Diese Ausarbeitung analysiert zunächst die Herausforderungen für die Lebensversicherungsbranche im Kontext des aktuellen Niedrigzinsniveaus und des neuen Aufsichtsregimes Solvency II. Weiterhin erfolgt eine Darstellung des Asset-Liability-Managements (ALM), welches Solvency II als eine mögliche Maßnahme zur Bewältigung der Herausforderungen vorsieht. Dabei verfolgt die vorliegende Arbeit das Ziel, dieses Instrument auf seine Eignung zur Überwindung der Problematiken in der Lebensversicherungswirtschaft zu prüfen.
Anschließend an die Einleitung erfolgt zunächst eine Vorstellung des Geschäftsmodells einer Lebensversicherung sowie der Grundidee von Solvency II. Daraufhin geht es in dieser Analyse um die gegenwärtige Situation der Lebensversicherer und die sich daraus ergebenden Herausforderungen. Das dritte Kapitel befasst sich anfänglich mit einer ausführlichen Beschreibung der unterschiedlichen Methodiken des ALM. Gegenstand dieses Kapitels sind vor allem die Interdependenzen der Aktiva und Passiva in der Lebensversicherung. Durch die Zusammenführung der Problematiken in der Lebensversicherungsbranche und der vorgestellten Methoden des ALM, findet abschließend eine kritische Würdigung dieser Techniken statt. Das letzte Kapitel fasst abschließend die gewonnenen Erkenntnisse zusammen.
Die Lebensversicherungsbranche befindet sich derzeit in einem herausfordernden Marktumfeld. So heißt es in einer neuen Studie des Bundesfinanzministeriums zur Evaluierung des Lebensversicherungsreformgesetzes, dass 34 von 84 Lebensversicherer in Deutschland vor möglichen mittel- bis langfristigen finanziellen Problemen stehen. Der Grund hierfür ist das langanhaltende Niedrigzinsumfeld und das spezielle Geschäftsmodell der Lebensversicherungen. Klassische Lebensversicherungsverträge beinhalten neben der garantierten Ablaufleistung ein Garantieversprechen für die Verzinsung. Letzteres ist aus heutiger Perspektive in der Vergangenheit jedoch hoch ausgefallen, sodass Lebensversicherer Probleme haben auf dem gegenwärtigen Markt die garantierten Anlageerträge zu erwirtschaften. Laut dem Bundesfinanzministerium besaßen die deutschen Lebensversicherer Ende 2017 Verträge mit einer durchschnittlichen Garantieverzinsung in Höhe von 2,89 %. Im Vergleich dazu schaffen es die Unternehmen im Wiederanlagegeschäft durchschnittlich eine Rendite von knapp 2 % zu erzielen. Überdies ist in den kommenden Jahren mit weiter sinkender Rendite zu rechnen.
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
AbbildungsverzeichnisI
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Zielsetzung und Gang der Untersuchung
2 Das Lebensversicherungsgeschäft und dessen Herausforderungen
2.1 Das Geschäftsmodell der Lebensversicherung
2.1.1 Leistungsumfang
2.1.2 Das Kalkulationsprinzip in der Lebensversicherung
2.2 Regulatorische Rahmenbedingungen
2.2.1 Grundlagen von Solvency II
2.2.2 Die Kapitalanlagepolitik unter Solvency II
2.3 Kapitalanlagestruktur ausgewählter Lebensversicherer im Jahr 2016 und
2.4 Herausforderungen des aktuellen Marktumfelds
3 Asset-Liability-Management als Instrument zur Überwindung der Herausforderungen in der Lebensversicherungswirtschaft
3.1 Definition des Asset-Liability-Managements
3.2 Notwendigkeit des Asset-Liability-Managements im aktuellen Marktumfeld
3.3 Konzeption des Asset-Liability-Managements
3.4 Systematik der Methoden eines Asset-Liability-Managements in der Lebensversicherung
3.5 Methoden des Asset-Liability-Managements in der Lebensversicherung
3.5.1 Immunisierungsstrategien
3.5.2 Optimierungsstrategien
3.5.3 Unternehmenssimulationen
3.6 Kritische Würdigung des Asset-Liability-Managements im Hinblick auf die aktuellen Herausforderungen in der Lebensversicherungswirtschaft
3.6.1 Wertung derMatching-Strategien
3.6.2 Ergebnisse der Optimierungsstrategien
3.6.3 Eignung der Unternehmenssimulationen
4 Zusammenfassung und Ausblick
Anhang
Literaturverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Die fünf größten LVU
Tabelle 2: Systematik des ALM
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Das Drei-Säulenmodell nach Solvency II
Abbildung 2: Übersicht Standardmodell
Abbildung 3: Zusammensetzung des Marktrisiko-SCR
Abbildung 4: Zusammensetzung der Kapitalanlagen in 2016 und 2017 von ausgewählten Lebensversicherern (in %)
Abbildung 5: Entwicklung der Kapitalanlagezusammensetzung von den ausgewählten LVU 2016/ 2017(in%)
Abbildung 6: Entwicklung des gesetzlichen Garantiezinses
Abbildung 7: Zinssituation in der Lebensversicherung
Abbildung 8: Grundformen des ALM
Abbildung 9: Stochastisches Cashflow-Profil einer kapitalbildenden Lebensversicherung
Abbildung 10: Schematische Darstellung eines Cashflow-Matchings
Abbildung 11 Wertänderung einer Anleihe bei einer Zinssteigerung
Abbildung 12: Ansätze der Markowitz-Optimierung in der Lebensversicherung im li-o Diagramm
Abbildung 13: Gesamtmodell eines LVUs nach Jaquemod et al. (2005)
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
1.1 Problemstellung
Die Lebensversicherungsbranche befindet sich derzeit in einem herausfordernden Marktumfeld. So heißt es in einer neuen Studie des Bundesfinanzministeriums zur Evaluierung des Lebensversicherungsreformgesetzes, dass 34 von 84 Lebensversicherer in Deutschland vor möglichen mittel- bis langfristigen finanziellen Problemen stehen. Der Grund hierfür ist das langanhaltende Niedrigzinsumfeld und das spezielle Geschäftsmodell der Lebensversicherungen.1 Klassische Lebensversicherungsverträge beinhalten neben der garantierten Ablaufleistung ein Garantieversprechen für die Verzinsung. Letzteres ist aus heutiger Perspektive in der Vergangenheitjedoch hoch ausgefallen, sodass Lebensversicherer Probleme haben auf dem gegenwärtigen Markt die garantierten Anlageerträge zu erwirtschaften. Laut dem Bundesfinanzministerium besaßen die deutschen Lebensversicherer Ende 2017 Verträge mit einer durchschnittlichen Garantieverzinsung in Höhe von 2,89 %. Im Vergleich dazu schaffen es die Unternehmen im Wiederanlagegeschäft durchschnittlich eine Rendite von knapp 2 % zu erzielen. Überdies ist in den kommenden Jahren mit weiter sinkender Rendite zu rechnen.2
Darüber hinaus haben die Auswirkungen des Kapitalmarktes ebenfalls die Veränderungen auf der regulatorischen Seite beeinflusst.3 Das nun seit 2016 gültige Aufsichtsregime Solvency II regelt die Risikokapitalerfordemis auf Basis marktkonsistenter Bewertung der Vermögenswerte sowie der Schulden, um in Krisenzeiten das Bestehen des Unternehmens garantieren zu können. Zusätzlich tritt der holistische Risikomanagementansatz in den Fokus.4 Insbesondere für die Anlagepolitik der Lebensversicherer kann die geforderte Eigenkapitalhinterlegung einen möglichen Zielkonflikt zwischen Sicherheit und Rendite bedeuten. Im Hinblick auf die eingegangenen Verpflichtungen und das Niedrigzinsniveau ist diesjedoch ungünstig, da hierbei das Zusammenspiel von Rendite und Risiko von hoher Relevanz ist.
Somit stellt die Bündelung der Niedrigzinsen sowie die Anforderungen von Solvency II die Lebensversicherungswirtschaft vor große Herausforderungen. Gemäß der Studie des Bundesfinanzministeriums besteht die Gefahr, dass die Lebensversicherungen bei Fällig- keit die aus den Verträgen resultierenden Zahlungsverpflichtungen nicht bedienen können. Bedenkt man die Tatsache, dass die Lebensversicherungen als institutioneller Anleger einen der höchsten Anteile am gesamten Kapitalanlagemarkt aufweisen und somit eine große Rolle bei der Stabilität des Finanzsystems spielen, so ist die Erforschung der oben genannten Spannungsfelder von hoher Wichtigkeit.5
1.2 Zielsetzung und Gang der Untersuchung
Diese Ausarbeitung analysiert zunächst die Herausforderungen für die Lebensversicherungsbranche im Kontext des aktuellen Niedrigzinsniveaus und des neuen Aufsichtsregimes Solvency II. Weiterhin erfolgt eine Darstellung des Asset-Liability-Managements (ALM), welches Solvency II als eine mögliche Maßnahme zur Bewältigung der Herausforderungen vorsieht. Dabei verfolgt die vorliegende Arbeit das Ziel, dieses Instrument auf seine Eignung zur Überwindung der Problematiken in der Lebensversicherungswirtschaft zu prüfen.
Anschließend an die Einleitung erfolgt zunächst eine Vorstellung des Geschäftsmodells einer Lebensversicherung sowie der Grundidee von Solvency II. Daraufhin geht es in dieser Analyse um die gegenwärtige Situation der Lebensversicherer und die sich daraus ergebenden Herausforderungen. Das dritte Kapitel befasst sich anfänglich mit einer ausführlichen Beschreibung der unterschiedlichen Methodiken des ALM. Gegenstand dieses Kapitels sind vor allem die Interdependenzen der Aktiva und Passiva in der Lebensversicherung. Durch die Zusammenführung der Problematiken in der Lebensversicherungsbranche und der vorgestellten Methoden des ALM, findet abschließend eine kritische Würdigung dieser Techniken statt. Das letzte Kapitel fasst abschließend die gewonnenen Erkenntnisse zusammen.
Die Arbeit beschränkt sich dabei auf die kapitalbildende Lebensversicherung deutscher Lebensversicherungsunternehmen (LVU).
2 Das Lebensversicherungsgeschäft und dessen Herausforderungen
2.1 Das Geschäftsmodell der Lebensversicherung
2.1.1 Leistungsumfang
Das klassische Kapitallebensversicherungsprodukt stellt für viele Menschen eine Alternative zur Geldanlage dar. Während der langen Laufzeit, die in der Regel zwischen 25 und 30 Jahre beträgt, werden regelmäßig Beiträge an das LVU gezahlt.6 Die einbezahlten Beiträge gehen in ein sogenanntes Sicherungsvermögen ein und werden vom Versicherungsunternehmen angelegt.7 Das LVU bietet dem Versicherungsnehmer (VN) neben der Kapitalgarantie am Ende der Vertragslaufzeit bzw. im Versicherungsfall auch einen verbindlichen Garantiezinssatz sowie einen erfolgsabhängigen Anspruch auf Gewinnbeteiligung an.8 Abgesehen vom finanziellen Aspekt beinhaltet die Lebensversicherung eine Absicherung biometrischer Risiken. Im Falle der klassischen Kapitallebensversicherung handelt es sich um eine gemischte Versicherung aus einer Erlebensfall- und einer Risikolebensversicherung.9 Zusätzlich verfügt die kapitalbildende Lebensversicherung über zahlreiche Gestaltungsrechte, wie beispielsweise ein Kapitalwahlrecht und eine Abrufoption oder Beitragsfreistellung und Rückkauf.10
2.1.2 Das Kalkulationsprinzip in der Lebensversicherung
Das traditionelle Geschäftsmodell folgt bei der Prämienkalkulation dem versicherungstechnischen (vt.) Äquivalenzprinzip, nach dem zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der Barwert der erwarteten Prämienzahlungen des VN dem Barwert der erwarteten Leistungszahlungen des Versicherers entspricht. Die sich hieraus ergebenen Nettobeiträge des VN sind während der ganzen Laufzeit konstant und können aufgrund geänderter Verhältnisse nicht angepasst werden. Durch Letzteres und infolge der langen Laufzeiten, müssen die Rechnungsgrundlagen besonders in der Lebensversicherung äußerst vorsichtig gewählt werden. Dementsprechend beinhalten die für die Beitragskalkulation verwendeten Rechnungsgrundlagen erster Ordnung gemäß dem Vorsichtsprinzip hohe Sicherheitszuschläge. Demgegenüber stehen die Rechnungsgrundlagen zweiter Ordnung, die die tatsächlich beobachteten bzw. erwirtschafteten Rechnungsgrößen widerspiegeln. Die Differenz aus den beiden Rechnungsgrundlagen spielt eine große Rolle bei der Ermittlung der Überschüsse eines Versicherungsuntemehmens. Generell bilden folgende Größen bei der Beitragsberechnung die Rechnungsgrundlagen: Kalkulationssatz, Sterbe- bzw. Überlebenswahrscheinlichkeiten, Stornowahrscheinlichkeiten und Kostenaufschläge.11
Im Falle einer gemischten Todesfall- und Erlebensfallversicherung setzt sich der gezahlte Beitrag wegen des kombinierten Versicherungs- und Sparvorgangs aus einem Risiko- und einem zusätzlichen Sparanteil zusammen. Die erste Komponente, der Risikoanteil, kennzeichnet sich durch eine am natürlichen Lebensprozess anknüpfende steigende Prämie und einer konstanten Tarifprämie aus. Somit fällt in den ersten Versicherungsjahren die gezahlte Tarifprämie verhältnismäßig zu dem entsprechenden Risiko, hoch aus. Während dieser Phase bildet das LVU in Höhe des übersteigenden Anteils das Deckungskapital12, das akkumuliert verzinst wird. In den späteren Versicherungsjahren kippt dieses Verhältnis und die gezahlte Prämie ist unter Risikogesichtspunkten nicht mehr ausreichend, sodass das angesparte Kapital wieder verzehrt wird. Zu der zweiten Komponente des regelmäßigen Beitrags zählt der Sparanteil. Dieser stellt den dominierenden Teil der Nettoprämie dar und wird während der Laufzeit verzinslich angesammelt, um am Ende der Vertragsdauer die vorher vereinbarte Versicherungssumme zu finanzieren.13 Entsprechend den aufsichtsrechtlichen Vorgaben sind die Lebensversicherer verpflichtet, das Deckungskapital der einzelnen Lebensversicherungsverträge in Höhe ihres vorher garantierten Rechnungszinses (Garantiezins) zu verzinsen. Die Höhe hingegen wird vom LVU selbst festgesetzt.14
Die Summe aller individuellen einzelvertraglichen Deckungskapitalien steht auf der Passivseite der Bilanz eines LVUs, zusammengefasst unter dem Posten Deckungsrückstellungen. Somit repräsentiert ein Lebensversicherer mit dem Schuldposten die eingegangen finanziellen Verpflichtungen gegenüber seinem Versicherungskollektiv.15 Die Berechnungsmethoden der Deckungsrückstellung werden grundsätzlich in retrospektive sowie prospektive Methoden unterteilt. Bei einer kapitalbildenden Lebensversicherung ist die prospektive Methode vom Gesetzgeber vorgeschrieben. Hierbei erfolgt eine Differenzbildung zwischen dem Barwert der zukünftigen Versicherungsleistungen und dem Barwert der zukünftigen Beiträge.16 Demzufolge repräsentieren die Deckungsrückstellungen den Teil der garantierten eingegangen Verbindlichkeiten, die nicht durch die erwarteten Prämieneinzahlungen gedeckt werden.17 Die maximale Höhe des Rechnungszinses, der bei der Barwertermittlung verwendet wird, ist außerdem gesetzlich in der Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV) festgelegt.18
2.2 Regulatorische Rahmenbedingungen
2.2.1 Grundlagen von Solvency II
Solvency II, das seit dem 01.01.2016 geltende Versicherungsaufsichtsregime ist ein Projekt der Europäischen Union, welches das vorher herrschende Aufsichtssystem Solvency I abgelöst hat. In Deutschland erfolgt die Umsetzung der neuen Richtlinie in dem deutschen Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). Um die Novellierung zu verdeutlichen, ist dies als „VAG 2016“gekennzeichnet.19 Insbesondere die gegenwärtige Marktentwicklung trieb die Reformierung der Regeln voran, da das alte System hierfür als nicht mehr angemessen galt.20 Demnach fanden Risiken, die über das Versicherungsgeschäft hinausgingen, wie beispielsweise Marktpreisrisiken oder operationelle Risiken, vorher keine Berücksichtigung.21 Somit soll mithilfe von Solvency II eine ganzheitliche interne und externe Risikobetrachtung im Versicherungsunternehmen erfolgen.22 Im Kern geht es bei der Reform der Versicherungsaufsicht um eine risikoadäquate Eigenmittelausstattung, damit der Versicherer die eingegangenen Verpflichtungen gegenüber den VN gewährleisten kann.23
Als oberstes Ziel definiert die neue Richtlinie einen angemessenen Schutz der VN sowie der Begünstigten von Versicherungsleistungen. Diese besondere Schutzbedürftigkeit für die Versicherten besteht aufgrund der asymmetrischen Informationsverteilung zwischen Versicherungsunternehmen und VN. Denn gesetzt den Fall einer Insolvenz sind deren Versicherungsleistungen ebenfalls stark betroffen.24 Darüber hinaus existieren weitere Nebenziele wie Erhaltung der Finanzstabilität im europäischen Binnenmarkt und die Förderung des Wettbewerbs. Schließlich soll die neue Versicherungsaufsicht eine einheitliche und transparente Regulierung erzielen.25
Das prinzipienbasierte System Solvency II lässt sich gemäß der Abbildung 1 in drei Säulen abbilden.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Die erste Säule umfasst die quantitativen Anforderungen an die Kapitalausstattung des Versicherungsunternehmens, damit die Zahlungen der VN bei einer möglichen Insolvenz geschützt sind. Ausgangspunkt für die Berechnung des Kapitalerfordernisses ist die ökonomische Betrachtung der Finanz- und Risikolage eines Versicherungsunternehmens.
Zunächst ist eine sogenannte Solvenzbilanz bzw. nach VAG eine Solvabilitätsübersicht zu erstellen, die das komplette Vermögen den gesamten Verbindlichkeiten gegenüberstellt.26 27 Die Residualgröße, die sich dann daraus ergibt, wird als Basiseigenmittel bezeichnet.28 Ein ganz wichtiger Aspekt bei der Aufstellung so einer Solvenzbilanz, ist der Grundsatz der Marktkonsistenz, nach der die Bewertung der Positionen im Wesentlichen zu Marktwerten erfolgt. Bei den Vermögenswerten, für die es grundsätzlich einen Markt gibt, findet die Bilanzierung anhand von Marktwerten statt, der sogenannten mark-to- market Bewertung. Ganz anders sieht es im Bereich der Passiva aus, in dem sich die vt. Rückstellungen vorfmden. Für die Positionsart existiert kein liquider Markt. In so einem Fall wird ein überwiegend modellbasierter Ansatz, der mark-to-model-Ansatz gewählt.29 Dieser setzt sich aus zwei Komponenten zusammen: Dem besten Schätzwert für die zukünftigen Cashflows, die sich aus den Versicherungspolicen ergeben sowie einem Risikozuschlag für die Kapitalkosten des vorzuhaltenden Eigenkapitals, welche bei der Übernahme der Verpflichtungen bei einem anderen Versicherungsuntemehmen entstehen kön- nen Im weiteren Schritt berechnet sich in Abhängigkeit der individuellen Gesamtrisikolage eines Versicherungsunternehmens der sogenannte Solvenzkapitalbedarf („solvency capital requirement“, SCR). Dieser wird so kalibriert, dass statistisch gesehen die Insolvenz eines Versicherungsunternehmens maximal alle 200 Jahre auftritt, d.h. die einjährige Ruinwahrscheinlichkeit beträgt höchstens 0,5 %. Dementsprechend wird der SCR mit dem Value-at-Risk-Ansatz (VaR) zu einem Konfidenzniveau von 99,5 % definiert.30 31 Ein Versicherungsuntemehmen ist dann mit genügend Eigenmitteln ausgestattet, wenn die verfügbaren Eigenmittel das SCR übersteigen.32 Die Risikotragfähigkeit wird anhand der Solvenzquote gemessen, die sich aus dem Quotienten zwischen den anrechenbaren Eigenmitteln und dem SCR ergibt.33
Bei der Kalkulation des SCR können die Unternehmen zwischen einem EU-weiten Standardansatz oder einem (partiellen) internen Modell wählen. Letzteres wird eigenständig hergeleitet und bedarf einer vorherigen Genehmigung der Aufsichtsbehörde.34 Der charakteristische modulare Aufbau der Standardformel kann der 2. Abbildung entnommen werden.
Abbildung 2: Übersicht Standardmodell35
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Katastrophenrisiko Revisionsrisiko
In Verbindung mit dem Geschäftsmodell sowie der Niedrigzinsphase hat das Marktrisikomodul in der Lebensversicherung einen signifikanten Einfluss auf die Kapitalanforderungen.35 36 Dieses Modul erfasst das Risiko eines Verlustes oder einer nachteiligen Veränderung der Finanzlage. Dieser ergibt sich mittelbar oder unmittelbar aus Schwankungen in der Höhe und der Volatilität der Marktpreise für die Kapitalanlagen und Verbindlichkeiten. Der Bereich der Marktrisiken ist insgesamt in 6 Untermodule aufgegliedert.37
1. Zinsrisiko
Hier werden Risiken, die aufgrund sinkender oder steigender Zinsen entstehen, erfasst. Es betrifft hauptsächlich zinssensible Vermögenswerte und Verbindlichkeiten. Im Fokus stehen dabei die Schwankungen der risikofreien Basiszinssätze.38
2. Aktienrisiko
Das Submodul Aktienrisiko umfasst sämtliche Risiken, die sich aus der Volatilität der Aktienkurse sowohl für Aktiva als auch für Passiva ergeben. Dabei werden lediglich die Risiken aus den fallenden Aktienkursen behandelt. Nennenswert ist auch, dass hier eine Unterscheidung, zwischen liquiden Aktien, die an Börsen der EWU- oder OECD- Mitgliedsländern notiert sind und einer Residualkategorie erfolgt. Letztere beinhaltet Aktien von Gesellschaften aus Schwellenländern, Private Equity und weiteren alternativen In- 'W) strumenten
3. Immobilienrisiko
Im Immobilienrisiko-Submodul wird der Werteverfall von Immobilien abgebildet, welcher auf einem 25 % Schockszenario beruht. Dabei wird nicht differenziert, ob die Immobilien direkt oder indirekt über einen Fonds gehalten werden oder ob diese zur Eigennutzung dienen.39 40
4. Spreadrisiko
Bei dem Spreadrisiko werden die Marktwertschwankungen, die durch die Veränderung des Zinsaufschlags oberhalb der risikolosen Zinskurve entstehen, abgebildet. Ein Spread kommt unter anderem durch die Bonitätsverschlechterung des Emittenten zustande. Dabei wird das Risiko für folgende Aktivposten kalkuliert: Anleihen, strukturierte Produkte und Kreditderivate. Insbesondere betrifft das Spreadrisiko die Unternehmens- und Bankanleihen, sowie Pfandbriefe. Festverzinsliche Wertpapiere, die von den Mitgliedern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) in Landeswährung emittiert werden, gelten als risikolos und finden daher hier keine Beachtung.41
5. Fremdwährungsrisiko
Erfasst werden hier Wechselkursrisiken, die durch das Halten von Kapitalanlagen oder auch von Passiva in einer Fremdwährung entstehen.42
6. Konzentrationsrisiko
Unter Konzentrationsrisiko ist an dieser Stelle das Klumpenrisiko definiert, das ausschließlich durch die Anlage in Titel gering gestreuter Emittenten entsteht.43
Eine detaillierte Betrachtung des Marktrisikos zum 31.12.2016 ist in der Abbildung 3 zu sehen. Die größten Risikotreiber der LVU stellen das Spreadrisiko mit 59 %, das Aktienrisiko mit 36 %, gefolgt von dem Zinsänderungsrisiko mit 27 % dar. Die restlichen Submodule sind hingegen in ihrer Ausprägung sehr klein. Allerdings berücksichtigen die genannten Prozentsätze nicht die Diversifikationseffekte, sodass diese aufaddiert bei 140 % liegen.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Neben dem SCR gehört auch die Mindestkapitalanforderung („minimum capital requirement“, MCR) zu den aufsichtsrechtlichen Kapitalanforderungen. Dieses stellt die absolute Untergrenze für das geforderte Eigenkapital dar. Bei einer dauerhaften Nicht- Erfüllung der Grenze kann dem Versicherungsunternehmen die Geschäftslizenz entzogen werden.44 45 Das MCR wird anhand des VaR zu einem Konfidenzintervall von 85% und einer einjährigen Laufzeit bestimmt und sorgt somit für einen geringeren Schutz der VN als auf Basis des SCR.46
Die zweite Säule beinhaltet die qualitativen Anforderungen an das Risikomanagement und Unternehmenssteuerung. Im Allgemeinen soll sichergestellt werden, dass das Versicherungsunternehmen über ein vorausschauendes Management verfügt, welches den Fortbestand des Unternehmens gewährleistet. Im Übrigen ist dies der Tatsache geschuldet, dass die VN, die durch ihre eingenommene Gläubigerstellung gegenüber dem Versicherungsunternehmen, ebenfalls an dessen Fortbestehen interessiert sind. Zu den elementaren Bestandteilen der 2. Säule gehören das Governance-System - auch als die Geschäftsorganisation des Unternehmens zu verstehen - und die unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung („own risk and solvency assessment“, ORSA).47
Gemäß den Govemance-Anforderungen bedarf es der Einrichtung folgender Schlüsselfunktionen: Risikomanagement, Compliance, interne Revision sowie versicherungsmathematische Funktion.48 Das Governance-System ist angemessen transparent zu gestalten mit der Gewährleistung einer objektiven, fairen und unabhängigeren Aufgabenerfüllung. Darüber hinaus wird ein funktionierendes Informationsaustauschsystem erwartet.49 Einen besonderen Stellenwert wird hier vor allem dem Risikomanagement zugeteilt.50 Diesem entsprechend werden sämtliche Risiken eines Versicherungsunternehmens erfasst. Dabei ist das Aktiv-Passiv-Management im Bereich des Risikomanagements angesiedelt.51
Der ORSA-Prozess als Teil des Governance-Systems fordert die Bewertung der unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätssituation. Außerdem berücksichtigt ORSA neben den im Standardmodell quantifizierten Risiken auch die qualitativen Aspekte und bildet somit die gesamte Risikoexponierung eines Versicherungsunternehmens ab.52
In der dritten Säule wird die Marktdisziplin festgehalten. Darunter sind die Berichts- und Meldepflichten über die Risikosituation eines Versicherungsunternehmens sowohl gegenüber der Öffentlichkeit als auch gegenüber den Aufsichtsbehörden zusammengefasst. Durch diese Offenlegung sollen die Marktteilnehmer die Möglichkeit bekommen, die Solvenz- und Risikolage eines Versicherungsunternehmens qualifiziert bewerten zu können um dann entsprechende Schlüsse für sich zu ziehen. Aufgrund dieses Korrektivs ist ein Unternehmen motivierter, den Interessensgruppen die geforderte Finanzlage zu liefern.53
Das Reporting an die Öffentlichkeit erfolgt in Form eines Berichts über die Solvabilität und Finanzlage auch als „solvency and financial condition report“ (SFCR) genannt. Um den Anforderungen an die Offenlegungspflicht gerecht zu werden, bestehen die Berichte gegenüber der Aufsichtsbehörde, die man als „reguläre supervisory reporting“ (RSR) bezeichnet, sowie gegenüber der Öffentlichkeit aus einem qualitativen und einem quantitativen Berichtselement. Letzteres zeichnet sich durch das regelmäßige Ausfüllen von „Quantitative Reporting Templates“ aus. Zu den beschreibenden Berichtsteilen gehören hingegen der SFCR, RSR aber auch der ORSA- Aufsichtsbericht.54 Hier ist anzumerken, dass der SFCR sowie der RSR formal identisch aufgebaut sind.
2.2.2 Die Kapitalanlagepolitik unter Solvency II
Die aufsichtsrechtlichen Kapitalanlagevorschriften sind auf Grundlage von Solvency II in dem VAG zum 01.01.2016 novelliert worden.55 Die vorher geltenden Kapitalanlagegrundsätze für das gebundene Vermögen von Versicherungsuntemehmen, die in § 54 VAG geregelt und in der Anlageverordnung (AnlV) konkretisiert wurden, finden somit keine Anwendung mehr.56 Durch die Abschaffung dieser statischen Anlagegrundsätze und der Einführung neuer Vorgaben, können die LVU nun in Eigenverantwortung ihre Vermögensportfolien gestalten können. Dementsprechend steht die eigene Risikotragfähigkeit im Vordergrund.57 So heißt es im 71. Erwähnungsgrund der Richtlinie für Solvency II „Versicherungs- und Rückversicherungsuntemehmen sollten über Vermögenswerte von hinreichender Qualität verfügen, um ihren Finanzbedarf insgesamt decken zu können. Anlagen von Versicherungs- und Rückversicherungsuntemehmen sollten stets nach dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht verwaltet werden.“ Dieses Prinzip wird auch als „Prudent Person Principle“ (PPP) bezeichnet.58
Die in § 124 Abs. 1 Satz 2 VAG (2016) aufgelisteten Rahmenparameter für die nun geltenden Anlagegrundsätze der gesamten Vermögenswerte eines Versicherungsuntemeh- mens sind im Folgenden zusammengefasst:
1. Investition in Kapitalanlagen hat unter vorheriger Risikoidentifikation, -kontrolle, -bewertung, -Überwachung, -Steuerung sowie Berichterstattung zu erfolgen. Des Weiteren sind deren Risiken im SCR zu berücksichtigten.
2. Beim Anlegen sollen Sicherheit, Qualität, Liquidität und Rentabilität des Portfolios als Ganzes erfüllt sein. Zudem ist sicherzustellen, dass nicht handelbare Assets transferierbar sind.
3. Die Vermögenswerte sind im Rahmen des ALM bzw. nach dem Matching Prinzip anzulegen.
4. Die Interessen der VN bzw. Anspruchsberechtigten stehen an erster Stelle.
5. Der Einsatz von Derivaten ist nur zur Risikominderung und Effizienzsteigerung des Portfoliomanagements zulässig. Arbitragegeschäfte und Leerverkäufe sind nicht erlaubt.
6. Nicht notierte Vermögenswerte sind auf einem vorsichtigen Niveau zu halten.
7. Anlagen sind unter dem Aspekt der Mischung und Streuung zu tätigen.
8. Emittentenbezogene Streuung der Vermögenswerte
2.3 Kapitalanlagestruktur ausgewählter Lebensversicherer im Jahr 2016 und 2017
Zwei Jahre in Folge berichten nun die Versicherungen nach dem Solvency II Prinzip. Aus den veröffentlichten SFCR-Berichten der Jahre 2016 und 2017 wird im Folgenden die Zusammensetzung der Kapitalanlagen der fünf größten LVU in Deutschland dargestellt. Daraufhin wird überprüft, inwiefern die Lebensversicherer aufgrund der neuen Regulierung und der Marktgegebenheiten ihre Vermögensallokation geändert haben.
Tabelle 1 zeigt gewichtet nach den verdienten Bruttoprämien im Jahr 2017 die fünf größten LVU mit der Rechtsform AG und der Tätigkeit in Deutschland.59
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tabelle 1: Diefünf größten LVU
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Es wurde gezielt eine identische Rechtsform der Aktiengesellschaft gewählt, um eine bessere Vergleichbarkeit zu gewährleisten. Beispielsweise ist der Debeka Lebensversicherungsverein a.G., der eigentlich auf dem 4. Platz vorzufinden ist, nicht gelistet. Herauszustellen ist zudem, dass die Allianz Lebensversicherung AG erheblich mehr Prämien einnimmt als die Konkurrenz. Zwar erschwert dies die Vergleichbarkeit, jedoch ist die Kapitalanlagestruktur der Allianz Leben als Marktführer ein bedeutsamer Teil der Untersuchung. Für die Interpretation der Gesamtergebnisse ist es wichtig, sich den starken Einfluss der Allianz Leben auf die Assetverteilung bewusst zu machen.
Für die Übersicht der Anlageklassenverteilung der oben genannten LVU, fungiert die Gliederung der Solvenzbilanz als Vorlage. Die Vermögenswerte für fonds- und indexgebundene Lebensversicherungen werden in der Analyse nicht berücksichtigt, da das Kapitalanlagerisiko bei dem VN liegt.60 Aufgrund der bereits erfolgten aggregierten Darstellungsweise der Solvenzbilanz, können die Positionen größtenteils mit der bestehenden Kategorie übernommen werden. Zu den aus der Solvenzbilanz übernommenen Positionen zählen: Anleihen, Aktien Derivate, Investmentfonds, Anteile an verbundenen Unternehmen (inkl. Beteiligungen) sowie Darlehen und Hypotheken. Die Anlageform „Immobilie“ stellt die Summe der Immobilien für den Eigenbedarf und die Fremdnutzung dar, da eine Differenzierung für diese Untersuchung irrelevant ist. Alle restlichen Positionen, die sich nicht den vorher genannten Gruppen zuordnen lassen, sind unter „Sonstiges“ vorzufinden. Aufgrund der fehlenden und für die Öffentlichkeit unzugänglichen Detailinformationen zu den einzelnen Anlagepositionen, erscheint diese Vorgehensweise als geeignet. Die aggregierte Darstellung für die einzelnen LVU befindet sich im Anhang.
Die Analyse selbst beruht auf zwei Schritten. Zunächst wurden für die einzelnen Asset- Kategorien die prozentualen Anteile am Gesamtkapitalanlagebestand berechnet. Daraufhin erfolgte eine Ermittlung der relativen Wertänderung für diejeweiligen Anlageformen von 2016auf2017.
Mangels Detailinformationen und aufgrund anderer Gegebenheiten, sind die Ergebnisse aus dieser Ermittlung statistisch nicht signifikant.61 Dennoch lassen sich daraus interessante Schlussfolgerungen ziehen. Die Anlageaufteilung zum 31.12.2016 und zum 31.12.2017 der oben genannten Lebensversicherer ist in der Abbildung 4 dargestellt.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Die Abbildung 5 zeigt die prozentuale Änderung einzelner Anlageformen von 2016 auf 2017.
Abbildung 5: Entwicklung der Kapitalanlagezusammensetzung von den ausgewählten LVU2016/2017(in %)
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Anleihen Aktien Immobilien Derivate Investmentfonds Anteile an verb. Unternehmen (inkl. Bet.)
Darlehen und Hypotheken Sonstiges (u.a. Einlagen) Zum 31. Dezember 2017 lag der Marktwert der gesamten Kapitalanlagen der an den vereinnahmten Prämien gemessenen fünf größten LVU bei rund 425,8 Mrd. Euro. Er ist damit gegenüber 2016 um 6 % gesunken. Abbildung 4 zeigt, dass Ende 2016 knapp die Hälfte der Kapitalanlagen dieser LVU auf Anteile an verbundenen Unternehmen (inkl. Beteiligungen) entfiel. Im Vergleich dazu belief dieser sich Ende 2017 auf 5,2 %. Weiterhin stieg im Jahr 2017 der Anteil an Investmentfonds von 5,52 % auf knapp unter 50 %. Geschuldet wird diese Tatsache den Hinweisen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zum Solvency-II-Berichtswesen für das Geschäftsjahr 2017. Anlässlich dieser wurden Anteile am Investmentvermögen mit mehr als 20 % Anteilsbesitz, statt wie im Vorjahr unter Anteile an verbundenen Unternehmen (inkl. Beteiligungen), in die Investmentfonds umgegliedert. Wodurch sich auch die in der Abbildung 5 illustrierte Steigerung 2016/2017 der zuletzt genannten Anlageklasse in Höhe von 785, 29 % erklären lässt.
Zu dem zweitgrößten Anlageschwerpunkt gemäß dieser Analyse zählten die Anleihen mit ca. 32 % in beiden Berichtsjahren. An dieser Stelle ist jedoch drauf hinzuweisen, dass nach der Auswertung der BaFin etwa die Hälfte der Kapitalanlagen auf Anleihen entfiel. In ihrer Studie wertete die Behörde die SFCRund RSRzum Stichtag 31. Dezember 2016 aller 84 berichtspflichtigen Lebensversicherer aus.62 Es ist also nicht auszuschließen, dass die geringe Anzahl an LVU in dieser Untersuchung zu den abweichenden Ergebnissen führt. Eine weitere Ursache hierfür können die umfangreicheren Informationen sein, die der BaFin als Aufsichtsbehörde zur Verfügung gestellt werden.
Ein wesentlicher Teil der Kapitalanlagen der fünf ausgewählten Lebensversicherer entfiel außerdem auf Darlehen und Hypotheken mit jeweils ca. 10 % im Jahr 2016 und 2017. Dahingegen stellten Aktien, Immobilien und Derivatejeweils einen unbeträchtlichen Anteil an den Vermögenswerten dar. Diese bezifferten sich in den Beobachtungsjahren auf nicht mehr als 1,55 %.
Vergleichsweise zu 2016 sank der Aktienbestand im Jahr 2017 um 14,85 %. Im Gegensatz dazu verzeichneten die Derivate im gleichen Zeitintervall eine Steigerung in Höhe von 18,19 %. Dessen ungeachtet sind die gravierendsten Änderungen den BaFin-Hinweisen zuzuschreiben. Der Anteil an Kapitalanlagen im Bereich Anteile an verbundenen Unternehmen (inkl. Beteiligungen) nahm um 89,04 % ab, da die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Beteiligung nicht gegeben waren. Bezüglich der verbleibenden Positionen ist festzuhalten, dass die Änderungen relativ gering waren. Aus der Abbildung 5 gehen die unterschiedlichen Änderungen hervor.
Konkludierend ist anzumerken, dass die Zusammensetzung der Vermögenswerte in dem Betrachtungszeitraum mit zwei Ausnahmen nur geringfügige Änderungen zu verzeichnen haben.
2.4 Herausforderungen des aktuellen Marktumfelds
Mit 905,5 Mrd. €63 an Kapitalanlagebestand nehmen die Lebensversicherer in Deutschland einen wichtigen Platz unter den institutionellen Anlegern ein. Der hohe Anteil der Kapitalanlagen ist hauptsächlich auf das Geschäftsmodell der LVU zurückzuführen, welches unter anderem ebenfalls dafür verantwortlich ist, dass die LVU stärker von den langanhaltenden Niedrigzinsphase betroffen sind als die Kompositversicherer.64 Des Weiteren führt die zentrale Stellung der Versicherungswirtschaft in der Volkswirtschaft zur Einführung des neuen Aufsichtssystems Solvency II, welches die Stabilität der Versicherungsbranche überwacht.65 Insgesamt stellt der geänderte Regulierungsrahmen in Verbindung mit dem niedrigen Zinsniveau die Lebensversicherer vor große Herausforderungen.66
Lebensversicherungsverträge verfügen über lange Laufzeiten. Zudem sind diese mit einer garantierten Nettoverzinsung ausgestattet, wodurch die Unternehmen verpflichtet sind, diese auch über die gesamte Laufzeit zu erwirtschaften. Geradezu deshalb kommt das Marktrisiko bei den Lebensversicherern besonders stark zum Tragen.67 Speziell in der aktuellen Finanzmarktentwicklung erweist sich die langfristige Erfüllbarkeit der Garantieversprechen als schwierig. Denn im Bestand der LVU sind noch Policen aus der Hochzinsphase mit einer garantierten Verzinsung von 4,00 % und 3,5 % vorzufinden.68 Wie in der Abbildung 6 dargestellt, nimmt der Höchstrechnungszins seit den 2000er Jahren kontinuierlich ab und beträgt aktuell nur noch 0,9 %.69
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Die Altgarantien führen zu einem durchschnittlichen Garantiezinsniveau von 2,89 %, was weit über dem aktuell gültigen Wert von 0,9 % liegt. Anhand der Abbildung 7 ist zu sehen, dass die Wiederanlagemöglichkeit in deutsche Staatsanleihen zu 0,37 %70 71 weit unter der durchschnittlichen Zinsgarantie im Bestand liegt. Selbst der gegenwärtige Rechnungszins für Neuverträge von 0,9 % übersteigt die Umlaufrendite der Bundeswertpapiere. Anhand dessen erweist sich eine Erfüllung der Zinsgarantien nur mithilfe einer Anlage in die als risikoarm geltenden öffentlichen Anleihen als unmöglich.72 Damit die LVU dennoch das Zinsversprechen einhalten können, fuhren die Lebensversicherer seit 2011 eine Zinszusatzreserve. Durch die Bildung von Rückstellungen soll die Lücke zwischen den zugesagten Garantien und den am Markt erzielbaren Zinsen geschlossen werden.73
Abbildung 7: Zinssituation in der Lebensversicherung74
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
“Umlaufrendite 10-jähriger deutscher Stattsanleihen “Garantiezins durchschnittlicher Garantiezins im Bestand zum 31.12.2017
Aufgrund der langen Laufzeiten gehen die LVU bekanntlich eine langfristige Verbindlichkeit gegenüber den VN ein. Dafür zahlt der Policen-Inhaber eine Prämie, die aus einem Risiko- und Sparanteil besteht. Um die eingegangenen Verbindlichkeiten decken zu können, legen die Lebensversicherer das Geld der Kunden an. Ausgelöst durch die Marktwertbetrachtung des Solvency II, sind hier nun die handelsrechtlichen Glättungsmechanismen74 75 nicht mehr möglich.76 Die neue Bewertungsnorm sieht nämlich für die Aktiva und Passiva eine marktkonsistente Bewertung vor. Für die vt. Verpflichtungen bedeutet dies eine Diskontierung mit dem aktuellen Marktzins. Die Unterschiede in dem Kalkül, die aus dem vorherigen handelsrechtlichen Wertansatz und der nun geltenden ökonomischen Bewertung resultieren, führen im aktuellen Zinsumfeldjedoch zu erheblich ansteigenden Wertansätzen. Zudem werden an dieser Stelle die Marktwertschwankungen direkt an die Verpflichtungsbewertung übertragen.77 Folglich ersetzt die marktorientierte Bewertung die Möglichkeit eines Ausgleichs in der Zeit, welche sich bei der handelsrechtlichen Bewertung z.B. durch die Bildung stiller Reserven ergibt. Somit wirken Marktpreisänderung direkt auf das Eigenkapital ein und steigern infolge dessen das Volatilitätsrisiko, für das Solvency II eine Unterlegung mit Risikokapital fordert. Zu ergänzen ist die Problematik des verzehrenden bilanziellen Eigenkapitals. Dies ist der Tatsache geschuldet, dass das branchenübergreifende mittlere Garantiezinsniveau der vt. Rückstellungen in Höhe von 2,89 % überwiegend die für Solvency II vorgesehenen Diskontierungszinssätze78 übersteigt. Die Eigenkapitallage entspannt sich demnach erst, wenn die Marktzinsen die Garantieverzinsung übertreffen und somit mit Überschüssen zu rechnen ist.79
Darüber hinaus legt die zeitwertbasierte Darstellung der Vermögenswerte und Verpflichtungen die Durationslücke offen.80 Denn in der Marktwertbilanz kommt es zwischen den Assets und den vt. Verpflichtungen zu einem Durations-Mismatch. Die Lebensversicherungsverträge laufen im Schnitt knapp über 11 Jahre (modifizierte Duration).81 Im Gegensatz dazu beträgt die durchschnittliche Restlaufzeit von festverzinslichen Wertpapieren etwas mehr als 7 Jahren.82 Die Problematik hierbei liegt in dem Zinsänderungsrisiko, welches durch die Fristeninkongruenz der Aktiva und Passiva zum Tragen kommt. Aufgrund der längeren Laufzeiten der Lebensversicherungsverträge reagiert die Passivseite der Bilanz sensibler auf Zinsänderungen als die Aktivseite. So steigt der Zeitwert der vt. Verpflichtungen im Fall einer Zinssenkung stärker als der der Kapitalanlagen.83 Dies führt dazu, dass das ökonomische Kapital, welches sich als Saldo beider Positionen ergibt, sinkt.84 Demnach besteht eine Tendenz zur Überschuldung, die sich bei langanhaltenden Niedrigzinsen in einer Zahlungsunfähigkeit des LVU manifestieren kann.85 Ebenso schwankt das ökonomische Kapital bei Marktzinsänderungen, sodass diese Volatilität eine zusätzliche Eigenkapitalhinterlegung erfordert.86
Eine weitere Schwierigkeit, die Solvency II mit sich bringt ist, dass Lebensversicherer durch die eingegangenen Garantieverpflichtungen einem hohen Bedarf an Risikokapital ausgesetzt sind. Diese Tatsache zwingt die LVU dazu ihre Lebensversicherungsprodukte zu überdenken. Eine Maßnahme ist die Reduktion der klassischen Kapitallebensversicherung und Steigerung der fondsgebundenen Lebensversicherungsverträge, bei denen das Kapitalanlagerisiko von den VN getragen wird. Das neue Produktangebot wird teilweise unter dem Namen „Neue Klassik“ vertrieben.87
Eine neue Herausforderung für die Lebensversicherer durch das Solvency II-Regelwerk, stellt die Bewertung der zahlreichen Optionen dar, die in Lebensversicherungsprodukten zwar enthalten sind aber bei der Produktkalkulation selten explizit berücksichtigt wurden.88 Diese sind in der Lage die zukünftigen Cashflows der LVU erheblich zu beeinflussen und bergen somit ein hohes finanzielles Risiko. Im Falle stark steigender Zinsen hat der VN den Anreiz den Vertrag vorzeitig zu kündigen und beeinflusst somit den Zahlungsstrom des LVUs.89 Bei der Wertbestimmung der vt. Verbindlichkeiten sind die Optionen somit zusätzlich zu berücksichtigen. Die Ermittlung des Optionswertes gemäß Artikel 79 der Rahmenrechtlinie 2009/138/EG betont die Wichtigkeit der Bewertung der Optionen. Dieses implizite Risiko erfordert zudem eine Hinterlegung an entsprechendem Eigenkapital.90 Lebensversicherungsverträge verfügen über eine Vielzahl von Optionen, deren Bewertungen sich als sehr komplex erweisen. Folglich ist es essentiell den Überblick über die Ausgestaltung der Optionen zu wahren.91
Im Rahmen der steigenden Anforderungen an das Risikomanagement soll unter anderem auch der Kapitalanlagemanagementprozess verbessert werden.92 So führt die alleinige Investition in festverzinsliche Wertpapiere mit einer längeren Laufzeit unter Solvency II nicht zwangsläufig zu einer Senkung des SCR-Bedarfs. Im Gegenteil sieht das Spreadmodul dafür sogar einen höheren Bedarf an Solvenzkapital vor. Der Grund hierfür ist die Durationsverlängerung auf der Aktivseite wodurch die Zins- und Kreditrisiken des zunehmen.93 In diesem Kontext zeichnet sich die besondere Bedeutung des Aktiv-PassivManagements ab, da die LVU erst durch die Abstimmung der Duration von Aktiva und Passiva, immun gegenüber den Zinsänderungsrisiken sind. Zudem spiegelt sich unter Anwendung des Solvency II Standardmodells die Reduzierung des Duration-Gaps in einer Reduzierung des zusätzlichen SCR-Bedarfs wider.94
Aufgrund des Renditedrucks weichen die Lebensversicherer auf Anlagetitel mit einem höherem Risiko-Ertrags-Profil aus. Da die Versicherungsaufsicht jedoch eine risikoadäquate Kapitalbildung fordert, ist in solchen Fällen gemäß dem Standardmodell mehr Solvenzkapital zu hinterlegen, was zu höheren Eigenkapitalkosten führt. Solvency II verschärft somit in gewisser Weise die Bedingungen für die Erzielung höherer Erträge.95
Insgesamt betrachtet steht die Versicherungsbranche aufgrund derjüngsten Entwicklung auf dem Kapitalmarkt stärker als je zuvor im aufsichtsrechtlichen Fokus.96 Als Herausforderungen, die mit dem Aufsichtsregime Solvency II einhergehen, sind neben der grundsätzlichen Steigerung der Eigenmittelerfordemisse auch die qualitativen Anforderungen an die Versicherungsunternehmen zu nennen. Infolgedessen sind die höheren Ansprüche an das Risikomanagement und die Berichtpflichten der Versicherungsunternehmen mit einem hohen Aufwand an Ressourcen und hohen Kosten verbunden.97
3 Asset-Liability-Management als Instrument zur Überwindung der Herausforderungen in der Lebensversicherungswirtschaft
3.1 Definition des Asset-Liability-Managements
Das ALM, auch als Aktiv-Passiv-Steuerung bekannt, ist vor allem in der Bankenbranche ein etabliertes Verfahren zur Abstimmung der Fälligkeitsstruktur der Aktiva und Passiva, um das damit verbundene Zinsänderungsrisiko zu steuern.98 Die Versicherungspraxis bedient sich des Konzepts um deren Kapitalanlagen und die vt. Verpflichtungen zu harmonisieren.99 Als Schöpfer des ersten ALM-Konzept für Versicherungen gilt der britische Aktuar Frank M. Redingote.100 Dieser hat 1952 sein Immunisierungs-Konzept in der Branche etabliert. Redington schlug erstmals vor, die Duration der Kapitalanlagen mit denen der vt. Verpflichtungen so abzustimmen, dass die Lebensversicherer gegen Zinsänderungen immun sind.101
Allgemein existieren in der Versicherungspraxis sowie in der wissenschaftlichen Literatur eine Vielzahl von Defmitionsansätzen für das ALM. Auch die Gesetzgeber und die Aufsichtsbehörde prägen den Begriff des ALM. So veröffentlichte die Arbeitsgruppe des Ausschusses Lebensversicherung im Jahr 2005 zum Ergebnisbericht „Stochastisches Unternehmensmodell für deutsche Lebensversicherungen“ folgende Abgrenzung des ALM- Begriffs:102
„Unter Asset Liability Management (ALM) für die Lebensversicherung werden alle auf die Zukunft ausgerichteten Techniken und Methoden verstanden, die Aktiva (Assets) und Passiva (Liabilities) simultan betrachten. Ziel des ALM ist es, eine Informationsgrund- lagefür Entscheidungen zu schaffen, die einen funktions- oder spartenspezifischen Blickwinkel auf das Gesamtunternehmen und seine Anforderungen erweitern. [...] “
Die europäische Kommission und die „Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung“ (EIOPA) definieren den Begriff des ALM dahingegen folgendermaßen:103 104
„Das Aktiv-Passiv-Management („ALM“) ist das Management der Geschäftstätigkeit derart, dass Entscheidungen zu Aktiva und Passiva koordiniert werden, um die Exponierung gegenüber dem Risiko zu managen, das mit Schwankungen des wirtschaftlichen Werts der Aktiva und Passiva einhergeht.”
In Verbindung zu Solvency II ist in der letzten Definition besonders der Fokus des Risikoaspekts und der ökonomischen Betrachtung zu erkennen. Dahingegen ermöglicht die Definition von Jaquemod et al. durch das Weglassen des Risikobegriffs einen Interpretationsspielraum in Richtung einer ertrags- und wertorientierten Unternehmenssteue- rung.
Prinzipiell ist das ALM in das gesamtunternehmerische Risikomanagement eingebettet. Im Kontext des Gesamtuntemehmens übt es Einfluss auf viele andere Bereiche aus.105 So unterstützt das ALM die Lebensversicherungen im Bereich ihres Kapitalanlagemanagements. Denn laut den Anlagegrundsätzen nach §124 VAG (2016) erfordert eine Vermögensanlage ein adäquates Matching-Prinzip.106 Das ALM kann entweder strategische oder operative (taktische) Züge aufweisen. Weiterhin beeinflussen die Tätigkeiten des ALM Bereiche wie Produkt- und Segmentgestaltung sowie das Underwriting.107
3.2 Notwendigkeit des Asset-Liability-Managements im aktuellen Marktumfeld
Um die vorher genannten Herausforderungen überwinden zu können, steht dem LVU ein effizientes ALM zu Verfügung. Eine holistische Betrachtung der Kapitalanlagen und der vt. Verbindlichkeiten soll gewährleisten, dass das LVU eine dauerhafte Erfüllbarkeit seiner Verpflichtungen zusichern kann.108 Zugleich entspricht dies dem obersten Ziel von Solvency II.109
Die Veränderungen auf dem Lebensversicherungsmarkt erfordern einen verstärkten Einsatz des ALM aber auch eine Anpassung bzw. Verfeinerung der vorhandenen Methoden.110 Dies hat mehrere Ursachen. Zum einen löst Solvency II die Buchwertbilanzierung durch eine marktkonsistente Bewertung ab. Dadurch sind nun neben den Kapitalanlagen auch die vt. Verbindlichkeiten zu Markwerten bewertet und somit direkten Marktpreisrisiken ausgesetzt. Im Zuge der marktkonsistenten Bewertung des Solvency II kommt es bei den Basiseigenmitteln eines Lebensversicherers zu Schwankungen. Für dieses Schwankungsrisiko fordert das Aufsichtsregime eine Hinterlegung an SCR,111 weshalb eine einseitige Steuerung der Kapitalanlagen nicht mehr ausreicht. Gemäß den neuen Anforderungen an das ALM sind die Aktiva und Passiva simultan zu steuern.112 Zudem lässt sich aufgrund des Zinstiefs und der SCR-Anforderungen für die Marktpreisrisiken der Kapitalanlagen kaum Rendite erwirtschaften.113 Da die Lebensversicherer im Bestand noch vergleichsweise hohe Garantien aus der Vergangenheit haben, ist es für sie essentiell ihrer Anlagestrategie verstärkt unter Einbezug der vt. Verbindlichkeiten zu optimieren. Ein weiterer wesentlicher Grund ist, dass die SCR-Anforderungen in der Regel mit höheren Eigenkapitalkosten verbunden sind.114 Durch eine wirkungsvolle Anwendung des ALM kann das LVU seine Risiken gezielter steuern, um die Eigenmittelanforderungen zu optimieren.115 Zudem ist bei den Lebensversicherern eine ausgeprägte Interdependenzenbeziehung zwischen der Vermögensallokation und dem SCR zu erkennen.116 Schlussfolgernd ist die Betrachtung und Steuerung der Risiken von den Aktiv- und Passivpositionen für die LVU von hoher Relevanz.117
[...]
1 Vgl. Bundesfinanzministerium (2018), S. 15.
2 Vgl. Bundesfinanzministerium (2018), S. 16.
3 Vgl. Famy(2011), S. 838.
4 Vgl. Gründl/Kraft (2016), S. 39.
5 Vgl. Ketzler/Schwark (2015), S. 207.
6 Vgl. Famy (2011), S. 604.
7 Vgl VAG (2016) § 125.
8 Vgl. Famy(2011), S. 53ff.
9 Vgl. Schradin/Malik (2008), S. 61; biometrische Risiken sind z.B. Langlebigkeit und Sterblichkeit.
10 Vgl. Dillmann (2002), S. 32ff.
11 Vgl. Ortmann (2016), S. 117ff.; Es sind laufende Prämien und Einmalbeiträge möglich. Letzteres wird einmal vor Vertragsabschluss bezahlt, näheres dazu vgl. Farny (2011); Ortmann (2016), S.172 - 179.
12 Auch als Deckungsrückstellung/Reserve/Rückstellung bekannt.
13 Vgl. Schradm/Malik (2008), S. 62f.
14 Vgl. Führer/Grimmer (2010), S. 55.
15 Vgl. Führer/Grimmer (2010), S.173.
16 Vgl. HGB § 341 f Abs. 1.
17 Vgl. Führer/Grimmer (2010), S.173.
18 Vgl. DeckRV §2Abs. 1.
19 Vgl. Gründl/Kraft (2016), S. lf.
20 Vgl. Richtlinie 2009/138/EG Nr. 14.
21 Vgl. Gründl/Kraft (2016), S. 4.
22 Vgl. Richtlinie 2009/138/EG Nr. 15.
23 Vgl. Richtlinie 2009/138/EG Nr.17.
24 Vgl. Richtlinie 2009/138/EG Nr. 16.
25 Vgl. Richtlinie 2009/138/EG Nr. 16, 53, 79.
26 Vgl. Eigene Darstellung in Anlehnung an Schubert (2005), S. 38ff. und Gründl/Kraft (2016), S. 10
27 Vgl. VAG (2016) § 74.
28 Vgl. Richtlinie 2009/138/EG Art. 88.
29 Vgl. Delegierte Verordnung 2015/35, Art. 9 und 10.
30 Vgl. Richtlinie 2009/138/EG Art. 77 und 83.
31 Vgl. VAG (2016) § 97; Gründl/Kraft (2016), S. 50.
32 Vgl. Gründl/Kraft (2016), S. 39.
33 Vgl. Deutsche Bundesbank (2018), S. 90.
34 Vgl. Richtlinie 2009/138/EG Art. 100 und 112.
35 Eigene Darstellung in Anlehnung an Richtlinie 2009/138 Art. 103 - 105 und Solvency II kompakt (2018a).
36 Vgl. Assekurata (2018); BaFin (2018b), ohne Berücksichtigung von Diversifikationseffekten macht zum 31.12.2017 das Marktrisiko 73% des Basis-SCRs aus.
37 Vgl. Richtlinie 2009/138 Art. 105 Abs. 5.
38 Vgl. Delegierte Verordnung 2015/35, Art. 165; Gründl/Kraft (2016), S. 64f.
39 Vgl. Delegierte Verordnung 2015/35 Art. 168 - 173.
40 Vgl. Delegierte Verordnung 2015/35 Art. 174; Solvency II kompakt (2018b).
41 Vgl. Delegierte Verordnung 2015/35 Art. 175 - 181; Gründl/Kraft (2016), S. 66f.
42 Vgl. Delegierte Verordnung 2015/35 Art. 188.
43 Vgl. Delegierte Verordnung 2015/35 Art. 182.
44 Eigene Darstellung in Anlehnung an BaFin (2018a), S. 34.
45 Vgl. Richtlinie 2009/138/EG Art. 144.
46 Vgl. Richtlinie 2009/138/EG Art. 129 Abs. 1 c); Gründl/Kraft (2016), S. 52.
47 Vgl. Gründl/Kraft (2016), S. 89.
48 Vgl. Richtlinie 2009/138/EG Art. 13, Abs. 29.
49 Vgl. Richtlinie 2009/138/EG Art.41, Abs. 1.
50 Vgl. Gründl/Kraft (2016), S. 89.
51 Vgl. Richtlinie 2009/138/EG Art. 44, Abs. 2 b).
52 Vgl. Richtlinie 2009/138/EG Art. 44 und 45.
53 Vgl. Schubert (2005), S. 40.
54 Vgl. Richtlinie 2009/138/EG Art. 35und 51; Gründl/Kraft (2016), S.117f.
55 Vgl. VAG (2016) § 124.
56 Vgl. VAG (2015) § 54 und AnlV.
57 Vgl. BaFin (2016a), Art. III, Nr. 7.
58 Das PPP wird auch in EIOPA (2015) Leitlinien 27 bis 35 sowie BaFin (2016a) näher konkretisiert.
59 Vgl. BaFin (2018c).
60 Vgl. Führer/Grimmer (2010), S. 200f.
61 Die Allianz Leben nimmt viermal so viel Prämie ein wie die R+V Leben oder die AachenMünchener Leben; Es sind lediglich zwei Jahre, die betrachtet werden; Ein Stichprobenumfang von 5 ist zu gering.
62 Vgl. BaFin (2017).
63 Vgl. GdV (2018a), S. 27.
64 Vgl. Ketzler/Wiener (2017), S. 240f.
65 Vgl. Ketzler/Schwark (2015), S. 206f.
66 Vgl. Bierth et al. (2018), S. 128.
67 Vgl. Deutsche Bundesbank (2018), S. 95.
68 Vgl. Assekurata (2018) S. 16.
69 Vgl. DeckRV §2Abs. 1.
70 Vgl. Statista (2019a).
71 Vgl. Banque centrale du Luxembourg (2019).
72 Vgl. Zimmermann/Schramm (2015), S. 436.
73 Vgl. DAV (2015), S. 6.; Da der Focus dieser Arbeit auf Solvency II liegt, wird auf die Zinszusatzreserve nicht näher eingegangen.
74 Eigene Darstellung in Anlehnung an Statista (2019a), Statista (2019b) und Bundesfinanzministerium (2018).
75 Diese entstehen auf der Aktivseite z. B. durch die Bildung stiller Reserven, falls Marktwert > Buchwert und auf der Passivseite z. B. durch die geregelte Überschussbeteiligung in die Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB).
76 Vgl. Zimmermann/Schramm (2015), S. 432.
77 Vgl. Schradin (2015), S. 220.
78 Vgl. EIOPA (2019), Stand 28.02.2019: Bei einer Laufzeit von 10 Jahren beträgt dieser 0,611 %, bei 20 Jahren 1,169 %, bei 30 Jahren 1,742 % und bei 70 Jahren 2,917 %.
79 Vgl. Zimmermann/Schramm (2015), S. 431f.
80 Vgl. Zimmermann/Schramm (2015), S. 428.
81 Vgl. Berdin/Gründl (2015), S. 395: Modifizierte Duration misst die Zinssensitivität.
82 Vgl. Berdin/Gründl (2015), S. 389.
83 Vgl. Gründl (2015), S. 192.
84 Vgl. Meyer(2005), S. 111.
85 Vgl. Gründl (2015), S. 192.
86 Vgl. Zimmerman/Schramm (2015), S. 428.
87 Vgl. Wiener/Ketzler (2016) S. 73.
88 Vgl. Richtlinie 2009/138/EG Art. 79; Dillmann/Ruß (1999), S. 847.
89 Vgl. Deutsche Bundesbank (2018), S. 96.
90 Vgl. Delegierte Verordnung Art.142.
91 Vgl. Solvency II kompakt (2018c).
92 Vgl. Leitermann (2005), S. 300f.
93 Vgl. Gatzert/Martm (2012), S. 650 und S. 660.
94 Vgl. Zimmermann/Schramm (2015), S. 438.
95 Vgl. Schwarzbach et al. (2014), S. 46.
96 Vgl. Gründl (2015), S. 197f.
97 Vgl. Bierth et al. (2018), S. 138; Knauth (2005), S. 29; Assekurata (2017), S. 10.
98 Vgl. Führer (2010), S. 24.
99 Vgl. Famy (2011), S. 882.
100 Vgl. Zwiesler (2005), S. 118f.
101 Vgl. Redington (1952), S. 288f.
102 Jaquemod et. al (2005), S. 1.
103 BaFin (2016b), Leitlinie 24, S. 22.
104 Vgl. Führer (2010), S. 27.
105 Vgl. Führer (2010), S. 173ff.
106 Vgl. VAG (2016) § 124, Abs. 1 Satz 3.
107 Vgl. Graumann/Helmstätter (2003), S. 63f.
108 Vgl. Delegierte Verordnung 2015/35 Art. 260: Gerstner et al. (2008), S. 319f.
109 Vgl. hierzu Kapitel 2.2.1.
110 Vgl. Faulhaber (2005), S. 104.
111 Vgl. Richtlinie 2009/138/EG Art. 105 Abs. 5.
112 Vgl. BaFin (2016b), Leitlinie 24, S. 22.
113 Vgl. Assekurata (2018), S. 9.
114 Vgl. Zimmermann/Schramm (2015), S. 440.
115 Vgl. Basse/Friedrich (2008), S. 157.
116 Vgl. Braun/Schmeiser/Schreiber (2018), S. 470; Gatzert/Martin (2012), S. 664f.
117 Vgl. Gründl/Kraft (2016), S. 47.
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