Das geistige Eigentum ist in der heutigen, modernen Welt ein wesentliches wirtschaftliches Merkmal. Um es zu schützen werden von Jahr zu Jahr mehr Patente angemeldet. Oft ist ein winziger Technologischer Fortschritt ausschlaggebend für Gewinn oder Verlust, weshalb seinem Schutz dabei eine wichtige Bedeutung zukommt.
In den siebziger Jahren entstand ein völlig neuer Technologiebereich: Die Computertechnik. Heute nehmen Software und EDV zunehmend eine wichtige Stellung in der Gesellschaft ein und das wirtschaftliche Interesse verlagert sich aufgrund der Marktsättigung im Hardwarebereich zunehmend auf die Software. Die Bereitschaft ist gestiegen, immer mehr in die Software zu investieren, da dieser als ein wesentlicher wirtschaftlicher Faktor nicht mehr aus der Gesellschaft wegzudenken ist. Im Mittelpunkt des Interesses steht daher der rechtliche Schutz von Computerprogrammen, denn Investitionen werden nur getätigt, wenn ein Gewinn erwartet wird.
Der Schwerpunkt dieser wissenschaftlichen Arbeit liegt bei der Beantwortung der Frage, ob bzw. in welchen Fällen Computerprogramme patentierbar sind. Im ersten Abschnitt wird der Begriff Computerprogramm definiert, damit der Leser einen Überblick hat, welche Komponenten geschützt werden können. Danach wird untersucht, ob ein Computerprogramm im Rahmen des Urheberrechts geschützt ist und in welchen Fällen ein Patentschutz möglich ist.
Inhaltsverzeichnis
1 Abkürzungsverzeichnis
2 Einleitung
3 Definition des Computerprogramms
4 Computerprogramme im Urheberrecht
5 Patentierbarkeit von Computerprogrammen
5.1 Vorraussetzungen und Grenzen
5.1.1 Erfindung
5.1.2 Ausschluss der „Computerprogramme als solches“
5.1.3 Technizität
5.1.4 Neuheit und erfinderische Tätigkeit
5.2 Untersuchung der Technizität anhand von weiteren Beispielen
5.2.1 Steuerprogramm für eine Werkzeugmaschine
5.2.2 Programm zur Lagerhaltung technischer Gegenstände
5.2.3 Programm zur Überwachung des Einsatzes und zur Ersatzbeschaffung medizinischer Geräte
5.2.4 Fehlererkennungsmodell für ein Textverarbeitungsprogramm
6 Zusammenfassung
7 Quellenverzeichnis
Publikationen
Entscheidungen/Urteile
Gesetzestexte
1 Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
2 Einleitung
Das geistige Eigentum ist in der heutigen, modernen Welt ein wesentliches wirtschaftliches Merkmal. Um es zu schützen werden von Jahr zu Jahr mehr Patente angemeldet. Oft ist ein winziger Technologischer Fortschritt ausschlaggebend für Gewinn oder Verlust, weshalb seinem Schutz dabei eine wichtige Bedeutung zukommt.
In den siebziger Jahren entstand ein völlig neuer Technologiebereich: Die Computertechnik. Heute nehmen Software und EDV zunehmend eine wichtige Stellung in der Gesellschaft ein und das wirtschaftliche Interesse verlagert sich aufgrund der Marktsättigung im Hardwarebereich zunehmend auf die Software. Die Bereitschaft ist gestiegen, immer mehr in die Software zu investieren, da dieser als ein wesentlicher wirtschaftlicher Faktor nicht mehr aus der Gesellschaft wegzudenken ist. Im Mittelpunkt des Interesses steht daher der rechtliche Schutz von Computerprogrammen, denn Investitionen werden nur getätigt, wenn ein Gewinn erwartet wird.
Der Schwerpunkt dieser wissenschaftlichen Arbeit liegt bei der Beantwortung der Frage, ob bzw. in welchen Fällen Computerprogramme patentierbar sind. Im ersten Abschnitt wird der Begriff Computerprogramm definiert, damit der Leser einen Überblick hat, welche Komponenten geschützt werden können. Danach wird untersucht, ob ein Computerprogramm im Rahmen des Urheberrechts geschützt ist und in welchen Fällen ein Patentschutz möglich ist.
3 Definition des Computerprogramms
Weder im Patentgesetz, noch im Urheberrecht, noch in anderen Gesetzestexten gibt es eine Legaldefinition der Begriffe Computerprogramme bzw. Datenverarbeitungsprogramme.
Das BGH und die WIPO formulierten folgende Definition: „Ein Datenverarbeitungsprogramm ist eine Folge von Befehlen, die nach Aufnahme in einen maschinenlesbaren Träger fähig sind zu bewirken, dass eine Maschine mit informationsverarbeitenden Fähigkeiten eine bestimmte Funktion oder Aufgabe oder ein bestimmtes Ergebnis anzeigt, ausführt oder erzielt“[1]. D. h., dass ein Computerprogramm eine konkrete Realisierung eines oder mehrerer Algorithmen in einer für den Computer verarbeitbaren Form ist.
Algorithmen definieren die Reihenfolge von Operationen und die Art und Weise der Berechnungen für die Lösung des Problems, beinhalten somit abstrakt den Lösungsweg bzw. die Lösungsidee. Eine Maschine kann ein Computerprogramm nur ausführen, wenn es in einer für die Maschine verständlichen Form vorliegt. Dies wird erreicht, indem die Algorithmen und mathematischen Methoden in einer bestimmten Programmiersprache formuliert werden. Ergebnis dieser Überführung ist ein sog. Quellprogramm bzw. ein in Text vorliegender Quellcode, der mit Hilfe eines Compilers in Maschinenanweisungen (Maschinencode) umgewandelt wird. Der Maschinencode liegt dann als ausführbares Computerprogramm vor, welches demzufolge die Entsprechung der algorithmischen Lösung ist und nicht davon getrennt werden kann.
4 Computerprogramme im Urheberrecht
Im Rahmen der Änderung des Urhebergesetzes im Jahr 1991 sind Computerprogramme urheberrechtlich schutzfähig. Sie wurden nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG den Sprachwerken zugeordnet und nicht den in Nr. 7 aufgeführten Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art. Nach § 69a Abs. 4 UrhG finden auf Computerprogramme, die für Sprachwerke geltenden Bestimmungen soweit in den § 69 a ff. UrhG nichts anderes bestimmt ist. Computerprogramme werden nur geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, also ein Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung des Urhebers sind, § 69 a Abs. 3 UrhG. Zur Bestimmung der Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische, anzuwenden[2].
Das Urheberrecht entsteht allein mit der Schaffung des Programms. Somit fallen praktisch alle Computerprogramme unter den Urheberrechtsschutz, unabhängig von einem amtlichen Registrierverfahren[3]. Die Schutzdauer beträgt 70 Jahre bis nach dem Tod des Urhebers.
Die Frage ist nun, was genau dem Schutz des Urheberrechts unterliegt. § 69 a Abs. 2 UrhG besagt, dass er gewährte Schutz für alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms gilt. Quellcodes unterliegen somit dem Schutz des Urheberrechts. Im Gegensatz zum Patent- und Gebrauchsmusterrecht werden Ideen und Grundsätze, die hinter einem Werk stehen, nicht geschützt. Da Algorithmen in der Regel Grundsätze und Ideen beinhalten, werden diese nicht geschützt, obgleich diese einen wesentlichen Bestandteil eines Programms darstellen.
Der Schutzumfang ist in § 69 c UrhG geregelt. Demnach obliegt es dem Urheber, sein Computerprogramm dauerhaft oder vorübergehend zu vervielfältigen. Selbst das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen und Speichern des Programms bedarf dessen Zustimmung (Abs. 1). Des Weiteren kann der Urheber das Übersetzen, Bearbeiten und Verändern des Computerprogramms (Abs. 2) sowie die öffentliche Verbreitung und Wiedergabe (Abs. 3) verbieten. Das sog. Dekompilierungsverbot[4] wird jedoch in § 69 e UrhG eingeschränkt. Demnach bedarf es keine Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn die Vervielfältigung des Codes oder die Übersetzung der Codeform benötigt wird, um Informationen zur Herstellung von Interoperabilität[5] eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen zu erhalten.
Doch warum wurde ein Computerprogramm den Sprachwerken zugeordnet? Computerprogramme werden zwar geschrieben, was eine geistige Tätigkeit ist, dennoch sind sie primär nicht darauf ausgelegt, von Lesern als Sprachwerk benutzt zu werden, sondern um auf einem Computer oder anderem technischen Gerät zur Ausführung zu gelangen[6].
Da die Überprüfung, ob ein Computerprogramm die für die Schutzfähigkeit erforderliche Schöpfungshöhe aufweist, auf den ersten Blick nicht so einfach zu beurteilen ist wie bei einem Werk der bildenden Kunst, der Literatur oder der Musik, wird eine relativ geringe Schöpfungshöhe angesetzt. Dies ermöglicht auch einfachen Computerprogrammen den Schutz des Urheberrechts[7].
5 Patentierbarkeit von Computerprogrammen
Da Computerprogramme doch eher einen technischen Charakter haben, ist zu untersuchen, ob sie noch zusätzlich dem technischen Rechtsschutz unterliegen können, z.B. dem Patentschutz.
5.1 Vorraussetzungen und Grenzen
Nach §1 Abs. 1 PatG und Art. 52 Abs. 1 EPÜ werden Patente für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Dies ist eine zentrale Vorschrift des materiellen Patentrechts. Die Bestandteile werden in den §§ 3 ff. PatG bzw. Art. 54ff. EPÜ geregelt.
5.1.1 Erfindung
Der Begriff der Erfindung ist gesetzlich nicht definiert. Lt. BGH ist eine Erfindung „eine technische Lehre zum planmäßigen Handeln unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolgs“[8]. Da die Definition sich auf den Einsatz beherrschbarer Naturkräfte abstellt, wird der Begriff „Erfindung“ auf das Gebiet der Technik beschränkt[9].
Das Patenrecht zählt im § 1 Abs. 3 PatG und Art. 52 Abs. 3 EPÜ einen Negativkatalog auf, was nicht als Erfindung angesehen wird.
5.1.2 Ausschluss der „Computerprogramme als solches“
Im o.a. Negativkatalog sind in § 1 Abs. 3 Nr. 3 PatG bzw. Art. 52 Abs. 3 Nr. 3 EPÜ unter anderem auch Programme für Datenverarbeitungsanlagen aufgeführt. Damit sind sie keine Erfindungen im Sinne des Patentwesens und somit vom Patentschutz ausgeschlossen. Doch schon im nächsten Absatz wird die Patentunfähigkeit wieder eingeschränkt. Denn nach § 1 Abs. 4 PatG bzw. Art. 52 Abs. 4 EPÜ steht die Patentfähigkeit nur insoweit entgegen, als für die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche Schutz begehrt wird. Somit gilt die Patentunfähigkeit nur für Computerprogramme „als solche“. Dies wiederspricht aber Art. 27 des TRIPS-Übereinkommens, wonach in allen Vertragsstaaten „Patente für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik“ erhältlich sein sollen, demnach auch Computerprogramme. Ebenso ist es ein Problem, dass die Gesetzgebung nicht vorgegeben hat, was unter einem Computerprogramm als solches verstanden wird.
[...]
[1] BGHZ 1994, 296 = NJW 1986, 192 - Inkassoprogramm.
[2] Vgl. Mes, Patentgesetz Gebrauchsmustergesetz ,§ 1 Rdn. 80.
[3] GRUR 2004, Heft 3, Weyand/Haase, Anforderungen an einen Patentschutz für Computerprogramme, S. 200.
[4] Rückführung des Maschinencodes in den vom Menschen lesbaren Quellcode.
[5] Fähigkeit eines Programms zum Austausch von Informationen und zur wechselseitigen Verwendung der ausgetauschten Informationen.
[6] Vgl. Busche, Patentschutz für computerimplementierte Erfindungen, S. 5.
[7] GRUR 1998 Heft 11, Melullis, Zur Patentfähigkeit von Programmen für Datenverarbeitungsanlagen, S. 844.
[8] BGH Beschl. v. 27.3.1969 - X ZB 15/67 = BGHZ 52, 74 – Rote Taube.
[9] vgl. Kraßer, Patentrecht, 5. Auflage, München 2004, S. 120.
- Quote paper
- Susanne Schnaithmann (Author), 2006, Sind Computerprogramme patentierbar?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/70398
-
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X.