Nach Ende des Zweiten Weltkriegs, der weite Teile des europäischen Kontinents verwüstete und Millionen Menschenleben forderte, herrschte in Europa allgemeiner Konsens ein solches Verbrechen zukünftig mit allen Mitteln zu verhindern, oder besser, dem Entstehen von Krieg und Gewalt im Ansatz zu begegnen. In seiner historischen Zürcher Rede im Jahre 1946 forderte der britische Premierminister Sir Winston Churchill die Gründung einer Art Vereinigter Staaten von Europa und wurde damit einer der Väter der nachfolgenden europäischen Einigung. Die grundlegende Idee zur Friedenssicherung war die Schaffung einer engen wirtschaftlichen und politischen Gemeinschaft der europäischen Staaten. Eine „erste Etappe der Europäischen Föderation“ war die Ratifikation des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) im Jahre 1951, der eine gemeinsame Förderung und Gewinnung der Rohstoffe vorsah. Der Vertrag basierte auf einem Plan des französischen Außenministers Robert Schuman sowie dessen Mitarbeiters Jean Monnet und wurde von Deutschland, Frankreich und den Beneluxstaaten unterzeichnet. Im Jahre 1957 wurden durch Unterzeichnung der „Römischen Verträge“ zwei weitere Gemeinschaften gegründet. Die „Europäische Wirtschaftsgemeinschaft“ (EWG) sowie die „Europäische Atomgemeinschaft“ (EAG). Die EAG war, und ist immer noch, Eigentümer aller europäischen Kernbrennstoffe. Sie hat die Aufgabe der Atomforschung und verwaltet die zivile Nutzung der Atomkraft zur Energiegewinnung. Die wichtigste der drei Europäischen Gemeinschaften war seit Gründung jedoch stets die EWG, die gewissermaßen von der EGKS und EAG flankiert wurde. Hauptaufgaben der EWG waren die Errichtung eines gemeinsamen Marktes und einerWirtschaft- und Währungsunion, die Annäherung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten sowie die Entstehung engerer Beziehungen zwischen den Staaten zu fördern. Die EWG bildete die Grundlage für eine fortschreitende wirtschaftliche und politische Einigung Europas und führte 1993 durch den Vertrag von Maastricht zur Gründung der Europäischen Union. Diese wird in Artikel 1 II des EU-Vertrages als eine „neue Stufe bei der Verwirklichung einer immer engeren Union der Völker Europas…“ beschrieben. Um vor allem die politische Dimension der voranschreitenden Integration durch den Vertrag über die Europäisch Union zu betonen, wurde die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) in die Europäische Gemeinschaft (EG) umbenannt. [...]
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
1. Einführung und Begriffsbestimmung
1.1 Die Entstehung der Europäischen Gemeinschaften
1.2 Begriff der Wirtschaftsverfassung
2. Die deutsche Wirtschaftsverfassung
3. Die Europäische Wirtschaftsverfassung
3.1 Der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts
3.3 Die Grund- und Hilfsfreiheiten des EGV
3.3.1 Der freie Warenverkehr
3.3.2 Die Arbeitnehmerfreizügigkeit
3.3.3 Die Niederlassungsfreiheit
3.3.4 Die Dienstleistungsfreiheit
3.3.5 Der freie Kapital- und Zahlungsverkehr
4. Steuerungs- und Interventionsmöglichkeiten am Beispiel Industriepolitik
4.1 Die strukturelle Industriepolitik der EG
4.2 Die sektorelle Industriepolitik der EG
5. Fazit
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Magisches Achteck der Ziele der Gemeinschaft, aus Kilian, Rn. 207
1. Einführung und Begriffsbestimmung
1.1 Die Entstehung der Europäischen Gemeinschaften
Nach Ende des Zweiten Weltkriegs, der weite Teile des europäischen Kontinents verwüstete und Millionen Menschenleben forderte, herrschte in Europa allgemeiner Konsens ein solches Verbrechen zukünftig mit allen Mitteln zu verhindern, oder besser, dem Entstehen von Krieg und Gewalt im Ansatz zu begegnen. In seiner historischen Zürcher Rede im Jahre 1946 forderte der britische Premierminister Sir Winston Churchill die Gründung einer Art Vereinigter Staaten von Europa[1] und wurde damit einer der Väter der nachfolgenden europäischen Einigung. Die grundlegende Idee zur Friedenssicherung war die Schaffung einer engen wirtschaftlichen und politischen Gemeinschaft der europäischen Staaten.
Eine „erste Etappe der Europäischen Föderation“ war die Ratifikation des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) im Jahre 1951, der eine gemeinsame Förderung und Gewinnung der Rohstoffe vorsah. Der Vertrag basierte auf einem Plan des französischen Außenministers Robert Schuman sowie dessen Mitarbeiters Jean Monnet und wurde von Deutschland, Frankreich und den Beneluxstaaten unterzeichnet.[2]
Im Jahre 1957 wurden durch Unterzeichnung der „Römischen Verträge“ zwei weitere Gemeinschaften gegründet. Die „Europäische Wirtschaftsgemeinschaft“ (EWG) sowie die „Europäische Atomgemeinschaft“ (EAG). Die EAG war, und ist immer noch, Eigentümer aller europäischen Kernbrennstoffe. Sie hat die Aufgabe der Atomforschung und verwaltet die zivile Nutzung der Atomkraft zur Energiegewinnung.
Die wichtigste der drei Europäischen Gemeinschaften war seit Gründung jedoch stets die EWG, die gewissermaßen von der EGKS und EAG flankiert wurde. Hauptaufgaben der EWG waren die Errichtung eines gemeinsamen Marktes und einer Wirtschaft- und Währungsunion, die Annäherung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten sowie die Entstehung engerer Beziehungen zwischen den Staaten zu fördern.[3] Die EWG bildete die Grundlage für eine fortschreitende wirtschaftliche und politische Einigung Europas und führte 1993 durch den Vertrag von Maastricht zur Gründung der Europäischen Union. Diese wird in Artikel 1 II des EU-Vertrages als eine „neue Stufe bei der Verwirklichung einer immer engeren Union der Völker Europas…“ beschrieben. Um vor allem die politische Dimension der voranschreitenden Integration durch den Vertrag über die Europäisch Union zu betonen, wurde die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) in die Europäische Gemeinschaft (EG) umbenannt.
Trotz erweiterter politischer Zuständigkeiten und einer Ausweitung der Befug-nisse, hat die heutige EG/EU eine bislang noch starke wirtschaftliche Ausrichtung. Die Macht der EG/EU begründet weiterhin vor allem die wirtschaftliche Stärke der Gemeinschaft und weniger die politische Einigkeit der Mitgliedstaaten.
1.2 Begriff der Wirtschaftsverfassung
Die wirtschaftliche Stärke der EU/EG liegt hauptsächlich in der Größe des Binnenmarktes und hängt direkt ab von der Angleichung und Harmonisierung der Wirtschaftspolitiken der einzelnen Mitgliedstaaten. Bei dem Versuch durch Abschaffung von Handelsschranken einen gemeinsamen Wirtschaftsraum zu schaffen, in dem den Marktteilnehmer ein weitgehend unbehindertes wirtschaften ermöglicht wird, bedarf es eines übergeordneten europäischen Gesamtkonzepts. An dieser Stelle spätestens stellt sich die Frage nach „Allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die als Eckwerte zusammen gesehen das wirtschaftsrechtliche Leitbild der EG ergeben“,[4] ein gemeinsames und einheitliches Vorgehen der Mitgliedsstaaten koordinieren und die Wirtschaftspolitik der EU/EG determinieren; kurz: die Wirtschaftsverfassung der Europäischen Union.
Als Wirtschaftsverfassung im engeren Sinn werden „die vertraglichen Grundlagen im primären europäischen Gemeinschaftsrecht“ bezeichnet, dies sind „alle wirtschaftlich relevanten Regeln, die in der Verfassungsurkunde festgehalten sind“.[5] Als Verfassung kann in diesem Zusammenhang der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft betrachtet werden. Im Bezug auf die Wirtschaftsverfassung der Bundesrepublik Deutschland etwa sind es die „Vorschriften des Grundgesetzes die die Wirtschaft betreffen“.[6]
2. Die deutsche Wirtschaftsverfassung
Bevor im Weiteren die Wirtschaftsverfassung der EU besprochen wird, ein Blick auf die Wirtschaftsverfassung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.
Da das Grundgesetz keinen expliziten Wirtschaftsteil enthält, wie dies z.B. noch in der Weimarer Reichsverfassung der Fall war, wird seit dessen In-Kraft-Treten kontrovers über die Wirtschaftsverfassung diskutiert. So wird die Auffassung vertreten, das Grundgesetz lasse bewusst die Frage der Wirtschaftsordnung unbeantwortet, um dem Gesetzgeber die Handlungsfreiheit zu belassen, auf temporäre und eventuell nicht vorhersehbare Wirtschaftsverhältnisse angemessen reagieren zu können.[7] Teils wird versucht aus einer Gesamtbetrachtung des GG eine bestimmte Wirtschaftsverfassung heraus zu lesen, um die These zu stützen das GG schreibe eine soziale Marktwirtschaft vor. Zur Begründung werden hierzu die Artikel 20 I und Art. 28 I GG sowie Art. 2 I, 9 I, 12 I, 14 GG angeführt.[8]
Das Bundesverfassungsgericht widerspricht dieser Auffassung im so genannten Investitionshilfeurteil[9] und stellt fest, die soziale Marktwirtschaft sei „lediglich eine nach dem GG mögliche, nicht aber die allein mögliche“ Ordnung. Es führt aus, „weder die wirtschaftspolitische Neutralität der Regierungs- und Gesetzgebungsgewalt noch eine nur mit marktkonformen Mitteln zu steuernde „soziale Marktwirtschaft““ sei durch das GG garantiert. Insoweit sei das GG „wirtschaftspolitisch neutral“. Allerdings lässt sich aus dieser Neutralität nicht im Umkehrschluss ableiten in der BRD könne jedwede theoretisch denkbare Wirtschaftsordnung verwirklicht werden.
Wie alle Entscheidungen des Gesetzgebers unterliegen auch die wirtschaftspolitischen den Determinanten des Grundgesetzes. So enthält der verfassungsrechtliche Rahmen des GG Normen, (u.a. Art. 9 III, 12, 14, 15 GG) die extreme Wirtschaftsordnungen ausschließen. Sei es eine freie, liberalistische Marktwirtschaft oder eine reine Planwirtschaft. Somit ist die wirtschaftsverfassungsrechtliche Offenheit des GG nur eine relative.[10]
3. Die Europäische Wirtschaftsverfassung
3.1 Der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts
Im Zuge der Europäischen Integration könnte allerdings die wirtschaftspolitische Gestaltungsfreiheit der Gesetzgeber der Mitgliedstaaten eingeschränkt worden sein. Insbesondere in Deutschland könnte die wirtschaftspolitische Offenheit des GG durch Regelungen im europäischen Gemeinschaftsrecht beschnitten worden sein, welches im Bezug auf nationales Recht Anwendungsvorrang genießt. In mehreren Urteilen des Europäischen Gerichtshofs[11] wird entschieden, dass dem Europäischen Gemeinschaftsrecht „keine wie immer gearteten innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgehen können“. Zur Begründung führt das EuGH an „durch die Gründung einer Gemeinschaft für unbestimmte Zeit … haben die Mitgliedstaaten … ihre Souveränitätsrechte beschränkt und so einen Rechtskörper geschaffen, der für ihre Angehörigen und sie selbst verbindlich ist. … [Es] würde eine Gefahr für die Verwirklichung der … Ziele des Vertrages bedeuten und … Diskriminierungen zur Folge haben, wenn das Gemeinschaftsrecht je nach der nachträglichen innerstaatlichen Gesetzgebung von einem Staat zu anderen verschiedene Geltung haben könnte“. Würde das Gemeinschaftsrecht unvereinbares, nationales Recht neben sich gelten lassen, verlöre es an Autorität und praktischer Wirksamkeit.
Ebenso erkennt das BVerfG in einer Anzahl von Grundsatzurteilen[12] den Vorrang des Gemeinschaftsrechts vor deutschem Verfassungsrecht grundsätzlich an.[13]
3.2 Grundsätzliche Normen des EGV bezüglich einer europäischen
Wirtschaftsverfassung
Festlegungen zur Struktur und Funktion der Wirtschaft sind vor allem in den Artikeln 2, 3, 4 EGV formuliert. In Art. 2 und 3 I lit. c. des EGV sind als Primärziele der Europäischen (Wirtschafts-)Politik die Errichtung eines Gemeinsamen Marktes und einer Wirtschafts- und Währungsunion genannt, wobei in Art. 14 II EGV der Gemeinsame Markt als ein „Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital … gewähr-leistet ist“ definiert wird. Die Maßgabe Binnenmarkt allerdings ist das Grundsatzziel, an der sich alle gemeinschaftlichen Regelungen ausrichten und welche vom EuGH als „voll justiziabel“ betrachtet wird. Nach herrschender Meinung umfasst der Binnenmarkt also nicht nur einen „geographischen Raum“ sondern ist auch das „theoretische Konzept“ für dessen „inhaltliche Verwirklichung“. Die weiteren politischen Vorgaben des Art. 2 EGV ergeben ein komplexes Zielesystem das sich als „magisches Achteck“ visualisieren lässt.[14]
Abb. 1: Magisches Achteck der Ziele der Gemeinschaft, aus Kilian, Rn. 207
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Artikel 3 EGV umfasst einen Befugnis- bzw. Tätigkeitskatalog der etwa in Art. 3 I lit. c. die Schaffung eines Binnenmarktes, „der durch die Beseitigung der Hindernisse für den freien Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapital-verkehr zwischen den Mitgliedstaaten gekennzeichnet ist“.
[...]
[1] Rede von Sir Winston Churchill an der Universität Zürich am 19.09.1946. „We must build a kind of United States of
Europe. The first step, and that is the recreation of the European family, must be a partnership between France and
Germany.”
[2] Hierzu Oppermann, Europarecht, 3. Auflage, München 2005, § 1, Rn. 19 ff.
[3] Siehe Art. 2, Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25.02.1957. „Aufgabe der Gemein-
schaft ist es, durch Errichtung eines Gemeinsamen Marktes und einer Wirtschafts- und Währungsunion … eine
harmonische, ausgewogene und nachhaltige Entwicklung des Wirtschaftslebens … [und] den wirtschaftlichen und
sozialen Zusammenhalt und die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern.“
[4] Vgl. Oppermann, § 12, Rn. 926 f.
[5] Siehe Gabler, Lexikon Recht in der Wirtschaft, Wiesbaden 1998, S. 1098.
[6] Siehe Alpmann Brockhaus, Fachlexikon Recht, Mannheim 2004, S. 1571.
[7] Hierzu Stober, Allgemeines Wirtschaftsverwaltungsrecht, 14. Auflage, Stuttgart 2004, § 5 I 3.
[8] Ausführlich Frotscher, Wirtschaftsverfassungs- und Wirtschaftsverwaltungsrecht, 4. Auflage, München 2004, § 2, Rn. 28 f.
[9] BVerfGE vom 20.07.1954 „Investitionshilfeurteil“, 4, 7, 17 ff.
[10] Vgl. Frotscher, § 2, Rn. 30 ff.
[11] EuGHE vom 15.07.1964 „Costa/Enel“, Rs. 6/64 = NJW 1964, 2372 und EuGHE vom 09.03.1978 „Simmenthal II“,
Rs. 106/77 = NJW 1978, 1741. “Darüber hinaus haben nach dem Grundsatz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts die
Vetragsbestimmungen und die unmittelbar geltenden Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane in ihrem Verhältnis zum
internen Recht der MSen nicht nur zur Folge, dass allein durch ihr In-Kraft-Treten jede entgegenstehende Bestimmung
des geltenden staatlichen Rechts ohne weiteres unanwendbar wird, sonder auch … dass ein wirksames Zustande-
kommen neuer staatlicher Gesetzgebungsakte insoweit verhindert wird, als diese mit Gemeinschaftsnormen
unvereinbar wären. … Aus alledem folgt, dass jeder … staatliche Richter verpflichtet ist, das Gemeinschaftsrecht
uneingeschränkt anzuwenden und die Rechte, die es den Einzelnen verleiht, zu schützen, indem er jede möglicherweise
entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts, gleichgültig ob sie früher oder später als die Gemeinschaftsnorm
ergangen ist, unangewendet lässt.“
[12] BVerfGE vom 29.05.1974, 73, 271 „Solange I“; vom 22.10.1986, 73, 339 „Solange II“ und vom 12.10.1993, 89, 155
(„Maastricht-Urteil“ = NJW 1993, 3047, EuZW 1993, 667). Das BVerfG entschied in diesen drei Grundsatzurteilen den
grundsätzlichen Vorrang des Gemeinschaftsrechts gegenüber dt. Verfassungsrecht. Beim Vollzug von EU/EG-Recht sind
dt. Behörden an die Grundrechte aus Art. 1-19 GG gebunden, allerdings genüge das Gemeinschaftsrecht dem
Schutzstandard des GG, solange es den elementaren, konstituierenden Strukturen der dt. Verfassung entspreche.
[13] Aus Schäfer, Studienbuch Europarecht, 3. Auflage, Hof 2006, § 7 IV. 1.
[14] Vgl. Kilian, Europäisches Wirtschaftsrecht, München 1996, F. I 1., Rn. 196 ff.
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