforderung an die Unternehmens-steuerreform konstatiert werden.[60] Bei erreichter Rechtsformneutralität können die für die Rechtsformwahl betriebswirtschaftlich relevanten Entscheidungen unabhängig von steuerlichen Überlegungen getroffen werden.[61]
3.1.3 Finanzierungsneutralität
„Von Finanzierungsneutralität spricht man, wenn unternehmerische Entscheidungen über die Finanzierungsstruktur steuerlich unverzerrt bleiben.“[62] Dies ist dann der Fall, wenn die Kapitalkosten aller Finanzierungswege - nämlich der Selbstfinanzierung, der Fremdfinanzierung und der Beteiligungsfinanzierung - übereinstimmen.[63] Folgender Modellfall, in Anlehnung an die vorangegangene Darstellung zur Rechtsformneutralität, soll die fehlende Finanzierungsneutralität in Deutschland aufzeigen:
Verglichen wird die Steuerbelastung eines Personenunternehmens, das nur mit Eigenkapital finanziert ist, mit einem Personenunternehmen, das seinen Kapitalbedarf in voller Höhe, 10 Mio. Euro, mit Bankdarlehen finanziert. Das „entnommene“ Eigenkapital wird zu 6% Verzinsung in einem Wertpapierdepot angelegt. Der Darlehenszinssatz soll ebenfalls 6% betragen. Es ergibt sich ein Gewinn vor Steuern und Finanzierungskosten von 1,2 Mio. Euro.
Die Ergebnisrechnung in Tabelle 4 macht deutlich, dass die Finanzierungsneutralität in erheblicher Weise verletzt wird. Bei der vollständigen Fremdfinanzierung erzielt der Anteilseigener ein um 10,94 Prozentpunkte höheres Nettoeinkommen als bei der hundertprozentigen Eigenkapitalfinanzierung. Die Finanzierung von Investitionen mit Eigenkapital wird folglich gegenüber der Fremdkapitalfinanzierung benachteiligt.[64] Diese Diskrepanz ist umso höher, je mehr eigene Mittel durch Fremdkapital ersetzt werden.
Da diese Ungleichbehandlung der verschiedenen Finanzierungswege zu suboptimaler Kapitalallokation führt, ist die Herstellung einer finanzierungsneutralen Besteuerung als wichtige Anforderung an die geplante Unternehmenssteuerreform zu formulieren.[65]
3.1.4 Einfachheit
Nach einer Untersuchung des World Economic Forum aus dem Jahre 2003 belegt Deutschland bei der Effizienzbewertung des Steuersystems unter 102 untersuchten Staaten hinter Ländern wie Bangladesh den letzten Platz.[66] Danach ist das deutsche Unternehmenssteuerrecht zu komplex und unübersichtlich, verzerrt unternehmerische Entscheidungen und mindert den effizienten Einsatz der Ressourcen. Die hohe Komplexität und Undurchsichtigkeit erschwert eine eindeutige Rechtsauslegung, so dass Deutschland mit Abstand den Weltrekord bei der Durchführung von Steuerprozessen hält.[67]
Ein Steuersystem erfüllt das Kriterium der Einfachheit, wenn die Rechtsnormen klar und verständlich formuliert sind und von den Steuerpflichtigen und der Finanz-verwaltung mit vertretbarem Aufwand angewandt werden können.[68] Dieses Kriterium wird nicht nur bei der Unternehmensbesteuerung, sondern im gesamten Steuerrecht der Bundesrepublik Deutschland in massiver Weise verletzt. Das geltende Steuerrecht leidet an Unverständlichkeit, Widersprüchlichkeit und Kompliziertheit.[69]
Es ist deshalb erforderlich, die Effizienz der Besteuerung durch Vereinfachung der Besteuerungsverfahren deutlich zu steigern, um nicht nur die Anwenderfreundlichkeit zu erhöhen, sondern auch um die Steuererhebungskosten deutlich zu senken.[70] Auch wenn dieses Kriterium, vielleicht sogar mit Bedacht, von der Bundesregierung nicht explizit in deren Zielkatalog erwähnt wird, ist es doch eine elementare Anforderung an die geplante Unternehmensteuerreform.[71]
3.1.5 Europarechts- und Verfassungskonformität
„Ohne eine Absprache und Einbettung der nationalen Politik in ein europäisches Konzept ist zu befürchten, dass sich das Tempo aggressiver Wettbewerbspolitik verschärft zu Lasten letztlich der nationalen Wohlfahrt aller Mitgliedsstaaten.“[72] In den letzten Jahren haben Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes immer häufiger zu der Erkenntnis geführt, dass gerade nationales Steuerrecht gegen Bestimmungen des Europarechts verstößt.
Wichtige Beispiele sind neben der europawidrigen Fassung des „alten“ § 8 a KStG,[73] die Eurowings-Entscheidung[74] und die Marks-&-Spencer-Entscheidung[75]. Aus europarechtlicher Sicht sind insbesondere die Niederlassungsfreiheit[76] und die Kapitalverkehrsfreiheit[77] zu berücksichtigen.[78]
Von der Politik ist deshalb einzufordern, „den Verpflichtungen zur Umsetzung von EU-Richtlinien und zur Anwendung internationaler Vorschriften fristgerecht, richtig und vollständig nachzukommen und durch Anpassung des nationalen Rechts für eine gemeinschaftsrechtstreue Umsetzung zu sorgen.“[79] Unter diesen Prämissen hat folglich eine europarechtskonforme Unternehmenssteuerreform zu stehen.
Wegen inhaltlicher Kohärenz zu der vorangegangen Formulierung soll die grund-legende und selbsterklärende Anforderung an eine mit den deutschen Verfassungs-grundsätzen konforme Ausgestaltung der Reformpläne an dieser Stelle ebenfalls postu-liert werden. Dass dies in der deutschen Gesetzgebung eine durchaus nachdrücklich zu betonende Forderung darstellt, zeigt die Aussage des Präsidenten des Bundesfinanzhofs, Wolfgang Spindler, nach der der Bundesfinanzhof dem Bundesverfassungsgericht im Jahre 2006 sechs Fälle vorgelegt hat, „weil er die zugrunde liegenden Gesetzesvorschriften für verfassungswidrig halte.“[80]
3.1.6 Planungssicherheit
Für langfristige Investitionsentscheidungen ist Berechenbarkeit und Planbarkeit steuerlicher Einflussfaktoren von entscheidender Bedeutung. In den letzten Jahren haben unvorhersehbare Änderungen, mit teilweise großen Rechtsfolgen, die Unsicherheit erhöht.
Dies gilt insbesondere für rückwirkende Steuerrechtsänderungen, die zu einer Verschärfung der Besteuerung führen.[81] Die mangelnde Nachhaltigkeit der Steuerpolitik führt zur Verunsicherung der ökonomischen Akteure, schwächt die Investitionsbereitschaft und schadet der internationalen Standortattraktivität Deutschlands.[82] Ungewissheit über steuerliche Rahmenbedingungen führen dazu, “dass wichtige wirtschaftliche Dispositionen unterbleiben bzw. in andere Länder mit verlässlicheren - und damit wettbewerbsfähigeren - Bedingungen verlagert werden.“[83] Eine wachstumsorientierte Unternehmenssteuerreform muss daher planungssichere steuerliche Rahmenbedingungen gewährleisten.[84]
3.1.7 Einschränkung von Gestaltungsmöglichkeiten
International agierende Unternehmen konstatieren die Minimierung der Gesamtsteuer-belastung innerhalb des Konzerns als ein wichtiges Unternehmensziel.[85] Aus dieser betriebswirtschaftlich rationalen Zielsetzung resultiert ein schwerwiegendes Problem für alle Hochsteuerländer in marktwirtschaftlichen Systemen. Internationale Konzerne suchen durch Gestaltungsmaßnamen ihr Konzernergebnis unter Ausnutzung des inter- natioanlen Steuergefälles zu verbessern. Dies trägt maßgeblich zur Verminderung der Steuereinnahmen bei.[86] Die nachhaltige Sicherung des Steueraufkommens und die Herstellung gleichartiger Steuerbelastungen für alle im Inland tätigen Unternehmen sind wichtige Voraussetzungen für die Funktionsfähigkeit des Staatswesens und zur Förderung wettbewerbsneutraler Rahmenbedingungen.[87] Das derzeitige Unternehmenssteuerrecht ist weit von beiden Postulaten entfernt und bietet weit reichende Gestaltungsmöglichkeiten der legalen Steuerverminderung. Folgender Modellfall soll dies demonstrieren: Die deutsche Kapitalgesellschaft K gründet in der Slowakei eine Produktionsgesellschaft P. Sie finanziert ihre Tochter mit Eigenkapital. Der Gewinn unterliegt in der Slowakei der niedrigeren Körperschaftsteuer von 19 %, die Ausschüttung an die deutsche Muttergesellschaft ist nach § 8b KStG weitgehend steuerfrei. Hätte die deutsche Muttergesellschaft ihre Tochter mit Fremd-kapital finanziert, würden die Zinserträge dem progressiven inländischen Steuersatz unterliegen; das Nachsteuerergebnis beider Unternehmen würde deutlich gemindert werden.[88]
Ein wichtiges Anforderungskriterium für die Unternehmenssteuerreform muss folglich darin bestehen, eine weitere Abnahme des deutschen Steueraufkommens durch Steuergestaltungsmöglichkeiten zu verhindern, ohne die Abwanderungs- und Produktionsverlagerungstendenzen zu verstärken. Dieses Anforderungsprofil birgt vielfältige Zielkonflikte und sollte daher nicht ideologisch, sondern sehr pragmatisch angegangen werden.[89]
3.2 Konzepte zur geplanten Unternehmenssteuerreform 2008
Experten aus Wissenschaft und Praxis üben seit Jahren starke Kritik am derzeitigen Besteuerungssystem in Deutschland und unterbreiten immer wieder Vorschläge zur konzeptionellen Verbesserung. Zwei Modelle werden dabei als besonders geeignet erachtet, um die zuletzt postulierten Anforderungen zu erfüllen und das deutsche Steuersystem grundlegend zu reformieren.
3.2.1 Die duale Einkommensteuer des Sachverständigenrates
Das Konzept der Dualen Einkommensteuer[90] hat sein realwirtschaftliches Äquivalent in der aktuellen Besteuerungspraxis der skandinavischen Länder.[91] Der neuartige Ansatz bricht mit dem steuerpolitischen Ideal einer synthetischen Einkommensbesteuerung und setzt stattdessen auf unterschiedliche Tarife für Kapitaleinkommen und Erwerbseinkommen.[92] Das Kapitaleinkommen wird mit einem niedrigen proportionalen Steuersatz von 25% belegt, während das Erwerbseinkommen mit dem progressiven Steuertarif von derzeit 42% zzgl. Solidaritätszuschlag besteuert wird.
Zum Kapitaleinkommen zählen Gewinne von Einzelunternehmern, Gewinnanteile der Gesellschafter von Personengesellschaften, Gewinne der Kapitalgesellschaften, Zinsen, Mieten und Pachten.[93] Zu den Arbeitseinkommen gehören Löhne und Gehälter, Renten und Pensionen sowie Gewinne und Ausschüttungen, die als Arbeitseinkommen deklariert werden. Die Grundidee des SVR ist, „die Verzinsung von investiertem Kapital unabhängig von der Rechts- und Finanzierungsform einheitlich einer begünstigten Besteuerung zu unterwerfen.“[94] Die Gewerbesteuer soll gänzlich abgeschafft und als eine Art Zuschlag auf Einkommen- und Körperschaftsteuer ausgestaltet werden.
Bei der Besteuerung von Personenunternehmen findet eine Gewinnaufteilung statt. Der Gesamtgewinn untergliedert sich in einen Gewinnanteil, für den eine kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung errechnet wird, und den Restgewinn, der als Erwerbseinkommen des Unternehmers definiert ist und dem progressiven Steuertarif unterliegt. Analog verhält es sich bei der Besteuerung von Kapitalgesellschaften. Für die an die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ausgeschütteten Gewinne muss ebenfalls eine Gewinnspaltung vorgenommen werden. Die Eigenkapitalverzinsung errechnet sich auf Basis der Anschaffungskosten der Beteiligung und der dafür ermittelte Anteil wird auf Ebene der Anteilseigner freigestellt. Der darüber hinausgehende Teil unterliegt den Einkünften aus Kapitalvermögen und muss auf Gesellschafterebene nachversteuert werden.[95] Die duale Einkommensteuer könnte durch ihre konzeptionelle Neugestaltung eine Reihe der bestehenden Missstände beseitigen.
Sie erreicht neben einer wettbewerbsfähigen Tarifbelastung auf Kapitalgesellschaftsebene weitgehende Finanzierungs- und Rechtsformneutralität. Zusätzlich mindert sie die Steuervollzugskosten durch das Modell der Abgeltungssteuer und reduziert den Anreiz für Steuergestaltungsmöglichkeiten wegen international konkurrenzfähiger Belastung des „mobilen“ Faktors Kapital.[96] Die duale Einkommensteuer nimmt somit aus Gründen der ökonomischen Effizienz bewusst in Kauf, dass Kapitaleinkommen niedriger besteuert werden als Erwerbseinkommen, da „der Faktor Kapital international wesentlich mobiler ist als andere und deshalb der nationalen Besteuerung leichter ausweichen kann.“[97] Die duale Einkommensteuer stellt eine theoretische Konzeption für eine grundlegende Reform der Einkommensteuer und damit auch der Unternehmensbesteuerung dar. Sie dient den vordringlichsten Reformzielen Einfachheit, Neutralität und internationale Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Ertragsteuerrechts.[98]
3.2.2 Die allgemeine Unternehmenssteuer der Stiftung Marktwirtschaft
„Die Kommission strebt ein Steuersystem für Deutschland an, das einfacher, sozialer, transparenter und damit wieder gerechter sowie zugleich international wettbewerbsfähig ist.“[99] Das Konzept besteht aus drei Modulen:
- Modul I Die Unternehmenssteuerreform[100]
- Modul II Die Neuordnung der Kommunalfinanzen[101]
- Modul III Ein neues Einkommensteuergesetz[102]
Grundgedanke dieses steuerpolitischen Konzepts ist der Bruch mit dem bisher gültigen Nebeneinander von Transparenzprinzip bei Personenunternehmen und Trennungsprinzip bei Kapitalgesellschaften. Anstelle dessen kommt es zu einer Weiterentwicklung des Körperschaftsteuergesetzes und zu einer Ausdehnung von dessen Gültigkeitsbereich auf Personenunternehmen. Gewinne, die auf Unternehmensebene anfallen, sollen dann einheitlich mit einer definitiven Unternehmenssteuer zwischen 25% und 30% belegt werden.[103] Sie setzt sich zusammen aus einer allgemeinen Unternehmenssteuer zwischen 19% und 22% sowie der in Modul II vorgestellten Kommunalsteuer. Diese gilt als Ersatz für die bisherige Gewerbesteuer und soll einen Steuersatz zwischen 6% und 8% haben, auf den die Kommunen ein Hebesatzrecht besitzen.[104] Werden Gewinne, die auf Unternehmensebene bereits der Besteuerung unterlagen, in die Unternehmerebene überführt, so kommt es im Rahmen eines modifizierten Halbeinkünfteverfahrens zur teilweisen Nachbelastung mit der Einkommensteuer bis zu einer maximalen Gesamtbelastung des Einkommensteuerspitzensatzes.[105]
Um kleinere und mittlere Personenunternehmen[106] von der Definitivsteuerbelastung auf Unternehmensebene zu befreien, unterliegen deren Einkünfte durch die sog. Klein-unternehmerregelung weiterhin dem progressiven Einkommensteuertarif.[107]
Zusätzlich wird eine sog. „transparente Entnahme“ vorgeschlagen. Dieser Regelung zu Folge sollen Gewinnentnahmen bis zu einem Betrag von 120.000 Euro pro Kalenderjahr beim laufenden Gewinn von Personenunternehmen abzugsfähig sein, solange dadurch auf Unternehmensebene kein Verlust entsteht und die Entnahme von einer an der Gesellschaft beteiligten natürlichen Person getätigt wird.[108] Zusätzlich können in bestimmten Fällen Verluste aus der Unternehmensebene auf der Ebene der Anteilseigner mit positiven Einkünften verrechnet werden.
Durch das Unternehmenssteuerkonzept der Stiftung Marktwirtschaft könnten ebenfalls einige der zuvor postulierten Anforderungen erreicht werden.
Zunächst wird dem internationalen Steuerwettbewerb dadurch Rechnung getragen, dass die tarifliche Belastung thesaurierter Unternehmensgewinne auf unter 30% gesenkt wird. Da diese Gewinne unabhängig von der Rechtsform auf der Unternehmensebene der einheitlichen Unternehmenssteuer unterliegen, wird weitgehende Rechtsformneutralität erreicht.[109] Des Weiteren besteht in der Neuordnung der Kommunalfinanzen eine valide Option zur vielfach geforderten Abschaffung der Gewerbesteuer. Außerdem kommt es zu keiner Umverteilung der Einkommen zu Gunsten der Unternehmerhaushalte, da die steuerliche Gesamtbelastung durch eine Nachbelastung der Ausschüttungen oder Entnahmen auf der Ebene der Anteilseigner erfolgt.
Im Gegensatz zum Konzept der SVR kann jedoch keine Finanzierungsneutralität erreicht werden, da die Eigenkapitalfinanzierung gegenüber den übrigen Finanzierungsformen begünstigt wird.[110]
4 Eckpunkte der geplanten Unternehmenssteuerreform 2008
„Deutschland muss auch in Zukunft im internationalen Steuerwettbewerb bestehen können. Deshalb werden wir in dieser Legislaturperiode zum 1.1.2008 das Unternehmenssteuerrecht grundlegend fortentwickeln und international wettbewerbsfähige Steuersätze realisieren.“[111] Mit dieser Ankündigung wurde am 11.11.2005 im Koalitionsvertrag der Großen Koalition der Grundstein für die Reform gelegt. Nachdem der Erstentwurf des Eckpunktepapiers vom 12.07.2006 großer Kritik ausgesetzt war, überarbeiteten Steinbrück/Koch ihr Konzept und veröffentlichten am 2.11.2006 die aktualisierten Eckpunkte.[112] Die folgenden Maßnahmen werden im Eckpunktepapier vorgestellt.[113]
4.1 Entlastende Maßnahmen
Die nachfolgende Darstellung der einzelnen Maßnahmen[114] erfolgt grundsätzlich in rein deskriptiver Weise und verzichtet an dieser Stelle bewusst auf ein wertendes Urteil.[115]
4.1.1 Senkung der Steuersätze für Körperschaft- und Gewerbesteuer
„Die Steuerbelastung für Körperschaften wird […] gesenkt.“[116] Das Herzstück des Maßnahmenpakets, welches wegen seiner steuerpolitischen Signalwirkung besondere Aufmerksamkeit genießt, besteht in der Verminderung des Körperschaftsteuersatzes von derzeit 25% auf zukünftig 15%. Somit wird der Körperschaftsteuersatz zwar nicht wie im ersten Entwurf geplant auf 12,5% halbiert, immerhin jedoch um 40% gesenkt.[117] Unter Beachtung des Solidaritätszuschlags von 5,5% ergibt sich somit ein effektiver Körperschaftsteuersatz von 15,83%.[118]
Im Bereich der Gewerbesteuer soll die Gewerbesteuermesszahl von derzeit 5% auf 3,5% gesenkt werden, wobei im Gegenzug jedoch die später noch zu erläuternde Streichung des Betriebsausgabenabzugs der Gewerbesteuer[119] vorgesehen ist.[120]
4.1.2 Erhöhte Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer
Eine weitere Entlastung für Personenunternehmen ergibt sich durch die geplante Erhöhung des Anrechnungsfaktors der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer. Die Gewerbesteueranrechnung wurde im Zuge der letzten Unternehmenssteuerreform 2001 eingeführt um die gewerbesteuerliche Belastung von Personenunternehmen zu kompensieren.[121] Mit der geplanten Reform soll der Faktor für die pauschalierte Anrechung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer von gegenwärtig 1,8 auf 3,8 erhöht werden.[122]
4.1.3 Thesaurierungsbegünstigung für Personenunternehmen
„Die Reform muss neben den Körperschaften auch die Personenunternehmen erfassen, da deutsche Unternehmen zu mehr als 80% in dieser Rechtsform organisiert sind.“[123]
Mit dieser Aussage würdigt die Arbeitsgruppe die große wirtschaftliche Bedeutung von Personenunternehmen in Deutschland und proklamiert gleichzeitig das Ziel für diese Unternehmen durch „Thesaurierungsbegünstigungen […] im Vergleich zu Körperschaften Belastungsneutralität zu erreichen.“[124]
Derzeit werden thesaurierte Gewinne für Kapitalgesellschaften mit 38,65% steuerlich belastet, wobei thesaurierte Gewinne von Personenunternehmen einheitlich mit dem Progressionstarif von derzeit maximal 42% zzgl. Solidaritätszuschlag besteuert werden.[125] Durch die in Kapitel 4.1.2 beschriebenen Maßnahmen soll diese Belastung für Kapitalgesellschaften weiter gesenkt werden, wodurch die Benachteiligung für Personenunternehmen zunimmt.
Die Arbeitsgruppe strebt daher an, die Steuerbelastung thesaurierter Gewinne bei Personenunternehmen der Belastung von Kapitalgesellschaften anzunähern. Dazu sollen alle Gewinneinkunftsarten, die ihren zu versteuernden Gewinn durch einen Betriebsvermögensvergleich[126] ermitteln, von einer begünstigten Besteuerung erfasst werden.[127] Diese Begünstigung sieht vor, dem Unternehmen beziehungsweise dem einkommen-steuerpflichtigen Gesellschafter eines Personenunternehmens ein Wahlrecht[128] einzuräumen, den nicht entnommenen Gewinn ganz oder teilweise einem Thesaurierungssteuersatz von 28,25% zzgl. des Solidaritätszuschlags, also von insgesamt 29,77%, zu unterwerfen.
Für den Fall, dass der Gewinn thesauriert wird, kommt es bei der Besteuerung von Personenunternehmen zukünftig de facto ebenfalls zu einer Unterscheidung in Gesellschafts- und Gesellschafterebene, wodurch das traditionelle Transparenzprinzip ad acta gelegt wird. Werden die von der Thesaurierungsbegünstigung erfassten Gewinne nicht zur Reinvestition in das Unternehmen verwendet, sondern in den folgenden Wirtschaftsjahren durch den Gesellschafter entnommen, so kommt es zu einer Nachversteuerung dieser Gewinne mit einem geplanten Abgeltungssteuersatz[129] von 25% zzgl. Solidaritätszuschlag.
Ein sog. nachversteuerungspflichtiger Betrag muss dafür gesondert ermittelt und fortgeschrieben werden. Um diesen festzustellen, wird zunächst die Steuerbelastung auf den Thesaurierungsgewinn bestimmt und von selbigem abgezogen.[130] Dieser wird mit der Abgeltungssteuer zzgl. Solidaritätszuschlag belastet, um die Gesamtbelastung des Anteilseigners durch die Nachversteuerung zu ermitteln. Die Funktionsweise der Thesaurierungsbegünstigung wird in Abbildung 2 zusammenfassend erläutert.
4.1.4 Fortentwicklung der Ansparabschreibung
„Für kleine Unternehmen soll weiterhin die Ansparabschreibung nach § 7g EStG gelten. Der gegenwärtige § 7g EStG soll weiter verbessert werden, um einen stärkeren Investitionsanreiz zu setzen und Missbräuche zu vermeiden.“[131]
Nach bisheriger Regelung zur Ansparabschreibung nach § 7g EStG können Unternehmen[132] für geplante zukünftige Investitionen eine steuermindernde Rücklage bilden. Die dafür zu bildende Rücklage[133] ist auf 40% der veranschlagten Anschaffungs- oder Herstellungskosten begrenzt und kann nur für neuwertige, bewegliche, abnutzbare Wirtschaftgüter des Anlagevermögens gebildet werden.[134] Die Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts muss dabei spätestens bis zum Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres erfolgen und schlussendlich zumindest funktionsidentisch mit dem ursprünglich angedachten Wirtschaftsgut sein.[135] Im Jahr der Investition ist die Rücklage gewinnerhöhend aufzulösen.[136] Neben der degressiven Abschreibung von maximal 20% kann die durch Auflösung der Rücklage hervorgerufene Gewinnerhöhung durch eine zwanzigprozentige Sonderabschreibung im selben Jahr gemindert werden. Durch den § 7g ermöglicht der Gesetzgeber die Bildung einer eigenkapitalschonenden Rücklage, da sie den Gewinn bereits im Vorfeld einer zukünftig anstehenden Investition mindert.[137] Ursprüngliches Ziel der im Jahre 2001 eingeführten Ansparabschreibung war es, die Liquidität und Eigenkapitalausstattung mittlerer und kleiner Unternehmen zu verbessern, um somit deren Investitionskraft zu erhöhen.
Zur Verdeutlichung soll folgender Modellfall[138] dienen:
Der Unternehmer U plant für das Wirtschaftsjahr 2008 die Anschaffung eines neuen LKW im Wert von 300 TEUR. Nach geltendem Recht hat er nun die Möglichkeit entweder in der Bilanz des Jahres 2006 oder in der des Jahres 2007 eine Ansparrücklage in Höhe von bis zu 40%, also 120 TEUR, zu bilden. Im Jahr der Rücklagenbildung wird der der Besteuerung unterliegende Gewinn somit um 120 TEUR gemindert. Unterstellt man eine Steuerbelastung von ca. 50%, so erfährt der Unternehmer im entsprechenden Wirtschaftsjahr einen definitiven Liquiditätsgewinn von 60 TEUR. Das zusätzlich gewonnene Kapital steht dem Unternehmer nun zur Finanzierung des LKW im Jahr 2008 zur Verfügung.
Da Unternehmen mit niedrigem persönlichem Grenzsteuersatz nur in geringem Maße von der im vorangegangenen Kapitel beschriebenen Thesaurierungsbegünstigung profitieren, plant die Arbeitsgruppe die bestehende Ansparabschreibung zu erweitern.
Gemäß dem vorliegenden Referentenentwurf soll der Höchstbetrag der Rücklage für Investitionen von derzeit 154 TEUR auf 200 TEUR angehoben werden.[139] Zusätzlich wird in Zukunft jedwedes bewegliche, abnutzbare Anlagevermögen begünstigt, unabhängig davon, ob es sich um einen Neukauf oder um gebrauchte Wirtschaftgüter handelt. Gegenüber dem bisherigen Recht soll die gebildete Ansparrücklage im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Investitionsgutes nicht in voller Höhe gewinnerhöhend aufgelöst werden, sondern bei den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsgutes gekürzt werden.[140]
Dadurch wird erreicht, dass die Auflösung im Jahr der Anschaffung gewinnneutral ist und die Nachversteuerung über die verminderten Abschreibungen auf die Nutzungsdauer verteilt wird. Die Sonderabschreibung berechnet sich folglich dann nur noch in Höhe von 20% auf die um die Rücklage verminderten Anschaffungskosten.[141] Summa summarum ergäbe sich bei zusätzlich unterstellter degressiver Abschreibung von 20% ein Gewinnminderungspotential von maximal 64%.[142] Die Unterteilung der Anspruchsberechtigten in Existenzgründer und andere Unternehmen entfällt in Zukunft.[143]
[...]
[1] Vgl. Fuest (2006a), S. 17; vgl. Herzig (2007), S. 7; vgl. Sachverständigenrat/MPI/ZEW (2006), S. 1.
[2] Vgl. Bundesministerium der Finanzen (2006e), S. 1.
[3] Vgl. Schreiber/Spengel (2006), S. 275.
[4] Vgl. Sachverständigenrat/MPI/ZEW (2006), S. 1.
[5] Vgl. Sachverständigenrat (2005), S. 264.
[6] Vgl. CDU/CSU/SPD (2005).
[7] Bundesministerium der Finanzen (2006e), S. 2.
[8] Bundesregierung (2006b), S. 1.
[9] Dazu soll die Steuerbelastung für Körperschaften auf „unter 30 %“ gesenkt werden.
[10] Bundesministerium der Finanzen (2006e), S. 2.
[11] Vgl. Reif (2005), S. 173.
[12] Vgl. Weber-Grellet (2001), S. 79.
[13] Darunter werden die veranlagte Einkommensteuer und die Lohnsteuer verstanden.
[14] Vgl. Paschen (2001), S. 85. Das Prinzip der Leistungsfähigkeit ist fest im deutschen Steuersystem verankert und besagt, dass die steuerliche Last eines jeden Bürgers nach seiner individuellen, wirtschaft-lichen Leistungsfähigkeit bemessen werden soll. Höheres Einkommen (und Vermögen) legitimiert dem-nach die Anwendung eines progressiv ansteigenden, höheren Steuersatzes.
[15] § 1 Abs. 1 EStG. Zur Vermeidung der mehrfachen Besteuerung des Welteinkommens finden Doppelbesteuerungsabkommen mit weltweit über 80 Staaten Anwendung. Für weiterführende Erläuterungen vgl. Kraft/Kraft (2006), S. 16.
[16] Vgl. § 8 AO; vgl. § 9 AO; vgl. § 2 Abs. 1 EstG; vgl. § 32a EstG; vgl. § 49 EstG.
[17] Vgl. Irgel/Beeck/Mosena (2004), S. 319. Zu den Gewinneinkünften zählen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit. Die Überschusseinkünfte umfassen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte.
[18] Vgl. Kraft/Kraft (2006), S. 135.
[19] Vgl. Irgel/Beeck/Mosena (2004), S. 315.
[20] Der Begriff Personenunternehmen umfasst sowohl Einzelunternehmen als auch Personengesellschaften (wie bspw. OHG oder KG).
[21] Vgl. Kraft/Kraft (2006), S. 201. Nach dem Transparenzprinzip, das für die Einkommensbesteuerung von Einzelunternehmen und Personengesellschaften gilt, bilden Unternehmen und Unternehmer eine wirt-schaftliche Einheit. Das durch die unternehmerische Tätigkeit erzielte Einkommen wird direkt dem Unternehmer zugerechnet und von diesem versteuert.
[22] Vgl. Kraft/Kraft (2006), S. 135. Nach dem Trennungsprinzip erfolgt eine steuerliche Trennung zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Anteilseignern. Dies bedeutet, dass Einkommen, das die Kapitalgesellschaft erwirtschaftet, dieser zugerechnet wird. Die Zurechnung auf den Anteilseigner erfolgt grundsätzlich erst bei der Ausschüttung.
[23] Vgl. § 1 KStG und § 2 KStG.
[24] Bis zur Einführung des Halbeinkünfteverfahrens im Jahre 2001 wurden beim Anrechnungsverfahren ausgeschüttete und thesaurierte Gewinne mit unterschiedlichen Steuersätzen besteuert. Die auf die Ausschüttung entfallende Körperschaftsteuer wurde als Vorauszahlung auf die persönliche Einkommen-steuer des Anteilseigners angerechnet.
[25] Vgl. § 8 Abs. 3 KStG. Eine verdeckte Gewinnausschüttung im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Gewinn-ausschüttung steht. Für detaillierte Erläuterungen zur verdeckten Gewinnausschüttung vgl. Stolze (1999).
[26] Vgl. § 4 Abs. 5 Nr. 1-11 EStG und § 10 Nr. 1- 4 KStG.
[27] Vgl. § 8b Abs. 1 und 2 KStG. Nach § 8b Abs. 3 KStG sind diese Einnahmen zu 95 % steuerfrei.
[28] Nach § 8a KStG sind diese nicht abzugsfähig, wenn die Vergütungen insgesamt mehr als 250.000 Euro betragen und wenn eine 1. nicht in einem Bruchteil des Kapitals bemessene Vergütung vereinbart ist oder
2. in einem Bruchteil des Kapitals bemessene Vergütung vereinbart ist und soweit das Fremdkapital zu einem Zeitpunkt des Wirtschaftsjahrs das Eineinhalbfache des anteiligen Eigenkapitals des Anteilseigners übersteigt, es sei denn, die Kapitalgesellschaft hätte dieses Fremdkapital bei sonst gleichen Umständen auch von einem fremden Dritten erhalten können.
[29] Vgl. § 8 Nr. 1 GewStG.
[30] Nach § 9 Nr. 2a ist eine qualifizierte Beteiligung dann gegeben, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 10% des Stamm- oder Grundkapitals beträgt.
[31] Vgl. § 9 Nr. 2a GewStG.
[32] Die zuständige Gemeinde, ist diejenige, in der das Unternehmen seine Betriebsstätte unterhält.
[33] Vgl. § 3 Nr. 40 EStG.
[34] Vgl. § 3c Abs. 2 EStG.
[35] Vgl. § 8b Abs. 1 KStG.
[36] Vgl. § 8b Abs. 3 KStG. Lediglich 5% unterliegen bei der Ausschüttung einem pauschalen Betriebsausgabenabzugsverbot.
[37] Im Folgenden sollen nur die Personenhandelsgesellschaften und Einzelunternehmen betrachtet werden, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 EStG erzielen, da die Untersuchung der Gesamtsteuerbelastung gewerblicher Unternehmen Gegenstand dieser Arbeit ist.
[38] Vgl. § 15 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 EStG.
[39] Der Freibetrag beträgt gemäß § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG beträgt 24.000 Euro; vgl. § 11 Abs. 2 Nr. 1 GewStG.
[40] Vgl. Kraft/Kraft (2006), S. 175-180.
[41] § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG.
[42] § 35 EStG.
[43] Vgl. Erle/Sauter (2000), S. 33.
[44] Die vorgestellten Anforderungen entsprechen mehrheitlich den Teilzielen, die die Bundesregierung ebenfalls als essentiell zum Gelingen des Reformvorhabens definiert hat. Somit wird die abschließende Beurteilung zeigen, ob und inwieweit die Bundesregierung die selbst gesteckten Ziele erreichen wird oder hinter ihren eigenen Anforderungen zurückbleibt.
[45] Vgl. Fuest (2006a), S. 17; vgl. Herzig (2007), S. 7; vgl. Lietmeyer/Petzold (2005), S. 599; vgl. Bach/Steiner, S. 364; vgl. Sachverständigenrat/MPI/ZEW (2006), S. 1; vgl. Bundesverband der Deutschen Industrie (2004), S. 2; vgl. Bundesministerium der Finanzen (2005a), S. 52.
[46] Vgl. Sachverständigenrat/MPI/ZEW (2006), S. 41. Im Folgenden werden sich alle Verweise auf Tabellen oder Abbildungen auf den Anhang beziehen.
[47] Vgl. Fuest/Fuest (2007), S. 13.
[48] Vgl. Schreiber/Spengel (2006), S. 276.
[49] Grundsätzlich unterscheidet man zwischen vergangenheits- und zukunftsorientierten Ermittlungs-ansätzen. Der von Hettich und Schmidt vertretene Ansatz ermittelt eine effektive Durchschnitts-steuerbelastung auf Basis vergangenheitsorientierter, makroökonomischer Daten. Der von Gutekunst ver-folgte Ansatz hingegen basiert auf zukunftsorientierten Daten und simuliert quasi eine Planungsent-scheidung im Unternehmen auf Basis steuerlich relevanter Variablen. Da beide Theorien unterschied-lichen Denkansätzen entspringen, lässt sich folglich in der Wissenschaft kein Konsens über den „richtigen“ effektiven Steuersatz finden. Für eine detaillierte Darstellung zu diesem Thema vgl. Becker/Fuest (2006), S. 35ff.
[50] Vgl. Schreiber/Spengel (2006); vgl. Sachverständigenrat/MPI/ZEW (2006), S.41; vgl. Lang (2006), S. 1770, Radulescu (2005), S.16; vgl. Herzig (2007), S. 7.
[51] Der Vergleich der effektiven Steuerbelastung basiert auf Berechnungen des vom ZEW entwickelten European Tax Analyzer unter Anwendung des zukunftsorientierten Ansatzes. Es handelt sich um Berechnungen für eine mittelständische Kapitalgesellschaft. Diese stellt einen repräsentativen Durchschnitt des Segments der Unternehmen mit Umsatzerlösen zwischen 2,5 und 50 Mio. dar. Das Modell erfasst steuerlich relevante Eigenschaften des Unternehmens, transformiert diese in steuerliche Bemessungsgrundlagen und berechnet die Steuerzahlen für einen Zeitraum von 10 Jahren. Für detaillierte Annahmen, die für das repräsentative Unternehmen getroffen wurden vgl. Sachverständigenrat/MPI/ZEW (2006), S. 159-161. Für weiterführende Erläuterungen zum European Tax Analyzer vgl. Spengel (2004), S. 91-113.
[52] Vgl. Jarass/Obermair (2006), S. 21.
[53] Vgl. Blasch/Weichenrieder (2005), S. 26. Der Bundesfinanzhof erklärt das sog. „Leg-ein-Hol-zurück -Verfahren“ zur Mobilisierung von Körperschaftsteuerguthaben für nicht rechtsmissbräuchlich. Für nähere Erläuterungen vgl. Urteil des BFH v. 28.06.2006, I R 97/05.
Im Rahmen des neu in Kraft getretenen SEStEG vom 13.12.2006 wird nach §37 Abs. 5 Satz 1 KStG das noch aus der Zeit des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens stammende „Restkörperschaftsteuerguthaben“ vom Auszahlungszeitraum 2008 bis 2017 in zehn gleichen Jahresraten auschüttungsunabhängig erstattet.
[54] Vgl. Fuest (2006a), S. 25; vgl. Sachverständigenrat (2006), S. 276. Die Personengesellschaften werden seit 2001 durch die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer entlastet.
[55] Für eine Darstellung der Tarifsenkungen der zwischen 1998 und 2005 vgl. Tabelle 2.
[56] Homburg (2006a), S. 256.
[57] Vgl. Reif (2005), S. 135.
[58] Dabei dient die Wahl einer Einzelunternehmung und einer Kapitalgesellschaft mit nur einem Anteilseigner lediglich der vereinfachenden Darstellung.
[59] Alle Fallbeispiele, die der vorliegenden Arbeit zu Grunde liegen, werden ohne Kirchensteuer berechnet, da sie vom Steuerpflichtigen durch Austritt aus der Religionsgemeinschaft umgangen werden kann.
Zusätzlich sei stets ein Gewerbesteuerhebesatz von 400% unterstellt, sofern keine abweichenden Annahmen getroffen werden. Auf Anteilseignerebene wird der Sparerfreibetrag wegen Geringfügigkeit nicht berücksichtigt.
[60] Vgl. Vogt (2003), S. 19-20; vgl. Schmiel (2006), S. 246-261.
[61] Vgl. Reif (2005), S. 139. Für weiterführende Erläuterungen zur Rechtsformneutralität der Besteuerung vgl. Jansen (2006), S. 752-760 und Wagner (2006), S. 111-114.
[62] Homburg (2006a), S. 251.
[63] Vgl. Sachverständigenrat (2006), S. 324.
[64] Der Modellfall beschränkt sich auf den Nachweis von mangelnder Finanzierungsneutralität zwischen Fremd- und Eigenkapitalfinanzierung. Auch im Belastungsvergleich mit der dritten Finanzierungsform, der Beteiligungsfinanzierung wird eine finanzierungsneutrale Steuerbelastung nicht erreicht. Für weiter-führende Erläuterungen vgl. Sachverständigenrat (2003), S. 333ff.
[65] Vgl. Sachverständigenrat (2005), S. 266.
[66] Vgl. Lang (2006), S. 1770.
[67] Vgl. Stiftung Marktwirtschaft (2006), S. 9. Mit knapp 80.000 Eingängen im Jahr 2006 führte Deutsch-land ca. 20-mal mehr Steuerprozesse als die USA, die jährlich nur auf knapp 4000 Eingänge kommen.
[68] Vgl. Herzig/Watrin (2000), S. 383.
[69] Vgl. Kirchhof (2005), S. 79.
[70] Vgl. Bundesverband der Deutschen Industrie (2004), S. 12.
[71] Vgl. Homburg (2006b), S. 6.
[72] Krause-Junk (2001), S. 67.
[73] Vgl. Urteil des EuGH v. 12.12.2002, Rs C-324/00. Für nähere Erläuterungen vgl. Kapitel 4.2.4.
[74] Vgl. Urteil des EuGH v. 26.10.1999, Rs C-294/97. Im Rahmen der Eurowings-Entscheidung hat der EuGH die hälftige Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen bei der Gewerbesteuer als für mit der Dienstleistungsfreiheit des Art. 49 des EG-Vertrags unvereinbar erklärt.
[75] Vgl. Urteil des EuGH v. 13.12.2005, Rs. C-446/03. Im Rahmen der Marks-&-Spencer-Entscheidung hat der EuGH entschieden, dass einem Konzern die Verrechnung eigener Gewinne mit den Verlusten einer ausländischen Tochter dann nicht untersagt werden darf, wenn im Sitzland der Tochter die Nutzung dieser Verluste unmöglich ist.
[76] Vgl. Europäische Union (2003a), Art. 43-48 EGV. Mit der Regelung zur Niederlassungsfreiheit gewährt die EU jeder (natürlichen) Person oder Gesellschaft das Recht, sich in einem Mitgliedstaat der EU niederzulassen, solange mit einer dauerhaften und stabilen Eingliederung in die Volkswirtschaft des jeweiligen Staates zu rechnen ist.
[77] Vgl. Europäische Union (2003a), Art. 56-60 EGV. Mit der Regelung zur Kapitalverkehrsfreiheit auferlegt die EU jedem seiner Mitgliedsstaaten die Pflicht, Behinderungen im grenzüberschreitenden Kapitalverkehr abzubauen, soweit dies für einen funktionierenden gemeinsamen Markt notwendig ist.
[78] Vgl. Blasch/Weichenrieder (2005), S. 31.
[79] Bundesverband der Deutschen Industrie (2004), S. 16.
[80] Jahn (2007), S. 11. Die Entscheidung des BVG vom 31.01.2007 zur Verfassungswidrigkeit der geplanten Erbschaftsteuerreform gibt einen weiteren aktuellen Beleg für diese Problematik.
[81] Mit dem Gesetz zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung sollte bspw. bereits im Jahr 2001 eine umfassende Unternehmenssteuerreform vollzogen werden. Durch eine Senkung der Steuerbelastung sollte die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen sowie die Attraktivität des Standortes Deutschland für in- und ausländische Investoren gestärkt werden. Die damals formulierten Zielwerte lassen eindeutige Parallelen zur aktuellen Reformdiskussion erkennen. Nach kurzer Zeit jedoch wurden durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 16.5.2003 sowie das Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum StVergAbG vom 22.12.2003 wesentliche Verbesserungen wieder zurückgenommen oder zumindest stark eingeschränkt. Vgl. Jacobs/Spengel (2003), S. 1; vgl. Bundesministerium der Finanzen (2000), S. 1433-1467; vgl. Bundesministerium der Finanzen (2003a), S. 660-667; vgl. Bundesministerium Finanzen (2003b), S. 2840 - 2845.
[82] Vgl. Schreiber/Spengel (2003), S. 21.
[83] Bundesverband der Deutschen Industrie (2004), S. 13.
[84] Vgl. Herzig/Watrin (2000), S. 382; Vgl. Bundesverband der Deutschen Industrie (2004), S. 13.
[85] Vgl. Homburg (2006b), S. 7.
[86] Nach einer Studie des DIW zur Unternehmensbesteuerung gehen dem Staat per annum 15 Mrd. Euro durch Gestaltungen und Gewinnverlagerungen ins Ausland verloren. Vgl. Riedel (2007c), S. 4.
[87] Neben der Anforderung, steuerliche Entlastungen für Unternehmen zu schaffen, ist es für diese ebenfalls von Bedeutung, dass ein Steueraufkommen in solchem Maße erzielt wird, dass der Staat in der Lage ist, auch andere - von der Steuerpolitik unabhängige - Standortfaktoren wie Infrastruktur, hochqualifizierte Arbeitskräfte, politische Stabilität, innere Sicherheit etc. auf hohem Niveau sicherzustellen. Vgl. Kaminski/Strunk (2006), S. 72.
[88] Neben den internationalen Modellen zur Steuergestaltung existieren auch bei rein inländischen Sachverhalten zahlreiche Möglichkeiten durch geschicktes Ausnutzen des geltenden Rechts Steuervermei-dung zu erreichen. Vgl. dazu Kapitel 4.2.1 und 4.2.2.
[89] Der Autor ist sich bewusst, dass isolierte gesetzliche Maßnahmen zur Einschränkung von Gestaltungs-möglichkeiten ungeeignet sind und bei international agierenden Unternehmen die Abwanderung des gesamten Unternehmens provozieren können. Eine erfolgreiche Sicherung des nationalen Steuersubstrats kann daher nur bei Beachtung der zuvor postulierten Maßnahmen zur Verbesserung der Standortattrak-tivität erreicht werden.
[90] Die Duale Einkommensteuer gilt als konzeptionelle Grundlage für eine Neuorientierung des Ertrags-steuerrechts in Deutschland und wurde vom Sachverständigenrat (SVR) erstmals in dessen Jahresgutachten 2003/2004 vorgestellt. Im Februar 2005 beauftragten die ehemaligen Bundesminister der Finanzen, Hans Eichel, und für Wirtschaft und Arbeit, Wolfgang Clement, den SVR, die ökonomischen Auswirkungen einer Unternehmenssteuerreform auf Investitionen, Wachstum und Arbeitsplätze zu prüfen. Der SVR erarbeitete daraufhin in Zusammenarbeit mit dem Max-Plank Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Steuerrecht (MPI) und dem Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung (ZEW) eine Expertise, deren Resultate am 13.2.2006 veröffentlicht wurden und der Bundesregierung als Wegweiser für die Entwicklung ihrer politischen Marschroute dienen sollten.
[91] Vgl. Institut „Finanzen und Steuern“ e.V. (2005), S.20. Finnland, Schweden und Norwegen nutzen die Duale Einkommensbesteuerung in unterschiedlichen Varianten bereits seit Anfang der 90er Jahre.
[92] Vgl. Reif (2005), S. 267.
[93] Vgl. Schreiber/Spengel (2006), S. 278.
[94] Sachverständigenrat/MPI/ZEW (2006), S. 22.
[95] Für weiterführende Erläuterungen zur Unternehmensbesteuerung nach dem Konzept der dualen Einkommensteuer vgl. Sachverständigenrat/MPI/ZEW (2006), S. 22-38.
[96] Vgl. Sachverständigenrat (2005), S. 320ff.
[97] Sachverständigenrat (2005), S. 321.
[98] Vgl. Bundesministerium der Finanzen (2004), S. 29.
[99] Stiftung Marktwirtschaft (2006), S. 5. Dieses steuerpolitische Programm wurde von der Kommission „Steuergesetzbuch“ der Stiftung Marktwirtschaft nach über einjähriger Beratung am 30. Januar 2006 vorgelegt. Bei der Kommission Steuergesetzbuch handelt es sich um ein Expertengremium bestehend aus 76 Vertretern aus Wissenschaft, Recht, Unternehmen, den Kommunen und Vertretern von im Bundestag vertretenen Parteien. Sie steht unter Leitung des Kölner Steuerrechtsprofessors Joachim Lang.
[100] Vgl. Stiftung Marktwirtschaft (2006), S. 16-37.
[101] Vgl. Stiftung Marktwirtschaft (2006), S. 40-43.
[102] Vgl. Stiftung Marktwirtschaft (2006), S. 46-52. Im Folgenden sollen jedoch nur die für diese Arbeit relevanten Aspekte der Unternehmenssteuerreform dargestellt werden.
[103] Die Kommission hält 25% für den standortpolitisch wünschenswerten und 30% für den fiskalpolitisch realistischen Steuersatz.
[104] Vgl. Stiftung Marktwirtschaft (2006), S. 6-7. Zur Neuordnung der Kommunalfinanzen sieht die Kom-mission ein 4-Säulen-Modell vor. Die erste Säule bildet eine aufkommensneutrale Reform der Grund-steuer, durch die eine realitätsnähere Bewertung von Grund und Boden gewährleistet werden soll. Die zweite Säule bildet die Neueinführung einer sog. Bürgersteuer, die als kommunale Einkommensteuer mit einem Steuertarif von 2-4% und mit einem Hebesatzrecht der Gemeinde ausgestattet werden soll. Die dritte Säule bildet die im Haupttext erläuterte Kommunalsteuer. Die vierte Säule stellt eine prozentuale Beteiligung der Gemeinden am Lohnaufkommen der in ihrem Einzugsbereich tätigen Unternehmen dar.
[105] Vgl. Sachverständigenrat (2006), S. 322.
[106] Personenunternehmen deren Gewinn „nachhaltig“ 120.000 Euro nicht übersteigt.
[107] Vgl. Stiftung Marktwirtschaft (2006), S. 33-34.
[108] Vgl. Stiftung Marktwirtschaft (2006), S. 30-31.
[109] Eine Ausnahme bildet die Kleinunternehmerregelung.
[110] Ein weiteres Alternativkonzept, welches die Beibehaltung der synthetischen Einkommensteuer forciert, basiert auf einer sog. Flat Tax. Dies ist eine einstufige Einheitssteuer, bei der der Steuersatz stets konstant und somit gleich dem Grenzsteuersatz ist. Die Reformvorschläge von Paul Kirchhof im Bundestagswahlkampf 2005 basierten auf der Idee einer Flat Tax, die jedoch derzeit keine mehrheitsfähige Lösung für Deutschland darstellt. Für weiterführende Informationen zur Flat Tax vgl. Fuest/Peichl/Schaefer (2006) und Kirchhof (2005).
[111] Bundesministerium der Finanzen (2006e), S. 4.
[112] Unter der Führung von Bundesfinanzminister Peer Steinbrück und dem hessischen Ministerpräsiden-ten Roland Koch wurden die Eckpunkte in einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe unter dem Titel „Wachs-tumsorientierte Unternehmenssteuerreform für Deutschland“ konzipiert.
[113] Zur systematischen Darstellung wurden die Reformvorschläge in Entlastungs- und Gegenfinanzier-ungsmaßnahmen untergliedert. Um ein übergreifendes Verständnis der Änderungen zur Gewerbesteuer zu erhalten, müssen die Kapitel 4.1.1, 4.1.2, 4.2.5, 4.2.6 ganzheitlich berücksichtigt werden.
[114] Zum Zeitpunkt der Beschreibung der Reformmaßnahme lagen dem Verfasser lediglich Absichtserklärungen der Bundesregierung in Form eines Eckpunktepapiers vor. Am 02.02.2007 wurde der Referentenentwurf zur Unternehmenssteuerreform 2008 fertig gestellt, der in einigen Punkten vom Eckpunktepapier abweicht. Der Referentenentwurf wurde aus Zeitgründen insoweit berücksichtigt, als sich Abänderungen oder Konkretisierungen gegenüber dem Eckpunktepapier ergeben haben. Die Beschlussfassung der Bundesregierung ist für den 14. März 2007 geplant. Der Bundestag soll am 15. Juni und der Bundesrat am 6. Juli 2007 das Gesetz endgültig verabschieden.
[115] Die häufig zu findenden Zitate zu Beginn der Unterkapitel stellen den Blickwinkel der Bundesregierung zu den einzelnen Maßnahmen dar und werden daher von den übrigen Ausführungen durch das kursive Schriftbild abgehoben.
[116] Bundesministerium der Finanzen (2006e), S. 2.
[117] Vgl. Bundesministerium der Finanzen (2006e), S. 4.
[118] 15% + 15% * 5,5% = 15,83%.
[119] Vgl. Kapitel 4.2.6.
[120] Für eine veranschaulichende Berechnung sei auf Kapitel 5.1 verwiesen.
[121] Vgl. Schewe (2005), S. 93.
[122] Vgl. Bundesministerium der Finanzen (2006e), S. 9.
[123] Bundesministerium der Finanzen (2006e), S. 1.
[124] Bundesministerium der Finanzen (2006e), S. 4.
[125] Vgl. Kapitel 2.3. Die „Reichensteuer“, nach der ab einem Einkommen von 250.000 Euro ein Einkommensteuerspitzensatz von 45% gelten soll, betrifft nicht die Gewinneinkünfte. Ab dem 01.01.2008 sollen auch diese erfasst werden, sofern die Unternehmenssteuerreform wie geplant zum gleichen Termin in Kraft tritt. Vgl. § 52 Abs. 44 EStG.
[126] Beim Betriebsvermögensvergleich errechnet sich der Gewinn als Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des voran-gegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um die Summe der Entnahmen und vermindert um die Summe der Einlagen. Vgl. Wehrheim (2004), S.19-21.
[127] Vgl. Bundesministerium der Finanzen (2006e), S. 4.
[128] Zur Ausübung des Wahlrechts muss für jeden Betrieb oder Mitunternehmeranteil gesondert ein Antrag zur Thesaurierungsbegünstigung gestellt werden. Dieser wird beim zuständigen Finanzamt eingereicht, und kann bis zur Unanfechtbarkeit des Einkommensteuerbescheids des nächsten Veranlagungszeit-raumes vom Steuerpflichtigen zurückgenommen werden. Bei Mitunternehmeranteilen kann der Steuerpflichtige den Antrag nur stellen, wenn sein Anteil am Gewinn mehr als 10 Prozent beträgt oder 10 000 Euro übersteigt. Vgl. § 34a EStG-E.
[129] Für detaillierte Erläuterungen zur Abgeltungssteuer vgl. Kapitel 4.1.5.
[130] Vgl. § 34a EStG-E.
[131] Bundesministerium der Finanzen (2006e), S. 4.
[132] Die Begünstigung erfasst ausschließlich Unternehmen, die aktiv am wirtschaftlichen Verkehr teil-nehmen oder eine in diesem Sinne werbende Tätigkeit ausüben.
[133] Die Rücklage darf je Betrieb des Steuerpflichtigen einen Betrag von 154.000 Euro sowie für Existenzgründer einen Betrag von 307.000 Euro nicht überschreiten. Außerdem kann sie nur von Betrieben gebildet werden, deren Betriebsvermögen zum Ende des der Bildung der Rücklage vorangehenden Wirschtaftsjahres nicht mehr als 204.517 Euro beträgt. Vgl. § 7g EStG.
[134] Vgl. § 7g Abs. 3 EStG. Für detaillierte Erläuterungen zur Ansparabschreibung vgl. Kapp (2005), S. 110ff.
[135] Vgl. § 7g Abs. 3 EStG. Wurde bspw. eine Rücklage zur Anschaffung eines PKW gebildet, ist es später nicht möglich, die Rücklage zum Kauf eines LKW zu verwenden. Wird jedoch anstelle eines PKW der Marke A ein PKW der Marke B erworben, so gilt dies als funktionsidentisch und wird als rechtmäßig erachtet.
[136] Vgl. § 7g Abs. 3 EStG. Wird die Investition nicht wie geplant getätigt, muss die Ansparrücklage spätestens am Ende des zweiten, auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend aufgelöst werden. In diesem Fall ist der Gewinn des Wirtschaftsjahres, in dem die Rücklage aufgelöst wird, für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, mit einem Strafzins von 6% des Rücklagenbetrages zu erhöhen.
[137] Vgl. Küssel (2006), S. 553.
[138] Eigene Berechnung.
[139] Vgl. § 7g Abs. 23 EStG-E.
[140] Bundesministerium der Finanzen (2006c), S. 10.
[141] Bundesministerium der Finanzen (2006c), S. 11.
[142] 40% ergeben sich durch die Verrechnung der Rücklage mit den Anschaffungs- oder Herstellungs-kosten. Auf die verbleibenden 60% kommt es nochmals zu einer Abschreibung von 40%, davon 20% Sonderabschreibung sowie max. 20% degressive Abschreibung. Dies ergibt eine reguläre Abschreibung von 24% auf Grund der verminderten Bemessungsgrundlage [60% * 40% = 24%]. Addiert man beide Vorgänge, so erhält man das maximale Gewinnminderungsvolumen von 64% [40% + 24% = 64%].
Es gilt jedoch zu bedenken, dass im Referentenentwurf die Abschaffung der degressiven Abschreibung erwogen wird. Vgl. Kapitel 4.2.8.
[143] Vgl. Bundesministerium der Finanzen (2006c), S. 10.
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- Martin Wolf (Author), 2007, Die geplante Unternehmenssteuerreform 2008 zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/73426
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