Seit 2003 erfolgt die Veräußerung von Non Performing Loans (NPL) durch deutsche Banken. Verstärkt wird diese Entwicklung aufgrund der Änderungen aufsichtsrechtlicher Rahmenbedingungen. Der Basel II Akkord verlangt, dass bei Schuldnern schlechter Bonität mehr Eigenkapital vorzuhalten ist, als bei Schuldnern guter Bonität. Die Mindest-anforderungen an das Risikomanagement erfordern eine intensivere Betreuung von ausfallgefährdeten Krediten. Bei öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten wirken sich zusätzlich der Wegfall der Gewährträgerhaftung und die Modifizierung der Anstaltslast auf die Verkaufsbereitschaft aus. Eine allgemeingültige Definition für einen NPL existiert nicht. Es handelt sich um einen unbestimmten Begriff, der vom Verständnis und den Motiven des Betroffenen abhängig ist. Kreditinstitute verstehen unter den Terminus des NPL ausgefallene Forderungen, aber auch Forderungen, die ordnungsgemäß bedient werden, jedoch nicht mehr zu deren strategischer Ausrichtung gehören. Es stehen die Darlehensverhältnisse zur Disposition, welche negative Auswirkungen auf die Rentabilität und/oder die Risiko-Ertragsrelation des Kreditinstitutes haben. In dem Verkaufsprozess erfolgt zwangsläufig eine Weitergabe von schuldnerbezogenen Daten. Dabei erhält nicht nur der Erwerber der Forderung Einsicht in die Kreditakte, sondern es wird auch demjenigen die Einsichtnahme gewährt, der an einem Erwerb interessiert ist. Diese Datenweitergabe steht im Spannungsverhältnis zum Bankgeheimnis, zum Datenschutz und bei öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten zusätzlich zum Amtsgeheimnis. Das Spannungsverhältnis entsteht dabei nicht erst beim Übergang der Forderung, sondern bereits in der Due Diligence Phase, in der die potenziellen Investoren eine Bewertung der Forderung vornehmen. Unabhängig davon, ob es sich bei dem Erwerber/Erwerbsinteressierten um ein Kreditinstitut oder eine Nichtbank handelt, entsteht das Spannungsverhältnis zu diesen Vorschriften. Im Gegensatz dazu kollidiert ein Datentransfer nicht mit dem Bankgeheimnis, dem Datenschutz und dem Amtsgeheimnis, wenn das Einverständnis des Schuldners vorliegt. Das Einverständnis des Kreditnehmers wäre somit einzuholen. Die Einholung des Einverständnisses steht jedoch dem Interesse der Bank aus Zeit- und Kostengründen entgegen. Außerdem ist ungewiss, ob der Schuldner auch tatsächlich seine Zustimmung erteilt. [...]
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Abstrakt
1 Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Inhaltliche Abgrenzung
1.3 Aufbau der Arbeit
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Loan
2.2 Non Performing Loan
2.2.1 Juristische Auslegung
2.2.2 Betriebswirtschaftliche Auslegung
2.2.3 Sub Performing Loan, Loan on Watch List und Non Strategic Loan
2.3 Distressed Loan
3 Motive der Akteure
3.1 Verkäufermotive
3.1.1 Basel II
3.1.2 Mindestanforderungen an das Risikomanagement
3.1.3 Modifizierung der Anstaltslast und Wegfall der Gewährträgerhaftung
3.2 Käufermotive
3.2.1 Investoren und Anlagestrategien
3.2.2 Wettbewerbsvorteile der Investoren
4 Der Markt für Distressed Loans
4.1 Volumen des deutschen Marktes
4.2 Lösungsmodelle
4.3 Entwicklung des deutschen Marktes
5 Der Transaktionsprozess
5.1 Vorbereitungsphase
5.1.1 Organisation
5.1.2 Forderungsauswahl
5.1.3 Datenaufbereitung
5.1.4 Festlegung des Bietverfahrens
5.2 Investorenauswahl und -ansprache
5.3 Due Diligence
5.4 Vertragsverhandlung und Vertragsdurchführung
6 Rechtliche Rahmenbedingungen und Restriktionen
6.1 Forderungsabtretung oder Vertragsübernahme
6.2 Hindernisse bei der Übertragung von Forderung und Sicherheiten
6.3 Bankgeheimnis
6.3.1 Rechtsgrundlagen und Anwendungsbereich
6.3.2 Ausnahmen der Verschwiegenheitspflicht
6.3.3 Varianten der Zustimmungseinholung
6.3.4 Entbehrlichkeit der Zustimmung des Darlehensnehmers
6.3.5 Rechtsfolgen bei Verletzung des Bankgeheimnisses
6.4 Datenschutz
6.4.1 Rechtsgrundlagen und Anwendungsbereich
6.4.2 Entbehrlichkeit der Zustimmung des Darlehensnehmers
6.4.3 Rechtsfolgen bei Verletzung des Datenschutzes
6.5 Amtsgeheimnis gemäß § 203 Abs. 2 StGB
6.6 Fazit zum Bankgeheimnis, Datenschutz und Amtsgeheimnis
6.7 Umsatzsteuerproblematik
6.8 Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz
7 Fazit
8 Anhang
9 Literaturverzeichnis
10 Ehrenwörtliche Erklärung
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Durchschnittliche Eigenkapitalrentabilität europäischer Banken von 2000 bis 2004
Abbildung 2: Distressed-Loans-Volumen in Deutschland
Abbildung 3: Internationales Volumen von Distressed Loans 2006
Abbildung 4: Struktur der Ausgliederung
Abbildung 5: Aufbauschema der Sanierungsfähigkeit
Abbildung 6: Ratingaufbau
Abbildung 7: Abtretungsklausel vom Bundesverband deutscher Banken
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Risikotransferarten bei NPLs
Tabelle 2: Betriebswirtschaftliches versus juristisches Verständnis von NPLs
Tabelle 3: Zur Disposition stehende Darlehen
Tabelle 4: Rating-Systematik nach Basel II
Tabelle 5: Ratingansätze nach Basel II
Tabelle 6: Eigenkapitalunterlegung in Prozent der Kreditsumme
Tabelle 7: Aufteilung des deutschen Distressed-Loans-Marktes nach Banksektoren
Tabelle 8: Sicherungsrechte
Tabelle 9: Datenweitergabe beim Forderungsverkauf gegen den Willen des Schuldners
Tabelle 10: Übergangsfristen der Anstaltslast und Gewährträgerhaftung
Tabelle 11: Bekanntgewordene Transaktionen
Tabelle 12: Poolcut
Abstrakt
Seit 2003 erfolgt die Veräußerung von Non Performing Loans (NPL) durch deutsche Banken. Verstärkt wird diese Entwicklung aufgrund der Änderungen aufsichtsrechtlicher Rahmenbedingungen. Der Basel II Akkord verlangt, dass bei Schuldnern schlechter Bonität mehr Eigenkapital vorzuhalten ist, als bei Schuldnern guter Bonität. Die Mindest-anforderungen an das Risikomanagement erfordern eine intensivere Betreuung von ausfall-gefährdeten Krediten. Bei öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten wirken sich zusätzlich der Wegfall der Gewährträgerhaftung und die Modifizierung der Anstaltslast auf die Verkaufsbereitschaft aus.
Eine allgemeingültige Definition für einen NPL existiert nicht. Es handelt sich um einen unbestimmten Begriff, der vom Verständnis und den Motiven des Betroffenen abhängig ist. Kreditinstitute verstehen unter den Terminus des NPL ausgefallene Forderungen, aber auch Forderungen, die ordnungsgemäß bedient werden, jedoch nicht mehr zu deren strategischer Ausrichtung gehören. Es stehen die Darlehensverhältnisse zur Disposition, welche negative Auswirkungen auf die Rentabilität und/oder die Risiko-Ertragsrelation des Kreditinstitutes haben.
In dem Verkaufsprozess erfolgt zwangsläufig eine Weitergabe von schuldnerbezogenen Daten. Dabei erhält nicht nur der Erwerber der Forderung Einsicht in die Kreditakte, sondern es wird auch demjenigen die Einsichtnahme gewährt, der an einem Erwerb interessiert ist.
Diese Datenweitergabe steht im Spannungsverhältnis zum Bankgeheimnis, zum Datenschutz und bei öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten zusätzlich zum Amtsgeheimnis. Das Spannungsverhältnis entsteht dabei nicht erst beim Übergang der Forderung, sondern bereits in der Due Diligence Phase, in der die potenziellen Investoren eine Bewertung der Forderung vornehmen. Unabhängig davon, ob es sich bei dem Erwerber/Erwerbs- interessierten um ein Kreditinstitut oder eine Nichtbank handelt, entsteht das Spannungsverhältnis zu diesen Vorschriften.
Im Gegensatz dazu kollidiert ein Datentransfer nicht mit dem Bankgeheimnis, dem Datenschutz und dem Amtsgeheimnis, wenn das Einverständnis des Schuldners vorliegt. Das Einverständnis des Kreditnehmers wäre somit einzuholen. Die Einholung des Ein-verständnisses steht jedoch dem Interesse der Bank aus Zeit- und Kostengründen entgegen. Außerdem ist ungewiss, ob der Schuldner auch tatsächlich seine Zustimmung erteilt.
Zur Beseitigung dieser Problematik werden im Schrifttum und in der Praxis folgende Lösungsansätze diskutiert:
- Aufnahme einer Abtretungsklausel in den Kreditvertrag,
- Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB),
- keine Weitergabe von schuldnerbezogenen Daten und
- Annahme einer konkludenten/mutmaßlichen Einwilligung.
Diese Lösungsvorschläge können aus unterschiedlichen Gründen die derzeitige Problematik der NPLs nicht lösen. Die Aufnahme einer Abtretungsklausel hätte beim Abschluss des Kreditvertrages erfolgen müssen. NPLs, die derzeit veräußert werden, sind älteren Datums, in denen eine solche Klausel nicht Vertragsbestandteil ist. Von einer Änderung der AGB wurde aus geschäftspolitischen Erwägungen abgesehen. Ein Verkauf, ohne die Weitergabe von schuldnerbezogenen Daten, wäre grundsätzlich möglich. Allerdings entspricht dies nicht den Interessen der Bank und des Erwerbers. Die Annahme einer konkludenten/mutmaßlichen Einwilligung widerspricht zivilrechtlichen Grundsätzen. Außerdem würde eine solche Annahme in den überwiegenden Fällen nicht den von der Rechtssprechung aufgestellten Grundsätzen standhalten.
Die Literatur und Rechtssprechung verfolgen einen anderen Lösungsansatz. Abhängig von der Übertragungsform und dem rechtlichen Status der Darlehensforderung, führen sie eine Interessenabwägung der Parteien durch. Obwohl noch nicht abschließend geklärt, kristallisierten sich dabei bestimmte Fallgruppen heraus.
1 Einleitung
1.1 Problemstellung
Der deutsche Markt für NPL ist im Gegensatz zu denen der USA, asiatischen Ländern oder Italien ein unterentwickelter und noch junger Markt. Die ausgereichten Kredite wurden größtenteils von den Banken und öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten bis zu deren Rückzahlung in den eigenen Büchern gehalten („Buy and Hold“).[1] Zwar werden schon seit Jahren mit Hilfe von Unterbeteiligungen Kreditrisiken übertragen, jedoch unterliegt dies nicht dem internationalen Verständnis vom Handel mit Distressed Loans[2]. Erst im Jahre 2003, nachdem die Gontard & Metallbank AG Insolvenz anmelden musste, entstand auch in Deutschland ein Markt, welcher der internationalen Auffassung entspricht und die Übertragung von gesamten Forderungen beinhaltet.[3]
Wie auch in anderen Ländern kam es wegen der anhaltend schlechten konjunkturellen Lage und den daraus resultierenden Insolvenzen von Darlehensnehmern zu einem stetigen Anstieg von Distressed Loans in den Bilanzen deutscher Kreditinstitute. Abschreibungen und Risikovorsorgeaufwendungen konnten nicht mehr mit Erträgen profitabler Geschäftsfelder kompensiert werden. Insbesondere durch den Wegfall des ehemals profitablen Investmentbankings erhöhte sich der Druck, sich mit der Problematik der Distressed Loans auseinander zusetzen.[4]
Die zunehmende Globalisierung wirkt sich ebenfalls auf die Verkaufsbereitschaft aus. Damit Banken im internationalen Wettbewerb bestehen können, müssen sie die Eigenkapitalrentabilitäten erhöhen. Folglich müssen sich Banken von renditeschwachen Geschäfts-feldern trennen. Dies gilt umso mehr für deutsche Kreditinstitute, deren durchschnittliche Eigenkapitalrentabilität in den Jahren 2000 bis 2004 bei 1,5% lag. Im Vergleich dazu hat die durchschnittliche Eigenkapitalrentabilität anderer europäischer Banken in diesem Zeitraum 15,3% betragen.[5] Somit erwirtschaften europäische Banken mit ihrem eingesetzten Kapital das Zehnfache von dem, was deutsche Kreditinstitute erzielen.
Abbildung 1: Durchschnittliche Eigenkapitalrentabilität europäischer Banken von 2000 bis 2004
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an Polster, A. (2006), S. 5, Deutsche Bank, www.dbresearch.com vom 06.10.2006.
Als weitere Determinante zur Belebung des Marktes für Distressed Loans wird der Zusammenbruch des Immobilienmarktes Mitte der 90er Jahre in den neuen Bundesländern angesehen. Vielerorts waren Immobilien schlagartig nur noch einen Bruchteil ihres Kaufpreises wert zu dem sie erworben und als Kreditsicherheiten bestellt wurden.[6]
Unter Beachtung der Vorschriften des:
- Bankgeheimnisses,
- Datenschutzes und
- Amtsgeheimnisses
denen Kreditinstitute unterliegen, kommen Zweifel an der Zulässigkeit des Handels auf. Nach diesen Vorschriften ist es Kreditinstituten untersagt, Informationen, die sie über ihre Kunden in Erfahrung gebracht haben, nicht ohne deren Zustimmung an Dritte weiter zu geben.
In der Realität tritt jedoch der gegenteilige Fall ein. Die Tagespresse berichtet, dass Banken, auch ohne die Zustimmung des Kreditnehmers, dessen Kredite zumeist an amerikanische Investoren veräußern.[7]
Neben der betriebswirtschaftlichen Notwendigkeit, die Banken motivieren Kredite zu verkaufen, ist es Ziel der Arbeit, herauszuarbeiten inwieweit eine Veräußerung auch ohne die Zustimmung des Darlehensnehmers rechtlichen zulässig ist.
1.2 Inhaltliche Abgrenzung
Bei der Veräußerung von Distressed Loans stehen Banken zwei Risikotransferarten zur Verfügung. Entweder erfolgt eine Übertragung synthetisch oder True Sale. Eine Mischung aus beiden Transferarten stellt ein Joint Venture dar.
Tabelle 1: Risikotransferarten bei NPLs
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an Hamberger, K./Diehm, A. (2004), S. 184.
Bei einem True Sale erzielt die Bank eine Risiko- und Bilanzentlastung. Nach Vollzug eines True Sale geht die Forderung auf den Erwerber über und wird von diesem bilanziert. Gleichzeitig führt der True Sale zu einer Eigenkapitalentlastung und zu einem Liquiditätszufluss. Hingegen erfolgt beim synthetischen Transfer keine Bilanzbereinigung, es werden ausschließlich Kreditrisiken übertragen.[8]
Diese Arbeit konzentriert sich auf den True Sale. Er stellt die konsequentere Alternative dar und kommt in Deutschland vorrangig zur Anwendung.[9]
Ein True Sale kann als Asset Deal oder als Share Deal ausgestaltet sein. Bei einem Asset Deal erfolgt die Übertragung von einzelnen Forderungen, wohingegen bei einem Share Deal Anteile von einer Gesellschaft Übertragungsgegenstand sind.[10]
1.3 Aufbau der Arbeit
Eingangs werden zentrale Begriffe definiert. Der Terminus des NPL ist weder rechtlich, steuerrechtlich, bilanziell noch aufsichtsrechtlich in einer allgemeingültigen Definition geregelt. In der Literatur und der Fachpresse manifestierte sich ebenfalls keine einheitliche Begriffsbestimmung. Vielmehr hängen die Interpretationen des Begriffes vom Verständnis des Verfassers und dem Gegenstand der Untersuchung ab.[11] Infolge juristischer und betriebswirtschaftlicher Fragestellungen ist eine Abgrenzung beider Auffassungen unabdingbar.
Das 3. Kapitel geht der Frage nach, weshalb es Verkäufer und Käufer von NPLs gibt. Es werden die Beweggründe erläutert, welche maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidung des Verkaufs, bzw. Kaufs von NPLs haben. Daraus ergibt sich ebenfalls, weshalb Kredit-institute Risikoaktiva veräußern wollen, die keinen NPL darstellen. Bei den Motiven der Käufer wird deren Geschäftsmodell dargestellt.
Den deutschen Distressed-Loans-Markt stellt Kapitel 4 vor. Konkretisiert wird, wie der Untersuchungsgegenstand nach Bankensektoren aufgeteilt ist, welche Problematik damit verbunden ist und durch welche Maßnahmen diese behoben werden.
Für ein besseres Verständnis der rechtlichen Rahmenbedingungen ist zunächst der zeitliche Ablauf einer Transaktion darzustellen. Der Ablauf ist dabei aus der Sicht eines Kredit-institutes beschrieben. Unterstellt wird dabei, dass der Verkauf rechtlich zulässig ist.
Kreditinstitute und Investoren visieren in der Regel einen True Sale in Form eines Asset Deals an. Dieser wird als einfache und kostengünstigste Übertragungsform angesehen.[12] Es erfolgt die Darstellung, inwieweit dieser grundsätzlich möglich ist. Anschließend wird untersucht, in welchem Maße das Bankgeheimnis, der Datenschutz und das Amts-geheimnis dem Asset Deal entgegenstehen können. Aus steuerrechtlicher Sicht wird analysiert, ob der Investor dabei eine umsatzsteuerpflichtige Leistung gegenüber dem Kreditinstitut erbringt. Abschließend erfolgt die Darstellung eines Share Deals und inwieweit dieser mögliche Restriktionen eines Asset Deals beseitigen kann.
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Loan
Loan ist die englische Bezeichnung für Kredit[13] und ist vom Lateinischen credere ab-geleitet. Unter credere ist soviel wie „glauben“ oder „vertrauen“ zu verstehen. Darauf beruht auch der Grundgedanke eines Darlehens. Der Kreditgeber glaubt und vertraut dem Kreditnehmer, dass dieser das ausgegebene Darlehen ordnungsgemäß bedienen wird.[14]
Gesetzlich kodifiziert ist der Darlehensvertrag im § 488 BGB.[15] Danach ist der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen vereinbarten Geldbetrag auf (un-)[16] bestimmte Zeit zur Verfügung zu stellen. Im Gegenzug dazu ist der Darlehensnehmer verpflichtet, den vereinbarten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das Darlehen zurück-zuerstatten.
2.2 Non Performing Loan
2.2.1 Juristische Auslegung
Kann oder will der Darlehensnehmer seinen aus dem Darlehensvertrag entstehenden Pflichten nicht nachkommen, liegt mitunter ein NPL vor. Die rechtswissenschaftliche Literatur bestimmt einen NPL nach dem eingegangenen Bonitätsrisiko des Kreditinstituts. Dieses lässt sich in Liquiditäts-, Sicherungs- und Ausfallrisiko untergliedern.[17] Danach wird von einem NPL gesprochen, wenn:[18]
- das Kreditinstitut wegen einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögens-verhältnisse des Schuldners oder bei der Verschlechterung der von ihm gestellten Sicherheiten, die zu einer Gefährdung der Rückerstattung des Darlehens führen, das Recht hat, den Darlehensvertrag gemäß § 490 Abs. 1 BGB i.V.m. Nr. 19 Abs. 3 AGB-Banken bzw. Nr. 26 Abs. 2 AGB-Sparkassen fristlos zu kündigen,
oder
- der Darlehensnehmer eine vertragliche Pflicht im Sinne von § 490 Abs. 3 BGB i.V.m. § 314 Abs. 1 und Abs. 2 BGB i.V.m. Nr. 19 Abs. 3 AGB-Banken respektive Nr. 26 Abs. 2 AGB-Sparkassen verletzt hat und das Kreditinstitut berechtigt ist, das Darlehensverhältnis fristlos zu kündigen.
Decken die Vermögensverhältnisse des Kreditnehmers, unter Berücksichtigung des Wertes der von ihm gestellten Sicherheiten, einen wesentlichen Teil des Rückzahlungsbetrages nicht oder liegt Schuldnerverzug vor, ist eine erfolglose Abmahnung die Grund-voraussetzung, um eine fristlose Kündigung aussprechen zu können. Beim Verzug hat sich im Laufe der Zeit ein außerordentliches Kündigungsrecht manifestiert, wenn:[19]
- der Schuldner an drei aufeinander folgenden Zahlungsterminen keinen Kapitaldienst geleistet hat oder
- die Darlehensforderung bei Fälligkeit nach Ablauf von 90 Tagen nicht bedient wurde.
Darüber hinaus ist auch die Sanierungsfähigkeit[20] (Abbildung 5) des Schuldners zu prüfen. Die Sanierungsfähigkeit bekommt ein Kreditnehmer attestiert, wenn durch geeignete Maß-nahmen die rechtliche Lebensfähigkeit, d.h. eine nachhaltige Verhinderung der Insolvenztatbestände, hergestellt werden kann.[21] Ist die Sanierungsfähigkeit, welche aus haftungsrechtlichen Gründen von einem unabhängigen Dritten geprüft werden sollte,[22] festgestellt, kann diese einem außerordentlichen Kündigungsrecht entgegenstehen.[23]
Einer Kündigung des Darlehensverhältnisses seitens des Kreditinstitutes, als notwendiges Tatbestandsmerkmal für die Existenz eines NPL, bedarf es nicht. Ein NPL kann sowohl im weiteren als auch im engeren Sinne verstanden werden. Unter der engeren Auslegung sind Darlehensforderungen zu verstehen, bei denen der Darlehensvertrag gekündigt wurde. Unter NPLs im weiteren Sinne werden ungekündigte, aber jederzeit kündbare Darlehensverträge subsumiert.[24]
2.2.2 Betriebswirtschaftliche Auslegung
Im Gegensatz zur juristischen ist in der betriebswirtschaftlichen Literatur die Auffassung über einen NPL weiter gefasst. Dem Begriff des NPL unterliegen nicht nur Kredite, bei denen die Voraussetzungen für eine Kündigung gegeben sind, sondern auch Sub Performing Loans (SPL), Loans on Watch List (LoWL) und Non Strategic Loans (NSL).[25]
Tabelle 2: Betriebswirtschaftliches versus juristisches Verständnis von NPLs
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: Eigene Darstellung.
2.2.3 Sub Performing Loan, Loan on Watch List und Non Strategic Loan
Wie aus Tabelle 2 ersichtlich ist, stehen bei Kreditinstituten nicht nur Kredite, die im juristischen Sinn einen NPL darstellen zur Disposition, sondern auch:[26]
- Sub Performing Loans
Unter SPLs werden jene Darlehensforderungen subsumiert, bei denen bereits eine Leistungsstörung, aber noch kein Ausfall[27] eingetreten ist. Es besteht die Gefahr, dass die vollständige Tilgung oder Zahlung von Zinsen und Provisionen durch den Schuldner nicht mehr geleistet werden können.[28]
Als aufsichtsrechtliches Abgrenzungskriterium zum NPL kann die für die Bundes-republik Deutschland[29] geltende Fassung des Basel II Akkords[30] herangezogen werden. Nach dem Basel II Akkord wird von einem SPL gesprochen, wenn der Darlehensnehmer weniger als 90 Tage im Verzug ist bzw. wenn er den Kapitaldienst nicht mehr in der vertraglich vereinbarten Höhe leistet.
- Loans on Watch List
Bei LoWL sind noch keine Leistungsstörungen eingetreten. Diese stehen aber unter der besonderen Beobachtung des Kreditinstitutes. Das Institut rechnet damit, dass der Darlehensnehmer ohne intensivere Betreuung mit großer Wahrscheinlichkeit das Darlehen in Zukunft nicht ordnungsgemäß bedienen kann. Der Verdacht ergibt sich aus einem schlechten Rating (den Ratingaufbau zeigt Abbildung 6 auf) oder, falls noch kein Rating vorhanden ist, aus subjektiven Gründen. Subjektive Beweggründe bestehen darin, die Ausfallwahrscheinlichkeit jener Engagements höher einzuschätzen, als die durchschnittliche Ausfallrate des Gesamtportfolios. Ein möglicher Grund hierfür ist, dass das Risikomanagement negative Entwicklungen hinsichtlich bestimmter Branchen oder Regionen annimmt, aber noch nicht über eine adäquate Quantifizierung verfügt. Bezogen auf die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) im Rundschreiben 18/2005 aufgestellten „Mindestanforderungen an das Risikomanagement“[31] (MaRisk), sind LoWL der Intensivbetreuung des Kredit-institutes zu zuordnen.[32]
- Non Strategic Loans
Dieser Kategorie sind die Darlehensforderungen zugeordnet, die aus individuellen Erwägungen nicht mehr zu den Kernaktivitäten des Kreditinstitutes gehören. Eine Zahlungsstörung oder ein erhöhtes Ausfallrisiko ist bei NSLs nicht gegeben.
Als Abgrenzungskriterium kann die von den MaRisk vorgeschriebene aufbau-organisatorische Trennung in die Bereiche Markt und Marktfolge dienen. Sind Kredite als NPLs, SPLs oder LoWL identifiziert, können[33] bzw. müssen diese vom Markt abgegeben und von der Marktfolge betreut werden.[34] Im Gegensatz dazu erfolgt die Betreuung von NSLs im Markt.
Die Intension NSLs zu veräußern, unterscheidet sich nachhaltig von den zuvor genannten Klassifizierungen. Bei NPLs, SPLs und LoWL strebt das Kreditinstitut den Abbau von Ausfallrisiken an, während durch den Verkauf von NSLs Konzentrations- und Korrelationsrisiken reduziert werden sollen. Zielsetzung dabei ist es, das Kredit-portfolio hinsichtlich der Risiko-Ertragrelation zu optimieren.[35]
Tabelle 3: Zur Disposition stehende Darlehen
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: Eigene Darstellung.
In den vorangegangenen Ausführungen wurden aufsichtsrechtliche Kriterien für die Abgrenzung der Termini herangezogen. Allerdings sind die Übergänge zwischen den verwendeten Kategorien fließend. Die aufsichtsrechtlichen Vorgaben stellen keine Legal-definitionen[36] dar und enthalten Öffnungsklauseln.[37] Zudem können Zusatz- oder Nebenvereinbarungen (Covenants) getroffen werden, die eine Kündigung rechtfertigen, ohne dass die gesetzlichen Kündigungsvoraussetzungen erfüllt sein müssen.[38] Folglich kann eine exakte Klassifizierung nur institutsspezifisch und auf Grundlage des Einzelfalls vor-genommen werden.[39]
2.3 Distressed Loan
Im Zusammenhang mit der Verwendung des Begriffes des NPL bedarf es einer Abgrenzung zu dem Terminus des Distressed Loan. In der Literatur und der Praxis erfolgt oftmals eine synonyme Verwendung beider Begriffe. Inhaltlich überschneiden sich die Termini zwar teilweise, sind aber nicht deckungsgleich.[40]
Der Begriff des Distressed Loan ist ebenfalls, wie der des NPL, aus dem angelsächsischen Sprachraum entnommen. Aufgrund der dort vorliegenden Struktur des Marktes für Kredite, welcher durch eine höhere Liquidität des Sekundärmarktes gekennzeichnet ist, erfolgt in den USA die Bezeichnung eines Kredites als Distressed Loan, bei dem der Schuldner:[41]
- seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllen kann oder
- Insolvenzantrag gestellt hat oder
- sich in einer angespannten wirtschaftlichen Lage befindet, so dass sein Kredit mit einem Zinssatz gehandelt wird, der über 10% zu einer vergleichbaren US-Staatsanleihe liegt.
Die Definition auf die deutschen Marktgegebenheiten projiziert, impliziert dies einerseits, dass eine Kreditforderung durch einen Ausfall gekennzeichnet ist. Das Kreditinstitut ist berechtigt, eine Kündigung auszusprechen (NPL). Andererseits deutet die Definition auf die Gefahr hin, dass der Kapitaldienst nicht mehr vollständig geleistet werden kann (SPL, LoWL). Der Terminus des Distressed Loan ist somit weiter gefasst als der des NPL. Der Distressed Loan umfasst auch die Begriffe des SPL und LoWL.[42] In Bezug auf die gewonnene Erkenntnis aus Kapitel 2.2.2 ist diese Definition mit dem betriebswirtschaft-lichen Verständnis eines NPL annähernd vergleichbar.
Unterstützung erhält die Definition eines Distressed Loan durch die von Ratingagenturen vorgenommene Segmentierung unter Berücksichtigung der Risikogewichtung des Standardansatzes nach dem Basel II Akkord. Beispielsweise erfolgt ein Wechsel von einem Performing Loan zu einem Distressed Loan bei Standard & Poor´s (S&P) zwischen den Ratingklassen BB- und B+. Das Risikogewicht für unbesicherte Kredite gegenüber Nichtbanken steigt zwischen diesen Klassifizierungen von 100% auf 150% an.[43]
Tabelle 4: Rating-Systematik nach Basel II
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an Weber, T. (2006), S. 4; Smidrkal, R. (2005), S. 36.
Bis heute entwickelten sich in Deutschland keine einheitlichen Standards bei den Begriffsbestimmungen. Im Schrifttum als auch in der Praxis werden neben der synonymen Verwendung der Termini NPL und Distressed Loan die Begriffe Not leidender Kredit, leistungsgestörter Kredit, Problemkredit, fauler Kredit, Bad Loan, Default Loan benutzt. Einheitliche Definitionen existieren bei diesen Begriffen ebenfalls nicht.[44]
In dieser Arbeit werden die Begriffe, wie sie in den Kapiteln 2.2 und 2.3 definiert sind, Verwendung finden.
3 Motive der Akteure
3.1 Verkäufermotive
3.1.1 Basel II
Nach dem bisherigen Grundsatz I (Basel I) ist ein Kreditinstitut gemäß § 10 Abs. 1 KWG verpflichtet, für alle ausgegebenen Kredite angemessene Eigenmittel vorzuhalten. Die Angemessenheit ist erfüllt, wenn nach § 2 Abs. 1 des Eigenkapitalgrundsatzes, das Verhältnis zwischen dem haftenden Eigenkapital der Bank und seiner gewichteten Risiko-aktiva gegenüber Nichtbanken[45] mindestens 8% beträgt.[46]
An diesem Grundsatz wird auch unter den ab Januar 2007 geltenden Basel II Akkord im Wesentlichen festgehalten. Allerdings erfolgt dahingehend eine Modifizierung, dass die Bonität des Kreditnehmers entscheidende Auswirkung auf die Höhe der Eigenkapital-unterlegung haben wird. Für Schuldner guter Bonität ist weniger Eigenkapital vorzuhalten, als für Kunden schlechter Bonität. Eine bis dahin vollzogene Quersubventionierung von Schuldnern schlechter Bonität durch Kreditnehmer guter Bonität soll aufgehoben werden und zu einer risikoadjustierten Bepreisung im Kreditgewerbe führen.[47]
Anhand eines Ratings ist die Bonität des Kreditnehmers zu ermitteln. Hierfür stehen dem Kreditinstitut drei Verfahren zur Verfügung.
Tabelle 5: Ratingansätze nach Basel II
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an Überhör, M./Warns, C. (2004), S. 23.
Sehr wenige deutsche Unternehmen verfügen über ein externes Rating.[48] Der Standard-ansatz scheidet somit in den meisten Fällen zur Ermittlung der Eigenkapitalunterlegung aus. Demzufolge hat das Kreditinstitut den Eigenkapitalunterlegungssatz entweder nach dem Basisansatz oder dem fortgeschrittenen Ansatz zu bestimmen. Die Unterschiede bei-der Ansätze ergeben sich daraus, dass beim Basisansatz dem Kreditinstitut die Parameter Verlust bei Ausfall (LGD), die erwartete Restschuld zum Zeitpunkt des Ausfalls (EAD) und die Restlaufzeit (M) von aufsichtsrechtlicher Seite vorgegeben sind. Das Kreditinstitut hat ausschließlich die Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) selbst zu ermitteln. Hingegen sind beim fortgeschrittenen Ansatz alle Komponenten eigenständig zu erheben.[49] Die Eigen-kapitalunterlegung berechnet sich wie folgt:
Eigenkapitalunterlegung = EAD x (PD x LGD x M)
Tabelle 6: Eigenkapitalunterlegung in Prozent der Kreditsumme
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: Eigene Berechnung in Anlehnung an Smidrkal, R. (2005), S. 48.
Für klein- und mittelständige Unternehmen (KMU) ist angesichts von Diversifikations-effekten eine vom Jahresumsatz abhängige Berechnungsformel für die Eigenkapitalunterlegung verfasst.[51] In Deutschland sind ca. 99,7% aller Unternehmen KMU[52], weshalb diese Formel zur Berechnung der Eigenkapitalunterlegung für deutsche Kreditinstitute von größerer Relevanz sein wird.
Von der angewandten Methode abhängig, muss ab einem Rating von BB- zum Teil eine signifikante Erhöhung des vorzuhaltenden Eigenkapitals zur bisherigen Unterlegungspflicht erfolgen. Hinsichtlich einem, für deutsche Banken typischen Mittelstandsportfolio, bei dem rund 20% der Unternehmen ein Rating von BB- oder schlechter aufweisen,[53] ist erkennbar, dass Kreditinstitute bestrebt sind, sich von diesen zu trennen, damit es zu keiner Beeinträchtigung des Neugeschäftes bei gleich bleibendem vorzuhaltenden Eigenkapital kommt.[54]
Die Banken unterliegen selbst einem Rating. Weist ein Kreditinstitut ein qualitativ schlechteres Kreditportfolio auf, erhält es ein schlechtes Rating. Empirische Studien belegen, dass Ratingagenturen einen Verkauf von Distressed Loans mit einem besseren Rating honorieren. Ein gutes Rating schlägt sich direkt auf die Refinanzierungskosten des Institutes nieder. Um die Refinanzierungskosten zu minimieren, entsteht der Anreiz, sich von Distressed Loans zu trennen.[55]
3.1.2 Mindestanforderungen an das Risikomanagement
Der Leitgedanke für die Erarbeitung der MaRisk resultierte aus zahlreichen Krisen-situationen oder gar Insolvenzen deutscher Kreditinstitute, die zumeist durch mangelhafte Organisation und unzureichende interne Kontrollsysteme in den Kreditabteilungen ausgelöst wurden.[56] Aus diesem Grund formulierte die BaFin Mindeststandards. Durch deren Anwendung soll es Kreditinstituten nicht nur möglich sein, Krisen[57] von Darlehens-nehmern frühzeitig zu erkennen, sondern auch geeignete Gegenmaßnahmen rechtzeitig einzuleiten, um den Ausfall von Kreditnehmern zu minimieren.[58]
Gesetzeskraft besitzen die MaRisk nicht. Sie stellen dennoch verbindliche Regelungen dar, bei deren Nichteinhaltung Sanktionen von Seiten der BaFin ausgesprochen werden können.[59] Ebenfalls können die MaRisk bei Pflichtverletzungen, sowohl in zivil- als auch in strafrechtlicher Hinsicht, herangezogen werden.[60]
Die MaRisk konkretisieren § 25a Abs. 1 KWG. Dieser Paragraph verlangt von Kredit-instituten die Implementierung einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation, insbesondere sind Regelungen über die Steuerung, Überwachung und Kontrolle von Risiken sowie über angemessene interne Kontrollverfahren zu treffen. Von den Kredit-instituten wird durch die MaRisk explizit verlangt, Kriterien festzulegen, ab wann Kredite einer intensiveren Betreuung zu unterziehen sind.[61]
Um Haftungsrisiken entgegen zu wirken, ist es deshalb nicht nur notwendig, einen Kriterienkatalog zu erarbeiten, ab wann ein Engagement in die Intensivbetreuung (LoWL) oder Problemkreditbearbeitung (NPL, SPL) abzugeben ist,[62] sondern auch deren materielle Umsetzung strikt zu befolgen. Als Resultate der Einführung der MaRisk lassen sich im Wesentlichen zwei Aspekte festhalten, die Banken dazu bewegen, Distressed Loans abzubauen:[63]
- Zu einer ordnungsgemäßen Umsetzung der MaRisk sind enorme Mitarbeiter-kapazitäten nötig, die hohe Personalkosten verursachen. Die Personalkosten wirken sich negativ auf das Jahresergebnis der Bank aus und kollidieren nicht zuletzt mit den Rentabilitätsbestrebungen der Bankenvorstände.[64]
[...]
[1] Vgl. Gleumes, G. (2005), S. 361 ff; Schalast, C./Daynes, C. (2005), S. 32, Hochschule für Bank-wirtschaft, www.hfb.de vom 17.11.2006.
[2] Zur Begriffsabgrenzung zwischen einem Distressed Loan und einem NPL, vgl. Kapitel 2.3.
[3] Vgl. Anders, D. (2004), S. 8, Hochschule für Bankwirtschaft, www.hfb.de vom 17.11.2006.
[4] Vgl. Hofmann, S./Walter, B. (2004), S. 1567.
[5] Vgl. Polster, A. (2006), S. 4 f, Deutsche Bank, www.dbresearch.com vom 06.10.2006.
[6] Vgl. Bolder, M./Lehrbaß, F./Zimmer, K.A. (2005), S. 15; Gleumes, G. (2005), S. 364.
[7] Vgl. Öchsner, T. (2006), S. 24.
[8] Vgl. Hamberger, K./Diehm, A. (2004), S. 184 f.
[9] Vgl. Gleumes, G. (2005), S. 369.
[10] Vgl. Schilmar, B./Breiteneicher, J./Wiedenhofer, M. (2005), S. 1369.
[11] Vgl. Richter, N.P. (2005), S. 9.
[12] Vgl. Nachtwey, T./Leclaire, A. (2006), S. 115.
[13] In dieser Abhandlung werden die Begriffe Kredit und Darlehen synonym verwendet.
[14] Vgl. Stanislav, T. (2006), S. 127.
[15] Zivilrechtlich wird zwischen Sach- und Gelddarlehen unterschieden. In dieser Arbeit wird unter einem Darlehen ein Gelddarlehen verstanden.
[16] Vgl. § 488 Abs. 3 BGB
[17] Vgl. Rieder, J./Hofmann, R. (2001), S. 14 f.
[18] Vgl. Beucher, K./Räther, P./Stock, S. (2006), S. 277 f.
[19] Vgl. Hofmann, S./Walter, B. (2004), S. 1568.
[20] Bevor die Sanierungsfähigkeit geprüft wird, ist festzustellen, ob der Schuldner sanierungsbedürftig ist. Anschließend an die Fähigkeitsprüfung ist eine Sanierungswürdigkeitsprüfung durchzuführen. Vgl. Fischer, M. (2005), S. 105 ff.
[21] Vgl. Bettelhäuser, A. (2005), S. 152.
[22] Zu den haftungsrechtlichen Gründen, vgl. Jobe, C.J. (2005), S. 235 ff.
[23] Vgl. Fischer, J./Zuleger, R. (2005), S. 413.
[24] Vgl. Fischer, J./Zuleger, R. (2005), S. 413.
[25] Vgl. Froitzheim, R. (2006a), S. 12.
[26] Vgl. Froitzheim, R. (2006a), S. 12; Froitzheim, R. (2006b), S. 37 ff.
[27] Von einem Ausfall ist aufgrund individueller Definitionen seitens der Banken zumindest dann auszugehen, wenn eine Einzelwertberichtigung oder Abschreibung erfolgte. Vgl. Froitzheim, R. (2006b), S. 38.
[28] Vgl. Richter, N.P. (2005), S. 12.
[29] Aufgrund dessen, dass der Basel II Akkord auch länderspezifische Ausfalldefinitionen zulässt, soll die für die Bundesrepublik Deutschland geltende Fassung verwendet werden. Z.B. wird ein Ausfall in Italien erst ab einen Zahlungsverzug von 180 Tagen angenommen. Vgl. Froitzheim, R. (2006b), S. 38.
[30] Vgl. Kapitel 3.1.1.
[31] Vgl. Kapitel 3.1.2.
[32] Vgl. Theewen, E.M. (2004a), S. 107.
[33] Die Abteilungen Intensivbetreuung und Sanierung können sowohl im Markt als auch in der Marktfolge eingegliedert sein. Ist die Sanierung organisatorisch im Markt eingegliedert, hat die Marktfolge zwingend deren Überwachung durchzuführen. Vgl. Theewen, E.M. (2004a), S. 108.
[34] Vgl. Theewen, E.M. (2004b), S. 23 ff.
[35] Vgl. Weber, T. (2006), S. 3 ff.
[36] Basel II erlangt ab dem 1. Januar 2007 Gesetzeskraft, wodurch es zumindest aufsichtsrechtlich zu einer Harmonisierung der Begriffsbestimmungen kommen sollte. Vgl. Gleumes, G. (2005), S. 351.
[37] Vgl. Theewen, E.M. (2004a), S. 107.
[38] Vgl. Richter, N.P. (2005), S. 11.
[39] Vgl. Bettelhäuser, A. (2005), S. 144; Hellauer, R. (2004), S. 1, Zeitschrift für immobilienwirtschaftliche Forschung und Praxis, www.zfifp.de vom 10.10.2006.
[40] Vgl. Gleumes, G. (2005), S. 352.
[41] Vgl. Gleumes, G. (2005), S. 352; Liebler, H./Schiereck, D./Schmid, M. (2004), S. 650.
[42] Vgl. Richter, N.P. (2005), S. 10 ff.
[43] Vgl. Weber, T. (2006), S. 3, kritisch dazu Schalast, C./Daynes, C. (2005), S. 8 f, Hochschule für Bankwirtschaft, www.hfb.de vom 17.11.2006.
[44] Vgl. Anders, D. (2004), S. 7, Hochschule für Bankwirtschaft, www.hfb.de vom 17.11.2006; Gleumes, G. (2005), S. 352; Hamberger, K./Diehm, A. (2004), S. 182; Schalast, C./Daynes, C. (2005), S. 8 f, Hoch-schule für Bankwirtschaft, www.hfb.de vom 17.11.2006.
[45] Daneben existieren drei weitere Forderungskategorien, bei denen verschiedene Eigenkapitalunterlegungssätze gelten. Danach müssen Darlehensforderungen an OECD-Staaten mit 0%, Forderungen gegenüber Banken mit 1,6% und grundpfandrechtlich besicherte Realkredite mit 4% haftendem Eigen-kapital unterlegt werden. Irrelevant ist dabei die Bonität des Schuldners. Vgl. Übelhör, M./Warns, C. (2004), S. 18 f.
[46] Vgl. Theewen, E.M. (2004a), S. 112; Übelhör, M./Warns, C. (2004), S. 18.
[47] Vgl. Ebenfalls muss neben dem bereits berücksichtigten Kredit- und Marktrisiko auch das operationelle Risiko mit Eigenkapital unterlegt werden. Vgl. Übelhör, M./Warns, C. (2004), S. 21 ff.
[48] In Deutschland haben sich bisher nur ca. 250 Unternehmen einem externen Rating unterzogen. Vgl. Smidrkal, R. (2005), S. 30.
[49] Vgl. Smidrkal, R. (2005), S. 47. Welche Anforderungen die Kreditinstitute erfüllen müssen, um die IRB-Ansätze anwenden zu können, vgl. Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (2004), S. 92 ff, www.bundesbank.de vom 03.10.2006.
[50] Vgl. Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (2004), S. 70, www.bundesbank.de vom 03.10.2006.
[51] Vgl. Übelhör, M./Warns, C. (2004), S. 30.
[52] Zur Definition von KMU, vgl. Smidrkal, R. (2005), S. 73 ff.
[53] Vgl. Smidrkal, R. (2005), S. 77.
[54] Vgl. Wentzler, J. (2006), S. 13.
[55] Vgl. Hamberger, K./Diehm, A. (2004), S. 185; Koch, T./Strafuß, M. (2006), S. 44 f.
[56] Die verwendete Literatur spricht von den Mindestanforderungen an das Kreditgeschäft (MaK), die von der BaFin im Rundschreiben 34/2002 veröffentlicht wurden. Aufgrund dessen, dass die MaK identisch in die MaRisk übernommen wurden, können die Ausführungen auf die MaRisk übertragen werden. Vgl. Richter, N.P. (2005), S. 21.
[57] Zu den Krisenarten und der Erkennung derer durch Banken, vgl. Jobe, C.J. (2005), S. 231 f.
[58] Vgl. Bettelhäuser, A. (2005), S. 144.
[59] Vgl. Theewen, E.M. (2004a), S. 106 f.
[60] Vgl. Jobe, C.J. (2005), S. 251 f.
[61] Vgl. BaFin (2005), Rundschreiben 18/2005, BTO 1.2.4 und BTO 1.2.5, www.bafin.de vom 16.10.2006.
[62] Zu einem beispielhaften Kriterienkatalog, vgl. Theewen, E.M. (2004b), S. 36 ff.
[63] Vgl. Wentzler, J. (2006), S. 13.
[64] Vgl. Polster, A. (2006), S. 4 f, Deutsche Bank, www.dbresearch.com vom 06.10.2006.
- Quote paper
- Raik Heinig (Author), 2007, Non Performing Loans. Rahmenbedingungen, Markt und Transaktionsprozess, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/67895
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