Im Betriebsverfassungsgesetz existiert kein umfassendes Mitbestimmungsrecht für neue Technologien oder für einzelne Anwendungsfälle. Es existieren lediglich Normen, die sich direkt auf die entsprechende Technologien und deren Einsatz beziehen, wie z.B. §87 Abs. 1 Nr. 6, §90 Abs. 1 Nr. 2 und §111 Nr. 4. Hieraus kann der Betriebsrat bei der Einführung von neuen Technologien seine Rechte geltend machen. Hierzu zählen neben Informations- und Beratungsrechten (§90 BetrVG) insbesondere die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates. Im Folgenden wird dabei explizit auf das in §87 Abs. 1 Nr. 6 geregelte Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der „Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen“1 eingegangen.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Vorbemerkungen
a. Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates
b. Gefahren und Chancen für Arbeitnehmer
C. Technische Überwachungseinrichtungen
a. Zweck der Mitbestimmung
b. Voraussetzung des Mitbestimmungsrechts
c. Einführung und Anwendung der Einrichtung
d. Verhalten oder Leistung der Arbeitnehmer
e. Umfang des Mitbestimmungsrechts
D. Betriebsvereinbarungen
E. Folgen der Nichtberücksichtigung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrates
F. Fazit
Literaturverzeichnis
A. Einleitung
Im Betriebsverfassungsgesetz existiert kein umfassendes Mitbestimmungsrecht für neue Technologien oder für einzelne Anwendungsfälle. Es existieren lediglich Normen, die sich direkt auf die entsprechende Technologien und deren Einsatz beziehen, wie z.B. §87 Abs. 1 Nr. 6, §90 Abs. 1 Nr. 2 und §111 Nr. 4. Hieraus kann der Betriebsrat bei der Einführung von neuen Technologien seine Rechte geltend machen. Hierzu zählen neben Informations- und Beratungsrechten (§90 BetrVG) insbesondere die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates.
Im Folgenden wird dabei explizit auf das in §87 Abs. 1 Nr. 6 geregelte Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der „Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen“[1] eingegangen.
B. Vorbemerkungen
a. Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates
Der Betriebsrat, als „das gesetzliche Organ zur Vertretung der Arbeitnehmerinteressen und zur Wahrung der betrieblichen Mitbestimmung gegenüber dem Arbeitgeber in Betrieben des privaten Rechts“[2] verfügt über eine Vielzahl an in der Betriebsverfassung geregelten Mitbestimmungsrechten. Neben dem Mitbestimmungsrecht gemäß §87 Abs. 1 Nr. 6 ergeben sich für den Betriebsrat gleichfalls Rechte aus §87 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 10, Abs. 12, §91, §94, §95 und §112. Dabei ist es von besonderer Bedeutung für den Betriebsrat, die Vorschriften nicht lediglich einzeln zu betrachten, sondern vielmehr die der jeweiligen Sachlage entsprechend gültigen Vorschriften zu kombinieren, um den Arbeitnehmer zu schützen und die Arbeitsbedingungen im Betrieb sozial zu gestalten.[3]
Insbesondere bei den Veränderungen und Weiterentwicklungen der Technologien ist eine Kombination der Vorschriften zur bestmöglichen Wahrung der Arbeitnehmerinteressen unverzichtbar.[4] Für den Betriebsrat ist es dabei von besonderer Bedeutung, die abteilungs-, betriebs-, oder sogar unternehmensübergreifenden Möglichkeiten von EDV-Systemen frühzeitig zu erkennen. In den meisten Fällen werden gravierende Auswirkungen auf die Arbeitnehmer erst dann sichtbar, wenn eine wirksame Einflussnahme des Betriebsrates nicht mehr möglich ist. Daher muss der Betriebsrat den genannten Defiziten systematisch entgegenwirken um das Persönlichkeitsrecht der Arbeitsnehmer zu wahren.[5]
b. Gefahren und Chancen für Arbeitnehmer
Moderne Technologien, insbesondere die Computertechnologie, greifen in immer stärkerem Maß in die Strukturen des Betriebes ein. Als Hauptproblem für den Betriebsrat stellt sich insbesondere dar, dass zwar nach außen hin erkennbar ist, wenn neue Systeme eingeführt werden; deren Auswirkungen lassen sich jedoch nur begrenzt feststellen. Durch die Einführung moderner Systeme entstehen erhebliche Produktivitätseffekte für die Unternehmen, was wiederum zu Beschäftigungsrisiken für die Arbeitnehmer führt.[6]
Der Einsatz von DV-Systemen sowie die Vernetzung (sowohl innerbetrieblich als auch über die Betriebsgrenzen hinaus) von EDV-Systemen bewirkt eine Verschiebung des Kräfteverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern. Dem Unternehmen ergeben sich neue Möglichkeiten der Rationalisierung und Kostensenkung, was ein erhöhtes Druckpotential gegenüber den Beschäftigen und deren Interessenvertretung bewirkt.
Die bereits zuvor erwähnte Entwicklung führt zu ebenfalls genannten neuen Beschäftigungsrisiken für den Arbeitnehmer. Hierzu zählen insbesondere die Gefährdung des Persönlichkeitsrechts, Gesundheitsgefahren (z.B. an Bildschirmarbeitsplätzen) und die mögliche Entwertung der Qualifikationen der Arbeitnehmer. Durch eine vorausschauende Personal- und Qualifikationsplanung kann der Betriebsrat dieser Entwicklung entgegenwirken und sie möglichst sozial gestalten.[7]
C. Technische Überwachungseinrichtungen
Der Arbeitsgeber hat das Recht, die Leistung und das Verhalten seiner Arbeitnehmer zu kontrollieren. Dabei ist jedoch sicher zu stellen, dass die Arbeitnehmerüberwachung auf ein zulässiges, unbedingtes Maß beschränkt wird.
Das Mitbestimmungsrecht nach §87 Abs. 1 Nr. 6 wurde im Zuge der Novellierung des Betriebsverfassungsgesetzes im Jahre 1972 eingeführt. Danach sollen „solche technischen Einrichtungen mitbestimmungspflichtig sein, »die den Zweck haben, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, da derartige Kontrolleinrichtungen stark in den persönlichen Bereich der Arbeitnehmer eingreifen.«“[8] Zum damaligen Zeitpunkt fielen unter diese Bezeichnung vorrangig mechanische Kontrolleinrichtungen wie z.B. Produktographen. Jedoch verweist bereits der Wortlaut „technische Einrichtungen“ darauf, dass hiermit nicht nur die zur damaligen Zeit bekannten Instrumente gemeint waren, sondern eine breitere Auslegung durchaus angestrebt war. Zudem hat das BAG in einer Reihe von Grundsatzentscheidungen die Auslegung auch auf neue Technologien anwendbar gemacht.[9] Heute fallen unter diesen Begriff insbesondere Datenverarbeitungssysteme, Filmkameras etc.
[...]
[1] §87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG
[2] Wikipedia (2006): Betriebsrat
[3] Vgl. Däubler (2004), S.1337
[4] ebda
[5] Vgl. Däubler (2004), S.1339
[6] Vgl. Däubler (2004), S.1338
[7] Vgl. Däubler (2004), S.1339
[8] Däubler (2002), S.317
[9] Vgl. Fitting (2004), S. 1279
- Arbeit zitieren
- Felix Georg (Autor:in), 2006, Mitbestimmung bei der Einführung technischer Einrichtungen zur Überwachung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/68598
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