Daß Deutschland frei und einig sei, / Das ist auch unser Dürsten!/ Doch einig wird es nur, wenn frei/ Und frei nur ohne Fürsten“, dichtete Ferdinand Freiligrath am 25. März 1848 im Londoner Exil. ‚Einheit und Freiheit’, das war das große Projekt der deutschen Revolution von 1848, in dessen Zeichen die Nationalversammlung in der Frankfurter Paulskirche einen Nationalstaat verwirklichen sollte. Aber was war überhaupt die deutsche Nation? Und auf welche Einheit konnte man zurückgreifen? Territoriale und kulturelle Nationskonzepte ließen sich nicht in Einklang bringen: staatlich-territorial war das Gebiet des durchaus verhassten Deutschen Bundes ein Bezugspunkt, doch stimmte es nicht mit den Siedlungsgrenzen der deutschsprachigen Bevölkerung überein, die gleich an mehreren Nationsbildungen beteiligt war. Die Vorstellung einer deutschen Kulturnation als Grundlage eines künftigen Nationalstaats war daher jenseits aller Konflikte illusorisch. Andererseits lebten auf dem Gebiet des Deutschen Bundes anderssprachige Bevölkerungsgruppen, die integriert werden mussten, wollte man die Ansprüche auf diese Gebiete nicht aufgeben. Die Konflikte um die Idee einer deutschen Nation im Zeichen von Einheit und Freiheit traten daher insbesondere in den Debatten der Nationalversammlung über die nationalen Grenzen und die Ausgestaltung der Staatsbürgerschaft und des Minderheitenschutzes zu Tage. Es zeigt sich hieran, wie die hohen Ziele Einheit und Freiheit, sowie nationalistische Tendenzen innerhalb der deutschen Nationalbewegung das Gelingen einer deutschen Staatsbildung und seiner Eingliederung in das Ideal eines friedlichen Europas freier und gleicher Nationalstaaten beeinflussten, erschwerten und letztlich scheitern ließen.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Wer ist ein Deutscher? – Staatsbürgerschaft und Minderheitenschutz
3. „Was ist des Deutschen Vaterland?“ – Konflikte um Deutschlands Grenzen
3.1. Schleswig
3.2. Posen
3.3. Südtirol und Limburg
3.4. Böhmen
3.5. Österreich
4. Einheit und Freiheit – ein zu großes Projekt?
5. Literaturverzeichnis
1. Einleitung
„Daß Deutschland frei und einig sei, / Das ist auch unser Dürsten!/ Doch einig wird es nur, wenn frei/ Und frei nur ohne Fürsten“[1], dichtete Ferdinand Freiligrath am 25. März 1848 im Londoner Exil. ‚Einheit und Freiheit’ war das große Projekt der Revolution von 1848, in dessen Zeichen die Nationalversammlung einen deutschen Nationalstaat verwirklichen sollte.
Allerdings taten sich dabei für die Abgeordneten Probleme auf, die schon in der Natur der Sache selbst begründet lagen: ein Nationalstaat ist definiert als ein Staat, in dem die Nation als Kollektiv der Staatsbürger der politische Souverän ist. Seine territorialen Grenzen sollten dabei generell mit den Siedlungsgrenzen der Nation übereinstimmen[2]. Eine Nation wiederum definiert sich als eine Solidar- und Interessengemeinschaft basierend auf gemeinsamen historischen Erfahrungen, kulturellen und politischen Vorstellungen, die für ein konkretes Territorium Anspruch auf autonome Gestaltung der eigenen Lebensverhältnisse erhebt[3]. Doch auf welches Gebiet sollten sich die Parlamentarier der Paulskirche berufen und was war überhaupt die deutsche Nation? Auf welche Einheit konnte man zurückgreifen?
„Als Richtschur dafür, wo die Grenzen der deutschen Nation lagen, die es mit einem eigenen Staatswesen auszustatten galt, stand neben dem Deutschen Bund wenig mehr als das kulturell-historische Nationskonzept zur Verfügung […].“[4]
Die Abgeordneten konnten sich also, wenn es um eine staatlich-territoriale Abgrenzung ging, auf das Gebiet des – durchaus verhassten – Deutschen Bundes besinnen. Das etwas vage kulturell-historische Nationskonzept hingegen geht zurück auf Johann Gottfried Herders Vorstellungen einer Sprach- und Kulturnation, in denen Faktoren wie gemeinsame Abstammung, Geschichte, Religion, Sitten und Gebräuche und besonders Sprache entscheidend sind. Doch der Deutsche Bund stimmte nicht mit den Siedlungsgrenzen der deutschsprachigen Bevölkerung überein und „soweit die deutsche Zunge reicht“, wie es in dem Lied von Ernst Moritz Arndt heißt, war eine illusorische Vorstellung von den Grenzen des künftigen Nationalstaats, zumal deutschsprachige Bevölkerungsgruppen auch an anderen Nationsbildungen beteiligt waren, wie z.B. in der Schweiz. Andererseits lebten auf dem Gebiet des Deutschen Bundes nicht-deutschsprachige Bevölkerungsgruppen, die integriert werden mussten, wollte man die Ansprüche auf die Gebiete nicht aufgeben. Diese immanenten Probleme, die mit der Idee der deutschen Nation verbunden waren, traten insbesondere in den Debatten der Nationalversammlung über die nationalen Grenzen und die Ausgestaltung der Staatsbürgerschaft und des Minderheitenschutzes zu Tage und sollen an eben diesen Themen hier genauer untersucht und erhellt werden, um schließlich ein genaueres Bild davon zu bekommen was denn nun diese Idee der deutschen Nation war. Die Bedeutung von Einheit und Freiheit für das Gelingen einer deutschen Nationalstaatsgründung wird dabei ebenso zu berücksichtigen sein, wie die nationalistischen Tendenzen innerhalb der deutschen Nationalbewegung, deren Köpfe ja in der Frankfurter Versammlung saßen. Diese sind insofern von Interesse, als dass nationalistisches Gedankengut – wobei mit Nationalismus die Überhöhung der eigenen Nation und die Geringschätzung und feindliche Haltung gegenüber anderen Nationen gemeint ist[5] – den liberalen Ideen des Völkerfrühlings von einem friedlichen Europa freier und gleicher Nationalstaaten zuwider läuft und damit den Grundkonsens und die Prinzipien auf denen Nationen beruhen untergräbt. Unter diesen Vorzeichen wird auch das vermeintliche Scheitern der Revolution und ihres großen Projekts ‚Einheit und Freiheit’ zu betrachten sein.
2. Wer ist ein Deutscher? – Staatsbürgerschaft und Minderheitenschutz
Eine zentrale Frage der deutschen Nationalstaatsgründung war, ob der deutsche Nationalstaat ein Staat der Deutschen sein sollte, oder ob auch andere Nationalitäten darin Platz finden konnten, und wenn ja, mit welchen Rechten. Doch wer war denn überhaupt Deutscher?
Die Bestimmung von Nationalität, und damit die Abgrenzung einer Nation oder eines Nationalstaats, ist traditionell auf zwei verschiedene Auffassungen zurückzuführen: erstens gibt es eine staatlich-territoriale Definition von Nationalität, die jeden einschließt, der auf Staatsgebiet geboren wurde – oder unter Umständen sogar nur lang genug dort gelebt hat. Zweitens kann eine Nationalität ethnisch-kulturell bestimmt werden, und sich durch Abstammung, gemeinsame Werte, Traditionen und eine gemeinsame Kultursprache definieren. Für die deutsche Nationalstaatsgründung war es von Bedeutung, erstmal ein Nationalbewusstsein zu fördern; das ist der Prozess der „kollektiven politischen Bewusstwerdung in dem Mitglieder eines Volkes (Ethnie) bzw. Bewohner eines Territoriums entdecken, dass sie gemeinsame Traditionen und Interessen haben“[6], ohne den es keine Nationsbildung geben kann. Dieses Nationalbewusstsein musste aber weite Teile der Bevölkerung erfassen, um einen Nationalstaat jenseits elitärer Gedankengerüste realisieren zu können. Dazu brauchte es Freiheit: insbesondere eine freie Öffentlichkeit mit einer freien Presse, in der Bürger das Recht haben sich zu versammeln und in den politischen Institutionen mitarbeiten können, um schließlich ein Zusammengehörigkeitsgefühl zu schaffen, das die Einheit von innen heraus förderte; „Nationhood, however natural or cultural it might be, was still in essence a public, a political experience.”[7] Damit beinhaltete das Verständnis der deutschen Nation aber auch eine Bewusstseinsgemeinschaft zu sein, in der Sich-Deutsch-Fühlen und Deutsch-Denken äquivalent waren zu Deutsch-Sein.
In diese mehr politische Idee der deutschen Nation, in der es eine Frage der Einstellung war Deutscher zu sein, und in der man sich Deutsch-Sein aneignen konnte[8], ließen sich auch über Sprach- und Abstammungsgrenzen hinaus andere ethnische Gruppen potentiell integrieren. In diesem Sinn konnte ein Pole, ein Italiener oder ein Tscheche prinzipiell ein Deutscher sein, wenn auch ein „nicht-deutscher Deutsche“ (Brian Vick):
„ […] almost non of the delegates ever questioned the assumption that those who could be deemed non-German by at least some, typically linguistic, criteria would still be entitled to the same full rights as all other citizens of the new German national state: nationality was to be a ‘political concept’.”[9]
Ein Staatsbürger sollte nur zu der Bevölkerung des Gebiets eines deutschen Einzelstaats gehören und mit dessen Gesetzen und Traditionen vertraut sein, also ein Angehöriger des „Staatsvolks“ sein, dessen Determinante der Staatsapparat war, unter dessen Hoheit er lebte. Die Formulierung der Staatsbürgerrechte war demgemäß ethnisch neutral. Es hieß zwar „das deutsche Volk“ oder „jeder Deutsche“, doch deutsch wurde letztendlich staatlich-territorial definiert:
„Abschnitt VI, Artikel I , § 131: Das deutsche Volk besteht aus den Angehörigen der Staaten, welche das deutsch Reich bilden.“[10]
Es sollte keinen Unterschied machen, ob man von „jedem Deutschen“ oder „jedem Staatsbürger“ sprach, denn beides war ohne Ansehen von Sprache, Religion oder Ähnlichem ein politischer Begriff. Bei den Diskussionen über die Rechte, die ethnischen Minderheiten als Gruppe zustehen sollten, zeigte sich jedoch deutlich, dass diese scheinbar liberale Haltung zum einen auf einer angeblichen Überlegenheit der deutschen Kultur – und damit einer unausweichlichen Germanisierung andere Bevölkerungsgruppen – gründete, und wie stark zum anderen polit-strategischer Pragmatismus eine Rolle spielte.
Schon im Vor-Parlament und im Fünfziger-Ausschuss war Minderheiten kulturelle Autonomie zugesichert worden. Die Nationalversammlung hoffte im Hinblick auf die nationalen Brennpunkte, etwa in Böhmen, Dänemark und Posen, durch die Versicherung kultureller Autonomie Minderheiten in die deutsche Nationsbildung einzubinden. Das Minderheitenschutzgesetz, das schließlich in die Verfassung von 1849 einging, sicherte vor allem die sprachliche Souveränität nicht-deutschsprachiger Bevölkerungsteile:
„Abschnitt VI, Artikel XII, § 188: Den nicht deutsch redenden Volksstämmen Deutschlands ist ihre volksthümliche Entwicklung gewährleistet, namentlich die Gleichberechtigung ihrer Sprachen, so weit deren Gebiete reichen, in dem Kirchenwesen, dem Unterrichte, der innern Verwaltung und der Rechtspflege.“[11]
Durch diese Formulierung wurden die nicht-deutschsprachigen Minderheiten zusätzlich integriert – es war keine Rede von anderen Nationalitäten innerhalb Deutschlands, sondern nur von Volksstämmen, worunter streng genommen auch Sachsen oder Schwaben fallen konnten. In der Klausel „soweit deren Gebiete reichen“ zeigt sich jedoch die Toleranzgrenze gegenüber anderen Kulturen: zunächst einmal waren die Rechte von sprachlichen Minderheiten in überwiegend deutschsprachigen Gebieten damit nicht eindeutig geklärt. Darüber hinaus sollte Deutsch auf nationalem Level die vorherrschende Sprache des öffentlichen Lebens bleiben, um eine „babylonische Sprachverwirrung“[12] zu verhindern. Es wurde nicht versichert, dass bestimmte anerkannte Sprachen im Deutschen Reich nicht diskriminiert würden. Damit wäre nationale sprachliche Einheit hinter weitgehender sprachlicher Freiheit zurückgetreten und hätte in seiner Konsequenz sogar ein mehrsprachiges Parlament zur Folge gehabt – der Institution nationaler Einheit:
„Was soll es heißen, wenn beantragt wird, es soll der Satz weggelassen werden: ‚soweit deren Gebiete reichen’. Wollen Sie allen Volksstämme [!], welche mit den Deutschen gleiche Rechte haben, in der Nationalversammlung in ihrem Dialekt zum Wort kommen lassen? Das wird keiner von Ihnen wollen [...].“(Georg Beseler)[13]
Vielfalt wurde nur befürwortet, soweit sie die nationale Einheit nicht gefährdete. Die territorialen Grenzen der sprachlichen Freiheit sorgten damit auch dafür, dass die Vorherrschaft der deutschen Sprache, insbesondere in den politischen Institutionen, untermauert, und eine zu stark politisch ausgerichtete eigene Entwicklung der verschiedenen „Volkstämme“ zugunsten der Einheit eingedämmt wurde:
„In the end it seems that if being a German-speaker was not necessary for citizenship, it was still required for full political participation in the new German state.”[14]
Deutsch-Sein war zwar ein politisches Konzept, aber politische Teilnahme fand jenseits der kommunalen Ebene in deutschsprachigen Institutionen statt, und forderte von daher immer auch eine gewisse Anpassung, ein Deutsch-Werden im kulturellen Sinn.
Für viele Parlamentarier war dieses kulturelle Deutsch-Werden ohnehin unausweichlich, da sie von einer Überlegenheit der deutschen Kultur ausgingen, in die sich nicht-deutsche Gruppen zu ihrem eigenen Wohl und aus freiem Willen einfügen würden. So argumentierte der Freiburger Abgeordnete Franz Joseph Ritter von Buß:
„Deutschland ist sittlich und geistig groß genug, um den Einfluss seiner Bildung auf dem Wege der Freiwilligkeit anderen Stämmen annehmbar zu machen; […] es bedarf nicht der Zwangsgermanisierung, um das Siegel deutschen Geistes den sich danach sehnenden anderssprechenden Stämmen zum Segen aufzuprägen.“[15]
Eine ‚gewaltsame’ Germanisierung war allein durch die vorgestellte Überlegenheit unnötig. Daher war es leichter, die nationale Einheit im kulturellen Sinn zunächst zugunsten kultureller Freiheiten, des zukünftigen inneren Friedens und eines größeren Staatsterritoriums – und damit größerer Macht – zurückzustellen.
[...]
[1] Freiligrath, Ferdinand (1848): Berlin. Lied der „Amnestierten im Auslande“. Revolutionslied, dem deutschen Volke gewidmet. In: Grab, Walter/ Friesel, Uwe (Hrsg.): Noch ist Deutschland nicht verloren. Eine historisch-politische Analyse unterdrückter Lyrik von der Französischen Revolution bis zur Reichsgründung. München 1970, S. 245.
[2] vgl. Dann, Otto: Nation und Nationalismus in Deutschland. 1770 – 1990. 3. überarb. und erw. Aufl. München 1996, S. 17.
[3] vgl. ebd., Nation und Nationalismus in Deutschland, S. 12.
[4] Müller Lorenz, Frank: Die Revolution von 1848/49. Darmstadt 2002, S. 96.
[5] vgl. Dann, Nation und Nationalismus in Deutschland, S. 20.
[6] Dann, Nation und Nationalismus in Deutschland, S. 14.
[7] Vick, Brian: Defining Germany: the 1848 Frankfurt parliamentarians and national identity. Cambridge, Mass. [u.a.] 2002, S. 41.
[8] vgl. ebd., Defining Germany, S. 116f.
[9] Vick, Defining Germany, S. 110.
[10] Verfassung des Deutschen Reiches (28.03.1849), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/nzjh/verfdr1848.htm, Letztes Update: 3.1.2004. Recherche am 11.3.2004.
[11] Verfassung des Deutschen Reiches (28.03.1849), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/nzjh/verfdr1848.htm.
[12] vgl. Vick, Defining Germany, S. 127.
[13] Wigard, Franz (Hrsg.): Stenographischer Bericht über die Verhandlungen der deutschen konstituierenden Nationalversammlung zu Frankfurt am Main. Frankfurt am Main 1848/49. Bd. 7: 5210.
[14] ebd, Defining Germany, S. 127.
[15] Wigard, StB 7: 5209.
- Citation du texte
- Laura Heuer (Auteur), 2004, Die Revolution 1848/49 - Deutsche Nationsbildung im Zeichen von Einheit und Freiheit, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/73262
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