Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), das bereits im Jahre 1900 in Kraft trat, unterlag innerhalb seiner hundertjährigen Geschichte diversen Änderungen und Anpassungen. Um den Anforderungen der gesellschaftlichen Entwicklung gerecht zu werden, bedurfte es einer umfassenderen Modernisierung des Schulrechts. Am 11.10.2001 wurde daraufhin vom Bundestag das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts (SMG) beschlossen und die Schuldrechtsreform am 01.01.2002 in die Tat umgesetzt. Im Rahmen dieser Schuldrechtsreform fand insbesondere eine Neuregelung des Leistungsstörungs- (§§ 280 ff., 323 ff. BGB) sowie Gewährleistungsrechts bei Kauf- und Werkverträgen (§§ 434 ff., 633 ff. BGB) statt, daneben wurden einige Nebengesetze in das BGB integriert. Ferner wurde das Recht der Verjährung (§§ 194 ff. BGB) insgesamt geändert.
Durch die Schuldrechtsmodernisierung beabsichtigte der Gesetzgeber, das komplizierte Nebeneinander von speziellen Gewährleistungsvorschriften und dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht aufzulösen und ein einheitliches sowie auch begreifliches Regelwerk zu schaffen. Dies sollte vor allem Rechtssicherheit bringen. Diese Anpassung fiel im Gewährleistungsrecht schwerer, da strukturelle und materielle Unterschiede größer als im allgemeinen Leistungsstörungsrecht waren. Im Rahmen der Änderungen des Gewährleistungs- oder – neuerlich besser – Mängelhaftungsrechts wurde vor allem das Kaufrecht in seiner Substanz verändert und vereinfacht. Alte Rechtsprinzipien wurden aufgegeben und an internationale Standards angepasst. Im Kaufrecht bestand besonders Reformdruck durch die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, die bis zum Ablauf des 31.12.2001 umzusetzen war.
Das Mängelhaftungs- / Gewährleistungsrecht im Werkvertrag wurde größtenteils in Anlehnung an das Kaufrecht geregelt. Indes sind weitere inhaltliche Änderungen im Vergleich gering. Im Werkvertragsrecht gelten jetzt analoge Vorschriften für viele Leistungen wie im Kaufrecht und Ansprüche des Bestellers sind im Hinblick auf Sach- und Rechtsmängel angeglichen worden.
In dieser Arbeit soll ein Überblick über die wesentlichen Änderungen des Gewährleistungsrechts im Kauf- und Werkvertragsrecht nach der Schuldrechtsmodernisierung gegeben werden.
Die einzelnen Paragraphen der beiden Vertragstypen werden in einer Gegenüberstellung zitiert und verglichen, um zu erkennen, ob und inwiefern dem Gesetzgeber eine Angleichung gelungen ist.
Abschließend wird anhand aktuelller Rechtsprechung die Umsetzung untersucht.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
1. Einleitung und Aufgabenstellung
2. Kauf- und Werkvertragsrecht im Allgemeinen
2.1 Kaufrecht
2.2 Werkvertragsrecht
2.3 Rechtsfolgen
2.3.1 Pflichten beim Kaufvertrag
2.3.2 Pflichten beim Werkvertrag
2.4 Form
2.5 Übersicht
3. Allgemeines zur Gewährleistung
3.1 Definition
3.2 Rechtsfolgen
3.2.1 Regelung im Kaufrecht
3.2.2 Regelung im Werkvertragsrecht
3.3 Fristen
4. Mangelbegriff
4.1 Definition
4.2 Zeitpunkt des Gefahrüberganges
4.2.1 Gefahrübergang beim Kaufvertrag
4.2.2 Gefahrübergang beim Werkvertrag
4.3 Beweislast
4.4 Sachmangel
4.4.1 Vereinbarte Beschaffenheit
4.4.1.1 Vereinbarte Beschaffenheit im Kaufrecht
4.4.1.2 Vereinbarte Beschaffenheit im Werkvertragsrecht
4.4.2 Eignung zur vertraglich vorausgesetzten Verwendung
4.4.2.1 Vertraglich vorausgesetzte Verwendung beim Kaufvertrag
4.4.2.2 Vertraglich vorausgesetzte Verwendung beim Werkvertrag
4.4.3 Eignung zur gewöhnlichen Verwendung
4.4.3.1 Gewöhnliche Verwendung im Kaufrecht
4.4.3.2 Gewöhnliche Verwendung im Werkvertragsrecht
4.4.4 Unsachgemäße Montage
4.4.4.1 Unsachgemäße Montage beim Kaufvertrag
4.4.4.2 Unsachgemäße Montage beim Werkvertrag
4.4.5 Montageanleitungsmangel
4.4.5.1 Montageanleitung beim Kaufvertrag
4.4.5.2 Montageanleitung beim Werkvertrag
4.4.6 Lieferung / Herstellung eines Aliuds
4.4.6.1 Aliud-Lieferung beim Kaufvertrag
4.4.6.2 Aliud-Herstellung beim Werkvertrag
4.4.7 Lieferung / Abnahme einer Mindermenge
4.4.7.1 Mindermenge beim Kaufvertrag
4.4.7.2 Mindermenge beim Werkvertrag
4.5 Rechtsmangel
4.5.1 Rechtsmangel im Kaufrecht
4.5.1.1 Dingliche Rechte
4.5.1.2 Obligatorische Rechte
4.5.1.3 Öffentliche Rechte
4.5.2 Rechtsmangel im Werkvertragsrecht
5. Rechte des Käufers und Bestellers bei Mängeln
5.1 Rechte des Käufers bei Mängeln
5.2 Rechte des Bestellers bei Mängeln
6. Die Rechte im Einzelnen
6.1 Nacherfüllung
6.1.1 Nacherfüllung beim Kaufvertrag
6.1.2 Nacherfüllung beim Werkvertrag
6.2 Selbstvornahme
6.2.1 Selbstvornahme beim Werkvertrag
6.2.2 Selbstvornahme beim Kaufvertrag
6.3 Rücktritt
6.3.1 Rücktritt vom Kaufvertrag
6.3.2 Rücktritt vom Werkvertrag
6.4 Schadenersatz
6.4.1 Schadenersatz beim Kaufvertrag
6.4.2 Schadenersatz beim Werkvertrag
6.5 Minderung
6.5.1 Minderung beim Kaufvertrag
6.5.2 Minderung beim Werkvertrag
6.6 Übersicht Mängelrechte
7. Ausschluss der Rechte
7.1 Ausschluss der Rechte beim Kaufvertrag
7.1.1 Kenntnis des Käufers
7.1.2 Haftungsausschluss beim Kaufvertrag
7.2 Ausschluss der Rechte beim Werkvertrag
7.2.1 Kenntnis des Bestellers
7.2.2 Haftungsausschluss beim Werkvertrag
7.3 Exkurs zur Arglist
8. Einrede der Verjährung
8.1 Verjährung im Kaufrecht
8.2 Verjährung im Werkvertragsrecht
9. Garantie
9.1 Definition
9.2 Beschaffenheitsgarantie
9.3 Haltbarkeitsgarantie
10. Zusammenfassung
Rechtsprechungsverzeichnis
Literaturverzeichnis
Verzeichnis der Internetreferenzen
Verzeichnis weiterer Quellen
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Übersicht Kauf- und Werkvertrag
Tabelle 2: Gegenüberstellung der Mängelrechte:
1. Einleitung und Aufgabenstellung
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), das bereits im Jahre 1900 in Kraft trat, unterlag innerhalb seiner hundertjährigen Geschichte diversen Änderungen und Anpassungen. Um den Anforderungen der gesellschaftlichen Entwicklung gerecht zu werden, bedurfte es einer umfassenderen Modernisierung des Schuldrechts.
Am 11.10.2001 wurde daraufhin vom Bundestag das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts (SMG)[1] beschlossen und die Schuldrechtsreform am 01.01.2002 in die Tat umgesetzt.[2]
Im Rahmen dieser Schuldrechtsreform fand insbesondere eine Neuregelung des Leistungsstörungs- (§§ 280 ff., 323 ff. BGB) sowie Gewährleistungsrechts bei Kauf- und Werkverträgen (§§ 434 ff., 633 ff. BGB) statt[3], daneben wurden einige Nebengesetze in das BGB integriert.[4] Ferner wurde das Recht der Verjährung (§§ 194 ff. BGB) insgesamt geändert. Hierbei wurde auch die regelmäßige Verjährungsfrist von dreißig Jahren auf drei Jahre gekürzt, der Ausnahmekatalog von § 196 f. BGB komplett gestrichen und das Recht der Hemmung wurde umgestaltet.[5]
Durch die Schuldrechtsmodernisierung beabsichtigte der Gesetzgeber, das komplizierte Nebeneinander von speziellen Gewährleistungsvorschriften und dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht aufzulösen und ein einheitliches sowie auch begreifliches Regelwerk zu schaffen. Dies sollte vor allem Rechtssicherheit bringen. Diese Anpassung fiel im Gewährleistungsrecht schwerer, da strukturelle und materielle Unterschiede größer als im allgemeinen Leistungsstörungsrecht waren. Am Rande sei erwähnt, dass auch die Rechtsinstitute pVV und c.i.c. durch die Reform gesetzlich in der Generalvorschrift § 280 I BGB geregelt wurden und das Verzugsrecht einer Neuregelung unterlag.[6]
Im Rahmen der Änderungen des Gewährleistungs- oder – neuerlich besser – Mängelhaftungsrechts wurde vor allem das Kaufrecht in seiner Substanz verändert und vereinfacht. Alte Rechtsprinzipien wurden aufgegeben und an internationale Standards angepasst.[7] Im Kaufrecht bestand besonders Reformdruck durch die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie[8], die bis zum Ablauf des 31.12.2001 umzusetzen war.[9] Diese Richtlinie besagt, dass der Verkäufer dem Verbraucher kaufvertragsgemäße Güter zu liefern hat. Sie trägt den sog. Leitsatz der Vertragsmäßigkeit in sich.
Somit trägt der Verkäufer nach der Neuerung des Kaufrechts mehr Verantwortung und der Käufer erlangt weitgreifendere Rechte.
Das Mängelhaftungs- / Gewährleistungsrecht im Werkvertrag wurde größtenteils in Anlehnung an das Kaufrecht geregelt. Indes sind weitere inhaltliche Änderungen im Vergleich gering. Im Werkvertragsrecht gelten jetzt analoge Vorschriften für viele Leistungen wie im Kaufrecht und Ansprüche des Bestellers sind im Hinblick auf Sach- und Rechtsmängel angeglichen worden.[10]
„Redaktionell sind die Vorschriften über die werkvertraglichen Gewährleistungsrechte dem kaufrechtlichen Gewährleistungsrecht angeglichen worden; aber in der Sache sind die kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte dem Werkvertragsrecht angenähert worden.“[11]
Palandt bemerkt, dass das SMG „vor allem im Kaufrecht nicht nur alte Probleme beseitigt, sondern auch eine Reihe von neuen Streitfragen geschaffen hat.“[12]
In dieser Arbeit soll ein Überblick über die wesentlichen Änderungen des Gewährleistungsrechts im Kauf- und Werkvertragsrecht nach der Schuldrechtsmodernisierung gegeben werden.
Die einzelnen Paragraphen der beiden Vertragstypen werden in einer Gegenüberstellung zitiert und verglichen, um zu erkennen, ob und inwiefern dem Gesetzgeber eine Angleichung gelungen ist.
Weiterhin werden die relevanten Paragraphen aus dem neuen Recht sowie die durch die Umstellung eventuell entstandenen Probleme erörtert und erläutert.
Außerdem wird die Umsetzung der Gewährleistungsvorschriften anhand von aktueller Rechtsprechung untersucht.
2. Kauf- und Werkvertragsrecht im Allgemeinen
2.1 Kaufrecht
Gegenstand des Kaufrechts ist ein sog. gegenseitiger Vertrag nach § 320 ff. BGB: der Kaufvertrag nach § 433 BGB. Dieses Gegenseitigkeitsverhältnis wird auch als Synallagma bezeichnet und bedeutet, dass ein Austausch von zwei Leistungen zwischen Parteien im Vertragsverhältnis stattfindet.[13]
Kaufvertragsgegenstände können bewegliche und unbewegliche Sachen nach §§ 90 BGB ff. sowie Rechte und auch Gesamtheiten beider Klassen sein.[14] Ferner unterscheidet man im Kaufrecht zwischen dem Stück- und dem Gattungskauf. Beim Stückkauf handelt es sich um individuelle nicht reproduzierbare Gegenstände, wohingegen beim Gattungskauf eine bestimmte Ware in bestimmter Qualität gehandelt wird.[15]
2.2 Werkvertragsrecht
Abzugrenzen ist der desgleichen auf Gegenseitigkeit beruhende Werkvertrag nach § 631 BGB insofern, als das die Herstellung einer individuell vereinbarten Sache bzw. die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges und nicht die Verschaffung Vertragsinhalt wird. Es kann sich hierbei um die Herstellung unbeweglicher Sachen, z.B. um Bauwerke, Instandsetzungsverträge und nichtkörperliche Werke, wie Gutachten sowie Pläne oder auch zum Teil um Software[16] handeln.
Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass der Werklieferungsvertrag im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung abgeschafft und die Herstellung beweglicher Sachen seitdem den kaufrechtlichen Regelungen nach § 651 BGB unterliegt.[17]
2.3 Rechtsfolgen
2.3.1 Pflichten beim Kaufvertrag
Im Kaufvertrag nach § 433 BGB verpflichtet sich der Verkäufer zur Übereignung und Übergabe der Kaufsache und der Käufer zur Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises sowie zur Abnahme. Die Hauptpflichten des Verkäufers beim Kaufvertrag - zur Übergabe, Eigentumsverschaffung und Mangelfreiheit - ergeben sich insgesamt aus § 433 I BGB, die des Käufers zur Kaufpreiszahlung und Abnahme sind daneben im § 433 II BGB festgelegt.[18] Anzumerken wäre hier, dass durch § 433 I 2 BGB die sog. Erfüllungstheorie zum Tragen kommt, durch die der Verkäufer mangelfrei leisten muss und somit eine mangelhafte Sache nicht zur Vertragserfüllung führt.[19]
Palandt sagt hierzu: „Die Pflicht zur Übergabe besteht selbständig neben der Eigentumsverschaffungspflicht und Mängelfreiheit. Solange eine dieser drei Pflichten noch nicht erfüllt ist, bleibt die Erfüllung des ganzen Vertrages offen und Unmöglichkeit oder Verzug für den ganzen Vertrag ist möglich“ sowie „Übergabe ist das Verschaffen des unmittelbaren Besitzes i.S.d. § 854 I oder II BGB (...).“[20]
2.3.2 Pflichten beim Werkvertrag
Wie bereits erwähnt, verpflichtet sich der Unternehmer beim Werkvertrag nach § 631 BGB zur Herstellung und Übereignung eines vereinbarten Vertragsgegenstandes. Der Besteller ist indes zur Abnahme gem. § 640 BGB verpflichtet, an die auch die Fälligkeit der Vergütung geknüpft ist, § 641 BGB.[21] Hierzu sei am Rande bemerkt, dass im Werkvertragsrecht die vertraglichen Pflichten von Unternehmer und Besteller auf mehrere Paragraphen §§ 631, 632, 640, 641 BGB aufgeteilt sind.
Palandt beschreibt die Hauptpflicht des Unternehmers als „(...) die rechtzeitige mangelfreie Herstellung des Werks (§§ 631 I, 633 BGB).“[22] und versteht unter der Abnahme durch den Besteller: „Abnehmen des vertragsgemäß hergestellten Werkes bedeutet im Grundsatz die körperliche Hinnahme im Rahmen der Besitzübertragung, verbunden mit der Anerkennung (Billigung) des Werks als in der Hauptsache vertragsgemäßen Leistung.“[23]
2.4 Form
Sowohl Kauf- als auch Werkvertrag können – abgesehen von wenigen Ausnahmen – wirksam formfrei abgeschlossen werden.[24] Ausnahmen bilden hier z.B. der Grundstückserwerb nach § 311b BGB und Ratenlieferungsverträge nach § 505 BGB, diese bedürfen einer besonderen Form und sind bei deren Missachtung nach § 125 BGB nichtig.[25]
2.5 Übersicht
Tabelle 1: Übersicht Kauf- und Werkvertrag
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
3. Allgemeines zur Gewährleistung
3.1 Definition
Mit Inkrafttreten der Schuldrechtsreform hat das Gewährleistungsrecht seinen eigenständigen Charakter als Sonderrecht verloren, indem es in das allgemeine Leistungsstörungsrecht eingegliedert wurde[26]. Das BGB hat den Begriff der Gewährleistung § 464 BGB a.F. aus dem Vokabular weitestgehend gestrichen (Ausnahme § 365 BGB) und auch Palandt verweist beim Schlagwort „Gewährleistung“ auf den Begriff der Mängelhaftung.[27] Ferner wird auch im Werkvertragsrecht in der Neufassung der VOB[28] in § 13 VOB/B, die Gewährleistung begrifflich durch die Mängelhaftung abgelöst. Es sei an dieser Stelle angemerkt, dass der Begriff des Gewährleistungsrechts trotz allem noch vielfach in der Literatur verwendet wird.[29]
Die Mängelhaftung bestimmt die gesetzlichen Rechtsfolgen und Ansprüche, die dem Käufer bzw. Besteller im Rahmen eines Kauf- oder Werkvertrages zustehen, wenn der Verkäufer oder Besteller eine Schlechtleistung in Form von einer mangelhaften Ware oder Sache geliefert bzw. hergestellt hat.[30] Wenn bereits vor der Lieferung bzw. Abnahme feststeht, dass ein Mangel vorliegen wird, so kann der Käufer / Besteller bereits aus §§ 320 BGB ff. Ansprüche begründen, vor allem wenn abzusehen ist, dass der Mangel nicht behebbar sein wird.[31]
Ob und wann ein Mangel vorliegt, wird sowohl beim Kauf- als auch analog beim Werkvertrag im Rahmen der Beurteilung der Erfüllung der vereinbarten Beschaffenheit[32] nach § 434 I S. 1 BGB und § 633 II S. 1 BGB vollzogen,[33] diese Thematik wird im weiteren Verlauf der Arbeit aufgegriffen.
Von der Mängelhaftung / Gewährleistung abzugrenzen und davon vollkommen unabhängig ist allerdings die Garantie als rein einseitiges Leistungsversprechen des Verkäufers nach § 276 I BGB. Es sei hier angemerkt, dass dies auch für die speziell auf den Kaufvertrag zugeschnittene Haltbarkeits- und Beschaffenheitsgarantie nach § 443 BGB gilt,[34] die vor der Schuldrechtsreform auch als Zusicherung von Eigenschaften[35] bezeichnet wurden.
3.2 Rechtsfolgen
3.2.1 Regelung im Kaufrecht
Seit der Schuldrechtsmodernisierung existiert im Kaufrecht die Regelung nach der Zentralnorm § 437 BGB, aus der sich die Rechte und Ansprüche des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln ableiten lassen.[36] Hier ist zu bemerken, dass der § 437 BGB nur unter den im weiteren Kontext der Arbeit beschriebenen Voraussetzungen greift, ansonsten gilt das allgemeine Leistungsstörungsrecht nach §§ 280 ff BGB.[37]
3.2.2 Regelung im Werkvertragsrecht
Im Werkvertragsrecht hat der Unternehmer von vornherein ein mangelfreies Werk nach § 633 I BGB zu liefern.[38] Dieses war auch bereits vor der Schuldrechtsreform so vorgegeben. Einzig die Regelung des Rechtsmangels im Werkvertragsrecht in § 633 III BGB, die bisher kaufrechtlichen Regelungen unterlag, ist eine Neuerung.[39] Bei Vorliegen eines Mangels kann der Besteller seine Ansprüche aus der zentralen Norm § 634 ff. BGB geltend machen.[40]
3.3 Fristen
Ein wichtiger Punkt der Schuldrechtsmodernisierung ist die Verlängerung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist von sechs Monaten auf vierundzwanzig Monate – was sowohl beim Kaufvertrag gesetzlich in § 438 I Nr. 3 BGB als auch beim Werkvertrag in § 634a I Nr. 1 BGB erfasst ist.[41]
Die Gewährleistungsfrist kann bei dem Verkauf einer gebrauchten Sache von einem Unternehmer an einen Verbraucher bis auf ein Jahr verkürzt werden; beim Kauf einer neuen beweglichen Sache - dem sog. Verbrauchsgüterkauf nach § 475 BGB - ist dieses jedoch zwingend ausgeschlossen.[42]
Bei Vorliegen von Arglist des Verkäufers verlängert sich die Frist auf 3 Jahre nach § 438 III BGB sowie § 634a III BGB.
Der Lauf der Gewährleistungsfrist beim Kauf- und Werkvertrag beginnt mit Lieferung bzw. Abnahme und Übergabe gem. § 438 II BGB sowie § 634a II BGB, diese Begriffe werden im Rahmen der Definition des Gefahrüberganges im Verlauf der Arbeit erläutert.
4. Mangelbegriff
4.1 Definition
Früher wurde ein Mangel als Vorliegen eines Fehlers und Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft definiert.[43] Nach der Reform wurde dieser Begriff erweitert und neu gefasst. Man unterscheidet allerdings weiterhin grundsätzlich zwei Arten von Mängeln im Kauf- und Werkvertragsrecht:[44]
- den Sachmangel nach § 434 BGB sowie § 633 II BGB und
- den Rechtsmangel nach § 435 BGB und § 633 III BGB
Demzufolge wird der Begriff Fehler im Gesetz nicht mehr länger verwendet, sondern ist durch den Mangelbegriff ersetzt. Ob ein Mangel vorliegt, hängt von der Beschaffenheit zum maßgeblichen Zeitpunkt des so genannten Gefahrüberganges[45] im Kaufrecht nach § 446 BGB bzw. dem Zeitpunkt der Gefahrtragung im Werkvertragsrecht nach § 644 BGB ab. Ab dem Zeitpunkt des Übergabeerfolges der Kaufsache bzw. Abnahme des Werkes geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer / Besteller über.[46] Vor der Lieferung gelten die allgemeinen Vorschriften der §§ 280, 320 ff. BGB auf Schadenersatz und Einrede des nicht erfüllten Vertrages.[47] Spätere Defekte können nach der sog. Keimtheorie[48] als Mangel geltend gemacht werden.
4.2 Zeitpunkt des Gefahrüberganges
4.2.1 Gefahrübergang beim Kaufvertrag
Der Gefahrübergang im Kaufrecht nach § 446 BGB geht mit der Übergabe gem. § 433 I 2. HS BGB vonstatten. Als Übergabe wird die Lieferung und Überlassung der Kaufsache an den Käufer bezeichnet. Dies gilt im Übrigen auch bei Selbstabholung der Kaufsache.[49]
Beim Versendungskauf nach § 447 BGB geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Ware bspw. an einen Spediteur übergeben hat.[50]
Befindet sich der Käufer im Annahmeverzug gem. § 446 S. 3 BGB trägt er trotzdem die Gefahr des zufälligen Unterganges, obwohl er noch nicht Besitzer des Kaufgegenstandes geworden ist.[51]
4.2.2 Gefahrübergang beim Werkvertrag
Im Werkvertragsrecht steht die Lieferung der Abnahme nach § 640 BGB gleich, der Zeitpunkt für das Vorliegen der Mangelfreiheit ist jedoch im § 634 BGB nicht explizit genannt. Es ist hier aber nach Palandt davon auszugehen, dass eine Übereinstimmung seitens der Gesetzgebung gewollt wird.[52] Auch nach Oetker / Maultzsch erfüllt die Abnahme die Anforderungen des § 634 BGB.[53]
Anzumerken wäre hier, dass die Gefahrtragung nach § 640 I S. 3 BGB bei Annahmeverzug wie auch beim Kaufrecht auf den Besteller übergeht. Im Werkvertragsrecht findet zudem eine direkte Verweisung durch den § 644 II BGB auf die Anwendung des § 447 I BGB für Versendungsaufträge statt.
4.3 Beweislast
Grundsätzlich muss der Käufer beweisen, dass ein Mangel besteht und dass dieser bei Gefahrübergang schon vorlag. Aufgrund der Vorgabe der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie der EU besteht aber beim sog. Verbrauchsgüterkauf zugunsten des Käufers gem. § 476 BGB eine Beweiserleichterung.
Beispiel:
Verkauft ein gewerblicher Verkäufer eine Sache und offenbart sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang ein Mangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war. Ergo müsste der Verkäufer beweisen, dass der Mangel bei Übergabe nicht gegenwärtig war.
4.4 Sachmangel
Der Sachmangelbegriff nach § 434 BGB und § 633 II BGB stellt – anders als früher – nicht zwingend auf Fehler oder das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, sondern auf die bereits erwähnte subjektive Beschaffenheit als zentralen, nicht näher definierten Begriff ab.[54]
Nach § 434 Abs. 2 BGB entsprechen neuerdings auch Montagefehler einem Sachmangel. Das gilt auch, falls die Sache bei Montagedurchführung nicht einmal beschädigt wird.[55] Seit der Reform gilt auch eine mangelhafte Montageanleitung bereits als Sachmangel, dabei ist von der sog. IKEA-Klausel[56] die Rede. Ferner sind nun auch Minder- und Anderslieferungen (sog. Aliud[57]) einem Sachmangel nach der Schuldrechtsreform gleichgestellt.[58] Die Mehrlieferung ist allerdings nicht mehr länger als Mangel definiert und kann ggf. über § 812 angegangen werden.[59]
Das Problem der Abgrenzung von Mangel und Mangelfolgeschaden hat sich im Übrigen mit der Schuldrechtsmodernisierung seit Einführung der allgemeinen Pflichtverletzung erübrigt.[60]
Es werden nach dem Kaufrecht sieben verschiedene Arten von Sachmängeln unterschieden, die auf unterschiedlichste Weise definiert sind. Die ersten drei Arten definieren den Mangel negativ und stehen in einer strengen Hierarchie zueinander, wohingegen die anderen vier Arten den Mangel positiv formulieren.[61]
Daneben ist auch eine Unterteilung in drei Gruppen möglich:
- nach dem Beschaffenheitsaspekt § 434 I BGB (vereinbarte, vertragliche sowie gewöhnlich Beschaffenheit), dem
- Montageaspekt § 434 II BGB (Montage, -anleitung) und einem
- Fiktionsaspekt § 434 III BGB (Aliud, Mindermenge)
Es sei an dieser Stelle angemerkt, dass sogar ein bloßer Verdacht auf Mangelhaftigkeit bereits einen Sachmangel begründen kann. Dazu muss durch den Mangel die Qualität gemindert worden sein und darüber hinaus erhebliche objektive Anhaltspunkte vorliegen.[62]
Rechtsprechung:
Das LG Bonn befand hierzu, dass der Verdacht auf einen Abdichtungsmangel im Kellergeschoss eines Hauses einen Sachmangel i.S. von 434 I BGB darstellen kann. Es wird hier eine Offenbarungspflicht vorausgesetzt, nach der der andere Teil gem. den allgemeinen Grundsätzen nach im Verkehr herrschender Auffassung eine Aufklärung erwarten darf.[63]
Bislang erfolgte Rechtsprechung zum Verdacht auf Salmonellenbefall von Lebensmitteln[64] und Glycolverdacht bei Wein[65] wurde somit schlüssig fortgesetzt.
Der Verdacht einer gesundheitsschädlichen Beschaffenheit gelieferter Waren bildet nach dem BGH dann keinen Sachmangel mehr, wenn er sich nachträglich als unbegründet herausstellt.[66]
Fraglich ist nun, ob diese sieben Sachmängelarten aus dem Kaufrecht auch uneingeschränkt auf das Werkvertragsrecht übertragbar sind. Dies wird in der folgenden Gegenüberstellung geprüft:
4.4.1 Vereinbarte Beschaffenheit
4.4.1.1 Vereinbarte Beschaffenheit im Kaufrecht
Wenn zwischen den Vertragsparteien beim Kaufvertrag die besondere Beschaffenheit vertraglich vereinbart worden ist (subjektiver Maßstab), so liegt ein Sachmangel nach § 434 I BGB vor, wenn eine Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit zu verzeichnen ist.[67] Für die Vereinbarung und Festlegung der Beschaffenheit genügen eine Beschreibung des Verkäufers und eine konkludente, also auch stillschweigende Reaktion des Käufers. Die Beschaffenheitsvereinbarung ist somit eine Übereinkunft der Parteien, die ein Eingeständnis nicht voraussetzt.[68]
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass insgesamt bei formbedürftigen Verträgen selbstverständlich auch die Beschaffenheitsvereinbarung selbiger Form bedarf.
Aufgegriffen werden sollte, dass sowohl eine negative als auch eine positive Abweichung von der Normbeschaffenheit vereinbart werden kann, maßgeblich ist ausschließlich, was zwischen den beiden Vertragspartnern vereinbart worden ist. In diesem Zusammenhang wird auch vom subjektiven Fehlerbegriff gesprochen.[69]
Jede Eigenschaft und Umstände der Kaufsache, wie Größe, Gewicht, Material und Qualität werden mit dem Zustand der Sache gleichgestellt und können in die Beschaffenheitsvereinbarung einfließen.[70] Weichen diese Eigenschaften der Sache von den üblichen ab und wird dieses trotzdem Grundlage für die Kaufentscheidung des Käufers, so liegt dennoch eine vertragliche Beschaffenheitsvereinbarung vor.
Beispiel für eine vereinbarte Beschaffenheit:
Frau S. kauft eine eingewachste Tischdecke, die in der Beschreibung als „wasserfest" bezeichnet wird. Bei Kontakt mit Wasser wird jedoch die Deckenoberfläche angelöst.
Rechtsprechung zur Beschaffenheit:
Eine Entscheidung des OLG Köln besagt, dass ein Neufahrzeug bei Änderung der Modellreihe nicht mehr als fabrikneu bezeichnet werden darf und ein Sachmangel aufgrund fehlender vereinbarter Beschaffenheit vorliegt.[71]
In dieser Richtung entschied auch der BGH: „Ein von einem Kraftfahrzeughändler als ‚Jahreswagen’ verkauftes Gebraucht-Fahrzeug entspricht regelmäßig nicht der vereinbarten Beschaffenheit, wenn zwischen der Herstellung und der Erstzulassung mehr als zwölf Monate liegen.“[72]
Problematisch ist hingegen die Definition von Umweltbeziehungen der Sache als Sachmangel, hier wurde bislang keine ausdrückliche Regelung gefunden, so dass Jurisdiktion und Lehre bei der Grenzensetzung freie Hand haben.[73] So zitiert z.B. Oetker / Maultzsch aus diversen Quellen, das nur solche Umweltbeziehungen einen Sachmangel darstellen „(…) die sowohl von Dauer sind als auch ihren Grund in der physischen Beschaffenheit der Sache selbst haben und für deren Wertschätzung für Bedeutung sind.“[74]
Beispiel für einen aus der Umweltbeziehung begründeten Sachmangel:
Herr A. erwirbt ein Baugrundstück für ein Einfamilienhaus. Dieses kann aber aufgrund der Lage in einem Industriegebiet nicht bebaut werden.
Zum einem aus sozialer Beziehung resultierenden Beschaffenheitsmangel entschied schon damals das RG, dass auch ein schlechter Ruf einen Mangel darstellen kann. Eine sog. „Pension“ war in der Realität ein „der Unzucht dienendes Absteigequartier“.[75]
4.4.1.2 Vereinbarte Beschaffenheit im Werkvertragsrecht
Auch im Werkvertragsrecht gilt nach der Schuldrechtsreform der subjektive Mangelbegriff[76] und jegliche Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit geknüpft an den Willen der Vertragsparteien stellt einen Mangel gem. § 633 II S. 1 BGB dar. Eine Beschaffenheit ist dann vereinbart, wenn sie im Vertrag, aufgrund eines Bestätigungsschreibens, konkludent oder durch eine verbindliche Beschreibung festgelegt worden ist. Zudem kann das geschuldete Werk auch nach Ausführungsart oder Funktionalität umschrieben sein, dies wäre z.B. durch ein Leistungsverzeichnis möglich. Bei einer Beschreibung von Funktion und Ausführungsart, wird an der üblichen Erreichbarkeit gemessen.[77]
Der Unternehmer hat ungeachtet der Bestellervorgaben ein funktionstaugliches und zweckentsprechendes Werk herzustellen.[78] Es sei darauf hingewiesen, dass die vertragsgemäße Beschaffenheit ungeachtet etwaiger anerkannter Regeln der Technik vorrangig ist und vor allem die Funktionstauglichkeit des Werkes beinhaltet.[79] Jedwede Abweichung vom Leistungsverzeichnis ist gleichsam einem Mangel zu sehen.[80]
Beispiel:
Der beauftragte Tischlermeister setzt bei der Renovierung des unter Denkmalschutz stehenden Fachwerkhauses statt Echtholzsprossenfenster nur Kunststofffenster ein.
Die VOB/B enthält hier u.a. eine Hinweispflicht des Unternehmers in §§ 13 Nr. 3 i.V.m. 4 Nr. 3 VOB/B. Sie besagt, dass der Unternehmer nicht mangelfrei leistet, wenn er eine fehlerhafte Leistungsbeschreibung umsetzt, ohne auf die Bedenken gegen diese Leistungsbeschreibung hinzuweisen. Hiermit trägt der Unternehmer unabhängig von den Bestellervorgaben die Verantwortlichkeit für seine Leistung.
Rechtsprechung:
BGH: „Die von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit abweichende Leistung des Unternehmers ist auch dann mangelhaft, wenn ihn kein Verschulden trifft, etwa weil die Ausführung den für diese Zeit anerkannten Regeln der Technik entspricht oder weil er nach allgemeinem Fachwissen auf Herstellerangaben und sonstige Informationen vertrauen konnte.“[81]
Das OLG Nürnberg lässt indes die schrittweise Einführung einer Beschaffenheitsvereinbarung auch während der Phase der Planungsvertiefung zu, das bedeutet, es muss nicht vor Auftragsvergabe alles im Detail feststehen.[82]
4.4.2 Eignung zur vertraglich vorausgesetzten Verwendung
4.4.2.1 Vertraglich vorausgesetzte Verwendung beim Kaufvertrag
Sehr häufig fehlt es allerdings an einer besonderen Vereinbarung über die Beschaffenheit der Sache, daher kann alternativ auch auf die Eignung zur vertraglich vorausgesetzten Verwendung abgestellt werden (subjektiver Maßstab), gem. § 434 I 2. Nr. 1 BGB und die Eignung zum üblichen Gebrauch ist in diesem Fall dann nicht mehr relevant. Damit eine vertraglich vorausgesetzte Verwendung vorliegt, muss der Zweck beim Vertragsschluss ausdrücklich erklärt werden. Wenn eine vereinbarte Beschaffenheit vorliegt und zudem auch zusätzlich die Verwendung im Vertrag festgehalten wurde, muss die Sache allerdings beide Anforderungen erfüllen. Bei Vorliegen eines Widerspruches, erfolgt im Zweifel eine Auslegung des Vertrages.
Eine vertragliche Verwendung wird vor allen Dingen dann vereinbart, wenn von einer gewöhnlichen Verwendung abgewichen wird.[83]
Beispiel:
Der Kunde erwirbt mehrere Computer für sein Internetcafé. Die Geräte müssen demnach dem Dauerbetrieb standhalten können.
Rechtsprechung:
OLG Karlsruhe beschied hierzu, dass ein Heimwerker, der mangelhafte Fliesen in einem Baumarkt erwirbt und verlegt, die Beseitigung von nutzungsbedingten Mängeln verlangen kann, wenn die Fliesen für seine Verwendung – den Einsatz im Küchen- und Eingangsbereich – nicht geeignet waren, dies aber beim Kauf nicht ersichtlich war.[84]
4.4.2.2 Vertraglich vorausgesetzte Verwendung beim Werkvertrag
Sollte eine Vereinbarung der Beschaffenheit beim Werkvertrag fehlen, wird auch hier zunächst die vertraglich vorausgesetzte Verwendung nach § 633 II Nr. 1 BGB geprüft.
[...]
[1] Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts, 26.11.2001, BGBl. I, S. 3183 ff.
[2] Vgl. Das neue Schuldrecht / Bearbeiter Rolland, Kap. 1, S. 2, RN 1
[3] Vgl. Die Schuldrechtsreform / Hemmer/Wüst, S. 6
[4] Vgl. BT-Drucks., 14/6040, 14.05.2001, S. 79
[5] Vgl. Das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz: Auswirkung auf Staudingers Kommentar zum BGB, Habermann/Horn/Ebert u.a., S. 6
[6] Vgl. Modernisiertes Schuldrecht, Ehmann/Sutschet, § 1, S. 14 ff.
[7] Vgl. Das neue Schuldrecht, Bearbeiter Rolland, Kap. 1, S. 4, RN 4
[8] Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.05.1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter, Amtsblatt Nr. L 171 v. 07.07.1999 S. 12-16; Vgl. auch Die Schuldrechtsreform, Hemmer/Wüst, S. 1, RN 4 f.
[9] Vgl. Kauf- und Werkvertrag: Sondervertriebsformen, Graf von Westphalen, S. 2-4; Vgl. auch Die Schuldrechtsreform Hemmer/Wüst, S. 1, RN 1 f.
[10] Vgl. Das neue Schuldrecht, Bearbeiter Rolland, Kap. 1, S. 16, RN 57
[11] Vgl. Modernisiertes Schuldrecht, Ehmann/Sutschet, § 11, S. 253
[12] Vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Vorwort, S. VI
[13] Vgl. Vertragliche Schuldverhältnisse, Oetker/Maultzsch, S. 150, Vgl. auch Schuldrecht II, Hemmer/Wüst, § 1, S. 2, RN 8
[14] Vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Bearbeiter Putzo, § 433, RN 5-10
[15] Vgl. Schuldrecht II, Hemmer/Wüst, § 1, S. 3, RN 12
[16] Vgl. Der Softwareerstellungsvertrag nach der Schuldrechtsreform, Thewalt, S. 22 ff. – „ Die Einordnung des Softwareerstellungsvertrags nach der Schuldrechtsreform“
[17] Vgl. Modernisiertes Schuldrecht, Ehmann/Sutschet, § 10, S. 253; Vgl. auch Das neue Schuldrecht, Bearbeiter Haas, Kap. 6, S. 309, RN 63 ff.
[18] Vgl. Schuldrecht II, Hemmer/Wüst, § 1, S. 1, RN 1
[19] Vgl. Schuldrecht II, Hemmer/Wüst, § 1, S. 26, RN 84
[20] Vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Bearbeiter Putzo, § 433, RN 12 f.
[21] Vgl. Handkommentar BGB, Bearbeiter Ebert, § 631, RN 1 ff.
[22] Vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Bearbeiter Sprau, § 631, RN 12
[23] Vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Bearbeiter Sprau, § 640, RN 3
[24] Vgl. Schuldrecht II, Hemmer/Wüst, § 1, S. 4, RN 15
[25] Vgl. Handkommentar BGB, Bearbeiter Schulze, § 311b, RN 1 ff.
[26] Vgl. Das neue Schuldrecht, Bearbeiter Rolland, Kap. 1, S. 13, RN 43
[27] Vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Sachverzeichnis, S. 2898
[28] VOB = Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, dreiteilig: A, B und C, enthält allgemeine technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen zur Ergänzung des Werkvertragsrechts und kann Vertragsbestandteil nach § 1 Nr. 1 S. 1 VOB/B werden
[29] Vgl. Modernisiertes Schuldrecht, Ehmann/Sutschet, S. 192, 254
[30] Vgl. Das neue Schuldrecht, Bearbeiter Haas, Kap. 5, S. 173, RN 37 ff.
[31] Vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Bearbeiter Sprau, § 633, RN 7
[32] Vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Bearbeiter Putzo, § 434, RN 13
[33] siehe Kap. 4.4.1
[34] siehe Kap. 9 f.
[35] Vgl. Das neue Schuldrecht, Bearbeiter Haas, Kap. 5, S. 185, RN 89
[36] Vgl. Studienkommentar BGB, Kropholler, § 437, RN 1; Vgl. auch Kauf- und Werkvertrag: Sondervertriebsformen, Graf von Westphalen, S. 16
[37] Vgl. Kauf- und Werkvertrag: Sondervertriebsformen, Graf von Westphalen, S. 16
[38] Vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Bearbeiter Sprau, § 633, RN 3; Vgl. auch Das neue Schuldrecht, Bearbeiter Haas, Kap. 6, S. 295, RN 1
[39] Vgl. Modernisiertes Schuldrecht, Ehmann/Sutschet, § 11, S 253
[40] Vgl. Studienkommentar BGB, Kropholler, § 634, RN 1
[41] Vgl. Modernisiertes Schuldrecht, Ehmann/Sutschet, § 7, S. 223; Vgl. auch Das neue Schuldrecht, Bearbeiter Haas, Kap. 6, S. 305, RN 52; Vgl. auch Kap. 8.
[42] Vgl. Das neue Schuldrecht, Bearbeiter Wendtland, Kap. 2, S. 75, RN 184 ff.
[43] Vgl. Kauf- und Werkvertrag: Sondervertriebsformen, Graf von Westphalen, S. 9; Vgl. auch Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Bearbeiter Putzo, § 434, RN 1
[44] Vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Bearbeiter Sprau, § 633, RN 2
[45] Vgl. Vertragliche Schuldverhältnisse, Oetker/Maultzsch, § 2, S. 36, Vgl. auch Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Bearbeiter Putzo, § 434, RN 8
[46] Vgl. Palandt, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 2005, S. 975, RN 11
[47] Vgl. Oetker/Maultzsch, Vertragliche Schuldverhältnisse, 2004, S. 74, § 2
[48] Keimtheorie = Der Mangel muss bereits bei Übergabe im Keim angelegt sein; Vgl. auch BGH, Urteil v. 29.03.2006, Az.: VIII ZR 173/05, NJW 2006, 2250
[49] Vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Bearbeiter Putzo, § 446, RN 1 ff.
[50] Vgl. Vertragliche Schuldverhältnisse, Oetker/Maultzsch, § 2, S. 159
[51] Vgl. Vertragliche Schuldverhältnisse, Oetker/Maultzsch, § 2, S. 158
[52] Vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Bearbeiter Sprau, § 633, RN 2
[53] Vgl. Vertragliche Schuldverhältnisse, Oetker/Maultzsch, § 8, S. 461
[54] Vlg. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Bearbeiter Putzo, § 434, RN 1
[55] Vgl. Modernisiertes Schuldrecht, Ehmann/Sutschet, § 7, S. 198
[56] Vgl. Modernisiertes Schuldrecht, Ehmann/Sutschet, § 7, S. 199; Bezeichnung aus dem Verbraucherschutz, betrifft einen bekannten Möbelhersteller, der zum größten Teil Möbel für den Selbstaufbau liefert; Vgl. auch Das neue Schuldrecht, Bearbeiter Medicus, Kap. 3, S. 119 ff.
[57] Vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Bearbeiter Putzo, § 434, RN 52, lat. „etwas anderes“
[58] Vgl. Modernisiertes Schuldrecht, Ehmann/Sutschet, § 7, S. 198
[59] Vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Bearbeiter Putzo, § 434, RN 53
[60] Vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Bearbeiter Heinrichs, § 280, RN 18
[61] Vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Bearbeiter Putzo, § 434, RN 2, 7
[62] Vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Bearbeiter Putzo, § 434, RN 57/58
[63] LG Bonn, Urteil v. 30.10.2003, Az.: 10 O 27/03, NJW 2004, 74, Vgl. auch Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Bearbeiter Heinrichs, § 242, RN 37
[64] BGH, Urteil v. 18.06.1969, Az.: VIII ZR 88/67, WM 1969, 920
[65] BGH, Urteil v. 23.11.1988, Az.: VIII ZR 247/87, NJW 1989, 218
[66] BGH, Urteil v. 23.11.1988, Az.: VIII ZR 247/87, NJW 1989, 218
[67] Vgl. Vertragliche Schuldverhältnisse, Oetker/Maultzsch, § 2, S. 37
[68] Vgl. Vertragliche Schuldverhältnisse, Oetker/Maultzsch § 2, S. 40
[69] Vgl. Schuldrecht II, Hemmer/Wüst, § 1, S. 27, RN 88
[70] Vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Bearbeiter Putzo, § 434, RN 9-12
[71] OLG Köln, Urteil v. 18.01.2005, Az.: 22 U 180/04, VRR 2005, 33
[72] BGH, Urteil v. 07.06.2006, Az.: VIII ZR 180/05, BGHR, Heft 19/2006, 1230
[73] BT-Drucks. 14/6040, 14.05.2001, S. 213
[74] Vgl. Vertragliche Schuldverhältnisse, Oetker/Maultzsch, § 2, S. 38
[75] RGZ 67, 86, 90, Vgl. Rüßmann, URL: http://ruessmann.jura.uni-sb.de/bvr2003/Vorlesung/umwelt.htm
[76] Vgl. Vertragliche Schuldverhältnisse, Oetker/Maultzsch, § 8, S. 452; Vgl. auch Handkommentar BGB, Bearbeiter Ebert, § 633, RN 1
[77] Vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Bearbeiter Sprau, § 633, RN 6
[78] BGH, Urteil v. 15.10. 2002, Az.: X ZR 69/01, NJW 2003, 200
[79] Vgl. Das neue Schuldrecht, Bearbeiter Haas, Kap. 6, S. 298, RN 11
[80] Vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Bearbeiter Sprau, § 633, RN 6
[81] BGH, Urteil v. 10.11.2005, Az.: VII ZR 147/04, BGHR 2006, 222; RdW 2006, 50
[82] OLG Nürnberg, Urteil v. 14.12.2001, Az.: 6 U 2285/01, NJW-RR 2002, 670
[83] Vgl. Oetker/Maultzsch, Vertragliche Schuldverhältnisse, § 2, S. 41
[84] OLG Karlsruhe, Urteil v. 02.09.2004, Az.: 12 U 144/04, MDR 2005, 135
- Citation du texte
- Diplom--Wirtschaftsjuristin (FH) Karina Marhenke (Auteur), 2007, Schuldrechtsreform. Vergleich der Gewährleistungsrechte im Kaufrecht und im Werkvertragsrecht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/69364
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