In der vorliegenden Arbeit soll es darum gehen, die Ereignisse vor Beginn des 2. Punischen Krieges anhand der Darstellung des Polybios kritisch zu hinterfragen. Dabei soll gezeigt werden, dass der Bericht des Polybios über die Ereignisse am Vorabend des 2. Punischen Krieges in mancher Hinsicht nicht den tatsächlichen Gang der Ereignisse wiedergibt. Zwar gilt Polybios’ Bericht noch immer als der entscheidende Wegweiser zu den Vorgängen am Vorabend des 2. Punischen Krieges. Doch wird beim genaueren Hinsehen deutlich, dass Polybios durch seine Darstellung versucht, das zunächst undurchschaubare Verhalten Roms in der entscheidenden Phase vor Ausbruch des Krieges zu verteidigen und es in einem möglichst positiven Licht darzustellen.
Zunächst soll es darum gehen, den Ebrovertrag genauer zu beleuchten. Dabei soll deutlich gemacht werden, warum die Römer die Initiative ergriffen einen solchen Vertrag zu schließen und wann sie es taten. Zudem muss genauer beleuchtet werden, mit wem Rom diesen Vertrag schloss, bzw. für wen er gültig war. War er für Karthago gültig oder nur für Hasdrubal und danach schon nicht mehr Hannibal? Aus Polybios geht dies nicht eindeutig hervor und es muss daher darum gehen, den Vertragstypus, um den es hier ging genau festzulegen.
Sodann verlangt das römische Eingreifen in Sagunt und das letztendlich daraus resultierende Verhältnis zwischen Sagunt und Rom nach einer genaueren Bestimmung. Wann traten Sagunt und Rom in das Verhältnis, das Sagunt den Schutz vor Hannibal garantieren sollte und wie sah dieses Verhältnis genau aus. Denn nur wenn man dies eindeutig feststellt, kann man eine Beurteilung des römischen Verhaltens während und nach der Belagerung Sagunts sowie bei der römischen Kriegserklärung an Karthago treffen.
Vor allem die Darstellung der römischen Kriegserklärung bei Polybios gibt Rätsel auf. Warum erfolgte sie so spät und warum stützten sich die Römer dabei auf so uneindeutige Rechtsgründe, dass Karthago den römischen Rechtsstandpunkt anzweifeln konnte?
Zu einem Ergebnis, das über jeden Zweifel erhaben ist, wird man dabei nicht kommen können. Doch wird man am Ende wenigstens sagen können, dass Polybios’ Bericht versucht, bestimmte Motive der Römer und ihr Verhalten verzerrt darzustellen, und dass seine Darstellung kritisch zu beurteilen ist.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Der Ebrovertrag
2.1. Motivation des Ebrovertrages
2.2. Der Ebrovertrag als Feldherrenvertrag
3. Das römische Eingreifen in Sagunt
3.1. Das Verhältnis Sagunts zu Rom
4. Der Weg in den Krieg
4.1. Datierung und Dauer der Belagerung Sagunts
4.2. Die römische Inaktivität während der Belagerung Sagunts
4.3. Die römische Kriegserklärung an Karthago
4.4. Die geographische Lage des Ebro
5. Schluss
6. Literaturverzeichnis
6.1. Quellen
6.2. Sekundärliteratur
1. Einleitung
In der vorliegenden Arbeit soll es darum gehen, die Ereignisse vor Beginn des 2. Punischen Krieges anhand der Darstellung des Polybios kritisch zu hinterfragen. Dabei soll gezeigt werden, dass der Bericht des Polybios über die Ereignisse am Vorabend des 2. Punischen Krieges in mancher Hinsicht nicht den tatsächlichen Gang der Ereignisse wiedergibt. Zwar gilt Polybios’ Bericht noch immer als der entscheidende Wegweiser zu den Vorgängen am Vorabend des 2. Punischen Krieges. Doch wird beim genaueren Hinsehen deutlich, dass Polybios durch seine Darstellung versucht, das zunächst undurchschaubare Verhalten Roms in der entscheidenden Phase vor Ausbruch des Krieges zu verteidigen und es in einem möglichst positiven Licht darzustellen.
Zunächst soll es darum gehen, den Ebrovertrag genauer zu beleuchten. Dabei soll deutlich gemacht werden, warum die Römer die Initiative ergriffen einen solchen Vertrag zu schließen und wann sie es taten. Zudem muss genauer beleuchtet werden, mit wem Rom diesen Vertrag schloss, bzw. für wen er gültig war. War er für Karthago gültig oder nur für Hasdrubal und danach schon nicht mehr Hannibal? Aus Polybios geht dies nicht eindeutig hervor und es muss daher darum gehen, den Vertragstypus, um den es hier ging genau festzulegen.
Sodann verlangt das römische Eingreifen in Sagunt und das letztendlich daraus resultierende Verhältnis zwischen Sagunt und Rom nach einer genaueren Bestimmung. Wann traten Sagunt und Rom in das Verhältnis, das Sagunt den Schutz vor Hannibal garantieren sollte und wie sah dieses Verhältnis genau aus. Denn nur wenn man dies eindeutig feststellt, kann man eine Beurteilung des römischen Verhaltens während und nach der Belagerung Sagunts sowie bei der römischen Kriegserklärung an Karthago treffen.
Vor allem die Darstellung der römischen Kriegserklärung bei Polybios gibt Rätsel auf. Warum erfolgte sie so spät und warum stützten sich die Römer dabei auf so uneindeutige Rechtsgründe, dass Karthago den römischen Rechtsstandpunkt anzweifeln konnte?
Zu einem Ergebnis, das über jeden Zweifel erhaben ist, wird man dabei nicht kommen können. Doch wird man am Ende wenigstens sagen können, dass Polybios’ Bericht versucht, bestimmte Motive der Römer und ihr Verhalten verzerrt darzustellen, und dass seine Darstellung kritisch zu beurteilen ist.
2. Der Ebrovertrag
Seit Mitte der dreißiger Jahre des zweiten Jahrhunderts v. Chr. hatte Hamilkar Barkas damit begonnen, Spanien zu erobern. Dieser Vorstoß blieb von den Römern nicht unbeobachtet, so dass sie bereits 231 v. Chr. eine Gesandtschaft zu Hamilkar sandten, um zu erfahren, was der Zweck der Unternehmung in Spanien war. Hamilkar erklärte seine Eroberungen seinerseits damit, die den Karthagern von den Römern am Ende des ersten Punischen Krieges auferlegten Zahlungen nur so begleichen zu können.[1] Offenbar gaben sich die Römer mit dieser Begründung zufrieden, vielleicht weil sie keine unmittelbare Gefahr durch Hamilkars Eroberungen erkannten. Jedenfalls unternahmen sie zunächst nichts gegen die barkidische Expansion in Spanien.
Erst im Jahr 226/225 v. Chr. entschied sich Rom einzugreifen, indem es mit Hasdrubal, dem Nachfolger Hamilkars in Spanien, den Ebro- oder eben Hasdrubalvertrag schloss. In diesem einseitigen Abkommen verpflichtete sich Hasdrubal, den Ebro nicht mit Heeresmacht zu überschreiten, wobei über den Rest Spaniens keine Angaben gemacht wurden.[2]
2.1. Motivation des Ebrovertages
Um die Bedeutung des Ebrovertages zu erschließen, muss nach der Motivation der vertragsschließenden Parteien gefragt werden: warum ergriff Rom im Jahr 226/225 v. Chr. die Initiative zum Abschluss eines solchen Vertrages und warum ging Hasdrubal auf diese einseitige Verpflichtung ein?
Laut Polybios stellt sich die Situation beim Abschluss des Vertrages wie folgt dar: die Barkiden schufen in Spanien die neue Machtgrundlage für einen Revanchekrieg gegen Rom. Zugleich ging für Rom Gefahr von den Kelten aus, die sich ebenfalls für einen Krieg gegen Rom rüsteten. Als Rom von der Gründung Neukarthagos erfuhr, entschloss man sich, in Spanien einzugreifen. Da aber die Gefahr durch die Kelten immanent war, wollte man keinen Krieg mit Karthago riskieren, sondern sich lediglich versichern, dass Karthago nicht eingriff während man sich in einer Auseinandersetzung mit den Kelten befand. Das Resultat war der Ebrovertrag.[3]
Diese Darstellung des Polybios wirft jedoch einige Probleme auf, die im folgenden aufgezeigt werden sollen. Zunächst soll es hier um die keltische Bedrohung gehen, die laut Polybios letztendlich den Ausschlag für den Vertrag mit Hasdrubal gab. Es steht außer Zweifel, dass es diese Bedrohung gab, doch war sie keineswegs über Jahre hinweg so latent, dass Rom sich ständig damit befasste. Ein Beweis dafür ist, dass der Alpenübergang der Gaesaten in Rom einen solchen Schrecken verursachte, weil er überraschend kam und man dem Feind zunächst ungerüstet gegenüberstand. Diese Tatsache passt nicht zusammen mit Polybios’ Bericht von der ständig drohenden Keltengefahr, der Rom begegnen musste. Dieser Galliersturm von 225 v. Chr. rief dann allerdings den Entschluss hervor, die von den Kelten ausgehende Gefahr endgültig auszuschalten. Dass es die Absicht dazu gab, zeigen die Feldzüge zwischen 224 und 222, jedoch bestand diese Absicht noch nicht zu dem Zeitpunkt, an dem man den Ebrovertrag abschloss. Die Bedrohung durch die Kelten scheidet also als römische Motivation für den Abschluss des Vertrages aus.[4]
Weitaus entscheidender scheint die Tatsache gewesen zu sein, dass Hasdrubal 225 die Stadt Neukarthago an der Ostküste Spaniens gründete. Mit dieser Gründung wurde deutlich, dass Hasdrubal mit seiner Herrschaft nun auf die Mitte der Pyrenäenhalbinsel ausgriff und an der Ostküste Fuß fasste. Erschwerend kam hinzu, dass er die neue Stadt nach der Mutterstadt benannte und nach ihrem Vorbild anlegen ließ. Zusätzlich ließ er die Stadt mit einem großen Hafen ausstatten, so dass er als neue Seemacht an der Mittelmeerküste erschien. Dies alles hatte die griechischen Städte an der nördlichen Ostküste Spaniens alarmiert, die sich bedroht fühlten und Rom über die besorgniserregende Entwicklung unterrichteten. Daraufhin schickte Rom eine Gesandtschaft zu Hasdrubal, um den Ebrovertrag abzuschließen. Ziel Roms war es, die Entstehung einer neuen karthagischen Seemacht zu unterbinden, um so Italien, Sizilien, Sardinien und Korsika zu schützen. Ausschlaggebend für den Vertragsabschluss war also von römischer Seite die Gründung Neukarthagos und die für Rom daraus entstandene Notwendigkeit, sich gegen Karthago, das zu einer neuerlichen maritimen Bedrohung zu werden schien, abzusichern.[5] Und auch hier scheint Polybios die eigentlichen außenpolitischen Absichten Roms nicht richtig wiedergegeben, bzw. eingeschätzt zu haben. Denn sieht man die potentielle Bedrohung Roms durch Karthago zur See als Hauptmotivation des Vertrages, so kann die Behauptung des Polybios nicht stimmen, dass man den Vertrag in Rom lediglich als Provisorium ansah, das nur solange gelten sollte, bis man sich mit den Kelten auseinandergesetzt hatte.[6] In dieser Hinsicht sollte der Ebrovertrag also Schutz vor Karthago bieten für den Zeitraum während man in Rom mit den Kelten beschäftigt war. Es ist aber schwer ersichtlich, welchen Schutz der Ebrovertrag hätte bieten können, wenn Hasdrubal wirklich die Absicht gehabt hätte, die vermeintliche römische Schwäche für einen Angriff auszunutzen.[7] So stellt sich der Vertrag dann auch nicht als ein Provisorium dar, das den Römern für einen bestimmten Zeitraum Schutz gewähren sollte. Vielmehr diente er für Rom als Festlegung einer Sicherheitslinie wie man sie zu dem Zeitpunkt, in Anbetracht der Lage in Spanien, in Rom als adäquat erachtete. Dies bedeutete jedoch nicht, dass Rom sich damit verpflichtete, auf jegliche Verfolgung eigener Interessen südlich des Ebro zu verzichten.[8]
Bleibt noch die Frage, warum Hasdrubal diesen einseitigen Vertrag annahm, könnte man nach dem oben Dargestellten doch durchaus annehmen, dass er sich, als potentielle Bedrohung Roms, in einer relativ guten Verhandlungsposition befand. Allerdings muss man bei Polybios’ Formulierung stutzig werden, wenn er sagt, dass sich die Römer angesichts der Keltengefahr dazu entschlossen, Hasdrubal zu besänftigen.[9] Dazu passt augenscheinlich nicht, dass Hasdrubal ein einseitiges Abkommen einging, dass ihm nicht nur keine Vorteile brachte, sondern ihn auch noch in seiner, wenn auch nicht unmittelbaren, Expansion beschränkte. Es stellt sich also die Frage, ob Polybios das Kräfteverhältnis zwischen Rom und Karthago, bzw. der barkidischen Macht in Spanien, korrekt wiedergegeben hat. Ganz offensichtlich konnten die Römer in ihrer Position eine Forderung stellen, bzw. sogar ein Verbot aussprechen, ohne eine Gegenleistung zu bieten. Das kann nur dadurch erklärt werden, dass sie sich, im Moment des Vertragsabschlusses nicht von den Kelten bedrängt, in ihrer Position überlegen genug fühlten, eine solche Forderung zu stellen und durchzusetzen. Daraus ergibt sich, dass Hasdrubal wohl keine andere Wahl hatte, als den Vertrag so anzunehmen wie die Römer es verlangten.[10] Schließlich konnte eine Ablehnung Krieg mit Rom bedeuten und darauf war Hasdrubal nicht vorbereitet. Zudem muss man die Tatsache in Betracht ziehen, dass die Grenze des Machtbereichs Hasdrubals zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch etwa 200 Kilometer südlich des Ebro lag. Eine weitere Ausbreitung seines Machtbereichs war also durch Rom nicht behindert. Er konnte somit darauf hoffen, seine Herrschaft in dem von Rom zugestandenen Rahmen auszubreiten und zu festigen.[11] Es zeigt sich, dass der Bericht des Polybios in diesem Punkt offenbar nicht richtig ist. Er bringt den Ebrovertrag mit der Keltengefahr in Verbindung, die aber zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht in akuter Form bestand.[12] Damit erweist sich auch die Annahme als fragwürdig, dass es eine in Karthago aufbewahrte Ergänzung des Vertrages gab, nach der es den Römern untersagt sein sollte, in dem südlich des Ebro gelegenen Teil Spaniens militärisch einzugreifen.[13] Gegen diese Annahme spricht auch, dass Karthago sich unmittelbar nach dem römischen Eingreifen in Sagunt ruhig verhielt. Hier wäre dann der Moment gewesen, an dem Karthago höchst wahrscheinlich protestiert hätte, wenn es eine Verpflichtung von römischer Seite gegeben hätte. Doch „statt den Sinn oder Wortlaut des Vertrages nach der politischen Situation zu korrigieren, muss vielmehr umgekehrt von dem Vertrag auf die politische Lage geschlossen werden.“[14]
2.2. Der Ebrovertrag als Feldherrnvertrag
Es ist vor allem im Hinblick auf die spätere Entwicklung wichtig, genau festzustellen, wer beim Ebrovertrag die vertragsschließenden Parteien waren. Denn vor dem Ausbruch des Krieges berief sich Rom ja gegenüber Karthago auf den mit Hasdrubal abgeschlossenen Vertrag, worauf später noch genauer einzugehen sein wird. Im Fall des Ebrovertrages waren die vertragsschließenden Parteien einerseits Rom und andererseits Hasdrubal mit seinem Heer. Damit wird die Bezeichnung ‚Feldherrnvertrag’ deutlich, weil der Vertrag eben nicht den karthagischen Staat band, sondern Hasdrubal als von Karthago unabhängige Macht in Spanien.[15] Als Beweis dafür, dass es sich bei dem Ebrovertrag um einen Feldherrnvertrag gehandelt hat, der nur den Vertragsschließenden bindet, in diesem Fall also Hasdrubal, wird gemeinhin der Vertrag angeführt, den Hannibal 215 v. Chr. mit König Philipp V. von Makedonien schloss. Dieser Vertrag wird in seiner Form als mit dem Ebrovertrag vergleichbar angesehen. Der Eid, den Hannibal dabei schwor, ist bei Polybios überliefert. Direkt zu Beginn des Eides wird deutlich gemacht, wer die vertragsschließenden Parteien sind. Auf der einen Seite erscheint Hannibal mit allen anwesenden karthagischen Senatoren und allen, die unter ihm (Hannibal) dienen. Auf der anderen Seite ist es dann der Gesandte des Königs, der an dessen Stelle erscheint, und die Makedonen mit ihren Verbündeten. Von Karthago oder dem karthagischen Staat ist hier nicht die Rede.[16] Damit ist deutlich, dass sich die Geltung des Vertrages nur auf Hannibal mit seinem Heer und dessen Bündner erstreckt. Um in der Lage zu sein, einen solchen Vertrag abzuschließen, muss das Heer mit seinem Feldherrn neben dem karthagischen Staat zu einer politisch eigenständigen Kraft geworden sein. Der Feldherr war in der Lage, in seinem Namen Verträge abzuschließen. Um Rückschlüsse darauf ziehen zu können, ob Hasdrubal zu seiner Zeit ebenso wie später Hannibal in der Lage war, einen Vertrag in seinem Namen abzuschließen, muss folglich nachgewiesen werden, dass Hasdrubal mit seinem Heer in Spanien bereits zu ähnlicher Selbständigkeit gelangt war wie Hannibal im Jahr 215 v. Chr.[17]
Entscheidend ist hier das Wahlverfahren, das nach dem Tod Hamilkars bei der Wahl Hasdrubals zum Feldherrn zum ersten Mal angewandt wird. Dabei wählt zuerst das Heer seinen Feldherrn. Die Wahl wird dann formell von Volk und Senat bestätigt.[18] Polybios schildert das gleiche Wahlverfahren bei der Wahl Hannibals als Nachfolger Hasdrubals.[19] Von großer Bedeutung ist die Tatsache, dass nun das Heer zuerst seine Wahl trifft. Wenngleich die Entscheidung von Volk und Senat bestätigt wird, liegt die eigentliche Entscheidungsgewalt offenbar beim Heer selbst. Denn es ist kaum denkbar, dass ein Einspruch von Senat und/oder Volk Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, wenn sich das Heer einmal für einen neuen Feldherrn entschieden hatte. Dass die Entscheidung über den neuen Feldherrn letztendlich beim Heer lag, zeigt, dass es sich als eigenständige Gruppe auffasst, die eigene Entscheidungen fällt. Indem sich das Heer als souverän handelnde Gruppe auffasst, wird es politisiert und gewinnt somit anderen politischen Institutionen gegenüber an Eigenständigkeit. Der Feldherr, der diese Gruppe befehligt, kann dies nutzen, um mit seinem Heer hinter sich eine eigenständige politische Kraft zu werden. Im Falle Hasdrubals bedeutete dies, dass es ihm möglich war, in Spanien eine weitgehend unabhängige Herrschaft aufzubauen.[20] Es ist also deutlich geworden, dass Hasdrubal zum Zeitpunkt des Vetragsabschlusses mit den Römern eine eigenständige politische Macht in Spanien darstellten. Dies wiederum lässt den Schluss zu, dass der Vertrag, den Hasdrubal mit Rom schloss, ähnlich wie der Vertrag Hannibals mit Philipp, nur zwischen ihm und Rom geschlossen wurde, also weder der Senat noch das Volk Karthagos in diesen Vertrag miteinbezogen worden waren. Dies eine wichtige Feststellung angesichts der späteren Situation vor der römischen Kriegserklärung an Karthago.
[...]
[1] T.A. Dorey/D.R. Dudley. Rome against Carthage. London 1971. S. 32.
[2] Polybios, II 13, 7.
[3] P. Bender. Rom, Karthago und die Kelten, in: Klio 79, 1997. S. 87.
[4] Bender, S. 91 f.
[5] Ebd., S. 95 f.
[6] Polybios, II 12, 3-5.
[7] Bender, S. 89.
[8] K.-W. Welwei. Die Belagerung Sagunts und die römische Passivität im Westen, in: Talanta 8/9, 1977. S. 160.
[9] Polybios, II 13, 7.
[10] Bender, S. 88 f.
[11] Welwei, S. 160.
[12] Bender, S. 90.
[13] Dorey/Dudley, S. 32.
[14] Bender, S. 91.
[15] K. Bringmann. Der Ebrovertrag, Sagunt und der Weg in den Zweiten Punischen Krieg. Klio 83, 2001. S. 369.
[16] Polybios, VII 9.
[17] H. Ch. Eucken. Probleme der Vorgeschichte des 2. Punischen Krieges. Diss. Freiburg i. Br. 1968. S. 69 f.
[18] Ebd., S. 72.
[19] Polybios, III 13, 3-4.
[20] Eucken, S. 73 f.
- Citation du texte
- Simon Philipps (Auteur), 2006, Der Ausbruch des 2. Punischen Krieges bei Polybios, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/69089
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