Wenn ganze Bevölkerungsgruppen zu Opfern von massiven Verbrechen gegen die Menschlichkeit werden und sich diese nur auf militärischem Wege beenden lassen, dann sind in diesem Fall gleich mehrere Tatbestände einer Humanitären (Kriegs)-Intervention gegeben. Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit dem genannten
Phänomen: Es wird der Frage nachgegangen ob und unter welchen BedingungenHumanitäre Interventionen legitimierbar sind. Dann wird das theoretische Grundgerüst auf den Kosovokrieg von 1999 angewandt. Einiges lässt sich klar beantworten, manches bleibt vage. Grundsätzlich ergibt sich: Humanitäre Interventionen können gerechtfertigt sein, die im Kosovo war es nicht.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Humanitäre Interventionen in der Theorie
2.1 Zur Semantik 5 2.2 Sind Humanitäre Interventionen moralisch legitimierbar?
2.2.1 Humanitäre Kriegsinterventionen sind unrecht
2.2.2 Die Gegenposition: Humanitäre Interventionen lassen sich moralisch rechtfertigen
2.2.3 Zwischenfazit
2.3 Moralische Beschränkungen
3. Der Kosovo-Krieg – ein gerechter Krieg? 12 3.1 Über die Dimension der Menschenrechts- verletzungen
3.2 Letzte Ausfahrt Krieg?
3.3 Ziel verfehlt!
3.4 Über die Gefährdung Dritter
3.5 Über die Schädigung der Interventionsverursacher und der Intervenierenden
3.6 ‚No UN’
4. Zusammenfassung und Schluss
Wenn ganze Bevölkerungsgruppen zu Opfern von massiven Verbrechen gegen die Menschlichkeit werden und sich diese nur auf militärischem Wege beenden lassen, dann sind in diesem Fall gleich mehrere Tatbestände einer Humanitären (Kriegs)-Intervention gegeben. Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit dem genannten Phänomen: Es wird der Frage nachgegangen ob und unter welchen Bedingungen Humanitäre Interventionen legitimierbar sind. Dann wird das theoretische Grundgerüst auf den Kosovokrieg von 1999 angewandt. Einiges lässt sich klar beantworten, manches bleibt vage. Grundsätzlich ergibt sich: Humanitäre Interventionen können gerechtfertigt sein, die im Kosovo war es nicht.
1 Einleitung
Zwischen dem 24. März und dem 10. Juni 1999 bombardierten Luftstreitkräfte des Nordatlantikpaktes im Rahmen der Operation Determined Force [1] Ziele im Kosovo und dem serbischen Kernland. Dieser Angriff war die Konsequenz auf das Scheitern der Verhandlungen von Rambouillet und damit das Ende der Bemühungen den eskalierenden Konflikt im Kosovo friedlich und auf diplomatischem Wege zu lösen.
Für die Bundesrepublik Deutschland war es die erste militärische Beteiligung an einer kriegerischen Auseinandersetzung; allein, von einem Krieg zu sprechen wurde hier und anderswo zumindest seitens der Verantwortlichen tunlichst vermieden.
"Wir führen keinen Krieg. Aber wir sind aufgerufen, eine friedliche Lösung im Kosovo auch mit militärischen Mitteln durchzusetzen.“[2]
Anstatt dessen war der politische und mediale Diskurs bald beherrscht von dem Begriff der Humanitären Intervention, gleichsam terminus technicus und Argument zur Rechtfertigung der Angriffe in einem. Doch lässt sich eine 76 Tage dauernde militärische Auseinandersetzung mit über 10 000 Toten durch zwei Worte legitimieren?
Damit beschäftigt sich die vorliegende Arbeit. Es wird einiges zu Humanitären Interventionen im Allgemeinen gesagt werden, dabei soll jedoch immer das Ziel im Auge behalten werden, diese theoretischen Grundlagen auf den Kosovokrieg anzuwenden.
Wir beginnen mit einer grundlegenden Untersuchung über das Wesen und die Legitimierbarkeit von Humanitären Interventionen. Daran anschließend werden Kriterien entwickelt, anhand derer wir im zweiten Teil der Arbeit den Kosovokrieg systematisch analysieren wollen. Dabei wird sowohl die Legitimation zum Angriff (‚ius ad bellum’) als auch die Art und Weise der Kriegsführung (‚ius in bello’) zum Gegenstand dieser kritisch-ethischen Durchleuchtung.
2 Humanitäre Interventionen in der Theorie
2.1 Zur Semantik
Eine Intervention ist eine Handlung, mit der derjenige, der sie unternimmt, die Absicht verfolgt, in dem intervenierten Land Änderungen herbeizuführen. Besonders herauszustellen ist hierbei die alleinige Absicht, da eine Intervention nicht an ihren möglichen Erfolg gebunden ist. Eine Intervention ist daher auch als solche zu bezeichnen, falls sie ihr Ziel nicht erreicht hat.[3]
Dieses Ziel sollte per definitionem immer humanitärer Natur sein, wobei rasch klar werden dürfte, dass es eine Vielzahl an humanitären Zielen geben kann, ebenso wie ein breites Spektrum an adäquaten Mitteln denkbar ist. Im Folgenden soll es um Humanitäre Interventionen gehen, deren Adressaten sich in Notsituationen befinden, in denen sie sich nicht selbst helfen können. Hiermit ist nun nicht die Rede von der Not Einzelner, sondern es geht um den Schutz von ganzen Bevölkerungsgruppen, „…deren Mitglieder Opfer von massiven und systematischen Verbrechen gegen die Menschlichkeit bereits sind und ohne Hilfe weiterhin wären.“[4]
Auf welche Art und Weise eine solche Intervention nun von statten geht und welche Mittel dabei eingesetzt werden, darüber ist bis jetzt keine Aussage getroffen. Im Kontext militärischer Organisationen sind Humanitäre Interventionen allerdings als Kampfeinsätze auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates definiert. Dies bedeutet jedoch in der Mehrheit der Fälle nichts anderes als kriegerische Auseinandersetzungen. Lediglich das Ziel hebt dann die militärische humanitäre Intervention von einem anderen Krieg ab. Daher schlägt Georg Meggle für diese Art von Interventionen die Bezeichnung Humanitäre Kriegs-Interventionen vor. Da wir uns im Folgenden ausschließlich mit Humanitären Interventionen der eben beschriebenen Art beschäftigen werden, wollen wir auf diese begriffliche Differenzierung verzichten. Es sei aber darauf hingewiesen, dass wenn von einer Humanitären Intervention die Rede ist, damit eine Humanitäre Kriegs-Intervention gemeint ist. (Falls nichts anderes explizit erwähnt wird.) Nach diesen semantischen Vorüberlegungen soll nun der Frage nachgegangen werden, ob Humanitäre Interventionen moralisch legitimierbar sind.
2.2 Sind humanitäre Interventionen moralisch legitimierbar?
Anhand der Argumentationen von Rüdiger Bittner[5] und Georg Meggle[6] werden die beiden gegensätzlichen Standpunkte in dieser Frage dargestellt. Darin anschließend werde ich Unterschiede und Gemeinsamkeiten herausarbeiten und zu einem eigenen Zwischenfazit gelangen.
2.2.1 Humanitäre Interventionen sind unrecht
Das Hauptargument vorweg: Humanitäre Kriegs-Interventionen sind unrecht, weil dabei zwangsläufig Unbeteiligte und Unschuldige zu Schaden kommen. Dies ergibt sich Folgendermaßen:
Gesetzten falls A. beauftragt B. den C. umzubringen, um zu verhindern dass D. den E. umbringen lässt, dann erscheint es offensichtlich, dass A. unrecht tut. Nicht deshalb weil er den Tod eines Menschen in Auftrag gibt; das könnte unter gewissen Umständen vertretbar sein. (Beispielsweise wenn C. den A. zuvor dazu ermächtigt hat). Vielmehr:
„Der Grund ist, dass es unrecht ist, einen Menschen um eines Zieles willen zu töten, dass nicht sein Ziel ist.“[7]
Hierbei ist es nun irrelevant, ob der Tod von C. direkt dazu dient D. von seinem todbringenden Wirken abzuhalten, oder ob dieser bei jenen Bemühungen nur indirekt in Kauf genommen wird. Diese Einsicht geht zurück auf den Kategorischen Imperativ Kants, erklärt durch die Formel vom Menschen als Zweck.
Es bleibt also festzuhalten, dass A. in dem konstruierten Fall unrecht tut. Wenn es sich nun herausstellen sollte, dass dieser Fall sich in den moralisch signifikanten Punkten nicht von der Grundform Humanitärer Kriegsinterventionen unterscheidet, dann müssen wir daraus schließen, dass auch jene unrecht sind.
Nun, während es bei dem eingangs skizzierten Modell keine Rolle spielt, wo sich die einzelnen Akteure befinden und wodurch ihre Handlungen motiviert sind, können wir davon ausgehen, dass im Fall der Humanitären Kriegs-Intervention D. den E. in seiner Funktion im Staat umbringen lässt. Ferner wird C. wohl Bürger in diesem Staat sein. An dieser Stelle wird es theoretisch denkbar, die Tötung von C. damit zu rechtfertigen, dass es legitim ist, gegen einen Staat „…in Gestalt seiner Bürger […] Gewalt zu üben, etwa wenn solche Gewalt […] das einzige Mittel ist, das von diesem Staat verübte Morden zu beenden.“[8] Hierbei drängt sich die Frage auf, ob ein Bürger eines Landes tatsächlich für das Tun seines Herrschers haftbar ist. In dem Fall unterstellen wir, dass C. den D. in keiner Weise zu irgendetwas ermächtigt hat, folglich ist er nicht haftbar zu machen.
Während es also nicht rechtens ist C. zu töten, kann es unter Umständen erlaubt sein D. zu eliminieren. Dies geschieht in dem Fall, dass er dadurch am Töten gehindert wird.[9] Eingangs hatten wir D. als Herrscher des fiktiven Staats und C. als Bürger desselbigen festgelegt. Was gilt nun jedoch für die Angestellten eines Putztrupps, was für die Sekretärin des Herrschers? Bei genauerem Überlegen wird klar, dass all diejenigen, die am Morden beteiligt sind, haftbar werden. Der Putztrupp eher nicht, die Sekretärin wohl schon.[10]
Humanitäre Kriegsinterventionen lassen sich demnach nur solange legitimieren, wie sie sich ausschließlich gegen die Mörder und deren Helfern wenden. Faktisch werden aber auch immer Unbeteiligte und Unschuldige zu Opfern solcher Operationen. Daher sind, wie eingangs bereits postuliert, Humanitäre Interventionen nicht rechtens.
2.2.2 Die Gegenposition: Humanitäre Interventionen lassen sich moralisch rechtfertigen
Es herrscht ein weit verbreiteter Konsens darüber, dass es unter Umständen legitim ist aus Notwehr zu töten, wenn man sonst selbst getötet würde.
Ebenso ist es legitim, jemanden gewaltsam daran zu hindern, bspw. einem wehrlosen Kind Gewalt anzutun. Möglicherweise besteht in diesem Fall sogar eine moralische Pflicht zur Nothilfe.
Übertragen wir dies auf die Makro-Ebene der (National)staaten: Staaten sind nichts anderes als ein Zusammenschluss von Individuen. Wenn nun gilt, dass sich einzelne Individuen notfalls gewaltsam verteidigen dürfen trifft das auch auf staatliche Menschenkollektive zu:
„Verteidigungskriege sind nichts anderes als Fälle von Staatsnotwehr und Beistandskriege – egal ob innerhalb oder außerhalb von Verteidigungsbündnissen – sind nichts anderes als Nothilfefälle.“[11]
[...]
[1] Am 26.3.1999 wurde die Operation Determined Force in Allied Force umbenannt.
[2] Gerhard Schröder, zit. n. Meggle 2004: S. 9
[3] Vgl. Meggle 2004: S.36
[4] Meggle 2004: S.37
[5] Bittner, R. (2004): „Humanitäre Interventionen sind unrecht“; in: Meggle 2004
[6] Meggle, G. (2004): „Nato-Moral und Kosovo-Krieg“; in: Meggle 2004
[7] Bittner 2004: S.100
[8] Bittner 2004: S. 104
[9] Anders verhält es sich wenn D. getötet wird um ihn für eventuell früher begangene Morde zu
strafen, dann ist es nicht legitim.
[9] Vgl. Meggle 2004: S.105
[11] Meggle 2004: S.33
- Citation du texte
- Simon Kehrer (Auteur), 2006, Humanitäre Interventionen - Fluch oder Segen? Eine kritisch-ethische Analyse des Kosovokrieges, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/70711
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