Der Autor gibt einen Überblick über das Thema Gefahrstoffrecht auf EU-Ebene und in der Bundesrepublik Deutschland. Das Gefahrstoffrecht und darin das Chemikalienrecht ist ein Teil des kausalen Umweltschutzes, der durch Gesetze erzielt werden soll. Die Notwendigkeit von Umweltschutz-Gesetzen ergibt sich aus der zunehmenden Vielzahl und Menge chemischer Stoffe, die produziert und gehandelt werden sowie aus der unterschiedlichen Gefährlichkeit dieser Stoffe für die Umwelt und den Menschen.
Als Rechtsquellen werden sowohl EU-Richtlinien und -Verordnungen als auch das ChemG und die darin genannten Rechtsverordnungen dargestellt. Weiterhin zeigt die Arbeit anhand der FCKW-Halon-Verbotsverordnung, dass das ChemG mit seinem nachgeordneten System der Rechtsverordnungen ein „Gesetz von Spezialisten für Spezialisten“ ist. Mit komplizierten Formulierungen und Verschachtelungen verfehlen die Gesetzestexte im deutschen Chemikalienrecht die nötige Transparenz, die erforderlich ist, um dem Vorsorgeprinzip aus §1 ChemG zu genügen. Diesen Beweis führt der Autor eindrücklich an ausgewählten Gefahrstoffen und den zugehörigen Gesetzestexten.
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
1.1 Ausgangslage
1.2 Problemstellung
2 Rechtsquellen
2.1 Europarecht
2.1.1 Verordnungen
2.1.2 Richtlinien
2.2 Bundesrecht
2.2.1 Gesetze
2.2.2 Rechtsverordnungen
3 Probleme des deutschen Gefahrstoffrechts
3.1 Beispiel 1: Chemikalien-Gesetz
3.2 Beispiel 2: FCKW-Halon-Verbotsverordnung
4 Fazit
5 Literaturverzeichnis
1 Einleitung
„Wir alle sind Passagiere an Bord des Schiffes Erde, und wir dürfen nicht zulassen, dass es zerstört wird. Eine zweite Arche Noah wird es nicht geben.“[1]
Michail Gorbatschow
1.1 Ausgangslage
Seit den 1980er Jahren ist der Umweltschutz immer mehr ins Bewusstsein der deutschen Bevölkerung gerückt. Dies ging einher mit der Gründung der Partei „Die Grünen“ und deren Einzug in die deutschen Parlamente in Stadt, Land und Bund. Der Grund für die Bedeutungszunahme des Umweltschutzes ist in der Zunahme der Umweltverschmutzung zu finden gepaart mit der Erkenntnis, dass die natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen durch Umweltverschmutzung bedroht sind. Majer beschreibt dies aus volkswirtschaftlicher Sicht mit der NL-Kurve[2] (NL = natürliche Lebensbedingungen): Akkumulierter Umweltverbrauch wir über die Zeit aufgetragen. Er stellt einen Zielkonflikt zwischen der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und dem (neoklassischen) Wirtschaftswachstum dar und fordert die Entkopplung der beiden Größen. Diese Entkopplung ist nichts anderes als weniger Umweltverschmutzung trotz Wirtschaftswachstum. Er fordert mit der NL-Kurve letztendlich Umweltschutzmaßnahmen.
Umweltschutz kann vorbeugend oder nachsorgend geschehen. Um Umweltschäden von vornherein zu vermeiden, muss das Vorsorgeprinzip[3] gelten. Andernfalls werden Umweltschäden mühsam nach ihrem Auftreten beseitigt, wobei hier meist das Verursacherprinzip angewendet wird. Ein Beispiel für letzteres ist die Öltanker-Katastrophe der „Exxon Valdez“ vor der Küste von Alaska, nach der die oberflächliche Beseitigung der Ölverschmutzung an der Küste von der Firma Exxon bezahlt wurde.
1.2 Problemstellung
In dieser Arbeit wird der Teil des gesetzlich geregelten Umweltschutzes beschrieben, der als kausaler Umweltschutz bezeichnet werden kann. Beim kausalen Umweltschutz wird, wie oben bereits erwähnt, das Vorsorgeprinzip angewandt: Gesetzliche Bestimmungen werden also anhand des Vorsorgeprinzips bezüglich der Gesundheit der Bevölkerung und bezüglich der Umweltqualität festgesetzt. Dabei bietet sich das Gefahrstoffrecht gut an, den kausalen Umweltschutz darzustellen und ihn anschließend kritisch zu beleuchten.
Das Problem des Gefahrstoffrechts ist dadurch gegeben, dass der Umgang mit Chemikalien heute alltäglich ist, dass also viele Lebensbereiche „chemisiert“ sind. Dies gilt z.B. für künstliche Düngemittel, Lösemittel, Medikamente, Kunststoffe etc. Daraus ergeben sich enorme Herausforderungen für Staat, Forschung und Verbraucher, die die möglichen negativen Nebenwirkungen der Chemikalien erkennen und eventuell bereits im Voraus vermeiden müssen. Die folgenden Zahlen[4] sollen das Ausmaß des Problems verdeutlichen: Im Zeitraum 1965 bis 1995 hat sich die Gesamtproduktion an chemischen Substanzen um das 20-fache erhöht. Weltweit werden jährlich 300 Mio. t Chemikalien hergestellt und auf dem europäischen Binnenmarkt befinden sich heute ca. 100.000 verschiedene chemische Stoffe in mehr als 1 Mio. verschiedener Zubereitungen. Gleichzeitig sind sogar etwa 8 Mio. chemische Substanzen bekannt und jährlich kommen mehrere 100 Stoffe neu hinzu. Weder die Ökotoxizität dieser Stoffe noch die chronische Schadwirkung auf Mensch und Natur sind in der Regel erforscht und werden oft erst erkannt, wenn es zu spät ist. beispiele hierfür sind: Asbest (® Lungenkrebs), polychlorierte Biphenyle (® krebsauslösend), FCKW (® zerstört die Ozonschicht). Daran ist erkennbar, dass gesetzliche Vorsorge zum Schutz des Menschen und seiner Umwelt vor den schädlichen Auswirkungen von Chemikalien betrieben werden muss. Dies versucht das Gefahrstoffrecht zu regeln.
Zunächst werden die verschiedenen Rechtsquellen für das Gefahrstoffrecht beschrieben. Danach sollen zwei Beispiele aus dem deutschen Chemikalienrecht dieses kritisch hinterfragen. Ein Fazit bildet den Abschluss.
2 Rechtsquellen
Da Deutschland in der Europäischen Union (EU) ist und diese beim Gefahrstoffrecht ebenfalls Rechtskompetenz hat, müssen bei den Rechtsquellen sowohl Europarecht als auch Bundesrecht beachtet werden. Auch muss hier zwischen Richtlinien, Verordnungen und Gesetzen unterschieden werden.
2.1 Europarecht
2.1.1 Verordnungen
In der EU werden europaweit gültige Gesetze „Verordnung“ genannt. Eine solche Verordnung wird vom Europarat erlassen und ist in allen ihren Teilen für alle EU-Mitgliedsländer verbindlich, gilt also direkt als nationales Gesetz.[5] Jedoch sind Verordnungen im Umweltbereich eher selten, wichtige Beispiele sind: Vergabe eines Umweltzeichens; Regelung der freiwilligen Teilnahme von Unternehmen am Öko-Audit; FCKW-Verordnung; Import-/Export-Verordnung bezüglich bestimmter gefährlicher Chemikalien.[6]
2.1.2 Richtlinien
Weitaus bedeutender sind die Richtlinien im europäischen Umweltrecht. Diese Richtlinien sind Rahmengesetze, sie geben den EU-Mitgliedsstaaten nur die Ziele der Umweltpolitik vor, nicht aber die umweltpolitischen Formen und Mittel. Die Umsetzung in nationales Recht mit oftmals von Land zu Land unterschiedlichen umweltpolitischen Maßnahmen ist dann Sache der nationalen Parlamente.[7] Dies wird als „Zweistufigkeit“ bezeichnet und gestattet anhand des Subsidiaritätsprinzips den einzelnen Ländern mehr Flexibilität und eine größere Diversifizierung bei der Wahl der Mittel.[8] Die unterschiedlichen Rechtstraditionen der einzelnen Länder werden dabei beachtet, auch können die EU-Länder auf nationale Besonderheiten besser eingehen, ohne dass dies mit EU-Recht in Konflikt gerät. Die Richtlinien müssen bis zu einem von der EU festgelegten Zeitpunkt in nationales recht umgewandelt werden, andernfalls wird das betreffende Land beim Europäischen Gerichtshof wegen Verletzung des EU-Vertrags angeklagt und eventuell zu einer Geldstrafe verurteilt.
EU-Richtlinien im Umweltrecht haben bzw. hatten folgende Inhalte: freier Zugang zu Informationen über die Umwelt; gefährliche Abfälle; integrierte Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung; Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen.
2.2 Bundesrecht
2.2.1 Gesetze
Das wichtigste und zentrale Gesetz beim Gefahrstoffrecht ist das Chemikalien-Gesetz (ChemG). Daneben gibt es weitere Umweltgesetze, die sich mit Umwelt-Gefahrstoffen beschäftigen. Dazu gehören u.a.: das Bundes-Immissionsschutz-Gesetz (BImschG), das Atomgesetz (AtG) und das Gentechnik-Gesetz (GenTG). Diese weiteren Rechtsquellen sollen aber hier nicht näher betrachtet werden, der Fokus ist auf den Chemiebereich und damit das ChemG gelegt.
Das ChemG trat 1980 in Kraft und wurde bislang 1990 und 1994 novelliert. Beide Novellierungen sind auf EU-Richtlinien zurückzuführen. Die nächste Novellierung steht im Winter 2001/2002 an, ausgelöst durch das Weißbuch der EU zum Chemikalienrecht. Das Weißbuch soll das Chemikalienrecht in Europa vereinheitlichen.
Zweck des ChemG ist es lt. §1, „den Menschen und die Umwelt vor schädlichen Einwirkungen gefährlicher Stoffe und Zubereitungen zu schützen“.[9] Das Vorsorgeprinzip kommt hier explizit zum Tragen, da auch dem „Entstehen“ solcher schädlichen Wirkungen „vorzubeugen“ ist. Das wiederum bedeutet, dass die Eingriffsschwelle für Verbote und Beschränkungen weiter gesenkt wird und dass es für den Gesetzgeber einfacher gemacht wird, Gefahrenvorsorge zu betreiben.[10]
[...]
[1] vgl. MICROSOFT
[2] vgl. MAJER, S. 142ff
[3] vgl. FRANKE, S. 40ff
[4] vgl. KAHL / VoSSkuhle, S. 160.
[5] vgl. KAHL / VoSSkuhle, S. 259.
[6] vgl. Bender / Sparwasser / Engel, S. 568.
[7] vgl. KAHL / VoSSkuhle, S. 260.
[8] vgl. SCHMIDT, S. 237.
[9] vgl. Beck-Texte, S. 675.
[10] vgl. Bender / Sparwasser / Engel, S. 572.
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