Am 08.10.2004 ist die Verordnung über das Statut der Europäischen Aktiengesellschaft (Societas Europaea, SE) in der EU sowie im EWR in Kraft getreten. Damit hat der Europäische Gesetzgeber die Harmonisierung des Gesellschaftsrechts vorangetrieben und die gesellschaftsrechtlichen Grundlagen für eine supranationale Rechtsform geschaffen. Die Europäische Aktiengesellschaft, die bereits als „Flaggschiff des europäischen Gesellschaftsrechts“ bezeichnet wurde, bietet europaweit tätigen Unternehmen erstmals die Möglichkeit der grenzüberschreitenden Organisation nach weitgehend einheitlichen europäischen Regeln.
Ziel dieser Arbeit ist es, die Europäische Aktiengesellschaft in ihren wesentlichen Grundzügen darzustellen, um anschließend deren Bedeutung für die Unternehmenspraxis zu analysieren.
Einführend werden die Zielvorgaben, die historische Entwicklung und die Rechtsquellen, die zur Schaffung des Statuts über die SE geführt haben, aufgezeigt sowie das auf sie anwendbare Recht identifiziert.
Der dritte Teil schafft die Basis für die anschließenden Betrachtungen zur SE. Die Grundkonzeption der neuen Rechtsform wird in ihren wichtigsten Bereichen vorgestellt. Dazu zählen neben wesentlichen Eigenschaften wie bspw. Kapitalausstattung und Haftung insbesondere die Gründungsformen der SE, die Möglichkeiten bei der Ausgestaltung der Organisationsstruktur sowie die zu beachtenden Vorschriften betreffend die Mitbestimmung der Arbeitnehmer. Darüber hinaus wird auf steuerliche Aspekte hingewiesen.
Das vierte Kapitel untersucht den rechtsformspezifischen Nutzen der Europäischen Aktiengesellschaft. In einem ersten Schritt werden die Potentiale, über die die SE verfügt, erörtert und anschließend deren Nachteile aufgezeigt.
Von diesen Erkenntnissen ausgehend werden im nachfolgenden Kapitel mögliche zentrale Einsatzoptionen in der Unternehmenspraxis herausgestellt. Dabei wird jedoch kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben. Es soll vielmehr ein grober Überblick über die wesentlichen Konstellationen gegeben werden, in denen sich die SE als Rechtsform anbietet.
Das Ergebnis der Untersuchung und damit verbunden auch mögliche Zukunftsaussichten der SE werden im letzten Teil dieser Arbeit zusammengefasst.
INHALTSVERZEICHNIS
ABBILDUNGSVERZEICHNIS
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
1. EINFÜHRUNG
1.1 Problemstellung
1.2 Ziel und Aufbau der Arbeit
1.3 Besonderheiten
2. HISTORISCHE ENTWICKLUNG UND RECHTSQUELLEN
2.1 Zielsetzung
2.2 Entstehungsgeschichte
2.3 Rechtsgrundlagen
3. CHARAKTERISTIKA DER SE
3.1 Strukturmerkmale
3.2 Gründung
3.2.1 Gründung einer SE durch Verschmelzung
3.2.2 Gründung einer Holding-SE
3.2.3 Gründung einer Tochter-SE
3.2.4 Umwandlung einer bestehenden AG in eine SE
3.2.5 Gründung einer Tochter-SE durch eine bereits bestehende SE
3.3 Organisationsform
3.3.1 Dualistische Leitungsstruktur
3.3.2 Monistische Leitungsstruktur
3.3.3 Hauptversammlung
3.4 Beteiligung der Arbeitnehmer
3.4.1 Grundprinzipien und Begriffsdefinitionen betreffend die SE-RL
3.4.2 Verhandlungsverfahren
3.4.3 Auffangregelung
3.5 Besteuerung
3.5.1 Grundlagen
3.5.2 Steuerliche Behandlung der Gründung und Sitzverlegung
3.5.3 Laufende Besteuerung
4. CHANCEN UND RISIKEN DER NEUEN RECHTSFORM
4.1 Vorteile
4.1.1 Rechtlich einheitliche Konzernstruktur
4.1.2 Einfache Umstrukturierung über Ländergrenzen hinweg
4.1.3 Wahlmöglichkeit zwischen dualistischer und monistischer Organverfassung
4.1.4 Europäischer corporate identity und goodwill
4.2 Kritik
4.2.1 Renationalisierung der SE-VO
4.2.2 Mitbestimmung als entscheidender Standortfaktor
4.2.3 Unattraktivität für kleine und mittlere Unternehmen
4.2.4 Alternativen durch Verschmelzungsrichtlinie
5. EINSATZMÖGLICHKEITEN IN DER UNTERNEHMENSPRAXIS
5.1 Grenzüberschreitende Unternehmensverbindungen
5.1.1 Merger-SE
5.1.2 Holding-SE
5.1.3 Joint Venture-SE
5.2 Reorganisation im europäischen Konzern
5.2.1 Acquisition-SE
5.2.2 Cross-Border-SE
5.2.3 Reengineering-SE
5.2.4 Subsidiary-SE
5.3 Reorganisation eines Unternehmens aus einem Drittstaat
5.3.1 European Holding-SE
5.3.2 European Single Entity-SE
6. FAZIT UND AUSBLICK
ANHANG
QUELLENVERZEICHNISVII
ABBILDUNGSVERZEICHNIS
Abbildung 1: Gründung durch Verschmelzung
Abbildung 2: Gründung einer Holding-SE, 1. Variante
Abbildung 3: Gründung einer Holding-SE, 2. Variante
Abbildung 4: Gründung einer Tochter-SE, 1. Variante
Abbildung 5: Gründung einer Tochter-SE, 2. Variante
Abbildung 6: Umwandlung
Abbildung 7: Gründung einer Tochter-SE durch eine SE
Abbildung 8: Ausgangssituation
Abbildung 9: Zusammenschluss ohne SE
Abbildung 10: Merger-SE
Abbildung 11: Subsidiary-SE
Abbildung 12: Rechtsquellenpyramide der SE VI
ABKÜRUNGSVERZEICHNIS
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. EINFÜHRUNG
1.1 Problemstellung
Am 08.10.2004 ist die Verordnung über das Statut der Europäischen Aktiengesellschaft (Societas Europaea, SE) in der EU sowie im EWR in Kraft getreten.[1] Damit hat der Europäische Gesetzgeber die Harmonisierung des Gesellschaftsrechts vorangetrieben und die gesellschaftsrechtlichen Grundlagen für eine supranationale Rechtsform geschaffen. Die Europäische Aktiengesellschaft, die bereits als „Flaggschiff des europäischen Gesellschaftsrechts“[2] bezeichnet wurde, bietet europaweit tätigen Unternehmen erstmals die Möglichkeit der grenzüberschreitenden Organisation nach weitgehend einheitlichen europäischen Regeln.
Bereits am 08.10.2004 wurde das erste Unternehmen in der neuen Rechtsform gegründet: MPIT Structured Financial Services SE mit Sitz in Amsterdam. Seither haben sich verschiedene Unternehmen für diese Rechtsform entschieden. Als Beispiele sind die Strabag SE (Österreich), die Go-East Invest SE (Deutschland) sowie die Schering-Plough Clinical Trials SE (Großbritannien) zu nennen, wobei diese Aufzählung bei weitem nicht abschließend ist.[3] Das bekannteste Projekt einer SE-Gründung geht derzeit von der Allianz AG aus: Sie plant, ihre Holdinggesellschaft zusammen mit ihrer Konzerntochtergesellschaft RAS S.p.A. in eine SE umzuwandeln.[4] Aktuell prüfen ferner zahlreiche Unternehmen und Konzerne die Möglichkeiten, das Potential der SE unternehmensindividuell zu nutzen.
Trotzdem ist es noch zu früh, eine Prognose abzugeben, ob die Europäische Aktiengesellschaft in Europa breite Zustimmung finden wird. Der Erfolg der SE hängt letztendlich maßgeblich von den Einsatzmöglichkeiten ab, die sie für die Unternehmenspraxis liefert. Aufgabe der Politik, der Wissenschaft und insbesondere der Beratungspraxis ist es nun, die Unternehmen über diese neue, transnationale Rechtsform zu informieren, die bestehenden Chancen, sowie aber auch die damit eventuell verbundenen Risiken ausgewogen zu untersuchen und gegebenenfalls den SE-Gründungsprozess beratend zu unterstützen.
1.2 Ziel und Aufbau der Arbeit
Ziel dieser Arbeit ist es, die Europäische Aktiengesellschaft in ihren wesentlichen Grundzügen darzustellen, um anschließend deren Bedeutung für die Unternehmenspraxis zu analysieren.
Einführend werden die Zielvorgaben, die historische Entwicklung und die Rechtsquellen, die zur Schaffung des Statuts über die SE geführt haben, aufgezeigt sowie das auf sie anwendbare Recht identifiziert.
Der dritte Teil schafft die Basis für die anschließenden Betrachtungen zur SE. Die Grundkonzeption der neuen Rechtsform wird in ihren wichtigsten Bereichen vorgestellt. Dazu zählen neben wesentlichen Eigenschaften wie bspw. Kapitalausstattung und Haftung insbesondere die Gründungsformen der SE, die Möglichkeiten bei der Ausgestaltung der Organisationsstruktur sowie die zu beachtenden Vorschriften betreffend die Mitbestimmung der Arbeitnehmer. Darüber hinaus wird auf steuerliche Aspekte hingewiesen.
Das vierte Kapitel untersucht den rechtsformspezifischen Nutzen der Europäischen Aktiengesellschaft. In einem ersten Schritt werden die Potentiale, über die die SE verfügt, erörtert und anschließend deren Nachteile aufgezeigt.
Von diesen Erkenntnissen ausgehend werden im nachfolgenden Kapitel mögliche zentrale Einsatzoptionen in der Unternehmenspraxis herausgestellt. Dabei wird jedoch kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben. Es soll vielmehr ein grober Überblick über die wesentlichen Konstellationen gegeben werden, in denen sich die SE als Rechtsform anbietet.
Das Ergebnis der Untersuchung und damit verbunden auch mögliche Zukunftsaussichten der SE werden im letzten Teil dieser Arbeit zusammengefasst.
1.3 Besonderheiten
Der gemeinsame Ausschuss des EWR hat im Juni 2002 beschlossen, die SE-VO und die SE-RL in den Rechtsbestand des Abkommens über den EWR zu übernehmen. Die Rechtsform der SE ist deshalb nicht nur innerhalb der 25 Mitgliedstaaten der EU anwendbar, sondern in gleicher Weise auch in den Mitgliedstaaten des EWR (Island, Liechtenstein, Norwegen).[5] Wenn im Folgenden von Mitgliedstaaten oder Gemeinschaft die Rede ist, sind daher immer auch die EWR-Staaten gemeint.
Auf die SE findet sowohl europäisches wie auch nationales Recht Anwendung. Im Hinblick auf das nationale Recht der jeweiligen Mitgliedstaaten, für welches der Sitz der SE maßgebend ist, soll in dieser Arbeit exemplarisch nur die SE in Deutschland betrachtet werden.
2. HISTORISCHE ENTWICKLUNG UND RECHTSQUELLEN
2.1 Zielsetzung
Das Ziel aller Bestrebungen um die Europäische Aktiengesellschaft war die Schaffung einer einheitlichen europäischen Kapitalgesellschaftsform für europaweit tätige Unternehmen. In unmittelbarem Zusammenhang damit steht die Vollendung des Europäischen Binnenmarktes als Zielsetzung des EG-Vertrages. Für den Bereich der Rechtsformen bedeutet dies die Realisierung von Effizienzsteigerungen aufgrund geringerer Rechts- und Verwaltungskosten.[6]
2.2 Entstehungsgeschichte
Die Europäische Aktiengesellschaft blickt auf eine über 50jährige Entstehungsgeschichte zurück und ist damit das älteste Harmonisierungsprojekt der Gemeinschaft. Bereits im Jahr 1926 wurde die Bildung einer internationalen Handelsgesellschaft angeregt, jedoch zunächst nicht weiterverfolgt.[7] Die Unterzeichnung der Römischen Verträge zur Gründung der EWG im Jahre 1957 gab den Anstoß für eine konkrete Forderung nach Schaffung einer Aktiengesellschaft europäischen Typs. Für eine solche Rechtsform sprachen sich zunächst der französische Notar Thibièrge 1959 in Tours sowie noch im gleichen Jahr auch der niederländische Professor Sanders an der Universität Rotterdam aus.[8] Im Jahr 1966 legte die von der Europäischen Kommission beauftragte Sachverständigengruppe unter dem Vorsitz von Sanders einen ersten Vorentwurf für das Statut einer Europäischen Aktiengesellschaft auf Grundlage eines Staatsvertrags zwischen den Mitgliedstaaten vor.[9]
Diesen Entwurf übernahm die Kommission 1970 nahezu vollständig als den ersten offiziellen Verordnungsvorschlag. Er bestand aus 284 Artikeln zuzüglich Anhang und wurde dem Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie auch dem Europäischen Parlament zur Stellungnahme vorgelegt. 1975 folgte ein in Details abgewandelter Kommissionsvorschlag. Er umfasste nun 400 Artikel und stieß vor allem aufgrund weitreichender Mitbestimmungsrechte für die Arbeitnehmer einer Europäischen Aktiengesellschaft auf erhebliche Widerstände in den Mitgliedstaaten.[10] Erst das „Weißbuch“ der Kommission vom Juni 1985 mit der Forderung nach Verabschiedung des Statuts der Europäischen Aktiengesellschaft bis Ende 1992 zur Vollendung des Europäischen Binnenmarktes verlieh dem gesetzgeberischen Prozess einen neuen Impuls.[11] 1989 verabschiedete die Kommission einen völlig geänderten, zweiten Vorschlag, der nunmehr aus zwei Teilen bestand: einem Verordnungsvorschlag über das Statut der SE und einem Richtlinienvorschlag zur Ergänzung des SE-Statuts hinsichtlich der Stellung der Arbeitnehmer. Die Verordnung enthielt zahlreiche Verweisungen auf das nationale Recht des Sitzstaats der SE und wurde dadurch auf 137 Artikel reduziert.[12] Nach Stellungnahmen weiterer Organe folgte im Jahr 1991 eine erneut geänderte Fassung mit nur noch 108 Artikeln. Meinungsverschiedenheiten in der Frage der Mitbestimmung ließen jedoch auch diese Initiative scheitern.[13]
Im Jahre 1996 wurde zur Überwindung der bislang nicht konsensfähigen Uneinigkeiten bezüglich der Mitbestimmung der Arbeitnehmer eine Expertengruppe unter dem Vorsitz des ehemaligen Vizepräsidenten der Europäischen Kommission Davignon eingesetzt. Der im Mai des folgenden Jahres vorgelegte Abschlussbericht schlug eine Verhandlungslösung vor, hinter der für den Fall der Ergebnislosigkeit eine Auffanglösung bereitstehen sollte.[14] Mehrere durch die jeweiligen Ratspräsidentschaften der EU vorgeschlagene Kompromisse scheiterten im Folgenden letztendlich allein am Widerspruch Spaniens.[15] Politische Einigkeit konnte schließlich auf der Gipfelkonferenz in Nizza im Jahr 2000 durch ein Zugeständnis an Spanien[16] erreicht werden.[17] Daraufhin entstanden die geänderten Fassungen vom 01.02.2000. Am 08.10.2001 verabschiedete der Rat der EU die SE-VO[18] und die SE-RL[19].
2.3 Rechtsgrundlagen
Das Recht der SE ist in zwei europäischen Rechtsakten, der SE-VO und der SE-RL, verankert, die auf Basis des Art. 308 EGV vom Europäischen Rat erlassen wurden.
Die SE-VO trat am 08.10.2004 in Kraft und ist ein unmittelbar in allen Mitgliedstaaten geltender Rechtsakt.[20] Einer Umsetzung bedarf es grundsätzlich nicht. Die Verordnung sieht jedoch bis zu diesem Zeitpunkt den Erlass nationaler Ausführungsgesetze zur SE-VO vor, da es den Mitgliedstaaten obliegt, die rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen für die Errichtung der neuen Rechtsform zu schaffen.[21] Die SE-VO besteht aus 70 Artikeln und regelt im Wesentlichen die Grundstruktur, die Gründungsmodalitäten, die Sitzverlegung sowie den Organisationsaufbau der SE. Im Hinblick auf sämtliche gesellschaftsrechtlichen Fragen, die in der Verordnung nicht oder nicht abschließend geregelt sind, verweist sie auf das nationale Recht des Mitgliedstaats, in dem die SE ihren Sitz hat. Auf eine einheitliche
Rechtsform auf der Grundlage eines eigenständigen europäischen Aktiengesetzes, entsprechend der Konzeption aus dem Jahre 1970, hat man somit verzichtet. Entgegen dem ursprünglichen Ziel einer europaübergreifenden Rechtsform tritt die SE nun je nach Sitz der Gesellschaft mit einem unterschiedlichen, national geprägten Gesicht auf.[22] Zurückzuführen ist dieser Paradigmenwechsel darauf, dass aufgrund der sehr unterschiedlichen Rechtsordnungen und Traditionen in den Mitgliedstaaten die entsprechenden Kompromisse letztendlich nicht gefunden werden konnten.
Die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Aktiengesellschaft ist in der SE-RL geregelt. Diese ist in Ergänzung[23] zur SE-VO erlassen worden und bedarf einer Umsetzung in nationales Recht bis zum 08.10.2004.[24]
In Deutschland ist die Einführung eines nationalen Ausführungsgesetzes und die Umsetzung der Richtlinie durch das SEEG[25] erfolgt. Darin ist in Art. 1 das SEAG sowie in Art. 2 das SEBG enthalten. Weitere Artikel beziehen sich auf Folgeänderungen in einer Reihe anderer Gesetze. Das SEEG wurde am 28.12.2004 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am 29.12.2004 in Kraft.[26]
3. CHARAKTERISTIKA DER SE
3.1 Strukturmerkmale
Die SE ist gemäß Art. 1 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 1 SE-VO eine AG. Die Rechtsformbezeichnung lautet entweder „Europäische Aktiengesellschaft“ (bzw. entsprechende Bezeichnung in der Amtssprache des jeweiligen Mitgliedstaats) oder „Societas Europaea“ (lateinisch, einheitlich in der gesamten EU), abgekürzt „SE“.[27] Die Firma muss den Zusatz „SE“ enthalten, der wahlweise voran- oder nachgestellt werden kann.[28] Die Europäische Aktiengesellschaft besitzt eigene Rechtspersönlichkeit und kann somit selbst Träger von Rechten und Pflichten sein (Rechtsfähigkeit).[29] Art. 16 Abs. 1 SE-VO macht ihre Entstehung als juristische Person von einer Eintragung in das (Handels-)Register des jeweiligen Sitzstaats abhängig.
[...]
[1] Vgl. Art. 70 SE-VO.
[2] Vgl. HOPT (1998), S. 99.
[3] Zum vorangegangenen Abschnitt vgl. THEISEN / WENZ u. a. (2005), S. 55.
[4] Vgl. o.V. (2005): Allianz AG künftig Europäische Gesellschaft (SE).
[5] Vgl. Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 93/2002 v. 25.06.2002.
[6] Zum vorangegangenen Abschnitt vgl. THEISEN / WENZ u. a. (2005), S. 39.
[7] Vgl. MANZ u. a. (2005), S. 21.
[8] Vgl. LAMBACH (2004), S. 19.
[9] Vgl. BRANDT (2004), S. 3.
[10] Zum vorangegangenen Abschnitt vgl. GÖKE (1995), S. 80 - 91.
[11] Vgl. KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, Vollendung des Binnenmarktes, Weißbuch an den Europäischen Rat, KOM (85) 310 endg. v. 14.06.1985, S. 34, Rdnr. 137 sowie Anhang zum Weißbuch S. 36.
[12] Vgl. GÖKE (1995), S. 94 - 95.
[13] Vgl. EL MAHRI (2004), S. 9.
[14] Vgl. HOPT (1998), S. 100.
[15] Vgl. LAMBACH (2004), S. 31 ff.
[16] Hierzu Kapitel 3.4.3 dieser Arbeit.
[17] Vgl. SOKOLOWSKI (2005), S. 18.
[18] ABlEG Nr. L 294/1 v. 10.11.2001.
[19] ABlEG Nr. L 294/22 v. 10.11.2001.
[20] Vgl. Art. 70 SE-VO u. Art. 249 Abs. 2 EGV.
[21] Vgl. Art. 68 Abs. 1 SE-VO u. JANNOTT / FRODERMANN (2005), S. 23.
[22] Vgl. Anhang: Abb. 12, Rechtsquellenpyramide der SE.
[23] Vgl. Erwägungsgrund Nr. 19 SE-VO.
[24] Vgl. Art. 249 Abs. 3 EGV u. Art. 14 Abs. 1 SE-RL.
[25] BGBl 2004 Teil I Nr. 73, 3675.
[26] Vgl. Art. 9 SEEG.
[27] Vgl. Art. 1 Abs. 1 SE-VO.
[28] Vgl. Art. 11 Abs. 1 SE-VO.
[29] Vgl. Art. 1 Abs. 3 SE-VO.
- Arbeit zitieren
- Carmen Frey (Autor:in), 2006, Die Europäische Aktiengesellschaft (SE). Eine Analyse der neuen Rechtsform, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/69576
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