In Deutschland ist es vor allem aufgrund von Gesetzesänderungen im Jahr 1998 zu einer Erleichterung und in der Folge zu einer Zunahme von anteilsbasierten Vergütungen gekommen. Auch in anderen europäischen Ländern sind anteilsbasierte Vergütungen mittlerweile verbreitet. Durch die Verbreitung der anteilsbasierten Vergütungen wuchs der Druck auf das IASB (International Accounting Standards Board), einen entsprechenden Bilanzierungs-standard zu erstellen. Im November 2002 veröffentlichte das IASB den Entwurf „Exposure Draft“ 2 (ED 2) zum Thema anteilsbasierte Vergütung, der schließlich in den IFRS 2 „Share-Based Payment“ mündete. Mit dem IFRS 2 liegt innerhalb der IAS/IFRS erstmals eine fundierte Grundlage für die Bilanzierung von anteilsbasierten Vergütungen an Mitarbeiter oder fremde Dritte vor. Zuvor gab es lediglich im IAS 19 Regelungen zu Leistungen an Arbeitnehmer, wovon aber eigenkapitalbasierte Leistungen ausgeschlossen waren. Allerdings stellt die Bewertung der anteilsbasierten Vergütung einen der Hauptkritikpunkte am Standard dar. Trotzdem wurde der IFRS 2 am 4. Februar 2005 von der Europäischen Kommission für Unternehmen innerhalb der Europäischen Union übernommen und ist für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2005 anzuwenden. Ziel der vorliegenden Arbeit bildet zum einen die Vorstellung der Vorschriften des IFRS 2 und deren kritische Würdigung. Zum anderen soll die erstmalige Umsetzung des Standards überprüft werden. Zunächst erfolgt in der Arbeit eine Darstellung der Grundlagen der anteilsbasierten Vergütungsformen, woran sich eine kritische Betrachtung der Bilanzierung gemäß den Regeln des IFRS 2 anschließt. Schließlich wird im letzten Teil der Arbeit die erstmalige Anwendung des Standards in ausgewählten Geschäftsberichten 2005 von deutschen börsennotierten Unternehmen überprüft. Das folgende Kapitel beschäftigt sich mit den wesentlichen Gründen, die zu der weiten Verbreitung der anteilsbasierten Vergütung geführt haben. [...]
INHALTSVERZEICHNIS
Tabellenverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Einleitung
2. Gründe für anteilsbasierte Vergütungen
2.1 Gründe aus Unternehmenssicht
2.2 Gründe aus Aktionärssicht
3. Formen der anteilsbasierten Vergütung und ihre Finanzierung
3.1 Gestaltungen und Arten der anteilsbasierten Vergütung
3.1.1 Ausgabe von echten Anteilen
3.1.2 Ausgabe von echten Aktienoptionen
3.1.3 Ausgabe von virtuellen Aktien oder virtuellen Aktienoptionen
3.2 Finanzierungsarten
3.3 Der Verwässerungseffekt
4. Bewertung der anteilsbasierten Vergütung
4.1 Bewertung von echten und virtuellen Aktien
4.2 Bewertung von echten und virtuellen Aktienoptionen
4.2.1 Das Black-Scholes-Merton-Modell
4.2.2 Das Binomialmodell und die Monte-Carlo-Simulation
5. Kritische Würdigung der Bilanzierung gemäß IFRS 2
5.1 Anwendungsbereich und Grundlagen des Standards
5.2 Ausgleich durch echte Eigenkapitalinstrumente
5.2.1 Fair-Value-Bestimmung der Eigenkapitalinstrumente
5.2.1.1 Risikoloser Zinssatz und erwartete Dividenden
5.2.1.2 Das Problem der frühzeitigen Ausübung
5.2.1.3 Das Problem der Volatilitätsschätzung
5.2.2 Vereinbarung von Ausübungsbedingungen
5.2.3 Unbestimmbarkeit des Fair Value
5.3 Ausgleich durch Barzahlung
5.4 Wahlmöglichkeit zwischen Ausgleich in bar oder durch Eigenkapital- instrumente
5.4.1 Die Gegenpartei entscheidet
5.4.2 Das Unternehmen entscheidet
5.5 Anhangsangaben und Übergangsvorschriften
6. Kritische Überprüfung der Anwendung des Standards bei deutschen börsen- notierten Unternehmen
6.1 Gegenstand der Untersuchung und Auswahl der Unternehmen
6.2 Adäquanz der Darstellung der aktienbasierten Vergütungsvereinbarung
6.3 Adäquanz der Anwendung und Darstellung der Bewertungsmodelle
6.4 Darstellung der Auswirkungen auf die Vermögens- und Finanzlage
6.5 Zusammenfassung und Folgerungen der Untersuchung
7. Resümee und Ausblick
Anhang
Literaturverzeichnis
TABELLENVERZEICHNIS
Tab.1: Arten der anteilsbasierten Vergütung
Tab.2: Fair Values und Innere Werte
Tab.3: Auswahl der Unternehmen
Tab.4: Zusammenfassung der Darstellung der Optionsprogramme
Tab.5: Optionsspiegelangaben
Tab.6: Parametereingaben der Optionspreismodelle
Tab.7: Aktienbasierter Vergütungsaufwand infolge des IFRS
Tab.8: Angaben zum inneren Wert und der Rückstellungshöhe
ABBILDUNGSVERZEICHNIS
Abb.1: Beispiel eines Aktien- und Optionspreisbaumes mit einem Zeitschritt
Abb.2: Der BSM-Optionswert als Funktion der Restlaufzeit
Abb.3: Der BSM-Optionswert als Funktion der Volatilität
Abb.4: Optionsspiegel der Altana AG
Abb.5: 10-Jahres-Kurschart der Tele-Atlas-Aktie
Abb.6: Häufigkeit der Verwendung der jeweiligen Optionspreismodelle
Abb.7: Höhe des Einflusses der Aufwandserfassung durch Anwendung des IFRS 2
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einführung
In Deutschland ist es vor allem aufgrund von Gesetzesänderungen im Jahr 1998 zu einer Erleichterung und in der Folge zu einer Zunahme von anteilsbasierten Vergütungen gekommen.[1] Auch in anderen europäischen Ländern sind anteilsbasierte Vergütungen mittlerweile verbreitet.[2] Durch die Verbreitung der anteilsbasierten Vergütungen wuchs der Druck auf das IASB (International Accounting Standards Board), einen entsprechenden Bilanzierungsstandard zu erstellen.[3]
Im November 2002 veröffentlichte das IASB den Entwurf „Exposure Draft“ 2 (ED 2) zum Thema anteilsbasierte Vergütung, der schließlich in den IFRS 2 „Share-Based Payment“ mündete. Mit dem IFRS 2 liegt innerhalb der IAS/IFRS erstmals eine fundierte Grundlage für die Bilanzierung von anteilsbasierten Vergütungen an Mitarbeiter oder fremde Dritte vor. Zuvor gab es lediglich im IAS 19 Regelungen zu Leistungen an Arbeitnehmer, wovon aber eigenkapitalbasierte Leistungen ausgeschlossen waren.[4]
Allerdings stellt die Bewertung der anteilsbasierten Vergütung einen der Hauptkritikpunkte am Standard dar.[5] Trotzdem wurde der IFRS 2 am 4. Februar 2005 von der Europäischen Kommission für Unternehmen innerhalb der Europäischen Union übernommen[6] und ist für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2005 anzuwenden.[7]
Ziel der vorliegenden Arbeit bildet zum einen die Vorstellung der Vorschriften des IFRS 2 und deren kritische Würdigung. Zum anderen soll die erstmalige Umsetzung des Standards überprüft werden. Zunächst erfolgt in der Arbeit eine Darstellung der Grundlagen der anteilsbasierten Vergütungsformen, woran sich eine kritische Betrachtung der Bilanzierung gemäß den Regeln des IFRS 2 anschließt. Schließlich wird im letzten Teil der Arbeit die erstmalige Anwendung des Standards in ausgewählten Geschäftsberichten 2005 von deutschen börsennotierten Unternehmen überprüft.
Das folgende Kapitel beschäftigt sich mit den wesentlichen Gründen, die zu der weiten Verbreitung der anteilsbasierten Vergütung geführt haben.
2. Gründe für anteilsbasierte Vergütungen
2.1 Gründe aus Unternehmenssicht
Für eine Beteiligung der Mitarbeiter am eigenen Unternehmen sprechen oftmals personalwirtschaftliche Belange. Die Beteiligung am eigenen Unternehmen soll bei den Mitarbeitern eine erhöhte Identifikation mit dem eigenen Unternehmen gewährleisten. Das wiederum führt zu einer höheren Motivation und infolge dessen zu mehr Leistung und mehr Qualität.[8] Des Weiteren wird angenommen, dass die Identifikation mit dem eigenen Unternehmen eine erhöhte Arbeitszufriedenheit, ein besseres Zusammengehörigkeitsgefühl, niedrigere Fehlzeiten, höhere Produktivität und mehr Kostenbewusstsein bewirkt. Inwieweit diese erwarteten positiven Effekte tatsächlich eintreten, ist allerdings umstritten.[9]
Auffallend ist, dass anteilsbasierte Vergütungen insbesondere für Führungskräfte eines Unternehmens sehr beliebt sind. Führungskräfte spielen eine maßgebende Rolle für die zukünftige Entwicklung eines Unternehmens. Denn das Unternehmen profitiert von den richtigen Entscheidungen der Führungskräfte. In Wachstumsunternehmen sind Topführungskräfte umso wichtiger, da es bei diesen Unternehmen eine besonders hohe Anzahl von Möglichkeiten gibt, um zukünftiges Wachstum und damit zukünftige Cashflows zu generieren. Doch gerade die Topführungskräfte eines Unternehmens sind natürlich von vielen Unternehmen umworben.[10] Das hat zur Folge, dass sie einen Anreiz haben müssen, im Unternehmen zu verbleiben (d. h., die Fluktuation soll niedrig gehalten werden), was durch ein hohes Gehalt erreicht werden kann. Besonders Wachstumsunternehmen, aber auch andere Unternehmen können oder wollen keine hohen Gehälter zahlen. Aus diesem Grund geben sie oftmals Anteile des Unternehmens an Mitarbeiter aus. Folglich wird ein Teil des Gehalts durch Anteile am Unternehmen ersetzt. Dies hat den positiven Effekt, dass Unternehmen mit der Maßnahme ihre Liquidität schonen können.[11]
Somit zeigt sich, warum die Einführung von anteilsbasierten Vergütungen aus Unternehmenssicht sinnvoll ist. Vor ca. 30 Jahren hat sich darüber hinaus eine umfassendere Sichtweise für anteilsbasierte Vergütungen herausgebildet, die vor allem Aktionärsinteressen einbezieht. Diese Sichtweise wird im Folgenden kurz vorgestellt.
2.2 Gründe aus Aktionärssicht
Aus Aktionärssicht spielt der Principal-Agent-Konflikt eine entscheidende Rolle für die Verbreitung von anteilsbasierten Vergütungen. Die „Agency-Beziehung“ ist ein Vertrag, mittels dessen der Aktionär („Principal“) das Management („Agent“) beauftragt, eine bestimmte Leistung zu erbringen. Die Leistung besteht darin, dass das Management die Gelder der Aktionäre möglichst gewinnbringend investieren soll.[12] Jedoch können die Aktionäre die Handlungen des Managements nur unzureichend beobachten oder kontrollieren. Also kommt es zu einer Informationsasymmetrie zwischen Aktionären und Managern. Aufgrund dessen kann es zu Konflikten kommen, weil das Management und die Aktionäre oftmals unterschiedliche Interessen verfolgen.[13]
Die Anreizstruktur des Managements unterscheidet sich oft aus einer Reihe von Gründen von der der Aktionäre. Die Aktionäre können in der Regel in mehrere verschiedene Werte investieren und sind somit besser diversifiziert. Als Folge sind sie bereit, in einzelnen Werten ein höheres Risiko einzugehen. Führungskräfte dagegen weisen eine geringere Risikoneigung auf, da sie weniger diversifiziert sind. Denn sie sind sehr stark von der Bezahlung des Unternehmens abhängig. Ferner sind Manager im Unterschied zu den Aktionären der Gefahr einer Kündigung ausgesetzt, wodurch sie kurzfristiger denken und handeln. Zudem sehen Manager nicht den eigenen Nutzen einer Wertsteigerung der Aktien des Unternehmens, solange sie selbst nicht durch Aktien am Unternehmen beteiligt sind. Als Folge der Ausprägungen des Konflikts würden Aktionäre oft andere Projekte auswählen als die Manager eines Unternehmens.
Die Lösung oder zumindest Milderung des Principal-Agent-Konflikts besteht in der Beteiligung des Managements am eigenen Unternehmen. Somit werden die Manager selbst zu Aktionären. Im Endeffekt soll mittels anteilsbasierter Vergütung erreicht werden, dass das Management teilweise andere Entscheidungen trifft und dadurch den Gewinn in Zukunft stärker steigert. Schließlich führt dies auch für die Aktionäre zu höheren Gewinnen infolge höherer Dividenden oder/und einem gestiegenen Aktienkurs (was im Übrigen auch im Einklang mit dem Shareholder-Value-Gedanken[14] steht).[15]
Als größter Nachteil der anteilsbasierten Vergütung wird die Beteiligung des Managements am Risiko der Aktionäre angeführt[16] und der eventuell exzessive Gebrauch von Aktienoptionen, was zu egoistischem Verhalten der Manager führen kann (z. B. im Fall Enron).[17]
Nach der Vorstellung der Gründe, die zur anteilsbasierten Vergütung geführt haben, werden im folgenden Kapitel die Ausgestaltungsformen der anteilsbasierten Vergütung erläutert. In dem Zusammenhang wird auf die Finanzierungsformen und den damit verbundenen Verwässerungseffekt eingegangen. Die beiden nachfolgenden Kapitel 3 und 4 erklären die Grundbegriffe, die zum Verständnis der Bilanzierung gemäß den Regeln des IFRS 2 notwendig sind.
3. Formen der anteilsbasierten Vergütung und ihre Finanzierung
3.1 Gestaltungen und Arten der anteilsbasierten Vergütung
Die mit Abstand häufigste Form der anteilsbasierten Vergütung ist die Eigenkapitalbeteiligung von Mitarbeitern bei Kapitalgesellschaften.[18] Aus diesem Grund wird in dieser Arbeit im Wesentlichen von Mitarbeitern[19] als Begünstigten ausgegangen.
Der Zeitpunkt, zu dem sich Mitarbeiter und Unternehmen auf die Vertragsbedingungen der Gewährung von Eigenkapitalinstrumenten geeinigt haben, wird im IFRS 2 Gewährungszeitpunkt genannt. Dies ist der Tag, an dem das Unternehmen dem Mitarbeiter das Recht auf den Empfang der Eigenkapitalinstrumente oder Barmittel einräumt. Sollte die Vereinbarung von der Zustimmung der Anteilseigner abhängen, gilt der Tag der Bewilligung als Gewährungszeitpunkt.
Viele Arten der anteilsbasierten Vergütung zeichnen sich durch die Vereinbarung einer sogenannten Dienstbedingung aus. Eine Dienstbedingung besteht darin, dass der Begünstigte nicht vor Ende einer vereinbarten Sperrfrist aus dem Unternehmen ausscheiden darf, um seine Ansprüche auf die anteilsbasierte Entlohung zu behalten.[20] Zusätzliche Ausübungshürden (Leistungsbedingungen) können aus Marktbedingungen (auch: kapitalmarktorientierte Bedingungen) und nicht kapitalmarktorientierten Bedingungen (auch: keine Marktbedingungen) bestehen. Nicht kapitalmarktorientierte Bedingungen sind an eine unternehmensinterne Kennziffer gebunden, z. B. das Erreichen eines Gewinnziels. Dagegen können Marktbedingungen z. B. in der Erreichung eines bestimmten Aktienkursziels bestehen.[21] Oftmals werden absolute und relative kapitalmarktorientierte Hürden vereinbart. Eine absolute kapitalmarktorientierte Ausübungshürde kann z. B. in der vereinbarten Steigerung des Aktienkurses um einen gewissen Prozentsatz bestehen. Eine relative Hürde verlangt eine Outperformance gegenüber einem Referenzindex (z. B. Branchenindex). Solche Hürden werden als Motivation für die Begünstigten vereinbart. Nur bei Erreichen der Hürden erlangt der Begünstigte die vereinbarte anteilsbasierte Vergütung. Andernfalls verfallen die Rechte wertlos.[22] Beispielsweise vereinbart die Schering AG für ihren „LTI-Plan 2005“ eine 30%ige Steigerung des Aktienkurses oder eine bessere Wertentwicklung der Aktie als ein Vergleichsindex.[23]
Innerhalb des sogenannten Erdienungszeitraums müssen alle vereinbarten Ausübungsbedingungen erreicht werden. Erst danach werden die gewährten echten oder virtuellen Instrumente ausübbar (unverfallbar) und der Mitarbeiter erhält einen festen Rechtsanspruch.[24] Nach dem Ende der Erdienungsperiode können die Mitarbeiter ihre Rechte bis zum Ende der Laufzeit ausüben. Um die Anreizwirkung für einen spezifischen Mitarbeiter zu gewährleisten, sind gewährte Eigenkapitalinstrumente während der Laufzeit nie übertragbar.[25] Der Sinn von Ausübungsbedingungen liegt darin begründet, dass die begünstigten Mitarbeiter den Unternehmenswert nicht nur kurzfristig steigern sollen. Nur mit Ausübungsbedingungen lässt sich eine langfristige Identifikation des Mitarbeiters mit den Aktionärsinteressen erreichen.[26]
Bei der anteilsbasierten Vergütung können verschiedene Arten (Tabelle 1) unterschieden werden, die in den folgenden drei Abschnitten dargestellt werden.
Tabelle 1: Arten der anteilsbasierten Vergütung
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: Pellens, Bernhard/Crasselt, Nils: Bilanzierung von Aktienoptionsplänen und ähnlichen Entgeltformen nach IFRS 2 „Share-based Payment“, in: KoR, 4. Jg., 2004, S. 113
3.1.1 Ausgabe von echten Anteilen
Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHs) kommt beispielsweise eine Beteiligung am Eigenkapital in Frage. Die Übertragung von GmbH-Anteilen stellt sich allerdings schwieriger dar als bei der Aktiengesellschaft (AG), da zu einer wirksamen Übertragung die notarielle Beurkundung notwendig ist.[27] Wahrscheinlich vor allem aufgrund der vollen Gesellschafterstellung und der notariellen Beurkundung hat sich die Vergütung durch Beteiligung an GmbHs nicht durchgesetzt.[28] Am häufigsten kommt die Beteiligung der Mitarbeiter bei AGs vor.[29] Aus diesem Grund wird im Folgenden hauptsächlich auf die aktienbasierte Vergütung eingegangen.
AGs verfügen über ein in Aktien zerlegtes Grundkapital.[30] Diese Aktien können prinzipiell an die Mitarbeiter des Unternehmens ausgegeben werden (z. B. Belegschaftsaktien). Die Mitarbeiter erhalten die Aktien meist zu günstigen Konditionen. Der Vorteil für die Mitarbeiter liegt in der Partizipation an den Kurszuwächsen der Aktie und den eventuellen Dividendenausschüttungen des Unternehmens. Soweit die AG börsennotiert ist, kann der Mitarbeiter seine Aktien jederzeit verkaufen. Außerdem erhält der Mitarbeiter gemäß seinem Anteil am Unternehmen Stimmrechte auf der Hauptversammlung.[31]
3.1.2 Ausgabe von echten Aktienoptionen
Besonders für AGs bietet sich die Möglichkeit, Aktienoptionspläne aufzulegen. Diese Form ist zur variablen Vergütung von Führungskräften einer AG äußerst beliebt.[32] Aktienoptionspläne von Unternehmen beinhalten Call-Optionen auf die Unternehmensaktie, damit Mitarbeiter an den Kurszuwächsen der Aktie partizipieren können.[33] Ein Call-Optionskäufer (Mitarbeiter) hat das Recht, die Aktien zu einem festgelegten Kurs (Ausübungskurs) vom Optionsinhaber (Unternehmen) zu kaufen. Eine Aktienoption kann dazu berechtigen, z. B. Aktien zu einem Ausübungskurs von 70 € innerhalb einer vereinbarten Frist zu beziehen.[34]
Der Gesamtwert einer Aktienoption besteht aus zwei Teilen: dem Zeitwert und dem inneren Wert. Der Gesamtwert lässt sich mit Hilfe von Optionspreisverfahren[35] errechnen.
Der Zeitwert repräsentiert zum einen den Zinsgewinn, der infolge der Verschiebung der Auszahlung für den Bezug der Aktien entsteht. Zum anderen gibt er an, dass die begünstigen Mitarbeiter vor fallenden Aktienkursen geschützt sind, jedoch von steigenden Aktienkursen partizipieren können. Die Differenz zwischen Aktien- und Ausübungskurs wird als innerer Wert einer Aktienoption (innerer Wert gleich aktueller Aktienkurs minus Ausübungskurs) bezeichnet. Erst am Ende der Laufzeit sinkt der Zeitwert und der Gesamtwert der Option entspricht genau dem inneren Wert. Somit entspricht der Ausübungsgewinn am Ende der Laufzeit dem inneren Wert.[36]
Aktienoptionen werden als „im Geld“ bezeichnet, wenn der aktuelle Aktienpreis über dem Ausübungskurs liegt. Notiert der aktuelle Aktienkurs dagegen unter dem Ausübungskurs, werden sie als „aus dem Geld“ bezeichnet. Entspricht der Ausübungskurs genau dem aktuellen Kurs, sind die Optionen „am Geld“.[37] Ein Mitarbeiter wird seine Optionen nur dann ausüben, wenn der Gesamtwert der Aktienoption positiv ist. Der Mitarbeiter muss die Optionen nicht ausüben, wenn es für ihn unprofitabel wäre. Dann kann er sie einfach wertlos verfallen lassen, weil er die Aktien am Markt günstiger kaufen könnte. Allerdings entsteht für ihn in diesem Fall natürlich auch kein Gewinn aus der Optionsvereinbarung.[38]
Weitere Arten der anteilsbasierten Vergütung beinhalten virtuelle Eigenkapitalinstrumente, zu deren häufigsten Erscheinungsformen virtuelle Aktien und virtuelle Aktienoptionen zählen.
3.1.3 Ausgabe von virtuellen Aktien oder virtuellen Aktienoptionen
Im Allgemeinen leistet das Unternehmen bei virtuellen Instrumenten eine Barzahlung in Abhängigkeit von der Höhe des Kurses oder Werts von bestimmten Eigenkapitalinstrumenten (z. B. Aktien).[39]
Die Gewährung von virtuellen Aktien („Phantom Stocks“) zeichnet sich dadurch aus, dass keine tatsächlichen Aktien des Unternehmens an Mitarbeiter ausgegeben werden. Die „Phantom Stocks“ stellen einen Bezugspunkt zur Bemessung der Höhe der Vergütungszahlung dar, die in bar und nicht in Form von Aktien erfolgt. Das Unternehmen zahlt an einem bestimmten Termin den aktuellen Börsenkurs und etwaige Dividendenzahlungen an den Mitarbeiter aus. Folglich partizipiert der Mitarbeiter auch in diesem Fall von einem steigenden Börsenkurs.
Eine weitere Art der virtuellen aktienbasierten Vergütung stellen die sogenannten „Stock Appreciation Rights“ (SARs) dar. Der Begünstigte erhält keine tatsächlichen Optionen mit Anrecht auf Aktien, sondern ihm wird die Differenz zwischen dem Marktpreis der Aktien und dem Ausübungspreis in bar vergütet. Es handelt sich somit um virtuelle Optionen auf Aktien des Unternehmens.[40]
Der Vorteil in der Begebung von virtuellen Eigenkapitalinstrumenten liegt für das Unternehmen darin, dass keine Aktien mit allen zugehörigen Rechten ausgegeben werden müssen. Auf der anderen Seite muss das Unternehmen tatsächlich Geld an die Begünstigten auszahlen, was zu einem Barmittelabfluss führt. Die Höhe des Geldabflusses steht jedoch erst zum Ausübungstag fest. Sollten die Rechte am Ende der Laufzeit verfallen, entsteht keinerlei Zahlungsverpflichtung des Unternehmens.[41] Den Geldabfluss bei Ausübung der virtuellen Aktien oder Optionen können Unternehmen kompensieren, indem sie z. B. Call-Optionen auf die eigene Unternehmensaktie erwerben. Sobald die Mitarbeiter ihre virtuellen Optionen ausüben, kann das Unternehmen seine Call-Optionen zeitgleich an einer Börse ausüben. Dann entsteht für das Unternehmen eine Einnahme aus Wertpapiergeschäften, die den Geldmittelabfluss infolge der Auszahlung von virtuellen Aktien oder Optionen im Idealfall kompensieren soll.[42]
Zudem sind Kombinationen aus virtuellen und echten Eigenkapitalinstrumenten denkbar. In dem Fall hat entweder das Unternehmen oder der Mitarbeiter die Wahl zwischen einem Ausgleich in bar oder in Form von echten Eigenkapitalinstrumenten.[43]
Für alle möglichen Arten der echten aktienbasierten Vergütung, also außer „Phantom Stocks“ und SARs, ist die Ausgabe neuer Aktien des Unternehmens notwendig. Der folgende Abschnitt behandelt die Möglichkeiten der Beschaffung der Aktien.
3.2 Finanzierungsarten
Für eine Beschaffung von Aktien bietet sich zum einen die Möglichkeit der bedingten Kapitalerhöhung an.[44] Die Hauptversammlung kann eine Erhöhung des Grundkapitals beschließen, die das Unternehmen ohne zeitliche Frist umsetzen darf.[45] Die Altaktionäre erhalten keine Bezugsrechte für die neu auszugebenden Aktien. Für das Unternehmen gestaltet sich die bedingte Kapitalerhöhung einfach, weil die Eintragung nur einmal jährlich gebündelt beim Handelsregister erfolgen muss.[46] Aus diesem Grund dürfte zu erklären sein, warum diese Finanzierungsart in Deutschland mit 77,8 % im Jahr 2002 am häufigsten für die Bedienung von Mitarbeitervergütungsprogrammen genutzt wurde.[47]
Eine zweite wichtige Form der Beschaffung der Aktien für die Mitarbeitervergütung ist der Rückkauf eigener Aktien des Unternehmens.[48] Hierbei kauft das Unternehmen am Markt (in der Regel an einer Börse) eigene Aktien zurück. In Deutschland muss dem Erwerb ein Beschluss der Hauptversammlung vorangehen. Nach der Beschlussfassung darf das Unternehmen 18 Monate lang eigene Aktien zurückerwerben, allerdings nicht mehr als 10 % vom Grundkapital.[49] Die rückerworbenen Aktien können dann als Ausgleich an die Begünstigten weitergereicht werden. Nachteil des Rückerwerbs der eigenen Aktien ist, dass es für das Unternehmen zu einem direkten Geldmittelabfluss kommt. Außerdem ist im Vorhinein nicht klar, wann wie viele Aktien überhaupt an Mitarbeiter geliefert werden müssen. Infolgedessen ist das Unternehmen gezwungen, einen Teil der rückerworbenen Aktien auf Vorrat zu halten. Genau das wirkt für das Unternehmen liquiditätsbindend.[50]
Eine eher selten anzutreffende Form zur Bedienung von Aktienoptionen ist die genehmigte Kapitalerhöhung.[51] Sie kann, nach Genehmigung durch die Hauptversammlung, fünf Jahre lang durchgeführt werden.[52] Die so neu geschaffenen Aktien können an Mitarbeiter ausgegeben werden.[53] Hinderlich wirkt, dass die Wirksamkeit der Aktienrechte der Mitarbeiter abhängig von einer Eintragung der Kapitalerhöhung ins Handelsregister ist. Außerdem kann die Eintragung nur im Sammelverfahren zum Zeitpunkt der Ausübung der Aktienoptionen durchgeführt werden. Somit muss abgewartet werden, bis alle Mitarbeiter ihre Rechte ausgeübt oder sie verfallen lassen haben.[54]
Im Zusammenhang mit den soeben vorgestellten Finanzierungsformen kann der sogenannte Verwässerungseffekt auftreten, der im folgenden Abschnitt erklärt wird.
3.3 Der Verwässerungseffekt
Der Verwässerungseffekt tritt direkt im Rahmen von Kapitalerhöhungen unter Ausschluss des Bezugsrechts für die Altaktionäre auf. Infolgedessen kommt es zu einer Erhöhung der Aktienanzahl, ohne dass die Altaktionäre eine äquivalente Entschädigung erhalten. Infolge der steigenden Aktienanzahl verschlechtert sich die Position der Altaktionäre, da ihr relativer Anteil am Eigenkapital des Unternehmens schrumpft. Ferner erhalten sie eine niedrigere Dividen-denzahlung, weil der auszuschüttende Gewinn durch eine höhere Aktienanzahl dividiert werden muss. Überdies kommt es für die Altaktionäre zu einer relativen Stimmrechtsverschlechterung auf der Hauptversammlung.
Die Verwässerung tritt nur auf, wenn es infolge der Kapitalerhöhung zu einer Emission neuer Aktien unter dem aktuellen Börsenkurs kommt (Normalfall). Läge der Emissionskurs der neuen Aktien über dem aktuellen Börsenkurs, ergäbe sich eine stärkere Erhöhung des Eigenkapitals. Dadurch würde der relative Anteilsverlust der Altaktionäre kompensiert.
Im Falle eines hohen Volumens der Kapitalerhöhung oder des Verkaufs von zuvor rückerworbenen Aktien seitens des Unternehmens und der mangelnden Aufnahmefähigkeit des Kapitalmarkts können Kurseinbußen des Aktienpreises die Folge sein.[55] Hierdurch kann dem Mitarbeiter mit Optionen ein Teil seines Gewinns bei Ausübung entgehen. Dabei tritt der Verwässerungseffekt nur auf, wenn das Unternehmen Aktien oder Aktienoptionen an Mitarbeiter ausgibt.[56] Der Verwässerungseffekt tritt dagegen nicht ein, falls an Märkten gehandelte Optionen gewährt werden. Diese werden von Dritten verkauft, was nicht zu einer tatsächlichen Ausgabe neuer Aktien führt.[57]
Nach Vorstellung der verschiedenen Formen anteilsbasierter Vergütungen, deren Finanzierungsarten und dem damit zusammenhängenden Verwässerungseffekt behandelt das nächste Kapitel die Bewertung der gewährten Anteile.
4. Bewertung der anteilsbasierten Vergütung
4.1 Bewertung von echten und virtuellen Aktien
An Mitarbeiter gewährte Aktien lassen sich anhand von vorhandenen Marktpreisen der Unternehmensaktie bewerten. Sollten die Aktien des Unternehmens dagegen nicht börsennotiert sein, d. h. nicht an öffentlichen Märkten gehandelt werden, bleibt nur die Möglichkeit der Schätzung des Werts der Aktien.[58] In dem Fall ist derjenige Wert anzusetzen, den die Aktie bei einer Transaktion zwischen unabhängigen, sachkundigen und vertragswilligen Parteien erzielt hätte.[59] Meistens handelt es sich bei dem öffentlichen Markt um eine Börse, wo die Preise durch Angebot und Nachfrage ständig neu bestimmt werden. Die Märkte sind umso besser, je mehr Anbieter bzw. Nachfrager vorhanden sind (Tiefe des Marktes) und je leichter die Aktien handelbar sind (Liquidität).[60] Da die Auszahlungshöhe von gewährten „Phantom Stocks“ auf den Marktpreisen der zugehörigen Unternehmensaktie basiert, ergeben sich keine Unterschiede zur Bewertung echter Aktien.[61] Für echte und virtuelle Aktien sind allerdings die Vertragsbedingungen[62] zu beachten, zu denen sie gewährt werden. Diese machen u. U. Anpassungen der Marktpreise notwendig.[63]
Für gewährte echte und virtuelle Aktienoptionen sind dagegen andere Bewertungsverfahren anzuwenden, die im folgenden Abschnitt dargestellt werden.
4.2 Bewertung von echten und virtuellen Aktienoptionen
Für die Bewertung von Mitarbeiteraktienoptionen lassen sich normalerweise keine Marktpreise heranziehen, weil diese Optionen mit speziellen Eigenschaften (z. B. kapitalmarktorientierte Ausübungsbedingungen) ausgestattet sind. Diese speziellen Mitarbeiteroptionen werden nicht an Märkten gehandelt. Aus diesem Grund ist die Anwendung eines Optionsbewertungsmodells in der Regel unumgänglich.[64] Die Auszahlungshöhe der SARs wird durch die Entwicklung von echten Optionen determiniert. Dadurch ergeben sich keine Unterschiede im Vergleich zur Bewertung von echten Optionen.[65]
In den nächsten beiden Abschnitten werden die am häufigsten verwendeten Optionspreismodelle vorgestellt, die zur Bewertung von echten oder virtuellen Optionen eingesetzt werden können.
4.2.1 Das Black-Scholes-Merton-Modell
Zu den bekanntesten Optionspreismodellen gehört das Modell von Fischer Black, Myron Scholes und Robert Merton (Black-Scholes-Merton-Modell), das im Jahr 1973 erstmals publiziert wurde.[66] Das Hauptaugenmerk liegt im Folgenden auf den die verbal formulierbaren Grundannahmen der Black-Scholes-Merton (BSM)-Formel, da diese für den weiteren Verlauf der Arbeit von Bedeutung sind. Deshalb soll auf eine mathematische Herleitung der BSM-Formel verzichtet werden.
Grundannahme des BSM-Modells ist die Diversifikationsmöglichkeit der Investoren. Sie können ihr Portfolio ständig an die veränderten Aktienkurse anpassen, damit die Rendite des Gesamtportfolios aus verschiedenen Anlagen immer dem risikolosen Zinssatz entspricht. Dies setzt voraus, dass die Investoren in der Lage sind zu hedgen. Ein Ausgleichen der Kursbewegung eines Finanzinstruments durch ein anderes Instrument wird als Hedging bezeichnet. Es dient zur Absicherung von Risiken. Da die Rendite des Portfolios dem risikolosen Zinssatz entspricht, wird keine Risikoprämie fällig. Als Folge ist das Portfolio unabhängig von der Risikoeinstellung der Investoren. Sowohl risikoneutrale als auch risikoscheue Investoren zahlen denselben Preis.
Weitere Annahme ist, dass der Aktienkurs einer Brown’schen Bewegung folgt.[67] Das Modell der Brown’schen Bewegung wird in der Physik für die Bewegung von Teilchen verwendet. Es besagt, dass sich Teilchen im Laufe einer Zeitspanne immer gleich verteilen werden.[68] Dieses Prinzip lässt sich ebenfalls auf Aktienkurse übertragen. Dies führt dazu, dass Aktienkurse innerhalb eines bestimmten Zeitraums mit derselben Wahrscheinlichkeit fallen oder steigen werden.
Allerdings lässt sich mit Hilfe der Brown’schen Bewegung kein Ansteigen des Aktienpreises modellieren. Dazu notwendig ist der sogenannte verallgemeinerte Wiener Prozess (geometrische Brown’sche Bewegung). Mittels der geometrischen Brown’schen Bewegung kann die Aufwärtsbewegung (positive Rendite) eines Aktienkurses mit einer stets auftretenden Abweichung (Volatilität) modelliert werden. Für Aktienkurse ergibt sich daraus eine Log-Normalverteilung. Die Log-Normalverteilung setzt jedoch eine konstante Volatilität des betrachteten Aktienkurses voraus. Zudem darf der Aktienkurs keinerlei Sprünge aufweisen.[69] Die positive Rendite kennzeichnet, inwieweit der Aktieninhaber an steigenden Aktienkursen und Dividenden partizipiert. Eine negative Rendite liegt bei fallenden Aktienkursen vor.[70]
Des Weiteren geht das BSM-Modell von folgenden Annahmen aus:[71]
- Die Option ist nur am letzten Tag vor Auslaufen ausübbar (europäische Option),
- vollkommener Kapitalmarkt mit kostenlosen Informationen ohne Steuern und ohne Transaktionskosten für alle Marktteilnehmer,
- der risikolose Zinssatz ist über die gesamte Laufzeit der Option konstant und bekannt,
- sowohl die Aktie als auch die Option sind beliebig teilbar,
- die zugrunde liegende Aktie kann leerverkauft werden (Verkauf einer Aktie, ohne dass sich diese im eigenen Besitz befindet),
- die sicheren Dividendenzahlungen erfolgen kontinuierlich während der Laufzeit der Option,
- die Dividendenhöhe und der Einfluss der Dividende auf den Aktienkurs sind mit Sicherheit bekannt.
Das mathematische Modell, das aus den vorgestellten Annahmen folgt, kann als Preis einer Call-Option formuliert werden:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
In der obigen Gleichung (1) repräsentiert „S“ den aktuellen Aktienpreis und „K“ den Ausübungspreis. Ferner ist „T“ die verbleibende Zeit bis zum Auslaufen der Option, „r“ ist der risikolose Zinssatz, „t“ die Dividendenrendite und „s“ die Volatilität. Die beiden Terme „fd1“ und „fd2“ drücken die Normalverteilung aus.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Beispiel 1: Der Aktienpreis notiert bei 70 € und der Ausübungspreis wurde mit 77 € festgelegt. Dann ergibt sich ein negativer innerer Wert von 7 € („aus dem Geld“). Der risikolose Zinssatz beträgt 3 % und es verbleiben noch sechs Jahre bis zum Auslaufen der Option (Restlaufzeit). Die Volatilität sei mit 26 % ermittelt worden und die Dividendenrendite betrage 0 %. Das heißt, es werden keine Dividenden gezahlt. Einsetzen der Werte in die Formeln (1), (2) und (3) sowie Nachschlagen der Ergebnisse aus „d1“ und „d2“ in der Tabelle für die Standardnormalverteilung ergibt einen Optionspreis von C = 19,76€.[72]
Die erwartete Volatilität kann z. B. anhand vergangener (historischer) Aktienkurse berechnet werden und misst die erwarteten Schwankungen des Aktienkurses. Die Volatilität ist definiert als die jährliche Standardabweichung der Aktienrendite. Üblicherweise wird sie auf ein Jahr bezogen angegeben, so dass es irrelevant ist, ob z. B. tägliche oder wöchentliche Kursbeobachtungen herangezogen werden.[73] Die erwartete jährliche Volatilität gibt an, in welcher Spanne sich die jährliche Aktienrendite zwei Drittel des Jahres wahrscheinlich bewegen wird.
Beispiel 2: Die Volatilität beträgt 17 % und die Aktienrendite 14 %. Der Kurs der Aktie notiert zu Jahresbeginn bei 77 € und es werden keine Dividenden ausgeschüttet. Die Rendite wird also innerhalb eines Jahres mit einer Wahrscheinlichkeit von zwei Dritteln eine Bandbreite von -3 % (= 14 % – 17 %) bis 31 % (= 14 % + 17 %) aufweisen. Dann liegt der Aktienkurs mit derselben Wahrscheinlichkeit am Jahresende zwischen 77 € × e-0,03 = 74,72 € und 77 € × e0,31 = 104,98 €.[74]
Die jährliche Standardabweichung (Volatilität) lässt sich mit Hilfe folgender Formel berechnen:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
,wobei „ui“ den natürlichen Logarithmus aus dem Quotienten des aktuellen Aktienkurses in der Periode und dem Aktienkurs aus der Vorperiode repräsentiert. Die Variable „n“ steht für die gesamte Anzahl der Messpunkte, z. B. 50 wöchentliche Kurse des vergangenen Jahres. Der Faktor „t“ dient der Annualisierung der Volatilität. Sollten Tageskurse verwendet worden sein, entspricht „t“ 252 Börsenhandelstagen.
Ein zweiter Volatilitätsschätzer, neben der historischen Volatilität, stellt die implizite Volatilität dar. Sie spiegelt die erwartete Volatilität der Marktteilnehmer wider. Ablesen lässt sich die implizite Volatilität durch am Markt gehandelte Aktienoptionen. Voraussetzung ist, dass die Parameter „S“, „K“, „r“, t“ und „T“ bekannt sind. Dann kann die BSM-Formel nach „s“ auf-gelöst werden, was jedoch nur durch ein Approximationsverfahren möglich ist.[75]
Größter Vorteil des BSM-Modells ist die leichte Anwendbarkeit durch die Unternehmen. Allerdings ist die Annahme der konstanten Parameter über die gesamte Laufzeit kritisch zu sehen. Zudem können Marktbedingungen nicht berücksichtigt werden.[76] Das Modell hat sich für „weit aus dem Geld“ befindliche Optionen als ungenaue Preisbestimmungsmethode herausgestellt.[77] Die speziellen Nachteile bei Anwendung auf Mitarbeiteroptionen werden in den Abschnitten 5.2.1.2 und 5.2.1.3 vorgestellt.
Weitere Optionspreismodelle, neben dem BSM-Modell, sind das Binomialmodell und die Monte-Carlo-Simulation. Diese werden im Folgenden dargestellt.
4.2.2 Das Binomialmodell und die Monte-Carlo-Simulation
Grundsätzlich geht das Binomialmodell, wie das BSM-Modell von einem risikolosen Portfolio aus.[78] Folglich wird auch in diesem Modell der risikolose Zinssatz in allen Berechnungen zugrunde gelegt. Darüber hinaus verwendet das Modell einen Binomialbaum, der nur zwei mögliche künftige Zustände für einen betrachteten Aktienkurs kennt: Der Kurs einer Aktie „St“ kann sich bis zum Ende einer Periode entweder aufwärts (u) oder abwärts (d) bewegen. Der Aktienkurs kann dann nach Ablauf eines Zeitraums bei „St × u“ oder bei „St × d“ notieren. Die gesamte Laufzeit einer Option kann in beliebig viele Zeitschritte mit Auf- und Abwärtsbewegungen des Aktienkurses unterteilt werden. Die Modellierung ist umso besser, je mehr Zeitschritte gewählt werden (Annäherung an einen zeitkontinuierlichen Prozess). Wenn also die Anzahl der Zeitschritte gegen unendlich geht, kann eine Log-Normalverteilung der Aktienrenditen, genau wie im BSM-Modell, erreicht werden. Sind die Faktoren „u“ und „d“ für alle Zeitschritte und Zustände konstant, verbinden sich die Äste des Binomialbaumes. Als Folge kommt nur ein Zustand am Ende eines Zeitschrittes hinzu.[79] Abbildung 1 zeigt zur Veranschaulichung einen Binomialbaum für einen Zeitschritt.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1: Beispiel eines Aktien- und Optionspreisbaumes mit einem Zeitschritt
Quelle: Hull, John: Options, Futures, & Other Derivatives, 4. Auflage, London 2000, S. 203
Prinzipiell kann der abgebildete Binomialbaum (Abbildung 1) an den Knoten „fu“ und „fd“ um beliebig viele Äste fortgesetzt werden, wobei bei der Berechnung am Ende des Baumes gestartet und dann bis zum Anfangswert fortgefahren wird. Für den abgebildeten Binomialbaum (Abbildung 1) lässt sich der Anfangswert „f“ der Option mit Hilfe der Gleichung (5) errechnen:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
,wobei „fu“ und „fd“ die Optionswerte an den jeweiligen Knoten im Baum darstellen. Somit repräsentiert „f“ den gegenwärtigen Optionswert. Der Faktor „e-r T “ ist ein Abzinsungsfaktor und bringt den Gegenwartswert der künftigen Zahlungen zum Ausdruck. Die Wahrscheinlichkeit für eine Aufwärtsbewegung des Aktienkurses wird mit „p“ bezeichnet und lässt sich wie folgt ermitteln:
p = Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten (6)
Das Gegenteil „(1-p)“ ist dementsprechend die Wahrscheinlichkeit für eine Abwärtsbewegung. Die Werte für „u“ und „d“ werden wie folgt errechnet[80]:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Auch in den Gleichungen (7) und (8) ist wieder die Volatilität „s“ relevant.[81]
Der Vorteil des Binomialmodells ist darin zu sehen, dass nicht zwangsläufig eine Option europäischen Typs vorliegen muss. Des Weiteren müssen z. B. die Volatilität des Aktien-kurses und der risikolose Zins nicht über die gesamte Laufzeit als konstant angenommen werden. Der z. T. hohe Berechnungsaufwand stellt allerdings den größten Nachteil des Binomialmodells dar.[82]
Ein weiteres Bewertungsverfahren stellt die Monte-Carlo-Simulation dar. Sie verwendet eine hohe Anzahl von Prozeduren, um den wahrscheinlichen Aktienkurspfad zu errechnen. Hieraus lässt sich der wahrscheinliche Optionsgewinn errechnen. Der Optionswert ergibt sich aus dem Diskontieren des wahrscheinlichen Optionsgewinns mit dem risikolosen Zins. Nachteil ist allerdings, dass das Verfahren sehr komplex und deshalb nur mit Computern durchführbar ist[83]. Großer Vorteil des Binomialmodells und der Monte-Carlo-Simulation ist die Möglichkeit der Berücksichtigung von relativen kapitalmarktorientierten Ausübungshürden.[84]
Nach der Vorstellung der Grundlagen wird im folgenden Kapitel auf die Aspekte der Bilanzierung gemäß den Regeln des IFRS 2 eingegangen. Nicht behandelt werden die Änderungen der Vertragsbedingungen/Annullierungen und die Reload-Option[85], weil sie für die Untersuchung im Kapitel 6 nicht von Relevanz sind.
5. Kritische Würdigung der Bilanzierung gemäß IFRS 2
5.1 Anwendungsbereich und Grundlagen des Standards
Grundsätzlich kommt der IFRS 2 immer dann zum Einsatz, wenn Anteile des Unternehmens an Dritte ausgegeben werden und das Unternehmen im Gegenzug Güter oder Dienstleistungen erhalten hat oder noch erhalten wird. Dritte können z. B. Lieferanten, externe Berater und in erster Linie die eigenen Mitarbeiter sein.[86] Sachverhalte, die bereits von anderen Standards geregelt werden, fallen nicht unter die Regelungen des IFRS 2. Ausgeschlossen ist beispielsweise der Fall der Ausgabe von Aktien, um die Kontrolle über ein anderes Unternehmen zu erlangen. Dieser Sachverhalt wird bereits von IFRS 3 geregelt.[87] Ebenfalls ist die Anwendung des IFRS 2 nicht zutreffend, wenn Mitarbeiter lediglich zu privaten Zwecken Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens erwerben.[88] Außerdem ist die Anwendung des IFRS 2 auf diejenigen Finanzinstrumente ausgeschlossen, die bereits durch IAS 32 und IAS 39 entsprechend bilanziert werden.[89] Folglich befasst sich IFRS 2 mit anteilsbasierten Vergütungen, die zumeist in Form von Aktienoptionen an Mitarbeiter gewährt werden. Ziel ist es, dem Bilanzleser ein klares Bild über die Auswirkungen der anteilsbasierten Vergütungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmen zu ermöglichen und insbesondere ihre Aufwendungen adäquat zu erfassen.[90]
Der Standard differenziert zwischen drei Möglichkeiten der anteilsbasierten Vergütung:
1. Es findet ein Ausgleich in Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens statt (Gewährung von z.B. echten Aktien oder Aktienoptionen),[91]
2. Es wird ein Ausgleich in Form einer Barzahlung geleistet (Gewährung von z.B. SARs),[92]
3. das Unternehmen oder die Gegenpartei hat die Wahl nach Ausgleich in bar oder in Form von Eigenkapitalinstrumenten.[93]
Je nachdem, welche Art von anteilsbasierter Vergütung vorliegt, müssen andere Bilanzierungsmethoden zum Einsatz kommen, die in den Abschnitten 5.2, 5.3 und 5.4 genau vorgestellt werden.
Erhaltene Güter oder Dienstleistungen sind als Eigenkapitalmehrung (wenn ein Ausgleich in Eigenkapitalinstrumenten erfolgt) oder als Schuld (wenn ein Ausgleich in bar vereinbart wurde) zu verbuchen. Erfassungszeitpunkt ist immer der Zeitpunkt, zu dem die Güter oder Dienstleistungen erworben bzw. erhalten wurden.[94] Werden die Güter oder Dienstleistungen verbraucht oder sind sie nicht als Vermögenswert ansetzbar, hat eine Aufwandserfassung zu erfolgen.[95] Ein Unternehmen, das z. B. Güter für ein Forschungsprojekt erwirbt und sie nicht gemäß IAS 38 als Vermögenswert ansetzen kann, muss eine Aufwandserfassung vornehmen.[96] Im häufigsten Fall der Gewährung von Mitarbeiteroptionen ist der Aufwandsbetrag grundsätzlich über die Erdienungszeit zu verteilen.[97]
Die Aufwandserfassung von Arbeitsleistungen erreicht das IASB nur mit Hilfe einer Annahme, die besagt, dass Arbeitsleistungen nur im kurzen Moment des Erhalts einen Vermögenswert darstellen. Danach werden die Arbeitsleistungen normalerweise sofort verbraucht und führen zu einer Aufwandsbuchung.[98] Nur durch diese Annahme kann das IASB die Aufwandserfassung in Einklang mit dem Begriff des Aufwands im „Framework“ der IAS/IFRS bringen. Es sieht damit ein, dass kein durchsetzbarer Rechtsanspruch auf den Erhalt der zukünftigen Arbeitsleistungen der Mitarbeiter besteht. Folglich sind diese auch nicht als Vermögenswert ansetzbar.[99]
Die Aufwandserfassung echter Eigenkapitalinstrumente ist keineswegs selbstverständlich und gehört zu einer der Besonderheiten des Standards. Selbst in den USA existierte lange Zeit ein Wahlrecht bezüglich der Aufwandserfassung.[100] Der amerikanische SFAS 123 der US-GAAP sieht eine Aufwandserfassung vor und ist im Wesentlichen dem IFRS 2 sehr ähnlich. Der alternative Standard, APB 25, sieht dagegen nur unter bestimmten Umständen (bei Optionen wird prinzipiell nur der innere Wert erfasst)[101] eine Aufwandserfassung vor.[102] Besonders in den USA ist der Widerstand gegen solch eine Erfassung sehr erbittert geführt worden.[103] Die wichtigsten Argumente für und gegen eine Aufwandserfassung werden im Folgenden erläutert. Dieselben Argumente treffen aufgrund der Ähnlichkeit des IFRS 2 und des SFAS 123 sowohl auf die Diskussion in den USA als auch in Europa zu.
Speziell für Wachstumsunternehmen ist es reizvoll, Anteile des Unternehmens an die eigenen Mitarbeiter auszugeben.[104] Somit würde die Aufwandserfassung besonders diese Unternehmen belasten, weil dann ihre Gewinne geringer oder die Verluste höher ausfallen würden. Folglich würden Investoren weniger Geld zur Verfügung stellen, was das Wachstum behindern würde.[105] Eine Studie aus den USA zeigt, dass es für junge Wachstumsunternehmen im Falle einer aufwandswirksamen Erfassung zu Ergebniseinbußen von 22 % im Jahr 2004 gekommen wäre. Aus diesem Grund ist der Widerstand dieses Wirtschaftszweigs zu verstehen.[106] Allerdings belegt eine Studie von Towers Perrin, dass keine Aktienkursunterschiede bei Unternehmen vor und nach der Ankündigung der aufwandswirksamen Erfassung auftraten. Demzufolge reagieren Investoren keineswegs negativ auf die Aufwandserfassung, obwohl diese das Ergebnis belastet.[107] Dabei müssen Investoren generell beachten, dass der im Personalaufwand verbuchte Posten für echte Eigenkapitalinstrumente nicht zu tatsächlichen Auszahlungen des Unternehmens führt. Erkennen Investoren dies nicht, besteht die Gefahr, dass z. B. die Kreditwürdigkeit des Unternehmens zu schlecht eingestuft wird.[108]
Ein beliebtes Argument der Kritiker der Aufwandserfassung lautet, dass die Aufwandserfassung besonders die einfachen Mitarbeiter betrifft. Denn diese seien infolge der Aufwandserfassung als Erstes von Kürzungen in Aktienoptionsplänen betroffen. Allerdings wird ignoriert, dass gerade nicht den einfachen Mitarbeitern, sondern vor allem Führungskräften, Aktienoptionen gewährt werden.[109]
[...]
[1] Vgl. Einem von/Pajunk, 2002, S. 86
[2] Vgl. Kohler, 1997, S. 249-250
[3] Vgl. IFRS 2.BC3
[4] Vgl. Küting/Dürr, 2004, S. 609-610, 615
[5] Vgl. Schildbach, 2003, S. 896
[6] Vgl. Europäische Kommission, 2005, S. 1-2
[7] Vgl. IFRS 2.60
[8] Vgl. Bontrup/Springob, 2002, S. 176-177
[9] Vgl. Backes-Gellner et al., 2002, S. 12-13, 122-123
[10] Vgl. Löwe/Sieber, 2002, S. 46-51
[11] Vgl. Scherer, 2002, S. 60-61
[12] Vgl. Jensen/Meckling, 1976, S. 5
[13] Vgl. Beaver, 1998, S. 31-32
[14] Vgl. Rappaport, 1995
[15] Vgl. Hommel/Pritsch, 1997, S. 9-14
[16] Vgl. Beaver, 1998, S. 32
[17] Vgl. Gordon, 2002, S. 14-16
[18] Vgl. Backes-Gellner et al., 2002, S. 27
[19] Im IFRS 2 sind Mitarbeiter definiert als Personen, die gesetzmäßig oder steuerlich als Mitarbeiter gelten, die auf Anweisung des Unternehmens tätig werden oder vergleichbare Leistungen wie Mitarbeiter erbringen. Dazu gehört z.B. das gesamte Management eines Unternehmens. Vgl. IFRS 2.A
[20] Vgl. IFRS 2.A; in Deutschland beträgt die Mindestsperrfrist für Optionen, die aus einer bedingten Kapitalerhöhung bedient werden, zwei Jahre. Vgl. § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG
[21] Vgl. IFRS 2.19
[22] Vgl. Weber, 2002, S. 36-39
[23] Vgl. Schering AG, 2006, S. 145
[24] Vgl. IFRS 2.A
[25] Vgl. Weber, 2002, S. 33-35
[26] Vgl. Aha, 1997, S. 2226
[27] Vgl. § 15 Abs. 3 und Abs. 4 GmbHG
[28] Vgl. Bontrup/Springob, 2002, S. 206
[29] Vgl. Backes-Gellner et al., 2002, S. 27
[30] Vgl. § 1 Abs. 2 AktG
[31] Vgl. Backes-Gellner et al., 2002, S. 7
[32] Vgl. Leuner/Lehmeier/Rattler, 2004, S. 260
[33] Vgl. Bassen, 2002, S. 377
[34] Vgl. Deutsch, 2001, S. 59
[35] Vgl. Abschnitt 4.2 dieser Arbeit
[36] Vgl. Pellens/Crasselt, 1998a, S. 217-218
[37] Vgl. Deutsch, 2001, S. 59
[38] Vgl. Hasenburg/Seidler, 2005, S. 161
[39] Vgl. IFRS 2.A
[40] Vgl. Pellens/Crasselt, 1998b, S. 130-131
[41] Vgl. Pellens/Crasselt, 2002, S. 174-180
[42] Vgl. Pellens/Crasselt, 1998b, S. 137
[43] Vgl. Pellens/Crasselt, 2004, S. 113
[44] Vgl. §§ 192-201 AktG
[45] Vgl. § 192 Abs. 1 AktG
[46] Vgl. Oltmanns, 2002, S. 302
[47] Vgl. Leuner/Lehmeier/Rattler, 2004, S. 259
[48] Vgl. § 71 AktG
[49] Vgl. § 71 Abs.1 Nr.8 AktG
[50] Vgl. Thoma/Leuering, 2002, S. 195-199
[51] Nur 4,4 % nutzten die genehmigte Kapitalerhöhung im Jahr 2002, vgl. Leuner/Lehmeier/Rattler, 2004, S. 259
[52] Vgl. § 202 Abs. 1 AktG
[53] Vgl. § 202 Abs. 4 AktG
[54] Vgl. Martens, 1996, S. 346-347
[55] Vgl. Nolte, 1968, S. 40-41, 79-81, 100
[56] Vgl. IFRS 2.B39
[57] Vgl. IFRS 2.B38
[58] Vgl. IFRS 2.B2
[59] Vgl. IFRS 2.17
[60] Vgl. Santomero/Babbel, 1997, S. 6-7
[61] Vgl. Pellens/Fülbier/Gassen, 2004, S. 470
[62] Zur genauen Preisbestimmung für Aktien im Rahmen von IFRS 2 vgl. Abschnitte 5.2.1 und 5.2.2 dieser Arbeit
[63] Vgl. IFRS 2.B2
[64] Vgl. Crasselt, 2005, S. 444
[65] Vgl. Pellens/Fülbier/Gassen, 2004, S. 470
[66] Vgl. Hull, 2000, S. 237
[67] Vgl. Kohler, 1992, S. 73-79
[68] Vgl. Gerthsen/Vogel, 1993, S. 206-207
[69] Vgl. Hull, 2000, S. 219–250, 438
[70] Vgl. IFRS 2.B23
[71] Vgl. Kohler, 1992, S. 76-77, 104-105
[72] Vgl. Kohler, 1992, S. 56, 106-107, 138; Beispiel im Original mit anderen Parametern, vgl. Anhang für die genaue Berechnung des Optionspreises
[73] Vgl. IFRS 2.B22
[74] Vgl. IFRS 2.B24
[75] Vgl. Hull, 2000, S. 242-243, 255
[76] Vgl. Deloitte, 2004, S. 38
[77] Vgl. Gaschik/Hoffjan/Siemes, 2003, S. 103
[78] Vgl. Hull, 2000, S. 201-206
[79] Vgl. Crasselt, 2005, S. 444-446
[80] Vgl. Herleitung im Anhang
[81] Vgl. Hull, 2000, S. 204-214
[82] Vgl. Crasselt, 2005, S. 444-445
[83] Vgl. Hull, 2000, S. 406-408
[84] Vgl. Pellens/Fülbier/Gassen, 2004, S. 466
[85] Gewährung einer neuen Aktienoption, wenn eine vorige Aktienoption mit einer Aktie beglichen wurde. Vgl. IFRS 2.A
[86] Vgl. IFRS 2.3
[87] Vgl. IFRS 2.5
[88] Vgl. IFRS 2.4
[89] Vgl. IFRS 2.6
[90] Vgl. IFRS 2.1
[91] Vgl. IFRS 2.2 (a)
[92] Vgl. IFRS 2.2 (b)
[93] Vgl. IFRS 2.2 (c)
[94] Vgl. IFRS 2.7
[95] Vgl. IFRS 2.8
[96] Vgl. IFRS 2.9
[97] Vgl. IFRS 2.15 (a), (b)
[98] Vgl. IFRS 2.BC47
[99] Vgl. Küting/Dürr, 2004, S. 616
[100] Vgl. FASB, 2004, S. 1-9
[101] Da die Bilanzierung gemäß den Regeln des US-GAAP nicht Gegenstand der Arbeit ist, wird hierauf nicht näher eingegangen.
[102] Vgl. SFAS 123.17-30; APB 25.10; zur Ähnlichkeit zwischen SFAS 123 und IFRS 2 vgl. Ekkenga, 2004, S. 1900
[103] Vgl. z. B. diese Stellungnahme zum SFAS 123: “In short, this proposal threatens to dampen every sector of corporate America, especially the job-generating, entrepreneurial one, even though shareholders repeatedly and overwhelming approve the costs of stock option plans.” Rodgers, 1994, S. 28
[104] Vgl. Abschnitt 2.1 dieser Arbeit
[105] Vgl. Rodgers, 1994, S. 28
[106] Vgl. Bear Stearns, 2005, S. 1-2
[107] Vgl. Towers Perrin, 2002
[108] Vgl. Rammert, 1998, S. 770-771
[109] Vgl. Asness, 2004, S. 12; vgl. auch die Untersuchung im Kapitel 6 dieser Arbeit
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