Am 01. Januar 1999 wurde die Konkursordnung von 1877 und die Vergleichsordnung von 1935 in den alten Bundesländern, sowie die Gesamtvollstreckungsordnung in den neuen Bundesländern durch die Insolvenzordnung ersetzt. Dies war nötig, um sich von unübersichtlichen und veralteten Vorschriften zu trennen und ein systematisches und einheitliches Vorgehen mit der Neuregelung der Materie zu schaffen.
Mittlerweile können auch Privatpersonen einen Insolvenzantrag stellen, was sich Verbraucherinsolvenz nennt und nach sieben Jahren mit einer Restschuldbefreiung enden kann.
Im Folgenden werden die Grundbegriffe der Themenstellung erläutert. Darauf aufbauend werden die drei verschiedenen Gründe der Insolvenz erläutert. Anschließend wird der Ablauf eines Insolvenzverfahrens betrachtet, welches in das Insolvenzeröffnungsverfahren, in das eröffnete Insolvenzverfahren und in die Beendigung des Insolvenzverfahrens unterteilt wurde. Weiterhin werden die Grundlagen eines Insolvenzplanes erörtert. Abschließend werden die Vor- und Nachteile für die betroffene GmbH betrachtet, sowie das Fazit gezogen.
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
1.1 Historie
1.2 Vorgehensweise
2 Begriffserläuterung
2.1 Insolvenz
2.2 Gesellschaft mit beschränkter Haftung
2.3 Insolvenzfähigkeit
3 Insolvenzgründe
3.1 Überschuldung
3.2 Drohende Zahlungsunfähigkeit
3.3 Zahlungsunfähigkeit
4 Ablauf einer Insolvenz
4.1 Das Insolvenzeröffnungsverfahren
4.2 Das eröffnete Insolvenzverfahren
4.3 Die Beendigung des Insolvenzverfahrens
4.4 Das Insolvenzplanverfahren
4.5 Vor- und Nachteile der Insolvenz für die GmbH
5 Fazit
Literaturverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Vereinfachtes Überschuldungsbilanzschema
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
1.1 Historie
Am 01. Januar 1999 wurde die Konkursordnung von 1877 und die Vergleichsordnung von 1935 in den alten Bundesländern, sowie die Gesamtvollstreckungsordnung in den neuen Bundesländern durch die Insolvenzordnung ersetzt[1]. Dies war nötig, um sich von unübersichtlichen und veralteten Vorschriften zu trennen und ein systematisches und einheitliches Vorgehen mit der Neuregelung der Materie zu schaffen[2].
Mittlerweile können auch Privatpersonen einen Insolvenzantrag stellen, was sich Verbraucherinsolvenz nennt und nach sieben Jahren mit einer Restschuldbefreiung enden kann.
1.2 Vorgehensweise
Im Folgenden werden die Grundbegriffe der Themenstellung erläutert. Darauf aufbauend werden die drei verschiedenen Gründe der Insolvenz erläutert. Anschließend wird der Ablauf eines Insolvenzverfahrens betrachtet, welches in das Insolvenzeröffnungsverfahren, in das eröffnete Insolvenzverfahren und in die Beendigung des Insolvenzverfahrens unterteilt wurde. Weiterhin werden die Grundlagen eines Insolvenzplanes erörtert. Abschließend werden die Vor- und Nachteile für die betroffene GmbH betrachtet, sowie das Fazit gezogen.
2 Begriffserläuterung
2.1 Insolvenz
Als Insolvenz wird die Eigenschaft eines Schuldners bezeichnet, seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Gläubigern nicht erfüllen zu können. Gründe für eine Insolvenz sind entweder drohende Zahlungsunfähigkeit, Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Rechtsgrundlage in Deutschland ist die Insolvenzordnung (InsO).
Das Insolvenzverfahren dient nach § 1 InsO dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird.
2.2 Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine juristische Person des Privatrechts, an der sich andere juristische oder natürliche Personen mit einer Kapitaleinlage beteiligen und so Gesellschafter werden. Als juristische Person ist die GmbH selbstständige Trägerin von Rechten und Pflichten. Sie kann Eigentum erwerben, Verträge abschließen und vor Gericht klagen und verklagt werden. Dabei wird sie von den Geschäftsführern als gesetzlichen Vertretern vertreten. Die GmbH haftet für Verbindlichkeiten den Gläubigern gegenüber unbeschränkt mit dem Gesellschaftsvermögen.
Gesellschafter, die ihre Einlagen ordnungsgemäß erbracht und in der Folgezeit nicht gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften verstoßen haben, haften regelmäßig nicht für die Verbindlichkeiten der GmbH. Die Geschäftsführung kann aber auch aus verschiedenen Gründen strafrechtlich belangt werden, insbesondere wenn sie in einer Unternehmenskrise ihren Pflichten nicht nachkommt und sich so der Insolvenzverschleppung schuldig macht.
2.3 Insolvenzfähigkeit
Das Gesetz definiert den Begriff „Insolvenzfähigkeit“ nicht, sondern nennt nur die Zulässigkeitsvoraussetzungen in § 11 InsO. Das Vermögen, über das ein Insolvenzverfahren eröffnet werden kann muss haftungsrechtlich abgrenzbar sein[3].
Teilweise sind juristische Personen des öffentlichen Rechts[4], nicht insolvenzfähig, ebenso ist die Eröffnung einer Insolvenz über das Vermögen des Bundes oder eines Landes unzulässig gem. § 12 Abs. 1, da die Struktur der Insolvenzordnung ungeeignet ist einen Staatsbankrott abzuwickeln[5]. In manchen Bundesländern sind kommunale Zweckverbände insolvenzunfähig[6]. Auch stille Gesellschaften sind nicht insolvenzfähig[7].
3 Insolvenzgründe
3.1 Überschuldung
Überschuldung liegt gem. § 19 InsO vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. „Überschuldung ist das nach betriebswirtschaftlichen Regeln zu ermittelnde Überwiegen der Passiva über die Aktiva, so dass kein ausreichender Haftungsstock zur Befriedigung der Gläubiger verbleibt.“[8] Wenn ein durch Eigenkapital nicht gedeckter Fehlbetrag ausgewiesen werden muss, hat die Geschäftsführung regelmäßig eine Überschuldungsbilanz (vgl. Abbildung 1) zu erstellen[9]. Bei der Ermittlung sind dem Eigenkapital die stillen Reserven zuzurechnen, auch wenn diese bilanztechnisch durch das Realisationsprinzip nicht ausgewiesen werden dürfen. Die Beweislast der Möglichkeit der Unternehmensfortführung bei rechnerischer Überschuldung liegt bei der Geschäftsführung[10].
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1: Vereinfachtes Überschuldungsbilanzschema
Quelle: In Anlehnung an Weimar/ Grote (1998), S. 26.
Juristische Personen haften lediglich mit ihrem beschränkten Eigenkapital. Dies ist bei der Überschuldung aufgezehrt, d. h. dass die vorhandene Haftungsmasse zusammengeschmolzen ist und der Gläubiger so auf keine Haftungsmasse mehr zugreifen kann, die ihn schützt[11].
Der Überschuldungsstatus kann nach zwei Bewertungsansätzen ermittelt werden. „Bei einer negativen Fortführungsprognose, d. h. wenn die Finanzkraft der Gesellschaft mittelfristig zur Fortführung des Unternehmens nicht ausreicht, sind die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten nach den Liquidationswerten anzusetzen. Im umgekehrten Fall der positiven Fortführungsprognose kommen der Fortführungswert bzw. der Veräußerungswert in Betracht“[12], welcher immer den Liquidationswert übersteigt, da die Veräußerung ohne besonderen Zeitdruck besser planbar und durchführbar ist.[13]
[...]
[1] Vgl. Binz/ Hess (2004), Rn. 17, Weyand (2003), Rn. 16.
[2] Vgl. Amend (2003), § 1 Rn. 2; Binz/ Hess (2004), Rn. 17.
[3] Vgl. Schmittmann (2007), § 2 Rn. 13.
[4] Religionsgemeinschaften, Kirchen und Rundfunkanstalten öffentlichen Rechts sind nicht insolvenzfähig, im Gegensatz zu Handwerksinnungen, Kreishandwerkschaften, Deutsche Genossenschaftsbanken, die Deutsche Girozentrale oder Landwirtschaftliche Rentenbanken, denen die Insolvenzfähigkeit anerkannt wurde. Vgl. Schmittmann (2007), § 2 Rn. 19 – 21.
[5] Vgl. Schmittmann (2007), § 2 Rn. 18.
[6] Vgl. Amend (2003), § 1 Rn. 7; Schmittmann (2007), § 2 Rn. 25.
[7] Vgl. Schmittmann (2007), § 2 Rn. 28.
[8] Häger (2004), S. 13; Vgl. Schmittmann (2007), § 2 Rn. 129.
[9] Vgl. Schmittmann (2007), § 6 Rn. 51; Weyand (2003), Rn. 29 f.
[10] Vgl. Schmittmann (2007), § 6 Rn. 50.
[11] Vgl. ders. (2007), § 2 Rn. 70.
[12] Häger (2004), S. 14; Vgl. Amend (2003), § 1 Rn. 38;Binz/ Hess (2004), Rn. 260 ff.; Schmittmann (2007), § 2 Rn. 75; Weimar/ Grote (1998), S. 25.
[13] Vgl. Zisowski (2001), S. 3.
- Arbeit zitieren
- Arndt Ihln (Autor:in), 2007, Die Insolvenz der GmbH, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/70706
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