Obwohl im letzten Jahrzehnt die Quote der Gesamt-Kriminalität in Deutschland leicht rückläufig ist, sind die 6 391 715 erfassten Fälle im Jahr 2005 (vgl. Polizeiliche Kriminalstatistik 2005: 3) absolut gesehen nicht zu verachten. Kriminelle haben damit immerhin einen Anteil von rund 7,75 Prozent an der Gesamtgesellschaft - wobei die Dunkelziffer noch nicht berücksichtigt ist. Dies bringt einen erheblichen Schaden für den Sozialstaat, den Erhalt von Recht und Ordnung sowie die ganze Volkswirtschaft mit sich (vgl. Becker 1976: S.41). Somit ist eine Untersuchung von Täterprofil und -verhalten, die ein Teilgebiet der Kriminologie darstellt, jederzeit aktuell. In den letzten 25 Jahren lässt sich ein Gesellschaftswandel weg von traditionellen Normen hin zur sogenannten „Spätmoderne“ feststellen. Ausgelöst wurde dieser Wandel durch die sich ständig ändernden Arbeits- und Lebensbedingungen, die wiederum zu einem nicht unwesentlichen Teil durch technischen und wissenschaftlichen Fortschritt hervorgerufen wurden (vgl. Kunz 2001). In der Folge löst sich der Mensch immer mehr aus seinem sozialen Umfeld und mutiert zum Einzelkämpfer: „Die Gesellschaft kennt keine allseits verbindlichen Normalitätsvorstellungen mehr und zerspaltet sich in eine Vielfalt schier unbegrenzter Variationen von nebeneinander existierenden Lebenswelten.“ (Kunz 2001: 192). Diesen äußeren Umständen musste sich auch die Sozialwissenschaft anpassen und ihr Augenmerk verstärkt aufs Individuum richten. Des Weiteren war es unabdingbar, sich nun mehr den ökonomischen als den soziologischen gesellschaftlichen Aspekten zu widmen. In der Folge ergibt sich die Relevanz für eine mikroanalytisch arbeitende, sich an der Ökonomie orientierende Forschungsrichtung wie den Rational-Choice-Ansatz zur Bewertung und Analyse krimineller Vorgehensweisen. Erste Grundlagen lassen sich bereits im 18. und 19. Jahrhundert manifestieren, beispielsweise wenn Bentham zu der Erkenntnis kommt: „Nature has placed mankind under the governance of two sovereign masters, pain and pleasure. It is for them alone to point out what we ought to do, as well as to determine what we shall do.” (Bentham 1996: 11). Sich auf Überlegungen von Bentham stützend entwickelt Gary S. Becker in seinem umfassenden Werk „The Economic Approach to Human Behavior“ unter anderem eine für den Rational-Choice-Ansatz fundamentale Theorie über Delinquenz: „Crime and Punishment: An economic approach“ (1968).
Inhaltsverzeichnis:
1. Einleitung
1.1 Theoretisches Konstrukt
1.2 Gliederung
2. Das Grundmodell zur Theorie des rational handelnden Verbrechers
3. Empirische Erklärungskraft des Modells
3.1 Erklärungskraft in Abhängigkeit von unterschiedlichen Situationen
3.2 Empirisches Beispiel aus dem Bereich des Trittbrettfahrens: Das Schwarzfahren
3.3 Erklärungskraft für die Delikte Ladendiebstahl und Steuerbetrug sowie Erweiterung um Ergebnisse des Zusammenhangs zwischen Schichtzugehörigkeit und Delikttyp
3.4 Empirisches Beispiel aus dem Bereich der Jugendkriminalität: Der Straßenraub
4. Kritische Stellungnahme zum theoretischen Modell
5. Fazit
6. Schlusswort
7. Literaturverzeichnis
1. Einleitung
Obwohl im letzten Jahrzehnt die Quote der Gesamt-Kriminalität in Deutschland leicht rückläufig ist, sind die 6 391 715 erfassten Fälle im Jahr 2005 (vgl. Polizeiliche Kriminalstatistik 2005: 3) absolut gesehen nicht zu verachten. Kriminelle haben damit immerhin einen Anteil von rund 7,75 Prozent an der Gesamtgesellschaft – wobei die Dunkelziffer noch nicht berücksichtigt ist. Dies bringt einen erheblichen Schaden für den Sozialstaat, den Erhalt von Recht und Ordnung sowie die ganze Volkswirtschaft mit sich (vgl. Becker 1976: S.41).
Somit ist eine Untersuchung von Täterprofil und –verhalten, die ein Teilgebiet der Kriminologie darstellt, jederzeit aktuell.
In den letzten 25 Jahren lässt sich ein Gesellschaftswandel weg von traditionellen Normen hin zur sogenannten „Spätmoderne“ feststellen. Ausgelöst wurde dieser Wandel durch die sich ständig ändernden Arbeits- und Lebensbedingungen, die wiederum zu einem nicht unwesentlichen Teil durch technischen und wissenschaftlichen Fortschritt hervorgerufen wurden (vgl. Kunz 2001). In der Folge löst sich der Mensch immer mehr aus seinem sozialen Umfeld und mutiert zum Einzelkämpfer: „Die Gesellschaft kennt keine allseits verbindlichen Normalitätsvorstellungen mehr und zerspaltet sich in eine Vielfalt schier unbegrenzter Variationen von nebeneinander existierenden Lebenswelten.“ (Kunz 2001: 192). Diesen äußeren Umständen musste sich auch die Sozialwissenschaft anpassen und ihr Augenmerk verstärkt aufs Individuum richten. Des Weiteren war es unabdingbar, sich nun mehr den ökonomischen als den soziologischen gesellschaftlichen Aspekten zu widmen. In der Folge ergibt sich die Relevanz für eine mikroanalytisch arbeitende, sich an der Ökonomie orientierende Forschungsrichtung wie den Rational-Choice-Ansatz zur Bewertung und Analyse krimineller Vorgehensweisen. Erste Grundlagen lassen sich bereits im 18. und 19. Jahrhundert manifestieren, beispielsweise wenn Bentham zu der Erkenntnis kommt: „Nature has placed mankind under the governance of two sovereign masters, pain and pleasure. It is for them alone to point out what we ought to do, as well as to determine what we shall do.” (Bentham 1996: 11). Sich auf Überlegungen von Bentham stützend entwickelt Gary S. Becker in seinem umfassenden Werk „The Economic Approach to Human Behavior“ unter anderem eine für den Rational-Choice-Ansatz fundamentale Theorie über Delinquenz: „Crime and Punishment: An economic approach“ (1968).
1.1 Theoretisches Konstrukt
Gary S. Becker fokussiert sich in seiner Arbeit „Crime and Punishment“ (1968) darauf, wie das allgemeine menschliche Verhalten nach der Rational-Choice-Theorie auf das von Verbrechern anwendbar ist. Sein Ansatz orientiert sich dabei an der Ökonomik. Mit seiner Theorie wollte er für den Staat die potentiell besten Vorkehrmaßnahmen gegen Delinquenz herausfinden. Nachdem Becker seine Definition von Kriminalität genannt hat, stellt er mathematische Formeln zur Erklärung krimineller Handlungsweisen auf. Dadurch bringt er seine Theorie auf eine hohe Abstraktionsebene, womit bezweckt wird, jedes delinquente Verhalten begründen zu können. Auch der Handlungsspielraum des Staates wird auf mathematische Weise formuliert. Dabei wird der Risikoneigung der einzelnen Verbrecher Rechnung getragen. In punkto Bestrafung nennt Becker die Geldbuße als die sinnvollste. Dies wird damit begründet, dass Geldstrafen – ökonomisch gesehen – die für den Staat rentabelste Sanktionsvariante darstellen.
Beckers Vorgehensweise wird jedoch nicht allseits anerkannt: Kunz spricht nicht nur aus seiner Warte, wenn er behauptet: „Ökonomische Verhaltenserklärung verwendet formale Aussagen auf hohem Abstraktionsniveau, die eher Modellannahmen als Realitätsbeschreibungen sind.“ (Kunz 2001: 203). Dieses Zitat hinterfragend ergibt sich für mich folgende Forschungsfrage: „Ist der Rational-Choice-Ansatz auf jede Form von Kriminalität anwendbar oder gibt es Unterschiede in Abhängigkeit von der Schwere und Art der Straftat?
Dieser Fragestellung möchte ich folgende Hypothese anschließen, die im Fazit meiner Arbeit bewertet werden soll: Ich gehe davon aus, dass die Rational-Choice-Theorie nicht für jede Form delinquenten Handelns geeignet ist und es daher zusätzlicher Erklärungen bedarf.
1.2 Gliederung
Zunächst soll die Kerntheorie des rationalen Täterverhaltens im Allgemeinen erklärt werden. Dazu wird vor allem Beckers (1968) Essay „Crime and Punishment“ herangezogen, der durch Arbeiten anderer Wissenschaftler untermauert und ergänzt wird.
Im Anschluss daran soll die Umsetzbarkeit des theoretischen Modells an einigen Beispielen empirisch überprüft werden. Dies wird sowohl Beispiele aus Sicht der Straftäter als auch aus Sicht der durch die Straftaten Betroffener umfassen. Danach soll auf einige Kritikpunkte näher eingegangen werden.
Und schließlich werden die Rückschlüsse aus Theorie und Praxis zum abschließenden Fazit und zur Beantwortung der Forschungsfrage führen.
2. Das Grundmodell zur Theorie des rational handelnden Verbrechers
Um Kriminalität werten und bewerten zu können, muss zunächst der Begriff Kriminalität definiert werden. Nach Wilson (1985) ist ein Verbrechen jedes gewalttätig begangene Handeln, welches gegen das Gesetz verstößt und gegen dessen Begehung Strafen verhängt werden: „A crime is any act committed in violation of a law that prohibits it and authorizes punishment for its comission.“ (Wilson 1985: 22).
Lippert (1997) reduziert diese Definition auf die Tatsache, dass unter einem kriminellen Akt eine „[...]mit strafrechtlichen Rechtsfolgen bedroht[e]“ (Lippert 1997: 20) Handlung zu verstehen ist.
Bei Wittig (1993) wird der Aspekt des durch das Delikt für die Gesellschaft entstehenden Schadens berücksichtigt.
Gary S. Becker sieht bereits 1968 den Bezug zur Ökonomie: „[...] ‚crime’ is an economically important activity or ‚industry’ […]” (Becker 1968: 40). Außerdem umfasst für ihn der Begriff „crime“ alle Arten von Kriminalität. Neben Verbrechen wie Mord, Raub und Bedrohung sind auch die sogenannten „white-collar crimes“ wie Steuerhinterziehung beinhaltet.
Beckers Ziel ist es herauszufinden, wie Kriminalität als aggregierter Wert individueller Verbrechen am besten verhindert werden kann. Dazu wird mikroanalytisch vorgegangen: Die Untersuchung der Nutzen- und Kostenkalkulation des einzelnen Verbrechers soll die Erkenntnis liefern, wie Staat und sonstige öffentliche Institutionen wirksam gegen Kriminalität vorgehen müssten und sich dabei finanziell am besten stellen. Als wichtigste Erklärungsvariablen für die (Nicht-) Ausführung einer Straftat und somit auch für die Anzahl durchgeführter Verbrechen O nennt Becker zum einen die Entdeckungswahrscheinlichkeit p eines Delikts und zum anderen das Ausmaß f der potentiellen Bestrafung. Des weiteren nennt er die Variable u, welche für weitere Einflüsse stehen soll. Der Wissenschaftler kommt zu der Erkenntnis, dass bei risikofreudigen Verbrechern eine Erhöhung der Entdeckungswahrscheinlichkeit p eher zur Vermeidung einer Straftat führen wird als eine Erhöhung des Strafmaßes f. Bei Risikoneutralität ist die Wirkung des Strafmaßes f die selbe wie die der Entdeckungswahrscheinlichkeit p. Bei risikoaversen Personen hat man mit der Erhöhung des Strafmaßes im Verhältnis zur Entdeckungswahrscheinlichkeit die besseren Chancen, das Verbrechen zu verhindern (vgl. Becker 1968: 48). Zu diesem Schluss gelangt man über die Betrachtung der jeweiligen Elastizitäten der Reaktion der Straftaten in Bezug auf Änderungen dieser Erklärungsvariablen (vgl Wittig 1993:122) Da der Großteil der Straftäterschaft zur risikofreudigen Fraktion zählt, die für diese Gruppe erforderliche Erhöhung von der Entdeckungswahrscheinlichkeit p aber die größten Kosten verursacht, sieht sich der Staat vor eine komplizierte Aufgabe gestellt (vgl. Becker 1968).
Eine Erhöhung des Strafmaßes f kann eine Reihe unerwünschter Nebeneffekte mit sich bringen. Prominentes Beispiel ist das so genannte „Linbergh-Law“ in den USA, durch das Kidnapper teilweise mit der Todesstrafe bestraft werden sollten. Es hatte zwar einerseits zur Folge, dass es grundsätzlich weniger Entführungen gab, aber die Zahl derjenigen Kidnapper, die ihre Geiseln umbrachten, zunahm (vgl. Rubin 1978: 20).
Nachdem die Sicht des Staates bei der Verbrechensbekämpfung erläutert wurde, soll nun auf die Überlegungen des potentiellen Verbrechers näher eingegangen werden. Allem voran überträgt Becker die Grundannahme des Rational Choice Ansatzes, die Kosten-Nutzen-Kalkulation, auch auf den Straftäter: „Some persons become ¢criminals`, therefor, not because their basic motivation differs from that of other persons, but because their benefits and costs differ.“ (Becker 1968: 46). Dieser Kriminelle sieht sich vor das Problem der „Zeitallokation“ gestellt. Er erwägt, ob er seine Zeit eher für legale Erwerbsaktivitäten, illegale Erwerbsaktivitäten oder legale Freizeitaktivitäten aufbringt. Solange der Nettonutzen der illegalen Handlung die Nettokosten derselben übersteigt, wird er sich für die kriminelle Machenschaft entscheiden (vgl. Lippert 1997: 39f). Dabei handelt es sich im Prinzip um eine Deduktion aus der Theorie der Nachfrage: „[...] as the price of something increases, people demand less of it, whether the good be apples or crimes.“ (Rubin: 1978: 14). Der Nettonutzen für den Straftäter kann hierbei materiell sein, schließt aber auch nicht-materiellen Nutzen wie emotionale oder sexuelle Befriedigung, Anerkennung durch die peer-group oder einen Rachezug an einem alten Feind nicht aus. Neben möglichen Geld- oder Haftstrafen müssen auch andere Nettokosten durch die potentielle Festnahme kalkuliert werden: so zum Beispiel das im Nachhinein entstehende schlechte Gewissen, die Missachtung von Beteiligten sowie Vergeltungsmaßnahmen des Opfers. Andere Folgen zeigen sich erst nachwirkend, wie zum Beispiel die Tatsache, dass es durch einen geschädigten Ruf problematisch werden kann, sich wieder in die Gesellschaft einzugliedern oder dass man sich als Vorbestrafter möglicherweise die Chance auf einen Arbeitsplatz verbaut (vgl. Wilson 1985: 44).
Bei der Entscheidung pro oder contra Straftat werden drei Phasen durchlaufen: Die Informationsphase, die Bewertungsphase und die Entscheidungsphase. Will heißen: Zunächst informiert sich der in einer Entscheidungssituation unter Risiko befindliche potentielle Rechtsbrecher über seine Situation. Anschließend ordnet er den zugrundeliegenden Handlungsalternativen nach dem SEU-Modell (subjektiver Erwartungsnutzen) individuell Nutzenwerte zu, worauf letztlich die Entscheidung basiert. Ist der erwartete Nutzen B größer als die mit der Entdeckungswahrscheinlichkeit p multiplizierten erwarteten Kosten C, wird die Tat ausgeführt. Oder mathematisch formuliert: Wenn gilt B > p*C lohnt sich das Verbrechen, bei B < p*C lohnt es sich nicht. Es bleibt dabei umstritten, ob es sich tatsächlich um eine Entscheidung unter Risiko handelt. Dies ist bei vollständiger Information über die Verteilungswahrscheinlichkeit gegeben, aber nicht immer realistisch; es könnte sich ebenso um eine Entscheidung unter Unsicherheit handeln (vgl. Wittig 1993: 117ff).
Grundsätzlich lässt sich die Neigung zu Kriminalität durch genetische und umweltbedingte Einflüsse erklären, wobei junge Männer eher zu rechtswidrigem Verhalten neigen als ältere und Männer wiederum eher als Frauen. Junge Männer haben beispielsweise den Drang nach Geltungsbedürfnis in ihrem sozialen Umfeld. Den „geborenen Verbrecher“ gibt es zwar nicht, jedoch können gewisse vererbliche Charakterzüge, wie zum Beispiel Intelligenz oder Temperament, indirekt die Einstellung zur Kriminalität mitbestimmen (vgl. Wilson 1985: 69f).
Die Grundannahme des Rational-Choice-Ansatzes widerspricht wohl der gängigen Meinung, Kriminelle seien unzurechnungsfähig und handelten irrational. Sie ist aber die Erklärung dafür, dass Bestrafungen in der Regel ein wirksames Mittel für die Verhinderung von Straftaten darstellen (vgl. Wittig 1993: 104). Laut Becker ist die sinnvollste Bestrafungsform die Geldstrafe, da diese keine sozialen Ressourcen in Anspruch nimmt, sondern der Gesellschaft und dem zu Schaden gekommenen Opfer sogar einen Ausgleich zahlt. Dem Argument, diese Form der Bestrafung könne aufgrund der Möglichkeit, sich durch monetäre Mittel die Erlaubnis für rechtswidriges Handeln kaufen zu können, unmoralisch sein, entgegnet Becker, dass zum Beispiel auch Gefängnisstrafen eine Form von Bezahlung seien. Des weiteren nennt Becker bei schwerwiegenden Strafen wie Raub oder Vergewaltigung neben der Geldstrafe die Inhaftierung als unabdingbar. Die für viele Straftaten aus oben genannten Gründen sinnvoll verhängte Geldstrafe kann nicht von jedem Täter aufgebracht werden und muss häufig alternativ im Gefängnis abgesessen werden. Diese auf den ersten Blick als unfair erscheinende Tatsache entkräftet der Wissenschaftler damit, dass durch Geldstrafen immerhin dem Staat mehr geholfen ist und es letztlich eine Ausweichmöglichkeit bei Nicht-Liquidität des Straftäters geben muss (vgl. Becker 1968: 63ff).
[...]
- Quote paper
- Carolin Waasen (Author), 2006, Rechtswidriges Verhalten aus Sicht des Rational-Choice-Ansatzes, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/70059
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