Die vorliegende Arbeit hat zum Thema Johannes Calvins (1509-1564) Argumentation gegen das Trienter Konzil. Calvin selbst überschreibt seine 1547 verfasste Schrift mit Acta Synodi Tridentinae. Cum Antidoto („Die Akten des Trienter Konzils. Mit einem Gegengift“). Dabei betrachte ich nur die Anmerkungen zur sechsten Konzilssitzung, die sich mit dem Thema der Rechtfertigung befasst. „Die Konzentration auf das Rechtfertigungsdekret läßt sich verantworten. Denn in Calvins Beschäftigung damit, die den Großteil seiner Schrift [sc. der gesamten genannten Streitschrift] ausmacht, handelt es sich zweifellos auch um ihren Höhepunkt, indem er erkennt und sich dem offen stellt, daß das Konzil hier seinerseits auf die entscheidende Erkenntnis zielt, mit der in der Tat das evangelische Christentum steht und fällt.“
Die Arbeit gliedert sich in fünf Teile: zunächst werden kurz das Trienter Konzil (Kap. 2) und Calvins Lebenssituation um 1547 (Kap. 3) vorgestellt. Darauf folgt ein Überblick über die Entstehung, die Überlieferung und die sprachliche Gestalt des behandelten Textes (Kap. 4). Kapitel 5 bildet den Schwerpunkt, es folgt systematisch der Quelle und stellt Calvins Argumentation dar. Dabei lassen sich einige Redundanzen nicht vermeiden, denn eine Reihe von „fast stereotyp wiederkehrenden kontroversen Punkte[n]“ bringt der Reformator immer wieder. Calvin selbst würde sich gern kürzer fas- sen, aber vix unus est versus, qui non aliquo notabili errore conspersus sit: et qui dissimulationem non ferrat . Dieser Genauigkeit, diesem systematischen Vorgehen versuche ich Rechnung zu tragen. Das Abschlusskapitel (Kap. 6) fasst den behandelten Text kurz zusammen und verweist auf einige kritische Punkte.
An verschiedener Stelle verweise ich auf Luther und seine Schriften. Das hat zwei Gründe: Zum einen richtet sich das Trienter Konzil dezidiert gegen ihn und den sich auf ihn berufenden Protestantismus. Zum anderen versteht Calvin sich selbst als Schüler des Wittenbergers und verehrt ihn.
Inhalt
1. Einleitung
2. Das Trienter Konzil
3. Calvins Situation um 1547
4. Calvins Antidotum als Reaktion auf die Dekrete der Sessio VI
4.1 Entstehung und Publikation des Antidotum
4.2 Zur Form des Antidotum
5. Calvins Argumentation im Antidotum
5.1 Eignung und Bereitschaft des Menschen für die Rechtfertigung?
5.2 Rechtfertigung allein durch den Glauben an Gottes reine Gnade
5.3 Glaube und Werke
5.4 Die Gewissheit des rechtfertigenden Glaubens
5.5 Sind die dem Glauben folgenden Werke verdienstlich?
5.6 Die Unerfüllbarkeit des Gesetzes
5.7 Die Erwählung der Glaubenden
5.8 Buße und Beichte
5.9 Von der Hoffnung des Glaubens
6. Schlussbetrachtung
Literatur
1. Einleitung
Die vorliegende Arbeit hat zum Thema Johannes Calvins (1509-1564) Argumentation gegen das Trienter Konzil. Calvin selbst überschreibt seine 1547 verfasste Schrift mit Acta Synodi Tridentinae. Cum Antidoto („Die Akten des Trienter Konzils. Mit einem Gegengift“). Dabei betrachte ich nur die Anmerkungen zur sechsten Konzilssitzung, die sich mit dem Thema der Rechtfertigung befasst. „Die Konzentration auf das Rechtferti- gungsdekret läßt sich verantworten. Denn in Calvins Beschäftigung damit, die den Großteil seiner Schrift [sc. der gesamten genannten Streitschrift] ausmacht, handelt es sich zweifellos auch um ihren Höhepunkt, indem er erkennt und sich dem offen stellt, daß das Konzil hier seinerseits auf die entscheidende Erkenntnis zielt, mit der in der Tat das evangelische Christentum steht und fällt.“[1]
Die Arbeit gliedert sich in fünf Teile: zunächst werden kurz das Trienter Konzil (Kap. 2) und Calvins Lebenssituation um 1547 (Kap. 3) vorgestellt. Darauf folgt ein Über- blick über die Entstehung, die Überlieferung und die sprachliche Gestalt des behandel- ten Textes (Kap. 4). Kapitel 5 bildet den Schwerpunkt, es folgt systematisch der Quelle und stellt Calvins Argumentation dar. Dabei lassen sich einige Redundanzen nicht ver- meiden, denn eine Reihe von „fast stereotyp wiederkehrenden kontroversen Punk- te[n]“[2] bringt der Reformator immer wieder. Calvin selbst würde sich gern kürzer fas- sen, aber vix unus est versus, qui non aliquo notabili errore conspersus sit: et qui dissi- mulationem non ferrat[3]. Dieser Genauigkeit, diesem systematischen Vorgehen versuche ich Rechnung zu tragen. Das Abschlusskapitel (Kap. 6) fasst den behandelten Text kurz zusammen und verweist auf einige kritische Punkte.
An verschiedener Stelle verweise ich auf Luther und seine Schriften. Das hat zwei Gründe: Zum einen richtet sich das Trienter Konzil dezidiert gegen ihn und den sich auf ihn berufenden Protestantismus.[4] Zum anderen versteht Calvin sich selbst als Schüler des Wittenbergers und verehrt ihn[5].
Folgende Formalia seien noch vorangestellt:
Der Text Calvins wird im Fließtext jeweils lateinisch zitiert, in der Anmerkung auf deutsch wiedergegeben. Sämtliche lateinischen Zitate werden in kursiv gesetzt. Die Übersetzung der Acta Synodi Tridentinae folgt der benutzten Studienausgabe (s. Litera- turverzeichnis).
Um das Literaturverzeichnis nicht zu überfrachten durch Quellen, aus denen nur je ein einziges Zitat stammt, werden die übrigen Zitate, die eigentlich der Primärliteratur zu- zurechnen sind, in der Regel nach Hirschens „Hilfsbuch zum Studium der Dogmatik“ (in wenigen Fällen nach anderer Sekundärliteratur) zitiert.
Deutsche Bibelzitate werden nicht in der Fassung Calvins (die ja immer eine Überset- zung aus dem Lateinischen darstellt) gebracht, sondern nach der im Literaturverzeichnis angeführten Lutherbibel.
2. Das Trienter Konzil (1545-1563)
Nur wenige Wochen vor Luthers Tod treten nach elfjähriger Vorlaufzeit am 13. Dezem- ber 1545 drei Kardinäle, vier Erzbischöfe[6], 21 Bischöfe sowie 5 Ordensgeneräle in Tri- ent (also innerhalb des Deutschen Reiches) zu einem Konzil zusammen. Ihre Zahl wird im folgenden Jahr noch erweitert, allerdings stammen nur zwei Mitglieder aus dem Reich.[7] Papst Paul III. (1534-1549) will mit dem Konzil eine innerkatholische Reform als Reaktion auf die kirchenspaltenden Reformationen in Wittenberg, Zürich und Genf erreichen.
Das Konzil ist auf zweierlei ausgerichtet: Einerseits, eine Entscheidung in den strittigen dogmatischen Fragen zu treffen in Abgrenzung zu den Protestanten; andererseits, die längst fälligen Veränderungen der äußeren Form der römischen Kirche in die Wege zu leiten. Im Januar 1546 wird beschlossen, beide Komplexe parallel zu verhandeln. Schwerpunkte im Bereich der dogmatischen Fragen sind die nach den Quellen der Of- fenbarung (neben der Schrift auch apostolische Tradition und kirchliches Lehramt ge- genüber dem reformatorischen sola scriptura, Sessio IV, 08. April 1546) und nach der Rechtfertigung (Mitwirkung des Menschen notwendig wie bei Thomas von Aquin ge- genüber dem sola gratia, Sessio VI, 13. Januar 1547), daneben die Sakramentenlehre (Sessio VII, 03. März 1547). Im Grunde sind die anfallenden Entscheidungen zumindest in ihrer groben Form schon im Vorfeld getroffen; es geht um „die dogmatische Verur- teilung des Lutheranismus.“[8] Bezeichnend ist, dass ohnehin kein einziger Protestant zum Konzil geladen ist und während der Verhandlungen der Kaiser im Schmalkaldi- schen Krieg (1546/47), großzügig von der Kurie unterstützt, gegen die Evangelischen zu Felde zieht. „Während in Trient um das Verständnis von Heil und Gnade gerungen wurde, zogen Ende Juli [1546] 12000 päpstliche Soldaten an der Stadt vorbei zum anti- protestantischen Gefecht.“[9]
In den Punkten der äußeren Reform verständigt man sich (ebenfalls in der Sessio VII) auf eine stärkere Beachtung der Residenzpflicht von Bischöfen, Förderung der Errich- tung von Ausbildungsstätten für künftige Geistliche, die Abschaffung von Simonie und sogar des Geldablasses.[10] Kaiser Karl V. hätte gerne weiterführende Reformmaßnahmen gesehen, „die Synode zu einem großen Reformkonzil der ganzen abendländischen Christenheit“[11] gemacht, jedoch liegt das Recht, die Tagesordnung zu erstellen, bei den päpstlichen Gesandten. Diese erarbeiten auch zu jedem zu behandelnden Sachverhalt einen Fragen- und Thesenkatalog, der zunächst jeweils einer Theologenkongregation vorgelegt wird, über deren Vorschläge dann im Plenum entschieden wird.[12] Sämtliche Beschlüsse müssen zuletzt vom Papst bestätigt werden.[13] Mit dem Trienter Konzil wird die römisch-katholische Kirche zu dem, wozu die Evangelischen von Anfang an ge- zwungen sind: einer Bekenntniskirche.[14]
3. Calvins Situation um 1547
Im Alter von 23 oder 24 Jahren bekehrt sich Calvin 1532/33 zum Protestantismus, er selbst bezeichnet sich seitdem als „amateur de Jésus-Christ“[15]. Maßgeblich ist der Ein- fluss lutherischer Schriften und der Loci Melanchthons.[16] Schnell wird aus dem Huma- nisten ein strenger Verfechter der neuen Lehre. Nach einem ersten Versuch, sich in Genf zu etablieren (August 1536 bis April 1538), der an der noch zu großen Zahl der Altgläubigen scheitert[17], kann er ab 1541 seine Vorstellungen von der Struktur evange- lischer Kirche verwirklichen[18], indem am 20. November 1541 die Genfer Kirchenord- nung („Ordonnances ecclésiastiques“) in Kraft tritt, die eine besonders strenge Kirchen- zucht vorsieht. „Calvin und der Rat der Stadt sind dabei, eine Art Theokratie in Genf aufzurichten, die mit ihrer gesetzlichen Härte die Freiheit und Kreativität der aus dem Evangelium hervorgehenden Liebe zu verdrängen und zu unterdrücken droht.“[19]
1543 verfasst Calvin drei Streitschriften, in denen er die evangelische Lehre verteidigt. Die Erste richtet sich gegen die in diesem Jahr von der Sorbonne herausgegebenen Glaubensartikel (eine Art katholischen Katechismus mit dezidierter Abweisung protes- tantischer Ansichten) und ist den hier zu betrachtenden Ausführungen zum Tridentinum ähnlich gestaltet. Die einzelnen Abschnitte bezeichnet Calvin auch hier als „Gegengift“, antidotum. Die zweite Schrift greift den Utrechter Domherren Albert Pighius an, der den freien Willen lehrt. Die dritte schließlich beschäftigt sich mit dem Reliquienmiss- brauch in der katholischen Kirche.[20] 1545 antwortet Calvin scharf auf die Enzyklika „Admonitio paterna“ Pauls III. (1544), die eine Gleichstellung von Protestanten und Ka- tholiken ablehnt.[21]
„Calvin hat für die Durchsetzung seines Gemeindeideals einen fünfzehnjährigen aufrei- benden Kampf innerhalb des Genfer Stadtstaates führen müssen.“[22] Dabei geht der Re- formator nicht gerade zimperlich mit Gegnern im eigenen Lager um. Der Lehrer Castel- lio muss wegen seiner Meinung vom Hohenlied und über Christi Höllenfahrt 1544 Genf verlassen, der Mediziner und Theologe Bolsec wird wegen seiner Kritik an Calvins Prä- destinationslehre 1551 verbannt. Endgültig gefestigt erscheint Calvins Position als Füh- rer der Protestanten der Schweiz allerdings erst nach 1553, als am 28. Oktober des Jah- res der Arzt Michael Servet auf Betreiben Calvins wegen antitrinitarischer Häresie in Genf verbrannt wird.[23] 1547 steht Calvin also schon in einer gewissen Repräsentations- funktion für den Protestantismus, ist aber noch nicht unumstrittener Meinungsführer. Diese Unsicherheit wirkt auch prägend auf sein Werk: „Wenn Calvin nach dem Gehal- tensein in Gottes Ratschluss und der darauf gründenden Ordnung fragt, so wird diese Frage nicht von einem Mann gestellt, der eine unangefochtene Herrschaft über seine Gemeinde in Genf noch ausbauen und absichern will, sondern von einem mit Verfolg- ten [sc. die Protestanten in Frankreich] solidarischen Menschen. Calvin lenkt den Blick auf den vorhersehenden Gott, um bedrängten Christen Trost zuzusprechen und sie zur Beharrlichkeit zu ermutigen.“[24]
4. Calvins Antidotum als Reaktion auf die Dekrete der Sessio VI
4.1 Entstehung und Publikation des Antidotum
Wie in Kapitel 3 geschildert, hat Calvin vor 1547 bereits mehrmals die evangelische Lehre gegen katholische Schriften verteidigt. Obwohl weder der Papst noch der Kaiser daran großes Interesse haben[25], gelangen die Dekretstexte schnell an die Öffentlichkeit, und im Frühjahr 1547[26] äußert sich bereits Melanchthon schriftlich dazu. Spätestens im August 1547 muss auch Calvin im Besitz der Texte sein, denn am 12. des Monats fordert sein Genfer Mitstreiter Guillaume Farel (1489-1565) ihn in einem Brief zur Re- zension auf.[27] Calvin kommt der Bitte zügig nach, das Vorwort seiner Schrift datiert auf den 11. November 1547, im Dezember wird die lateinische (Original-)Fassung ge- druckt, der Titel lautet Acta Synodi Tridentinae. Cum Antidoto („Akten des Trienter Konzils. Mit einem Gegengift“). 1548 erscheint eine – vermutlich von Calvin selbst übersetzte – französische Fassung.
Calvins Erwiderung blieb auch in katholischen Kreisen nicht unbeachtet, 1548 verfasst der schon gegen Luther aufgetretene Theologe Johann Cochläus (1479-1552) eine Erwi- derung.[28]
4.2 Zur Form des Andidotum
Calvin zitiert in seiner Rezension wörtlich die Konzilstexte und lässt ihnen detaillierte Anmerkungen, Kommentare und Widerworte folgen. „Dadurch bekommt seine Kritik die Gestalt eines Disputationsverfahrens, bei dem die Leser seiner Schrift die Gelegen- heit bekommen, die Stichhaltigkeit seiner Argumentation zu überprüfen.“[29] Dabei geht es Calvin nicht darum, Altgläubige zu überzeugen, „sondern er will seinen Glaubensge- nossen ein Antidotum, Argumente gegen Trient, in die Hand geben.“[30]
Zwar verzichtet Calvin auf die von Farel vorgeschlagene satirische Form, weil er meint, nicht ernstgenommen zu werden[31], dennoch ist die Schrift voll von Sarkasmus und steht Luthers Polemik kaum nach.[32] So heißt es z.B. zum sechsten[33] Kapitel der hier zu be- trachtenden Sessio VI: Nempe putidas naenias hic audimus, quas in scholis deblatterare Sophistae solent.[34] An anderer Stelle (zum achten Kapitel) gibt sich Calvin von den Konzilstexten gelangweilt: Postquam septimo capite, de modo praeparationis, ita frigi- de tractarunt, ut quemvis non porosus insipidum Papistam merito tantae insultitatis pu- dere debeat ....[35] Namentlich für die Konzilsväter verwendet er wenig schmeichelhafte Attribute: „neptunische Väter, Esel in Löwenhaut, Schwätzer, brutale Mönche, käufli- che Zungen, Götzendiener“ oder einfach „jene Schweine“[36] ; er spricht dem Konzil über- haupt den Beistand des Heiligen Geistes ab, der eigentlich zur theologischen Entschei- dungsfindung hinzutreten müsste.[37]
5. Calvins Argumentation im Antidotum
Die Konzilsväter von Trient behaupten, ihre Lehrmeinung von der Rechtfertigung sei die alleingültige: Districtius inhibendo: ne deinceps audeat quisquam aliter credere, praedicare aut docere, quam, presenti decreto statuitur, et declaratur.[38] Calvin dagegen bezeichnet ihre Ansicht als obscuritas („Verdunklung“), weil der Mensch zu stolz sei, Gott allein den Verdienst an der Rechtfertigung des Sünders zuzuerkennen, quod aeger- rime adducimur, ut uni Deo in soldium relinquamus iustititae gloriam.[39] Calvin sieht in der Lehre von Trient einen Mittelweg zwischen dem Pelagianismus[40] und der Rechtfer- tigung sola gratia, wie sie die Bibel lehrt.[41] Soweit äußert er sich bereits im Vorwort seiner Schrift, bevor er in die detaillierte Auseinandersetzung eintritt.
[...]
[1] Eberhard Busch in der Einleitung zu Calvin, Acta, 113.
[2] Stadtland, 84. Gemeint sind Synergismus, Willenslehre, Sakramentalisierung der Rechtfertigung, Glau- bensverständnis, Rechtfertigung und Heiligung, Gesetz und Evangelium, Heiligungslehre, Gewissheit.
[3] Calvin, Acta, 190.
[4] vgl. Adam, 371. Nach Stadtland, 83, Anmerkung 51, ist „Calvin ... in Trient so gut wie unbekannt und wird in Trient nur zweimal nebenher erwähnt.“
[5] vgl. Adam, 342, Stadtland, 61
[6] Da sich Calvin nur mit den Dekreten der ersten Konzilsperiode auseinandersetzt, verzichte ich auf eine Darstellung des Konzilsverlauf nach diesem Termin. Nachzulesen bei zur Mühlen, 119-122.
[7] vgl. zu diesen Angaben zur Mühlen, 111f.
[8] Adam, 371.
[9] Eberhard Busch in der Einleitung zu Calvins Acta, 108.
[10] Zusammenfassung der Beschlüsse nach Schmidt, 384f.
[11] Schmidt, 385.
[12] das Procedere nach zur Mühlen, 112f.
[13] durch Papst Julius III. am 26 Januar 1564, vgl. zur Mühlen, 122.
[14] vgl. Adam, 370.
[15] Cottrett, 116 u.ö.
[16] vgl. Stadtland, 61.
[17] vgl. zur Mühlen, 60f.
[18] Von der Erfüllung seiner Vorstellungen von Kirche durch den Rat der Stadt Genf hat Calvin seine Rückkehr dorthin abhängig gemacht. Vgl. Wallmann, 115.
[19] zur Mühlen, 63.
[20] vgl. zur Mühlen, 64.
[21] vgl. Stadtland, 83.
[22] Wallmann, 115.
[23] vgl. zu den geschilderten Auseinandersetzungen zur Mühlen, 64f.
[24] Faber, 228.
[25] vgl. Busch in der Einleitung zu Calvins Acta, 109.
[26] nach Busch in der Einleitung zu Calvins Acta, 109 Stadtland, 82 (Anmerkung 46) gibt 1546 als Jahr der Abfassung des melanchthonschen Textes an.
[27] vgl. Stadtland, 83.
[28] vgl. Busch in der Einleitung zu Calvins Acta, 113.
[29] Busch in der Einleitung zu Calvins Acta, 111.
[30] Stadtland, 83.
[31] vgl. Busch in der Einleitung zu Calvins Acta, 111.
[32] vgl. Stadtland, 83.
[33] Ich folge in der Zählung der Dekretskapitel Calvin, der das eigentliche Vorwort bereits als erstes Kapi- tel zitiert und so immer um eins von der originalen Zählung abweicht. Vgl. Busch in der Einleitung zu Calvin, Acta, 113.
[34] Calvin, Acta, 140. „Natürlich hören wir hier die widerwärtigen Kinderein, die die Sophisten in den Schulen herzuplappern pflegen.“ Gemeint sind die scholastisch ausgerichteten Konzilsmitglieder, insbe- sondere die Anhänger Thomas von Aquins.
[35] Calvin, Acta, 146. „Nachdem sie im siebten Kapitel über die Weise der Vorbereitung so fade gehandelt haben, daß sich jeder beliebige nicht ganz ungelehrte Papist mit Recht der so großen Geschmacklosigkeit schämen müßte ...“.
[36] Stadtland, 83, Anmerkung 52.
[37] vgl. Stadtland, 83. Ebd., Anmerkung 54: „Einige Väter seien so dumm, daß selbst der Heilige Geist nichts mehr bei ihnen ausrichten könne.“
[38] Calvin, Acta, 116. „Sie [sc. die Lehre des Konzils] verbietet aufs strengste, daß jemand künftig anders zu glauben, predigen oder lehren wagt, als durch das vorliegende Dekret festgesetzt und erklärt wird.“
[39] Calvin, Acta, 136. „ ... daß wir nur höchst widerwillig dazu gebracht werden, Gott allein den Ruhm der Gerechtigkeit ganz und gar zu überlassen.“
[40] Der irische Mönch Pelagius lehrt im 5. Jahrhundert gegen Augustin, der den Menschen für grundsätz- lich dem Bösen zugeneigt hält, die „volle sittliche Freiheit des Menschen“ und wird dafür 431 in Ephesus verdammt. Schmidt, 118.
[41] vgl. Calvin, Acta, 136.
- Quote paper
- Christian Deuper (Author), 2007, Johannes Calvins "Antidotum" gegen das Rechtfertigungsdekret des Trienter Konzils (1547), Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/72686
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