Die Erschließung neuer Finanzierungsquellen gehört zu den essentiellen Aufgaben eines Unternehmens. Die mangelnde Eigenkapitalausstattung des Mittelstands, der tragenden Säule der deutschen Wirtschaft, wurde hierbei schon in den 80er Jahren proklamiert. Diese Situation hat sich bis heute nicht verbessert, durch eine sich verschärfende Finanzierungslandschaft mit „Basel II“ sogar noch weiter zugespitzt. In Zeiten angespannter Wirtschaftslage sind den Möglichkeiten, die Eigenkapitalausstattung zu stärken, folglich selbst bei ertragstarken Unternehmen Grenzen gesetzt. Aus diesen Gründen rückt die sog. Mezzanine- Finanzierung immer mehr in das Zentrum der Betrachtung von Unternehmen, Banken und Beratern. Bei der Mezzanine- Finanzierung werden Elemente des Eigen- und Fremdkapitals miteinander kombiniert. Eine Erscheinungsform des Mezzanine-Kapitals sind Genussrechte bzw. Genussscheine. Bei entsprechender Ausgestaltung zählt das Genussrechtskapital handelsrechtlich zum Eigenkapital und stärkt so die Eigenkapitalausstattung des Unternehmens. Die Ausschüttungen werden jedoch sowohl handels- als auch steuerrechtlich grundsätzlich wie Ausschüttungen auf Fremdkapital behandelt. Es erfolgt ein gewinnschmälernder Betriebsausgabenabzug.
Von einer „Neuerfindung“ kann bei Genussrechten keinesfalls die Rede sein. Der Bau des Suez- Kanals wurde 1854 mit Hilfe von Genussscheinen finanziert und auch in Deutschland waren sie in den 20er Jahren des letzten Jahrhunderts als Finanzmittel sehr beliebt. Auf der Suche nach neuen Finanzierungsmöglichkeiten entwickeln sich die Genussrechte aufgrund ihrer nahezu grenzenlosen Ausgestaltungsmöglichkeiten seit den 80er Jahren zu einem hochinteressanten Finanzierungsinstrument. Aber gerade diese, aufgrund fehlender Standardisierung entstehenden Ausgestaltungsmöglichkeiten, werfen zahlreiche Fragen hinsichtlich Inhalt, Rechtsnatur und steuerlicher Behandlung der Genussrechte auf. Diesen Fragen widmet sich die vorliegende Arbeit. Bezüglich der Besteuerung von Genussrechten soll hier jedoch lediglich auf die ertragsteuerrechtliche Behandlung beim Emittenten eingegangen werden.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
A. Einleitung
B. Grundlagen
I. Begriff und Wesen der Genussrechte
II. Rechtsnatur
C. Die Einordnung des Genussrechtskapitals – Reichweite des § 8 Abs. 3 KStG
I. Problemstellung
II. Ausweis des Genussrechtskapitals in der Handelsbilanz
III. Ausweis des Genussrechtskapitals in der Steuerbilanz
1. Überblick
2. Verzicht auf den Maßgeblichkeitsgrundsatz in der Steuerbilanz
3. Ausweis bei Anwendung des Maßgeblichkeitsgrundsatzes
4. Zwischenergebnis
IV. Abgrenzung zwischen obligationsähnlichen und beteiligungsähnlichen Genussrechten
1. Überblick
2. Der Belastungsvergleich
a) Klassisch
b) Kritik und Erweiterung
3. Beteiligung am Gewinn
a) Begriff
b) Gewinnbeteiligung mit Mindestverzinsung
c) Gewinnabhängige Festverzinsung
d) Berücksichtigung subjektiver Momente
e) Zusammenfassung
4. Beteiligung am Liquidationserlös
a) Allgemeines
b) Rückzahlung bei Liquidation
aa) Inklusive anteiliger stiller Reserven
bb) Exklusive anteiliger stiller Reserven
c) Rückzahlung vor Liquidation
d) Fehlender Rückzahlungsanspruch
e) Zusammenfassung
5. Zwischenergebnis
D. Die Besteuerung von Genussrechten beim Emittenten
I. Überblick
II. Begebung durch eine Kapitalgesellschaft
1. Besteuerung bei der Ausgabe/ Rückzahlung
2. Besteuerung der laufenden Ausschüttungen
a) Beteiligungsähnliche Genussrechte
b) Obligationsähnliche Genussrechte
3. Verlustteilnahme
4. Das steuerliche Einlagekonto nach § 27 KStG
5. Genussrechte von Gesellschaftern – Anwendungsbereich des § 8a KStG
a) Überblick
b) Rückgriffsmöglichkeit
c) Eigenkapital oder Fremdkapital
d) Erfolgsabhängige oder vom Erfolg unabhängige Vergütung
e) Rechtsfolgen der Umqualifizierung der Vergütungen
III. Begebung durch eine Personengesellschaft bzw. einen Einzelunternehmer
1. Allgemeines
2. Der Genussrechtsinhaber als Mitunternehmer
a) Vorbemerkungen
b) Gesellschafterstellung
c) Mitunternehmerrisiko
d) Mitunternehmerinitiative
e) Zwischenergebnis
3. Besteuerung beim Emittenten
E. Zusammenfassung und Fazit
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
A. Einleitung
Die Erschließung neuer Finanzierungsquellen gehört zu den essentiellen Aufgaben eines Unternehmens. Die mangelnde Eigenkapitalausstattung des Mittelstands, der tragenden Säule der deutschen Wirtschaft, wurde hierbei schon in den 80er Jahren proklamiert.[1] Diese Situation hat sich bis heute nicht verbessert, durch eine sich verschärfende Finanzierungslandschaft mit „Basel II“ sogar noch weiter zugespitzt.[2] In Zeiten angespannter Wirtschaftslage sind den Möglichkeiten, die Eigenkapitalausstattung zu stärken, folglich selbst bei ertragstarken Unternehmen Grenzen gesetzt.[3] Aus diesen Gründen rückt die sog. Mezzanine- Finanzierung immer mehr in das Zentrum der Betrachtung von Unternehmen, Banken und Beratern.[4]
Bei der Mezzanine- Finanzierung werden Elemente des Eigen- und Fremdkapitals miteinander kombiniert. Eine Erscheinungsform des Mezzanine- Kapitals sind Genussrechte bzw. Genussscheine. Bei entsprechender Ausgestaltung zählt das Genussrechtskapital handelsrechtlich zum Eigenkapital und stärkt so die Eigenkapitalausstattung des Unternehmens. Die Ausschüttungen werden jedoch sowohl handels- als auch steuerrechtlich grundsätzlich wie Ausschüttungen auf Fremdkapital behandelt. Es erfolgt ein gewinnschmälernder Betriebsausgabenabzug .
Von einer „Neuerfindung“ kann bei Genussrechten keinesfalls die Rede sein. Der Bau des Suez- Kanals wurde 1854 mit Hilfe von Genussscheinen finanziert und auch in Deutschland waren sie in den 20er Jahren des letzten Jahrhunderts als Finanzmittel sehr beliebt.[5] Auf der Suche nach neuen Finanzierungsmöglichkeiten entwickeln sich die Genussrechte aufgrund ihrer nahezu grenzenlosen Ausgestaltungsmöglichkeiten seit den 80er Jahren zu einem hochinteressanten Finanzierungsinstrument.[6]
Aber gerade diese, aufgrund fehlender Standardisierung entstehenden Ausgestaltungsmöglichkeiten, werfen zahlreiche Fragen hinsichtlich Inhalt, Rechtsnatur und steuerlicher Behandlung der Genussrechte auf.[7] Diesen Fragen widmet sich die vorliegende Arbeit. Bezüglich der Besteuerung von Genussrechten soll hier jedoch lediglich auf die ertragsteuerrechtliche Behandlung beim Emittenten eingegangen werden.
Da die Behandlung von Genussrechten gesetzlich kaum geregelt ist, hat das Schrifttum sich mit diesem Thema seit Jahrzehnten intensiv beschäftigt. Diese Auseinandersetzung führte allerdings bis heute nicht zur Bildung einer einheitlichen Meinung. Daher soll in dieser Arbeit vor allem auch die dogmatische Einordnung von Genussrechten vorgenommen werden.
Hierzu werden in Abschnitt B. zunächst der Begriff und das Wesen von Genussrechten betrachtet. Dabei steht die zivilrechtliche Einordnung dieses Gebildes zwischen Eigenkapital und Fremdkapital-, Mitgliedschaftsrecht und Gläubigerrecht im Mittelpunkt der Betrachtung.
Für Kapitalgesellschaften, die Rechtsform, die an der Ausgabe von Genussrechten den bedeutendsten Anteil hat, ist die steuerliche Behandlung von Genussrechten mit bestimmten Voraussetzungen in § 8 Abs. 3 KStG geregelt. Auch, wenn hier ausnahmsweise eine gesetzliche Regelung vorliegt, kann keinesfalls davon gesprochen werden, dass sich zumindest in diesem Bereich eine einheitliche Meinung gebildet hat. Deshalb sollen in Abschnitt C. die Regelungen des § 8 Abs. 3 KStG ausführlich diskutiert werden. Neben der Einordnung des Genussrechtskapitals als Eigen- oder Fremdkapital, werden die Tatbestandsmerkmale der Vorschrift unter den aus Rechtsprechung und Literatur entwickelten Erkenntnissen beleuchtet.
Da die Emission von Genussrechten rechtsformunabhängig ist,[8] wird in Abschnitt D. die Besteuerung von Genussrechten sowohl für Kapitalgesellschaften als auch für Personengesellschaften bzw. Einzelunternehmer betrachtet. Für Kapitalgesellschaften geht es dabei um die Analyse der Rechtsfolgen des in Abschnitt C. vorgestellten § 8 Abs. 3 KStG, aber auch um die Problematik der Gesellschafter- Fremdfinanzierung nach § 8a KStG. Für Personengesellschaften bzw. Einzelunternehmer wird aufgrund fehlender gesetzlicher Vorschriften die steuerliche Behandlung aus Literatur und Rechtsprechung hergeleitet. Abschließend erfolgt eine Zusammenfassung und ein Fazit.
B. Grundlagen
I. Begriff und Wesen der Genussrechte
Genussrechte werden zwar in verschiedenen Gesetzen erwähnt[9], eine gesetzliche Definition existiert allerdings nicht. Dies wurde vom Gesetzgeber im Hinblick auf eine flexible Gestaltung der Genussrechte bewusst gewählt.[10] In dem ersten Entwurf des Reichsjustizministeriums zum neuen Aktiengesetz 1930 heißt es deshalb, dass „eine ins einzelne gehende Regelung auf diesem Gebiet nur hemmend wirken könnte“[11].[12] Um eine theoretische Einordnung vornehmen zu können, wurde im Laufe der Jahre von Rechtsprechung, Lehre und Literatur eine Begriffsbestimmung vorgenommen, die auf den ersten Blick weitgehend übereinstimmend zu sein scheint. Demnach sind Genussrechte reine Gläubigerrechte schuldrechtlicher Art, die den Vermögensrechten der Gesellschafter angenähert oder gleichgestellt sein können.[13] Viele Autoren kommen zu dem Ergebnis, es handele sich um ein Rechtsverhältnis „sui generis“, da eine Einordnung in bestehende Strukturen nicht vorgenommen werden kann.[14] Eine nicht durch Gesetz vorgenommene Begriffsbestimmung lässt aber auch Raum für andere Interpretationen. So häufen sich z. B. die Meinungen, bei einem Genussrechtsverhältnis handele es sich unter bestimmten Voraussetzungen um eine (atypische) stille Gesellschaft.[15]
Genussrechte können sämtliche Vermögensrechte eines Gesellschafters enthalten.[16] Diese Vermögensrechte können vollkommen flexibel sowohl hinsichtlich der laufenden Vergütungen für die Kapitalüberlassung als auch bezüglich des Anspruchs auf Kapitalrückzahlung ausgestaltet werden. Denkbar sind beispielsweise Vergütungen, die in Abhängigkeit vom Periodenerfolg geleistet werden, in Abhängigkeit vom Gewinn gestaffelte Zinssätze oder Festverzinsungen in Verbindung mit gewinnabhängigen Zusatzvergütungen. Bei einer unbefristeten Laufzeit kann die Beteiligung der Genussrechtsinhaber am Liquidationserlös vereinbart werden. Erfolgt die Kapitalrückzahlung vor Liquidation, können ebenfalls die in der Gesellschaft entstandenen stillen Reserven im Rückzahlungsbetrag berücksichtigt werden.[17] Ebenso können Genussrechte aber auch wie reine Gläubigerrechte, z.B. mit einer Festverzinsung und ohne Anrecht auf Beteiligung am Liquidationserlös, ausgestattet sein. Aufgrund der Rechtsnatur als schuldrechtlicher Vertrag sind allerdings in allen Fällen sämtliche Verwaltungs- bzw. Mitgliedschaftsrechte des Genussrechtsinhabers ausgeschlossen.[18]
Bezüglich der Terminologie „Genussrecht“ bzw. „Genussschein“ ist, auch wenn die Begriffe im Sprachgebrauch häufig synonym verwendet werden, zu unterscheiden. Der Begriff „Genussrecht“ steht als Oberbegriff für verbriefte wie unverbriefte Genussrechte. Der „Genussschein“ ist dagegen nur das als Wertpapier oder Beweisurkunde verbriefte Genussrecht.[19]
Die Ausgabe von Genussrechten ist an keine Rechtsform gebunden. Das heißt, dass auch sonst nicht emissionsfähige Personengesellschaften und Einzelunternehmen Genussscheine aufgrund ihrer grundsätzlichen Börsenfähigkeit ausgeben und so den organisierten Kapitalmarkt in Anspruch nehmen können.[20]
II. Rechtsnatur
Durch die fehlende zivilrechtliche Einordnung von Genussrechten seitens des Gesetzgebers, ist diese zunächst Gegenstand jeder Betrachtung von Genussrechten. Auch wenn sich eine herrschende Meinung bezüglich der Rechtsnatur herausgebildet hat, ist auf sich teilweise manifestierende abweichende Standpunkte einzugehen.
Im Mittelpunkt der Betrachtung der Rechtsnatur von Genussrechten steht die Frage, ob es sich hierbei um Gläubigerrechte, Mitgliedschaftsrechte oder Beteiligungsrechte eigener Natur („sui generis“) handelt.[21] Die herrschende Meinung klassifiziert Genussrechte als reine Gläubigerrechte schuldrechtlicher Art (Dauerschuldverhältnis), welche aber ganz oder teilweise den Vermögensrechten entsprechen können, die typischerweise einem Gesellschafter gewährt werden. Dies sind üblicherweise eine Beteiligung am Gewinn und/ oder am Liquidationserlös. Genussrechte begründen nach herrschender Meinung keine Mitgliedschaftsrechte.[22]
Die negative Abgrenzung zum Mitgliedschaftsrecht erfolgt dabei oft mit der Argumentation, dass dem Genussrechtsinhaber keine typischen Mitverwaltungsrechte wie z.B. das Stimmrecht zukommen.[23] Diese Rechte begründen aber nicht schon eine Mitgliedschaft, sondern sind Folge derselben. Treffender ist die Darlegung, dass Mitgliedschaftsrechte nur durch Erwerb eines Anteils am Gesellschaftsvermögen entstehen. Mit dem Genussrechtskapital wird aber kein Anteil am Grund- oder Stammkapital erworben, so dass keine Mitgliedschaft am Unternehmen besteht.[24]
Neben der herrschenden Meinung, Genussrechte als schuldrechtliche Verbindung einzuordnen, existiert eine nicht zu vernachlässigende Mindermeinung, die durchaus bei bestimmter Gestaltung ein Beteiligungsverhältnis in Form einer stillen Gesellschaft durch die Genussrechte begründet sieht.[25] Bei der stillen Gesellschaft handelt es sich um eine schuldrechtliche Beteiligung mit Eigenkapitalcharakter. Es entsteht kein gesamthänderisch gebundenes Sondervermögen als Gesellschaftsvermögen, und der stille Gesellschafter hat lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Zahlung eines vereinbarten Gewinnanteils. Bei der atypischen stillen Gesellschaft wird auf schuldrechtlichem Wege eine echte Beteiligung des stillen Gesellschafters am Unternehmensvermögen (inklusive stiller Reserven) begründet.[26]
Die Ähnlichkeit der Rechtsnatur der stillen Gesellschaft zum Genussrecht macht eine klare Abgrenzung oft schwierig. Zum Teil wird vor allem bei Vorliegen einer Verlustbeteiligung das Bestehen einer stillen Gesellschaft zwingend bejaht.[27] Nach Ansicht des BGH[28] und der herrschenden Meinung[29] stellt das Genussrechtsverhältnis jedoch keine stille Gesellschaft nach § 230 HGB dar. Im Urteil vom 21. Juli 2003 wird denn Genussrechten mit Verlustbeteiligung zwar in Einzelfällen eine „gewisse Ähnlichkeit mit einer stillen Gesellschaft“ zugesprochen, eine gesellschaftsrechtliche Verbindung besteht aber wegen des Fehlens des Zusammenwirkens zu einem gemeinsamen Zweck, wie schon im Urteil vom 5. März 1959 verkündet, nicht. Die Begründung, es liege schon ein gemeinsamer Zweck vor, da beiderseitig das Interesse besteht, einen möglichst hohen Gewinn zu erreichen, ist abzulehnen.[30] Allerdings ist es in Einzelfällen nach dem Urteil des FG Baden- Württemberg vom 3. Dezember 2004[31] möglich, dass ungeachtet der Bezeichnung „Genussrechtsverhältnis“ eine stille Gesellschaft vorliegen kann, wenn im Begebungsvertrag ausdrücklich ein gemeinsamer Zweck erwähnt wird, und die restlichen Voraussetzungen zum Vorliegen einer stillen Gesellschaft vorliegen. In dem Urteil heißt es: „Es kommt auf den im Wege der Auslegung zu ermittelnden Willen der Vertragschließenden, die wirtschaftlichen Ziele und auf das Gesamtbild der Umstände im Einzelfall an.“[32]
Um die Problematik einer abschließenden Einordnung zu umgehen, behilft sich die Literatur oftmals damit, das Genussrecht als Rechtsverhältnis „sui generis“ einzuordnen.[33] Davon abweichend heißt es an anderen Stellen, man könne das Genussrecht bzw. die Genussscheine durchaus den klassischen (gesetzlich normierten) Schuldverhältnissen zuordnen. Es besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass Genussrechte eine schuldrechtliche aber keine gesellschaftsrechtliche Grundlage haben. Auch wenn keine klassische schuldrechtliche Beziehung vorliegt, ist demnach eine eigenständige Kategorisierung als Rechtsverhältnis „sui generis“ nicht angemessen.[34] Es kann allenfalls als ein schuld rechtliches Rechtsinstitut „sui generis“ klassifiziert werden.[35]
Festzuhalten bleibt, dass Genussrechte aufgrund ihrer unterschiedlichen Ausgestaltungsmöglichkeiten nicht einheitlich und abschließend dogmatisch eingeordnet werden können. Die Betrachtung darf also nicht bei einer rein formellen Sicht stehen bleiben, sondern muss um eine materielle Betrachtung ergänzt werden.[36] In Einzelfällen muss eventuell eine von den Vorschriften des Schuldrechts abweichende Lösung gefunden werden.[37]
C. Die Einordnung des Genussrechtskapitals- Reichweite des § 8 Abs. 3 KStG
I. Problemstellung
Bevor die ertragsteuerrechtliche Behandlung von Genussrechten genauer behandelt wird, soll in diesem Kapitel die steuerliche Einordnung von Genussrechtskapital aufgezeigt werden. Da die Emission von Genussrechten hauptsächlich von Kapitalgesellschaften betrieben wird, soll hier nur diese Rechtsform untersucht werden, zumal sich nur für sie eine spezielle steuerliche Regelung bezüglich der Behandlung von Genussrechten in § 8 Abs. 3 KStG findet. Wie weit diese Vorschrift geht und ob sie der Einordnung des Genussrechtskapitals dient, soll in diesem Abschnitt untersucht werden.
Im Wesen des Mezzanine- Kapitals liegt, wie bereits der Ursprung des Wortes zeigt,[38] dass es nicht eindeutig dem Eigenkapital oder Fremdkapital zugeordnet werden kann. Die bereits erwähnten zahlreichen Ausgestaltungsmöglichkeiten der Genussrechte, deren Spektrum von Gewinnbeteiligungsrechten, die einer Vorzugsaktie gleichen, bis hin zu einer mit Festzins ausgestatteten Schuldverschreibung reichen, ermöglichen eine Betonung entweder des Fremd- oder des Eigenkapitalcharakters.[39]
Trotzdem muss das Genussrechtskapital sowohl in der Handelsbilanz als auch in der Steuerbilanz unter einem bestimmten Posten ausgewiesen werden. Die konkrete Zuordnung von Genussrechtskapital zum Eigen- oder Fremdkapital bestimmt sich nach herrschender Meinung für die Handelsbilanz nach der HFA- Stellungnahme 1/1994 des IDW[40] und für die Steuerbilanz nach § 8 Abs. 3 KStG.[41] Der Grundsatz der Maßgeblichkeit wird dabei meist übergangen oder für die spezielle Regelung des § 8 Abs. 3 KStG ausgeklammert. Ob dieser Ansicht gefolgt werden kann, soll bei der nachfolgenden Analyse von Sinnzusammenhang und Wortlaut des § 8 Abs. 3 KStG untersucht werden.
II. Ausweis des Genussrechtskapitals in der Handelsbilanz
Bei der Kapitalzuführung ist das Genussrechtskapital laut IDW entweder als Fremdkapital zu passivieren, unmittelbar in das Eigenkapital einzustellen, oder erfolgswirksam zu vereinnahmen.[42] Voraussetzung für die Qualifikation als bilanzielles Eigenkapital ist eine ausreichende Haftungsqualität des Kapitals. Konkret heißt dies, dass die Kriterien Nachrangigkeit, Erfolgsabhängigkeit der Vergütung sowie Teilnahme am Verlust in voller Höhe, und Längerfristigkeit der Kapitalüberlassung erfüllt sein müssen.[43] Sind diese Bedingungen erfüllt, ist das Genussrechtskapital erfolgsneutral in das Eigenkapital einzustellen. Besteht kein Rückforderungsrecht des Genussscheinnehmers, und will dieser ausdrücklich einen Ertragszuschuss leisten, ist das Kapital erfolgswirksam zu vereinnahmen. In diesen Fällen ist in der Regel ein Ausweis als „außerordentlicher Ertrag“ vorzunehmen. Ist das Genussrecht nicht als Eigenkapital zu qualifizieren, findet der Ausweis als Verbindlichkeit, vorzugsweise unter einem gesonderten Posten „Genussrechtskapital“ statt.
Bemerkenswert ist, dass unabhängig von der Einordnung als Eigen- oder Fremdkapital die Vergütungen für die Überlassung des Genussrechtskapitals Aufwand der Gesellschaft darstellen. Das Entgelt für Genussrechte ohne Eigenkapitalcharakter stellt, wie üblich, Zins dar und ist als Aufwand zu verbuchen. Bei Genussrechten mit Eigenkapitalcharakter stellt das IDW auf den schuldrechtlichen Charakter der Genussrechte ab. Deshalb ist die Vergütung ebenfalls als Aufwand zu verbuchen und nicht Bestandteil der Gewinnverwendung.[44] Diese Vorgabe ist kritisch zu beurteilen. So ist es unverständlich und nicht gesetzeskonform, dass Genussrechtskapital Eigenkapital darstellt, eine Ausschüttung aber nicht in der Gewinnverwendungsrechnung ausgewiesen wird. Diese Vorgehensweise wird vom IDW außerdem nicht konsequent vollzogen. So führt die Teilnahme am Verlust bei Genussrechten mit Eigenkapitalcharakter zu einer Verminderung des Eigenkapitals.[45] Handelsbilanziell kommt es also, entsprechend des Wesens von Mezzanine- Kapital zu keiner eindeutigen Zuordnung zu Eigen- oder Fremdkapital.
III. Ausweis des Genussrechtskapitals in der Steuerbilanz
1. Überblick
In der Steuerbilanz hat eine eindeutige Zuordnung des Genussrechtskapitals zu Eigen- oder Fremdkapital zu erfolgen, da unterschiedliche Rechtsfolgen mit der Einordnung verbunden sind.[46]
Für die Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital in der Steuerbilanz ist nach § 5 Abs. 1 EStG grundsätzlich die handelsbilanzielle Einordnung maßgeblich.[47] Dies gilt allerdings nur soweit, als keine steuerlichen Sondervorschriften den Maßgeblichkeitsgrundsatz durchbrechen (§ 5 Abs. 6 EStG).[48] In § 8 Abs. 3 KStG heißt es: „Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird. Auch verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Ausschüttungen jeder Art auf Genussrechte, mit denen das Recht am Gewinn und am Liquidationserlös der Kapitalgesellschaft verbunden ist, mindern das Einkommen nicht.“ Wie weit die Rechtsfolgen dieser Vorschrift gehen, ist sehr umstritten. Die verschiedenen Positionen werden im Folgenden dargestellt.[49]
2. Verzicht auf den Maßgeblichkeitsgrundsatz in der Steuerbilanz
Rechtsprechung und die überwiegende Mehrheit der herrschenden Meinung vertreten anscheinend die Ansicht, dass das Maßgeblichkeitsprinzip aufgrund der speziellen steuerlichen Regelung in § 8 Abs. 3 KStG nicht gilt.[50] Die Einschränkung „anscheinend“ ist vorzunehmen, da ein großer Anteil der Autoren nicht auf den Maßgeblichkeitsgrundsatz eingeht, es aber für möglich hält, dass in der Handelsbilanz das Genussrechtskapital als Eigenkapital ausgewiesen wird, während es in der Steuerbilanz Fremdkapital darstellt, was eine Durchbrechung des Maßgeblichkeitsgrundsatzes voraussetzt.
Eberhartinger[51] nennt als Grund für die Nichtanwendung des Maßgeblichkeitsprinzips zum einen die Uneinheitlichkeit der Bilanzierung hybrider Finanzierungsinstrumente, die mit der Notwendigkeit der eindeutigen Zuordnung in der Steuerbilanz kollidiert. Zum anderen argumentiert sie mit den unterschiedlichen Zielsetzungen der Handels und der Steuerbilanz.[52] Eine Einordnung des Genusskapitals in der Steuerbilanz nach Maßgabe der Handelsbilanz führt ihres Erachtens zu „systemwidrigen Ergebnissen“. Ihrer Meinung nach, hat der Gesetzgeber mit § 8 Abs. 3 KStG selbst entschieden, in welchen Fällen Eigenkapital vorliegt. Genussrechte, die nicht unter die Tatbestandsmerkmale des § 8 Abs. 3 KStG fallen, sind daher automatisch Fremdkapital.[53]
Wrede[54] sieht als Rechtsfolge des § 8 Abs. 3 KStG auch eindeutig, dass die in dem Paragraphen bezeichneten Genussrechte als Eigenkapital in der Steuerbilanz auszuweisen sind. Seines Erachtens ist die Handelsbilanz „wegen der speziellen steuerlichen Regelung des Abs. 3 Satz 2 nicht maßgeblich“.
Interessant ist, dass z.B. Frotscher[55] im Zusammenhang mit der verdeckten Gewinnausschüttung § 8 Abs. 3 KStG als Vorschrift zur Einkünfteermittlung und nicht als Bilanzierungsvorschrift ansieht.[56] Bezüglich der Behandlung von Genussrechten hält er es allerdings ebenfalls für möglich, dass „handelsrechtlich Eigenkapital vorliegt, während steuerlich Fremdkapital anzunehmen ist“. Dies begründet er damit, dass das Genussrechtskapital in der Handelsbilanz als gesonderter Posten des Eigenkapitals auszuweisen ist und nicht zum gezeichneten Kapital gehört.[57] Danach müsste man § 8 Abs. 3 KStG aber doch als Bilanzierungsvorschrift ansehen, jedenfalls für Genussrechtskapital.
3. Ausweis bei Anwendung des Maßgeblichkeitsgrundsatzes
Für die Anwendung des Maßgeblichkeitsprinzips sprechen sich dagegen eindeutig Bogenschütz[58] und Groh[59] aus.
Bogenschütz erkennt ebenfalls an, dass es sich bei § 8 Abs. 3 KStG um eine steuerliche Spezialvorschrift handelt, allerdings sieht er durch sie das Maßgeblichkeitsprinzip keinesfalls durchbrochen. Betrachtet man den Wortlaut der Vorschrift genauer, ordnet sie als Rechtsfolge die „Ausschüttungen“ als Gewinnverwendung ein. Das den Ausschüttungen zugrunde liegende Kapital wird dadurch aber nicht automatisch in Eigenkapital umqualifiziert.
Einen anderen Ansatz wählt Groh. Seiner Ansicht nach ist ein Ausweis des Genussrechtskapitals in der Handelsbilanz als Eigenkapital schlichtweg falsch, den Ausführungen des IDW ist also nicht zu folgen. Demnach bestimmt sich die Möglichkeit der Zuordnung zum Eigenkapital in der Handelsbilanz aus den Folgen des Maßgeblichkeitsgrundsatzes für die Steuerbilanz. Eine Zuführung von Genussrechtskapital erhöht das Vermögen, sofern ihm nicht eine Einlage oder eine Erhöhung der Verbindlichkeiten gegenübersteht. Ein Gewinnausweis würde jedoch dem Sinn der Kapitalaufnahme durch Genussrechtskapital entgegenstehen. Da es bei der Kapitalgesellschaft laut Groh keine Einlagen von Nichtgesellschaftern geben kann, muss das Genussrechtskapital in der Handelsbilanz eine Verbindlichkeit darstellen, die dann über das Maßgeblichkeitsprinzip auch in der Steuerbilanz anzusetzen ist. Unterstützt werden kann diese These mit der bereits genannten Kritik an der Vorgehensweise des IDW.[60] Auch Groh kritisiert die vorgeschlagene Methode, die Vergütungen auf das Genussrechtskapital als Aufwand einzuordnen, obwohl es in der Handelsbilanz als Eigenkapital abgebildet wird. Ein Ausweis als Eigenkapital kann laut Groh nicht nur aufgrund seiner Haftungsqualität erfolgen. Die Haftungsqualität wird bei den Banken nach § 10 Abs. 4 KWG berücksichtigt, kann aber nicht zur Folge haben, dass es in der Handelsbilanz zu einem Ausweis als Eigenkapital kommt.
Diesem Problem widmete sich auch Emde bereits vor der Verlautbarung des IDW, allerdings mit einer anderen Schlussfolgerung.[61] Er stellt ebenfalls die Frage, ob eine „Kapitalform, die durch einen Nichtgesellschafter erbracht ist, die aber für den Bereich des Handelsrechts als Eigenkapital behandelt wird, auch steuerrechtliches Eigenkapital“ ist.[62] Wäre das nicht der Fall, würde nach Emde keinesfalls ein Ausweis als Verbindlichkeit in der Steuerbilanz in Frage kommen, da es sich bei Genussrechten, die Eigenkapitalcharakter haben, für die Handelsbilanz nicht um eine passivierungsfähige Schuld handeln kann. Eine Ausgabe von Genussscheinen mit Eigenkapitalcharakter würde den Gewinn des emittierenden Unternehmens in diesen Fällen erhöhen, was der Finanzierungswirkung durch Genussrechte und dem System der steuerlichen Gewinnermittlung natürlich vollkommen entgegensteht.
Emde sieht die Frage nach der Zuordnung des Genussrechtskapitals zum Eigen- oder Fremdkapital partiell durch § 4 Abs. 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 3 KStG beantwortet. Demnach stellt das Steuerrecht bei Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des § 8 Abs. 3 KStG den Genussberechtigten mit den Anteilseignern gleich, da das Genussrechtskapital vollwertige Eigenkapitaleigenschaften aufweist. Das Genussrechtskapital hat also die gleiche Funktion wie eine Gesellschaftereinlage und wäre nach § 4 Abs. 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG bei der steuerlichen Gewinnermittlung abzuziehen.
Damit verbleiben die Genussrechte, die die Tatbestandsmerkmale des § 8 Abs. 3 KStG nicht erfüllen, handelsbilanziell aber Eigenkapital darstellen. Die Frage ist nun, ob Genussscheine mit Eigenkapitalqualität auch einer handelsrechtlichen Passivierungs pflicht unterliegen. Emde bejaht dies im Laufe seiner Untersuchungen und gibt mit Verweis auf das Maßgeblichkeitsprinzip an, dass dies dann auch für die Steuerbilanz zu gelten hat.
4. Zwischenergebnis
In den meisten Fällen der Diskussion über die Zuordnung von Genussrechtskapital in der Steuerbilanz erfolgt keine Argumentation gegen eine Anwendung des Maßgeblichkeitsprinzips. Da schlichtweg eine Rechtsfolge aus § 8 Abs. 3 KStG angenommen wird, die der Wortlaut so nicht hergibt, wird hier der Ansicht gefolgt, dass grundsätzlich das Maßgeblichkeitsprinzip auch beim steuerbilanziellen Ansatz von Genussrechten zu gelten hat.
Auch Eberhartingers Argumentation, die Maßgeblichkeit könne aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen von Handels- und Steuerbilanz nicht angewendet werden, überzeugt m.E. nicht. Dies ist ein grundsätzlicher und viel diskutierter Kritikpunkt am Maßgeblichkeitsprinzip.[63] Das berechtigt aber nicht dazu, das Maßgeblichkeitsprinzip einfach auszuhebeln.
M.E. ist grundsätzlich Groh zuzustimmen, der aufgrund der inkonsequenten Behandlung der Genussrechte durch die IDW- Verlautbarung, die deutlich macht, dass es sich um kein „wirkliches“ Eigenkapital handelt, die Genussrechte ausschließlich als Verbindlichkeit passivieren möchte.[64] Diese Ansicht wird auch durch die Tatsache unterstützt, dass für die meisten Genussrechte, die bisher handelsrechtlich als Eigenkapital ausgewiesen werden, bei Anwendung der IAS/ IFRS[65] eine Einstufung als Fremdkapital zu erfolgen hat.[66]
Dies steht auch nicht dem Zweck und der Beliebtheit der Genussrechte im Wege. Auch wenn sie handelsbilanziell kein Eigenkapital darstellen, gelten sie nach § 10 Abs. 4 KWG als haftendes Eigenkapital. Von Banken und Ratingagenturen wird es dennoch vollständig oder zumindest teilweise dem Haftkapital zugerechnet und führt so zu einer Verbesserung des Ratings.[67]
Bemerkenswert ist, dass bei allen Untersuchungen hinsichtlich der Maßgeblichkeit, die Stellung des § 8 Abs. 3 KStG nicht unter dem Gesichtspunkt der verdeckten Gewinnausschüttung gesehen wird. In § 8 Abs. 3 KStG werden verdeckte Gewinnausschüttungen und Genussrechte in einem Satz mit der gleichen Rechtsfolge genannt. Trotzdem herrscht weitgehend Einigkeit darüber, dass für verdeckte Gewinnausschüttungen bei der Gewinnermittlung erster Stufe das Maßgeblichkeitsprinzip greift und auf der zweiten Stufe Korrekturen zur Handelsbilanz vorgenommen werden. Bezogen auf die verdeckten Gewinnermittlungen scheint es klar, dass § 8 Abs. 3 KStG eine Gewinnkorrekturvorschrift ist, die keine Umqualifizierung des der verdeckten Gewinnausschüttung zugrunde liegenden Kapitals bewirkt.[68] Dies könnte m.E. auch auf Genussrechte angewandt werden.[69]
Des weiteren besagt der Wortlaut eindeutig, dass es sich um eine abweichende Behandlung der Ausschüttungen handelt. Ausschüttungen auf Genussrechte werden laut IDW auch in der Handelsbilanz als Aufwand verbucht.[70] Diese Behandlung soll so wie verdeckte Gewinnausschüttungen bei Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des § 8 Abs. 3 KStG korrigiert werden. Von einer Umqualifizierung des zugrunde liegenden Kapitals kann m.E. keine Rede sein.[71]
[...]
[1] Vgl. Ziebe, BB 1988, S. 225.
[2] Vgl. u.a. Werner, Mezzanine- Kapital, S. 11.
[3] Vgl. Credit Suisse Economic Research, S. 4.
[4] Vgl. Werner, Mezzanine- Kapital, S.11.
[5] Vgl. mit weiteren Informationen zur historischen Entwicklung, Hanakam, Genussrechte, S. 5ff.
[6] Vgl. u.a. Angerer, DStR 1994, S. 41.
[7] Vgl. Lutter, Ausgabe von Genußrechten und Jahresabschluß, S. 383.
[8] Vgl. Angerer, DStR 1994, S. 42; Brüggemann/ Lühn/ Siegel, KoR 2004, S. 343; Eberhartinger, Genußrechte, S. 20; m.w.N. Lorch, Genußschein, S. 28; a.A. Reuter, Gutachten für den 55. Deutschen Juristentag 1984, B 25ff.
[9] Auflistung siehe Häger, in Häger/ Elkemann- Reusch, Mezzanine Finanzierungsinstrumente, S. 212.
[10] Vgl. Hanakam, Genussrechte, S.19.
[11] Entwurf eines Gesetzes über Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, sowie Entwurf eines Einführungsgesetzes nebst erläuternden Bemerkungen, veröffentlicht durch das Reichsjustizministerium, Berlin 1931, S. 124.
[12] Vgl. u.a. Knoppe, BB 1966, S. 281; Todtenhöfer, Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung, S. 1.
[13] Vgl. BFH v. 19.01.1994, BStBl. II 1996, S. 77; Hanakam, Genussrechte, S. 21f.; Knoppe, BB 1966, S. 281; Rengers, in Blümich, KStG, § 8 Rz. 192; Schulte, in Erle/ Sauter, KStG, § 8 Rz. 240; Wildmayer, IStR 2001, S. 338.
[14] So Friedlaender, DStZ 1966, S. 242; Frotscher, in Frotscher/ Maas, KStG, § 8 Rz. 123; Häger, in Häger/ Elkemann- Reusch, Mezzanine Finanzierungsinstrumente, S. 217 Rz. 548; Hanakam, Genussrechte, S. 36; Kratzsch, Genussrecht, S.32.
[15] Vgl. u.a. Kratzsch, Genussrecht, S. 9ff; Schott, Genußscheine, S. 46; so wohl auch Gosch, KStG, § 8 Rz. 149.
[16] Vgl. Knobbe- Keuk, Unternehmenssteuerrecht, S. 589; Linscheidt, DB 1992, S. 1852.
[17] Vgl. Wildmayer, IStR 2001, S. 338; Ziebe, DStR 1991, S. 1595f.
[18] Vgl. u.a. Hanakam, Genussrechte, S. 22; Wildmayer, IStR 2001, S. 338, Ziebe, DStR 1991, S.1595.
[19] Vgl. Angerer, DStR 1994, S. 42.
[20] Vgl. Erle/ Sauter, KStG, § 8 Rz. 242; Frotscher, in Frotscher/ Maas, KStG, § 8 Rz. 122; Häger, in Häger/ Elkemann- Reusch, Mezzanine Finanzierungsinstrumente, S. 215f. Rz. 546; Wildmayer, IStR 2001, S. 338.
[21] Vgl. Hanakam, Genussrechte, S. 26ff; Todtenhöfer, Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung, S. 7ff.
[22] Vgl. Frotscher, in Frotscher/ Maas, KStG, § 8 Rz. 123; Gosch, KStG, § 8 Rz. 149; m.w.N. Hanakam, Genussrechte, S. 26ff; Harrer/ Janssen/ Halbig, FB 2005, S. 1; Rengers, in Blümich, KStG, § 8 Rz. 192; Wildmayer, IStR 2001, S. 338.
[23] Vgl. m.w.N. Angerer, Genussrechte, S. 37; Knoppe, BB 1966, S. 281; Würdinger, Aktienrecht, S. 86.
[24] Vgl. Emde, Genußschein, S. 7; Hanakam, Genussrechte, S. 24; Todtenhöfer, Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung, S. 7; Fischer (Genußschein, S. 24) argumentiert weiter und sieht Mitgliedschaftsrechte als Vermögens- und Verwaltungsrechte. Beides ist aber auch seines Erachtens beim Genussschein nicht gegeben.
[25] Vgl. m.w.N. Häger, in Häger/ Elkemann- Reusch, Mezzanine Finanzierungsinstrumente, S. 218ff; Kratzsch, Genussrecht, S. 9ff;. Schott, Genußscheine, S.32ff.; Würdinger, Aktienrecht, S. 86.
[26] Ausführlich zur stillen Gesellschaft, siehe z.B. Häger, in Häger/ Elkemann- Reusch, Mezzanine Finanzierungsinstrumente, S. 57ff. Rz. 77ff.
[27] Vgl. Gosch, KStG, § 8 Rz. 149; m.w.N. Todtenhöfer, Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung, S.12.
[28] BGH v. 5.03.1959, WM 1959, S. 434; BGH v. 5.10.1992, WM 1992, S. 1902; BGH v. 21.07.2003, DStR 2003, S. 2031.
[29] Vgl. mit ausführlicher Argumentation: Hanakam, Genussrechte, S. 32; Eberhartinger, Genußrechte, S. 28; Häger, in Häger/ Elkemann- Reusch, Mezzanine Finanzierungsinstrumente, S. 218ff. Rz. 550ff.
[30] Vgl. Häger, in Häger/ Elkemann- Reusch, Mezzanine Finanzierungsinstrumente, S. 220 Rz. 552; Sethe, AG 1993, S. 297.
[31] FG Baden- Württemberg v. 3.12.2004, DStRE 2006, S. 15.
[32] Siehe dazu auch BFH v. 10.10.1994 ZIP 1994, S. 1874; BFH v. 25.03.1992, BStBl II 1992, S. 889.
[33] Vgl. Frotscher, in: Frotscher/ Maas, KStG, § 8 Rz. 123; Häger, in Häger/ Elkemann- Reusch, Mezzanine Finanzierungsinstrumente, S. 217 Rz. 548; Hanakam, Genussrechte, S. 35f; Schott, Genußscheine, S. 31; Zupancic, Genußscheinfinanzierung, S. 91.
[34] Vgl. Angerer, Genussrechte, S. 42f.; Emde, Genußschein, S. 7f.; Kratzsch, Genussrecht, S. 9;
[35] Vgl. Kratzsch, Genussrecht, S. 32.
[36] Bei der Beurteilung von Rechtsfragen darf also nicht ausschließlich auf die Regelungen des Schuldrechts abgestellt werden, da nach allgemeiner Meinung auch kein „klassisches“ Gläubigerrecht vorliegt. Vgl. Hanakam, Genussrechte, S. 27.
[37] Vgl. Emde, Genußschein, S. 10; Hanakam, Genussrechte, S. 26f; Lorch, Genußschein, S.22ff.; Rid- Niebler, Genußrechte, S. 12.
[38] Der Begriff Mezzanine- Kapital wurde aus der Architektur entliehen. Dort bedeutet es Zwischengeschoss.
[39] Vgl. Wildmayer, IStR 2001, S. 337.
[40] Vgl. HFA des IDW, WPg 1994, S. 419ff.
[41] Vgl. Häger, in Häger/ Elkemann- Reusch, Mezzanine Finanzierungsinstrumente, S. 236 Rz. 591; Wrede, in Hermann/ Heuer/ Raupach, KStG, § 8 Rz. 51. Weiter dazu unter C. III.
[42] Genussrechtskapital, dass nicht gegen Entgelt gewährt wird, ist nicht zu passivieren, hier aber nicht Gegenstand weiterer Betrachtungen.
[43] Weitere Erläuterungen zu den einzelnen Kriterien, siehe HFA des IDW, WPg 1994, S. 420f.
[44] Vgl. HFA des IDW, WPg 1994, S. 422.
[45] Vgl. Brüggemann/ Lühn/ Siegel, KoR 2004, S.350; auch: Müller/ Reinke, WPg 1995, S. 572; Schweitzer/ Volpert, BB 1994, S. 826.
[46] Vgl. Bieg, Der Steuerberater 1997, S. 486.
[47] Vgl. Bogenschütz, JbFStR 1996/ 97, S. 57.
[48] Vgl. Schlagheck, BBK 1998, F. 14, S. 4477.
[49] Es kann allerdings aufgrund der Vielzahl der Meinungen nicht auf alle eingegangen werden. Die Arbeit beschränkt sich auf eine exemplarische Übersicht.
[50] Vgl. BFH v. 11.02.1987, BStBl II, 1987; Dross, Genußrechte, S. 76; Emde, BB 1988, S. 1215ff.; Eberhartinger, Genußrechte, S. 150ff; Fischer, Genußschein, S. 271; Frotscher, in: Frotscher/ Maas, KStG, § 8 Rz. 123; Golland u.a., BB- Special 4/ 2005, S. 23; Häger, in Häger/ Elkemann- Reusch, Mezzanine Finanzierungsinstrumente, S. 236 Rz. 592; Jänisch/ Moran/ Waibel, DB 2002, S. 2451f.; Sarrazin, StbJb 1985/ 86, S. 140; Schlagheck, BBK 1998, F. 14 S. 4477; Winter, GmbHR 1993, S. 32; Wrede, in: Hermann/ Heuer/ Raupach, KStG, § 8 Rz. 51; Zupancic, Genußscheinfinanzierung, S. 178ff.
[51] Vgl. Eberhartinger, Genußrechte, S. 150ff; auch: Eberhartinger, Hybride Finanzierungsinstrumente, S. 122ff. Eberhartingers Untersuchungen behandeln das österreichische Steuerrecht, welches aber durchaus in vielen Bereichen auf das deutsche übertragen werden kann.
[52] Vorsichtsprinzip und Gläubigerschutz in der Handelsbilanz, periodengerechte Besteuerung und Leistungsfähigkeitsprinzip im Steuerrecht.
[53] Siehe auch: Eberhartinger, Hybride Finanzierungsinstrumente, S. 124f.
[54] Wrede, in Hermann/ Heuer/ Raupach, KStG, § 8 Rz. 51
[55] Vgl. Frotscher in: Frotscher/ Maas, KStG, § 8 Rz. 38.
[56] So auch: BFH v. 29.06.1994, BStBl. II 2002, S. 366; Rengers, in Blümich, KStG, § 8 Rz. 240f;
[57] Vgl. Frotscher in: Frotscher/ Maas, KStG, § 8 Rz. 123a.
[58] Vgl. Bogenschütz, in: JbFStR 1996/ 97, S. 571.
[59] Vgl. Groh, BB 1995, S. 559f.
[60] Siehe Kapitel C. II.
[61] Vgl. Emde, BB 1988, S. 1215ff.
[62] Vgl. ebenda, S. 1215.
[63] Vgl. Federmann, Bilanzierung nach Handelsrecht und Steuerrecht, S. 184.
[64] Auch Baetge/ Brüggemann fanden in einer ausführlichen Analyse heraus, dass es „keine strukturierte Genussrechtsvariante gibt, die als bilanzielles Eigenkapital bezeichnet werden darf“. Vgl. Baetge/ Brüggemann, DB 2005, S. 2151; auch: Schlagheck, BBK 1998, F. 14, S.4476.
[65] Spätestens für nach dem 31.12.2006 beginnende Geschäftsjahre müssen Emittenten börsennotierter Genussscheine ihren Konzernabschluss nach IFRS aufstellen.
[66] Vgl. Harrer/ Jansen/ Halbig, FB 2005, S. 4f.
[67] Vgl. Tanski, FB 2005, S. 11.
[68] Vgl. BFH v. 29.06.1994, BStBL. II 2002, S. 366; Rengers, in Blümich, KStG, § 8 Rz. 240f. und 420f.
[69] Schlagheck (BBK 1998, Fach 14, S. 4479) spricht sogar von einer in § 8 Abs. 3 S. 2, 2. Alt. „fingierten vGA“. Trotzdem sieht er in der Vorschrift eine Gewinnermittlungsvorschrift, die den Maßgeblichkeitsgrundsatz durchbricht (S. 4477).
[70] Siehe auch Jänisch/ Moran/ Waibel, DB 2002, S. 2452: „Unabhängig von der Einstufung des Genussrechtskapitals als Eigenkapital stellen die wiederkehrenden Zahlungen in der Handels- und Steuerbilanz des Emittenten abzugsfähigen Aufwand dar.“
[71] So auch: Mihm, in: Habersack/ Mülbert/ Schlitt, § 12 Rz. 84.
- Citar trabajo
- Anónimo,, 2006, Die ertragsteuerliche Behandlung von Genussrechten bzw. Genussscheinen beim Emittenten, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/69127
-
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X.