Durch die Einführung des § 13b in das Umsatzsteuergesetz (UStG) wird bei bestimmten Geschäftsvorgängen der Leistungsempfänger einer der in § 13b UStG aufgezählten Umsätze zum Steuerschuldner der Umsatzsteuer.
In der Praxis ist als erstes die grundlegende Frage zu klären, für welchen Unternehmerkreis die Regelung des § 13b UStG gilt. Des Weiteren ist zu klären, wann die Umsatzsteuer entsteht und wann diese abgeführt werden muss.
In dem vorliegenden Werk werden die Entstehungsgründe des § 13b UStG kurz erläutert und es wird auf die Problematik dieser Gesetzesänderung eingegangen.
Es wird die ursprüngliche Rechtslage, die Übergangsregelung vom 01.01.-16.01.2004 und die geänderte Gesetzeslage zum 01.04.2004 erklärt.
Weiterhin werden die Auswirkungen des § 13b UStG in der Praxis nach der Änderung zum 01.04.2004 näher erläutert, wobei praktische Beispiele zum allgemeinen Verständnis beitragen.
Der Schwerpunkt dieses Werkes liegt in dem Bereich der Bauleistungen.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Verzeichnis der Gesetze und Rechtsverordnungen
Rechtsprechungsverzeichnis
Verzeichnis der Verwaltungsanweisungen
Anlagenverzeichnis
1 Abgrenzung der Thematik
1.1 Entstehungsgründe des § 13b UStG
1.2 Problemstellung
1.3 Aufbau der Arbeit
2 Entwicklung des § 13b UStG
2.1 Anwendungsbereich
2.2 Ursprüngliche Rechtslage
2.2.1 Übergangsregelung bei Neueinführung des § 13b UStG
2.3 Gesetzesänderung zum 01.04.2004
2.3.1 Übergangsregelung bei Gesetzesänderung zum 01.04.2004
2.3.2 Grundstücksumsätze
2.3.3 Bauleistungen
2.3.3.1 Unternehmerische Bauleistungen
2.3.3.2 Bauleistungen im Privatbereich
3 Konsequenzen aus der Erweiterung der Steuerschuldnerschaft zum 01.04.2004
3.1 Auswirkungen in der Praxis
3.2 Beispiele im Bereich der Bauleistungen
3.2.1 Bauleistungen im unternehmerischen Bereich
3.2.2 Bauleistungen im privaten Bereich
4 Zusammenfassung
5 Literaturverzeichnis
6 Anlagen
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Rechtsprechungsverzeichnis
Bundesfinanzhof, BFH-Urteil vom 24.11.1994, BStBl. 1995 II, S. 151.
Verzeichnis der Verwaltungsanweisungen
AblEG (2004), Amtsblatt der europäischen Gemeinschaft vom 31.03.2004, Reihe L 94/59, S. 59. Online in Internet: „ URL: http://www.bundesfinanzminsterium.de/Finanz.- und Wirtschaftspolitik/Aktuelle Gesetze.401.22113/Gesetze/HBeglG-2004- Haushaltsbegleitge...html [Stand: 07.09.2004]“.
BMF-Schreiben vom 05.12.2001, IV D 1 – S 7279 – 5 /01, BStBl. 2001 I, S. 1013, berichtigt mit BMF-Schreiben vom 18.12.2001; IV D 1 – S 7279 – 9/01.
BMF-Schreiben vom 27.12.2002, IV A 5 – S 2272 – 1/02, BStBl. 2002 I, S. 1399.
BMF-Schreiben vom 31.03.2004, IV D 1 – S 7279 – 107/04, BStBl. 2004 I, S. 453.
BMF-Schreiben vom 02.12.2004, IV A 6 – S 7279 – 100/04. Online in Internet: „URL: http://bundesfinanzministerium.de/cln_02/nn_494/DE/Aktuelles/
BMF_Schreiben/28487.html [Stand: 14.07.2005]“.
OFD-Schreiben vom August 2004, S 7279 – 5 – StH 444/ S 7279 – 4 – StO 354, OFD Hannover.
OFD-Schreiben vom 30.01.2004, S 7000 – 13/ St 43, OFD Nürnberg.
Anlagenverzeichnis
Anlage 1 Beispiele für die Abgrenzung von Bauleistungen i.S.d. § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG von anderen Leistungen
1 Abgrenzung der Thematik
1.1 Entstehungsgründe des § 13b UStG
Vor drei Jahren wurde der § 13b UStG durch das StÄndG 2001 (vgl. StÄndG 2001, 20.12.2001, Art. 18 Nr. 5) in das deutsche Umsatzsteuergesetz aufgenommen. Durch diesen § 13b UStG wurde das bis zum 31.12.2001 geltende Abzugsverfahren abgelöst und die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für Werklieferungen und sonstige Leistungen im Ausland ansässiger Unternehmer (§ 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG) sowie für Lieferungen von sicherungs-übereigneten Gegenständen durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens (§ 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG) und für Lieferungen von Grundstücken im Rahmen der Zwangsversteigerung (§ 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG) eingeführt (vgl. BMF, 05.12.2001, IV D 1 – S 7279 – 5/01, Tz. 2).
Hintergrund zur Einführung der Umkehr der Steuerschuldnerschaft waren europarechtliche Bedenken gegenüber dem bisher geltenden Abzugsverfahren, sowie die Sicherung des Steueraufkommens in den Fällen, in denen der leistende Unternehmer im Inland steuerlich nicht geführt wird oder aber evtl. in Zahlungsschwierigkeiten steckt (vgl. Spatscheck/Alevermann 2002, 54 und Temme 2004, 3).
„Die Regelungen führen auch zu einer Vereinheitlichung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft, weil die Steuerschuldnerschaft des Leistungs-empfängers bislang schon in allen anderen EU-Mitgliedstaaten angewendet wird“ (Langer 2002, 5469).
Durch das HBeglG 2004 (vgl. HBeglG 2004, 29.12.2003, Art. 14 Nr. 2) sind die Regelungen des § 13b UStG auf steuerpflichtige Umsätze, die unter das GrEStG fallen (§ 13b UStG Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG) und auf Bauleistungen, soweit der Leistungsempfänger selbst ein Unternehmer ist, der Bauleistungen i.S. v. § 13b Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 UStG erbringt (§ 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG), erweitert worden (vgl. OFD Nürnberg, 30.01.2004, S 700 – 13/ St 43).
Die Bundesregierung sieht lt. der Gesetzesbegründung zum HBeglG 2004 entscheidende Gründe für den vor allem im Bereich der Bauleistungen zunehmenden Umsatzsteuerausfall. Neben zahllosen Insolvenzen von Bauunternehmen wird auch ein erhöhtes Maß an Betrugsfällen gesehen. Mit der Erweiterung des § 13b UStG sollen künftige Steuerausfälle bei den genannten Bauleistungen vermieden werden (vgl. Pflanzer u. a. 2004, 1163).
Zum 01.01.2005 wurde der § 13b UStG durch das EURichtlinien-Umsetzungsgesetz (vgl. EURichtlinien-Umsetzungsgesetz, 09.12.2004) nochmals erweitert. Durch diese Erweiterung gilt auch die Umkehr der Steuerschuldnerschaft für Lieferungen von Gas über das Erdgasverteilungsnetz und Elektrizität eines im Ausland ansässigen Unternehmers an einen inländischen Abnehmer (§ 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. § 3g UStG).
Durch diese Neuregelung soll verhindert werden, dass sich der im Ausland ansässige Unternehmer, der nur Gas oder Elektrizität liefert, im Inland für Umsatzsteuer-Zwecke erfassen lassen muss (vgl. Bunjes/Geist 2005, 568).
1.2 Problemstellung
Durch die Neueinführung des § 13b UStG in 2002 und die Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers in 2004 soll versucht werden, den ausufernden Umsatzsteuerbetrug einzudämmen. Anlass für die Erweiterung der Regelungen zum Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger war ein Bericht des Bundesrechnungshofs. Nach diesem Bericht „.. soll insbesondere die Option zur Umsatzsteuerpflicht in Zusammenhang mit Grundstücksveräußerungen nach § 9 Abs. 1 UStG missbrauchsanfällig sein“ (Leonard 2004, 39).
Aus betriebswirtschaftlicher Sicht kann man festhalten, dass durch die Erweiterung des § 13b UStG Bauunternehmen den positiven Effekt der nicht mehr erforderlichen Vorfinanzierung der Umsatzsteuer haben. „Tatsache ist aber, dass die Erweiterung des § 13b UStG einen Systembruch darstellt ..., der in der Praxis zu erheblichen Abgrenzungsproblemen führen wird“ (Thoma /Rattinger 2004, 132).
Um die Regelungen des § 13b UStG richtig anwenden zu können, muss allgemein geklärt werden, für welche Unternehmer die Neuregelung des § 13b UStG gilt, wann die Umsatzsteuer entsteht und wann diese abzuführen ist.
Bei den grunderwerbsteuerpflichtigen Umsätzen muss auch die Option zur Steuerpflicht gem. § 9 UStG erläutert werden, da es hier einige Besonderheiten zu beachten gibt. Dies gilt vor allem bei der Formulierung des notariellen Kaufvertrages sowie bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer. Weiterhin muss die Regelung des § 9 Abs. 3 Satz 1 UStG bzgl. der Lieferungen von Grundstücken im Zwangsversteigerungsverfahren berücksichtigt werden.
In dem Bereich der Bauleistungen muss zunächst der Begriff der Bauleistungen geklärt werden. Weiterhin stellt sich in diesem Bereich die Frage, wie der leistende Unternehmer erkennen kann, ob der Leistungsempfänger selbst Bauleistungen erbringt und damit die Steuerschuldnerschaft gem. § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 i.V.m. § 13b Abs. 2 Satz 2 und 3 UStG auf den Leistungsempfänger übergeht. Wichtig ist auch zu wissen, ob es Grenzen gibt, bis zu denen Bauleistungen erbracht werden können, ohne dass die Steuerschuldnerschaft wechselt.
Allgemein drängt sich auch noch die Frage auf, was passiert, wenn die Umsatzsteuer irrtümlicherweise falsch ausgewiesen wird.
Auf diese vor allem in der täglichen Praxis vorkommenden Fragen und Abgrenzungsprobleme soll in dieser Arbeit näher eingegangen werden. Das Hauptaugenmerk soll dabei jedoch im Bereich der Bauleistungen liegen.
1.3 Aufbau der Arbeit
Im folgenden soll der Anwendungsbereich des § 13b UStG näher erläutert und auch auf die ursprüngliche Rechtlage vor der Einführung der Umkehr der Steuerschuldnerschaft, auch Reserve-Charge-Verfahren genannt, zum 01.01.2002 eingegangen werden. Im Anschluss hieran wird die Gesetzesänderung zum 01.04.2004 näher vorgestellt. Dabei sollen die der Grunderwerbsteuer unterliegenden Umsätze sowie die Bauleistungen genauer betrachtet werden.
Bei den Bauleistungen wird sowohl der unternehmerische wie auch der private Bereich angesprochen, da § 13b UStG beide Bereiche betrifft. Weiterhin wird auf die Übergangsregelung für den Zeitraum vom 01.01.2004 bis 16.01.2004 eingegangen. Danach werden die Auswirkungen in der Praxis durch die Gesetzesänderung unter Berücksichtigung von einigen Beispielen näher betrachtet. Auch hier wird nur auf den Bereich der Bauleistungen eingegangen, da es in diesem Bereich die meisten Probleme bei der Umsetzung in die Praxis gibt.
2 Entwicklung des § 13b UStG
2.1 Anwendungsbereich
Die Vorschriften des § 13b UStG sind auf bestimmte im Inland ausgeführte steuerpflichtige Umsätze nach dem 31.12.2001 anzuwenden. Hiernach schulden Unternehmer und juristische Personen des öffentlichen Rechts bei den im § 13b UStG genannten und ausgeführten Umsätzen die Umsatzsteuer. Die Steuer wird sowohl von im Inland ansässigen Unternehmern als auch von im Ausland ansässigen Leistungsempfängern geschuldet. Auch Kleinunternehmer (§ 19 UStG), pauschalversteuerte Land- und Forstwirte (§ 24 UStG) und Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze tätigen, sind Schuldner der Umsatzsteuer.
Die Vorschriften des § 13b Abs. 1 und 2 UStG finden keine Anwendung, wenn die Leistung des im Ausland ansässigen Unternehmers in einer Personenbeförderung besteht, die der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5 UStG) unterlegen hat oder die mit einer Kraftdroschke durchgeführt worden ist (§ 13b Abs. 3 Nr. 1 und 2 UStG). Erweitert wurden die Ausnahmeregelungen zum 01.01.2004 durch das StÄndG 2003 (vgl. StÄndG 2003, 15.12.2003, Art. 5 Nr. 3). Durch diese Änderung wurden die Ausnahmen um Leistungen, die in einer Personenbeförderung im Luftverkehr bestehen, ausgeweitet (§ 13b Abs. 3 Nr. 3 UStG).
Das Gesetz definiert einen im Ausland ansässigen Unternehmer wie folgt: „Ein im Ausland ansässiger Unternehmer ist ein Unternehmer, der weder im Inland noch auf der Insel Helgoland oder in einem der in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete einen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Zweigniederlassung hat“ (§ 13b Abs. 4 Satz 1 UStG). Bei der Frage, ob der Unternehmer im Ausland ansässig ist, ist der Zeitpunkt ausschlaggebend, zu dem die Leistung ausgeführt wird (§ 13b Abs. 4 Satz 2 UStG). Der Zeitpunkt der Leistung ist auch dann entscheidend, wenn das Merkmal der Ansässigkeit bei Vertragsabschluss noch nicht vorgelegen hat (vgl. BMF, 05.12.2001, IV D 1 – S 7279 – 5/01, Tz. 7).
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- Citation du texte
- Diplom-Kauffrau (FH) Ricarda Józefczuk (Auteur), 2005, Die Umqualifizierung des Leistungsempfängers zum Steuerschuldner nach § 13b UStG, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/69372
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