Seit Beginn der Liberalisierung des Strommarktes im Jahr 1998 sind massive Veränderungen in der Rechtslandschaft der Energiewirtschaft zu beobachten.
Sowohl die Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes, die Einführung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, als auch das Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz seien hier nur als die einschneidensten Beispiele genannt.
Aus einem einstmals nationalen Markt erwuchs die Herausforderung für die zahlreichen deutschen Versorgungsunternehmen, nunmehr auf einem europäischen Markt bestehen zu müssen mit dem gleichzeitigen politischen Druck, die Strom- und Gaspreise drastisch zu senken.
Sind die Preise für Strom nach der Liberalisierung in Deutschland erwartungsgemäß zunächst gefallen, so hat bis heute wieder ein Angleich auf das Preisniveau von vor 1998 stattgefunden. Nach Aussage von Michael Nickel (Leiter des VDEW-Bereichs „Markt und Daten“) verminderten sich die Preise, welche die Haushalte für ihren Strombezug im Jahr 2000 zahlten im direkten Vergleich zu 1998 um knapp ein Fünftel.
Seit dem sind die staatlichen Belastungen in Bezug auf den Strompreis stark gestiegen. Laut Michael Nickel sei der Strompreis für Haushalte ohne gestiegene Staatslasten 2004 noch um 16 Prozent günstiger als 1998. Ebenso führt er auf, dass seit der Liberalisierung die Staatslasten auf den Strompreis insgesamt verfünffacht wurden
Da sich der von der Politik versprochene Wettbewerb auf dem Strom- und Gasmarkt nicht in Form einer hohen Wechselrate der Kunden einstellte und die Politik dies auf das blockierende Verhalten einiger Netzbetreiber zurückführt, steht nun der Energiewirtschaft mit dem so genannten „legal Unbundling“, der gesellschaftsrechtlichen Trennung von Netz und Vertrieb, welche bis zum 30.06.2007 vollzogen werden muss, ein weiterer Einschnitt bevor.
Dies hat zur Folge, dass in Zukunft sämtliche größere Versorger einer rechtlichen, operationellen, informatorischen und buchhalterischen Entflechtung unterliegen
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Einleitung
Der Energiemarkt aktuell
2. Entwicklung der Energiewirtschaft
2.1 Die Liberalisierung
2.1.1 Historische Ausgangssituation von
2.1.2 Die Entwicklung nach 1945 bis
2.1.3 Prozess der Liberalisierung ab
2.2 Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
2.2.1 Aufbau des aktuellen EnWG
2.3 Entflechtung nach dem EnWG
2.3.1 Vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen
2.3.2 Zielsetzung und Anwendungsbereich der Entflechtungsbestimmungen
2.3.3 Die rechtliche Entflechtung
2.3.4 Die operationelle Entflechtung
2.3.5 Die informatorische Entflechtung
2.3.6 Die buchhalterische Entflechtung
3. Überbegriff Unbundling
3.1 Legal Unbundling
3.1.1 Das Pachtmodell
3.2 Ownership Unbundling
3.3 Steuerliche Aspekte
4 Fazit
Literaturverzeichnis
Homepages
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Preisentwicklung und Steuerbelastung
Abb. 2: Entflechtungsvorschriften
Abb. 3: informatorische Entflechtung bei Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
Abb. 4: Anforderungen an die interne Rechnungslegung
Abb. 5: Pacht- und Dienstleistungsmodell
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einleitung
Der Energiemarkt aktuell
Betrachtet man die aktuelle Situation auf dem Energiemarkt, so wird man schnell feststellen, dass es in den letzten 8 Jahren speziell auf dem Strom- und Gasmarkt gravierende Änderungen gegenüber den vergangenen Jahren gegeben hat. Seit Beginn der Liberalisierung des Strommarktes im Jahr 1998 sind massive Veränderungen in der Rechtslandschaft der Energiewirtschaft zu beobachten.
Sowohl die Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes, die Einführung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, als auch das Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz seien hier nur als die einschneidensten Beispiele genannt.
Aus einem einstmals nationalen Markt erwuchs die Herausforderung für die zahlreichen deutschen Versorgungsunternehmen, nunmehr auf einem europäischen Markt bestehen zu müssen mit dem gleichzeitigen politischen Druck, die Strom- und Gaspreise drastisch zu senken.
Der Verband der Elektrizitätswirtschaft (VDEW) hat seine Mitgliedsunternehmen in Seminaren und Vorträgen auf das Kommende vorbereitet. Da die Liberalisierung in den skandinavischen Ländern zu Beginn der Selbigen in Deutschland schon weitestgehend abgeschlossen war, wurden die Szenarien am Beispiel Norwegens durchgespielt. Schon damals wurde der deutschen Energiewirtschaft eine ähnliche Preisentwicklung vorausgesagt. Auf dem norwegischen Markt konnte zunächst eine starke Absenkung der Preise erzielt werden. Bald darauf folgte jedoch ein erheblicher Anstieg, welcher das Liberalisierungskonzept fraglich erscheinen lies.
Sind die Preise für Strom nach der Liberalisierung in Deutschland erwartungsgemäß zunächst gefallen, so hat bis heute wieder ein Angleich auf das Preisniveau von vor 1998 stattgefunden. Nach Aussage von Michael Nickel (Leiter des VDEW-Bereichs „Markt und Daten“) verminderten sich die Preise, welche die Haushalte für ihren Strombezug im Jahr 2000 zahlten im direkten Vergleich zu 1998 um knapp ein Fünftel.[1]
Seit dem sind die staatlichen Belastungen in Bezug auf den Strompreis stark gestiegen. Laut Michael Nickel sei der Strompreis für Haushalte ohne gestiegene Staatslasten 2004 noch um 16 Prozent günstiger als 1998. Ebenso führt er auf, dass seit der Liberalisierung die Staatslasten auf den Strompreis insgesamt verfünffacht wurden.1
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 1: Preisentwicklung und Steuerbelastung[2]
Nicht zuletzt wegen der ständig steigenden Energiepreise auf der Erzeugerseite und der Großhandelsebene standen gerade in jüngster Zeit die großen deutschen Energieversorgungsunternehmen verstärkt im Focus des öffentlichen Interesses.
Auch die spektakulären Stromausfälle der letzten Zeit, wie zum Beispiel der Stromausfall in Nordrhein-Westfalen Anfang des Jahres bei dem unter extremen Wetterverhältnissen einige Masten einer Höchstspannungsleitung der RWE wie Streichhölzer umknickten und somit in Teilen der betroffene Region tagelang keine elektrische Energie zur Verfügung stand, trugen dazu bei.
Erst vor kurzer Zeit erhitzte sich die Diskussion erneut, wegen eines ganz Westeuropa betreffenden Stromausfalls, welcher seinen Ursprung im deutschen Stromnetz hatte.
Die Abschaltung einer Hochspannungsleitung im E.ON Netz Zwecks der Ermöglichung einer Durchfahrt des Kreuzfahrtschiffes „Norwegian Pearl“ in die Nordsee führte dazu, dass erneut eine hitzige Diskussion über die Versorgungssicherheit sowie die Reinvestition der erwirtschafteten Gewinne in die Netzinstandhaltung sowie den Netzausbau aufkam.
Laut dem Verband der Elektrotechnik (VDE) seien die Netzinvestitionen seit den achtziger Jahren um etwa 40 Prozent zurückgegangen. Die Ausgaben seien somit von 6,8 auf 3,9 Milliarden Euro pro Jahr gesunken und gleichzeitig werden den bestehenden Leitungen immer größere Strommengen zum Transport zugemutet.[3]
Da sich der von der Politik versprochene Wettbewerb auf dem Strom- und Gasmarkt nicht in Form einer hohen Wechselrate der Kunden einstellte und die Politik dies auf das blockierende Verhalten einiger Netzbetreiber zurückführt, steht nun der Energiewirtschaft mit dem so genannten „legal Unbundling“ , der gesellschaftsrechtlichen Trennung von Netz und Vertrieb, welche bis zum 30.06.2007 vollzogen werden muss, ein weiterer Einschnitt bevor.
Dies hat zur Folge, dass in Zukunft sämtliche größere Versorger einer rechtlichen, operationellen, informatorischen und buchhalterischen Entflechtung unterliegen
2. Entwicklung der Energiewirtschaft
2.1 Die Liberalisierung
2.1.1 Historische Ausgangssituation von 1935
Um die historische Entwicklung der Liberalisierung der Energiewirtschaft aufzuzeigen, bedarf es der genaueren Betrachtung des „Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft“ vom 13.12.1935. Ziel des Gesetzes war es, die teilweise stark aufgesplitterte Energieerzeugung zu konzentrieren und somit zu stärken.
Mit diesem Gesetz wurde gleichzeitig das Kartellrecht ausgehebelt und die Grundvorausetzung für die Entstehung von Gebietsmonopolen geschaffen. Die Energiewirtschaft geriet somit in staatliche Hand und musste fortan für Neuanlagen erstmals Genehmigungen beantragen. Dies sicherte dem Staat einen direkten Einfluss auf die Investitionen. Letzten Endes konnte unter anderem dadurch eine Zentralisierung der Energiewirtschaft durchgesetzt werden, da einzelne Unternehmen gezielt zum Wettbewerbsvorteil gelenkt werden konnten.
Das „Prinzip der geschlossenen Versorgungsgebiete“[4] wurde weiterhin dadurch begünstigt und gefestigt, dass die Versorger Gemeinden durch privatrechtliche Verträge an sich banden. Durch den Abschluss von Konzessionsverträgen wurde zwischen einem Energieversorgungsunternehmen und einer Gemeinde vertraglich vereinbart, dass nur dieses eine Unternehmen dazu berechtigt war, den Grund und Boden der Kommune zu nutzen, um zum Beispiel Stromleitungen aufzustellen. Hinzu kamen Demarkationsverträge, welche genaue Grenzen zwischen den einzelnen Versorgungsgebieten zogen. Den Unternehmen war es damit möglich, Gemeinden auf 20 Jahre an sich zu binden.
2.1.2 Die Entwicklung nach 1945 bis 1998
Im weitesten Sinne wurden die bestehenden Regelungen des „Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft“ auch nach Ende des zweiten Weltkriegs beibehalten. Der erste konkrete Vorstoß in Richtung einer Modernisierung des Energiewirtschaftsrechts wurde im Jahre 1952 von Ludwig Erhard gemacht. Lange Zeit blieben diese Bemühungen jedoch ohne nennenswerten Erfolg. Der staatliche Einfluss auf die Energiewirtschaft blieb groß und zeigte sich deutlich an den Versuchen beispielsweise in den sechziger Jahren aus Kostengründen den Einstieg in die Kernenergie zu beschleunigen[5].
Parallel zu der Entwicklung im damaligen West-Deutschland wurde die Versorgungswirtschaft in der DDR vollständig verstaatlicht. 1952 gründete man die „Verwaltungen volkseigener Betriebe der Energiewirtschaft“ (VVE), denen mehrere „Volkseigene Betriebe Energieverteilung“ (VEB) unterstellt waren. Später wurden diese durch ein Energiekombinat Nord und Mitte ersetzt. Die Energiekombinate hatten Bestand bis zum Ende der DDR mit der Wende 1989/90.[6]
2.1.3 Prozess der Liberalisierung ab 1990
Nach der Wiedervereinigung trafen die deutschen Energieversorgungsunternehmen im August 1990 eine Vereinbarung, aus der hervorging, dass die ehemals 15 bestehenden Energiekombinate mit einer Mehrheitsbeteiligung an die EVU’s übergehen. Dies hatte kurz darauf in der Mitte des Jahres 1992 eine massive Klagewelle von 164 ostdeutschen Kommunen vor dem Bundesverfassungsgericht zur Folge, in der es darum ging, eigene Stadtwerke gründen zu dürfen.[7] Die Kommunen erkämpften sich mit dieser Klage ein Mitspracherecht in der künftigen Stromtarifpolitik in der ostdeutschen Versorgungslandschaft.
Im Jahre 1998 setzt die eigentliche Liberalisierung auf nationaler Ebene mit der Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes ein. Dem vorangegangen ist die Richtlinie „96/92/EG“ der europäischen Union, welche die Schaffung eines Elektrizitätsbinnenmarktes zum Ziel hat. Erlassen wurde diese Richtlinie im Dezember 1996.[8] Grundlegendes Ziel ist hierbei die Etablierung des freien Verkehrs von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital innerhalb des Binnenmarktes. Aus besagter Richtlinie geht dies konkret aus dem ersten Punkt hervor:
„(1) Es müssen Maßnahmen zur Sicherstellung des einwandfreien Funktionierens des Binnenmarkts getroffen werden. Der Binnenmarkt umfaßt einen Raum ohne Binnengrenzen,
in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist.“[9]
Weiterhin wird die wettbewerbsorientierte Ausrichtung der Versorgungswirtschaft deutlich in Punkt 2:
„(2) Die Verwirklichung eines wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarkts ist ein wichtiger Schritt zur Vollendung des Energiebinnenmarkts.“8
Die grundlegenden Forderungen der EU an den neu zu schaffenden Elektrizitätsbinnenmarkt gehen deutlich aus Punkt 4 der Richtlinie hervor:
„(4) Der Verwirklichung des Elektrizitätsbinnenmarktes kommt besondere Bedeutung zu; es gilt, unter gleichzeitiger Stärkung der Versorgungssicherheit und der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft sowie unter Wahrung des Umweltschutzes die Effizienz bei der Erzeugung, Übertragung und Verteilung dieses Produkts zu verbessern.“8
Die Umsetzung in nationales Recht durch das „Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts“ greift diese Punkte direkt in Paragraph 1 auf:
„Zweck des Gesetzes ist eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas.“[10]
2.2 Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
2.2.1 Aufbau des aktuellen EnWG
Das Energiewirtschaftsgesetz setzt sich insgesamt aus 10 Teilen zusammen, wobei hier vor allem der zweite Teil von großer Bedeutung ist, da dieser in den Paragraphen 6 bis 10 die Vorschriften zur Entflechtung beinhaltet.
Das aktuelle EnWG, wie es uns zum heutigen Tag vorliegt, wurde im Mai 2005 durch eine Novellierung starken Veränderungen unterzogen. Kernpunkte stellen hierbei die Einführung der Regulierung des Netzzugangs durch eine Regulierungsbehörde sowie Unbundling-Vorschriften dar. Der verhandelte Netzzugang wird somit durch den regulierten Netzzugang ersetzt.
2.3 Entflechtung nach dem EnWG
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 2: Entflechtungsvorschriften[11]
2.3.1 Vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen
Zunächst soll hier der Begriff des so genannten vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens näher erläutert werden. Dieser Begriff wird bei der genaueren Betrachtung der Entflechtungsbestimmungen immer wieder eine tragende Rolle spielen.
Im EnWG lässt sich unter dem Begriff vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen folgendes finden:
„Ein im Elektrizitäts- oder Gasbereich tätiges Unternehmen oder eine im Elektrizitäts- oder Gasbereich tätige Gruppe von Unternehmen, die im Sinne des Artikels 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. EU Nr. L 24 S. 1) miteinander verbunden sind, wobei das betreffende Unternehmen oder die betreffende Gruppe im Elektrizitätsbereich mindestens eine der Funktionen Übertragung oder Verteilung und mindestens eine der Funktionen Erzeugung oder Vertrieb von Elektrizität […] wahrnimmt“[12]
[...]
[1] http://www.strom.de, Fakten/Themen, Michael Nickel „Strompreise günstiger als vor Marktöffnung“, Zugriff am 08.11.2006
[2] Quelle: Economiesuisse, Dossierpolitik – „Liberalisierung des europäischen Strommarktes“, Nummer 14, 7. Jahrgang, 18.04.2006
[3] http://www.faz.net, „Energie: Verlegenheit nach dem großen Stromausfall“, FAZ, 06.11.2006
[4] http://www.strom.de, Fakten/Daten, VDEW zum neuen Energiewirtschaftsgesetz, 19.05.1998
[5] Däuper, Olaf, „Das neue Energierecht – Lektion 1 – Gründzüge des Energierechts“, Euroforum Verlag, 2005, Seite 8
[6] http://www.eon-edis.com, „Geschichte der Energieversorgung“, E.ON edis, Zugriff am 13.11.2006
[7] http://www.berlinonline.de, „Chronik“ – Wirtschaftsteil, Seite 13, Berliner Zeitung, 01.02.1996
[8] Däuper, Olaf, „Das neue Energierecht – Lektion 1 – Gründzüge des Energierechts“, Euroforum Verlag, 2005, Seite 15
[9] Richtlinie 96/92/EG des europäischen Parlaments und des Rates, Amtsblatt Nr. L027, S. 0020, 30.01.1997
[10] Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung, 07.07.2005
[11] Gemeinsame Auslegungsgrundsätze der Regulierungsbehörde des Bundes und der Länder zu den Entflechtungsbestimmungen in §§ 6-10 EnWG, Stand 01.03.2006, Seite 7
[12] Paragraph 3, Satz 38, Energiewirtschaftsgesetz, Stand: 07.07.2005
- Quote paper
- Jens Schreiber (Author), 2006, Grundzüge des Unbundling. Überblick über die Entflechtungsvorschriften des EnWG, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/72201
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