Viktor Kaplan, geb. am 27. November 1876 als Sohn eines Eisenbahnbeamten in Mürzzuschlag in der Steiermark, gestorben am 23. August 1934 im 58. Lebensjahr in Unterach am Attersee in Oberösterreich, hatte die Propellerturbine mit verstellbaren Laufschaufeln erfunden. Diese Turbine ist für die Nutzung der Wasserkraft von Flüssen (kleine Gefälle, große Wassermengen) besonders gut geeignet.
Kaplan entwickelte diese Turbine an der Deutschen Technischen Hochschule in Brünn. Insgesamt hatte Kaplan rund 270 Patentanmeldungen in 25 Staaten der Erde, die auf 38 Erfindungen beruhen.
Im vorliegenden Aufsatz wurden einleitend der mehrgliedrige Erfindungsvorgang und die Entwicklung des Patentschutzes in Österreich behandelt.Weitere
Kapitel wurden der Geschichte der drehbaren Laufschaufeln und den langjährigen Patentstreitigkeiten gewidmet. Diese Auseinandersetzungen gingen alle zu Gunsten Kaplans aus, doch seine Gesundheit war dabei die Verliererin.
Den Abschluss bildet eine übersichtliche Zusammenstellung sämtlicher Patente Kaplans.
Inhalt
1. Einleitung
2. Die Patente Kaplans
2.1 Allgemeines:
2.2 Kreiselmaschinen, Laufradschaufel -Regulierung, Laufräder
2.4 Sonstige Patente
2.5 Die Idee der drehbaren Laufradschaufeln
3. Patentstreitigkeiten
3.1 Der Fall Baudisch
3.2 Der Fall Honold
3.3 Der Fall Oskar Poebing
4. Schluss
1. Einleitung
Im vergangenen Jahr jährte sich zum 130. Male die Wiederkehr des Geburtstages von Viktor Kaplan. Wenn auch Wolfgang Amadeus Mozart (1756 -1791) der unbestrittene „Jahresregent“ war, und neben ihm weitere große Persönlichkeiten der Kunst und Wissenschaft, wie u.a. Johann Bernhard Fischer von Erlach (1656 -1723), Johann Michael Haydn - der so genannte „Salzburger Haydn“(1737-1806), Sigmund Freud (1856 -1939), Nikola Tesla (1856-1943) und Kurt Gödel (1906 -1978) ihre verdiente Würdigung erfahren haben, so soll auch einer anderen großen Persönlichkeit gedacht werden, der es gelungen ist, die Kräfte des strömenden Wassers der Flüsse besonders wirtschaftlich und umweltfreundlich zum Nutzen der Menschen einzusetzen. Kaplans Leistung als Forscher und Erfinder fand ihren Niederschlag in insgesamt rund 270 Patentanmeldungen, die auf 38 Erfindungen beruhen. Er hatte im Zuge der Durchsetzung seiner Patentanmeldungen mit vielen Anfeindungen zu kämpfen, die zu Einsprüchen, Beschwerden und später teilweise auch zu Nichtigkeitsklagen führten. Es sei daher im Folgenden neben einem Blick auf den Erfindungsvorgang auch ein solcher auf die patenrechtlichen Aspekte einer Erfindung geworfen:
Der Erfindungsprozess wird in der Fachliteratur in der Regel in drei Phasen unterteilt: Invention (Erfindungsvorgang), Innovation (wirtschaftliche Umsetzung) und Diffusion (Verbreitung), zusammengefasst häufig als Innovation im weiteren Sinne bezeichnet. Ein Scheitern einer Erfindung ist prinzipiell in jedem Abschnitt möglich.. Im Allgemeinen bezeichnet man jedoch als gescheiterte Erfindungen jene, die sich am Markt zu einer bestimmten Zeit nicht durchsetzen können, wobei spätere Wiederbelebungen nicht ausgeschlossen sind.[1] Damit sich jedoch Erfindungen durchsetzen können, bedarf es der technischen Umsetzung der Erfindungsidee und ihre Einführung in die Praxis. Dazu reicht das finanzielle Potential des Erfinders in der Regel nicht aus. Zahlreiche Erfinderschicksale zeugen davon. In Anlehnung an die Begriffe der Wirtschaftslehre kann man auch sagen, dass als Voraussetzung für eine erfolgreiche Erfindung unbedingt eine gewisse „Faktorkombination“ gegeben sein muss: Der Erfinder, die wirtschaftliche Basis, sowie genügend technische, patentrechtliche und kaufmännische Kapazität zur Durchsetzung von Patentan- sprüchen, für den Abschluss von Lizenzverträgen und zur Markterschließung. Schon die von Kaplan geplante Einrichtung eines Turbinenlaboratoriums im Keller des „Neugebäudes“ der k.k. Franz Josef technischen Hochschule in Brünn (ab 1919 Deutsche Technische Hochschule in Brünn) war in finanzieller Hinsicht nicht einfach. Die nächste finanzielle Hürde kam mit dem rechtlichen Schutz der Erfindungen, dem Erlangen der Patente.
„Eine prinzipiell patentierbare Erfindung ist eine technische Problemlösung, die in überraschender Weise bekannte, oder auch neue Wirkprinzipien anwendet, oder in
Relationen setzt, um letztlich das gewünschte Ergebnis auf bisher nicht bekannte Weise zu erreichen.“[2]
Geschichtliche Entwicklung des Patentschutzes in Österreich
Der Schutz der Erfindungen in Österreich reicht bis in das 16. Jahrhundert zurück. Das bisher älteste Privilegium wurde von Kaiser Ferdinand I. (1503-1564, K. v. 1556-1564), dem Hanns Cunradt von der Pressnitz am 7. August 1560 auf die Erfindung eines Zusatzes zu Holz und Kohle erteilt, der den Brennstoffverbrauch auf die Hälfte reduzieren sollte, „wodurch dem unmäßigen Aushauen der Wälder Einhalt getan würde.“ Das Original dieses Privilegs wurde beim Brand des Justizpalastes in Wien 1927 zerstört.[3] Die Dauer der Privilegien war zwischen sechs und 31 Jahren festgesetzt. Privilegien waren sehr selten, erst in der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts mehrte sich die Zahl der Erfindungen. Unter der Regentschaft von Maria Theresia (1717-1780, Reg.-Zeit 1740 -1780), hatten Erfindungen bereits eine eingehende behördliche Prüfung zu bestehen. Unter Josef II. wurde es noch strenger, „Spinn- und anderen Maschinen, ohne deren Existenz sich Tausende Arbeit verschaffen,“ wurde der Schutz gänzlich versagt. Erst unter Franz II. (1778-1835, K. 1782-1835) gab es gute Fortschritte, indem die Privilegierbarkeit von Erfindungen auf „neue nützliche Maschinen und ganz neue Fabricate und Producte“ erweitert wurde. Am 16. Jänner 1810 wurde das erste österreichische Patentgesetz erlassen. Privilegien wurden max. auf 10 Jahre erteilt und von der Entrichtung einer nach dem zu erwartendem Gewinn aus der Erfindung bemessenen Gebühr, abhängig gemacht. Im Zuge der weiteren Entwicklung wurde eine auf der Grundlage des französischen Patentrechtes von 1791 aufgebaute einheitliche Gestaltung des Erfindungsschutzes für Österreich und Ungarn vorgenommen. Nach der Niederwerfung des ungarischen Aufstandes 1849, folgten getrennte Regelungen für beide Reichshälften, die nach der Abänderung des Zoll- und Handelsbündnisses 1893 zum Patentgesetz von 1895 in Ungarn und zum Patentgesetz 1896 in Österreich führten.[4]
Diesem zuletzt genannten Patentgesetz und seinen folgenden Novellierungen waren alle der in Österreich erfolgten Patentanmeldungen Viktor Kaplans unterworfen.
In ihm war die Patentdauer vorerst mit 15 Jahren festgelegt.[5] In diesem Gesetz heißt es, dass die wesentlichen Voraussetzungen des Patentschutzes einer Erfindung, deren Neuheit und deren gewerbliche Anwendbarkeit bilden.[6] Als neu wird eine Erfindung angesehen, wenn sie nicht vor dem Zeitpunkt ihrer Anmeldung,
a) entweder durch veröffentlichte Druckschriften, oder durch
b) offenkundige , im Inlande stattgefundene Ausübung bekannt geworden ist,
c) oder den Gegenstand eines zum Gemeingute gewordenen Privilegiums gebildet hat.
„Dabei ist zu beachten, dass der Inhalt der Druckschriften, der Ausübung, sowie des freien Privilegiums sich mit dem Wesen der Erfindung decken muss und dass der Inhalt der Druckschriften und die Art der Ausübung eine solche sein muss, dass danach die Benützung der Erfindung durch Sachverständige möglich erscheint.(...). Die Ausübung muss eine offenkundige sein, d.h. in einer solchen Weise stattfinden, dass hierdurch die Kenntnis der Erfindung nicht bloß auf die mit der Herstellung oder Anwendung der Erfindung nothwendig beschäftigten Personen beschränkt blieb, oder beschränkt bleiben konnte.(...).
Für die gewerbliche Anwendbarkeit einer Erfindung wird erfordert, dass sich dieselbe zur Verarbeitung und Bearbeitung von Rohstoffen und Halbfabrikaten für den menschlichen Gebrauch im weitesten Sinn anwenden lässt.“[7]
In der Novelle zu diesem Gesetz vom 02. 07. 1925, BGBL. Nr. 366, wurde die Patentdauer auf 18 Jahre erhöht.[8] Der erste Satz dieses Gesetzes §1 (1) lautete:
„Unter dem Schutze dieses Gesetzes stehen neue Erfindungen, welche eine gewerbliche Anwendung zulassen“.
Übersicht über die wesentliche Teile des Ablaufes einer Patentanmeldung in Österreich nach dem zitierten Patentgesetz von 1897:
a) Patentanmeldung beim Patentamt mit allen erforderlichen Unterlagen
b) Vorprüfung hinsichtlich der förmlichen und der sachlichen Voraussetzungen für eine Patentfähigkeit der Erfindung. Ergebnis der Vorprüfung:
- Annahme, Forderung nach Verbesserung , Zurückweisung.
c) Aufgebot der angenommenen Anmeldung. Diese hat den Zweck, die Öffentlichkeit zur Prüfung der angemeldeten Erfindung auf ihre Patentfähigkeit (das betrifft im Wesentlichen die Neuheit) heranzuziehen. Das Aufgebot besteht aus:
- Veröffentlichung der Anmeldung im amtlichen Patentblatt und gleichzeitige
- Auslegung der Anmeldung mit sämtlichen Unterlagen in der Auslegehalle des Patentamtes durch zwei Monate zu jedermanns Einsicht.
d) Einspruchsmöglichkeit:
Innerhalb der Frist von zwei Monaten konnte z.B. von Seiten einer Konkurrenz ein Einspruch (Widerspruch) gegen die Erteilung eines angemeldeten und ausgelegten Patentes erhoben werden, wenn die folgenden gesetzlichen Einspruchsgründe gegeben waren:
- Erfindung nicht patentfähig, oder
- dem Wesen nach mit einer früher angemeldeten oder früher patentierten Erfindung übereinstimmend.
- Der Patentwerber nicht Urheber der Erfindung oder dessen Rechtsnachfolger ist und
- der wesentliche Inhalt der angefochtenen Anmeldung den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen eines anderen oder eines von diesem angewendeten, ohne dessen Einwilligung entnommen wurde.
Erfolgt kein Einspruch, erfolgt die Patenterteilung. Erhebt jemand einen Einspruch, erhält der Anmelder eine Frist von 30 Tagen zur Stellungnahme.
Weitere Folgen: Zurückweisung des Einspruches oder Zurückweisung der Patentanmeldung.
e) Beschwerde
° Durch den Patentanmelder im Falle der Zurückweisung, Forderung nach Verbesserung oder Patenterteilung in beschränktem Umfange.
° Durch die Einspruchspartei gegen die Erteilung des Patentes.
Entscheidung durch die Beschwerdeabteilung des Patentamtes oder durch das Patentgericht.[9]
Folgen wie bei Einspruch: Abweisung der Beschwerde oder Stattgebung.
Die Frist einer Beschwerde-Einrede kann auf 14 Tage eingeschränkt werden.
Wird die Beschwerde abgewiesen, wird das Patent erteilt, die Eintragung im Patentregister vorgenommen, die Patenturkunde für den Patentinhaber ausgestellt und die Drucklegung und Veröffentlichung der Patentbeschreibung durchgeführt. Als letzte Möglichkeit, das Patent doch noch zu Fall zu bringen, gab es den
f) Nichtigkeitsantrag an die Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes. Das Verfahren erfolgte analog den Bestimmungen des Zivilprozessordnung.
Nichtigkeitsgründe:
- Fehlen der gewerblichen Anwendbarkeit
- Mangel der Neuheit
- Identität mit einem älteren Patente
- Öffentliche Rücksichten: unsittlich, gesundheitsschädlich, auf Irreführung abzielend, den Gegenstand eines staatlichen Monopolrechtes betreffend u.a.
Der unterlegenen Partei stand das Recht der Berufung gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes beim Patentgerichtshof in Wien zu.[10]
Wichtig ist noch die Frage der Priorität bei Patentanmeldungen im Ausland. Wird ein im Inland erteiltes Patent auch in einem anderen Land innerhalb von 12 Monaten angemeldet, so gilt auch dort die Priorität (also das Datum) der Erstanmeldung.
Dieser kurze Überblick kann keineswegs alle Aspekte darlegen, er sollte nur eine Abklärung wichtiger Begriffe bringen, die im Zuge der nachfolgenden Schilderung von Kaplans Patentproblemen vorkommen. In den verschiedenen Ländern, in denen Kaplan Patentanmeldungen betrieb, gab es freilich unterschiedliche Regelungen und Fristen, deren Einhaltung zusammen mit den Sprachschwierigkeiten, ihm oft eine sehr mühsame Arbeit abverlangte.
Die Patentgebühren
Bevor der „Goldregen“ auf den Schöpfer einer umwälzenden Erfindung, wie jenen der Kaplanturbine, niedergeht, muss er sich durch ein Labyrinth der Patentvorschriften kämpfen und Berge von Fachliteratur und Patentschriften durchsehen, wenn er eine Kollision mit bestehenden Rechten vermeiden will. Danach muss er die Ansprüche seiner Erfindung formulieren und sie ins Amtsdeutsch übersetzen. Dazu braucht er einen Patentanwalt, der schon einiges kostet. Besonders bei Anmeldungen im Ausland erfordert das viel Zeit und Geld. Die Anmeldegebühr zu Kaplans Zeiten im alten Österreich betrug 10 Gulden Die Jahresgebühren stiegen vom 1. Jahr bis zum 15. Jahr von 20 auf 340 Gulden und machten in der Summe 1965 Gulden aus.[11] Hinzu kamen noch die Verfahrensgebühren für Beschwerden, Nichtigkeitsklagen, Berufungen, Gesuche um Eintragung einer Lizenz u.a., jeweils in der Höhe von je 10 bis 25 Gulden.[12] Allein die zahlreichen Stempel- und Postgebühren waren dabei keine zu vernachlässigende Größe für das Budget des Erfinders. Wie erwähnt, hatte Kaplan insgesamt 38 Erfindungen, die zu rund 270 Patentanmeldungen in ca. 25 Staaten der Erde führten. Eine grobe Abschätzung der Kosten ergibt einen durchschnittlichen Jahresbetrag der Patentgebühren inkl. der anderen Aufwendungen für Übersetzungen, Patentanwälte, Postgebühren etc., in der Größenordnung von rund 100 000 Kronen. Wie aus der Einkommensteuererklärung Kaplans von 1915[13] hervorgeht, hatte er damals als Professor ein Jahresgehalt inklusive Prüfungsgebühren von 5687.- Kronen; seine Frau bezog Mieteinnahmen (Wien) von ca. 3000 Kronen. Es zeigt sich, dass die Kosten für die Patentanmeldungen und deren Durchsetzung gegen vielerlei Widerstände, von einem Erfinder ohne ausreichende finanzielle Basis, nicht getragen werden konnten. Bei Kaplan war diese Basis zuerst die Firma Storek, bis die reichlich fließenden Lizenzgebühren den nötigen finanziellen Rückhalt schufen.
Dieser Exkurs soll nicht abgeschlossen werden, ohne Viktor Kaplan selber zum Thema Patentanmeldungen zu Wort kommen zu lassen:
„(...). Eine große Anzahl von Patenten musste noch genommen werden, die
meine Ersparnisse in erschreckender Weise aufzehrten. Die größten Schwierigkeiten hatte ich mit meinen amerikanischen Patentanmeldungen. Da ich die von meinen Patentanwälten eingereichten amerikanischen, wegen ihrer Unverständlichkeit zurückerhielt, musste ich mich entschließen, die Übersetzung derselben in die englische Sprache mit Hilfe eines Dolmetschers selbst zu besorgen. Es unterliegt keinem Zweifel, dass die Anmeldezeit zu den schwierigsten und undankbarsten Zeitabschnitten im Werdegang eines Patentes vorstellt. Der Erfinder ist in den meisten Fällen gegenüber dem Patentanwalt völlig rechtlos, weil alle amtlichen Eingaben in der betreffenden Staatsprache ausgeführt werden müssen. Rechnet man nur die Anmeldung in 20 europäischen Staaten, so wird vorausgesetzt, dass man 20 europäische Sprachen nicht nur gesellschaftlich, sondern auch technisch richtig beherrscht. Kennt man nur wenige Sprachen, so bleiben doch die aus den fremdsprachigen Schriftsätzen erflossenen Bescheide ein Buch mit sieben Siegeln, dem nur durch eine gewissenhafte Übersetzung ein halbes Leben eingehaucht werden kann. Man bedenke, eine technisch nicht geschulte Kraft und die verwirrende Zahl von technischen Fachausdrücken in einer Erfindung! Es werden die Patentanwälte vor Aufgaben gestellt, die sie einfach nicht erfüllen können. So kam es, dass ich im ersten Bescheid meiner amerikanischen Anmeldung lesen musste, die Beschreibung sei `hopeless unintelligible`, obwohl ich mir alle Mühe gegeben habe, den Patentanwalt entsprechend zu informieren (...), dass es genug gewissenhafte Anwälte gäbe, die auf den Geist des Erfinders eingehend, seinen Wünschen Rechnung tragen würden. Aber solche Informationen kosten Geld und wieder Geld.“
Kaplan bemerkte weiter, dass er Pauschalpreise mit den Anwälten vereinbaren musste, um die finanzielle Seite planbar und kontrollierbar zu erhalten.
„Billiges Honorar schaltet aber gewissenhaftes Arbeiten gänzlich aus, und so musste ich mich bei meinen ausländischen Patentanmeldungen mit der bescheidenen Hilfe der verschiedenen Übersetzungsbureaus begnügen, die von dem technischen Geist der Erfindung keine Ahnung hatten. So bedeutete auch die Erledigung amtlicher Bescheide für den Patentanwalt keinen Nachteil, wohl aber für mich, da die Gefahr der Abweisung einer solchen Anmeldung drohte, wenn ich nicht kapitalkräftig genug war, um die Mehrkosten einer gewissenhaften Übersetzung, einer Fristverlängerung usw. zu übernehmen“.[14]
Kaplan erwähnte dann, dass er kurz nach deren Einreichung, fast alle ausländischen Anmeldungen wegen Unverständlichkeit zurückerhielt und die neuerlichen Kosten der Übersetzung tief in seine Lebensführung einschnitten. Immer wieder stellte sich Kaplan die Frage, ob er wohl mit seinen finanziellen Mitteln durchhalten könne, wenn Probleme auftreten und auf Einsprüche auch noch Beschwerden folgten.[15]
2. Die Patente Kaplans
2.1 Allgemeines:
Nachfolgend sind die Patente Kaplans systematisch zusammengestellt[16]. Kaplan hat nach jedem für ihn wichtigen technischen Fortschritt bei Laufrädern, Saugrohren etc., die Neuerungen immer unverzüglich unter Schutz stellen lassen. Verbesserungen an einer ursprünglichen Erfindung, die als Hautpatent geschützt war, wurden dann als Zusatzpatente zur Unterschutzstellung beantragt. In der folgenden Zusammenstellung wurden bei den wichtigsten Patenten, Teile der entsprechenden Patentzeichnungen eingefügt, um das Verständnis zu erleichtern.
Bei Patenten, die im Todesjahr Kaplans 1934 noch aufrecht waren, ist das Ablaufdatum eingetragen. Die Bezeichnungen L1, L2 usw. beziehen sich auf das Verzeichnis der Patente Kaplans bei Lechner, Alfred: Viktor Kaplan. In: Sonderausgabe aus Blätter für Geschichte der Technik, drittes Heft, Wien 1936,
S. 1- 59, hier S. 56 - 58.
2.2 Kreiselmaschinen, Laufradschaufel -Regulierung, Laufräder
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
[...]
[1] Lindner, Helmut: Technische Entwicklung und das Problem der Mehrfacherfindung. In: Jokisch, Rodrigo (Hrsg.): Techniksoziologie. Frankfurt a. Main (1982), S. 394 - 408, hier S. 395. Vergl.: Reith, Reinhold: Seminar 312162, WS 2002/03: Erfinder und Erfindungen. Einführung in die historische Innovationsforschung. Mitschrift d. Verf. Vergl.: Dirninger, Christian: Visionäre der Machbarkeit. Das Salzkammergut im Zeitalter von Fortschritt und Modernisierung. In: Visionäre bewegen die Welt. Ein Lesebuch durch das Salzkammergut. Salzburg, München 2005, S. 162 - 171.
[2] Wagner , Michael/ Thieler, Wolfgang: Wegweiser für den Erfinder. Von der Aufgabe über die Idee zum Patent. Berlin Heidelberg New York u.a. 1994, S. 90.
[3] Information des Österr. Patentamtes in Wien: das Patentamt besitzt eine Kopie , aus der jedoch der nicht hervorgeht, um welchen Zusatz es sich gehandelt hat. (Fachleute vermuten, dass es sich ev. um Naturbitumen gehandelt haben könnte). Vergl.: Managetta, Paul Beck von: Das neue österreichische Patentrecht. Ein Leitfaden in systematischer Darstellung. Wien 1897, S. 9.
[4] Managetta, Paul Beck von: Das neue österreichische Patentrecht. Ein Leitfaden in systematischer Darstellung. Wien 1897, S. 9 -14.
[5] Später auf 18 Jahre verlängert, heute 20 Jahre.
[6] Ebda., S. 26.
[7] Managetta, Paul Beck von: Das neue österreichische Patentrecht. Ein Leitfaden in systematischer Darstellung. Wien 1897, S. 26 - 28.
[8] Das österreichische Patentgesetz,. Manzsche Ausgabe der Österreichischen Gesetze (Große Ausgabe) Wien 1926, S. 239.
[9] Managetta, Paul Beck von: Das neue österreichische Patentrecht. Ein Leitfaden in systematischer Darstellung. Wien 1897, S. 26 - 28, 134 -137. Vergl.: Das österreichische Patentgesetz,. Manzsche Ausgabe der Österreichischen Gesetze (Große Ausgabe),Wien 1926, S. 98.
[10] Managetta, Paul Beck von: Das neue österreichische Patentrecht. Ein Leitfaden in systematischer Darstellung. Wien 1897, S. 235 - 242.
[11] Ebda.
[12] Ebda., S. 239.
[13] Privatarchiv Unterach. Kopie im Besitz d. Verfassers.
[14] Kaplan, Viktor/ Lechner, Alfred: Theorie und Bau von Turbinen-Schnellläufern. München, Berlin 1931, S. 189 - 191.
[15] Ebda.
[16] TMW: Kaplannachlass, Karton-Nr. 18, 19, 20 ,21, 22, 25.Österr. Patentamt Wien: Kopien der Patentschriften. Vergl.: URL: http://depatisnet.dpma.de
- Citar trabajo
- Martin Gschwandtner (Autor), 2007, Viktor Kaplans Patente und Patentstreitigkeiten, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/71329
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