Die diversen Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sind zur Planung durch das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) verpflichtet. Diese Planung soll sich dabei neben dem nominellen Bedarf vor allem an den Wünschen und Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen orientieren. Die Modalitäten dieser Bedarfsermittlung und der Ermittlung der Wünsche und Bedürfnisse der Jugendlichen liegen jedoch in den Händen der Gemeinden.
Aus diesem Grunde haben sich ganz unterschiedliche Modelle der Betroffenenbeteiligung an den Planungsprozessen entwickelt. Den Gemeinden sind dabei verschiedene Möglichkeiten des Einbezugs von Jugendlichen in das planerische Handeln an die Hand gegeben. Diese rangieren zwischen vollkommener nicht-Einbeziehung bis hin zur vollen Partizipation der Jugendlichen in jeder Phase der Planung.
Aber auch diese Miteinbeziehung der Betroffenen garantiert noch lange nicht, dass sich auch entsprechend gelungene Umsetzungen von Planungen, die sich an den Bedürfnissen von Kindern- und Jugendlichen orientieren, einstellen. So werden nicht selten durch Anhörungen und andere Partizipationsverfahren zwar Daten gesammelt, diese jedoch falsch ausgewertet oder aber bewusst missachtet. Auch die Formen der Bedarfsermittlung bergen Probleme in der Gestaltung von Befragungen sowie deren Auswertungen, so dass selbst gut gemeinte Versuche von Gemeinden nicht dazu führen, dass entsprechend adäquate Angebote für Kinder und Jugendliche auf Basis von Bedarfsermittlungen geschaffen werden können.
Im Rahmen dieser Arbeit möchte ich die grundlegenden Anforderungen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes an die Planungstätigkeit kurz vorstellen und im Folgenden untersuchen wie gut Betroffenenbeteiligungsverfahren und andere Verfahren zur Ermittlung von Bedürfnissen es vermögen den Planungsprozess auf kommunaler Ebene zu gestalten und die planerische Tätigkeit zu unterstützen. Maßgeblich sollte dabei vor allem sein, in welchem Kosten / Nutzen Verhältnis die diversen Beteiligungsverfahren stehen und wie diese es ermöglichen, auch mit beschränkten Mitteln, dennoch Bedürfnisse zu ermitteln, die auch sinnvoll zu befriedigen sind. Es sollten also keine Luftschlösser durch die Beteiligung der Jugendlichen aufgebaut werden, die sich dann als (finanziell) nicht realisierbar erweisen und zur Folge haben, dass die Jugendlichen das Vertrauen an die Beteiligungsverfahren und deren Potential zur Verbesserung der eigenen Lebenssituation verlieren.
Inhalt
I Einleitung
II Grundlagen der Kinder- und Jugendhilfeplanung
II.I Die Bedürfnisorientierung in der Kinder- und Jugendhilfeplanung
III Grundorientierungen in der Kinder- und Jugendhilfeplanung
III.I Der Bereichsorientierte Ansatz in der Kinder- und Jugendhilfeplanung
III.II Der zielorientierte Ansatz in der Kinder- und Jugendhilfeplanung
III.III Der sozialraumorientierte Ansatz in der Kinder- und Jugendhilfeplanung
III.IV Der zielgruppenorientierte Ansatz in der Kinder- und Jugendhilfeplanung
IV Partizipationsverfahren in der Kinder- und Jugendhilfeplanung
IV.I Passive Partizipationsverfahren
IV.II Aktive Partizipationsverfahren
IV.II.I Direkte aktive Partizipation
IV.II.II Indirekte aktive Partizipation
IV.III Alternative Formen der Partizipation
V Fazit
VI Bibliographie
I Einleitung
Die diversen Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sind zur Planung durch das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) verpflichtet. Diese Planung soll sich dabei neben dem nominellen Bedarf vor allem an den Wünschen und Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen orientieren. Die Modalitäten dieser Bedarfsermittlung und der Ermittlung der Wünsche und Bedürfnisse der Jugendlichen liegen jedoch in den Händen der Gemeinden.
Aus diesem Grunde haben sich ganz unterschiedliche Modelle der Betroffenenbeteiligung an den Planungsprozessen entwickelt. Den Gemeinden sind dabei verschiedene Möglichkeiten des Einbezugs von Jugendlichen in das planerische Handeln an die Hand gegeben. Diese rangieren zwischen vollkommener nicht-Einbeziehung bis hin zur vollen Partizipation der Jugendlichen in jeder Phase der Planung.
Aber auch diese Miteinbeziehung der Betroffenen garantiert noch lange nicht, dass sich auch entsprechend gelungene Umsetzungen von Planungen, die sich an den Bedürfnissen von Kindern- und Jugendlichen orientieren, einstellen. So werden nicht selten durch Anhörungen und andere Partizipationsverfahren zwar Daten gesammelt, diese jedoch falsch ausgewertet oder aber bewusst missachtet. Auch die Formen der Bedarfsermittlung bergen Probleme in der Gestaltung von Befragungen sowie deren Auswertungen, so dass selbst gut gemeinte Versuche von Gemeinden nicht dazu führen, dass entsprechend adäquate Angebote für Kinder und Jugendliche auf Basis von Bedarfsermittlungen geschaffen werden können.
Im Rahmen dieser Arbeit möchte ich die grundlegenden Anforderungen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes an die Planungstätigkeit kurz vorstellen und im Folgenden untersuchen wie gut Betroffenenbeteiligungsverfahren und andere Verfahren zur Ermittlung von Bedürfnissen es vermögen den Planungsprozess auf kommunaler Ebene zu gestalten und die planerische Tätigkeit zu unterstützen. Maßgeblich sollte dabei vor allem sein, in welchem Kosten / Nutzen Verhältnis die diversen Beteiligungsverfahren stehen und wie diese es ermöglichen, auch mit beschränkten Mitteln, dennoch Bedürfnisse zu ermitteln, die auch sinnvoll zu befriedigen sind. Es sollten also keine Luftschlösser durch die Beteiligung der Jugendlichen aufgebaut werden, die sich dann als (finanziell) nicht realisierbar erweisen und zur Folge haben, dass die Jugendlichen das Vertrauen an die Beteiligungsverfahren und deren Potential zur Verbesserung der eigenen Lebenssituation verlieren.
II Aufgaben der Kinder und Jugendhilfeplanung
Kinder und Jugendhilfe, als ein Bereich sozialpädagogischer Intervention, versteht sich als Ausgleich von sozialen Missständen. Jugendhilfe soll dabei junge Menschen in ihrer Entwicklung fördern, insbesondere indem soziale Benachteiligungen abgebaut werden und eine positive (Lern-) Umwelt für Kinder geschaffen wird[1]. Die Jugendhilfe umfasst dabei das Angebot an Kinder- und Jugendbetreuungseinrichtungen, wie Kindergärten und Jugendfreizeiteinrichtungen. Ferner leistet Jugendhilfe direkte Beratungs- und Interventionsarbeit, indem beispielsweise verhaltensauffällige Kinder betreut und deren Familien beraten werden[2].
Neben der Unterhaltung von Betreuungsangeboten zur Förderung von der Gesellschaft benachteiligter Jugendlicher, nimmt die Jugendhilfe zudem Einfluss auf die Politik und steht auf politischer Ebene aktiv für die Rechte von Kindern und die Verbesserung von deren Lebensbedingungen ein. Die politische Mitwirkung der Träger der Kinder- und Jugendhilfe lässt sich vor allem den präventiven Aufgaben der Jugendhilfe zuschreiben, der jedoch leider häufig von einem eher reaktiven Verhalten auf sozioökonomische Bedingungen überlagert wird, wie die relativ starke Ausrichtung auf Betreuungs- und Beratungsangeboten zeigt[3].
Die Jugendhilfeplanung zu der die Träger der Kinder- und Jugendhilfe nach §80, Abs. 1 KJHG verpflichtet sind[4] ist eine kommunale Fachplanung mit dem Ziel der Leistung von offensiver Sozialpolitik und reflektiert zugleich das Bestreben der Träger der Kinder- und Jugendhilfe durch Planung und Erhebung von Daten politischen Einfluss auszuüben[5].
Dennoch wird in bundesweiten Erhebungen deutlich, auch wenn die Zahlen seit 1988/1989 deutlich gestiegen sind, dass nur ein begrenzter Anteil, nämlich 35,3 % der Städte und 38,3% der Kreise eine Gesamtplanung der Jugendhilfe durchführen und somit ihren politischen Aufgaben nachkommen[6]. Zudem wird diese Planung, so Brülle, zumeist wenig professionell und gewissenhaft, sondern vielmehr rein formal durch die Zuweisung einer Planungsaufgabe an bereits zuständige Mitarbeiter, durch die Beauftragung von Forschungs- und Beratungsinstituten oder durch die Schaffung niedrig besoldeter Planungsstellen, die ABM Stellen gleichen[7], ausgeführt. Eine qualitativ hochwertige Jugendhilfeplanung kann unter solchen Bedingungen natürlich nicht erreicht werden, denn zur Durchführung einer qualifizierten Jugendhilfeplanung müssen „entsprechende finanzielle, personelle und organisatorische Voraussetzungen geschaffen werden“[8].
Der überwiegende Teil der Städte und Gemeinden konzentriert sich zudem auf Teilplanungen, die sich seit 1996 durch die Entscheidung, einen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz zu gewähren, auf den Bereich der Kindertagesbetreuung konzentrieren[9].
II.I. Die Bedürfnisorientierung der Kinder und Jugendhilfe
Erheblicher Planungsaufwand tritt in der Jugendhilfeplanung auch in dem Bereich der Personalplanung, die nach §79 KJHG den Trägern der Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe obliegt, zu Tage. Die Kinder- und Jugendhilfeplanung hat nicht nur eine quantitativ und qualitativ ausreichende Versorgung sicherzustellen, sondern zudem eine permanente Überprüfung und Evaluation bestehender Angebote auf ihre Qualität und Zeitgemäßheit durchzuführen. Um dieses zu ermöglichen muss eine kontinuierliche Jugendhilfeplanung den Bestand an Kinder- und Jugendhilfeangeboten überprüfen und, unter Berücksichtigung von Wünschen, Bedürfnissen und Interessen der Betroffenen, Planungen zur zukünftigen Bedarfsdeckung vorlegen[10]. Im Rahmen dieser (Bedarfs-)Planungen müssen zwangsläufig Prioritäten gesetzt werden und deutlich gemacht werden wessen Bedürfnisses zurückgestellt werden müssen, wenn dieses Erforderlich ist, um anderen Bedürfnissen Vorrang zu geben. Probleme treten jedoch häufig an der Schnittstelle zwischen denjenigen, die den Bedarf ermitteln sollen (das Gesetz spricht ja von einer an den Bedürfnissen, Wünschen und Interessen Junger Menschen orientierten Bedarfsplanung) und den Adressaten der Jugendhilfeplanung auf[11]. Die Wahl der Instrumente der Bedarfsermittlung obliegt den Städten und Gemeinden und lässt somit die Vermutung offen, dass dieser Handlungsspielraum zu höchst unterschiedlichen Modellen der Bedarfsermittlung in den verschiedenen Städten und Gemeinden geführt hat. Neben den öffentlichen Trägern sind auch freie Träger von Einrichtungen der Jugendhilfe an den Jugendhilfeplanungsprozessen beteiligt[12]. Die Einrichtungen der Jugendhilfe sind zudem verpflichtet mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen zusammenzuarbeiten. Jugendhilfeplanung stellt also keine isolierte Fachplanung, sondern vielmehr eine vielseitig abgestimmte und im Idealfall nah an den Adressaten orientierte Planungsaufgabe öffentlicher und nicht-öffentlicher Institutionen da.
Die Verpflichtung zur Orientierung an den Bedürfnissen und Interessen der Betroffenen stellt die Gemeinden zwangsläufig vor das Problem der Ermittlung dieser. Ferner sind die Gemeinden mit dem Problem der Beschränktheit der Mittel für die Befriedigung potentiell unendlicher Bedürfnisse gestellt[13]. Dennoch besteht die Chance durch den Zwang zur Orientierung an den Wünschen und Bedürfnissen vor allem die Möglichkeit der Interessenartikulation der Jugendlichen zu stärken. Kinder und Jugendliche erhalten dadurch die Möglichkeit zur Partizipation an politischen Entscheidungsprozessen[14]. Jedoch entstehen auch Probleme der Bedarfsermittlung unter Einbeziehung der Kinder- und Jugendlichen, die insbesondere in dem Feld der Stimmenaggregation und Gewichtung liegen. Bei Beteiligungsprozessen muss darauf geachtet werden, dass nicht nur Jugendliche mit unterschiedlichen Bildungsgraden, sondern auch unterschiedliche Geschlechter und ethnische Gruppen nach Möglichkeit in den Planungsprozess einbezogen werden[15].
Diese Möglichkeit ist somit als Demokratisierungsprozess, also einem Prozess zunehmender Mitbestimmung des Volkes, zu interpretieren[16]. Durch die Miteinbeziehung von Kindern- und Jugendlichen in die Jugendhilfeplanung ist es den Gemeinden zudem ermöglicht ein Qualitätskriterium zu schaffen, dass es erlaubt außenwirksam eingesetzt zu werden[17]. Die Verpflichtung zur Betroffenenbeteiligung hat zudem für die Gemeinde neben dem durch sie ausgeübten Handlungsdruck auf die Politiker, die öffentlichen und die freien Träger als positive Folge, dass notwendige Veränderungen schneller umgesetzt bzw. eine Thematisierung lokaler Tabuthemen erst ermöglicht wird[18].
[...]
[1] Jordan, S. 12
[2] Jordan, S. 13
[3] Jordan, S. 14-15
[4] vgl. http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/08/index.php?norm_ID=0808000
[5] Jordan, S. 274
[6] Stork, S. 59
[7] Brülle, S. 48
[8] Gläss & Hermann, S. 30
[9] Jordan, S. 274
[10] Jordan, S. 277
[11] Jordan, S. 278
[12] Jordan, S. 279
[13] Funke/Scholz, S. 71
[14] Nikles, S. 83
[15] Schimpf, S. 18-33
[16] Nikles, S. 84
[17] Schimpf, S. 18
[18] Gläss/Hermann, S. 35
- Arbeit zitieren
- Timm Gehrmann (Autor:in), 2006, Formen der Betroffenenbeteiligung in der Kinder- und Jugendhilfe, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/68981
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