Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, die verschiedenen Möglichkeiten alternativer Streitbeilegung darzustellen. Dabei soll der Schwerpunkt auf die zur Verfügung stehenden oder evtl. zu schaffenden Institutionen und Verfahren in Deutschland, den Niederlanden und den USA gelegt werden. Wo bei der Beschreibung Hinweise auf ein bestimmtes (Bundes-) Land fehlen, ist die Situation in D gemeint.
Dazu sollen zunächst die Gründe für außergerichtliche Streitbeilegung herausgestellt werden, die im Wesentlichen mit den Nachteilen gerichtlicher Konfliktbefassung korrespondieren.
Im Anschluss werden die einzelnen Institutionen und Verfahren vorgestellt und auf ihre Tauglichkeit zur Erreichung der zu beschreibenden Ziele und auf eventuelle unerwünschte Nebeneffekte überprüft.
Inhalts – Verzeichnis
Literatur - Verzeichnis
Abkürzungs - Verzeichnis
Inhalts – Verzeichnis
I. Gegenstand und Gang der Arbeit
II. Nachteile gerichtlicher Verfahren
III. ADR in Deutschland
1. Schiedsverfahren
2. Schlichtungsverfahren
a. Freiwillige Streitschlichtung
b. Obligatorische Streitschlichtung
IV. Besonderheiten in den USA
1. Ausgangslage
2. Institutionen
3. Verfahren
a. Mediation
b. Arbitration
c. Mini-Trial
d. Early Neutral Evaluation
4. Das „Multi-Door-Courthouse“
V. Besonderheiten in den Niederlanden
1. Ausgangslage
2. Institutionen
a. Mietkommissionen
b. Bauschiedsgerichte
c. Konfliktkommissionen
VI. Ausblick
Anhang
Thesenpapier
Literatur - Verzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abkürzungs - Verzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
MS Powerpoint-Präsentation: Verhandeln und Vermitteln – Wirtschafts- und sozialwissenschaftliche Zugänge (22 Folien)
I. Gegenstand und Gang der Arbeit
Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, die verschiedenen Möglichkeiten alternativer Streitbeilegung darzustellen. Dabei soll der Schwerpunkt auf die zur Verfügung stehenden oder evtl. zu schaffenden Institutionen und Verfahren in Deutschland, den Niederlanden und den USA gelegt werden. Wo bei der Beschreibung Hinweise auf ein bestimmtes (Bundes-) Land fehlen, ist die Situation in D gemeint.
Dazu sollen zunächst die Gründe für außergerichtliche Streitbeilegung herausgestellt werden, die im Wesentlichen mit den Nachteilen gerichtlicher Konfliktbefassung korrespondieren.
Im Anschluss werden die einzelnen Institutionen und Verfahren vorgestellt und auf ihre Tauglichkeit zur Erreichung der zu beschreibenden Ziele und auf eventuelle unerwünschte Nebeneffekte überprüft.
II. Nachteile gerichtlicher Verfahren
Je nach Interessenlage der jeweiligen Partei können sich Eigenschaften gerichtlicher Verfahren sowohl als Vorteil, als auch als Nachteil erweisen.
Als unbefriedigend werden im Allgemeinen die lange Verfahrensdauer, unkalkulierbare Kostenrisiken (v.a., wenn Sachverständigengutachten erforderlich sind) und die Öffentlichkeit des Verfahrens angesehen. Außerdem wird der Konflikt von einem Dritten, nicht von den Parteien selbst entschieden. Damit kommt es auf dessen Vorstellungen, nicht aber auf die Interessen der Parteien an.
Typisch für ein Gerichtsverfahren ist es, dass eine Partei obsiegt, die andere dagegen unterliegt[1]. Dies führt besonders dann zu Problemen, wenn die Parteien auch nach dem Urteil noch miteinander auskommen können sollten[2]. Wenn beide Parteien teils obsiegen, teils unterliegen, wird der Wert des Zugesprochenen oft von den Verfahrenskosten übertroffen[3].
Völlig ungeeignet sind Gerichte schließlich in den häufigen Fällen, in denen der Konflikt nur vordergründig rechtlicher, in Wirklichkeit aber zwischenmenschlicher Natur ist. Hier wird ein Urteil den Konflikt nicht nur nicht lösen, sondern ihn oft sogar verschärfen[4].
Aus der Sicht des Staates bringen gerichtliche Verfahren einen weiteren Nachteil: sie kosten Geld. Insbesondere bei komplizierten Streitigkeiten mit geringen Streitwerten werden die (von den Parteien zu tragenden) Gerichtskosten den tatsächlichen Aufwand nicht decken. Vor dem Hintergrund allgemeiner Sparzwänge ist deshalb auch der Staat an der außergerichtlichen Beilegung möglichst vieler Streitigkeiten interessiert.
Auf der anderen Seite wird etwa ein (vorübergehend) zahlungsunfähiger Schuldner und Beklagter eine lange Verfahrensdauer begrüßen: hat er schon in der Sache nichts gegen den Anspruch des Klägers einzuwenden, so verschafft ihm das Verfahren doch eine –wenn auch teure– Atempause[5]. Dies gilt erst recht für einen auszugspflichtigen, aber auszugsunwilligen und zahlungsunfähigen Mieter.
III. ADR in Deutschland
Aufgrund der genannten Nachteile gerichtlicher Verfahren besteht ein Bedürfnis an alternativen Ansätzen. Alle diesem Zweck dienenden Verfahren und Einrichtungen werden unter der Abkürzung „ADR“ zusammengefasst.
„ADR“ steht für „alternative dispute resolution“, zu Deutsch also „alternative Konfliktlösung[6]. Andere Deutungen bleiben möglich[7].
Die Abgrenzung der verschiedenen ADR-Verfahren gegeneinander wird keineswegs einheitlich vorgenommen. Teilweise werden z.B. „Mediation“ und „Schlichtung“ synonym verstanden[8]. Demgegenüber ist nach hier vertretener Auffassung Mediation ein besonderes Schlichtungsverfahren, das sich von anderen Schlichtungsverfahren deutlich unterscheidet.
1. Schiedsverfahren
Ebenso unscharf ist die Abgrenzung zwischen Schlichtungs- und Schiedsverfahren[9]. So wird das in § 15a EGZPO vorgesehene Schlichtung sverfahren u.a. in NDS, NRW und Sachsen von „Schieds stellen“ durchgeführt[10].
Erschwerend kommt hinzu, dass die vorhandenen Institutionen teilweise Mischformen darstellen. Z.B. haben manche „Schlichtungsstellen“ die Möglichkeit, in Teilbereichen Entscheidungen zu treffen, sodass sie insoweit zu Schiedsstellen werden.
Für die vorliegende Arbeit sollen Schiedsgerichte und Schiedsverfahren entsprechend § 1025ff ZPO verstanden werden. Danach treten Schiedsgerichte an die Stelle staatlicher Gerichte, wenn dies zwischen den Parteien (wirksam) vereinbart ist. Die Schiedsgerichte entscheiden den Fall durch neutrale Dritte verbindlich.
Das private Schiedsgericht bietet den Parteien einige Vorteile. So entfällt oft die lange Verfahrensdauer, die Kosten bleiben überschaubar und vor allem vorhersehbar. Da Schiedsgerichte oft branchenspezifisch besetzt sind, sind die Schiedsrichter sachkundig und können den Streit ohne zusätzliche Sachverständige entscheiden. Der oft gescheute Weg in die Öffentlichkeit entfällt.
Andererseits hat das Schiedsverfahren viele Nachteile, die denen des staatlichen Gerichts entsprechen. Insbesondere wird durch Dritte entschieden. Auch hier kommt es daher auf die (Rechts-) Auffassung des Schiedsrichters an, nicht auf die Interessen der Parteien.
Besondere Beachtung verdient die Möglichkeit, im Verkehr mit Vertragspartnern, die keine Verbraucher sind, Schiedsklauseln durch bloßen Verweis auf die eigenen AGB zu vereinbaren[11]. Dabei muss der Verweis keinen Hinweis auf die Schiedsklausel enthalten. Zudem kann die Schiedsklausel weitgehend das Schiedsverfahren bestimmen, insbesondere eine ausländische oder selbst erstellte Rechtsordnung für anwendbar erklären[12].
Die so gewonnene Flexibilität und Freiheit steht in einem Spannungsverhältnis zum Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 GG) und zum grundsätzlichen Geltungsanspruch deutschen Rechts in D. Ein Missbrauch durch in- und ausländische verfassungsfeindliche Gruppierungen ist nicht ausgeschlossen.
Die Ordre-Public-Hürde des § 1059 II Nr. 2 b) ZPO erscheint recht niedrig und könnte durch dauerhafte Anwendung von Regeln, die hinter den Standards deutschen Rechts zurückbleiben, weiter gesenkt werden.
Die Privatautonomie erlaubt es zwar auch sonst, sich im Bereich des Zivilrechts auch auf (nach deutschem Recht) zweifelhafte Ergebnisse zu einigen. Eine Vollstreckung solcher Ergebnisse durch deutsche Behörden verleiht ihnen aber ein besonderes Gewicht. Dieses könnte die Vorstellung verstärken, deutsches Recht könne durch Regeln beliebiger Ideologien ersetzt werden.
Damit soll das Schiedsverfahren nicht abgelehnt werden. Mögliche Missbrauchsgefahren –oder auch nur -Tendenzen– sind jedoch zu berücksichtigen.
2. Schlichtungsverfahren
a. Freiwillige Streitschlichtung
Das Schlichtungsverfahren unterscheidet sich vom Schiedsverfahren insbesondere dadurch, dass dem Schlichter keine Entscheidungskompetenz zukommt.
Vielmehr fördert er Kommunikation und Verhandlungsbereitschaft der Parteien. Kommt die Verhandlung trotz aller Bemühungen des Schlichters ins Stocken, so kann er sie auf eine neue Grundlage stellen, indem er seine eigene Meinung, seine eigene rechtliche Würdigung in den Raum stellt.
Freiwillige Streitschlichtung kann im Einzelfall vor und nach Auftreten eines bestimmten Konfliktes, aber auch bereits durch AGB vereinbart werden.
Dadurch sind verstärkt dort Schlichtungsstellen anzutreffen, wo einzelne Unternehmer die Standard-AGB ihres Verbandes, ihrer Kammer o.ä. verwenden, in denen Schlichtungsklauseln vorgesehen sind. Dies hat den Vorteil, dass die Schlichter branchenspezifische Kenntnisse haben, Sachverständigengutachten also unnötig werden.
Dabei sehen AGB häufig das Recht des Verbrauchers vor, anstelle eines Gerichtes eine branchenspezifische Schlichtungsstelle anzurufen. Für den Unternehmer ist diese Wahl des Verbrauchers verbindlich. In manchen Branchen ist auch der Schlichterspruch verbindlich – allerdings nur gegenüber dem Unternehmer. Dem Verbraucher dagegen bleibt der Weg zum Gericht offen[13].
Ähnliches leistet der Ombudsmann der privaten Banken[14], dessen Schiedssprüche für die Banken bei Streitigkeiten mit einem Streitwert bis 5.000 € verbindlich sind[15]. Damit stellen sich diese Stellen als Mischformen zwischen Schieds- und Schlichtungsstelle dar. Gem. § 91 I Nr. 11 HWO haben auch die Handwerkskammern Schlichtungsstellen einzurichten.
Diese kompetenten und für Verbraucher kostenlosen Stellen finden in D jedoch erstaunlich wenig Zuspruch. Waren 1997 im baurechtlichen Bereich 32.000 Verfahren anhängig, so wurden ganze 80 im Wege der Schlichtung gelöst[16].
Verantwortlich hierfür mag ein zu geringer Bekanntheitsgrad in der Bevölkerung sein. Möglicherweise erscheinen die branchenspezifischen Stellen, deren Mitglieder die jeweiligen Unternehmer ja sind, den Verbrauchern auch nicht unparteiisch genug.
[...]
[1] Boysen/Plett, S. 2.
[2] Wie z.B. im Gesellschafts-, Nachbar-, Arbeits-, Familien- und Erbrecht.
[3] Hoyningen-Huene, S. 26.
[4] Zimmer, S. 1 und 2.
[5] Vgl. Zimmer, S. 18.
[6] Gottwald(Mediation), S. 425 Rn. 9.
[7] Z.B. appropriate dispute resolution oder avoid disastrous results (Duve, S. 9, Fn. 11).
[8] Boysen/Plett, S. 2 (dort vor und in Fn. 3); ebenso auch Maunz, S. 33 und 34.
[9] Hoyningen-Huene, S. 6.
[10] Vgl. beispielhaft für NDS das „Gesetz über gemeindliche Schiedsämter“.
[11] Schulze, S. 97.
[12] Schulze, S. 102.
[13] So z.B. die Schiedsstelle des ZDK vgl. http://www.kfzschiedsstelle.de (Stand: 11.12.2006);
Vgl. auch Hoyningen-Huene, S. 14.
[14] Außer genossenschaftliche Banken, also vor allem Volks- und Raiffeisenbanken.
[15] Bundesverband Banken, dort zu Frage 2.
[16] Hoyningen-Huene, S. 45; Noch deutlicher im Mietrecht, wo 1992 240.000 gerichtliche Verfahren 26 Schlichtungen gegenüberstanden (Hoyningen-Huene, a.a.O.).
- Quote paper
- Wolfgang Ziebarth (Author), 2006, Neue Schlichtungsstellen und alternative Gestaltung von Gerichtsverfahren. Außergerichtliche Schlichtungsverfahren in Deutschland, Niederlanden und USA, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/70380
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