Die folgende Arbeit soll eine Übersicht über die Voraussetzungen und die Wirkungen einer Organschaft im Körperschaftsteuerrecht und im Gewerbesteuerrecht geben.
Ziel der vorliegenden Arbeit ist es auch darzustellen, ob und inwieweit es für Konzerne vorteilhaft ist, Organschaften zu bilden, um durch ihre steuerlichen Wirkungen die periodische Ertragsteuerbelastung zu minimieren.
Bei Steuerarten, die bei beiden Rechtsinstituten anfallen, können sich durch abweichende Steuerbemessungsgrundlagen oder Steuersätze Belastungsunterschiede ergeben.9 Um generelle Aussagen treffen zu können werden Belastungen mittels Teilsteuersätzen ermittelt. In einer einperiodigen und mehrperiodigen Betrachtung und unter dem Gesichtspunkt verschiedener Gewinnverwendungssituationen werden die Modelle einander gegenübergestellt sowie Belastungsunterschiede quantifiziert.
Im ersten Kapitel wird die Organschaft aus der Sicht des Steuerrechts beschrieben. Das 2 Kapitel schildert die Anforderungen an den Organträger und Organgesellschaft, die Eingliederungserfordernisse des abhängigen Unternehmens in die Obergesellschaft sowie die Notwendigkeit eines Gewinnabführungsvertrages.
Wie die Gliederung der Arbeit zeigt, werden im 3. Kapitel die möglichen Rechtsformalternativen der Organmutter umfassend dargestellt und in den folgenden Abschnitten darauf aufbauend durchgängig die Konsequenzen der Rechtsformentscheidung in der Organschaft im Vergleich zu einer Nichtorganschaft für die Steuerplanung in den jeweiligen Gestaltungsmodellen gezogen.
Die Grundprobleme der laufenden Konzernbesteuerung werden in den folgenden Kapiteln 4.1 bis 4.7 modellhaft dargestellt und im Vergleich zur Besteuerung der Organschaft und einer Nichtorganschaft analysiert.
Die folgenden Situationen stehen im Zentrum der Steuerwirkungsanalyse dieser Arbeit: Betriebsstättenfiktion in der Organschaft, Verlustkompensation, Beteiligungsaufwendungen gem. § 3c EStG, abweichendes Wirtschaftsjahr. Auf die Problematik der steuerlichen Mehrfachbelastung der Erträge wird im Kapitel Dauerschuldenproblematik eingegangen. Der Vorteilhaftigkeitsvergleich der Rechtsformen in mehrperiodiger Betrachtung wird im Kapitel Thesaurierungsverzicht in der Organschaft behandelt. In diesen Themenabschnitten werden einzelne gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich ihrer Wirkungen analysiert.
Die Untersuchungsergebnisse werden in der anschließenden Zusammenfassung der Ergebnisse zusammengefasst.
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Symbolverzeichnis (Auswahl)
Einleitung
1 Die Organschaft
1.1 Begriff
2 Ertragsteuerliche Grundsätze
2.1 Körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft
2.2 Tatbestandsvoraussetzungen für den Organträger
Natürliche Personen
Personengesellschaften
Körperschaften
2.3 Tatbestandsvoraussetzungen für die Organgesellschaft
Organgesellschaft
2.4 Finanzielle Eingliederung
2.5 Gewinnabführungsvertrag gem. § 291 I AktG
3 Steuerliche Rechtsfolgen
3.1 Auswirkungen der körperschaftsteuerlichen Organschaft
Gewinnermittlung
3.2 Auswirkungen der gewerbesteuerlichen Organschaft
3.3 Ausgleichszahlungen
3.4 Verunglückte Organschaft
3.5 Die Mehrmütterorganschaft
4 Erklärungsmodelle zur steuerlichen Wirkungen von Organschaften
4.1 Statisches Modell
4.1.1 Fall 1: Organträger und Konzernmutter sind Kapitalgesellschaften
4.1.2 Fall 2: Organträger und Konzernmutter sind natürliche Personen
4.2 Thesaurierungsverzicht in der Organschaft
Fall 1: Thesaurierung der Gewinne auf Ebene der Tochtergesellschaft
Fall 2: Laufende Ausschüttung der Gewinne und Anlage in der Privatsphäre des Anteilseigners
4.3 Betriebsstättenfiktion in der Organschaft
4.4 Verlustkompensation
4.4.1 Allgemeines zum Verlustausgleich
4.4.2 Gewerbeverluste
Fall 1: Mutterunternehmen bzw. Organträger ist eine Kapitalgesellschaft
Fall 2: Mutterunternehmen bzw. Organträger ist eine natürliche Person
4.5 Beteiligungsaufwendung gem. § 3 c EStG bei
Organschaftsverhältnissen
Fall 1: Mutterunternehmen bzw. Organträger ist eine Kapitalgesellschaft
Fall 2: Mutterunternehmen bzw. Organträger ist eine natürliche Person
4.6 Dauerschuldzinsenproblematik
4.6.1 Fall 1: Organmutter und Muttergesellschaft sind
Kapitalgesellschaften
4.6.2 Fall 2: Organmutter und Muttergesellschaft sind natürliche
Personen
4.7 Abweichendes Wirtschaftsjahr
Ergebnisse der Untersuchung
Anhang
Literaturverzeichnis
Urteilsverzeichnis
Internetquellenverzeichnis
ABBILDUNGSVERZEICHNIS
Abb.1: Organträger, Organkreis, Organgesellschaften, Beteiligungen
Abb.2: Finanzielle Eingliederung
Abb.3: Fehlende finanzielle Eingliederung
Abb.4: Steuerbelastungen des jeweiligen Rechtinstituts (MU ist KapG) Statisches Modell 25
Abb.5: Abhängigkeit des Vorteils der Organschaft gegenüber der Nichtorganschaft vom Hebesatz und ESt-Satz
Abb.6: Steuerbelastungen des jeweiligen Rechtinstituts(MU ist natürliche Person) Statisches Modell
Abb.7: Höhe der Belastungsdifferenz in Abhängigkeit vom Hebesatz und ESt-Satz
Abb.10: Zerlegungsskizze
Abb.12: Höhe des Vorteils/Nachteils des Verlustausgleichs in Abhängigkeit vom Steuersatz in Periode 0 und Periode 1
Abb.13: Der Vorteil der Organschaft bei Spaltung des Steuersatzes in einzelne Steuerarten
Abb.14: Steuerbelastung des jeweiligen Rechtsinstituts
Abb.15: Vorteil der Organschaft ggü. Nichtorganschaft aufgrund der 5% der Dividende Betriebsausgabenabzugsverbot
Abb.16: Steuerbelastung der jeweiligen Rechtsinstitute
Abb.17: Gesamtsteuerbelastung bzw. -entlastung einer Organschaft
Abb.18: Vorteil der Organschaft in Abhängigkeit vom Hebesatz und Ausgabenfaktor
Abb.19: Die Skizze beschreibt die Steuerbelastungen in dem jeweiligen Rechtinstitut auf den Stufen der Mutter- und Tochtergesellschaften.(Muttergesellschaft ist eine KapG)
Abb.20: Vorteil der Organschaft in Abhängigkeit vom Dauershuldanteil am Gewerbeertrag und Höhe des Hebesatzes
Abb.21: Die Skizze beschreibt die Steuerbelastungen in dem jeweiligen Rechtinstitut auf den Stufen der Mutter- und Tochtergesellschaften. (Muttergesellschaft ist eine natürliche Person)
Abb.22: Vorteil der Organschaft in Abhängigkeit vom Hebesatz und Einkommesteuersatz (MU ist eine natürliche Person)
Abb.23: Skizze der Veranlagungszeiträume und Vorauszahlungen von OT und OG
Abb.24: Zeitstrahl einer Organschaft mit unterschiedlichen WJ des OT und OG
Abb.25: Vorteilhaftigkeitsrangfolge
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Einleitung
In Deutschland existiert für steuerliche Zwecke im Gegensatz zum Handels- recht keine Konzernbilanz.1Daraus resultierend erfolgt ertragsteuerlich kei- ne Anwendung der in § 297 Abs. 3 Satz 1 HGB normierten Einheitstheorie, nach der die abhängigen Konzernunternehmen nicht nur wirtschaftlich, son- dern auch rechtlich als unselbständig gelten.2Deshalb können sich aufgrund von innerkonzernlichen Vorgängen, wie Lieferungen und Leistungen, et- waige Doppelbelastungen ergeben. Um zu vermeiden, dass durch eine steu- erliche Doppelbelastung Konzernunternehmen diskriminiert werden und diese zwecks Umgehung dieser Mängel fusionieren, wurde vom deutschen Steuergesetzgeber das Rechtsinstitut „Organschaft“ eingeführt. Somit soll die rechtliche Selbständigkeit der Konzernunternehmen weiterhin aufrecht- erhalten werden und die Vorteile gegenüber einer Fusion (insbesondere leichtere Veräußerbarkeit, flexibeler Marktein- und -austritt, flexiblere Or- ganisationsmöglichkeiten) gewahrt bleiben.3Vor allem auch als steuerliches Gestaltungsmittel hat die ertragsteuerliche Organschaft im Rahmen der Steuerreform - bedingt durch den körperschaftlichen Methodenwechsel vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren - an Bedeutung gewon- nen.4
Die Organschaft bietet im Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer- und Um- satzsteuerrecht sowie im Hinblick auf die Finanzierung und Organisation beachtliche Vorzüge.5Die Anerkennung einer Organschaft in den einzelnen Steuerarten ist an verschiedene strenge Kriterien und Voraussetzungen ge- bunden, sodass eine Organschaft nicht unbedingt nebeneinander in allen Steuerzweigen bestehen muss. Im Zuge des Steuersenkungsgesetzes (StSenkG) und des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuer- fortentwicklungsgesetzes (UntStFG) sind seit dem Veranlagungszeitraum 2002 die Tatbestandsvoraussetzungen der gewerbesteuerlichen und körper-schaftsteuerlichen Organschaft vereinheitlicht worden.6Die Umsatzsteuer- liche Organschaft hingegen weist abweichende Voraussetzungen auf. In anderen Teilen des Steuerrechts wird der Zustand der Organschaft unbe- achtet gelassen, so stellen es z.B. das Erbschaft-, das Grund- und das Kraft- fahrzeugsteuergesetz allein auf die rechtliche Selbständigkeit ab.7
Die folgende Arbeit soll eine Übersicht über die Voraussetzungen und die Wirkungen einer Organschaft im Körperschaftsteuerrecht und im Gewerbesteuerrecht geben.
Ziel der vorliegenden Arbeit ist es auch darzustellen, ob und inwieweit es für Konzerne vorteilhaft ist, Organschaften zu bilden, um durch ihre steuer- lichen Wirkungen die periodische Ertragsteuerbelastung zu minimieren.
In die Analyse werden aus Platzgründen nur periodisch anfallenden Steuer- arten einbezogen. Die Untersuchungen beschränken sich nur auf Unterneh- mungen und Konzerne im nationalen Bereich. Die steuerliche Behandlung von Sonderfragen wie Betriebsaufspaltung, verdeckte Gewinnausschüttun- gen, vororganschaftliche Rücklagen und Rückstellungen8, Beteiligungsver- äußerungen, Ausgleichszahlungen, die Durchleitung steuerfreier Erträge u.a. werden im Rahmen dieser Arbeit aus Platzgründen nicht berücksichtigt,obwohl diese auch durchaus einen vorteilhaften Gestaltungsspielraum bie- ten.
Bei Steuerarten, die bei beiden Rechtsinstituten anfallen, können sich durch abweichende Steuerbemessungsgrundlagen oder Steuersätze Belastungsunterschiede ergeben.9Um generelle Aussagen treffen zu können werden Belastungen mittels Teilsteuersätzen ermittelt. In einer einperiodigen und mehrperiodigen Betrachtung und unter dem Gesichtspunkt verschiedener Gewinnverwendungssituationen werden die Modelle einander gegenübergestellt sowie Belastungsunterschiede quantifiziert.
Im ersten Kapitel wird die Organschaft aus der Sicht des Steuerrechts be- schrieben. Das 2 Kapitel schildert die Anforderungen an den Organträger und Organgesellschaft, die Eingliederungserfordernisse des abhängigen Un- ternehmens in die Obergesellschaft sowie die Notwendigkeit eines Gewinn- abführungsvertrages.
Wie die Gliederung der Arbeit zeigt, werden im 3. Kapitel die möglichen Rechtsformalternativen der Organmutter umfassend dargestellt und in den folgenden Abschnitten darauf aufbauend durchgängig die Konsequenzen der Rechtsformentscheidung in der Organschaft im Vergleich zu einer Nichtor- ganschaft für die Steuerplanung in den jeweiligen Gestaltungsmodellen ge- zogen.
Die Grundprobleme der laufenden Konzernbesteuerung werden in den fol- genden Kapiteln 4.1 bis 4.7 modellhaft dargestellt und im Vergleich zur Besteuerung der Organschaft und einer Nichtorganschaft analysiert. Die folgenden Situationen stehen im Zentrum der Steuerwirkungsanalyse dieser Arbeit: Betriebsstättenfiktion in der Organschaft, Verlustkompensati- on, Beteiligungsaufwendungen gem. § 3c EStG, abweichendes Wirtschafts- jahr. Auf die Problematik der steuerlichen Mehrfachbelastung der Erträge wird im Kapitel Dauerschuldenproblematik eingegangen. Der Vorteilhaftig- keitsvergleich der Rechtsformen in mehrperiodiger Betrachtung wird im Kapitel Thesaurierungsverzicht in der Organschaft behandelt. In diesen Themenabschnitten werden einzelne gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich ihrer Wirkungen analysiert.
Die Untersuchungsergebnisse werden in der anschließenden Zusammenfassung der Ergebnisse zusammengefasst.
1 Die Organschaft
1.1 Begriff
Findet man im Wirtschaftsleben eine wirtschaftlich einheitliche Unternehmung (Verbundunternehmung) vor, deren einzelne Glieder, weil in der Rechtsform von Kapitalgesellschaften geführt, rechtliche Selbstständigkeit aufweisen, obwohl sie nur Betriebsteile des Gesamtunternehmens sind, so bezeichnet man diesen Sachverhalt als „Organschaft“.10
Die Organschaft war ursprünglich eine Regelung zur Verhinderung von Manipulation und Verschiebungen von Bemessungsgrundlagen zwischen verbundenen Unternehmen.11
Die wirtschaftliche Einheit von Konzernunternehmen wird im Rahmen der Körperschaftssteuer durch die Organschaft berücksichtigt (§14-19 KStG).12
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb.1: Organträger, Organkreis, Organgesellschaften, Beteiligungen
Unter einer körperschaftsteuerlichen Organschaft (Vollorganschaft) versteht man den Zusammenschluss zweier formalrechtlich selbstständiger Körper- schaften, die zueinander in einem Über- bzw. Unterordnungsverhältnis ste- hen, zu einer wirtschaftlichen Einheit.13Zu einem Organträger können auch mehrere Körperschaften in einem Unterordnungsverhältnis stehen, diese bilden untereinander Organ-Schwestergesellschaften. In einem solchen Fall liegen so viele Organschaften vor, als Unterordnungsverhältnisse bestehen und Ergebnisabführungsverträge abgeschlossen werden.
Organträger und Organgesellschaft bilden einen Organkreis.14Eine Organ- gesellschaft (Tochtergesellschaft des Organträgers) kann auch ihrerseits wieder Organträger einer anderen Gesellschaft (ihrer Tochtergesellschaft) sein, die dann im Verhältnis zum Haupt-Organträger Enkelgesellschaft ist. Da die mittelbare Eingliederung (über eine Mehrheitsbeteiligung) ausreicht, kann auch ein direktes Organverhältnis zwischen Enkel-(Organ-) Gesell- schaft und Organträger bestehen.15
2 Ertragsteuerliche Grundsätze
2.1 Körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft
Gesetzliche Grundlage der körperschaftsteuerlichen Organschaft bilden die §§ 14 bis 19 KStG. Die gewerbesteuerliche Organschaft ist in § 2 Abs. 2 S.
2 GewStG geregelt, wobei dieser auf die Paragraphen im Körperschaftsteu- ergesetz verweist. Daher sind die Tatbestandvoraussetzungen für die gewer- besteuerliche Organschaft deckungsgleich mit denen der körperschaftsteuer- lichen Organschaft.16Somit treffen folgende Ausführungen für beide Or- ganschaftsformen zu.
Organschaften können derzeit i.d.R. nur im nationalen Bereich hergestellt werden.17Bei Normenkonflikten zwischen Organschaft und Schachtelprivileg geht das Rechtsinstitut „Organschaft“ vor.18
2.2 Tatbestandsvoraussetzungen für den Organträger
Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr.2 Satz 1 KStG kann Organträger nur ein einziges gewerbliches Unternehmen mit Geschäftsleitung im Inland sein.19Durch die Anknüpfung an die inländische Geschäftsleitung wird si-chergestellt, dass eine Organschaft mit einer ausländischen Gesellschaft dennoch dem Besteuerungsrecht in Deutschland unterworfen ist.20 Organträger (Muttergesellschaft) können sowohl unbeschränkt steuerpflich- tige
- natürliche Personen,
- nicht steuerbefreite Körperschaften,
- Personenvereinigungen und Vermögensmassen i.S.d. § 1 KStG mit Geschäftsleitung im Inland als auch
- Personengesellschaften i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG mit Geschäfts- leitung im Inland sein, so dass die Rechtform des Organträgers grundsätzlich ohne Bedeutung ist.
Ferner kann nach § 18 KStG auch ein ausländisches gewerbliches Unter- nehmen mit einer im Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassung unter bestimmten Voraussetzungen Organträger sein.21Der Organträger muss selbständig gewerblich tätig sein, was bei der nur verwaltenden Hol- ding22(im Gegensatz zu einer geschäftsleitenden Holding) nicht der Fall ist.23
Natürliche Personen
Der Organträger als natürliche Person muss der Inhaber eines gewerblichen inländischen Unternehmens sein (§ 14 Abs. 1 S. 1 KStG), das die Voraus- setzungen für einen Gewerbebetrieb24gem. § 2 GewStG erfüllt.25Die natür- liche Person muss unbeschränkt einkommensteuerpflichtig i.S.d. § 1 EStG sein.26
Personengesellschaften
Soweit die an der Personengesellschaft beteiligten Gesellschafter für den auf sie entfallenden Anteil unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig sind und sich der Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland befindet können Personengesellschaften Organträger sein.27
Bei Personengesellschaften als Organträger verlangt das Körperschaftsteu- ergesetz ausdrücklich eine Tätigkeit i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Die gewerbliche Tätigkeit muss von der Personengesellschaft selbst ausgeübt werden. Die gewerbliche Tätigkeit der Gesellschafter allein reicht nicht aus.28Dadurch können gewerblich geprägte Personengesellschaften i. S. d. §
15 Abs. 3 Nr. 2 EStG nicht Organträger sein, weil sie gerade keine solche Tätigkeit ausüben und die gewerbliche Infektion oder Prägung nicht aus- reicht.29Bei den Personengesellschaften muss es sich um Gesellschaften i.S.d. § 15 Abs.1 Nr.2 EStG handeln, also um steuerliche Mitunternehmer- schaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG, GbR u.a.).30Mit der Folge der glei- chen Anforderungen an den Betrieb der Personengesellschaft wie an den gewerblichen Betrieb einer natürlichen Person.31Handelt es sich bei einem Gesellschafter um eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft und ist diese steuerfrei nach § 5 EStG, so kann die Personengesellschaft nicht als Organträger fungieren.32
Eine Personengesellschaft kann ferner nur dann Organträger sein, wenn an ihr nur solche Gesellschafter beteiligt sind, die mit dem ihnen zuzurechnen- den steuerlichen Gewinnanteil der deutschen Einkommen- oder Körper- schaftsteuer unterliegen. Dies kann auch im Rahmen der beschränkten Steu- erpflicht geschehen. Das Kriterium der finanziellen Eingliederung muss nicht zu den Mitunternehmern, sondern zu der Personengesellschaft33selbst erfüllt ist.34
Erfüllt die Organträgerin als Personengesellschaft nicht die erforderliche gewerbliche Tätigkeit, kann ein Rechtsformwechsel zu einer Kapitalgesellschaft die Organschaft retten.35
Körperschaften
Der Organträger muss nach § 14 KStG ein gewerbliches Unternehmen betreiben. Für Kapitalgesellschaften ist dies unproblematisch, da deren Tä- tigkeit nach § 2 Abs. 2 GewStG stets als gewerblich gilt.36 Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen i.S.d. § 1 KStG können nach § 14 Nr.2 KStG dann Organträger sein, wenn sie nicht steuerbefreit sind (§ 5 KStG) und ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz37im Inland haben.38
2.3 Tatbestandsvoraussetzungen für die Organgesellschaft Organgesellschaft
Organgesellschaften, also abhängige Unternehmen, können ausschließlich Kapitalgesellschaften sein, d.h. eine AG, KGaA (§ 14 KStG) oder eine GmbH (§ 17 KStG), die ihren Sitz und die Geschäftsleitung im Inland haben (§ 14 Abs.1 Satz1 KStG).39
Kapitalgesellschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen sind, werden gem. § 14 Abs.2 KStG als Organgesellschaft nicht zugelas- sen.40Andere Körperschaften, wie Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaf- ten, Vereine, Stiftungen oder Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, können ebenso wenig Organgesellschaft sein wie Personengesellschaften. Auch eine GmbH & Co. KG kann nicht als Organgesellschaft fungieren.41 Ist eine Kapitalgesellschaft unbeschränkt steuerpflichtig, so kann sie nicht zwingend die Voraussetzungen einer Organgesellschaft erfüllen, denn Vor aussetzung für die unbeschränkte Steuerpflicht ist nach § 1 Abs. 1 KStG, dass die Körperschaft die Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland hat. Um als Organgesellschaft anerkannt zu werden, müssen die beiden Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Ausländische Körperschaften können daher ebenso wenig Organgesellschaft sein wie eine inländische Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens.42
Eine gewerbliche Tätigkeit der Organgesellschaft ist nicht erforderlich, d.h. auch eine vermögensverwaltende Tätigkeit reicht aus, so dass eine Zwischenholding durchaus als Organgesellschaft fungieren kann.43
2.4 Finanzielle Eingliederung
Nachdem Wegfall der wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederungsvoraussetzungen44ist für die Begründung einer Organschaft u.a. nur die finanzielle Eingliederung erforderlich.45Der Leitgedanke in der Organschaft ist, dass zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft ein Über- bzw. Unterordnungsverhältnis besteht.46
Die finanzielle Eingliederung ist im § 14 Abs. 1 Nr.1 KStG geregelt. Dem Organträger muss von Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft an die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen der Organschaft ununterbrochen zustehen. Der Organträger muss demnach Anteile an der Organgesellschaft halten47, d.h. Gesellschafter sein.48Neben einer unmittelbaren Stimmrechtsmehrheit ist eine mittelbare Stimmrechtsmehrheit ausreichend, wobei jede der Beteiligungen, auf denen die mittelbare Beteiligung beruht, die Mehrheit der Stimmrechte gewähren muss49.
Ferner können unter Beachtung der eben genannten Grundsätze auch mittel- bare und unmittelbare Beteiligungen sowie mehrere mittelbare Beteiligungen zur Ermittlung der Höhe des Stimmrechtsanteils addiert werden,50wenn die Beteiligung an jeder vermittelnden Gesellschaft die Mehrheit der Stimmrechte gewährt.51Nur wenn das wirtschaftliche Eigentum und die Ausübungsmöglichkeit des Stimmrechtes zusammenfallen, ist eine Organ- trägerschaft möglich.52
Es kommt dabei nicht auf die kapitalmäßige Beteiligung an, sondern allein auf die Mehrheit der Stimmrechte, denn nur so wird sichergestellt, dass der Organträger seinen Willen in der Organgesellschaft durchsetzen kann.53 Die finanzielle Eingliederung sei an folgenden Beispielen dargestellt:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb.2: Finanzielle Eingliederung
In obigen drei Beispielen ist B jeweils in A finanziell eingegliedert. Die Summe der unmittelbaren und der mittelbaren Beteiligungen an C beträgt jeweils mehr als 50% (im Beispiel A 100%, in den Beispielen B und C jeweils 60%), deswegen ist C in allen drei Fällen in A finanziell eingegliedert. Dass im Beispiel C die Summe der durchgerechneten Beteiligungen von A an C nur 48% beträgt, ist unschädlich.54Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 3 Fehlende finanzielle Eingliederung
Im Beispiel D ist A durchgerechnet mit 75% an C be- teiligt. Die mittelbare Beteiligung über B rechnet aber für die finanzielle Eingliederung nicht mit, weil A nicht die Mehrheit der Stimmrechte an B zusteht.55 I.d.R. ist die Mehrheit der Stimmrechte mit einer Mehrheitsbeteiligung identisch. Doch kann im Einzelfall auch die Minderheitsbeteiligung zu einer Mehrheit der Stimmrechte führen.56
2.5 Gewinnabführungsvertrag gem. § 291 I AktG
Eine weitere unerlässliche Voraussetzung für die Begründung einer gewer- besteuerlichen und körperschaftsteuerlichen Organschaft ist der Abschluss eines Gewinnabführungsvertrages nach § 14 Abs.1 Nr. 3 KStG zwischen Organträger und Organgesellschaft. Mit dem Gewinnabführungsvertrag verpflichtet sich die Organgesellschaft zur Abführung ihrer gesamten Ge- winne an den Organträger. Der Organträger muss während der Vertragslauf- zeit aber auch Verluste der Organgesellschaft übernehmen.57
Der Vertrag ist bis zum Ende des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft, in dem erstmals die organschaftlichen Folgen eintreten sollen, auf mindes- tens fünf Jahre58abzuschließen und muss bis zum Ende des darauffolgenden Wirtschaftsjahres zivilrechtlich wirksam sein.59Ferner ist er tatsächlich durchzuführen.60
An dieser stelle stellt sich die Frage, ob der Ergebnisabführungsvertrag als Organschaftsvoraussetzung bei der KSt verzichtbar ist. So führt Dr. jur. Heike Jochum in ihrem Beitrag folgende Einwände ein:
Die Verpflichtung zur Verlustübernahme ist mir erheblichen Risiken verbunden, diese „Haftungskonzentration“ ist für den Organträger nicht immer sinnvoll.
Weiter mindere die Gewissheit der Ergebnisübernahme das unter- nehmerische Verantwortungsbewusstsein der Organgesellschaft für ihr eigenes Wirtschaften (Motivation der Geschäftsleitung). Dringende erforderliche Anpassungs- und Strukturmaßnahmen unterbleiben gegebenenfalls.61
Vor der Kodifizierung der körperschaftsteuerlichen Organschaft hat der Er- gebnisabführungsvertrag nach Auffassung der Rechtsprechung als zivil- rechtliche Brücke zwischen Gesellschafts- und Gesellschafterebene fungiert. Auf diese Weise rechtfertigte er die Ergebniszurechnung zwischen den Konzerngesellschaften und führte damit eine Durchbrechung des Tren- nungsprinzips herbei. Nachdem das Rechtinstitut der Organschaft gesetzlich kodifiziert ist, ist es nicht mehr notwendig, auf den Abschluss eines Ergeb- nisabführungsvertrages zurückzugreifen, um die Durchbrechung des Tren- nungsprinzips zu rechtfertigen.62
Die Argumente gegen den Gewinnabführungsvertrag sind schwerwiegender und schädigender für die Wirtschaft als der Status quo. Ersichtlich wird, dass die Legislative auf diese Voraussetzung bei der rechtmäßigen Ausgestaltung des Rechtinstituts Organschaft durchaus verzichten kann.
3 Steuerliche Rechtsfolgen
3.1 Auswirkungen der körperschaftsteuerlichen Organschaft
Durch das Rechtsinstitut der Organschaft soll unter formaler Aufrechterhaltung der subjektiven Steuerpflicht der einzelnen Konzernunternehmen im Ergebnis eine Besteuerung erreicht werden, die der eines einheitlichen Unternehmens entspricht.63
Die Organgesellschaft ermittelt ihren Gewinn, als ob keine Organschaft bestehen würde.64Nach § 14 Abs. 1 KStG wird das Einkommen der Organgesellschaft nach den allgemeinen geltenden körperschaftsteuerlichen Regeln ermittelt. Es findet keine Eliminierung von Zwischenergebnissen aus innerorganschaftlichem Leistungsaustausch statt.
Das ermittelte Einkommen wird nicht bei der Organgesellschaft versteuert, sondern wird dem Organträger zugerechnet. Dazu werden die Gewinne oder Verluste, ermittelt nach den steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften gem. § 8 Abs. 1 KStG, der untergeordneten Kapitalgesellschaft (Organge- sellschaft) dem übergeordneten Unternehmen (Organträger) zugerechnet und zusammen mit den eigenen Einkünften des Organträgers versteuert. Das Trennungsprinzip wird über die Zurechnung für Zwecke der Organschaft aufgehoben.65Damit wird verhindert, dass innerhalb der Unternehmen, die Voraussetzungen der Organschaft erfüllen (Organkreis), die gleichen Ein- kommensteile zwei- oder mehrfach der Besteuerung unterliegen.66Eine ver- deckte Gewinnausschüttung für beispielsweise eine überhöhte Miete, die die Organgesellschaft an den Organträger entrichtet, wird als Vorleistung auf den abzuführenden Gewinn betrachtet.67
Da der erzielte Erfolg der Organgesellschaft dem Organträger zugerechnet wird, ist die Organschaft grundsätzlich, soweit die Organgesellschaft keine Ausgleichszahlungen an Außenstehende leistet, einkommenslos.68
[...]
1Vgl. Ruhnke (2005), S. 3.
2Vgl. Kussmaul (2003), S. 569.
3Ebd.
4Wehrheim (2003), S. 737.
5 Vgl. Schmidt/Müller/Stöcker (2003), S.4.
6mehr zu verschiedenen Arten und Voraussetzungen von Organschaften in Fenzl/Antoszkiewicz (2003), S. 1061.
7Vgl. Rose (2004b), S. 242.
8Ausführlich dazu Romani/Maier (2003), S. 630-632.
9 Vgl. Jacobs (2002), S. 187.
10Rose (2004b), S. 241.
11Hundsdoerfer (2005), S. 111.
12Jacobs (2002), S. 179.
13 Die Form der Unternehmungsverbindung kann als Konzentration mit rechtlicher Selbständigkeit und wirtschaftlicher Unselbständigkeit bezeichnet werden.
14Vgl. Heigl (1996), S. 401.
15Vgl. Rose (2004), S. 244.
16Vgl. Herzig (2003), S. 8.
17Vgl. Kussmaul (2003), S. 575.
18Vgl. BFH-Urteil vom 26.1.1972, BStBl II 1972, S.358 f.; Kussmaul (2003), S. 575.
19 Vgl. BMF Schreiben 26.Aug. 2003 RZ 1.
20Vgl. Hottmann (2002), S. 632.
21Vgl. BFH-Urteil vom 26.1.1972, BStBl II 1972, S. 358 f.
22Ausreichend ist aber auch, wenn die Holdinggesellschaft Dienstleistungen wie das aktive Cotrolling von Konzerngesellschaften, die Buchhaltung und das Marketing ... erbringt. Füger (2003). S. 1758 und Kritik Orth 2005, S. 741.
23Vgl. Hundsdoerfer (2005), S. 113.
24Es muss sich um einen stehenden Gewerbebetrieb handeln, der selbstständig, nachhaltig mit Gewinnerzielungsabsicht und unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr tätig ist und im Inland betrieben wird. (Abschn. 11 Abs. 1 GewStR).
25Vgl. Ottersbach (2002), S. 5.
26Voraussetzungen sind der Wohnsitz (§ 8 AO) oder ihr gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) im Inland.
27Vgl. Orth (2005), S. 741.
28Vgl. Ottersbach (2002), S. 6.
29Vgl. Füger (2003), S.1757.
30Vgl. Ottersbach (2002), S. 7; zur Kritik und Zweifelsfragen Rautenstrauch (2005), S. 1020.
31Vgl. Ottersbach (2002) S. 6.
32ebd.
33Vgl. Kliengebiel/Patt 2004 S. 606; auch Füger (2003), S. 1759.
34 Vgl. Füger (2003), S. 1759.
35näher dazu Füger (2003), S. 1759.
36Vgl. R 137 Abs. 1 EStR.
37Vgl. BFH-Schreiben 26.08.2003 FZ 1.
38Vgl. Dötsch/Pung (2003), S. 1971 zur Streichung des sog. doppelten Inlandsbezugs.
39Vgl. BFH-Urteil vom 26.1.1972, BStBl II 1972, S. 358 f.
40Vgl. Dötsch/Franzen/Sädtler/Sell/Zenthöfer (2004), S. 289; mehr dazu Bürkle (2003), S. 1701.
41 Vgl. BFH-Urt. V. 17.04.1984, BFH-NV 1988, S. 116; v. 17.03.1973, BStBl. II 1973, S. 562; v.17.01.1973, BStBl II, 1973, S. 269.
42Vgl. Dötsch/Eversberg/Jost/Witt 1986/2004, § 14 KStG, RZ.31.
43Vgl. Dötsch/Eversberg/Jost/Witt 1986/2004, § 14 KStG, RZ.31.
44Vgl. BMF-Schreiben vom 26.08.2003 TZ 9.
45näher dazu Heurung (2003), S. 2483-2495.
46Vgl. Ottersbach (2002), S. 7.
47Vgl. Maßgebend ist hier das wirtschaftliche Eigentum nach § 39 Abs.2 Nr. 1 AO und aufgrund der wirtschaftlichen Betrachtungsweise, nicht das zivilrechtliche; so auch Ottersbach (2002) S. 8.
48Vgl. Ottersbach (2002), S. 8.
49 Vgl. BFH-Schreiben 26.August 2003 FZ 13.
50Vgl. Kussmaul (2003), S. 576.
51Vgl. § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 KStG.
52Ob eine Mehrheit der Stimmrechte vorhanden ist, ist auch unter der Berücksichtigung von stimmrechtslosen Anteilen oder Anteilen mit Mehrfachstimmrecht zu beurteilen. Hält z.B. eine Gesellschaft eigene Anteile, so sind damit zusammenhängende Stimmrechte bei der Bestimmung der Stimmrechtsmehrheit unberücksichtigt zu lassen.
53Vgl. § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 KStG.
54Vgl. Dötsch/Eversberg/Jost (2004), § 14 KStG nF RZ 53.
55 Vgl. Dötsch/Eversberg/Jost (2004), § 14 KStG nF RZ 54.
56Vgl. Schneeloch (2002), S. 471.
57Vgl. Hoereth/Utescher (2003), S. 8.
58Der Zeitraum von 5 Jahren bezieht sich im übrigen auf Zeitjahre und nicht auf Wirtschaftsjahre, so dass die Rumpfgeschäftsjahre nur zeitanteilig und nicht als volle Jahre mitgerechnet werden. Näher dazu Walter (1995), S. 649.
59mehr zum Ergebnisabführungsvertrag und seine gesellschaftsrechtlichen Regelungen in Berger (2005), S. 903.
60 Vgl. Kussmaul (2003), S.577.
61Vgl. Jochum (2005), S. 581.
62 ebd.
63Vgl. Wöhe (200), S. 70.
64Vgl. Jacobs (2002), S.180.
65Vgl. Kussmaul (2003), S.577.
66Vgl. Jacobs (2002), S.180.
67Vgl. Herlinghaus, in: Herzig (2003), S. 125.
68 Vgl. BFH Urteil vom 28. 01.2004
- Citar trabajo
- Anna Fendel (Autor), 2005, Die Organschaft und ihre steuerlichen Wirkungen, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/68368
-
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X.